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Urteil

8 K 4095/22

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2023:0511.8K4095.22.00
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Leitsätze

Die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf den Status eines freizügigkeitsberechtigten Arbeitnehmers kann im Einzelfall auf dem bewusst hergestellten Ungleichgewicht zwichen den durch die Erwerbstätigkeit erzielten Einnahmen einerseits und den in Anspruch genommenen Sozialleistungen andererseits beruhen (hier: Rechtsmissbrauch bejaht; anders in Urteil der Kammer vom 11. Mai 2023 - 8 K 1598/22 - dort: Rechtsmissbrauch verneint).

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen wurde und soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf den Status eines freizügigkeitsberechtigten Arbeitnehmers kann im Einzelfall auf dem bewusst hergestellten Ungleichgewicht zwichen den durch die Erwerbstätigkeit erzielten Einnahmen einerseits und den in Anspruch genommenen Sozialleistungen andererseits beruhen (hier: Rechtsmissbrauch bejaht; anders in Urteil der Kammer vom 11. Mai 2023 - 8 K 1598/22 - dort: Rechtsmissbrauch verneint). Soweit die Klage zurückgenommen wurde und soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am 6. Juni 19** geborene Klägerin zu 1., die am 17. Februar 20** geborene Klägerin zu 2., der am 7. Dezember 20** geborene Kläger zu 3., der am 6. Februar 20** geborene Kläger zu 4. und der am 10. Juli 19** geborene Kläger zu 5. sind kroatische Staatsangehörige. Die Kläger zu 1. bis 4. meldeten sich zum 1. Oktober 2015 in Gelsenkirchen an. Mit rechtskräftig gewordenem Urteil des Amtsgerichts C. vom 28. August 2019 – 470 Js 49/19 29 Ls 90/19 – wurde die Klägerin zu 1. wegen versuchten gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, wobei die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit rechtskräftig gewordenem Urteil des Amtsgerichts H. vom 21. Januar 2020 – 300 Ds-53 Js 986/19-332/19 – wurde gegen die Klägerin zu 2. wegen Diebstahls eine Verwarnung ausgesprochen und sie wurde mit einer Arbeitsweisung im Umfang von 40 Stunden belegt. Mit rechtskräftig gewordenem Urteil des Amtsgerichts C. vom 29. November 2021 – 662 Js 234/21 35 Ds 116/21 – wurde die Klägerin zu 1. wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, wobei die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit rechtskräftig gewordenem Urteil des Amtsgerichts H. vom 18. Januar 2022 – 300 Ds-53 Js 1374/21-272/21 – wurde gegen die Klägerin zu 2. wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen ein Freizeitarrest ausgesprochen und sie wurde mit einer Arbeitsweisung im Umfang von 40 Stunden belegt. Mit Schreiben vom 30. März 2022 bat die Beklagte die Kläger zu 1. und 5., Unterlagen (etwa Arbeitsverträge, die jeweils letzten drei Lohnabrechnungen, Krankenversicherungsnachweise, Kopien der Personalausweise) vorzulegen, die eine Freizügigkeitsberechtigung nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz – FreizügG/EU –) belegen könnten. Anlass der Überprüfung sei, dass der Herr E. S. , der Kläger in dem Verfahren 8 K 4597/22, welcher mit den Klägern in einem Haushalt lebte, strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Es sei u. a. beabsichtigt, den Verlust des Rechts auf Freizügigkeit unter Anordnung der sofortigen Vollziehung festzustellen. Sofern sie sich mit minderjährigen Kindern im Bundesgebiet aufhielten, sei ebenfalls beabsichtigt, diese Maßnahmen auch im Fall der minderjährigen Kinder zu ergreifen. Mit Schreiben vom 31. August 2022 bestätigte das Integrationscenter für Arbeit H. der Beklagten, dass die Kläger Sozialleistungen ab dem 1. Mai 2022 in Höhe von ca. 1.650,00 € erhielten. Sie hätten auch im Zeitraum von 2016 bis 2017 Leistungen bezogen, deren Auszahlung jedoch wegen der fehlenden Arbeitnehmereigenschaft eingestellt worden sei. Eine erneute Antragstellung sei ab dem 1. Januar 2019 „zum aufstockenden“ Einkommen des Klägers zu 5. erfolgt. Hierzu wurde der Beklagten der die Kläger betreffende Bescheid über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 15. Mai 2022 übermittelt. Mit Ordnungsverfügungen jeweils vom 19. September 2022 wurde gegenüber den Klägern unter Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verlust ihres Freizügigkeitsrechtes festgestellt. Sie wurden aufgefordert, das Bundesgebiet unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Zustellung der jeweiligen Verfügung zu verlassen. Ihnen wurde die Abschiebung in ihren Herkunftsstaat angedroht. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Kläger zu 1. bis 4. keine Arbeitnehmer seien. Bezüglich des Klägers zu 5. bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser sich seit seiner Einreise ernsthaft um einen Vollzeitarbeitsplatz bemüht habe. Nach den Erkenntnissen der Beklagten sei davon auszugehen, dass er lediglich einer geringfügigen Beschäftigung mit einem monatlichen Einkommen von 450,00 € nachgehe. Selbst wenn unterstellt würde, dass seine aktuelle Beschäftigung die unionsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft begründete, könne er sich dennoch nicht auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen, weil die Geltendmachung eines auf § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU gestützten Freizügigkeitsrechts sich hier als rechtsmissbräuchlich darstelle. In seinem Fall spreche in Gesamtwürdigung aller Umstände alles dafür, dass die Aufnahme des Arbeitsverhältnisses einzig dem Ziel diene, ihm letztlich einen Aufenthalt im Bundesgebiet – und damit auch den Zugang zu öffentlichen finanziellen Leistungen – unter Umgehung der Vorgaben des FreizügG/EU bzw. der Unionsbürgerrichtlinie (RL 2004/38/EG) zu ermöglichen. Für einen Rechtsmissbrauch der Arbeitnehmerfreizügigkeit genüge laut dem Beschluss des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. November 2018 – 10 CS 18.2180 –, dass der Betreffende zwar formal die unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Arbeitnehmerfreizügigkeit erfülle, aber von vornherein nicht die Absicht habe, für die Dauer des Aufenthalts eine Erwerbstätigkeit auszuüben, die ausreichende Existenzmittel sichere. Indizien für einen Rechtsmissbrauch seien das generelle Fehlen von eigenen Bemühungen um eine (Vollzeit-)Arbeitsstelle und die erfolgte Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung erst in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer drohenden Verlustfeststellung. Da der Kläger zu 5. ernsthafte Bemühungen zur Erlangung einer (Vollzeit-)Arbeitsstelle seit seiner Einreise nicht habe nachweisen