OffeneUrteileSuche
Urteil

14 K 601/22

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2023:0424.14K601.22.00
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 00.00.0000 ein Fahrzeug der Marke Q. mit der eingeschlagenen Fahrzeug-Identifikationsnummer W., amtliches Kennzeichen E. -Q1 0000 zu einem Kaufpreis von 23.000,00 Euro. Am 00.00.0000 beantragte die Klägerin bei der Beklagten unter Vorlage der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II, des Kaufvertrages und der gesiegelten Kennzeichenschilder mit dem Kennzeichen E. -Q1 0000 die Zulassung des Fahrzeugs. In den Zulassungsdokumenten war ebenfalls die Fahrzeug-Identifikationsnummer W. eingetragen. Die Beklagte konnte keine Übereinstimmung mit den Daten im Zentralen Fahrzeugregister feststellen und zog wegen des Verdachts gefälschter Zulassungsdokumente die Polizei F. hinzu. Ausweislich eines Vermerks der Beklagten vom gleichen Tag ergab eine Rücksprache mit dem KBA, dass die Zulassungsbescheinigung Teil II in E1. gestohlen worden war. Die Zulassungsbescheinigung Teil I sei vermutlich in E2. gestohlen worden. Die Polizei F. stellte das Fahrzeug und die Zulassungsdokumente sicher (vgl. Vermerk der Beklagten vom 31. März 2021, Sicherstellungsprotokoll vom 14. April 2021). Gegen die Klägerin wurde nach eigenen Angaben ein Verfahren wegen Betrugs, Urkundenfälschung sowie wegen Hehlerei eingeleitet. Die Klägerin wandte sich mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 00.00.0000 an das Polizeipräsidium F. und begehrte die Herausgabe des Fahrzeugs auf der Grundlage des § 111n Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO). Die Klägerin sei Opfer eines Betruges geworden. Sie habe das Fahrzeug gutgläubig erworben. Aufgrund der Übergabe des Fahrzeugs in Belgien sei belgisches Recht anzuwenden. Dies folge aus Art. 43 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) sowie Artikel 87 Code de droit international privé belge. Im Gegensatz zum deutschen Recht gebe es im belgischen Recht keine Erwerbssperre bei gestohlenen Fahrzeugen, vgl. § 935 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Anspruch der Klägerin auf Herausgabe richte sich demgegenüber nach deutschen Recht. Nach § 1006 BGB streite der Besitz an dem Fahrzeug für das Eigentumsrecht der Klägerin. Das Polizeipräsidium F. verfügte am 00.00.0000 nach entsprechender Verfügung der Staatsanwaltschaft F. vom 00.00.0000, ausgefertigt am 00.00.0000, die Herausgabe des Fahrzeugs an die Klägerin mit der Begründung, dass der Grund für die Sicherstellung zwischenzeitlich entfallen sei. Die Kennzeichen des Pkw und die gefälschten Zulassungsdokumente verblieben sichergestellt. Die Polizei F. bestätigte der Klägerin mit Schreiben vom 00.00.0000 unter dem Betreff „Neuzulassung eines Pkw FIN: W1./Zur Vorlage beim Straßenverkehrsamt“ die Herausgabe des Fahrzeugs. Die Zulassungsbescheinigungen müssten beim Straßenverkehrsamt neu beantragt werden. Für die Fahrzeug-Identifikationsnummer sei aktuell noch eine SIS-Ausschreibung vorhanden. Allerdings seien die französischen Behörden schon um Löschung dieser Ausschreibung gebeten worden mit dem Hinweis auf Freigabe des Pkw. Aus hiesiger Sicht bestünden keine Einwände gegen eine Zulassung des Pkw. Am gleichen Tag teilte die Polizeibehörde der Beklagten mit E-Mail vom 00.00.0000 mit, dass Manipulationen an der Fahrzeug-Identifikationsnummer festgestellt worden seien und dass das Fahrzeug im europäischen Auskunftssystem als gestohlen einliege. Eine dementsprechende Anfrage an Frankreich und Luxemburg sei gestellt worden. Die gefälschte Fahrzeug-Identifikationsnummer sei auf ein Fahrzeug gleichen