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Beschluss

12 L 353/23

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2023:0628.12L353.23.00
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Leitsätze

Es entspricht ganz überwiegender verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass Art. 33 Abs. 2 GG mit Modifikationen auch für die Besetzung der Stellen kommunaler Wahlbeamter gilt.

Die Gestaltungsfreiheit bei der Ausgestaltung des Entscheidungsprozesses durch Dritte endet dort, wo der Dienstherr den Vergleich nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG maßgeblich Dritten überlässt und damit die Auswahlentscheidung aus der Hand gibt.

Tenor
  • 1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die von ihm ausgeschriebene Stelle als „Kreisdirektorin * Kreisdirektor (m/w/d)“ unter Ernennung mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

  • 2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis zu 30.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es entspricht ganz überwiegender verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass Art. 33 Abs. 2 GG mit Modifikationen auch für die Besetzung der Stellen kommunaler Wahlbeamter gilt. Die Gestaltungsfreiheit bei der Ausgestaltung des Entscheidungsprozesses durch Dritte endet dort, wo der Dienstherr den Vergleich nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG maßgeblich Dritten überlässt und damit die Auswahlentscheidung aus der Hand gibt. 1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die von ihm ausgeschriebene Stelle als „Kreisdirektorin * Kreisdirektor (m/w/d)“ unter Ernennung mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis zu 30.000,- € festgesetzt. G r ü n d e: A. Der dem Tenor sinngemäß entsprechende Antrag hat Erfolg. Eine einstweilige Anordnung ist zu erlassen, wenn in Bezug auf den Streitgegenstand die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –). I. Der erforderliche Anordnungsgrund liegt vor. Eine Sicherung des Anspruchs des Antragstellers ist geboten, da der Antragsgegner beabsichtigt, den Beigeladenen zum Kreisdirektor zu ernennen. Mit der Ernennung des ausgewählten Bewerbers geht der Bewerbungsverfahrensanspruch des unterlegenen Bewerbers unter, weil dieser wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität grundsätzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, so dass das Amt unwiderruflich vergeben ist. Ein unterlegener Bewerber kann seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nur dann durch eine Anfechtungsklage gegen die Ernennung weiterverfolgen, wenn er unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG daran gehindert worden ist, seine Rechtsschutzmöglichkeiten vor der Ernennung auszuschöpfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2010 – 2 C 16.09 –, juris Rn. 27. Dieser für die Besetzung von Beförderungsämtern angewandte Grundsatz gilt auch für Fälle der vorliegenden Art, in denen die Berufung des Kreisdirektors unter Ernennung zum Beamten auf Zeit vorgesehen ist. Die Erwägungen zur grundsätzlich rechtlich eingeschränkten Rücknahme von Ernennungen sind davon unabhängig, ob es sich um einen Ernennungsakt handelt, durch den einem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird (Beförderung), oder um die Begründung eines Beamtenverhältnisses, wie sie hier in Rede steht. Denn die für die Einschränkung der Anfechtbarkeit streitenden Gründe sind in allen Fällen von Ernennungen dieselben. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. November 2021 – 6 B 1176/21 –, Rn. 8 f. und vom 7. März 2006 – 1 B 2157/05 –, Rn. 11; jeweils juris. II. Der Antragsteller hat auch die tatsächlichen Voraussetzungen eines sein Begehren stützenden Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die durch die Wahl des Beigeladenen zum Kreisdirektor am 6. März 2023 getroffene (Aus)wahlentscheidung verletzt seinen aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) folgenden Anspruch auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (Bewerbungsverfahrensanspruch). Mit Blick auf den Grundsatz der Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist in Konkurrentenstreitverfahren ein Anordnungsanspruch bereits dann glaubhaft gemacht, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, zumindest „offen" sein. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 –, Rn. 57 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 – 2 VR 3.03 –, Rn. 8, und Urteil vom 21. August 2003 – 2 C 14.02 –, Rn. 16; jeweils juris. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 1. Der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers ist wegen der rechtsfehlerhaften Durchführung des Auswahlverfahrens verletzt. Das zur Wahl des Kreisdirektors führende Verfahren war nicht in einer dem Grundsatz der Bestenauslese genügenden Weise ausgestaltet. a) Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Dabei dient Art. 33 Abs. 2 GG zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse des Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvR 2453/15 –, Rn. 18; Nichtannahmebeschluss vom 28. November 2007 – 2 BvR 1431/07 –, Rn. 9; jeweils juris. Es entspricht ganz überwiegender verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass Art. 33 Abs. 2 GG mit Modifikationen auch für die Besetzung der Stellen kommunaler Wahlbeamter gilt. Vgl. statt vieler: OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2021 – 6 B 1176/21 –, juris Rn. 21 f., m.w.N. Der Umstand, dass die eigentliche Auswahlentscheidung in Fällen wie dem vorliegenden durch den Kreistag im Rahmen einer demokratischen Wahl getroffen wird (§ 47 Abs. 2 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – KrO NRW – i. V. m. § 71 Abs. 1 Sätze 2 und 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – GO NRW –), gebietet zwar eine Modifikation bzw. (weitere) Einschränkung der für rein exekutivische Auswahlverfahren geltenden Grundsätze, nicht jedoch die Annahme, die Besetzung des Amts eines Kreisdirektors werde vom Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG wegen des dabei vorgesehenen Wahlelements von vorneherein nicht erfasst. Vgl. betreffend die Stelle einer kommunalen Beigeordneten / eines kommunalen Beigeordneten: OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2021 – 6 B 1176/21 –, juris Rn. 23 ff., m.w.N.; Jaeckel, Der kommunale Beigeordnete zwischen fachlicher Verwaltung und politischer Willensbildung,VerwArch 2006, S. 220 ff., 225 ff. Für die Überprüfung der Besetzung der Stelle einer Kreisdirektrorin / eines Kreisdirektors gilt am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG Folgendes: (Nur) die eigentliche Wahl durch den Kreistag ist einer am Prinzip der Bestenauslese zu messenden inhaltlichen gerichtlichen Kontrolle entzogen. Insbesondere ist gerichtlich nicht zu überprüfen, ob unter mehreren Kandidaten der im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG am besten Geeignete ausgewählt worden ist, weil dies mit dem Wesen der Wahl als einer freien, nur den Bindungen des Gesetzes und des Gewissens unterworfenen Entscheidung und dem sich daraus ergebenden legitimatorischen Mehrwert nicht zu vereinbaren wäre. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvR 2453/15 –, Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2021 – 6 B 1176/21 –, Rn. 43f., m.w.N.; jeweils juris. Da der eigentliche Wahlakt hiernach keiner gerichtlichen Kontrolle unterliegt, bedarf sein Ergebnis auch keiner Begründung. Die damit einhergehende Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle liegt in der Natur der Sache und ist daher hinzunehmen. Dem Gewährleistungsgehalt des Art. 33 Abs. 2 GG ist aber – entsprechend der bei der Bundesrichterwahl geltenden Grundsätze – dadurch Rechnung zu tragen, dass das zur Wahl führende Verfahren in einer dem Grundsatz der Bestenauslese genügenden Weise ausgestaltet und die Wahl eignungs- und leistungsorientiert „eingehegt" wird. Dies setzt voraus, dass sich der Kreistag in geeigneter Weise, etwa anhand der relevanten Bewerbungsunterlagen, einen Eindruck von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Kandidaten verschaffen kann und er bei seiner Entscheidung von einem richtigen und vollständigen Sachverhalt ausgeht. Dies unterliegt der auch bei sonstigen beamtenrechtlichen Auswahlverfahren gebotenen gerichtlichen Kontrolle. Gerichtlich zu überprüfen ist ferner, ob der Gewählte die gesetzlichen