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Urteil

16 K 5094/19

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2023:0525.16K5094.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Diese sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Diese sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Auflassungsvormerkungsberechtigte hinsichtlich des Grundstücks O.-----straße 00 in C. (Gemarkung M. , Flur 00, Flurstücke 000, 000, 000 und 000). Das Grundstück ist mit einem ca. 1836 erbauten Bauernhaus in Fachwerkbauweise bebaut. Das Bauernhaus als Wohn-Wirtschaftsgebäude wurde am 12. November 1997 ohne nachträgliche Anbauten als Baudenkmal in die Denkmalliste der Beklagten eingetragen. Begründet wurde dies mit seiner Bedeutung für die Geschichte der Menschen und der Stadt C. ; für seine Eintragung und Nutzung lägen wissenschaftliche, baugeschichtliche und städtebauliche Gründe vor. Ein vom Amtsgericht C. im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten der Dipl.-Ing. I. vom 4. Juli 2018, das auf Grundlage einer Ortsbesichtigung vom 8. Mai 2018 erstellt wurde, kam zu dem Ergebnis, dass sich das Fachwerkhaus insgesamt in einem mangelhaften baulichen Zustand befinde. Es seien umfangreiche Baumängel bzw. Bauschäden sowohl an der Gebäudehülle als auch im Inneren des Gebäudes vorhanden. Insgesamt seien umfangreiche Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten notwendig. Mit Kaufvertrag vom 16. November 2018 verkaufte der Eigentümer, Herr K., der Klägerin das in Rede stehende Grundstück zu einem Kaufpreis von 120.000,00 €. Gemäß § 5 Abs. 1 des Kaufvertrags sollte die Übergabe am Tag der Eintragung der Auflassungsvormerkung erfolgen. Gemäß § 7 Abs. 1 des Kaufvertrags sollten Besitz, Lasten und Gefahren vom Zeitpunkt der Übergabe an auf die Klägerin übergehen. Die Auflassungsvormerkung zugunsten der Klägerin wurde am 3. Dezember 2018 ins Grundbuch beim Amtsgericht C. eingetragen. Am 4. Dezember 2018 erhielt die Beklagte den Hinweis eines Nachbarn, der vermutete, dass das streitgegenständliche Fachwerkhaus illegal abgerissen werde. Eine Mitarbeiterin der Beklagten stellte am selben Tag um 16.30 Uhr fest, dass das komplette Dach des Hauses abgedeckt und ein Teil des Dachstuhls entfernt war. Bauarbeiter traf sie zu diesem Zeitpunkt nicht an dem Haus an. Am 5. Dezember 2018 traf eine Mitarbeiterin der Beklagten um 8.00 Uhr an dem Fachwerkhaus rumänische Bauarbeiter an und legte die Baustelle aufgrund fehlender denkmalrechtlicher Erlaubnis mündlich still. Als sie am selben Tag um 9.15 Uhr Arbeiter auf dem Dach antraf, legte sie die Baustelle erneut mündlich still. Die Beklagte ordnete im Wege des Sofortvollzugs des Weiteren mündlich an, dass das Haus weder betreten werden dürfe noch an diesem Arbeiten durchgeführt werden dürften, die auf dem Grundstück liegenden, aus dem Gebäude entfernten Balken nicht von dem Grundstück entfernt werden dürften und das Gebäude zu verschließen sei. Die mündlich ergangene Stilllegung der Baustelle sowie die im Wege des Sofortvollzuges ebenfalls am 5. Dezember 2018 mündlich ergangenen Anordnungen bestätigte die Beklagte schriftlich gegenüber der Klägerin unter dem 12. Dezember 2018. Bei einem Ortstermin am 6. Dezember 2018 mit Herrn I2. , einem Generalbevollmächtigten der Klägerin, stellten Mitarbeiter des Bauordnungsamtes und der Unteren Denkmalbehörde der Beklagten fest, dass die Dachhaut (Dachpfannen und Lattung) an dem Gebäude sowie die Sparren im Spitzboden komplett entfernt und die durchlaufenden Sparren oberhalb der Kehlbalkenlage mit einer Kettensäge durchtrennt worden seien. Die abgetrennten Sparren seien in den Scheunenbereich im Erdgeschoss geworfen worden. Durch das Entfernen der Sparren und der Firstpfette des Spitzbodens bestehe die Gefahr, dass die Giebelkonstruktion auf die öffentliche