Typs in C. zugelassen. Der Pkw müsse eine komplett neue Abnahme inkl. neu eingeschlagener Fahrzeug-Identifikationsnummer W1. erhalten. Die Beklagte unternahm daraufhin eine Abfrage beim Zentralen Fahrzeugregister zu der Fahrzeug-Identifikationsnummer W2. Diese ergab, dass zu diesem Fahrzeug seit dem 00.00.0000 ein internationales Fahndungsersuchen Frankreichs vorlag. Das Fahrzeug war zuvor unter dem amtlichen Kennzeichen F1. mit den Dokumentennummern 000000000 und 0000000 in Luxemburg zugelassen. Die Abfrage zu der in den gefälschten Dokumenten eingetragenen Fahrzeug-Identifikationsnummer (W.) ergab, dass ein Fahrzeug mit dieser Nummer in C. zugelassen war. Die Beklagte wandte sich sodann mit E-Mail vom gleichen Tag an das KBA mit der Bitte um Klärung, ob Seitens der luxemburgischen Behörden Bedenken gegen die Zulassung des Fahrzeugs bestünden. Das Fahrzeug liege in Luxemburg als gestohlen ein. Die Polizei F. habe es freigegeben. Die luxemburgischen Zulassungsdokumente lägen nicht vor. Das KBA wandte sich mit E-Mail vom gleichen Tage an die Société Nationale de Circulation Automobile (SNCA) in Sandweiler/Luxemburg mit der Bitte um Mitteilung, ob Bedenken gegen die erneute Zulassung des Fahrzeugs in Deutschland bestünden. Die SNCA erklärte daraufhin per E-Mail, dass das Fahrzeug in der eigenen Datenbank noch blockiert sei, da es noch als gestohlen gemeldet sei. Die Genehmigung für die Zulassung des Fahrzeugs in Deutschland könne daher leider nicht erteilt werden. Es werde gebeten, sich an die Polizei in Luxemburg zu wenden, um das Fahrzeug in der Datenbank zu entsperren. Mit Schreiben vom 00.00.0000 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihrem Wunsch auf Zulassung des Fahrzeugs nicht entsprochen werden könne. Das Fahrzeug sei nach ihrer Kenntnis in Luxemburg gespeichert. Die luxemburgischen Zulassungsdokumente wären bei einer Zulassung des Fahrzeugs im Original vorzulegen. Da die Klägerin nicht im Besitz der Originaldokumente sei, habe sie, die Beklagte, eine Anfrage über das KBA an die luxemburgischen Behörden gestellt, ob gegen die Zulassung des Fahrzeugs hier – ohne Vorlage der Dokumente – Bedenken bestehen. Die Stellungnahme der Behörde bleibe abzuwarten. Am 00.00.0000 nahm das KBA erneut gegenüber der Beklagten Stellung. Die Zulassung liege allein im Ermessen der Zulassungsbehörde. Daher könne nur eine Empfehlung ausgesprochen werden. In einem früheren Fall habe es die Information erhalten, dass die Freigabe des Fahrzeugs durch die Polizei nicht automatisch die Eigentumsverhältnisse am Fahrzeug regle. Ein gutgläubiger Erwerb sollte dementsprechend durch die deutsche Justiz (z.B. Staatsanwaltschaft) entschieden und bescheinigt sein. Sei der deutsche Halter nach deutschem Recht Eigentümer geworden, bedeute das nicht gleichzeitig, dass der Geschädigte im Ausland freiwillig auf die Ansprüche am Fahrzeug verzichte. Im umgekehrten Falle wäre es genauso. Daher erfolge in den wenigsten Fällen eine zeitnahe Fahndungsrücknahme der Schengen-Ausschreibung. Nach einer Absicherung der Rechtslage könne eine Zulassung erfolgen, auch aus IT-technischer Sicht. Für den Halter bedeute es dennoch, dass er bei polizeilichen Kontrollen in massive Schwierigkeiten geraten könne. Das Mitsichführen eines Schreibens der deutschen Justiz, aus dem das rechtmäßige Eigentum hervorgehe bzw. zumindest die Erlaubnis der Zulassung sei anzuraten. Im Ausland dürfte es auch mit einer solchen Bescheinigung zu Komplikationen kommen. Von hiesiger Seite könne leider keinen Einfluss genommen werden auf die französische Polizei, um eine schnellere Fahndungslöschung zu erreichen. Eine Nachfrage