Voraussetzungen für das Wahlamt sowie die ggf. aufgestellten konstitutiven Anforderungsmerkmale erfüllt und ob Anhaltspunkte für willkürliche Erwägungen vorliegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2021 – 6 B 1176/21 –, juris Rn. 45 ff., Rn. 50, m.w.N. Gegen die Hinzuziehung des externen Dritten, des A. für N. - und Q. (nachfolgend: A1. ), bei der Durchführung des Stellenbesetzungsverfahrens ist im Grundsatz zwar nichts zu erinnern. Die sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Voraussetzungen sind jedoch einzuhalten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2021 – 6 B 1176/21 –, juris Rn. 56 ff. m.w.N. Art. 33 Abs. 2 GG räumt dem Dienstherrn ein aus dem Organisationsrecht abgeleitetes Ermessen hinsichtlich der Art und Weise ein, wie der anstehende Erkenntnisprozess organisatorisch gestaltet werden soll, etwa im Hinblick auf die Einberufung einer Auswahlkommission und ihre personelle Besetzung. Begrenzt wird dieses Organisationsermessen lediglich durch den Willkürgrundsatz. Die organisatorischen Entscheidungen dürfen nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2021 – 6 B 1176/21 –, juris Rn. 57f. m.w.N. Gegen die bloße organisatorische Unterstützung und fachliche Beratung des Kreistags bei der Durchführung des Auswahlverfahrens durch einen externen Dienstleister ist vor diesem Hintergrund in rechtlicher Hinsicht nichts zu erinnern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2021 – 6 B 1176/21 –, juris Rn. 59 f. m.w.N. Die Gestaltungsfreiheit bei der Ausgestaltung des Entscheidungsprozesses endet aber dort, wo der Dienstherr den Vergleich nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG maßgeblich Dritten überlässt und damit die Auswahlentscheidung aus der Hand gibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 1988 – 2 C 35.86 –, Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2021 – 6 B 1176/21 –, Rn. 61 f. m.w.N.; jeweils juris. Der Dienstherr darf die allein ihm obliegende umfassende Eignungsbeurteilung und die ihm dabei zukommende Beurteilungsermächtigung nicht auf außenstehende Dritte übertragen. Das Ergebnis einer anderweitigen Eignungsfeststellung darf er demnach nicht „blindlings“ übernehmen. Eine Verwendung ist jedoch statthaft, wenn der Dienstherr sich das Ergebnis einer extern erfolgten Eignungsbeurteilung in kritischer Auseinandersetzung zu eigen macht und dieses anschließend als Beitrag zu seinem eigenen umfassenden Eignungsurteil verwertet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 1988 – 2 C 35.86 –, Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2021 – 6 B 1176/21 –, Rn. 63 f. m.w.N., jeweils juris. Entscheidet er sich für diesen Weg, gehört zu einer kritischen Auseinandersetzung mit der extern getroffenen Eignungsfeststellung auch die Prüfung, ob das unter Einbeziehung eines externen Dienstleisters gewählte Vorauswahlverfahren – erstens – aussagekräftige und valide, am Anforderungsprofil orientierte Erkenntnisse über die Eignung der Bewerber ermöglicht und – zweitens – die Chancengleichheit der Bewerber gewährleistet; aus Rechtsschutzgründen muss dies – drittens – nachprüfbar sein. Die Gewährleistung der Chancengleichheit erfordert unter anderem, dass das Verfahren aufgrund seiner formalen und inhaltlichen Gestaltung allen Kandidaten Gelegenheit zur Darstellung ihrer Befähigung und Eignung bietet, eine hinreichende Vergleichbarkeit der Ergebnisse sicherstellt und jedenfalls in Grundzügen dokumentiert wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2021 – 6 B 1176/21 –, Rn. 65f., Urteil vom 21. Juni 2012 – 6 A 1991/11 –, Rn. 89 m.w.N.; jeweils juris. b) Dies zugrunde gelegt ist das streitgegenständliche Auswahlverfahren zu beanstanden, da die Chancengleichheit zulasten des Antragstellers nicht hinreichend gewährleistet ist. aa) Die Präsentation der Bewerber durch das Personalberatungsunternehmen A1. in der ersten Sitzung des Ältestenrates als Findungskommission am 30. Januar 2023 erfolgte nicht auf der Grundlage miteinander vergleichbarer Erkenntnisgrundlagen. Dies wurde dem Ältestenrat nicht zeitnah mitgeteilt, sondern zunächst vielmehr gegenteilig dargestellt. Mittels einer PowerPoint-Präsentation wurden dem