können und stattdessen nur einer geringfügigen Beschäftigung nachgehe, könne in seinem Fall nur von einem Rechtsmissbrauch der Arbeitnehmerfreizügigkeit ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund hätten die Kläger zu 2. bis 4. auch kein Freizügigkeitsrecht nach Art. 10 der Verordnung Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (VO (EU) 492/2011). Im Rahmen des gemäß § 5 Abs. 4 FreizügG/EU eingeräumten Ermessens seien alle wesentlichen Umstände des jeweiligen Falles und alle für und gegen die Maßnahme sprechenden Gründe gegeneinander abgewogen worden, insbesondere sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet worden. Die gegen die Kläger getroffenen Maßnahmen seien mit Unannehmlichkeiten für diese verbunden. Jedoch sei während des bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder eine derartige soziale noch wirtschaftliche Integration erfolgt, die es rechtfertigen könne, dass die öffentlichen Kassen im Krankheitsfall oder aus sonstigen Gründen belastet würden. Es würde unbestreitbar eine unangemessene Belastung für das nationale Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit bedeuten, wenn dieses letztlich für Unionsbürger in der Lage der Kläger geöffnet würde und damit faktisch eine „Sozialleistungsfreizügigkeit“ begründete. Hinsichtlich der Klägerin zu 1. sei zu berücksichtigen, dass sie mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und trotz Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung erneut einschlägig straffällig geworden sei. Die Verurteilung habe sie nicht zum Anlass genommen, ihr Verhalten zu ändern, was die misslungene soziale Integration in die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet zeige. Mit Ordnungsverfügung vom 19. Oktober 2022 wurde auch gegenüber dem Kläger in dem Verfahren 8 K 4597/22, Herrn E. S. , unter Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verlust seines Freizügigkeitsrechtes festgestellt. Die Kläger haben am 13. Oktober 2022 jeweils Klage erhoben und gleichzeitig um Eilrechtschutz nachgesucht. Mit Beschlüssen der Kammer jeweils vom 16. Dezember 2022 (Az. 8 L 1294/22 bis 8 L 1298/22) hat die Kammer die aufschiebende Wirkung der v. g. Klagen wiederhergestellt bzw. angeordnet. Die gegen den v. g. Beschluss der Kammer in dem Verfahren 8 L 1298/22 erhobene Beschwerde der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht NRW mit Beschluss vom 12. April 2023 – 17 B 1360/22 – zurückgewiesen. Die Kläger haben am 5. Mai 2023 mitgeteilt, dass sich die Klägerin zu 2. nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Zur Begründung ihrer Klage führen die Kläger im Wesentlichen aus, dass der Kläger zu 5., der Vater der Kläger zu 2. bis 4. sowie des Klägers in dem Verfahren 8 K 4597/22, einer Tätigkeit nachgehe, um den Lebensunterhalt der Familie ergänzend finanzieren zu können. Er arbeite, wie aus dem vorgelegten Arbeitsvertrag hervorgehe, seit dem 1. November 2018 bei der B. GmbH als geringfügig Beschäftigter im Bereich der Gebäudereinigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 9,6 Stunden pro Woche und erhalte hierfür eine monatliche Vergütung von zuletzt 520,00 €. Dass dies nur eine geringfügige Tätigkeit sei, sei unerheblich. Zudem werde bestritten, dass er sich nur im Bundesgebiet aufhalte, um Sozialleistungen zu erhalten. Die Klägerin zu 1. gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern führe den Haushalt und sorge für die Kinder. Sobald ihre vier Kinder dem Alter der intensiven Fürsorgebedürftigkeit entwachsen seien, werde sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Hinsichtlich der von der Klägerin zu 1. begangenen Straftaten bestehe keine Wiederholungsgefahr. Die in den Verurteilungen verhängte Geldstrafe werde in monatlichen Raten abbezahlt. Es handele sich insoweit auch nicht um ein schweres Delikt. Die Kläger zu 3. und 4. seien schulpflichtig und besuchten die Schule, wie den beigefügten Schulbescheinigungen entnommen werden könne. Sie beherrschten die deutsche Sprache und hätten Freunde in H. . Wenn nun die Klägerin zu 1. ausreisen müsste, hätte dies psychische Folgen für die Kinder und deren schulische Leistungen würden hierunter leiden. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit hinsichtlich der Klägerin zu 2. übereinstimmend für erledigt erklärt. Zudem haben die Kläger ihre Klage zurückgenommen, soweit sie ursprünglich beantragt hatten, die Beklagte zu verpflichten, den Klägern zu gestatten, sich im Rahmen der Freizügigkeit in der Bundesrepublik aufzuhalten und die Freizügigkeit festzustellen. Sie beantragen nunmehr, die vier Bescheide der Beklagten vom 19. September 2022 (hinsichtlich der Klägerin zu 1. sowie der Kläger zu 3. bis 5.) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Gründe ihrer Ordnungsverfügung und führt ergänzend aus, dass der Kläger zu 5. sich nicht bemüht habe, einen Vollzeitarbeitsplatz zu erhalten, was die rechtsmissbräuchliche Berufung auf die Arbeitnehmereigenschaft belege. Aus den vorgelegten Lohnabrechnungen ergebe sich, dass der Kläger zu 5. noch nicht einmal von der Möglichkeit der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen Gebrauch gemacht habe. Hieraus sei zu folgern, dass er überhaupt kein Interesse am hiesigen Sozialsystem habe. Der Kläger zu 5. halte sich (möglicherweise) bereits seit dem Jahr 2015 durchgehend im Bundesgebiet auf. Erst am 1. November 2018 habe er eine Beschäftigung aufgenommen. Mit dem Einkommen aus dem Minijob des Klägers zu 5. könne der Lebensunterhalt der Familie nicht, auch nicht annähernd, gedeckt werden. Dem Einkommen von 450,00 € stünden etwa im Monat Dezember 2022 Sozialleistungen in Höhe von 1662,55 € gegenüber. Die Klägerin zu 1. trage zum Einkommen der Familie nichts bei, obwohl ihr dies zumutbar sei, da das jüngste Kind bereits neun Jahre alt sei. Auch werde das Sozialhilfesystem der Beklagten in seiner Gesamtheit durch den Leistungsbezug der Kläger unangemessen und nicht hinnehmbar belastet. Nachweise für einen tatsächlichen Schulbesuch der Kläger zu 3. bis 4. lägen nicht vor. Mit Beschluss der Kammer vom 9. Februar 2023 wurden die Verfahren mit den Aktenzeichen 8 K 4095/22, 8 K 4096/22, 8 K 4097/22, 8 K 4098/22 und 8 K 4099/22 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen 8 K 4095/22 fortgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakten und der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und soweit die Klage zurückgenommen wurde, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (teilweise analog) einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Die Bescheide der Beklagten jeweils vom 19. September 2022 sind rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für die von der Beklagten verfügten Verlustfeststellungen gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU liegen vor. Danach kann der Verlust des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt werden, wenn die Voraussetzungen dieses Rechts innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen sind oder (von Anfang an) nicht vorliegen, mithin zu keinem Zeitpunkt bestanden haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 – 1 C 22.14 –, juris Rn. 15. Dem jeweiligen Erlass der streitgegenständlichen Bescheide stehen keine Freizügigkeitsrechte der Kläger entgegen. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts. Insoweit gilt Gleiches wie für andere aufenthaltsrechtliche Entscheidungen, die Grundlage einer Aufenthaltsbeendigung sein können. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2015 – 1 C 22/14 – und vom 11. September 2019 – 1 C 48/18 –, juris; vgl. aber abweichend im Falle eines zeitabschnittsweisen Teilungserfordernisses: Urteil der Kammer vom 11. Mai 2023 – 8 K 4561/22 – (zur Veröffentlichung in nrwe vorgesehen). Die Darlegung und Beibringung von geeigneten Nachweisen für die, die Freizügigkeit begründenden Voraussetzungen obliegt dabei nach allgemeinen Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen den Unionsbürgern und ihren Angehörigen. Denn es handelt sich um Umstände, die eine dem Unionsbürger und seinen Angehörigen günstige Rechtsfolge nach sich ziehen und ihm insofern im Sinne einer Obliegenheit zumutbar sind. Dies gilt auch dann, wenn sie - wie hier im Rahmen des § 5 Abs. 4 FreizügG/EU - negative Voraussetzungen einer Eingriffsnorm darstellen. Denn es handelt sich bei den entscheidungserheblichen Umständen um solche aus dem persönlichen Lebensbereich des Unionsbürgers und seiner Familienangehörigen, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. September 2022 – 13 PA 226/22 –, Rn. 4, juris; Hailbronner, Ausländerrecht, § 2 FreizügG/EU Rn. 192, und damit namentlich um solche, die im ausschließlichen Verantwortungsbereich des Unionsbürgers und seiner Familienangehörigen liegen. Vgl. vertiefend hierzu Urteil der Kammer vom 11. Mai 2023 - 8 K 1630/22 -, bislang n. v. Zunächst begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte die strafrechtliche Verurteilung des Klägers in dem Verfahren 8 K 4597/22 vom 18. Januar 2022 als besonderen Anlass im Sinne des § 5 Abs. 3 FreizügG/EU für die Überprüfung des Freizügigkeitsrechts, vgl. vertiefend hierzu Urteil der Kammer vom 11. Mai 2023 – 8 K 1630/22 –, bislang n. v., aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gewertet hat. Im Übrigen boten auch die strafrechtlichen Verurteilungen der Klägerin zu 1. Anlass zur Überprüfung. Den Kläger, insbesondere den Klägern zu 1. und 5., steht kein Freizügigkeitsrecht gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU aufgrund einer Arbeitnehmereigenschaft zu. Der in der vorgenannten Vorschrift verwendete Arbeitnehmerbegriff ist anhand der Maßgaben des Unionsrechts in der Ausformung durch die Rechtsprechung des EuGH auszulegen. Er darf – insoweit dem Gedanken des Binnenmarkts verpflichtet – nicht eng ausgelegt werden und ist anhand objektiver Kriterien zu definieren, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen kennzeichnen. Arbeitnehmer in diesem Sinne ist jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit für einen anderen nach dessen Weisung ausübt und hierfür als Gegenleistung eine Vergütung (ggf. auch in Form einer Sachleistung) erhält, es sei denn, die Tätigkeit hat einen so geringen Umfang, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellt. Dies ist anhand aller ein Arbeitsverhältnis kennzeichnenden Aspekte zu bewerten. Erforderlich ist eine Gesamtbeurteilung aller Umstände des Einzelfalles. Dabei sind neben der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden und der Höhe der Vergütung auch die weitere Ausgestaltung und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses zu berücksichtigen, zum Beispiel Ansprüche auf Urlaub oder auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie die Anwendung von Tarifverträgen. Auch Teilzeittätigkeiten können den Anforderungen des Begriffs der Arbeitnehmereigenschaften genügen. Ein langjähriger Bestand des Arbeitsverhältnisses ist ein Indiz für die Annahme der Arbeitnehmereigenschaft, aber auch Beschäftigungen von kurzer Dauer können eine Arbeitnehmereigenschaft begründen. Vgl. exemplarisch EuGH, Urteil vom 23. März 1982, C-53/81, juris, Rn. 11; Urteil vom 4. Februar 2010 – C-14/09 –, juris Rn. 16 ff. m. w. N.; Urteil vom 4. Juni 2009 – C-22/08 –, juris Rn. 26 ff.; Urteil vom 21. Februar 2013 – C-46/12 –, juris Rn. 39 ff.; Urteil vom 16. Juli 2020 – C-658/18 –, juris Rn. 93 ff.; BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 1 C 10.11 –, juris Rn. 15 ff. (zum Arbeitnehmerbegriff des Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80); OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. März 2022 – 13 LA 368/21 –, juris Rn. 8; LSG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2023 – L 7 AS 1652/22 B ER –, juris Rn. 28; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 2 FreizügG/EU Rn. 36 ff.; Brechmann, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 45 AEUV Rn. 13 ff, jeweils m. z. w. N. Eine Tätigkeit ist dabei nicht schon dann völlig untergeordnet und unwesentlich, wenn der Betreffende daraus nur ein geringes, das Existenzminimum nicht deckendes Einkommen erzielt, selbst wenn der Betroffene die Vergütung durch andere Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts wie eine aus öffentlichen Mitteln des Wohnortmitgliedstaats gezahlte finanzielle Unterstützung zu ergänzen sucht. Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juli 2007 – C-213/05 –, juris Rn. 27; Urteil vom 14. Dezember 1995 – C-444/93 –, juris Rn. 18; Urteil vom 4. Juni 2009 – C-22/08 –, juris Rn. 28, jeweils m. w. N.