bei den ausländischen Zentralen Registerbehörden, ob Bedenken gegen eine Zulassung bestehen, bringe aufgrund der aktuell bestehenden Schengen-Fahndung in den wenigsten Fällen das gewünschte Ergebnis. So auch im vorliegenden Fall. Auf die beigefügte Antwort der luxemburgischen Zentralen Registerbehörde SNCA werde verwiesen. Die sodann von der Beklagten eingeholten Auskünfte zu der FIN W2. aus dem zentralen und ausländischen Fahrzeugregister wiesen einen Diebstahl des Fahrzeugs und ein entsprechendes Fahndungsersuchen auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 00.00.0000 begehrte die Klägerin erneut die Zulassung des Fahrzeugs sowie die Ausstellung neuer Fahrzeugpapiere. Sie habe das Fahrzeug gutgläubig erworben. Die mit der Angelegenheit befasste Staatsanwaltschaft habe mit der die Ausschreibung veranlassenden Behörde Kontakt aufgenommen, wobei festgestellt worden sei, dass das Fahrzeug nicht gestohlen oder abhandengekommen war im Sinne des § 935 BGB. Sie sei daher nach deutschem Recht gutgläubig Eigentümerin geworden, auch wenn sie es von einem nichtberechtigten erworben habe. Da im Übrigen die ausschreibende Behörde bzw. der ehemalige Eigentümer des Fahrzeugs sich trotz Aufforderung zu einem Rechtshilfeersuchen weder bei der Staatsanwaltschaft noch bei der Polizei gemeldet hätten, habe die Staatsanwaltschaft am 00.00.0000 die Herausgabe des Fahrzeugs verfügt. Die Beklagte teilte ihr mit E-Mail vom gleichen Tag mit, dass das Fahrzeug laut SIS noch als „gestohlen“ eingetragen sei. Die Löschung der Fahndung sei nicht erfolgt. Eine Erinnerung an die Behörden bzgl. des Schreibens vom 00.00.0000 mit der Bitte um erneute Anfrage in Luxemburg sei soeben erfolgt. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin wiesen mit E-Mail vom gleichen Tag u.a. darauf hin, dass die Eintragung als gestohlen auch dann erfolge, auch wenn es sich um eine Unterschlagung handele und wegen des Gutglaubenserwerbs einer Zulassung nicht entgegenstünde. Mit Bescheid vom 11. Januar 2022, der Klägerin am 24. Januar 2022 persönlich übergeben, lehnte die Beklagte die Zulassung des Fahrzeugs erneut ab. Die Herausgabe des Fahrzeugs durch die Staatsanwaltschaft regle nicht alleine die Eigentumsverhältnisse an dem Fahrzeug. Die Eigentumsverhältnisse müssten durch die deutsche Justiz entschieden und bescheinigt werden, da die Klägerin die erforderlichen und gültigen Fahrzeugdokumente aus Luxemburg nicht vorlegen könne. Es sei außerdem erforderlich, dass das Fahrzeug nach § 19 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) abgenommen werde. In diesem Zusammenhang sei es erforderlich, dass ein amtlich anerkannter Sachverständiger an dem Fahrzeug die korrekte Fahrzeugidentifikationsnummer einschlage. Es fehle außerdem an einer Übereinstimmungsbescheinigung, der Datenbestätigung oder der Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des Fahrzeugs. Ferner sei die Vorlage eines COC-Dokuments oder eine Datenbestätigung eines amtlich anerkannten technischen Überwachungsvereins unter Angabe der Typen-Schlüsselnummer mit Prüfziffer nötig. Darüber hinaus müsse das Fahndungsersuchen von der ausschreibenden Behörde entfernt werden. Die Klägerin hat am 00.00.0000 Klage erhoben. Zu deren Begründung macht sie geltend, dass sie nicht verfügungsberechtigt über das Fahrzeug gewesen sei, sondern gutgläubige Erwerberin. Als solche habe sie einen Anspruch auf Zulassung des Fahrzeugs und auf Eintragung in die Zulassungsbescheinigungen. Sie sei Opfer eines Betruges geworden. Sie habe sich bei dem Ankauf davon überzeugt, dass die Fahrzeugdokumente des in Deutschland zugelassenen Fahrzeugs mit der