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Urteil

12 K 3415/20

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2023:0613.12K3415.20.00
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Leitsätze

Rückforderung von Anwärterbezügen wegen vorzeitigen Ausscheidens aus dem Studium aufgrund eines Täuschungsversuchs - klageabweisendes Urteil

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 92 % und der Beklagte zu 8 %.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Rückforderung von Anwärterbezügen wegen vorzeitigen Ausscheidens aus dem Studium aufgrund eines Täuschungsversuchs - klageabweisendes Urteil Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 92 % und der Beklagte zu 8 %. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Anwärterbezügen. Der Beklagte ernannte den Kläger mit Wirkung vom 1. September 2017 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Kommissaranwärter. Unter dem 25. August 2017 hatte der Kläger die Belehrung „Auflagen für die Gewährung von Anwärterbezügen für Anwärterinnen und Anwärter in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen“ unterzeichnet. Dieses enthält unter anderem den Hinweis, dass die Anwärterbezüge mit der Auflage (§ 74 Abs. 4 LBesG NRW) gewährt würden, dass die Ausbildung nicht vor Ablauf der in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften festgelegten oder im Einzelfall festgesetzten Ausbildungszeit aus einem vom Anwärter zu vertretenden Grund ende. Weiter wird in der Belehrung ausgeführt, dass die Nichterfüllung dieser Auflage die Rückforderung eines Teils der Anwärterbezüge zur Folge habe und sich die Rückzahlungspflicht auf den Teil der Anwärterbezüge beschränke, der den Betrag von 383,47 € übersteige. Der Kläger hat in seinem Studium an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW (FHöV NRW, heute Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung – HSPV NRW) die Klausur im Modul HS 1.2 („Bekämpfung der einfachen und mittleren Kriminalität‘) im Erstversuch nicht bestanden. Am 7. März 2019 nahm der Kläger an der Wiederholungsklausur dieses Moduls teil. Im Laufe der Klausur wollte der Kläger sich bei der Klausuraufsicht für einen Toilettengang in die Abwesenheitsleiste eintragen. Der Aufsichtsführende erkannte in der vorderen rechten Hosentasche des Klägers den Abdruck eines Mobiltelefons und sprach den Kläger an, ob er ein Mobiltelefon in der Hosentasche habe. Dies gab der Kläger zu und ihm wurde das Mobiltelefon abgenommen. Mit Bescheid vom 20. März 2019 teilte die FHöV NRW dem Kläger mit, dass die Klausur im Modul HS 1.2 am 7. März 2019 mit „nicht ausreichend“ bewertet worden sei. Da es sich bei der betreffenden Klausur um eine Wiederholungsklausur gehandelt habe, sei die Modulprüfung damit endgültig nicht bestanden. Die Fortsetzung des Studiums sei ausgeschlossen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es läge ein ordnungswidriges Verhalten in konkreter Form eines Täuschungsversuchs vor. Dieser umfasse auch das Mitführen unerlaubter Hilfsmittel – hier eines Mobiltelefons in der vorderen rechten Hosentasche – während der Klausur. Für ein solches „Mitführen“ reiche es aus, wenn das unerlaubte Hilfsmittel sich in Griffweite des Prüflings befinde oder dieser sich des Hilfsmittels jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen könne. Das Mobiltelefon habe sich in solch unmittelbarer Nähe des Klägers befunden, dass es mittels einer raschen, für die Aufsicht unauffälligen Bewegung, erreichbar gewesen wäre. Das Polizeipräsidium E. gab gegenüber dem M. Nordrhein-Westfalen mit Änderungsmitteilung vom 28. März 2019 an, der Kläger sei mit Ablauf des 20. März 2019 gemäß § 12 Abs. 3b VAPPol II Bachelor i.V.m. § 22 Abs. 4 BeamtStG entlassen worden. In der Erklärung zur Rückforderung von Anwärterbezügen gab das Polizeipräsidium E. unter dem 21. Juni 2019 an, die Rückforderung solle wegen eines schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung am 7. März 2019 (ordnungswidriges Verhalten während der Wiederholungsklausur, 2. Prüfung somit nicht bestanden) erfolgen. Mit Bescheid vom 25. September 2019 forderte das M. NRW vom Kläger Anwärterbezüge in Höhe von 16.581,99 € zurück, nämlich für die Zeit seines Beamtenverhältnisses auf Widerruf im Zeitraum vom 1. September 2017 bis 20. März 2019 den Teil der Anwärterbezüge, der 383,47 € übersteigt. Zur Begründung führte es aus, ein Teil der Anwärterbezüge sei unter der Auflage gezahlt worden, dass der Kläger die Ausbildung nicht vor Ablauf der regulären Ausbildungszeit aus einem von ihm zu vertretenen Grund beende. Bei seiner Einstellung sei der Kläger auf diese Auflage hingewiesen worden. Er habe diese Auflage nicht erfüllt, weil er mit Ablauf des 20. März 2019 aus dem Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeschieden sei und die Ausbildung damit vor Ablauf der regulären Ausbildungszeit beendet habe. Da die Zweckbindung als Rechtsgrund der Zahlung dem Kläger bekannt gewesen sei, hafte er verschärft nach § 820 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wodurch er sich nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen könne. Es sei nicht ersichtlich, dass die Rückzahlung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, weshalb auf die Rückforderung nicht verzichtet werden könne. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, am 20. März 2019 sei ihm ein Täuschungsversuch bei der schriftlichen Nachprüfung vorgeworfen worden und er sei somit aus dem Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeschieden. Es sei nie seine Absicht gewesen während der Prüfung zu täuschen oder zu betrügen, er schiebe es auf seien Nervosität, Prüfungsangst und die Gewohnheit, sein Mobiltelefon in die Hosentasche zu stecken. Da er an diesem Tag sehr nervös gewesen sei, habe er versucht sich vor der Prüfung abzulenken und habe mit seinem Mobiltelefon gespielt. Als er und seine Mitprüflinge aufgerufen und aufgefordert worden seien, ihre persönlichen Sachen abzugeben bzw. wegezulegen, sei er aufgestanden und habe aus Gewohnheit sein Mobiltelefon in die Hostentasche gesteckt und im Übrigen, wie aufgefordert, alles abgegeben, eben mit Ausnahme des Mobiltelefons. Dabei habe es sich um einen unbewussten Fehler gehandelt. Er habe Angst gehabt und sei schon Tage vor der Prüfung durch den Wind gewesen. Es sei nie seine Absicht gewesen zu betrügen. Mit Schreiben vom 27. November 2019 begründete der Kläger seinen Widerspruch weitergehend wie folgt: Es sei kein Rückforderungsanspruch entstanden, da nicht von einem schuldhaften Nichtbestehen der Laufbahnprüfung ausgegangen werden könne. Am 7. März 2019 sei er zu einer Wiederholungsprüfung angetreten. Vom Bestehen dieser Prüfung habe die Fortsetzung des Studiums abgehangen. Aus diesem Grund sei er an diesem Tag ausgesprochen nervös und fahrig gewesen, was auf eine Prüfungsangst zurückzuführen sei. Aufgrund seiner Nervosität und Prüfungsangst habe er sogar seinen PKW, ein Diesel-Fahrzeug, mit Benzin betankt. Ferner sei die Rückforderungshöhe übersetzt. Die Heranziehung eines Grenzbetrages in Höhe von 383,47 € sei nicht mehr haltbar. Die Belassung der Anwärterbezüge in Höhe des Grenzbetrages trage dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Existenzminimum keine Rechnung. Dies habe zwischenzeitlich auch zur Folge gehabt, dass das Bundesministerium des Inneren die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz insoweit angepasst habe. Seit dem 1. März 2020 ist der Kläger – zunächst als Justizbeschäftigter, später als Justizvollzugsobersekretäranwärter im Justizvollzugsdienst – wieder im öffentlichen Dienst des Beklagten beschäftigt. Der Kläger hat am 4. September 2020 Untätigkeitsklage erhoben, mit der er die Aufhebung des Bescheides des M. NRW vom 25. September 2019 begehrte. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 2020 wies das M. NRW den Widerspruch zurück. Zur Begründung nahm es auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid Bezug. Ergänzend führte es aus, die Entlassung des Klägers sei aufgrund schuldhaften Nichtbestehens von Modulprüfungen erfolgt. Damit habe er die Ausbildung vor Ablauf der regulären Ausbildungszeit beendet. Die Umstände, die zum Nichtbestehen der angesetzten Prüfung führten, seien ihm persönlich zuzurechnen, daher habe er allein sein Ausscheiden selbst zu vertreten. Maßgeblich für den Umfang der Rückzahlungspflicht sei der Inhalt der vom Kläger zur Kenntnis genommenen Belehrung. Änderungen des Bundesbesoldungsgesetzes und der betreffenden Verwaltungsvorschriften, die vom Bundesgesetzgeber nach der Föderalismusreform vorgenommen worden seien, seien für nordrhein-westfälische Beamte ohne Belang. Aufgrund des Ausscheidens aus dem Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen vor Abschluss der Ausbildung aus eigenem Willen sei die Zweckbestimmung der Gewährung der Bezüge verfehlt. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Kläger im Anschluss an seine Entlassung – nach etwa einjähriger Unterbrechung – wieder in den öffentlichen Dienst eingetreten sei. Da die bisherige Ausbildung nicht einmal teilweise auf die neu begonnene Ausbildung angerechnet worden sei, seien die bisherigen Ausbildungskosten nutzlos geworden. Von der Rückforderung werde aus Billigkeitsgründen weder ganz noch teilweise abgesehen. Es werde keine wirtschaftliche Notlage eintreten. Die Rückforderung werde in monatlichen Raten von 250,00 € mit den Bezügeansprüchen des Klägers aufgerechnet. Mit Schriftsatz vom 23. September 2020 hat der Kläger den Widerspruchsbescheid vom 7. September 2020 zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus der Widerspruchsbegründung und trägt ergänzend vor: Der Grund für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf sei billigerweise weder ihm, noch dem Dienstherrn zuzurechnen. Der Grund für das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung sei in der Zuordnung vielmehr neutral. Er habe nicht die Absicht gehabt, sich im Rahmen der Wiederholungsprüfung ordnungswidrig zu verhalten oder zu täuschen. Er habe sein Mobiltelefon aus bloßer Gewohnheit unbewusst in die Hosentasche gesteckt. Es wäre unbillig, dieses objektiv ordnungswidrige Verhalten unter völliger Außerachtlassung der Einzelfallumstände ihm zuzuordnen. Er habe überhaupt kein Motiv sich ordnungswidrig zu verhalten, geschweige denn aus dem Beamtenverhältnis vorzeitig auszuscheiden. Er sei im Vorfeld so sehr auf die Wiederholungsprüfung fokussiert gewesen, mit dem