Verkehrsfläche falle. Zudem seien zwei Stahlzugstangen im Bereich der Scheune durchtrennt worden, die oberhalb des Dachgeschossfußbodens verlaufen und die beiden Traufwände verbinden würden. Ohne die Zugstangen bestehe die akute Gefahr, dass die Traufwände umfallen und einen Einsturz des Gebäudes verursachen könnten. Zur Gefahrenabwehr ordnete die Beklagte das Anbringen von Zurrgurten und Seilzugratschen zunächst mündlich an. Diese Sicherungsmaßnahmen, welche die Beklagte gegenüber der Klägerin nachfolgend unter dem 13. Dezember 2018 schriftlich bestätigte, wurden von dieser daraufhin umgesetzt. Im Rahmen eines gemeinsamen Termins am 7. Dezember 2018 erklärte Herr I2. , dass die Klägerin das Denkmal erhalten und darin Wohnraum schaffen wolle. Sie habe den Dachstuhl komplett entfernen und durch einen neuen ersetzen wollen, um Gefahren abzuwenden, weil ein von ihr beauftragter Dachdecker das Dach wegen seines Zustands nicht habe betreten wollen. Am 8. Dezember 2018 stürzte ein Teil des Fachwerkhauses im Bereich der hinteren Ecke des Wohnteils ein. In diesem Zusammenhang verformte sich die noch stehende hintere Giebelwand. Das Bauordnungsamt der Beklagten schätzte die Reststandsicherheit des Fachwerkhauses als kritisch ein. Zum Schutz der Nachbarn und der öffentlichen Zuwegung wies ein Mitarbeiter des Bauordnungsamtes umgehend die Errichtung einer Schutzkonstruktion durch das THW an. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 erklärte die Dipl.-Ing. I. gegenüber der Beklagten, zum Zeitpunkt der Besichtigung am 8. Mai 2018 sei die Bausubstanz des Fachwerkhauses in einem insgesamt erhaltenswerten Zustand gewesen. Der von der Klägerin beauftragte Dipl.-Ing. A. des Ingenieurbüros T. und Q. kam im Rahmen eines von ihm erstellten Gutachtens vom 4. Januar 2019, das zur Beurteilung von Standsicherheit und Sanierungsfähigkeit des Gebäudes aus statischer Sicht erstellt wurde und auf einem Ortstermin vom 11. Dezember 2018 an dem Fachwerkhaus beruhte, zu dem Ergebnis, dass die Standsicherheit in weiten Teilen des Objektes nicht gewährleistet sei. Die besonders vom Einsturz betroffenen Gebäudeteile seien die Fassaden und Decken des nordwestlichen Gebäudeteils etwa ab der Gebäudemitte sowie die vollständige Dachkonstruktion. Eine Sanierungsmöglichkeit dieser Bauteile sei nicht gegeben. Aufgrund der Schäden seien kurzfristige Maßnahmen dahingehend einzuleiten, dass die Süd-Ost-Fassade durch eine statisch nachgewiesene temporäre Abstützung für die Zeit der Baumaßnahmen zu gesichert würde, damit das vorhandene Gerüst entfernt werden könne, und der nordwestliche Teil des Gebäudes sowie die Dachkonstruktion zurückgebaut würden, um einen weiteren Einsturz von Gebäudeteilen zu verhindern. Im Rahmen eines gemeinsamen Gesprächs am 15. Januar 2019 forderte die Beklagte Herrn I2. und Herrn H. als Vertreter der Klägerin auf, kurzfristig zur Ergänzung des vorliegenden statischen Gutachtens über einen Fachgutachter ein Erhaltungs- und Sicherungskonzept zu erstellen. Zudem wurde dem hierüber angefertigten Vermerk zufolge besprochen, dass das vorhandene Gerüst des THW durch eine statisch nachgewiesene temporäre Abstützung ersetzt werden solle. Mit Schreiben vom 29. Januar 2019 forderte die Beklagte die Klägerin auf, das Gutachten bis zum 12. Februar 2019 vorzulegen. Der schließlich von der Beklagten auf Empfehlung des Beigeladenen beauftragte Sachverständige für Fachwerk, Denkmalpflege und Lehmbau T1. kam in seinem Kurzbericht vom 18. Februar 2019 zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Fachwerkhauses Einsturzgefahr mit einer Gefährdung für Leib und Leben von Menschen, die sich im Abstand von ca. bis zu 8 Metern vom Gebäude aufhalten würden, und eine Gefährdung für angrenzende Gebäude bestehe. Am 19. Februar 2019 ordnete die Beklagte Maßnahmen zur Abstützung des Fachwerkhauses