ausgewiesenen Fahrgestellnummer des Fahrzeugs übereinstimmten. Der Verkäufer habe sich durch – gefälschten – amtlichen Lichtbildausweis ausgewiesen und sei in der Lage gewesen, die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II vorzulegen. Diese hätten echt ausgesehen, da es sich um bei einem Straßenverkehrsamt gestohlene Blanko-Vordrucke gehandelt habe. Dass die Zulassungsdokumente gefälscht gewesen seien, sei für sie daher nicht erkennbar gewesen. Die Fahrgestellnummer sei ebenfalls perfekt manipuliert gewesen. Der Verkäufer sei in den Zulassungsdokumenten als Halter eingetragen gewesen. Er habe sich als Herr M. M1. mit einer Meldeadresse in E2. ausgegeben. Sie habe zwei funktionsfähige Schlüssel erhalten. Der Kaufpreis sei für den Fahrzeugtyp, das Alter und die Laufleistung angemessen gewesen. Die Verkaufsverhandlungen hätten in E2. stattgefunden, die Übergabe hingegen in Lüttich/Belgien, da der Veräußerer mitgeteilt habe, dass sich seine Frau dort im Krankenhaus befinde, weshalb er nicht nach E2. kommen könne. Der Beklagten sei vorzuwerfen, dass sie nicht aufgeklärt habe, ob das Fahrzeug tatsächlich gestohlen worden sei, wie es in dem SIS-Eintrag heiße, oder ob es nicht als Leasingfahrzeug oder bei einer Probefahrt unterschlagen worden sei, wie es in den meisten Fällen tatsächlich der Fall sei. Die Eintragung im SIS-System („gestohlen“) habe keinen rechtsverbindlichen Charakter. Da die Beklagte ihr Ermessen auf der Grundlage der nicht verifizierten Annahme eines Diebstahls ausgeübt habe, sei die Ablehnungsentscheidung ermessensfehlerhaft. Die Beklagte habe sich insbesondere auch über das Ermittlungsergebnis der Ermittlungsbehörden hinweggesetzt. Gehe man davon aus, dass das Fahrzeug unterschlagen worden sei, käme vorliegend nach der Maßgabe des § 932 BGB ein Gutglaubenserwerb in Betracht. Letztlich könne auch dahinstehen, ob das Fahrzeug gestohlen oder unterschlagen worden sei, da die Übergabe in Lüttich/Belgien stattgefunden habe. Nach dem nach Art. 43 Abs. 1 EGBGB i. V. m. Art. 87 § 1 des Code de droit international privé belge anwendbaren belgischen Recht habe sie das Eigentum an dem Fahrzeug erworben, auch wenn es gestohlen gewesen sein sollte. Die Voraussetzungen für einen Gutglaubenserwerb lagen vor. Eine Erwerbssperre wie in § 935 BGB gebe es im belgischen Recht nicht. Dieser Erwerbstatbestand wirke im Hinblick auf Art. 43 EGBGB auch nach Verbringung in Deutschland fort. Die Weigerung der Beklagten, das Fahrzeug zuzulassen, widerspreche der zivilrechtlichen Eigentumsordnung. Entgegenstehende Rechte Dritter seien nicht ersichtlich. Das Rechtshilfeersuchen der deutschen Behörden sei nicht beantwortet worden. Eine Auskunft, insbesondere über die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche ehemals Berechtigter, läge nicht vor. Das Polizeipräsidium F. habe ausdrücklich mit Schreiben vom 00.00.0000 mitgeteilt, dass aus seiner Sicht keine Einwände gegen die Zulassung des Pkw vorlägen. Vorliegend habe die ausschreibende Behörde gar kein Interesse daran, die Sache zu verfolgen, gleichzeitig allerdings auch den SIS-Eintrag nicht entferne. Da der SIS-Eintrag nur eine innerbehördliche Fahndungsausschreibung sei, könne sie, die Klägerin, individualrechtlich nicht gegen den SIS-Eintrag vorgehen, zumal sie bezüglich des Fahrzeugs nach verwaltungsrechtlicher Ansicht gar nicht verfügungsberechtigt wäre. Ungeachtet dessen drohe durch die Zulassung kein Rechtsverlust Dritter, da mit der Zulassung keine Eigentumszuordnung verbunden sei, zumal vorliegend hilfsweise zur Vermeidung der Hauptsache die Zulassungsbescheinigung Teil II einbehalten werden könnte. Damit