Leitsatz: Die Gefahr der Verfolgung droht jedem aktiven Mitglied der Zeugen Jehovas, das die regelmäßige Teilnahme an Versammlungen der Gemeinde und die Missionierungstätigkeit (Predigerdienst) als unverzichtbaren Teil seiner religiösen Identität versteht. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00.00.0000 verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollsteckenden Betrages leisten. Tatbestand: Die Kläger begehren, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anerkennung als Asylberechtigte, hilfsweise, die Zuerkennung subsidiären Schutzes bzw. die Feststellung von Abschiebungsverboten. Die am 00.00.0000 in L. (Russische Föderation) geborene Klägerin zu 1. ist russische Staatsangehörige und dem Glauben der Zeugen Jehovas zugehörig. Sie reiste 00.00.2018 gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrem gemeinsamen Sohn, dem minderjährigen Kläger zu 2. auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Kläger stellten am 00.00.2018 einen Asylantrag. Im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 00.00.2018 gab die Klägerin zu 1. zur Begründung im Wesentlichen an, dass sie seit dem Jahr 2010 der Religion der Zeugen Jehovas angehöre. Am 20. April 2017 seien die Rechte der Zeugen Jehovas in der Russischen Föderation stark eingeschränkt worden. Danach habe sie ihren Glauben nicht mehr frei ausüben können. Vor dem Verbot habe die Klägerin zu 1. für die Zeugen Jehovas missioniert. Sie habe die Leute auf der Straße angesprochen, um mit ihnen über ihren Glauben zu sprechen. Sie habe auch Zeitschriften der Zeugen Jehovas in die Briefkästen geworfen. Aufgrund des Verbots habe sie damit jedoch aufgehört. Sie habe jedoch weiterhin religiöse Versammlungen bei sich zu Hause abgehalten, dabei jedoch große Angst empfunden. Sie befürchte auch, dass ihr ihr Sohn, der Kläger zu 2., weggenommen werden könnte. Zudem macht sie geltend, dass er nicht zum Wehrdienst dürfe, in einigen Jahren jedoch hierzu eingezogen werden könne. Mit Bescheid vom 00.00.0000 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.), den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2.) sowie den Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3.) jeweils ab. Gleichzeitig stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.). Es forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung in die Russische Föderation oder in einen anderen Staat an, in den die Kläger abgeschoben werden können (Ziffer 5.). Es begrenzte das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6.). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin zu 1. nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt habe, was zu der Überzeugung führen würde, dass in ihrem Fall die Voraussetzungen für eine begründete Furcht vor Verfolgung erfüllt seien. Sie sei eigenen Angaben zufolge vor ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland keiner individuellen persönlichen Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG ausgesetzt gewesen. Sie sei also nicht vorverfolgt ausgereist. Eine erforderliche Verfolgungsdichte für die Annahme einer Gruppenverfolgung der Zeugen Jehovas in Russland sei nicht gegeben. Die Mitgliedschaft zu den Zeugen Jehovas als Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG reiche alleine nicht aus. Trotz des de jure bestehenden Verbots der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas und der Kriminalisierung der Ausübung ihrer Religion liege de facto keine Verfolgungsintensität vor, welche die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG begründen könnte. Die Kläger haben am 00.00.2019 Klage erhoben. Sie wiederholen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren unter Vorlage mehrerer Unterlagen, unter anderem von Bescheinigungen der Jehovas Zeugen in Deutschland vom 00. und 00.00.2023. Hiernach ist Klägerin zu 1. am 00.00.2010 in L. , Russland, als Zeuge Jehovas getauft und derzeit Mitglied von Jehovas Zeugen, Versammlung B. -Russisch (örtliche Gemeinde). Die Klägerin zu 1. beteilige sich am Predigtdienst der Versammlung. Der Kläger zu 2. ist ein ungetaufter Verkündiger der Jehovas Zeugen, Versammlung B. - Russisch (örtliche Gemeinde). Die Klägerin zu 1. erklärte im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass sie auch in der Bundesrepublik Deutschland regelmäßig an Versammlungen teilnehme, missioniere und ihre Kinder entsprechend ihres Glaubens erziehe. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 00.00.0000 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, hilfsweise, ihnen den subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, für sie im Hinblick auf eine Abschiebung in die Russische Föderation ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 27. Februar 2023 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen und den Klägern für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Diese waren, wie auch die ins Verfahren eingeführten Erkenntnismittel betreffend die Russische Föderation, Gegenstad der mündlichen Verhandlung. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Das Gericht konnte ungeachtet der fehlenden Vertretung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, denn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) wurde in der Ladung auf die Rechtsfolgen hingewiesen, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. I. Die zulässige Klage ist mit dem Hauptantrag begründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 00.00.0000 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie haben nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 des Asylgesetzes – AsylG –) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG (dazu unter 1. und 2.). Zudem haben sie einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (dazu unter 3.). Die unter den Ziffern 3. und 4. des angefochtenen Bescheids getroffenen Feststellungen, die in Ziffer 5. ausgesprochene Abschiebungsandrohung und das in Ziffer 6. verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot haben deshalb keinen Bestand mehr (dazu unter 4.). 1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – zur Definition dieser Begriffe vgl. § 3b Abs. 1 AsylG – außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. a. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. b. Den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgrund der Religion konkretisiert § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG dahingehend, dass dies insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft umfasst, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind (vgl. auch Art. 10 Abs. 1 lit. b) QRL). Hierbei ist – wie bei allen Verfolgungsgründen – gemäß § 3b Abs. 2 AsylG, Art. 10 Abs. 2 QRL bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen. Es genügt vielmehr, dass ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. c. Dabei ist nicht jeder Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit, der gegen Art. 10 Abs. 1 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (GR-Charta) verstößt, bereits eine Verfolgungshandlung im flüchtlingsrechtlichen Sinne. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein hinreichend qualifizierter Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit vorliegt, der nicht nur Art. 10 Abs. 1 GR-Charta verletzt, sondern weitergehend auch eine Verfolgungshandlung im Sinne der Qualifikationsrichtlinie und der Genfer Flüchtlingskonvention darstellt, ist eine Reihe objektiver wie subjektiver Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Objektive Gesichtspunkte sind dabei insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter, wie Leib und Leben. Subjektiv ist zu berücksichtigen, ob die religiöse Handlung, die die Verfolgung auslöst, für den Einzelnen zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 28f. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung kann dabei nicht nur in der schwerwiegenden Verletzung der Freiheit, seine Religion im privaten Rahmen zu praktizieren (forum internum) liegen, sondern auch in der Verletzung der Freiheit, den Glauben öffentlich zu leben (forum externum), so dass schon das Verbot bestimmter Formen der Religionsausübung eine beachtliche Verfolgungshandlung im Sinne vom Art. 9 Abs. 1 QRL darstellen kann. Dies gilt unabhängig davon, ob sich der davon betroffene Glaubensangehörige tatsächlich religiös betätigen wird oder ob er auf die Ausübung aus Furcht vor Verfolgung verzichtet, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013, a.a.O., Rn. 26. Das Verbot weist jedoch nur dann die darüber hinaus erforderliche subjektive Schwere auf, wenn die Befolgung der verbotenen religiösen Praxis für den Einzelnen zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013, a.a.O., Rn 32. d. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in Nr. 1 und 2. genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). e. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen, wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse, oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt. Vgl. BVerwG Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 –, Rn. 22, 24. f. Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e AsylG allerdings nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftsstaates keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2), sog. inländische Fluchtalternative. 2. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen. Vgl. hierzu und zu dem Folgenden: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn 32. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013, a.a.O., Rn. 32ff. Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (sog. objektive Nachfluchtgründe) oder auf einem Verhalten bzw. Aktivitäten des Ausländers nach seiner Ausreise aus dem Herkunftsland (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Ein Indiz für die Glaubhaftigkeit subjektiver Nachfluchtgründe liegt vor, wenn die Aktivitäten, auf die sich der Antragsteller stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vgl. Marx, AsylG, Kommentar, 10. Auflage 2019, § 28 Rn. 28. Es ist Sache des Schutzsuchenden, von sich aus unter Angabe von Einzelheiten den der Prognose zugrunde zu legenden, aus seiner Sicht die Verfolgungsgefahr begründenden Lebenssachverhalt zu schildern (§ 25 Abs. 1 AsylG). 3. Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind im Falle der Kläger zur Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) die Voraussetzungen für die Gewährung von Flüchtlingsschutz erfüllt. Dabei kann dahinstehen, ob sie ihr Heimatland wegen bereits erlittener oder unmittelbar drohender individueller Verfolgung verlassen haben. Denn zu ihren Gunsten ist jedenfalls davon auszugehen, dass ihnen bei einer Rückkehr in die Russische Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine schwere Rechtsgutverletzung droht. a. Die Lage der Zeugen Jehovas in der Russischen Föderation stellt sich wie folgt dar: In Russland sollen rund 170.000 Personen zu den Zeugen Jehovas zählen. Die russische Zentrale der Zeugen Jehovas und alle 395 Regionalverbände des Landes wurden vom Obersten Gericht im April 2017 als extremistische Gruppe eingestuft, da sie Bürgerrechte sowie die öffentliche Ordnung und Sicherheit bedrohen würden. Ihr Besitz wurde beschlagnahmt. Die Zeugen Jehovas können somit für die Ausübung ihres Glaubens strafrechtlich verfolgt werden. Russische Behörden gehen gezielt gegen Einzelpersonen und deren Religionsausübung vor. Die Zahl der Betroffenen, gegen die strafrechtlich ermittelt wird, stieg laut „Memorial“ bis Oktober 2021 auf 539. 38 Zeugen Jehovas seien in Untersuchungshaft, 31 befänden sich im Hausarrest und 35 wurden zu Freiheitsstrafen von bis zu acht Jahren verurteilt. Nach Auffassung des Europarats und des EGMR hat Russland das Urteil des EGMR betreffend die Behandlung der Zeugen Jehovas in Russland vom 10. Juni 2010 (Az.: 302/02) nicht vollständig umgesetzt. Allerdings hat das Oberste Gericht Russlands am 28. Oktober 2021 entschieden, dass ein individuell und gemeinschaftlich nach der Auflösung weiterhin praktizierter Glaube durch Mitglieder einer religiösen oder zivilgesellschaftlichen Vereinigung, die aufgrund eines Gerichtsurteils für extremistisch erklärt und verboten wurde, nicht strafbar ist, sofern keine extremistischen Merkmale ersichtlich sind. Dies stellt nach Medienberichten 152 noch nicht rechtskräftige Strafverfahren in Frage; die erste Aufhebung eines Urteils ist bereits erfolgt. Die Gesamtzahl der inhaftierten Zeugen Jehovas hat jedoch nach Angaben der Zeugen Jehovas seit Ende 2021 weiter zugenommen. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Russische Föderation vom 28. September 2022 (Stand 10. September 2022), S. 8; Länderinformation der Staatendokumentation Russische Föderation aus dem COI-CMS, S. 69f.; Auskunft der SFH-Länderanalyse, Russland: Zeugen Jehovas 2. Dezember 2020, S. 5ff. Nach einer Entscheidung des Obersten Gerichts im November 2017 können Gerichte Eltern das Sorgerecht entziehen, wenn sie ihre Kinder in die Aktivitäten einer extremistischen Organisation einbeziehen. Kurz darauf empfahl das Ministerium für Bildung und Wissenschaft, dass Kinder, die religiös-extremistischer Ideologie ausgesetzt wurden, zu „resozialisieren“ sind. Dabei erwähnt das Ministerium nur zwei Gruppen: Kinder von ISIS-Angehörigen und Zeugen Jehovas. Bisher ist noch kein derartiger Fall bekannt. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Russische Föderation vom 28. September 2022 (Stand 10. September 2022), S. 8. Die russischen Strafverfolgungsbehörden haben im Jahr 2019 die Verfolgung der Zeugen Jehovas in ganz Russland intensiviert. Sie führen sehr häufig Razzien und Hausdurchsuchungen gegen Zeugen Jehovas durch. Die Ausübung des Glaubens kann zu Hausdurchsuchung, Inhaftierung und Strafverfolgung führen. Jede Manifestation ihres Glaubens durch Zeugen Jehovas kann zur Durchsuchung ihrer Häuser, zu langer Haft, strafrechtlicher Verfolgung und Inhaftierung führen. Vgl. Auskunft der SFH-Länderanalyse, a.a.O., S. 6; Vgl. auch zu zahlreichen Einzelfällen: 2021 Report on International Religious Freedom: Russia, Executive Summary, Internet: https://www.ecoi.net/en/document/2073962.html, besucht am 25. April 2023. Die Neue-Welt-Übersetzung der Heiligen Schrift (NWÜ) wird seit Dezember 2017 als extremistisch eingestuft und ist verboten. Der Besitz oder die Verbreitung von Neue-Welt-Übersetzungen (NWT) können aber nach Angaben nach Artikel 20.29 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (Massenverteilung extremistischen Materials oder dessen Lagerung zum Zwecke der Verteilung) mit einer Geldstrafe bis zu 3000 Rubel (33 Euro oder 36 Schweizer Franken) oder einer administrativen Festnahme von bis zu fünfzehn Tagen bestraft werden. Die Tatsache des Besitzes des Buches kann von den Strafverfolgungsbehörden als Beweis für ein nach Artikel 282.2 strafbares Verbrechen ausgelegt werden. Vgl. AA, Auskunft an das VG Trier vom 27. Januar 2020, S. 6; Russland: Zeugen Jehovas, Aukunft der SFH-Länderanalyse, a.a.O., S. 12. Das mit einer Schließung sämtlicher Versammlungsstätten und Einziehung des Besitzes der Religionsgemeinschaft sowie mit schweren strafrechtlichen Sanktionen und sonstigen polizeilichen und administrativen Repressionen verbundene Verbot der Zeugen Jehovas stellt sich in objektiver Hinsicht als schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit im Sinne der dargelegten obergerichtlichen Rechtsprechung dar. b. Die Gefahr der Verfolgung droht jedem aktiven Mitglied der Zeugen Jehovas, das die regelmäßige Teilnahme an Versammlungen der Gemeinde und die Missionierungstätigkeit (Predigerdienst) als unverzichtbaren Teil seiner religiösen Identität versteht. Vgl. auch BayVGH, Urteil vom 9. November 2021 – 11 B 19.33189 –; VG Stuttgart, Urteil vom 22. April 2021 – A 14 K 3523/20 – ; VG Karlsruhe, Urteil vom 25. Februar 2021 – A 11 K 3943/17 –; VG Bremen, Urteil vom 28. Februar 2020 – 6 K 3654/17 –; VG Kassel, Urteil vom 29. Juli 2020 – 1 K 2836/18.KS.A –.; VG Trier, Urteil vom 19. Mai2020 – 1 K 5531/18.TR – ; VG Berlin, Urteil vom 5. Juni 2019 – 33 K 771.17A –; VG Münster, Gerichtsbescheid vom 22. Februar 2018 – 2 K 1079/17.A – ; jeweils juris. Allein wegen ihrer Taufe drohen den Angehörigen der Zeugen Jehovas in der Regel keine staatlichen Maßnahmen. Vgl. Auskunft der