Beschluss
4 L 386/23
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2023:0412.4L386.23.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 16. März 2023 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. März 2023 über den vorläufigen Ausschluss seines Sohnes Z. vom Schulbesuch wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die Behörde - wie hier - gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Ein solcher Antrag hat jedoch nur dann Erfolg, wenn das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. In der Regel überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dann, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt voraussichtlich rechtswidrig ist. Umgekehrt überwiegt das öffentliche (Vollzugs-) Interesse, wenn sich der angefochtene Bescheid nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist und die Behörde ein besonderes Beschleunigungsinteresse an der Vollziehung darlegen kann, das über das eigentliche Interesse am Erlass des Verwaltungsakts hinausgeht. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs schließlich nach der einzig möglichen summarischen Prüfung offen, so sind die widerstreitenden Interessen durch das Verwaltungsgericht allgemein gegeneinander abzuwägen. Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des vorläufigen Ausschlusses des Sohnes Z. des Antragstellers vom Schulbesuch bis zum Vorliegen des amtsärztlichen Gutachtens. Denn die angegriffene Maßnahme ist voraussichtlich rechtmäßig. Weiterhin kann vor dem Hintergrund der Gewähr effektiven Schutzes der Mitschülerinnen und Mitschüler vor etwaig zu besorgenden Angriffen auf ihre körperliche Unversehrtheit durch den Sohn des Antragstellers nicht bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheids bzw. bis zum Erlass eines bestandskräftigen oder vollziehbaren Bescheids nach § 54 Abs. 3 Satz 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – SchulG NRW – zugewartet werden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig. Der Schulleiter der N. -M. -F. hat das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des vorläufigen Ausschlusses des Sohnes des Antragstellers vom Besuch der Schule in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise schriftlich begründet. Er hat ausgeführt, ein besonderes öffentliches Interesse sei deshalb gegeben, weil eine Teilnahme Z1. am Unterricht wegen der sich steigernden Intensität bei gleichzeitig zunehmender Häufung der Störungen sowie dem Vorliegen einer akuten Wiederholungsgefahr nicht verantwortet werden könne. Damit liegt eine auf den Einzelfall abgestellte und nicht lediglich formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor. Der durch Bescheid vom 13. März 2023 angeordnete vorläufige Ausschluss des Sohnes des Antragstellers vom Schulunterricht bis zum Vorliegen des amtsärztlichen Gutachtens ist nach summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren rechtmäßig. Der angegriffene Bescheid hat seine Rechtsgrundlage in § 54 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit den Sätzen 1 und 2 SchulG NRW. Danach können Schülerinnen und Schüler, deren Verbleib in der Schule eine konkrete Gefahr für die Gesundheit anderer bedeutet, vorübergehend oder dauernd vom Schulbesuch ausgeschlossen werden (§ 54 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW). Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund eines Gutachtens des schulärztlichen Dienstes (§ 54 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW). Bei Gefahr im Verzug ist die Schulleiterin oder der Schulleiter befugt, einen vorläufigen Ausschluss vom Besuch der Schule auszusprechen (§ 54 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW). In diesem Fall ist das amtsärztliche Gutachten unverzüglich nachträglich einzuholen (§ 54 Abs. 3 Satz 4 SchulG NRW). Der Bescheid ist formell rechtmäßig ergangen. Der Schulleiter der N. -M. -F. in Herten hat den vorläufigen Ausschluss vom Besuch der Schule als zuständiges Organ nach § 54 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW ausgesprochen. Die erforderliche Anhörung des Antragstellers nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ist jedenfalls zwischenzeitlich durch die Einlassungen des Antragstellers im Widerspruchsverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW nachgeholt worden. Der Bescheid ist bei summarischer Prüfung auch in der Sache nicht zu beanstanden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 54 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW liegen vor. § 54 Abs. 3 SchulG NRW erfasst im Kern die in § 34 Abs. 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) aufgezählten Infektionskrankheiten (z. B. Diphtherie, Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Läuse und Salmonellen). Über diese Infektionsgefahren hinaus schützt § 54 Abs. 3 SchulG NRW Mitschülerinnen und Mitschüler auch vor solchen Gesundheitsgefahren, die ein an einer krankhaften Verhaltensstörung leidender Schüler durch ein nicht steuerbares aggressives Fehlverhalten verursacht. In diesem Fall übt der Schulleiter das ihm durch die Sätze 1 und 3 eröffnete Ermessen regelmäßig nur dann zweckgerecht aus, wenn er zuvor alle Möglichkeiten sonderpädagogischer Unterstützung nach den §§ 19 Abs. 2 Nr. 3, 20 SchulG NRW ausgeschöpft hat oder das Schulbetretungsverbot zwingend notwendig ist, um während des sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens den Schulfrieden zu