sei der Klägerin ein Weiterverkauf des Fahrzeugs nicht möglich. Soweit die Beklagte darauf verweise, dass zunächst die zivilrechtliche Frage des Gutglaubenserwerbs zu klären sei, verkenne sie, dass es hierfür mangels Kenntnis des ursprünglich berechtigten Eigentümers keinen Gerichtsstand gebe. Denn die Polizeibehörden hätten außer dem Fahndungseintrag keinerlei Hinweise darauf, wer der ursprünglich Berechtigte sein könnte. Dessen Identität sei nicht bekannt und könne daher auch nicht ermittelt werden. Die Beklagte mache damit folglich eine nicht erfüllbare Voraussetzung zum Gegenstand ihres Bescheids. Sie sei dringend auf das Fahrzeug angewiesen. Das Fahrzeug habe das Familienfahrzeug für sie, ihren Mann und ihre vier Kinder sein sollen. Ein privater Raum zum Abstellen des Fahrzeugs stehe ihr seit dem 00.00.0000 nicht mehr zur Verfügung. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 11. Januar 2022 zu verpflichten, die Zulassung des Fahrzeugs mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer W2. auf den Namen der Klägerin unter Ausstellung hierzu notwendiger Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II mit einem amtlichen Kennzeichen der Beklagten vorzunehmen, 2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung vertieft sie ihr Vorbringen, dass es an einem Nachweis der Verfügungsberechtigung zur Ausfertigung einer (neuen) Zulassungsbescheinigung Teil II fehle. Die Herausgabe des Fahrzeugs durch die Staatsanwaltschaft und Polizei regle nicht allein die Eigentumsverhältnisse an dem Fahrzeug. Die Schreiben der Staatsanwaltschaft und der Polizei berücksichtigten nicht alle zulassungsrechtlichen Aspekte und dienten außerdem nicht als Grundlage einer etwaigen Zulassung. Die rechtliche Möglichkeit zur Ausstellung neuer Zulassungsdokumente werde vielmehr von der Zulassungsstelle geprüft. Privatrechtliche Sachverhalte entscheide die Zulassungsbehörde aber nicht, vgl. § 12 Abs. 6 FZV. Die Klägerin könne die erforderlichen und gültigen Fahrzeugdokumente aus Luxemburg nicht vorlegen. Angesichts dessen und der weiteren Umstände, dass eine Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde, welche sie gemäß § 7 Abs. 1 FZV angefordert habe, nicht vorliege, alle von der Klägerin vorgelegten Dokumente gefälscht gewesen seien und der geschlossene Kaufvertrag ebenfalls keinen Nachweis darstelle, sei es erforderlich, dass die Eigentumsverhältnisse durch die deutsche Justiz entschieden und bescheinigt werden. Denn es sei zu berücksichtigen, dass die im Ausland ausgestellten Zulassungsdokumente weiterhin existent seien, sodass davon ausgegangen werden müssen, dass sich diese entsprechend um Umlauf befänden. Auch insoweit sei aufgrund der Umstände ein Eigentumsnachweis zu fordern. In der Verwaltungspraxis werde auch eine Verzichtserklärung des in Luxemburg erfassten Eigentümers bzw. des im dortigen Register erfassten Versicherungsgebers, sofern dieser die Verfügungsberechtigung erlangt habe, sowie die Zustimmung der zuletzt zuständigen Zulassungsbehörde akzeptiert. Eine Zulassung könne folglich erst erfolgen, wenn eine Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde, welche eine Fahndungsrücknahme beinhalte, vorliege. Die Zustimmung der luxemburgischen Behörde sei jedoch verwehrt worden. Eine Bestätigung der ausländischen Behörde, eine Fahndungsrücknahme, die Daten des etwaig Geschädigten und die Verfügungsberechtigung könnten auf Antrag der Klägerin oder dessen Rechtsbeistand beantragt werden, weshalb keine Unmöglichkeit vorliege. Eine materiell-rechtliche Klärung sei der Klägerin durchaus, ggf. über die luxemburgische Botschaft möglich, da das dortige