SFH-Länderanalyse, a.a.O., S. 21 f.: jedenfalls geringes Risiko. Art. 282.2 Abs. 2 des russischen Strafgesetzbuchs (RussStGB) stellt allein die aktive Teilnahme an den Aktivitäten einer öffentlichen oder religiösen Vereinigung, welche nach russischem Recht als extremistisch eingestuft worden ist, unter Strafe. Bei der Strafverfolgung wird allerdings nicht zwischen der privaten und öffentlichen Teilnahme an Aktivitäten einer öffentlichen oder religiösen Vereinigung unterschieden. Russische Gerichte subsumieren unter den Begriff der Teilnahme auch religiöse Aktivitäten, die im privaten Bereich stattfinden, wie etwa häusliche Gottesdienste, Beten oder Bibellesungen. Vgl. Auskunft der SFH-Länderanalyse, a.a.O., S. 22. Das russische Bundesgesetz zur Bekämpfung extremistischer Aktivitäten definiert Extremismus vage als „Propaganda der Exklusivität, Über- oder Unterlegenheit einer Person aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit oder ihrer Einstellung zur Religion“, ohne dass die Anwendung oder Befürwortung von Gewalt oder die Verbreitung von Hass vorausgesetzt wird. Jede Manifestation ihres Glaubens durch Zeugen Jehovas kann zur Durchsuchung ihrer Wohnungen, zu langer Haft, strafrechtlicher Verfolgung und Inhaftierung führen. Als Beweise für „kriminelles“ Verhalten in durchgeführten Strafverfahren genügen gewöhnliche Aspekte des gemeinschaftlichen religiösen Lebens, einschließlich des Bibellesens bei einer Bibelstudiensitzung, der Teilnahme an einer Gottesdienstveranstaltung oder der Aufnahme von Menschen in der eigenen Wohnung für Bibellesungen oder Gottesdienste. Vgl. Auskunft der SFH-Länderanalyse, a.a.O. S. 5, 10. Eine herausgehobene Funktion in der Glaubensgemeinschaft wie die eines Ältesten oder Dienstamtsgehilfen, aber auch die Verbindung zum Verwaltungszentrum in T. Q. oder die Gründung einer regionalen Gemeinde, sowie die sichtbare bzw. öffentliche Ausübung des Glaubens, z.B. das Missionieren oder die Bereitstellung der eigenen Wohnung für religiöse Zusammenkünfte, erhöhen das Risiko einer Strafverfolgung und härterer Strafen. Vgl. Auskunft der SFH-Länderanalyse, a.a.O., S. 23 f.. Diese Verfolgungshandlung greift unmittelbar in die Religionsfreiheit ein, weil sie die Betroffenen zum Verzicht auf die aktive Glaubensausübung zwingt. Aktiv zu sein, ist ein natürlicher Bestandteil dessen, Zeuge Jehovas zu sein. Nach dem Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft zählen zu den wesentlichen jeweils aus der Bibel abgeleiteten und weltweit geltenden Bestandteilen des Dienstes für Gott das gemeinsame Gebet, Bibelstudium und Gespräch über den Glauben, der Gesang, das Predigen der „guten Botschaft vom Königreich“, die Hilfe an Bedürftige und die Leistung von Katastrophenhilfe, und der Bau und die Instandhaltung von Königreichssälen und anderer Gebäude, die für das weltweite biblische Bildungswerk genutzt werden. Vgl.: Woran glauben Jehovas Zeugen?, Internet: https://www.jw.org/de/jehovas-zeugen/oft-gefragt/was-glauben-zeugen-jehovas/, besucht am 25. April 2023. Die Möglichkeit öffentlicher Zusammenkünfte und sonstiger Glaubensmanifestationen ist weitgehend unterbunden worden. Das Betätigungsverbot wurde und wird durch Strafverfolgung und begleitende Maßnahmen wie Hausdurchsuchungen, Untersuchungshaft sowie administrative Maßnahmen und die davon ausgehende Abschreckung zunehmend durchgesetzt, was sich auch in dem erheblichen Vertreibungsdruck widerspiegelt, den es entfaltet hat. Seit April 2017 haben schätzungsweise 5.000 bis 10.000 Zeugen Jehovas die Russische Föderation verlassen. Vgl. Auskunft der SFH-Länderanalyse, a.a.O., S. 16. Die staatlichen Maßnahmen haben trotz der nicht unerheblichen Zahl der Zeugen Jehovas in der Russischen Föderation (ca. 170.000) und der missionarisch-aktivistischen Ausprägung der Glaubensgemeinschaft, die dem Einzelnen kontinuierlich religiöse Pflichten abverlangt, dazu geführt, dass öffentliche Glaubensmanifestationen seit 2019 nicht bekannt geworden sind. Angesichts der massiven Strafverfolgung durch russische Behörden bei praktizierter Glaubensausübung durch Anhänger