Leitsatz: Die mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I 585) vollständig neugefasste Regelung in § 9 AFBG regelt die nach der Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung notwendige Vorqualifikation explizit als persönliche Fördervoraussetzung, ohne dass damit eine Änderung der bisherigen Rechtslage verbunden sein sollte. Für den Zeitpunkt des Abschlusses einer beruflichen Vorqualifikation an einem Berufskolleg kann nicht auf die Bekanntgabe vorläufiger Abschlussnoten abgestellt werden, weil die Bekanntgabe vorläufiger Abschlussnoten in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg nicht vorgesehen ist. Der eindeutige Wortlaut von § 9 Abs. 1 AFBG lässt eine Bewilligung der Förderung zu dem Maßnahmebeginn zeitlich nachgelagerten Zeitpunkten nicht zu. § 6 Abs. 3 AFBG ermöglicht nicht, die notwendige Bedingung des § 9 Abs. 1 AFBG zu suspendieren, sondern von den strukturellen Anforderungen des § 6 Abs. 2 AFBG an die Förderung stufenweiser, aufeinander aufbauender Fortbildungsmaßnahmen, abzuweichen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt für eine weitere Ausbildung Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, die ihm der Beklagte versagt. Der Kläger besuchte die Fachschule für Technik (Medizintechnik) des S. -Berufskollegs der Stadt E. (nachfolgend S. ) für die Qualifikation zum Staatlich geprüften Techniker (Fachrichtung Medizintechnik). Die Vollzeitmaßnahme war ausweislich des Formblatts B vom 12. April 2021 für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis zum 31. Juli 2021 vorgesehen. Für diesen Zeitraum beantragte er am 13. November 2019 einen Unterhaltsbeitrag als Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz. Der Beklagte bewilligte ihm durch Bescheid vom 14. April 2020 für diese Maßnahme einen Unterhaltsbeitrag ab November 2019, dem Monat der Antragstellung, bis Mai 2019, dem Monat des letzten Unterrichtstags. Für die weiteren Einzelheiten des Formblatts wird auf Blatt 55 ff. der Beiakte Heft 3 Bezug genommen. Die Förderungshöhe änderte der Beklagte durch Bescheid vom 14. Juli 2020 wegen geänderter Bedarfs- und Freibeträge zugunsten des Klägers. Für die weiteren Einzelheiten des Formblatts wird auf Blatt 63 ff. der Beiakte Heft 3 Bezug genommen. Nach Verkürzung des Bewilligungszeitraums durch Bescheid vom 14. Oktober 2020 bis April 2021, setzte der Beklagte durch Bescheid vom 14. Juni 2021 den Bewilligungszeitraum wiederum bis einschließlich Mai 2021 fest, weil der letzte Unterrichtstag im Formblatt B vom 12. April 2021 mit dem 12. Mai 2021 benannt war. Ausweislich dieses Formblattes B fand die Maßnahme in zwei Abschnitten statt, vom 28. August 2019 bis 26. Juni 2020 und vom 12. August bis zum 2. Juli 2021. Für die weiteren Einzelheiten des Formblatts wird auf Blatt 88 ff. der Beiakte Heft 3 Bezug genommen. Durch Bescheid vom 25. Februar 2022 setzte der Beklagte die Höhe des Unterhaltsbeitrags nach Vorlage der Gehaltsmitteilungen für den Bewilligungszeitraum endgültig fest. Für die weiteren Einzelheiten des Formblatts wird auf Blatt 167 ff. der Beiakte Heft 3 Bezug genommen. Ausweislich des Abschlusszeugnisses des S. vom 29. Juni 2021 hat der Kläger das Fachschulexamen zum Staatlich geprüften Techniker (Fachrichtung Medizintechnik) am 24. Juni 2021 bestanden. Der allgemeine Prüfungsausschuss stellte die Abschlussnoten in seiner Abschlusskonferenz am 24. Juni 2021 fest. Für die weiteren Einzelheiten des Formblatts wird auf Blatt 27 ff. der Beiakte Heft 2 Bezug genommen. Am 15. Juni 2021 waren ihm zuvor die vorläufigen Abschlussnoten bekannt gegeben worden. Am 27. April 2021 beantragte der Kläger mit Formblatt vom 26. April 2021 Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz für den Maßnahmebeitrag einer Fortbildungsmaßnahme vom 7. Juni bis 2. September 