Ziel, diese zu bestehen, dass er unter Berücksichtigung der Druck- und Belastungssituation am Prüfungstag und schon im Vorfeld neben sich gestanden habe. Unabhängig davon sei der Rückforderungsbetrag übersetzt. Der mit dem Grenzbetrag von 383,47 € verfolgte Zweck, den entlassenen Beamtenanwärtern das Existenzminimum zu belassen, könne heutzutage nicht erfüllt werden. Daher sei es folgerichtig, dass der Bund den Freibetrag auf 650,00 € angehoben habe. Dass der Beklagte dem nicht folge, sei willkürlich, insbesondere, wenn man sich vergegenwärtige, dass es sich im Kern um vergleichbare Lebenssachverhalte handele. Ferner habe der Beklagte den Grenzbetrag zwischenzeitlich auf 515,00 € angehoben. Die Anhebung des Grenzbetrages von 383,47 € auf nunmehr 515,00 € unter Hinweis auf das bundesweit durchschnittliche Niveau von 36,60 % der Anwärterbezüge sei rechtsfehlerhaft. Bereits das bundesweit durchschnittliche Niveau von 36,60 % der Anwärterbezüge erschließe sich nicht. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, weshalb auf ein bundesweit durchschnittliches Niveau der Anwärterbezüge abgehoben werde, wenn der Beklagte im Übrigen ausschließlich die bundesrechtlichen Maßgaben anwende. Der Beklagte habe sich jahrelang hinsichtlich des Grenzbetrages an dem Grenzbetrag des Bundes orientiert, ein nachvollziehbarer sachlicher Grund für eine Änderung dieser Praxis sei nicht ersichtlich. Zudem gehe der Beklagte zu Unrecht davon aus, dass sein im Anschluss an seine Entlassung mit einjähriger Unterbrechung erneuter Eintritt in den öffentlichen Dienst nichts an der Rückforderung ändere. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz gelte als Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst nicht, wenn beim Wechsel in ein anderes Rechtsverhältnis innerhalb des öffentlichen Dienstes eine vom Beamten nicht zu vertretende Unterbrechung eintrete. Auf die Frage, ob die bisherigen Ausbildungskosten im Falle eines solchen Wechsels nützlich oder nutzlos waren, komme es nicht an. Seit dem 1. Juli 2021 sei er unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Justizvollzugsobersekretäranwärter ernannte worden. Seine vorherige Ausbildung komme dem Dienstherrn zugute. Auch vor diesem Hintergrund verbiete sich die Rückforderung. Darüber hinaus sei der Widerspruchsbescheid wegen einer unzureichenden Billigkeitsentscheidung ermessensfehlerhaft. Es entspreche der Billigkeit wenigstens Ratenzahlungen über einen Zeitraum einzuräumen, die dem Überzahlungszeitraum entspreche. Diese Festlegung sei materieller Bestandteil des Bescheides und sei im Bescheid selbst zu treffen. Mit Teilabhilfebescheid vom 30. Mai 2023 hat der Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid aufgrund des durch Runderlass des Ministeriums der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalens angehobenen Belassungsbetrages dahingehend geändert, dass sich die Rückforderungssumme auf 14.082,92 € ermäßigt. Die Beteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. Der Kläger beantragt, den Bescheid des M. NRW vom 25. September 2019 in Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 30. Mai 2023 und den Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, der Kläger sei aus einem von ihm zu vertretenden Grund aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden. Es habe ihm freigestanden, die beanstandeten Verhaltensweisen – Täuschungsversuch in der Klausur – zu unterlassen bzw. anzupassen. Der Freibetrag in Höhe von 383,47 € sei nicht unverhältnismäßig, da ein Studium im Rahmen eines Beamtenverhältnisses gefördert werde und der Beamte auf Widerruf während des Studiums insbesondere einen Anspruch auf Besoldung habe. Zudem habe der Kläger das Merkblatt, in dem der Betrag von 383,47 € explizit genannt sei, unterzeichnet und die damit getroffene Willenseinigung bekräftigt. Im Übrigen unterlägen die Anwärterbezüge nicht dem verfassungsrechtlich verankerten Alimentationsprinzip nach Art. 33 Abs. 5 GG, sondern hätten ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht. Ein vorläufiger Verzicht der Rückforderung könne unter anderem nur unter der Bedingung ausgesprochen werden, wenn nach Abschluss des Studiums und ggf. eines anschließenden Vorbereitungsdienstes unverzüglich wieder in den öffentlichen Dienst eingetreten werde. Auch die getroffene Billigkeitsentscheidung sei nicht rechtswidrig. Liege kein überwiegendes behördliches Mitverschulden für die Überzahlung vor, genüge die Einräumung von angemessenen Ratenzahlungsmöglichkeiten regelmäßig den Erfordernissen einer im Rahmen des Rückforderungsbescheides zu treffenden Billigkeitsentscheidung. Im Widerspruchsbescheid sei eine großzügige Ratenzahlung von 250 € monatlich vorgegeben. Das neue Beamtenverhältnis im Dienst der Justiz sei nicht ursächlich für sein Ausscheiden gewesen. Der Kläger sei nicht ausgeschieden, um ein anderes Ausbildungsverhältnis innerhalb des öffentlichen Dienstes aufzunehmen. Durch Beschluss vom 24. Mai 2023 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Über die Klage entscheidet nach Übertragung durch die Kammer die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. II. Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Der Bescheid vom 25. September 2019 in Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 30. Mai 2023 und der Widerspruchsbescheid vom 7. September 2020 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Als Rechtsgrundlage für den Rückforderungsanspruch ist § 15 Abs. 2 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz NRW – LBesG NRW –) zu Grunde zu legen. 1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Zwar wurde der Kläger vor Erlass des Rückforderungsbescheids nicht gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – VwVfG NRW – angehört. Dieser Mangel wurde jedoch durch das Widerspruchsverfahren nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG NRW geheilt. Vgl. zur Nachholung einer Anhörung durch das Widerspruchsverfahren BVerwG, Urteil vom 17. August 1982 – 1 C 22/81 –, juris. 2. Der Bescheid ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage liegen vor. Nach dieser richtet sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Zur Rückzahlung von Bezügen ist ein Beamter nicht nur dann verpflichtet, wenn die Bezüge bereits ursprünglich rechtswidrig gezahlt worden sind. Vielmehr besteht die Zahlungsverpflichtung auch dann, wenn der mit der Leistung bezweckte Erfolg nicht eintritt (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB). In diesem Falle sind die Bezüge – bei nachträglicher Beurteilung – ebenfalls „zu viel“ gezahlt worden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2021 – 3 A 3218/19 –, juris Rn. 31 mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 13. September 2001 – 2 A 9.00 –, juris Rn. 12. a. Der mit der Leistung der Anwärterbezüge an den Kläger bezweckte Erfolg ist nicht eingetreten. Er ergibt sich aus der vom Kläger am 25. August 2017 unterzeichneten Belehrung über „Auflagen für die Gewährung von Anwärterbezügen für Anwärterinnen und Anwärter in die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt der Polizei der Landes Nordrhein-Westfalen“, wonach die Anwärterbezüge mit der Auflage gewährt werden, dass a) die Ausbildung nicht vor Ablauf der in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften festgelegten oder im Einzelfall festgesetzten Ausbildungszeit aus einem vom Anwärter zu vertretenden Grund endet, b) der Anwärter im Anschluss an den Vorbereitungsdienst rechtzeitig einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe stellt oder ein ihm angebotenes Amt annimmt und c) der Anwärter im Anschluss an seine Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahres aus einem von ihm zu vertretenden Grund aus dem öffentlichen Dienst (§ 31 LBesG NRW) ausscheidet. Diese „Auflage“ ist eine Zweckbestimmung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB. Sie setzt eine tatsächliche Willenseinigung zwischen dem Leistenden und dem Empfänger über den verfolgten Zweck voraus und tritt neben den Rechtsgrund der Leistung. Wird sie verfehlt, rechtfertigt dies grundsätzlich trotz fortbestehenden Rechtsgrundes die Rückforderung. Rechtsgrundlage dieser Zweckbestimmung ist § 74 Abs. 4 LBesG NRW, wonach die Gewährung von Bezügen für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden kann. Ziel solcher Auflagen ist es, den Vorteil auszugleichen, den „Anwärterstudenten“ dadurch erlangen, dass sie im Vergleich zu anderen Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst durch die Ermöglichung eines Studiums und im Vergleich zu anderen Studierenden durch die Zahlung von Bezügen privilegiert sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2021 – 3 A 3218/19 –, juris Rn. 37 m. w. N. Die Zweckbestimmung in der Belehrung vom 25. August 2017 ist wirksam. Mit seiner Unterschrift bestätigte der Kläger die Kenntnisnahme. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Voraussetzungen der Zweckbestimmung sind hier verfehlt. Die Ausbildung des Klägers endete – vorzeitig – durch seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf kraft Gesetzes aufgrund des endgültigen Nichtbestehens der Bachelorprüfung nach § 12 Abs. 3 lit. b) in Verbindung mit Abs. 1 und 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Laufbahnabschnitt II der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des Landes NRW a. F. – VAPPol II Bachelor – und § 22 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG – mit Ablauf des 20. März 2019. Die vorzeitige Beendigung beruhte auch auf einem Grund, den der Kläger zu vertreten hat. Der von dem Beamten „zu vertretende“ Grund liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im öffentlichen Dienstrecht zwischen dem engeren Begriff des „Verschuldens“, der in der Regel ein pflichtwidriges, subjektiv vorwerfbares Verhalten voraussetzt, und dem weiteren Begriff der „in der Person des Beamten liegenden Gründe“, von dem in der Regel ohne Rücksicht auf das Motiv Gesichtspunkte erfasst werden, die durch die Initiative oder durch ein Unterlassen des Bediensteten bestimmt sind. Der Begriff ist wertneutral auszulegen. Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass das Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst auf Umständen beruht, die dem Verantwortungsbereich des Beamten zuzurechnen sind. Das ist in der Regel der Fall, wenn sie maßgeblich durch das Verhalten des Beamten geprägt sind, wobei die Motive für das Ausscheiden aus dem Dienst zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist, ob das Verhalten des Beamten bei der Einbeziehung der Motivation in dem jeweiligen rechtlichen Zusammenhang, in dem er steht (hier: Rückzahlung erhaltener Anwärterbezüge), „billigerweise“ dem von dem Betreffenden oder dem vom Dienstherrn zu verantwortenden Bereich zuzuordnen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2021 – 3 A 3218/19 –, juris Rn. 41 mit Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 16. Januar 1992 – 2 C 30.90 –, juris Rn. 17, und vom 12. März 1987 – 2 C 22.85 –, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 10. November 1999 – 6 A 4344/97 –, juris Rn. 3, jeweils m. w. N. Eine auf einer Willensentscheidung beruhende Entlassung auf eigenen Antrag hat nach der angeführten Rechtsprechung grundsätzlich der Beamte zu vertreten. Entsprechendes gilt erst recht für eine auf einem vorwerfbaren Verhalten des Beamten beruhende Entlassung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Januar 1992 – 2 C 30.90 –, juris Rn. 18, und vom 12. März 1987 – 2 C 22.85 –, juris Rn. 16. Diese Abgrenzung nach durch das Verhalten des Beamten geprägten Verantwortungsbereichen verteilt das Risiko einer „verlorenen Investition“ in einen Anwärterstudierenden, der die Ausbildung vorzeitig beendet, sachgerecht zwischen ihm und dem Dienstherrn. Konnte der Widerrufsbeamte die Umstände, die zum Ende der Ausbildung geführt haben, nicht willentlich beeinflussen, ist es angemessen, ihn nicht zusätzlich mit einer Rückzahlung (eines Teils) seiner Anwärterbezüge zu belasten. Liegen sie dagegen in seinem, durch sein eigenes, willensgesteuertes Verhalten geprägten Verantwortungsbereich, besteht kein Grund, ihn – zum Nachteil des Dienstherrn und des Steueraufkommens – vor den finanziellen Konsequenzen eines vorzeitigen Ausbildungsendes zu schützen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2021 – 3 A 3218/19 –, juris Rn. 45. Bei einer Entlassung aufgrund des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung kommt es für die Zuordnung der Verantwortungsbereiche maßgeblich darauf an, ob der Anwärter aus intellektuellen oder aus anderweitigen Gründen die Prüfung nicht bestanden hat. Wenn ein Anwärter sich nämlich mit der notwendigen Hingabe seiner Ausbildung ernsthaft gewidmet hat, aber aufgrund beschränkter intellektueller Fähigkeiten nicht in der Lage war, sowohl ausreichende Ausbildungs- als auch Prüfungsleistungen zu erbringen, kann ihm ein vorzeitiges Ausscheiden insoweit nicht angelastet werden. Anders liegt der Fall, wenn ein Anwärter aufgrund seiner Intelligenz objektiv in der Lage gewesen wäre, die Laufbahnprüfung zu bestehen, jedoch wegen ungenügender Vorbereitung oder anderer in seiner Person liegender Ablenkung die Prüfung, auch in der Wiederholung, nicht erfolgreich ablegen konnte, sich also der Ausbildung und Prüfungsvorbereitung nicht gewissenhaft gewidmet hat. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 20. Oktober 2004 – 5 A 254.02 –, juris Rn. 23; Bay. VGH, Beschlüsse vom 13. März 2020 – 3 ZB 18.65 –, juris Rn. 9, und vom 13. November 2014 – 3 CS 14.1864 –, juris Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 12. März 1987 – 2 C 22.85 –, juris Rn. 17. Über die Frage des Vertretenmüssens entscheiden das für Besoldung und Versorgung zuständige M. und im Streitfall die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Feststellungen in der Entlassungsverfügung der dafür zuständigen Behörde, auch wenn regelmäßig kein Anlass zu einer abweichenden Beurteilung bestehen mag. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2022 – 2 B 5/22 –, juris Rn. 12. Nach diesen rechtlichen Maßgaben beruht das vorzeitige Ende der Ausbildung des Klägers auf Umständen, die er zu vertreten hat. Der Kläger hat das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung zu vertreten, da seine Wiederholungsprüfung im Modul HS 1.2 („Bekämpfung der einfachen und mittleren Kriminalität“) aufgrund eines ihm anzulastenden Täuschungsversuchs mit „nicht ausreichend“ bewertet wurde und daher eine Fortsetzung des Studiums nicht mehr möglich war. Die Mitnahme eines unzulässigen Hilfsmittels – hier eines Mobiltelefons – in eine Modulprüfung, mit der Folge der Bewertung der Prüfung als „nicht ausreichend“, ist dem vom Beamten zu verantwortenden Bereich zuzuordnen. Jedem Prüfling ist bekannt, dass das Auffinden eines unzulässigen Hilfsmittels in einer Prüfung zu Sanktionen führen kann. Jeder Prüfling wird deshalb darauf bedacht sein, unzulässige Hilfsmittel aus seinem direkten Umfeld zu entfernen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2021 – 6 B 1868/20 –, juris Rn. 10; VG Köln, Urteil vom 15. April 2009 – 6 K 5366/07 –, juris Rn. 78 m w. N. Es ist daher von einem Anwärter zu erwarten, dass er sich einer anberaumten Wiederholungsprüfung ohne die Mitnahme unzulässiger Gegenstände, die einen Täuschungsversuch darstellen können, stellt. Von einem Anwärter ist zu verlangen, dass er sich seine Prüfungschance wahrt und diese nicht durch die Mitnahme unzulässiger Gegenstände, und die daraus möglicherweise folgende Bewertung einer Modulprüfung mit „nicht bestanden“ aufgrund eines Täuschungsversuchs, gefährdet. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Teils A der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW i.d.F. vom 27. August 2014 (StudO-BA a.F.). kann als Folge eines ordnungswidrigen Verhaltens, namentlich eines Täuschungsversuchs, z.B. durch Mitführen oder sonstiges Nutzen nicht zugelassener Hilfsmittel nach den Umständen des Einzelfalls die Studienleistung, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, mit „nicht ausreichend“ bewertet werden. Die unzulässigen Hilfsmittel im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 StudO-BA a.F. werden durch die „Allgemeine Bestimmung über die Benutzung von Hilfsmitteln bei Aufsichtsarbeiten für den Studiengang Polizeivollzugsdienst (B.A.), gültig ab dem Einstellungsjahrgang 2017“, näher bezeichnet. Dort heißt es unter Ziff. 6 Abs. 1 Satz 1: „Während der Prüfung ist das am Körper Tragen von programmierbaren Speichermedien und drahtlosen Kommunikationsgeräten (z.B. Smartphones, Tablets etc.) verboten“. Unter Ziff. 9 Folgen von Verstößen gegen die Hilfsmittelbestimmungen ist geregelt: „Das Mitführen von unzulässigen Hilfsmitteln bei Aufsichtsarbeiten stellt auch ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Verwendung oder Verwendbarkeit einen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit und die Prüfungsordnung im Wege einer Täuschungshandlung und damit ein ordnungswidriges Verhalten i.S.v. § 20 Teil A StudO-BA dar. Als Folge kann die Wiederholung der Prüfungsleistung, die Bewertung der Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) sowie der Ausschluss von der Wiederholung der Prüfung ausgesprochen werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Studienleistung des Klägers fehlerhaft gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 Teil A StudO-BA a.F. mit „nicht ausreichend“ bewertet wurde, sind nicht ersichtlich. Den genannten (Verhaltens-)Anforderungen ist der Kläger nicht nachgekommen. Er hat in der Wiederholungsprüfung ein unzulässiges Hilfsmittel mitgeführt. Der Kläger hatte sein Mobiltelefon während der Modulprüfung in seiner vorderen rechten Hosentasche. Dies hatte zur Folge, dass die Klausur des Klägers mit „nicht ausreichend“ bewertet wurde und eine Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen war, da es sich um eine Wiederholungsprüfung gehandelt hat. Der Umstand, dass der Kläger nicht die Absicht gehabt haben will, sich im Rahmen der Wiederholungsprüfung ordnungswidrig zu verhalten und aufgrund der Drucksituation der Wiederholungsprüfung bereits im Vorfeld der Prüfung extrem nervös und fahrig gewesen sei, führt nicht zu der Bewertung, die Umstände des vorzeitigen Ausbildungsendes beruhten nicht auf vom Kläger zu verantwortenden Umständen. Es lag trotz der vorliegenden Drucksituation und der daraus resultierenden Nervosität in dem Verantwortungsbereich des Klägers, der mit dem Mobiltelefon ein unzulässiges Hilfsmittel bei sich führte und wusste, dass es sich dabei um ein solches handelt, dieses vor der Modulprüfung ordnungsgemäß zu verstauen. Hinzu kommt, dass der Kläger – wie er selbst vorgetragen hat – vor Prüfungsantritt aufgerufen und aufgefordert wurde, seine persönlichen Gegenstände, zu denen auch das Mobiltelefon zählt, wegzulegen. So hatte der Kläger nach dieser Aufforderung insbesondere die Gelegenheit nochmals gedanklich durchzugehen, ob alle Vorbereitungshandlungen getroffen waren. Dies schließt auch die Überlegung mit ein, ob ein ansonsten als unzulässig zu bewertendes, mitgeführtes Mobiltelefon ordnungsgemäß verstaut wurde. Zudem handelt es sich bei den dargelegten, aus der Drucksituation der Wiederholungsprüfung resultierenden Umständen, wie Nervosität und Aufregung, um keine besonders außergewöhnlichen Einzelfallumstände, die zu einer anderen Bewertung führen. Eine gewisse Nervosität vor einer Wiederholungsprüfung stellt bei Prüfungskandidaten vielmehr oft den Regelfall dar. b. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger ab dem 1. März 2020 – nach knapp einjähriger Unterbrechung – wieder in den öffentlichen Dienst des Beklagten eingetreten ist. Dies versperrt die Rückforderung nicht. Auch unter Berücksichtigung der Erleichterung der Tz. 59.5.4 der Allgeminen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz – BBesGVwV – ist der mit der Leistung der Anwärterbezüge bezweckte Erfolg nicht eingetreten. Der Wiedereintritt des Klägers in den öffentlichen Dienst nach fast einjähriger Unterbrechung führt nicht zur Erfüllung der Zweckbestimmung. In Tz. 59.5.4 BBesGVwV ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Unterbrechung beim Wechsel eines Dienstverhältnisses unschädlich ist und bereits nicht als Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst gilt. Danach gilt als Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst nicht, wenn beim Wechsel in ein anders Rechtsverhältnis innerhalb des öffentlichen Dienstes des Bundes eine vom Beamten nicht zu vertretende Unterbrechung eintritt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Als Folge der vom Kläger zu vertretenden – wie oben ausgeführt – Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen endgültigen Nichtbestehens der Bachelorprüfung ist zugleich eine von ihm zu vertretende Unterbrechung beim Wechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes des Beklagten eingetreten. c. Die Höhe des Rückforderungsbetrages ist zutreffend ermittelt worden. Die während der Anwärterzeit gezahlten Bezüge sind zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Beklagte hat zu Recht über den Belassungsbetrag von monatlich 515,00 € hinaus keinen weiteren Abzug in Ansatz gebracht. Für die Höhe des Belassungsbetrages ist grundsätzlich die zwischen den Beteiligten geltende Auflage der Leistung maßgeblich. Benachteiligungen der Beamten auf Widerruf – im Vergleich zu anderen Studierenden –, die wegen einer „Auflage“ nach § 74 Abs. 4 LBesG NRW zur Rückzahlung der Anwärterbezüge verpflichtet sind, werden – pauschalierend und typisierend – dadurch vermieden, dass sich die Rückzahlungspflicht auf einen Teil der Anwärterbezüge beschränkt, hier zunächst aufgrund der Auflage auf den Betrag, der 383,47 € überschreitet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2001 – 2 A 9/00 –, juris Rn. 19. Den Belassungsbetrag hat der Beklagte – zugunsten des Klägers – durch den Runderlass des Ministeriums der Finanzen – B 2010 – 74.4 – IV A 6 – vom 1. August 2022 für Ansprüche, die seit dem 1. Juni 2017 entstanden sind und über die bis zum Inkrafttreten dieses Erlasses noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist, auf monatlich 515,00 € erhöht. Einen Anspruch auf Berücksichtigung eines höheren Belassungsbetrages, insbesondere in Höhe von 650,00 € wie ihn Tz. 59.5.2 in der ab dem 14. Juni 2017 geltenden Fassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz vorsieht, hat der Kläger nicht. Die Möglichkeit des Dienstherrn – vor Bekanntmachung des Runderlasses des Ministeriums der Finanzen vom 1. August 2022 –, auf Tz. 59.5.2 der BBesGVwV in der bis zum 13. Juni 2017 geltenden Fassung in Höhe von 383,47 € zurückzugreifen, ist in der Rechtsprechung anerkannt. Vgl. das die Höhe des Belassungsbetrages nicht beanstandende Urteil des OVG NRW vom 16. Dezember 2021 – 3 A 3218/19 –, juris; siehe auch zum jeweils dortigen Landesrecht VG Saarland, Urteil vom 15. April 2016 – 2 K 997/14 –, juris Rn. 34, 41; Bay. VGH, Beschluss vom 12. Dezember 2014 – 3 ZB 13.668 –, juris Rn. 8; VG Bremen, Urteil vom 6. März 2018 – 6 K 2049/16 –, juris. Daraus, dass das Bundesministerium des Innern hinsichtlich des lange unverändert gebliebenen Belassungsbetrag ebenfalls Handlungsbedarf gesehen und diesen in der ab dem 14. Juni 2017 geltenden Tz. 59.5.2 der BBesGVwV auf monatlich 650,00 € angehoben hat, kann der Kläger keine für sich günstigen Schlüsse ziehen. Denn der Kläger hat das Merkblatt, auf dem der Betrag von 383,47 Euro explizit genannt ist, unterzeichnet und damit die zwischen dem Beklagten und ihm getroffene Willenseinigung bekräftigt. Die BBesGVwV gilt darüber hinaus für den Kläger als (auch ehemaligen) Landesbeamten nicht unmittelbar. Das Bundesbesoldungsgesetz – BBesG – und die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften regeln nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BBesG die Besoldung der Beamten des Bundes. Für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen ist nach dessen § 1 Abs. 1 das Landesbesoldungsgesetz maßgeblich. Auch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn besteht keine Verpflichtung, einen höheren Belassungsbetrag als 515,00 €, etwa den der BBesGVwV n. F., – nachträglich – bei der Rückforderung zu berücksichtigen. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet es zwar, von dem Beamtenanwärter nicht die vollen Anwärterbezüge zurückzufordern und ihn dadurch für einen erheblichen Zeitraum nachträglich mit leeren Händen dastehen zu lassen. Dies besagt aber nicht, wie hoch der beim Beamtenanwärter zu verbleibende Betrag sein muss. Der nach der Rückforderung verbleibende monatliche Betrag muss keinen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau aufweisen. Denn die Anwärterbezüge unterfallen ohnehin nicht dem verfassungsrechtlich verankerten Alimentationsprinzip nach Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes – GG –, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1992 – 2 BvR 1318/92 –, juris Rn. 5, sondern haben ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht, da der Anwärter ein zeitlich beschränktes Dienstverhältnis zum Zwecke der Ausbildung begründet und während der Zeit der Ausbildung für seinen Dienstherrn nur eine beschränkte Dienstleistung erbringt. Die dem Anwärter gewährten Bezüge sind nicht auf Vollalimentation ausgelegt, sondern stellen eine Hilfe zur Bestreitung des Lebensunterhalts während der Ausbildungszeit dar, ohne dass eine volle Absicherung des Lebensunterhalts des Anwärters und seiner Familie damit beabsichtigt ist. Vgl. VG Bremen, Urteil vom 6. März 2018 – 6 K 2049/16 –, juris Rn. 43 mit Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 17. März 2014 – 2 B 45/13 –, juris Rn. 16 m. w. N. Nach dieser Maßgabe begegnet es auch keinen rechtlichen Bedenken, dass der Beklagte bei der Anhebung des Belassungsbetrages selbstständig ein bundesweit durchschnittliches Niveau von 36,60 Prozent der Anwärtergrundbezüge zugrunde gelegt hat und sich nicht – wie zuvor – ausschließlich an der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz orientiert hat. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verbietet gerade keine eigene Entscheidung des Beklagten hinsichtlich der Höhe des Belassungsbetrages und verlangt keine zwingende Angleichung an die bundesrechtlichen Vorschriften. d. Die im Bescheid des M. vom 25. September 2019 in Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 30. Mai 2023 und des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2020 getroffene Ermessensentscheidung weist keine Fehler auf. Die Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ der Rückforderung zuviel gezahlter Besoldung liegt im behördlichen Ermessen, § 15 Abs. 2 Satz 3 LBesG NRW. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt die Billigkeitsentscheidung nach § 15 Abs. 2 Satz 3 LBesG NRW (entsprechend § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG), eine allen Gesichtspunkten des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, sodass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen. Dafür kommt es nicht entscheidend auf die Lage in dem Zeitraum an, für den die Zahlung geleistet worden ist, sondern auf die Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2020 – 2 C 7/19 –, juris Rn. 30 (zu § 12 BBesG), und vom 21. Februar 2019 – 2 C 24/17 –, juris Rn. 18 (zu § 52 LBeamtVG BE), jeweils m. w. N. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss diese Billigkeitsentscheidung zum einen berücksichtigen, ob das überwiegende Verschulden an der Überzahlung bei der Behörde liegt. In diesem Fall ist es regelmäßig angemessen, auf einen Teil der zurückzufordernden Summe zu verzichten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2020 – 2 C 7/19 –, juris Rn. 31 f., und vom 21. Februar 2019 – 2 C 24/17 –, juris Rn. 19 f., jeweils m. w. N. Bei der Ermessensentscheidung über die Rückforderung überzahlter Besoldung ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Weiteren in den Blick zu nehmen, in welchem Zeitraum die Zuvielzahlung von Besoldung erfolgt ist. Insofern entspricht es in der Regel der Billigkeit, bei wiederkehrenden Überzahlungen in jeweils geringer Höhe über einen längeren Zeitraum Ratenzahlungen einzuräumen, die dem Überzahlungszeitraum entsprechen. Die Festlegungen sind im Bescheid zu treffen. Die bloße Ankündigung einer späteren Ratenzahlungsvereinbarung genügt nicht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 15/10 –, juris Rn. 28, und – 2 C 4/11 –, juris Rn. 22; ebenso OVG NRW, Urteil vom 17. August 2018 – 1 A 2317/16 –, juris Rn. 67. Neben dem vollständigen oder teilweisen Absehen von der Rückzahlung kommen die Stundung der Rückzahlungsforderung oder die Einräumung von Ratenzahlungen in Betracht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 15/10 –, juris Rn. 29 m. w. N. Die zugrunde gelegt ist die Billigkeitsentscheidung des Beklagten frei von Ermessensfehlern. Es sind vom Kläger weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren besondere Umstände vorgetragen worden, die Anlass zu einem (Teil-)Verzicht auf die Rückforderung der Anwärterbezüge aus Billigkeitsgründen gegeben hätten. Allein der bloße Hinweis auf mögliche inhaltlich günstige Überschneidungen seiner vorherigen Tätigkeit als Kommissaranwärter zu seinen aktuellen Tätigkeitsfeldern als Justizvollzugsobersekretäranwärter, ohne das eine Anrechnung auf die neu begonnene Ausbildung stattgefunden hat, ist hier im Einzelfall nicht ausreichend. Ein mitwirkendes Verschulden des Beklagten ist nicht ersichtlich. Dem Kläger wurde im Widerspruchsbescheid eine Ratenzahlung mit einer monatlichen Rate von 250,00 € eingeräumt. Dies ist weder im Hinblick auf die Ratenhöhe noch auf den Rückzahlungszeitraum – auch im Vergleich zum Überzahlungszeitraum – zu beanstanden. Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Rückforderung gemäß Tz. 59.5.5 lit. b) BBesGVwV. Diese bestimmt, dass auf die Rückforderung verzichtet werden soll, wenn der Vorbereitungsdienst abgebrochen wird, um unverzüglich ein anderes Ausbildungsverhältnis innerhalb des öffentlichen Dienstes aufzunehmen. Dies war hier nicht der Fall. Es liegt kein Zusammenhang dergestalt vor, dass der Kläger den Vorbereitungsdienst abgebrochen hat, um (zielgerichtet) ein anderes Ausbildungsverhältnis – hier im Justizvollzug – aufzunehmen. Vielmehr hat der Kläger sich hier erst um einen Wiedereintritt in den öffentlichen Dienst bemüht, nachdem er aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen endgültigen Nichtbestehens der Bachelorprüfung entlassen worden ist. III. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes ist es sachgerecht, die Kosten dem Kläger und dem Beklagten insoweit jeweils zur Hälfte aufzuerlegen, da der Beklagte den monatlichen Belassungsbetrag nachträglich erhöht hat und daraufhin dem Begehren des Klägers insoweit abgeholfen hat, der Kläger bei streitiger Durchführung des Verfahrens vor dieser Änderung aber voraussichtlich unterlegen wäre. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, §§ 711, 709 S. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –. Rechtsmittelbelehrung: Soweit das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt worden ist, ist diese Entscheidung gemäß § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO unanfechtbar. Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.