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2015 – L 20 AS 1297/15 B ER u. a. –, juris Rn. 12 f.; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 2 FreizügG/EU Rn. 47. Der Umstand, dass eine Person im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nur sehr wenige Arbeitsstunden leistet, kann ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die ausgeübte Tätigkeit nur untergeordnet und unwesentlich ist. Unabhängig von der begrenzten Höhe des aus einer Berufstätigkeit bezogenen Entgelts und des begrenzten Umfangs der insoweit aufgewendeten Arbeitszeit ist indes nicht auszuschließen, dass die Tätigkeit aufgrund einer Gesamtbewertung des betreffenden Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmerstatus begründen kann. Eine fixe zeitliche Mindestdauer kann nicht gefordert werden. Vgl. EuGH, Urteil vom 04. Februar 2010, C-14/09, juris Rn. 26; Urteil vom 1. Oktober 2015 – C-432/14 –, juris Rn. 24; BSG, Urteil vom 27. Januar 2021 – B 14 AS 42/19 R –, juris, Rn. 18; Berlit, in: GK-AufenthG, § 3 FreizügG/EU, Rn. 43. Ab einer Arbeitsstundenzahl von zehn Wochenstunden ist jedenfalls in aller Regel von einem Arbeitsverhältnis auszugehen. Vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 1995 – C-444/93 –, juris Rn. 18; LSG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2021 – L 12 AS 1004/20 –, juris Rn. 63. Die Klägerin zu 1. ist bereits mangels Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht freizügigkeitsberechtigt gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU. Der Kläger zu 5. erfüllt unter Berücksichtigung der v. g. Kriterien, insbesondere mit Blick auf die Höhe der Vergütung, der Dauer der ausgeübten (unbefristeten) Tätigkeit die Eigenschaft eines Arbeitnehmers. Obgleich der Kläger zu 5. auch auf mehrfache Aufforderung nicht in der Lage war, eine Rentenversicherungsauskunft zu übersenden, ist insofern aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages, den aus den Akten ersichtlichen Sozialleistungsbescheiden und den dieses Arbeitsverhältnis betreffenden Lohnabrechnungen zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass der Kläger zu 5. seit dem 1. November 2018 bei der B. GmbH als geringfügig Beschäftigter im Bereich der Gebäudereinigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 9,6 Stunden arbeitet und hierfür eine monatliche Vergütung von zuletzt 520,00 € erhält. Der Kläger zu 5. kann sich jedoch nicht erfolgreich auf ein auf § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU gestütztes Freizügigkeitsrecht berufen, da sich dessen Ausübung hier als rechtsmissbräuchlich darstellt. Ausgenommen vom Arbeitnehmerbegriff sind nämlich solche Arbeitsverhältnisse, die nach der Gesamtwürdigung aller Umstände und insbesondere des Verhaltens des Unionsbürgers missbräuchlich, insbesondere ausschließlich zur Erlangung von Sozialleistungen, eingegangen wurden. Nach ständiger Rechtsprechung gilt im Unionsrecht der allgemeine Grundsatz, dass man sich nicht betrügerisch oder missbräuchlich auf das Unionsrecht berufen kann. Dieser allgemeine Grundsatz ist zwingend. Die Anwendung der Unionsvorschriften kann nicht so weit reichen, dass Vorgänge geschützt werden, die zu dem Zweck durchgeführt werden, betrügerisch oder missbräuchlich in den Genuss von im Unionsrecht vorgesehenen Vorteilen zu gelangen. Aus dem allgemeinen Grundsatz, dass man sich nicht betrügerisch oder missbräuchlich auf das Unionsrecht berufen kann, folgt, dass ein Mitgliedstaat die Anwendung von Vorschriften des Unionsrechts verweigern muss, wenn diese nicht geltend gemacht werden, um die Ziele der Vorschriften zu verwirklichen, sondern um in den Genuss eines im Unionsrecht vorgesehenen Vorteils zu gelangen, obwohl die entsprechenden Voraussetzungen lediglich formal erfüllt sind. Vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2019 – C-116/16 und C-117/16 –, juris, Rn. 70 ff. Ein Missbrauch ist anzunehmen, wenn eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde und der Betroffene in der Absicht handelte, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen wurden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2017 – 18 B 274/17 –, juris Rn. 3 unter Verweis auf EuGH, Urteile vom 12. März 2014 – C-456/12 –, vom 16. Oktober 2012 – C-364/10 –, vom 22. Dezember 2010 – C-303/08 – und vom 14. Dezember 2000 – C-110/99 –, dort Rn. 51 ff., jeweils juris; Bay. VGH, Beschluss vom 27. November 2018 – 10 CS 18.2180 u.a. –, juris Rn. 9 ff.; Dienelt in: Bergmann/Dienelt, AuslR, § 2 FreizügG/EU, Rn. 52 f. m. w. N.; vgl. auch Urteile der Kammer vom 7. März 2019 – 8 K 3298/17 –, rechtskräftig, juris Rn. 25 ff. und vom 10. September 2020 – 8 K 871/17 –, rechtskräftig, juris Rn. 26 ff. Für die Feststellung eines subjektives Element im v. g. Sinne ist erforderlich, dass aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich sein muss, dass mit dem in Rede stehenden Verhalten im Wesentlichen die Erlangung eines ungerechtfertigten Vorteils bezweckt wird. Denn das Missbrauchsverbot ist nicht relevant, wenn die fraglichen Handlungen eine andere Erklärung haben können als nur die Erlangung eines Vorteils. Der Beweis für das Vorliegen dieses subjektiven Elements kann u. a. durch den Nachweis des rein künstlichen Charakters erbracht werden. Vgl. EuGH, Urteil vom 13. März 2014 – C-155/13 –, juris, Rn. 30; Rechtsmissbrauch im europäischen Arbeitsrecht, EuZA 2018, 18 (46 ff.). Es ist dabei Sache des nationalen Gerichts, das Vorliegen der Missbrauchselement festzustellen, für das der Beweis nach nationalem Recht zu erbringen ist, soweit dies die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nicht beeinträchtigt. Vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2000 – C-110/99 –, juris, Rn. 54. Nach der ausgehend von diesen Maßgaben gebotenen Gesamtschau ist das Verhalten des Klägers zu 5. zur sicheren Überzeugung der Kammer als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Zur Überzeugung der Kammer ist ein sowohl subjektives als auch objektiv erkennbares rechtsmissbräuchliches Verhalten gegeben. Denn mit der Aufnahme der Tätigkeit im Bereich der Gebäudereinigung liegt zur Überzeugung der Kammer nur eine formale Erfüllung der Mindestvoraussetzungen der Freizügigkeit vor, die dem Sinn und Zweck der Unionsbürgerrichtlinie nicht entspricht, sondern lediglich das Ziel verfolgt, sich dadurch Vorteile des Unionsrechts zu verschaffen. Insbesondere verfolgt der Kläger zu 5. das Ziel, den Bedarf der familiären Bedarfsgemeinschaft größtenteils durch staatliche Sozialleistungen zu decken. Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem: Der Kläger zu 5. hat sich jedenfalls bereits zwischen März 2016 und Februar 2017 in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten und Sozialleistungen bezogen. Nachdem er für den Leistungsbezug gesperrt war, hat er zum 1. November 2018 eine geringfügigen Beschäftigung mit einer Vergütung von 450,00 € aufgenommen, ohne dass in der Folge ein Bemühen erkennbar ist, diese Tätigkeit auszuweiten. Auch wurden von den Klägern keine Gründe geltend gemacht, die einer Ausweitung des Arbeitsverhältnisses entgegenstehen könnten. Die Gelegenheit sich hierzu im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu äußern, haben die trotz ordnungsgemäßer Ladung dem Termin ferngebliebenen Kläger nicht genutzt. Substantiierte und plausible Angaben dazu, wie der Kläger zu 5. bzw. die Kläger insgesamt in der Zeit, in der keine Leistungen bezogen wurden, seinen bzw. ihren Lebensunterhalt sichergestellt haben, wurden nicht vorgetragen. Verstärkt wird das sich daraus als rechtsmissbräuchliches Verhalten abzeichnende Gesamtbild weiter dadurch, dass sowohl der Umfang der Arbeitsleistung als auch die geschuldete Vergütung am unteren Rand dessen liegen, was überhaupt noch die Annahme einer Arbeitnehmereigenschaft zulassen könnte. Vgl. zu diesem Kriterium im Rahmen der Missbrauchsabsicht: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. September 2016 – 7 B 10406/16 – juris Rn. 40; vgl. auch Urteil der Kammer vom 10. September 2020 – 8 K 871/17 –, rechtskräftig, juris Rn. 31 ff. Dieses Bild wird ferner dadurch verstärkt, dass die Kläger die erforderlichen Angaben zu ihren Personen unterlassen, insbesondere keine Urkunden vorlegen und somit eine Nachprüfbarkeit der von ihnen gemachten Angaben verhindern. Die fehlende Mitwirkung betrifft dabei das gesamte Verfahren. Bereits im Verwaltungsverfahren haben die Kläger auf Anforderung keine Unterlagen vorgelegt. Einen Arbeitsvertrag nebst Lohnabrechnungen haben sie erstmals im gerichtlichen Verfahren überreicht. Weitere vom Gericht angeforderte Unterlagen, insbesondere Personenstandsurkunden haben die Kläger ohne Angabe von Gründen nicht vorgelegt. Auch sind die Angaben der Kläger teilweise inkonsistent und unplausibel. So wird angegeben, dass der vermeintliche Sohn der Klägerin zu 1. und des Klägers zu 5. „E. S. “ heiße. Dieser wird in dem von den Klägern eingereichten Bescheid des Integrationscenters für Arbeit H. vom 18. Mai 2022 jedoch mit dem Nachnamen „K. “ geführt. Der Annahme eines missbräuchlichen Verhaltens steht nicht entgegen, dass die Beschäftigung des Klägers zu 5. wohl ordnungsgemäß angemeldet wurde. Vielmehr spricht der Umstand, dass er keine Abgaben an die Renten- und Krankenversicherung abführt, obwohl dies grundsätzlich bei gewerblichen, nicht kurzfristigen Minijobs erfolgt, vgl. https://www.minijob-zentrale.de/DE/fuer-gewerbetreibende/abgaben-und-steuern/abgaben-und-steuern_node.html#:~:text=Was%20bezahlen%20die%20Minijobber%3F,die%20Minijobber%20selbst%20keine%20Abgaben ; https://www.minijob-zentrale.de/DE/die-minijobs/versicherungen/versicherungen_node.html#:~:text=Bei%20Minijobs%20mit%20Verdienstgrenze%20zahlen,zur%20Krankenversicherung%20ist%20ein%20Solidarbeitrag .; https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Wissenswertes-zur-Rente/FAQs/Gesetzesaenderungen/gesetz_mindestlohn_geringf_beschaeftigung/mindestlohn_geringf_beschaeftg.html#3e8fd9ef-968c-40e2-8a3c-2191fe5d9680 , im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung dafür, dass diese Beschäftigung nur der künstlichen Schaffung der Voraussetzungen einer Arbeitnehmereigenschaft dienen soll. Die Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung des Klägers zu 5. auf den Status eines freizügigkeitsberechtigten Arbeitnehmers folgt auch aus dem bewusst hergestellten Ungleichgewicht von durch die Erwerbstätigkeit erzielten Einnahmen einerseits und den in Anspruch genommenen Sozialleistungen der Kläger andererseits. Diese stellen sich zur sicheren Überzeugung des Gerichts auch unter Einbeziehung der Einkünfte aus der (geringfügigen) Beschäftigung als „unangemessen“ im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes dar. Hier gilt es zunächst zu beachten, dass die Kläger als Familien- und Haushaltsgemeinschaft im sozialgesetzlichen Sinne zusammen mit dem Kläger aus dem Verfahren 8 K 4597/23 eine Bedarfsgemeinschaft bilden und insofern im vorliegenden Zusammenhang, namentlich der Beantwortung der Frage einer unangemessenen Inanspruchnahme von Sozialleistungen nur gemeinsam betrachtet werden können. Hierfür spricht die Systematik des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts mit seiner Unterscheidung zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Unionsbürgern. Hieraus folgt, dass ein Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger grundsätzlich nicht zur Inanspruchnahme der allgemeinen Sozialhilfesysteme der Aufnahmemitgliedstaaten in Anspruch genommen werden kann. Mit der Unterscheidung zwischen nicht Erwerbstätigen und Erwerbstätigen wird danach zunächst vorausgesetzt, dass Erwerbstätige grundsätzlich in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Vgl. Hailbronner, FreizügG/EU Kommentar, § 5a II. Rn. 23. Hierfür spricht ferner, dass grundsätzlich Voraussetzung für die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG – und damit für den Genuss der damit verbundenen aufenthaltsrechtlichen Erleichterungen (vgl. §§ 3, 4 FreizügG/EU) bis hin zum Daueraufenthaltsrecht – ist, dass der primär Freizügigkeitsberechtigte (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Nrn. 1 bis 3 FreizügG/EU), sprich die Bezugsperson, dem Familienangehörigen Unterhalt gewährt. Vgl. Diesterhöft, HTK-AuslR, § 1 FreizügG/EU, Abs. 2, Rn. 30. Ein Nachzugsrecht für begleitende Familienangehörige eines nicht erwerbstätigen Unionsbürgers setzt insofern nach der in Art. 7 Abs. 1b und 2 der Richtlinie 2004/38/EG enthaltenen Formulierung „über die erforderlichen Mittel verfügt“ (vgl. § 4 FreizügG/EU „ausreichende Existenzmittel“) entsprechend den Nachweis ausreichender Existenzmittel und eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes für den sein Freizügigkeitsrecht ausübenden Unionsbürger und die ihn begleitenden Familienangehörigen voraus. Vgl. Hailbronner, FreizügG/EU Kommentar, § 3 II Rn. 7 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2010 – C-310/08 -, Rn. 28; im Übrigen vertiefend hierzu Urteil der Kammer vom 11. Mai 2023 – 8 K 1598/22 – (n. v.). Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um eine unangemessene Inanspruchnahme von Sozialleistungen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes handelt, ist zu berücksichtigen, dass die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen nicht automatisch einen Verlust des Freizügigkeitsrechts zu begründen vermag. Da auch insoweit mit Blick auf die sich der Verlustfeststellung anschließenden Pflicht, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit zu wahren sind, ist vielmehr – wie aufgezeigt – eine unangemessene Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen erforderlich. Zwar kann der Umstand, dass ein nicht erwerbstätiger Unionsbürger zum Bezug von Sozialhilfeleistungen berechtigt ist, einen Anhaltspunkt dafür darstellen, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt. Insbesondere dem 10. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38/EG ist insofern zu entnehmen, dass die Voraussetzung der Existenzsicherung vor allem verhindern soll, dass die hierin genannten Personen die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats unangemessen in Anspruch nehmen. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 – 1 C 22/14 –, juris Rn. 21, mit Nachweisen zur Rechtsprechung des EuGH. Nach dem 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38/EG sollte der Aufnahmemitgliedstaat dazu „prüfen, ob es sich bei dem betreffenden Fall um vorübergehende Schwierigkeiten handelt, und die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen Umstände und den gewährten Sozialhilfebetrag berücksichtigen“. Von einer unangemessenen Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen kann danach nicht ohne eine umfassende Beurteilung der Frage ausgegangen werden, welche Belastung dem nationalen Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit aus der Gewährung dieser Leistung nach Maßgabe der individuellen Umstände, die für die Lage des Betroffenen kennzeichnend sind, konkret entstünde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 – 1 C 22/14 –, juris Rn. 21 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 19. September 2013 – C-140/12 – , juris Rn. 67. Die Höhe der als unangemessen zu erachtenden Inanspruchnahme von Sozialleistungen ist in Abgrenzung bzw. im Verhältnis zu ausreichenden Existenzmitteln im Sinne von § 4 FreizügG/EU im Rahmen der Gesamtabwägung des jeweiligen Einzelfalls zu bestimmen. Insofern ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass der Europäische Gerichtshof für den Arbeitnehmerstatus festgestellt hat, dass es für die Inanspruchnahme der Arbeitnehmerfreizügigkeit unerheblich ist, ob eine Vergütung über dem Existenzminimum des Aufenthaltsstaates liegt oder ob es sich bei dem Arbeitsverhältnis lediglich um eine Teilzeitbeschäftigung handelt. Vgl. Hailbronner, FreizügG/EU Kommentar, § 5a II. Rn. 24 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 23. März 1982 – Rs. 53/81. Im Hinblick auf die grundsätzlich weite Auslegung des Freizügigkeitsrechts der Unionsbürger und den Grundsatz der finanziellen Solidarität, Vgl. Hailbronner, FreizügG/EU Kommentar, § 5a II. Rn. 25 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002 – Rs. C-224/89 -. entfällt ein Freizügigkeitsrecht (im vorgenannten Fall für Selbstständige) daher noch nicht dadurch, dass die (selbstständige) Erwerbstätigkeit nicht mehr zur Deckung des vollen Lebensunterhalts ausreicht, solange keine „ unangemessene Inanspruchnahme“ von Sozialhilfeleistungen vorliegt (vgl. Erwägungsgrund Nr. 16 RL 2004/38/EG). Ausreichende Existenzmittel sind in Abgrenzung zu einer unangemessenen Inanspruchnahme von Sozialleistungen insofern solche, die sicherstellen, dass der Freizügigkeitsberechtigte die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats nicht dauerhaft bzw. auf unbestimmte Zeit in einem nicht unerheblichen Umfang in Anspruch nehmen muss. Dem Zweck des § 4 FreizügG/EU ist zudem das Erfordernis einer gewissen Stabilität der Lebensunterhaltssicherung für die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts zu entnehmen. Bereits der Wortlaut des Art. 7 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2004/38/EG stellt auf die längerfristige Unabhängigkeit von Sozialhilfeleistungen ab. Hierfür bedarf es einer Prognose über die Nichtinanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen („sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen“). Erforderlich ist daher eine fortdauernde und regelmäßige Bereitstellung ausreichender Existenzmittel, die voraussichtlich die Betroffenen von der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats unabhängig machen. Vgl. Hailbronner, FreizügG/EU Kommentar, § 4 II. 2. Rn. 12c. Welchen Umfang finanzielle Leistungen haben müssen, um als „ausreichend“ angesehen werden zu können, ergibt sich wiederum in umgekehrter Richtung aus dem Zweck von Art. 7 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2004/38/EG, die dauernde Belastung der Sozialhilfesysteme zu verhindern, und dem Wortlaut der Vorschrift. Für § 1 Abs. 2 Nr. 3c bzw. d FreizügG/EU (Verwandte in auf- oder absteigender Linie, deren Unterhalt durch die freizügigkeitsberechtigte Person geleistet wird) hat der Europäische Gerichtshof insofern das Erfordernis der „Unterhaltsleistung“ extensiv ausgelegt und eine bescheidene tatsächliche Unterhaltsgewährung ausreichen lassen. Vgl. Hailbronner, FreizügG/EU Kommentar, § 4 II. 2. Rn. 13 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 18. Juni 1987 – Rs. 316/85 –. Eine Regelung zur Höhe des zu leistenden Unterhaltes fehlt ebenso wie eine abschließende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zu diesem Problem. Zu einer Unterhaltsgewährung im Sinne des FreizügG/EU gehört aber wohl eine fortgesetzte und regelmäßige Leistung mit einem Umfang, der es ermöglicht, zumindest einen Teil des Lebensunterhalts regelmäßig zu decken. Vgl. Diesterhöft, HTK-AuslR, § 1 FreizügG/EU, Abs. 2, Rn. 35 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1993 – 11 C 1/93 –, juris. Die daraus abgeleitete Folge, dass die teilweise Deckung des Unterhalts bei gleichzeitiger Sozialhilfeabhängigkeit – dauerhaft – ausreicht, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1993 – 11 C 1/93 –, juris Rn. 13 f., und es insofern unschädlich ist, wenn ergänzend zur Unterhaltsleistung auch öffentliche Sozialleistungen (insbesondere nach SGB II oder SGB XII) bezogen werden, vgl. Diesterhöft, HTK-AuslR, § 1 FreizügG/EU, Abs. 2, Rn. 36 ebenfalls unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 18. Juni 1987 – Rs. 316/85 –, beruht auf der möglichst weit auszulegenden Förderung der Familienzusammenführung von Verwandten im weiteren Sinne mit freizügigkeitsberechtigen Personen. Vgl. Hailbronner, FreizügG/EU Kommentar, § 4 II. 2. Rn. 13a. Allein der Wunsch, die deutschen Sozialeinrichtungen nicht mit dem Aufenthalt unversorgter (erwachsener) Familienangehöriger von Unionsbürgern zu belasten, rechtfertigt es daher nicht, die vom Gesetzgeber angestrebte Harmonisierung außer Acht zu lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1993 – 11 C 1/93 –, Rn. 14. Der Begriff „ausreichende Existenzmittel“ kann insofern auch nicht so eng ausgelegt werden, dass die Inanspruchnahme oder das Risiko der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen zur