gewährleisten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2016 - 19 B 592/16 -, juris, Rn. 3 ff. m. w. N. Solange eine ärztliche Bestätigung einer krankheitswertigen Ursache für das vorgeworfene Fehlverhalten des Schülers fehlt, haben zudem erzieherische Einwirkungen und Schulordnungsmaßnahmen nach § 53 SchulG NRW Vorrang vor einem Schulbetretungsverbot nach § 54 Abs. 3 SchulG NRW. Insbesondere darf der Schulleiter die gesetzliche Befristung eines Unterrichtsausschlusses nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchulG NRW auf zwei Wochen und die hierfür geltenden Verfahrensregeln in § 53 Abs. 6 SchulG NRW nicht dadurch unterlaufen, dass er ein längerfristiges oder gar unbefristetes Schulbetretungsverbot nach § 54 Abs. 3 SchulG NRW gegen einen Schüler anordnet, bei dem objektiv keine Anhaltspunkte für eine krankhafte Verhaltensstörung bestehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2016, a. a. O., Rn. 7 ff. Der Verbleib des Sohnes Z. des Antragstellers an der N. -M. -F. bedeutet eine konkrete Gefahr für die Gesundheit seiner Mitschülerinnen und Mitschüler. Aus dem übersandten Verwaltungsvorgang geht hervor, dass Z. seit Beginn seiner Schullaufbahn auffälliges Verhalten zeigt. Seit dem Besuch der 5. Klasse an der N. -M. -F. zeigt er nach den Feststellungen der Schule respektloses und provokantes Verhalten, nimmt keine Rücksicht auf andere, wertet Mitschülerinnen und Mitschüler verbal herab, hält die Klassen- und Schulregeln nicht ein und missachtet Lehreranweisungen. Er zeigt kaum Regelakzeptanz und keine Empathie. Bereits im Jahr 2021 bedrohte er einen Mitschüler (u.a. mit einem Teppichmesser). Auch im laufenden Schuljahr 2022/23 verstieß er immer wieder gegen die Schulregeln. Diese Verhaltensweisen haben sich Anfang 2023 weiter zugespitzt: Am 9. Februar 2023 verfasste er ein Schreiben, in dem er verschiedene Verletzungsszenarien eines Mitschülers und deren jeweiligen Folgen aufzeigte („Wenn ich die Vase auf sein Kopf zerschmetter hat er jedoch nur eine Überlebenschance von 68 %“). Zugleich stellte er sich in diesem Schreiben als „Terrorist“ dar, der die Tasche seines Mitschülers in die Luft sprengen werde („jeder wüsste dass ich ein Terrorist bin genau das werde ich in der letzten Stunde in die Realität umsetzen. Ich werde F1. Tasche in die Luft sprengen...“). Dieses Schreiben wird vom Antragsteller nicht in Abrede gestellt, sondern als „Scherz“ eingestuft. Der Schulleiter hat die enthaltenen Aussagen jedoch zu Recht als konkrete Bedrohung angesehen. Die Ausführungen enthalten mehrere fest umrissene Verletzungen, die sich Z. offenbar konkret und in Bezug auf einen bestimmten Schüler ausmalt. Ebenso deutlich beschreibt er einen möglichen Anschlag. Angesichts des Verhaltens, das Z. bisher in der Schule gezeigt hat, ist auch die Annahme gerechtfertigt, dass der inzwischen 14-jährige Schüler die beschriebenen oder ähnliche Handlungen auch in die Tat umsetzen würde, zumal er nach den glaubhaften Ausführungen der Schule eine mangelnde Einsichts- und Empathiefähigkeit zeigt. Zudem ist allein die ernstliche Bedrohung bereits geeignet, die Persönlichkeitsentwicklung der Mitschülerinnen und Mitschüler erheblich zu beeinträchtigen. Bei summarischer Prüfung bestehen auch hinreichende Anhaltspunkte für eine krankhafte Verhaltensstörung. Die Schule hat in der Vergangenheit intensive pädagogische Maßnahmen ergriffen, es sind erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen ergangen und der Sohn des Antragstellers wird seit der Grundschule sonderpädagogisch (u.a. im Förderschwerpunkt „emotionale und soziale Entwicklung“) gefördert, ohne dass eine grundlegende Verhaltensänderung bewirkt wurde. Auch im engen zeitlichen Zusammenhang mit ergriffenen Ordnungsmaßnahmen ist es zu erneuten Verstößen gegen Schulregeln gekommen. Z. selbst hat zu seinem Schreiben angegeben, er wisse nicht, warum er es verfasst habe. Angesichts des zuletzt zugespitzten Verhaltens lag auch Gefahr im Verzug im Sinne von § 54 Abs. 3 S. 3 SchulG NRW vor. Weiterhin ist nicht erkennbar, dass der angefochtene Bescheid in ermessensfehlerhafter Weise ergangen wäre. Bereits eingeleitete erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen nach § 53 Schulgesetz NRW haben keine positiven Auswirkungen auf das Verhalten Z1. bewirken können. Es wurden pädagogische Gespräche und Elterngespräche geführt. Zudem erhält Z. seit der Grundschule sonderpädagogische Unterstützung im Förderschwerpunkt „emotionale und soziale Entwicklung“, einem im Jahr 2022 von der Schule beantragten Förderortwechsel wurde von den Eltern widersprochen. Nach dem Vorstehenden erweist sich der vorläufige Ausschluss Z1. vom Schulbesuch auch nicht als unverhältnismäßig. Der darin liegende Eingriff in sein Recht auf schulische Bildung ist gerechtfertigt, um den Bildungsanspruch und die körperliche Unversehrtheit der Mitschülerinnen und Mitschüler zu gewährleisten. Das erforderliche besondere Dringlichkeitsinteresse an der sofortigen Vollziehung des vorläufigen Ausschlusses vom Schulbesuch ist ebenfalls gegeben. Wie darge-legt, lässt das bisherige Verhalten Z1. befürchten, dass es tatsächlich zu körperlichen Angriffen auf Mitschülerinnen und Mitschüler und zu weiteren Bedrohungen kommen wird. Vor diesem Hintergrund kann mit dem Vollzug der Maßnahme nicht bis zum Abschluss der weiteren Ermittlungen – insbesondere bis zur Einholung des amtsärztlichen Gutachtens – zugewartet werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.