Kennzeichen und die dortigen Dokumentennummern ermittelt werden konnten. Dass der ursprüngliche Eigentümer die Absicht habe, auf das Eigentum zu verzichten, könne nicht angenommen werden. Da es sich um ein internationales Fahndungsersuchen handele, könne die Löschung nicht durch sie, die Beklagte, selbst erwirkt werden. Diesbezüglich müsse sich die Klägerin an die französischen Behörden wenden. Sie, die Beklagte, habe im Rahmen ihrer Möglichkeiten versucht, eine entsprechende Klärung herbeizuführen. Es fehle außerdem an einer Übereinstimmungsbescheinigung, der Datenbestätigung oder der Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des Fahrzeugs, vgl. § 12 Abs. 2 FZV. Sie habe auf dieser Grundlage die Vorlage eines COC-Dokuments oder eine Datenbestätigung eines amtlich anerkannten technischen Überwachungsvereins unter Angabe der Typen-Schlüsselnummer mit Prüfziffer angefordert. Darüber hinaus sei eine Abnahme nach § 19 StVZO erforderlich, da es erforderlich sei, dass ein amtlich anerkannter Sachverständiger an dem Fahrzeug die korrekte Fahrzeugidentifikationsnummer einschlage. Die Ablehnungsentscheidung sei auch ermessensgerecht. Die von der Klägerin angeführten sozialen Gründe seien bei der Zulassung unbeachtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte gemäß Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Entscheidung ergeht gemäß Beschluss der Kammer vom 23. Februar 2023 durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, § 6 Abs. 1 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, das Fahrzeug mit der Fahrzeugidentifikationsnummer W2. auf ihren Namen unter Ausstellung hierzu notwendiger Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II zuzulassen. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV) erfordert der Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II. Ist eine Zulassungsbescheinigung Teil II – wie bei zuvor im Ausland zugelassenen Fahrzeugen, vgl. Nr. 5.2.2.1 b) der Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und II – noch nicht vorhanden, ist nach § 12 FZV zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird, vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 FZV. Mit dem Antrag nach § 12 Abs. 1 Satz 1 FZV ist der Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. Der Nachweis der Verfügungsberechtigung kann üblicherweise z.B. durch Kaufvertrag, Originalrechnung oder Zollquittung erfolgen. Vgl. Nr. 5.2.2.1 b) der Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und II, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Weiß, 2. Auflage 2022, § 12 Rn ?; Bay. VGH, Beschluss vom 7. Februar 2017 – 11 ZB 16.1886 –, juris Rn. 14. Sinn und Zweck der Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 FZV ist es neben der Gewährleistung des zuverlässigen Rückgriffs auf den Antragsteller bei zulassungsrechtlichen Problemen, zu verhindern, dass einer nicht verfügungsberechtigten Person eine Zulassungsbescheinigung ausgestellt wird. Vgl. VG München, Urteile vom 25. Oktober 2017 – M 23 K 17.2281 – und vom 6. Juli 2015 – M 23 K 15.4389 –; jeweils juris. Das Erfordernis eines Nachweises einer Verfügungsberechtigung bedeutet hingegen nicht, dass die Zulassungsbehörde privatrechtliche Sachverhalte zu prüfen bzw. zu verifizieren hat, vgl. § 12 Abs. 6 Satz 1 FZV. Die Aufgabe der Behörde beschränkt sich vielmehr auf die äußere Sichtung der vorzulegenden Papiere, die etwa eine Prüfung der Echtheit beinhaltet, ohne eine materiell-rechtliche Prüfung oder Bestätigung. Steht die Verfügungsberechtigung in Streit, ist es Aufgabe der Beteiligten, privatrechtliche Differenzen untereinander gerichtlich auszutragen. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 22. August 2018 – 11 ZB 18.101 –, juris Rn. 11; VG Augsburg, Urteil vom 7. Juli 2015 – Au 3 K 15.383 –, juris Rn. 32; VG München, Urteil vom 6. Juli 2015 – M 23 K 15.4389 –, juris, Rn. 53; Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Auflage 2017, § 12 FZV Rn. 13; jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Weiß, 2. Auflage 2022, § 12 Rn 15. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 FZV kann die Zulassungsbehörde in begründeten Zweifelsfällen beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen, ob das Fahrzeug im zentralen Fahrzeugregister eingetragen, ein Suchvermerk vorhanden oder ob bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben worden ist. Ausgehend hiervon steht dem Anspruch der Klägerin auf Zulassung des Fahrzeuges – ungeachtet der im Weiteren von der Beklagten verlangten Nachweise – jedenfalls entgegen, dass die Klägerin den notwendigen Nachweis einer Verfügungsberechtigung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 FZV nicht erbracht hat. Angesichts der vorherigen Zulassung des Fahrzeugs in Luxemburg ist für den Nachweis der Verfügungsberechtigung grundsätzlich die Vorlage der ausländischen Fahrzeugpapiere erforderlich, welche die Zulassungsbehörde nach § 7 Abs. 4 FZV einzuziehen, mindestens sechs Monate aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen ausländischen Behörde über das Kraftfahrt-Bundesamt zurückzusenden hat. Diese hat die Klägerin unstreitig nicht vorgelegt. Als Ersatz für die Vorlage der ausländischen Zulassungspapiere kann vorliegend auch nicht im Rahmen der von der Beklagten ausgeübten Verwaltungspraxis auf eine Zustimmungserklärung der zuletzt zuständigen Zulassungsbehörde oder eine Einverständnis- bzw. Verzichtserklärung des bisherigen Eigentümers bzw. der im ausländischen Register eingetragenen Versicherung zurückgegriffen werden. Vgl. zu dieser Möglichkeit eines Nachweises auch VG München, Urteil vom 25. Oktober 2017 – M 23 K 17.2281 –, juris Rn. 25. Die SNCA in Sandweiler/Luxemburg hat vielmehr am 00.00.0000 mitgeteilt, dass die Genehmigung für die Zulassung des Fahrzeugs in Deutschland nicht erteilt werden könne. Dass der bisherige Eigentümer oder die Versicherung, auf welche die Rechte möglicherweise übergegangen sind, noch keine Rechte an dem Fahrzeug geltend gemacht haben, kann nicht als Einverständnis- bzw. Verzichtserklärung gewertet werden und genügt daher als Nachweis der Verfügungsberechtigung ebenfalls nicht aus. Dies gilt umso mehr als weder den Verwaltungsvorgängen der Beklagten noch der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte zu entnehmen ist, dass die in Luxemburg eingetragene Halterin des Fahrzeugs, die Firma B. Luxemburg Sa aus Rodange/Luxemburg, im Wege eines Rechtshilfeersuchens, wie von der Klägerin vorgetragen, oder unmittelbar Seitens der Polizeibehörde F., der Staatsanwaltschaft F. oder der Beklagten über den Vorgang in Kenntnis gesetzt wurde. In einem Vermerk der Staatsanwaltschaft F. vom heißt es vielmehr, dass ein Antrag nach § 67 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen nicht gestellt werde, da davon auszugehen sei, dass die Klägerin das Fahrzeug in Belgien gutgläubig erworben habe. Dass die Klägerin selbst aktiv geworden und die Halterin kontaktiert hat, ist ebenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ebenso wenig kann auf die Erklärung des Polizeipräsidiums F. vom 00.00.0000, aus seiner Sicht bestünden keine Einwände gegen die Zulassung des Pkw, zurückgegriffen werden. Es ist der insoweit nachweispflichtigen Klägerin auch nicht von vornherein unzumutbar, entweder mit der luxemburgischen Zulassungsbehörde oder über diese – oder direkt – mit der in Luxemburg eingetragenen Halterin Kontakt aufzunehmen, um eine diesbezügliche Erklärung zu erzielen. Eine Verfügungsberechtigung folgt auch nicht bereits aus dem Besitz an dem Fahrzeug. Denn nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB wird die Eigentumsstellung des Besitzers einer beweglichen Sache nur vermutet. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 22. August 2018 – 11 ZB 18.101 –, juris Rn. 16. Ungeachtet dessen ist diese Vermutungswirkung vorliegend im Hinblick auf die gefälschten Zulassungsdokumente und den weiterhin bestehenden Eintrag des Fahrzeugs als „gestohlen“ im europäischen Ausschreibungssystem erschüttert. Eine Verfügungsberechtigung im vorgenannten Sinne ergibt sich auch nicht allein aus der Möglichkeit eines Gutglaubenserwerbs. Denn die Frage, ob die Klägerin das Eigentum an dem Fahrzeug nach belgischem Recht gutgläubig erworben hat, kann rechtsverbindlich nur nach Beweisaufnahme und eingehender zivilrechtlicher Prüfung festgestellt werden, welche aber gerade nicht durch die Zulassungsbehörde durchzuführen ist. Eine rechtsverbindliche Klärung der Eigentumsverhältnisse an dem Fahrzeug liegt auch nicht mit der auf § 111n StPO beruhenden Freigabeerklärung der Staatsanwaltschaft F. vor. Mit dieser hat die Staatsanwaltschaft F. keine Entscheidung über die Verfügungsberechtigung als Voraussetzung für die Zulassung getroffen. Die Freigabeerklärung beschränkt sich auf die Beendigung der Sicherstellung des Fahrzeugs im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 7. Februar 2017 – 11 ZB 16.1886 –, juris. Maßgeblich für die Frage, an wen der sichergestellte/beschlagnahmte Gegenstand herauszugeben ist, ist der Gewahrsam. Die Herausgabe stellt daher nur eine vorläufige Besitzstandregelung dar. In diesem Sinne hat die Staatsanwaltschaft F. die Herausgabe des Fahrzeugs an die Klägerin darauf gestützt, dass diese die letzte Gewahrsamsinhaberin war. Zwar hat die Staatsanwaltschaft F. ihrer Entscheidung die Annahme zugrunde gelegt, dass die Klägerin das Fahrzeug in Belgien gutgläubig erworben hat. Die Frage eines (gutgläubigen) Eigentumserwerbs durch den letzten Gewahrsamsinhaber ist im Rahmen des § 111n StPO jedoch nur für die Prüfung relevant, ob der Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber offenkundige Ansprüche Dritter entgegen gesetzt werden können, vgl. § 111n Abs. 3 und 4 StPO. Ob die Bewertung der Staatsanwaltschaft F., dass Ansprüche Dritter der Herausgabe des Fahrzeugs an die Klägerin aufgrund eines gutgläubigen Erwerbs nicht offenkundig entgegenstehen, den rechtlichen Anforderungen genügte, kann dahinstehen. Jedenfalls ergibt sich hieraus keine rechtsverbindliche Eigentumsfeststellung, die für die Zulassungsbehörde als Nachweis der Verfügungsberechtigung bindend wäre. Ausgehend hiervon kommt es vorliegend weder darauf an, ob der Zulassung des Fahrzeugs die weiterhin bestehende SIS-Ausschreibung entgegensteht, verneinend vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 12. Februar 2014 – 8 K 4768/13 –, juris, noch ob es der Klägerin individualrechtlich überhaupt möglich ist, die Löschung zu erwirken. Der weitere Antrag der Klägerin auf Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist unzulässig, da kein Vorverfahren nach § 68 VwGO stattgefunden hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708ff. der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. B e s c h l u s s : Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes auf 2.500,00 € festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.