Deckung eines besonderen Bedarfs bereits die Annahme ausreichender Existenzmittel ausschließt. Erforderlich sind die Mittel, die zur Bestreitung des allgemeinen Lebensbedarfs (Unterkunft, Kleidung, Lebensmittel, Kommunikation) erforderlich sind. Verlangt werden kann daher nicht der volle Betrag sozialer Leistungen, die gegebenenfalls zur Deckung besonderer Bedarfe in Anspruch genommen werden können. Die Nr. 4.1.2.3. AVwV zu § 4 FreizügG/EU sieht insofern nachvollziehbar als Grundlage für die Bemessung der ausreichenden Existenzmittel eine Vergleichsberechnung unter Einbeziehung der regionalen sozialhilferechtlichen Bedarfssätze vor, wobei zugleich die persönlichen Umstände in jedem Einzelfall zu berücksichtigen sind. Vgl. Hailbronner, FreizügG/EU Kommentar, § 4 II. 2. Rn. 14. Es gilt allerdings zu beachten, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38/EG keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen dürfen, die sie als ausreichend betrachten, sondern in jedem Einzelfall die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen müssen. Dieser Betrag darf in keinem Fall über dem Schwellenbetrag liegen, unter dem der Aufnahmemitgliedstaat seinen Staatsangehörigen Sozialhilfe gewährt, oder, wenn dieses Kriterium nicht anwendbar ist, über der Mindestrente der Sozialversicherung des Aufnahmemitgliedstaates. In § 4 FreizügG/EU wird daher darauf verzichtet, einen festen Betrag festzulegen. Der ursprünglich in der § 8 Abs. 3 der Freizügigkeitsverordnung/EG als „Orientierungsmarke“ festgelegte „Bedarfseckwert für Alleinstehende und Haushaltsvorstände“ und die hieraus abgeleiteten Bedarfseckwerte für weitere Haushaltsangehörige sind vor diesem Hintergrund nicht in das FreizügG/EU übernommen worden. Vgl. Hailbronner, FreizügG/EU Kommentar, § 4 II. 2. Rn. 15; Terwocht, Beck`scher Online-Kommentar zum AuslR/, § 4 FreizügG/EU, Stand: 1. Oktober 2021, Rn. 3; vgl. auch BT-Drs. 15/420, 103. Es gilt andererseits zu beachten, dass einem Mitgliedstaat nach Art. 7 der Richtlinie 2004/38/EG die Möglichkeit erhalten bleiben muss, nicht erwerbstätigen Unionsbürgern, die von ihrer Freizügigkeit allein mit dem Ziel Gebrauch machen, in den Genuss der Sozialhilfe eines anderen Mitgliedstaats zu kommen, obwohl sie nicht über ausreichende Existenzmittel für die Beanspruchung eines Aufenthaltsrechts verfügen, Sozialleistungen zu versagen. Würde einem betroffenen Mitgliedstaat diese Möglichkeit genommen, hätte dies zur Folge, dass Personen, die bei ihrer Ankunft im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nicht über ausreichende Existenzmittel verfügen, um für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, automatisch in den Genuss solcher Mittel kämen, und zwar insbesondere durch die Gewährung einer besonderen beitragsunabhängigen Geldleistung, deren Ziel darin besteht, den Lebensunterhalt des Empfängers zu sichern. Folglich ist bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38/EG in Anspruch nehmen zu können, eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen, ohne die beantragten Sozialleistungen (insbesondere auch beitragsunabhängigen Geldleistungen, wie Kindergeld) zu berücksichtigen. Vgl. EuGH, Urteil vom 11. November 2014 – C-333/13 –, juris Rn. 78 ff. Dies zugrunde gelegt handelt es sich hier um einen unangemessenen Sozialleistungsbezug. Der Grund für den Sozialleistungsbezug ist nicht von vorübergehender Natur. Angesichts des Ausbildungsstandes der Kläger und ihrer bisherigen Erwerbsbiographie ist nicht ansatzweise damit zu rechnen, dass der Bedarf der nunmehr 5-köpfigen Bedarfsgemeinschaft vollständig oder auch nur weitgehend aus einem zu erzielenden Einkommen des Klägers zu 5. gedeckt werden kann. Dies gilt auch unter Einbeziehung des Ausbildungsstandes und der bisherigen Erwerbsbiographie des weiteren Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft, Herrn E. S. . Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Hilfegewährung auf unbestimmte Zeit fortgesetzt werden müsste. Hinsichtlich des Umfangs des Sozialleistungsbezugs ist festzustellen, dass dieser im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 30. September 2022 mit jedenfalls ca. 81.000 € zu beziffern ist und für Regelleistungen, Kosten der Unterkunft, Leistungen für Bildung und Teilhabe sowie für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aufgewandt wurde. Aus dem zuletzt vorgelegten Leistungsbescheid des Integrationscenters für Arbeit H. geht hervor, dass der monatliche Gesamtbedarf für die Kläger 2.825,56 € beträgt. Die monatlichen Hilfeleistungen liegen aufgrund der Beschäftigung des Klägers zu 5. und dem nach den sozialrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigenden Kindergeld aktuell bei ca. 1650,00 €. Danach wird der Bedarf der nunmehr 5-köpfigen Bedarfsgemeinschaft lediglich im Umfang von durchschnittlich 450,00 bzw. 520,00 € im Monat aus eigenem Einkommen, mithin zu ungefähr 1/5 gedeckt und im Übrigen Sozialleistungen des Staates in Anspruch genommen. Ist nunmehr weiter zu berücksichtigen, welche Belastung dem nationalen Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit aus der Gewährung dieser Leistung nach Maßgabe der individuellen Umstände, die für die Lage des Betroffenen kennzeichnend sind, konkret entstünde, kann es nicht darauf ankommen, die den Klägern als Bedarfsgemeinschaft gewährten Sozialleistungen ins Verhältnis zur Gesamtheit der Sozialleistungen der Bundesrepublik Deutschland zu setzen. Vielmehr ist die für den Betroffenen kennzeichnende Lage zu abstrahieren und die Belastung für das nationale Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit zu bewerten, die entstünde, wenn jeder Unionsbürger in einer so gekennzeichneten Lage eine ausreichende Existenzsicherung und damit (mittelbar) weiterhin den Bezug der zu untersuchenden Sozialleistungen für sich beanspruchen könnte. Nur bei dieser Betrachtung zeigen sich die (drohenden) Belastungen für das nationale Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit. Die Annahme einer unangemessenen Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen setzt mithin mit anderen Worten eine umfassende Beurteilung der Frage voraus, welche Belastung dem nationalen Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit aus der Gewährung dieser Leistung nach Maßgabe der individuellen Umstände, die für die Lage des Betroffenen kennzeichnend sind, konkret entstünde. Vgl. Hailbronner, FreizügG/EU Kommentar, § 4 II. 2. Rn. 18b unter Bezugnahme auf Bay VGH, Beschluss vom 4. Februar 2020 – 10 ZB 19.155 –, juris ; ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. September 