Ältestenrat diejenigen Bewerber vorgestellt, die zu dem für den 00.00 0000 vorgesehenen Vorstellungsgespräch vorgeschlagen werden sollten. A1. präsentierte dem Ältestenrat die Bewerber nach einer Kurzübersicht des jeweiligen Lebenslaufs anhand einer schriftlichen Kurzeinschätzung, die aus einer Charakterisierung anhand schlagwortartiger Bewertungen bestand. Die den Beigeladenen betreffende Präsentation beruhte auf einer Auswertung der Bewerbungsunterlagen sowie der Durchführung eines 90-minütigen Vorgesprächs, das am 00.00 0000 stattgefunden hatte. Die den Antragsteller betreffende Präsentation beruhte hingegen auf der Grundlage der Bewerbungsunterlagen sowie (lediglich) dreier telefonischer Kontakte, die Mitarbeiter von A1. mit ihm geführt hatten und die organisatorische Fragen zum Gegenstand hatten. Das ursprünglich ebenfalls für die Zeit vor der Präsentation vorgesehene (strukturierte) Vorgespräch hatte mit ihm zu jenem Zeitpunkt jedoch (noch) nicht stattgefunden. Dieser Umstand wurde dem Ältestenrat im Rahmen der Präsentation am 00.00.0000 jedoch nicht mitgeteilt. Vielmehr wurde der unzutreffende Eindruck erweckt, dass die Kurzeinschätzungen betreffend die Bewerber auf Vorgesprächen beruht hätten. Aus dem Angebot von A1. vom 00.00 0000 (vgl. Bl. 46 des VV) folgt, dass die Findungskommmission in der ersten Sitzung über die Ergebnisse der durchgeführten Vorgespräche mit den formal geeigneten Bewerbern informiert werden sollte. Die PowerPoint-Präsentation selbst vermittelte den damit übereinstimmenden Eindruck, dass die Gespräche bereits stattgefunden hätten. Sowohl aus der einheitlich verwendeten Überschrift über den Kurzeinschätzungen „Vorgespräch – Gesprächseindrücke“, als auch aus dem zuvor dargestellten Zeitplan folgt, dass mit den Bewerbern zu jenem Zeitpunkt die vorgesehenen Vorgespräche bereits stattgefunden hätten und die Einschätzungen seitens A1. hierauf beruhten. Im Rahmen der Präsentation, die in fünf Abschnitte gegliedert war (Kurzvorstellung A1., Zeitplan, Marktansprache, Vorstellung des Bewertungsrasters und der Empfehlungen, Offene Fragen und Ausblick) wurde der Zeitplan für die Wahl einer Kreisdirektorin / eines Kreisdirektors erläutert. Hieraus folgt, dass im Anschluss an den Bewerbungsschluss am 00.00.0000 im 00 die Vorgespräche mit den Bewerbern durch A1. abgeschlossen sein sollten, bevor am 00.00.0000 die erste Sitzung der Findungskommission stattfand. Am rechten Rand der Folie 9 waren die zu jenem Zeitpunkt (vermeintlich) bereits abgeschlossenen Verfahrensschritte zudem abgehakt. Das Häkchen war auch bei dem Verfahrensschritt „Durchführung der Vorgespräche durch A1.“ gesetzt. Schließlich folgt auch aus der Niederschrift über die 12. Sitzung des Ältestenrates am 00.00.0000, dass der Umstand, dass die Bewertungen aufgrund unterschiedlicher Grundlagen erfolgt waren, den Mitgliedern des Ältestenrats nicht kommuniziert wurde. Vielmehr führte der Geschäftsführer von A1., der die Präsentation vor dem Ältestenrat vornahm, hierauf angesprochen, aus, dass es sich bei dem mit dem Antragsteller für den 00.00.0000 vorgesehenen Gespräch um einen „weiteren“ Gesprächstermin handle (vgl. Bl. 171 des VV). Aus der dem Abschlussbericht von A1. beigefügten „Anlage Terminierungen“ folgt jedoch, dass das Vorgespräch mit dem Antragsteller erst am 00.00.0000 geführt wurde. Erst im Nachgang wies der Landrat mit Email vom 00.00.0000 (Bl. 186 des VV) darauf hin, dass die Vorgespräche zum Zeitpunkt der Sitzung des Ältestenrats am 00.00.0000 noch nicht mit allen Bewerbern stattgefunden hatten. Doch ist entgegen der Ankündigung des Landrats weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass und wie die in diesem nachgeholten Vorgespräch gewonnenen Eindrücke in das Bewerbungsverfahren nachträglich eingeführt worden wären. Dass die der Charakterisierung des Antragstellers zugrundeliegenden Telefonate geeignet wären, das Vorgespräch zu ersetzen, erscheint angesichts der Zielsetzung, des Umfangs und der Konzeption der jeweiligen Gespräche ausgeschlossen. Nach alledem kann dahinstehen, ob die in den jeweiligen Telefonaten gewonnenen Eindrücke der Mitarbeiter von A1. betreffend den Antragsteller für die vorgenommenen