der Zeugen Jehovas ist davon auszugehen, dass eine öffentliche Glaubensausübung wie das Missionieren derzeit kaum noch stattfindet. Vgl. BayVGH, Urteil vom 9. November 2021 – 11 B 19.33189 –, juris Rn. 36., m.w.N.; Auskunft der SFH-Länderanalyse, a.a.O., S. 23. Gegen eine effektive Strafverfolgung spricht nicht, dass sich die Zahl derjenigen, die strafrechtlich verfolgt wurden, im Verhältnis zur Gesamtzahl der aktiven Glaubensangehörigen noch in überschaubaren Größen bewegt. Es ist davon auszugehen, dass die überwiegende Mehrheit der Zeugen Jehovas in der Russischen Föderation ihren Glauben trotz Angst vor Strafverfolgungsmaßnahmen weiterhin privat in den eigenen vier Wänden ausübt. Vgl. BayVGH, Urteil vom 9. November 2021 – 11 B 19.33189 –, juris Rn. 36., m.w.N.; Auskunft der SFH-Länderanalyse, a.a.O., S. 16. Da Zeugen Jehovas in der Russischen Föderation allerdings weitestgehend auf öffentliche Glaubensbekundungen, insbesondere das Predigen an öffentlich zugänglichen Orten und das Missionieren, aber auch auf Versammlungen an öffentlich zugänglichen Orten verzichten, kann diese Zahl für die Feststellung einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht den Ausschlag geben. Die ebenfalls unter Strafe stehende und offenbar noch weithin praktizierte Glaubensausübung in privaten Räumen dürfte den staatlichen Stellen oft unbekannt bleiben. Diese können davon nur erfahren, wenn sie entsprechende Beobachtungen machen oder Dritte dies anzeigen. Beobachtbare Anhaltspunkte für eine illegale Religionsausübung wie private Gottesdienstfeiern und das Lesen der Bibel sind – wenn sie nicht völlig fehlen – häufig nicht besonders auffällig oder eindeutig. So kann das Zusammenkommen mehrerer Personen in einer Wohnung verschiedene Gründe haben. Ferner treffen die Zeugen Jehovas Vorkehrungen gegen Entdeckung, indem sie sich in kleineren Gruppen an wechselnden Orten treffen oder ihre Aktivitäten ins Internet verlegen. Dass die strafrechtliche Verfolgung sich in Fällen privater Religionsausübung auf eine (noch) überschaubare Anzahl von Personen beschränkt, dürfte folglich daran liegen, dass sie unentdeckt geblieben ist. Jedenfalls sind keiner Quelle Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die russischen Behörden das gesetzliche Verbot der Glaubensgemeinschaft nicht oder nur halbherzig umsetzen. Vgl. VG Chemnitz, Urteil vom 11. April 2022 – 4 K 914/18.A –, juris Rn. 39 m.w.N. c. In subjektiver Hinsicht treffen das Betätigungsverbot und die zu seiner Durchsetzung angedrohten Sanktionen die Klägerin zu 1. schwer. Die Einzelrichterin ist davon überzeugt, dass die besondere Glaubenspraktik der Zeugen Jehovas die religiöse Identität der Klägerin zu 1. prägt und für sie unverzichtbar ist. Nach ihren glaubhaften Angaben, die durch die vorgelegten Bescheinigungen der russischen Versammlung der Zeugen Jehovas Deutschland, ist sie seit 2010 getaufte Zeugin Jehovas. Vor dem Verbot sämtlicher Aktivitäten der Zeugen Jehovas in Russland im April 2017 hat sie ihren Glauben aktiv in einer Weise ausgeübt, die öffentlich sichtbar war und in die Öffentlichkeit hineingewirkt hat. Nach dem Verbot hat sie – so wie es auch in den Erkenntnisquellen allgemein beschrieben wird – die öffentlich wahrnehmbare Glaubensbetätigung unter dem Druck der Verfolgungsgefahr aufgegeben, ihren Glauben abseits der Öffentlichkeit jedoch in angepasster Form weitergelebt und dabei das Risiko einer Strafverfolgung auf sich genommen. Ferner hat sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, dass bereits der erzwungene Verzicht auf öffentlich wahrnehmbare Versammlungen und das öffentliche Missionieren zu inneren Konflikten zwischen den Ansprüchen ihres Glaubens und ihrer persönlichen Furcht geführt haben. Die Zeugen Jehovas erachten die Teilnahme an Gebetsgruppen, Bibelstudien und den Predigt- und Missionsdienst als Teil ihrer religiösen Verpflichtungen. Vgl. Auskunft der SFH-Länderanalyse, a.a.O., S. 20. Im Bundesgebiet hat die Klägerin zu 1. ihren Glauben wieder öffentlich wahrnehmbar betätigt. Sie nimmt an Treffen in russischer Sprache teil, und