auf Grundlage des Kurzberichts von Herrn T1. im Wege des Sofortvollzugs gemäß § 55 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VwVG NRW) als Ersatzvornahme an und beauftragte die Handwerker Herrn C1. und Herrn D. mit der Durchführung der Arbeiten. Diese wurden bis zum 26. März 2019 durchgeführt, wobei auch das Gerüst des THW an der Giebelseite des Wirtschaftsteils durch eine Holzkonstruktion ersetzt wurde. Mit Schreiben vom 28. Mai 2019 teilte der Sachverständige für Holzschutz X. dem Sachverständigen T1. mit, dass er sich am 27. Mai 2019 die Holzkonstruktion des Fachwerkhauses angesehen habe und den Eindruck habe, dass das Fachwerk relativ gut erhalten sei. Im Bereich der Schwellen in den Außenwänden seien typische Schäden zu finden. Mit einem großflächigen Austausch der Hölzer sei nicht zu rechnen. Durch das fehlende Dach laufe Wasser in den Innenbereich hinein. Bisher hätten sich noch keine stärkeren Schäden gebildet. Die eingestürzten Deckenkonstruktionen würden einen erstaunlich guten Eindruck zeigen. Zwar seien einige Innenwände punktuell von Pilzen geschädigt. Insoweit sei aber eine schonende Sanierung möglich. Hinsichtlich des zerstörten Giebels und der zerstörten Seitenwände im Bereich des Wohnhauses werde aber ein kompletter Austausch notwendig. Es sei dringend erforderlich, das Gebäude gegen Regen zu schützen, weil sonst im Innenbereich durch den hohen Bauschuttanteil Wasser gespeichert werde und zu stärkeren Schäden führen könne. Zudem solle der Bauschutt innen entfernt werden und möglichst Zugluft im Gebäude herrschen. Im Rahmen eines weiteren Gutachtens vom 2. Juni 2019, das auf Besichtigungen vom 18. April 2019 und vom 27. April 2019 beruhte, kam der von der Beklagten beauftragte Sachverständige T1. zu dem Ergebnis, dass das Fachwerkhaus ausgeprägt beschädigt sei, jedoch restauriert und rekonstruiert werden könne. Aufgrund mikrobiologisch verursachter Fäulnisschäden müsse annähernd das Fachwerk des gesamten Wohnbereichs rekonstruiert oder durch einen angepassten, ergänzenden Baukörper vervollständigt werden. Die Fachwerkwände im Wirtschaftsteil könnten repariert werden, während die nordöstliche Längswand ebenfalls zu rekonstruieren sei. Genügend Bauspuren seien vorhanden. Zusätzliche Spuren könnten noch entdeckt werden, wenn das Gebäude entkernt werde. Trotz aller Schäden bleibe das Gebäude auch weiterhin Fenster für einen Blick in die Zeitgeschichte des bäuerlichen Lebens im 19. Jahrhundert. Eine kurzfristig erforderliche Maßnahme sei insbesondere eine Abdeckung des Gebäudes als Regenschutz mittels gewebeverstärkter, UV-beständiger Plane. Mit Schreiben vom 5. Juli 2019 erklärte der Beigeladene gegenüber der Beklagten, dass der Denkmalwert des streitgegenständlichen Objekts weiterhin gegeben sei. Angesichts der Schadensbilder seien die notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen bei einer denkmalgerechten Vorgehensweise durchaus üblich und würden die Denkmaleigenschaft des Hauses nicht gefährden. Die Dachkonstruktion sei fachgerecht abgebaut und vor Ort zwischengelagert, sodass einem denkmalgerechten Wiederaufbau des zweigeteilten Dachwerks mit Reparatur nichts entgegenstehe. Nach bereits mit Schreiben vom 18. Juni 2019 erfolgter Anhörung von Herrn K. und der Klägerin forderte die Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 27. September 2019, die eine Begründung enthielt und der Klägerin am 1. Oktober 2019 zugestellt wurde, diese unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, denkmalrechtliche Sicherungsmaßnahmen in Form der Anbringung einer Plane zur Abdeckung des Daches, die mit Latten bzw. Pfetten sowie unter Herstellung eines Dachüberstandes an dem Gebäude zu befestigen war, der Entfernung von Bauschutt aus dem Inneren des Gebäudes sowie der Herstellung einer ausreichenden Querbelüftung, an dem