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Beschluss

19 L 226/23

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2023:0405.19L226.23.00
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Leitsätze

Zur Unzuverlässigkeit eines Spielhallenbetreibers wegen Steuerrückständen und mangelnder Abfragen gegenüber dem Sperrsystem OASIS

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Unzuverlässigkeit eines Spielhallenbetreibers wegen Steuerrückständen und mangelnder Abfragen gegenüber dem Sperrsystem OASIS 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. Januar 2023 hinsichtlich Ziffer 2 wiederherzustellen und hinsichtlich Ziffer 4 anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessensabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem widerstreitenden öffentlichen Vollziehungsinteresse fällt zulasten der Antragstellerin aus. Im Rahmen der Interessensabwägung kommt den Erfolgsaussichten des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs regelmäßig ausschlaggebende Bedeutung zu. Erweist sich die angegriffene Regelung als offensichtlich rechtmäßig und besteht zudem in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ein besonderes Vollzugsinteresse, überwiegt regelmäßig das öffentliche Vollziehungsinteresse. So liegt der Fall hier. Die angegriffenen Regelungen erweisen sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig. Hinsichtlich der Schließungsverfügung besteht zudem ein besonderes Vollziehungsinteresse. Die Antragsgegnerin stützt ihre Schließungsverfügung auf § 15 Abs. 2 GewO. Hiernach kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen vor. Die Antragstellerin betreibt ihre Spielhalle ohne die nach § 16 Abs. 2 Satz 1 AG GlüStV NRW, § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 erforderliche Erlaubnis. Deren Erteilung hat die Antragsgegnerin mit der angegriffenen Ordnungsverfügung abgelehnt. Weitere Voraussetzungen für ein Einschreiten sieht die einschlägige Ermächtigungsgrundlage nicht vor. Die Schließungsanordnung ist nach dem Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO auch nicht ermessensfehlerhaft. Die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin überschreitet nicht die gesetzlichen Grenzen des Ermessens. Sie verstößt insbesondere nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Dieses verpflichtet die Antragsgegnerin nicht, den illegalen Betrieb der Spielhalle des Antragstellers bis zum Eintritt der Bestandskraft ihrer ablehnenden Entscheidung über dessen Erlaubnisantrag weiter zu dulden. Das wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn die formell illegale Tätigkeit die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllte und dies offensichtlich, d.h. ohne weitere Prüfung erkennbar wäre, so dass die Untersagung nicht mehr zur Gefahrenabwehr erforderlich wäre. Bereits verbleibende Unklarheiten oder Zweifel an der Erfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen rechtfertigen dagegen ein Einschreiten. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2017 - 4 A 1607/16 -, juris, m.w.N. Die Antragstellerin hat keinen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis. Im Gegenteil spricht weit Überwiegendes dafür, dass der Erlaubniserteilung jedenfalls der in der angefochtenen Ordnungsverfügung u. a. genannte Versagungsgrund nach § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 AG GlüStV NRW entgegensteht. Zumindest die Verletzung der steuerrechtlichen Zahlungs- und Mitwirkungspflichten und das gegen § 8 Abs. 3 Sätze 1, 3 und 5 GlüStV 2021 verstoßende Versäumnis im Zeitraum Juni bis November 2022, Abfragen in der Sperrdatei OASIS vorzunehmen, begründen aller Voraussicht nach die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin bzw. ihres Geschäftsführers. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffende Bewertung dieser Rechtsverstöße in der Begründung der Ordnungsverfügung und den Schriftsätzen der Antragsgegnerin vom 21. und 31. März 2023 Bezug genommen. Die Einwände der Antragstellerin verfangen nicht. Ihr Versuch, die im Zeitraum vom 30. Mai 2022 bis zum 11. Januar 2023 kontinuierlich in gewichtiger Höhe aufgelaufenen Vergnügungs- und Gewerbesteuerrückstände als einmalige Folge der Corona-Pandemie darzustellen, überzeugt in keiner Weise. Das Vorbringen geht bereits daran vorbei, dass die Vergnügungssteuer auf reale Einnahmen aus dem Spielbetrieb nach Beendigung der pandemiebedingten Schließungen erhoben wird. Eine sukzessive