beabsichtigt, weiterhin Versammlungen und Kongresse aufzusuchen. Die Einzelrichterin hält es für glaubhaft, wenn die Klägerin zu 1. bekundet, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ihren Glauben trotz des Verbots wahrscheinlich weiter heimlich auszuüben, aber nicht mehr öffentlich, weil die Gefahr zu groß sei. Der Verzicht auf diese Glaubensbetätigung, die nach alldem die religiöse Identität der Klägerin zu 1. prägt und für sie obligatorisch ist, ist ihnen nach den vorgenannten Maßstäben nicht zuzumuten. d. Eine innerstaatliche Fluchtalternative i.S.v. § 3e AsylG existiert nicht, da die staatliche Verfolgung der Zeugen Jehovas russlandweit erfolgt und ihr Verbot auch landesweit gilt. e. Die primär gegen die Klägerin zu 1. als getaufte und praktizierende Zeugin Jehovas gerichtete Verfolgung durch den russischen Staat erstreckt sich auch auf den minderjährigen Kläger zu 2. Er ist zwar – wie bei den Zeugen Jehovas üblich – noch nicht getauft, ist jedoch ein „ungetaufter Verkündiger“. Hierzu ist auf der Internetseite der Zeugen Jehovas ausgeführt: „Vor der Taufe erhält man nach einiger Zeit den Status des ungetauften Verkündigers. Verkündiger bedeutet bei den Zeugen Jehovas, dass man durch Missionierung an den Türen oder öffentlichen Plätzen die Glaubenslehren der WTG verbreitet. Damit einhergehend sollte man regelmäßig (2x wöchentlich) die lokale Gemeinde besuchen und im besten Fall beteiligt man sich mit eigenen ausgearbeiteten Vorträgen oder Vorlesungen und auch durch eigene, kurze Kommentare. Privat, aber nicht unbedingt nachprüfbar, sollte man wöchentlich ein persönliches Studium mit sich selbst und, wenn vorhanden, mit der Familie durchführen. Die Studienunterlagen werden von der WTG zur Verfügung gestellt.“ Vgl. Warum nicht jeder ein Zeuge Jehovas werden kann, Internet: https://www.jwinfo.de/warum-nicht-jeder-ein-zeuge-jehovas-werden kann/#:~:text=Vor%20der%20Taufe%20 erh%C3%A4lt%20man,die%20Glaubenslehren%20der%20WTG%20verbreitet, besucht am 25. April 2023. Er wird nach dem Willen der Eltern im Glauben der Zeugen Jehovas erzogen. Zudem widmet er sich regelmäßig dem Bibelstudium. Ihm droht im Falle der hypothetischen Rückkehr in die Russische Föderation, zur „Resozialisierung“ von ihren Eltern getrennt zu werden. Dies würde einen Eingriff in Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Zwar sind nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen bisher noch keine Fälle bekannt, in denen eine Entziehung der elterlichen Sorge durch die russischen Behörden stattgefunden hat. Allerdings hält das Gericht es für beachtlich wahrscheinlich, dass diese Folge im Falle der öffentlichen Glaubensausübung durch die Klägerin zu 1. zu einer strafrechtlichen Verurteilung der Eltern auf Grundlage von Art. 282.2 des russischen Strafgesetzbuchs hinzuträte. Vgl. ebenso: VG Trier, Urteil vom 19. Mai 2020 – 1 K 5521/18.TR –, Rn. 70. 3. Die Kläger haben auch einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16a Abs. 1 GG, § 2 AsylG). Dieser Anspruch steht neben dem Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG und hat – bis auf wenige, hier nicht einschlägige Einschränkungen - einen identischen Schutzbereich. Eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch dann gegeben, wenn die Verfolgung auf bestimmte persönliche Merkmale, einschließlich der Religion, abzielt. Vgl.: BVerfG, Beschluss vom 01.07.1987 - 2 BvR 478/86, 2 BvR 962/86 -, juris. Da die Kläger per Direktflug auf dem Luftweg und nicht auf dem Landweg durch einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet eingereist sind, ist der Anspruch auf Asylanerkennung auch nicht nach Art. 16a Abs. 2 GG ausgeschlossen. 4. Da der Hauptantrag bereits Erfolg hat, ist über die Hilfsanträge nicht mehr zu entscheiden. Zusammen mit der Aufhebung der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte betreffenden Regelungen des angefochtenen Bescheids sind auch die Abschiebungsandrohung und die Befristungsentscheidung aufzuheben, da deren rechtliche Grundlage entfallen ist. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.