streitgegenständlichen Fachwerkhaus vorzunehmen. Für den Fall, dass die Klägerin der Aufforderung nicht innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung der Ordnungsverfügung nachkomme, drohte die Beklagte ihr zudem das Zwangsmittel der Ersatzvornahme an. Am 4. November 2019 erhob die Klägerin unter dem Aktenzeichen 16 K 4839/19 Klage gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 27. September 2019. Nachdem die Klägerin am 16. Oktober 2019 nach den Feststellungen der Beklagten im Rahmen eines von ihr durchgeführten Ortstermins die mit Ordnungsverfügung vom 27. September 2019 angeordneten Sicherungsmaßnahmen nicht durchgeführt hatte und Herr K. als Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstück der Beklagten seine Zustimmung zu deren Durchführung erteilt hatte, setzte die Beklagte mit Bescheid vom 18. Oktober 2019, der Klägerin zugestellt am 22. Oktober 2019, gegenüber dieser die angedrohte Ersatzvornahme fest. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen an, die Voraussetzungen von § 64 VwVG NRW lägen vor. Die Klägerin hat am 21. November 2019 die vorliegende Klage gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 18. Oktober 2019 erhoben. Nachdem die Firma C1. mit Schreiben vom 12. November 2019 eine Beauftragung durch die Beklagte zur Durchführung der Ersatzvornahme auf Grundlage eines Angebots vom 24. Juni 2019 abgelehnt hatte, hat die Beklagte unter dem 27. November 2019 die Firma C2. im Wege einer Vergabe mit der Umsetzung der Maßnahmen und die Firma N. mit der Gerüstaufstellung hierfür beauftragt. Die Arbeiten sind ab dem 5. Dezember 2019 durchgeführt und am 12. Dezember 2019 von der Beklagten abgenommen worden. Unter dem 13. Dezember 2019 hat die Firma C2. der Beklagten hierfür einen Betrag in Höhe von insgesamt 19.432,70 € in Rechnung gestellt. Unter demselben Datum hat die Firma N. der Beklagten einen Betrag in Höhe von 14.042,00 € in Rechnung gestellt. Die Klägerin trägt vor: Die Klage sei zulässig und begründet. Die Festsetzung der Ersatzvornahme sei rechtswidrig. Obwohl der Beklagten über die Ausführung der Ersatzvornahme bereits ab dem 24. Juni 2019 ein Angebot vorgelegen habe, habe sie dieses mehr als drei Monate lang ihr selbst nicht zur Kenntnis gebracht. Außerdem sei die ihr gesetzte Frist von 2 Wochen so kurz, dass es ihr unmöglich gewesen sei, diese unter üblichem Geschäftslauf einzuhalten. Selbst die von der Beklagten beauftragte Firma sei, obwohl diese sich ab dem 24. Juni 2019 auf den Auftrag habe vorbereiten können, nicht in der Lage gewesen, die Arbeiten auch nur annäherungsweise innerhalb der vorgegebenen zwei Wochen umzusetzen. Zudem habe die Beklagte Maßnahmen ausführen lassen, die nicht mit Ordnungsverfügung vom 27. September 2019 angeordnet worden seien wie die Aufbringung eines flachen Satteldaches. Die Klägerin beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 18. Oktober 2019 aufzuheben, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Die Klage sei bereits unzulässig. Die Klägerin habe insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, denn hinsichtlich der Festsetzung der Ersatzvornahme sei durch den Abschluss der Sicherungsarbeiten Erledigung eingetreten. Die Klage sei aber auch unbegründet. Für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Zwangsmittels komme es nicht auf die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Anordnung oder der Zwangsmittelandrohung an. Im Übrigen sei auch die der Klägerin zur Vornahme der Sicherungsmaßnahmen gesetzte Frist von zwei Wochen angemessen. Die Beauftragung einer Firma hierfür habe sich ab dem Vorliegen des ersten Angebots der Firma C1. vom 24. Juni 2019 deshalb verzögert, weil diese Firma ihr am 12. November 2019 aus betrieblichen Gründen abgesagt habe und sie daher im Wege eines Vergabeverfahrens unter Berücksichtigung des Eingriffs in fremdes Eigentum andere Firmen habe beauftragen müssen. Die Ausführung der Arbeiten selbst sei aber lediglich vom 5. Dezember 2019 bis zum 9. Dezember 2019 erfolgt und habe damit weit weniger als zwei Wochen gedauert. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Der Berichterstatter hat am 7. April 2022 einen Ortstermin auf dem in Rede stehenden Grundstück durchgeführt. Auf das Protokoll dieses Ortstermins wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Ob die Klage gegen die Festsetzung der Ersatzvornahme vom 18. Oktober 2019 bereits unzulässig ist, weil aufgrund der Durchführung dieser Ersatzvornahme im Dezember 2019 Erledigung eingetreten ist, kann vorliegend dahinstehen. Für eine Erledigung der Festsetzung eines Zwangsmittels durch Vollstreckung VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. November 2009 – 14 K 1900/08 –, juris unter Hinweis auf die fehlende Titelfunktion der Festsetzung für die Heranziehung zu den Kosten für die Ersatzvornahme. Sie ist jedenfalls unbegründet. Die gegenüber der Klägerin ergangene Festsetzung der Ersatzvornahme vom 18. Oktober 2019 ist rechtmäßig und verletzt diese nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung der Ersatzvornahme ist §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 64 VwVG NRW. Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder auf Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Mit Ordnungsverfügung vom 27. September 2019 hat die Beklagte der Klägerin verschiedene Sicherungsmaßnahmen auferlegt, um das unter Denkmalschutz stehende Fachwerkhaus unter der Adresse O.-----straße 00 in C. gegen Witterung zu schützen. Bei diesen Anordnungen handelt es sich jeweils um auf ein bestimmtes Handeln gerichtete Verwaltungsakte. Diese sind bereits vor Ablauf der Klagefrist vollziehbar gewesen, weil die Beklagte unter Ziffer 2. der vorgenannten Ordnungsverfügung die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Das Gericht musste dabei den in der mündlichen Verhandlung vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin gestellten Hilfsbeweisanträgen nicht nachgehen. Die zum Beweis gestellten Tatsachen sind für das vorliegende Verfrahren bereits deshalb unerheblich, weil es für die Rechtmäßigkeit einer Zwangsmittelfestsetzung nicht auf die Rechtmäßigkeit des zugrunde liegenden Verwaltungsakts, sondern nur auf dessen Wirksamkeit und Vollziehbarkeit ankommt. Nach § 64 Satz 1 VwVG NRW setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. Voraussetzung für die Festsetzung ist also, dass der Klägerin das Zwangsmittel zuvor angedroht worden ist; die Androhung muss unanfechtbar oder sofort vollziehbar sein. Auch diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Zwangsgeldfestsetzung liegt eine ordnungsgemäße Androhung unter Ziffer 3. der Ordnungsverfügung vom 27. September 2019 zugrunde. Insoweit wird Bezug genommen auf das Urteil der Kammer vom 25. Mai 2023 in dem Verfahren 16 K 4839/19. Die Beklagte hat am 16. Oktober 2019 im Rahmen eines Ortstermins festgestellt, dass die Klägerin auch mehr als 2 Wochen nach Zustellung der Ordnungsverfügung vom 27. September 2019 noch nicht einmal mit der Durchführung der angeordneten Sicherungsmaßnahmen begonnen hatte. Auch sonst ist die Festsetzung der Ersatzvornahme rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, vgl. § 58 VwVG NRW, nicht ersichtlich. Entgegen der Rüge der Klägerin umfassen die mit Ordnungsverfügung vom 27. September 2019 unter Ziffern 1.1. und 1.2. angeordneten Sicherungsmaßnahmen auch das Anbringen eines Notdaches in Form einer Plane, die mit Latten bzw. Pfetten sowie unter Herstellung eines Dachüberstandes an dem Gebäude zu befestigen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostentragungsrisiko ausgesetzt hat, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.