Leitsatz: 1. Der mit der Verpflichtungsklage verfolgte Anspruch auf Neubescheidung betrifft nicht die Insolvenzmasse, da er keine geldwerte Forderung darstellt. 2. Selbst eine geldwerte Forderung auf Gewährung von Überbrückungshilfe weist nicht die erforderliche Beziehung zur Insolvenzmasse auf, da sie unpfändbar ist. 3. Die strikt an die Einhaltung formaler Standards anknüpfende Verwaltungspraxis ist durch den Zweck, in einer pandemiebedingten Notlage eine Verteilung haushaltsmäßig begrenzter Subventionsmittel in einer sehr großen Vielzahl von Fällen in kurzer Zeit zu gewährleisten, gerechtfertigt.4. Verwaltungsverfahrensrechtliche Maßgaben, den Antragsteller wegen offensichtlicher Unrichtigkeit seiner Angaben zu einer Ergänzung bzw. Berichtigung seines Antrags anzuhalten, bestehen nicht. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckba Tatbestand: Die Klägerin betrieb ein Hotel in F. . Am 26. März 2021 stellte sie durch den von ihr beauftragten Steuerberater G. bei dem Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen („Überbrückungshilfe II NRW“) für den Förderzeitraum September bis Dezember 2020. Unter der im Antragsformular befindlichen Rubrik „beim Finanzamt hinterlegte Kontoverbindung“ wurde die IBAN eines Kontos bei der Q. und als dazugehörige Kontoinhaberin Frau U. T. angegeben. Mit Bescheid vom 29. April 2021 lehnte der Beklagte die Gewährung der Überbrückungshilfe ab. Grund der Ablehnung sei die im Antrag angegebene „inkorrekte Kontoinformation“. Diese entspreche nicht den Vorgaben der Ziffer 7 Absatz 2 c) der Förderrichtlinie, da die IBAN der beim zuständigen Finanzamt hinterlegten Kontoverbindung nicht identisch mit dem Antrag sei. In der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung wurde als für die Klageerhebung zuständiges Verwaltungsgericht das Finanzamt F. benannt. Die Klägerin hat am 31. Mai 2021 Klage erhoben. Grund für die Angabe des Kontos der Frau T. sei, dass sie, die Klägerin, keinen Zugriff mehr auf ihr eigenes, offensichtlich beim Finanzamt registriertes Geschäftskonto habe. Dieses sei durch ihre im September 2020 abberufene Geschäftsführerin Frau T1. blockiert worden. Frau T. sei zu 95 % Gesellschafterin und ihr Ehemann Herr B. T2. sei zum neuen Geschäftsführer bestellt worden. Demnach handele es sich bei der vom Geschäftsführer angegebenen Kontoverbindung der Gesellschafterin um die der Klägerin. Der Steuerberater G. habe von diesen Umständen gewusst und darum gebeten, eine Bankverbindung mitzuteilen, auf welche die Überbrückungshilfe fließen solle. Einen Hinweis darauf, dass die im Antrag anzugebende Kontoverbindung mit der beim Finanzamt gemeldeten übereinstimmen müsse, habe er nicht erteilt. Die Bewilligungsbehörde habe ihr keine Möglichkeit zur Korrektur des Antrags oder zur Erläuterung der Hintergründe gegeben, stattdessen sei völlig unerwartet und ohne vorherigen Hinweis der Ablehnungsbescheid ergangen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheids vom 29. April 2021 zu verpflichten, ihren Antrag vom 25. März 2021 neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er zum einen darauf, dass entsprechend der Begründung im Ablehnungsbescheid der IBAN-Abgleich mit dem Finanzamt nicht erfolgreich gewesen sei. Zum anderen sei als Kontoinhaberin nicht die Klägerin angegeben worden, was ebenfalls zwingend zur Ablehnung führen müsse. Dieses Vorgehen entspräche der ständigen Verwaltungspraxis des beklagten Landes. Mit Beschluss des Amtsgerichts F. vom 27. September 2022 ist über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, nachdem sie mit der Ladungsverfügung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Das Gericht kann in der Sache entscheiden, da das Verfahren nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen ist. Nach diesen Normen wird das Verfahren im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei unterbrochen, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Die Insolvenzmasse umfasst gemäß § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen, dass dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Vermögen ist die Gesamtheit aller geldwerten Rechte, Forderungen und Rechtsgüter. Ein anhängiges Verfahren beim Verwaltungsgericht betrifft die Masse dann, wenn es zur Insolvenzmasse in rechtlicher oder wenigstens wirtschaftlicher Beziehung steht. BVerwG, Urt. v. 13. Dezember 2006 – 6 C 17.06 –, juris Rn. 20. Gemessen daran ist die Insolvenzmasse der Klägerin von dem vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht betroffen, da es an einer Beziehung im oben genannten Sinne fehlt. Der mit der Verpflichtungsklage verfolgte Anspruch auf Neubescheidung betrifft nicht das Vermögen der Klägerin, da er keine geldwerte Forderung darstellt. Durch die Verpflichtung zur Neubescheidung würde kein Auszahlungsanspruch begründet. Ein solcher Auszahlungsanspruch setzt vielmehr eine Bewilligung voraus, die im Falle einer Verpflichtung zur Neubescheidung im Ermessen des Beklagten stünde. Vor Bewilligung besteht lediglich eine tatsächliche Hoffnung auf Begründung einer geldwerten Forderung. vgl. Thole, ZIP 2022, 97 <100>. Unabhängig hiervon würde selbst eine geldwerte Forderung auf Gewährung von Überbrückungshilfe nicht die erforderliche Beziehung zur Insolvenzmasse aufweisen, da sie unpfändbar wäre. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO gehören nur die der Zwangsvollstreckung unterliegenden Gegenstände der Insolvenzmasse an. Nach § 851 Abs. 1 ZPO folgt grundsätzlich aus der Unübertragbarkeit einer Forderung ihre Unpfändbarkeit und damit konsequenterweise ihre Massefremdheit i. S. d. Insolvenz-ordnung. Es ist allgemein anerkannt, dass zweckgebundene Forderungen, soweit sie nicht entsprechend ihrer Zweckbindung verwendet werden, von der Übertragbarkeit ausgenommen sind. vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2004 – IXa ZB 17/04 –, juris Rn. 10, Peters in: MüKoInsO, 4. Aufl. 2019, InsO § 35 Rn. 421; Flockenhaus in: Musielak/Voit, 20. Aufl. 2023, ZPO § 851 Rn. 6; Hirte/Praß in: Uhlenbruck InsO, 15. Auflage 2019, InsO § 36 Rn. 34. Ausgehend von diesem Maßstab ist die Corona-Überbrückungshilfe zweckgebunden und damit unpfändbar. Sie dient ausweislich der Ziffer 1 der Richtlinien des Landes zur Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie – V A 3 – 81.11.18.02 – vom 1. Oktober 2020 („Überbrückungshilfe II NRW“) – im Folgenden: Förderrichtlinie Überbrückungshilfe II – ausschließlich dazu, die wirtschaftliche Existenz von Unternehmen, Soloselbstständigen sowie Angehörigen der Freien Berufe, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen und erhebliche Umsatzausfälle erleiden mussten, durch Billigkeitsleistungen in Form von freiwilligen Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten über einen bestimmten Zeitraum zu sichern. Dieser Zweck würde bei einer Übertragung der Forderung verfehlt werden. vgl. FG Münster, Beschluss vom 22. Oktober 2020 – 6 V 2806/20 AO –, juris Rn. 23f.; ähnlich zur Corona-Soforthilfe BGH, Beschluss vom 10. März 2021 – VII ZB 24/20 –, juris Rn. 9ff. und BFH, Beschluss vom 9. Juli 2020 – VII S 23/20 (AdV) –, juris Rn. 26 ff. Die Klage ist als Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 2. Var. VwGO zulässig. Gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt eine einjährige Klagefrist, die durch die Klageerhebung am 31. Mai 2021gewahrt worden ist. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Ablehnungsbescheides, die Klage sei „bei dem Verwaltungsgericht, Finanzamt F. , B. T. . 129, 000 F. “ zu erheben, war unrichtig. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ist gemäß § 45 VwGO sachlich und gemäß § 52 Nr. 3 Satz 2 und 5 VwGO örtlich zuständig. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Ablehnung der Bewilligung der beantragten Überbrückungshilfe ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Sie hat keinen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Antrags. Für den behaupteten Anspruch fehlt es an der erforderlichen Anspruchsgrundlage. Der Beklagte gewährt auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit der Förderrichtlinie Überbrückungshilfe II aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel eine Überbrückungshilfe in Form einer Billigkeitsleistung. Bei der genannten Förderrichtlinie handelt es sich nicht um eine gesetzliche Regelung, sondern um eine Verwaltungsvorschrift. Als solche ist sie grundsätzlich dazu bestimmt, für die Verteilung von Fördermitteln Maßstäbe zu setzen und regelt insoweit das Ermessen der letztlich für die Verteilung der jeweiligen Leistungen bestimmten Stellen. Nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung begründen Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetzesvorschriften bereits durch ihr Vorhandensein subjektive Rechte. Sie unterliegen daher auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 - und vom 2. Februar 1995 - 2 C 19.94 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 23. Januar 2014 - 8 LA 144/13 -; zitiert nach juris. Allerdings können Verwaltungsvorschriften über die ihnen zunächst nur innewohnende interne Bindung hinaus in Verbindung mit dem grundgesetzlichen Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 1 GG) eine anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis zum Bürger begründen. Jeder Leistungsbewerber hat einen Anspruch darauf, entsprechend den aufgestellten Richtlinien behandelt zu werden. Entscheidend ist, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 - und vom 23. April 2003 - 3 C 25.02 -; zitiert nach juris. Hieran gemessen kann die Klägerin keine erneute Entscheidung über die begehrte Überbrückungshilfe beanspruchen. Der Beklagte hat den Antrag unter Bezugnahme auf die Förderrichtlinie ermessenfehlerfrei abgelehnt. Es entspricht der zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt tatsächlich geübten Verwaltungspraxis des Beklagten, dass ein Antrag, der falsche Angaben zur Bankverbindung des Antragstellers enthält, abgelehnt wird. Eine solche Praxis lässt sich Ziffer 7 Abs. 2 lit. c) der Förderrichtlinie entnehmen. Danach ist zur Identität und Antragsberechtigung des Antragstellers die IBAN der beim zuständigen Finanzamt hinterlegten Kontoverbindung anzugeben. Evident ist ein Konto des Antragstellers anzugeben, da nur so ein der Identitätsüberprüfung dienender Abgleich der beim Antrag angegebenen mit der beim Finanzamt hinterlegten IBAN erfolgen kann. Diese Anforderungen folgen unmissverständlich auch aus dem Antragsformular, in dem ebenfalls nach der beim Finanzamt hinterlegten Kontoverbindung – des Antragstellers – gefragt wird. Indem die Klägerin bzw. der von ihr beauftragte prüfende Dritte bei der Antragstellung ein auf eine von der Klägerin abweichende Kontoinhaberin lautendes Konto angegeben hat, hat sie die Voraussetzungen nicht erfüllt. Der Beklagte durfte den Antrag der Klägerin mit dem schlichten Verweis auf „inkorrekte Kontoinformation“ ablehnen bzw. war im Rahmen der von ihm geübten Verwaltungspraxis sogar daran gebunden. Die strikt an die Einhaltung formaler Standards anknüpfende Verwaltungspraxis ist nicht zu beanstanden, sondern durch den Zweck, in einer pandemiebedingten Notlage eine Verteilung haushaltsmäßig begrenzter Subventionsmittel in einer sehr großen Vielzahl von Fällen in kurzer Zeit zu gewährleisten, gerechtfertigt. Mit der Ausgestaltung des Antragsverfahrens zur Corona-Überbrückungshilfe soll neben dem Ziel einer möglichst schnellen und möglichst unbürokratischen Hilfe insbesondere auch dem Anliegen des Beklagten Rechnung getragen werden, Betrugsfälle möglichst frühzeitig zu erkennen und diesen entgegenzuwirken. Davon ausgehend erscheint es aus Sicht des Beklagten nachvollziehbar, dass bestimmte zur Überprüfung der Berechtigung des Antragstellers erforderliche Angaben für eine Bewilligung als zwingend vorausgesetzt werden. Der Klägerin wird hiermit nichts Unmögliches oder Unverhältnismäßiges abverlangt. Es liegt in der Sphäre des zu prüfenden Dritten und damit in der Risikosphäre des Antragstellers, die formellen – durch Förderrichtlinie und Antragsformular deutlich kenntlich gemachten – Voraussetzungen zu erfüllen. Die von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren insoweit angeführten Motive und Irrtümer sind dieser Risikosphäre zuzuordnen und dementsprechend unerheblich. Verwaltungsverfahrensrechtliche Maßgaben, die Klägerin wegen offensichtlicher Unrichtigkeit ihrer Angaben zu einer Ergänzung bzw. Berichtigung ihres Antrags anzuhalten, bestehen nicht. Eine solche Pflicht lässt sich namentlich § 25 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW nicht entnehmen. Hiernach soll die Behörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Hieran fehlt es schon deshalb, weil es für den Beklagten bei der Vielzahl der Überbrückungshilfeanträge nicht offensichtlich sein kann, in welchen Fällen vorsätzlich oder nur versehentlich falsche Angaben zur Kontoverbindung des Antragstellers gemacht werden. Gerade auf diesen Schwierigkeiten einer massenhaften Bearbeitung gleichförmiger Anträge beruht vielmehr die streng formal orientierte Verwaltungspraxis des Beklagten. Nichts anderes gilt im Hinblick auf § 25 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW. Danach soll die Behörde, soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft u. a. über die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben. Die von der Klägerin beanspruchte Aufklärung über die Notwendigkeit der Angabe einer eigenen Kontoverbindung hätte aber nicht der Verfahrensbeschleunigung, sondern allein ihrem Interesse gedient, durch eine Korrektur der Angabe eine ablehnende Entscheidung noch zu vermeiden. Die damit einhergehende Verfahrensverzögerung steht sogar im Widerspruch zum Ziel der Verfahrensbeschleunigung des § 25 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 709 Satz 1 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.