Tilgung der Steuerschulden, wie sie die Antragstellerin behauptet, ist nicht glaubhaft gemacht. Sie wäre zudem nur spät unter dem Druck des vorliegenden Verfahrens erfolgt. Zuvor waren keinerlei Bemühungen um eine Rückführung der Steuerschulden im Rahmen eines tragfähigen und nachhaltigen Sanierungskonzepts, eine entsprechende Verständigung mit der Antragsgegnerin als Gläubigerin sowie allgemein eine Mitwirkung in den steuerrechtlichen und im vorliegenden Verfahren erkennbar. Vielmehr sah sich die Antragsgegnerin fortlaufend genötigt, Mahn- und Säumnisverfahren einzuleiten und Pfändungsmaßnahmen zu verfügen. Im glücksspielrechtlichen Verfahren legte die Antragstellerin trotz mehrfacher Aufforderung nicht die geforderten steuerbezogenen Auskünfte der Finanzbuchhaltung Essen und des zuständigen Finanzamtes vor. Auf mehrere Anhörungsschreiben vom 7. Juni 2022, 8. August 2022 und 24. Oktober 2022, in denen die Antragsgegnerin sie deutlich auf die aus den steuerrechtlichen Versäumnissen zu folgernde Unzuverlässigkeit hinwies, reagierte die Antragstellerin nicht. Wie die Antragsgegnerin treffend ausführt, ist diese Verhaltensweise mit den Anforderungen an einen ordnungsgemäß seine Geschäfte wahrnehmenden Gewerbetreibenden nicht in Einklang zu bringen. Die Darstellung der Antragstellerin, das Regierungspräsidium E. sei schuld am „fehlenden Anschluss“ an das Sperrsystem OASIS, liegt neben der Sache. Dass die Antragstellerin nicht die Gewähr für eine Beachtung der Vorgaben des § 8 Abs. 3 GlüStV 2021 bietet, folgt nicht aus einem fehlenden Anschluss an das Sperrsystem, sondern daraus, dass trotz bestehenden Anschlusses von Juni bis November 2022 keine Abfragen getätigt wurden. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 GlüStV 2021 sind Spielhallenbetreiber verpflichtet, spielwillige Personen durch Kontrolle eines amtlichen Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle zu identifizieren und einen Abgleich mit der Sperrdatei durchzuführen. Sie haben nach Satz 3 der Vorschrift sicherzustellen, dass gesperrte Spieler nicht am Spiel teilnehmen. Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 5 GlüStV 2021 ist der Abgleich in Spielhallen bei jedem Betreten vorzunehmen. Die Antragstellerin ist diesen Verpflichtungen ausweislich der mit E-Mail der Bezirksregierung E1. und des Innenministeriums des Landes O. vom 3. November 2022 an die Antragsgegnerin übersandten Listen in mehreren aufeinanderfolgenden Monaten nicht nachgekommen. Ihr im Schriftsatz vom 29. März 2023 nachgeschobener Erklärungsversuch ist unglaubhaft und greift zu kurz. Die Antragsteller hat in diesem Schriftsatz auffällig spät erklärt, es sei dem Techniker nicht gelungen, den Ausweisleser funktionsfähig einzurichten. Sie habe jedoch manuelle Abfragen vornehmen können. Hierdurch sei die Verpflichtung zur Abfrage erfüllt erschienen. Entgegen ihrer Ankündigung hat die Antragstellerin diese Angaben nicht glaubhaft gemacht. Sie erscheinen als bloße Schutzbehauptung, denn träfe diese Darstellung zu, wäre sie bereits mit der ersten Antragsbegründung zu erwarten gewesen. Selbst bei Wahrunterstellung würde sich zudem nichts daran ändern, dass die Antragstellerin den erforderlichen Abgleich nicht durchgeführt hat. Denn der Abgleich ist erst mit einer Antwort der Sperrdatei durchgeführt. Hierzu verhält sich die Antragstellerin jedoch nicht. Es bleibt im Dunkel, wie ohne Auskunft der Sperrdatei der behauptete „Schein“ der Pflichterfüllung begründet gewesen sein soll. Die zur Schließung bestimmte Frist von mehr als 2 Monaten lässt entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine Ermessensfehler erkennen. Die Antragsgegnerin hat ihre Ermessensbetätigung schlüssig und dem Zweck der Ermächtigung entsprechend begründet. Auf die von der Antragstellerin pauschal angesprochenen „Faktoren“ brauchte sie schon mangels konkreter Angaben der Antragstellerin nicht einzugehen, zumal diese die mehrfach eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme nicht genutzt hat. Die von der Antragstellerin geäußerten Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Frist teilt die Kammer aus den entsprechenden Gründen der Ordnungsverfügung nicht. Auch hinsichtlich der an die Schließungsverfügung geknüpften Zwangsgeldandrohung überwiegt das Vollziehungsinteresse. Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit bestehen nicht und sind auch nicht erhoben worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.