schlagwortartigen Charakterisierungen im Rahmen der PowerPoint-Präsentation überhaupt eine geeignete Grundlage bilden konnten. Der organisatorische Inhalt der, nach den unbestrittenen Angaben des Antragstellers nur wenige Minuten andauernden, Gespräche begründet hieran jedenfalls erhebliche Zweifel. Gleiches gilt für die kurzfristige Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller seitens A1., die vor dem Hintergrund des vorgesehenen Zeitplans und dem Umstand, dass das Vorgespräch mit dem Beigeladenen bereits eine Woche vor diesem Zeitpunkt stattgefunden hatte, jedenfalls erstaunt. Die konkreten Wertungen von A1. auf der Grundlage der Telefongespräche bzw. ihres Ablaufs sind zudem nicht aus sich heraus nachvollziehbar. Sie beruhten ausweislich der nachträglich erstellten Stellungnahme von A1. maßgeblich auf dem Umstand, dass es Terminfindungsschwierigkeiten mit dem Antragsteller gegeben habe. Diese Schwierigkeiten waren jedoch dadurch gefördert worden, dass aufgrund der späten Kontaktaufnahme durch A1. nach dem Zeitplan ein erheblich kürzerer Zeitraum zur Verfügung stand als etwa im Falle des Beigeladenen. bb) Die konkrete Ausgestaltung des Auswahlverfahrens erscheint bei objektiver Betrachtung, d. h. aus Sicht eines unbefangenen Beobachters, als eine Bevorzugung des Beigeladenen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – BVerwG 2 C 6.11 –, juris Rn. 25. Insbesondere bei der Kurzeinschätzung der Bewerber handelt sich nicht lediglich um eine objektive und für alle Bewerber einheitliche Wiedergabe der wesentlichen persönlichen Daten und fachlichen Qualifikationen im Sinne einer überblicksartigen Aufschlüsselung, welcher der Bewerber welche Merkmale des Ausschreibungsprofils erfüllt bzw. nicht erfüllt, die insofern dem Dienstherrn eine eigene Eignungsbeurteilung erlaubt hätte. Vielmehr besteht die Bewertung in den jeweiligen Kurzeinschätzungen aus stichpunktartigen Charakterisierungen der Bewerber. Es werden dabei nicht zu allen Bewerbern in gleicher Weise positiv und negativ zu bewertende Aspekte aufgeführt. Vielmehr werden selektiv verschiedene Aspekte in einer Weise erwähnt bzw. hervorgehoben, die geeignet sind, die Bewerbung des Antragstellers – insbesondere im Vergleich zum Beigeladenen – zu erschweren. Hervorgehoben werden ihn betreffend folgende Schlagworte: „unkonkret/unpräzise in seinen Aussagen“, „Verwalter“, „Kennt den Kreis S. und die gegebenen Strukturen“, „Erfahrungen im Umgang mit politischen Gremien“. Demgegenüber wird der Beigeladene mit folgenden hervorgehobenen Schlagworten charakterisiert: „analytischen lösungsorientierten Typus“, „versiertes Kommunikationsverhältnis“, „sehr fachlichen“, „Impulsgeber, Initiator und Stratege“, „hohen Identifikation mit dem Kreis S. “, „belegt in differenziertes und reflektiertes Führungsverständnis“. Diese in Schlagworten präsentierten (vermeintlichen) Eindrücke aus den Vorgesprächen hat A1. nicht (nachvollziehbar) und in einer nachträglich überprüfbaren – da hinreichend dokumentierten – Weise begründetet. Soweit man eine solche nachvollziehbare Grundlage in der nachträglich erstellten A1.-Stellungnahme hinsichtlich der Bewertungen des Antragstellers sehen wollte, fehlt eine solche Begründung jedenfalls in Bezug auf die weiteren Bewerber. cc) Diese Defizite sind nicht nachträglich kompensiert worden. Die Grundlagen der Kurzeinschätzung, die eine Überprüfung ermöglicht hätten, wurden seitens A1. nicht, auch nicht nachträglich, erläutert. Ebenso ist den Akten keine – jedenfalls in Grundzügen vorgenommene – Dokumentation der Vorgespräche zu entnehmen. Bei lebensnaher Betrachtung kam den – nach den obigen Ausführungen defizitären – Kurzeinschätzungen, auch soweit diese nur einige Minuten in Anspruch genommen haben sollen, im Rahmen der Bewerberübersicht eine nicht unerhebliche Bedeutung als Informationsgrundlage für die durch den Kreistag zu treffende Auswahlentscheidung zu. Die Mitglieder des Kreistags konnten sich im Streitfall zwar grundsätzlich durch Akteneinsicht in die Bewerbungsunterlagen einen eigenen Eindruck von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber verschaffen. Jedoch erfolgte die Präsentation zur Information des Ältestenrats noch