2016 – 7 B 10406/16 – juris Rn. 46 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 11. November 2014 – Rs. C-333/13 –, juris Rn. 76. Bezogen auf den vorliegenden Fall geht es demnach um zurückliegende und weiter für eine unbestimmte Zeit zu gewährende Sozialleistungen für eine nunmehr 5-köpfige Bedarfsgemeinschaft. Die Hilfeleistungen haben zeitweise den gesamten und seit jedenfalls über vier Jahren deutlich überwiegend den Lebensbedarf des Klägers zu 5. und seiner Bedarfsgemeinschaft abgedeckt und würden angesichts der begründeten Erwartung, dass auch der derzeit allein erwerbstätige Kläger zu 5. auf unabsehbare Zeit allenfalls nur geringfügige Einkünfte erzielen kann, weiterhin in erheblichem Umfang zu leisten sein. Dass es eine in jeder Hinsicht unangemessene Belastung für das nationale Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit bedeuten würde, wenn man es letztlich für sämtliche Unionsbürger in der Lage der Kläger als familiäre Haushalts-/Bedarfsgemeinschaft öffnen würde und damit faktisch beinahe so etwas wie eine „Sozialleistungsfreizügigkeit“ begründete, bedarf keiner weiteren Erörterung. Geht es doch in der insoweit übertragbaren Interessenlage des Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2004/38/EG, der die Anforderungen an ausreichende Existenzmittel formuliert, gerade darum, nicht erwerbstätige Unionsbürger daran zu hindern, das System der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaats – wie hier – zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts in Anspruch zu nehmen. Ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. September 2016 – 7 B 10406/16 – juris Rn. 46 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 11. November 2014 – Rs. C-333/13 –, juris Rn. 76. Insofern kann rechtlich nichts anderes im Falle von mehrköpfigen Familienverbänden – wie vorliegend – gelten, da die Unionsbürgerrichtlinie bzw. auf nationaler Ebene das Freizügigkeitsgesetz/EU primär der Gewährleistung der Arbeitnehmerfreizügigkeit dienen und eben nicht einer Freizügigkeit zur gezielten Inanspruchnahme von Sozialleistungen. Den Klägern steht auch kein eigenständiges Freizügigkeitsrecht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5, § 4 FreizügG/EU zu. Gemäß § 4 Satz 1 FreizügG/EU haben nicht erwerbstätige Unionsbürger das Recht nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Die Kläger haben schon nicht nachgewiesen, dass sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen. Aus den Akten ist insofern lediglich ersichtlich, dass für die Kläger Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an die AOK Nordwest Westfalen geleistet werden. Dies vermag jedoch einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz nicht hinreichend zu belegen. Im Übrigen verfügen die Kläger nicht über ausreichende Existenzmittel. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Nach alledem steht den Klägern ferner auch kein Freizügigkeitsrecht nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU zu. Den Klägern steht auch kein Freizügigkeitsrecht nach Art. 10 Abs. 1 VO (EU) Nr. 492/2011 zu. Ein solches Recht scheidet schon deswegen aus, da – wie bereits ausgeführt – das Unionsrecht nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union bei rechtsmissbräuchlichen Praktiken keine Anwendung findet und ein solches Recht für die schulpflichtigen Kläger zu 3. und 4. hier allein an die rechtsmissbräuchliche Arbeitnehmereigenschaft des Klägers zu 5. anknüpfen kann. Zudem kann auch nicht von einem regelmäßigen Schulbesuch der schulpflichtigen Kläger zu 3. und 4. ausgegangen werden. Die von den Klägern eingereichten Unterlagen vermögen einen Schulbesuch bereits nicht substantiiert darzulegen. Aus der allein vorgelegten Seite 5 des Lernstandberichts der G. -H1. -Schule betreffend den Kläger zu 4. vom 2. Juli 2021 geht hervor, dass dieser seit der Rückkehr in den Präsenzunterricht am 31. Mai 2021 nicht mehr am Unterricht teilgenommen hat. Die Schulbescheinigung der Städtischen H2. H. vom 22. November 2022 enthält den handschriftlichen Vermerk der Schulverwaltung, dass der Kläger zu 3. die Schule nicht regelmäßig besucht. Die mehrfach von der Kammer angeforderten Zeugnisse betreffend die Kläger zu 3. und 4. wurden nicht vorgelegt. Vor diesem Hintergrund vermag auch die zuletzt eingereichte Schulbescheinigung der G. -H1. -Schule vom 22. November 2022 ungeachtet ihrer fehlenden Aktualität einen regelmäßigen Schulbesuch des Klägers zu 4. nicht hinreichend zu belegen. Die nach § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU erforderliche Ermessensausübung der Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden, § 114 Satz 1 VwGO. Insoweit hat sie insbesondere die Dauer des Aufenthaltes der Kläger im Bundesgebiet, den Grad ihrer Aufenthaltsverfestigung, etwaige Integrationsleistungen, die Belastung der öffentlichen Kassen sowie die Möglichkeit einer Wiedereingliederung in Kroatien eingestellt und entsprechend berücksichtigt. Erweisen sich nach alledem die Verlustfeststellungen als rechtmäßig, gilt dies auch für die jeweiligen Ausreiseaufforderungen unter Fristsetzung von einem Monat nach Zustellung des Bescheides und die jeweiligen Abschiebungsandrohungen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU sind Unionsbürger ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde – wie hier – festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 FreizügG/EU soll in dem Bescheid die Abschiebung angedroht und eine Ausreisefrist von mindestens einem Monat, die hier gewahrt wurde, gesetzt werden. Dass die Abschiebung jeweils in den „Herkunftsstaat“ angedroht wurde, ohne den Zielstaat im Regelungsteil der jeweiligen Verfügung konkret zu benennen, begegnet jedenfalls vor dem Hintergrund der insoweit eindeutige Benennung des Zielstaats im Begründungsteil der jeweiligen Verfügung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Im Übrigen bleibt die Abschiebungsandrohung als solche ohnehin von einer etwaigen Rechtswidrigkeit der Zielstaatsbestimmung unberührt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 – 9 C 42/99 –, BVerwGE 111, 343-349, juris Rn. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 und § 161 Abs. 2 VwGO. Die von den Beteiligten zu Protokoll des Gerichts in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Klage der Klägerin zu 2. wäre im Falle der Aufrechterhaltung bereits mangels Benennung einer aktuellen ladungsfähigen Anschrift der Klägerin zu 2. nicht zulässig gewesen und damit ohne Erfolg geblieben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.