vor der persönlichen Vorstellung der Bewerber am 00.00.0000 und damit noch bevor der Ältestenrat sich vergleichbare eigene Eindrücke über die Bewerber verschaffen konnte. Letztere Eindrücke waren damit durch die im (vermeintlichen) Vorgespräch gewonnenen Gesprächseindrücke vorgeprägt. Die Präsentation der Bewerber durch A1. und damit auch die Herleitung deren Gesprächseindrücke erhob zudem insbesondere aufgrund des Hinweises auf die psychologische Ausrichtung des Unternehmens (Folie 3) und die „psychologische Absicherung“ im Rahmen der „Kandidat*innenselektion“ (Folie 7), den Anspruch einer spezifischen fachlichen Absicherung. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass und wie die hierdurch hervorgerufene Vorprägung durch die nachfolgenden Verfahrensschritte wieder hätte beseitigt werden können. Die Kurzvorstellung der Bewerber selbst am 00.00.0000 konnte dies bereits deshalb nicht kompensieren, weil es sich hier um ein anderes Format als bei der ersten Präsentation durch einen Dritten handelte. Eine Korrektur der Bewertungen durch A1. oder jedenfalls eine Nachlieferung überprüfbarer Grundlagen erfolgte nicht. Schließlich greift auch der Einwand des Antragsgegners nicht durch, die Mitglieder des Kreistags hätten außerhalb des Auswahlverfahrens in der Vergangenheit hinreichende eigene Eindrücke von den Bewerbern, aufgrund langjähriger Kenntnis gerade auch vom Antragsteller, gewonnen. Denn nach den obigen Ausführungen ist die Chancengleichheit gerade verfahrensintern zu ermöglichen. c) A1. hat das Auswahlverfahren durch die Präsentation der in den (vermeintlichen) Vorgesprächen gewonnenen Gesprächseindrücke zudem über die bloße organisatorische Unterstützung des Dienstherrn hinaus gestaltet. Der Antragsgegner hat die Eignungsbeurteilung damit – teilweise – aus der Hand gegeben. Damit den Mitgliedern des Kreistags die nach den obigen Ausführungen erforderliche kritische Auseinandersetzung mit den Eignungsbeurteilungen (hier: den Kurzeinschätzungen) des externen Dritten möglich sein konnte, mussten diese nach Ergebnis und Begründung so verständlich sein – ggf. nach zusätzlicher Erläuterung –, dass sie sie sich zu eigen machen konnten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 1988 – 2 C 35/86 –, juris Rn. 23. Dies war hier nicht der Fall. Die nach dem oben dargelegten rechtlichen Maßstab erforderliche kritische Auseinandersetzung des Kreistags mit den in den Vorgesprächen gewonnenen Gesprächseindrücken war jedoch nicht möglich, weil insbesondere eine (nachvollziehbare) Begründung für die Gesprächseindrücke fehlte. Der Ältestenrat als Findungskommission wiederum hatte die Funktion, seine Erkenntnisse aus der Präsentation in die Fraktionen zu tragen und fungierte somit als Multiplikator. d) Ist demnach der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers schon aus den vorstehenden Gründen verletzt, bedarf es keiner weiteren Ausführungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Wahlvorgangs am 00.00.0000. Insofern weist die Kammer allerdings darauf hin, dass der eigentliche Wahlvorgang durch den Kreistag nach dem oben dargestellten, für den hier gestellten Antrag einschlägigen, rechtlichen Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG einer inhaltlichen Kontrolle entzogen ist. 2. Die Auswahl des Antragstellers im Rahmen einer erneuten Auswahlentscheidung erscheint auch grundsätzlich möglich. Wie die (Aus-)Wahlentscheidung des Kreistags des Antragsgegners ausgefallen wäre, wenn das zur Wahl führende Verfahren in einer dem Grundsatz der Bestenauslese genügenden Weise ausgestaltet gewesen wäre, lässt sich nicht mit Sicherheit prognostizieren. Eine Wahlentscheidung zugunsten des Antragstellers erscheint angesichts des Umstands, dass er die konstitutiven Anforderungsmerkmale erfüllt, jedenfalls nicht ausgeschlossen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. B. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der Streitwert, der demnach (im Hauptsacheverfahren) der Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe X X LBesO entspricht, ist wegen des vorläufigen Charakters des vorliegenden Eilverfahrens zu halbieren. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.