2021 zum Geprüften Technischen Betriebswirt (IHK) bei der C. H. (Fernunterrichtslehrgang/mediengestützter Lehrgang). Der Maßnahmebeitrag betrug ausweislich der Angaben des Fortbildungsträgers im Formblatt B vom 26. April 2021 und dessen Rechnung vom selben Tag (Beiakte 2 Bl. 83f.) 3.920 Euro. Es handelte sich um eine in drei Maßnahmenabschnitte aufgeteilte Vollzeitmaßnahme, deren erster Unterrichtstag der 7. Juni 2021 war. Für die weiteren Einzelheiten des Formblatts wird auf Blatt 12 ff. und 80 ff. der Beiakte Heft 2 Bezug genommen. Im Formblatt Z vom 29. April 2021 gab die für die IHK E. als für die Prüfung zuständige Stelle an, der Kläger erfülle die Voraussetzungen – soweit sie nicht erst im Rahmen dieser Fortbildung erfüllt werden können – für die Zulassung zur angestrebten Fortbildungsprüfung gemäß § 2 der Fortbildungsordnung zum Geprüften Technischen Betriebswirt vor Beginn der Maßnahme nicht. Die IHK E. wies darauf hin, das „Techniker-Zeugnis“ werde erst am 29. Juni 2021 ausgegeben. Für die weiteren Einzelheiten des Formblatts wird auf Blatt 96 der Beiakte Heft 3 Bezug genommen. Mit Bescheid vom 9. Dezember 2021 lehnte der Beklagte den Antrag auf Fortbildungsförderung ab. Einer Bewilligung stehe § 6 Abs. 2 AFBG entgegen. Der Kläger habe bei Beginn der weiteren Fortbildung die Abschlussprüfung der vorherigen noch nicht absolviert. Am 11. Januar 2022 hat der Kläger dagegen die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Voraussetzung von § 6 Abs. 2 AFBG sei erfüllt. Die Prüfungstage hätten deutlich vor Beginn der weiteren Fortbildungsmaßnahme gelegen. Unter normalen Umständen wären die Abschlussnoten bereits Anfang Juni, nämlich 14 Tage vor dem 15. Juni 2021 bekannt gegeben worden. Die Bekanntgabe habe sich wegen der Coronapandemie um 14 Tage verschoben. Der Kläger habe, um eine Verzögerung der Fortbildung zu vermeiden, am 6. Juni 2021 keine andere Wahl gehabt, als die Fortbildung aufzunehmen. Er sei sicher gewesen, die Prüfungen bestanden zu haben. Die Verzögerung habe weder in seiner Sphäre noch in der Sphäre der Berufsschule gelegen, sondern sei einzig und allein durch die Coronapandemie verursacht worden. Der Kläger sei so zu stellen, als seien ihm die Abschlussnoten bereits vor dem 7. Juni 2021 bekannt gegeben worden. Hilfsweise sei er so zu stellen, dass die Forderung zumindest ab dem 15. Juni 2021, äußerst hilfsweise ab dem 29. Juli 2021 hätte erfolgen können. Der Wortlaut des § 6 Abs. 2 AFBG spräche nicht dagegen. Insbesondere nach § 6 Abs. 3 AFBG dürften besondere Umstände des Einzelfalls der Bewilligung einer Aufstiegsförderung, auch unter Berücksichtigung des § 9 AFBG vorliegen. Die Fortbildung zum technischen Betriebswird baue unzweifelhaft auf der vorherigen Ausbildung zum Techniker auf. Der Kläger beantragt schriftsätzlich wörtlich, „den Bescheid der Beklagten vom 09.12.2021 und dem Kläger eine Aufstiegsfortbildungsförderung in Höhe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.“ Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe die vorherige Fortbildung nicht vor dem Tag der Aufnahme der streitgegenständlichen Fortbildung absolviert. Maßgeblich für die Frage, wann die berufliche Vorqualifikation eines Fortbildungsteilnehmers vorliege, sei der Zeitpunkt, an dem er die Prüfung der vorangegangenen Fortbildungsmaßnahme objektiv bestanden habe. Dies sei der Zeitpunkt, in dem der Prüfungsausschuss entscheide. Die danach maßgebliche Abschlusskonferenz am 24. Juni 2021 habe nach dem Beginn der weiteren Fortbildung, dem 7. Juni 2021, stattgefunden. Nach § 9 Abs. 1 AFBG müsse die erforderliche berufliche Vorqualifikation vor Beginn der Maßnahme vorliegen. Die Prüfung sei erst mit der bestandenen Prüfung abgeschlossen. Das Abschlusszeugnis dokumentiere dies nach außen. Die Fallgruppen des Ausnahmetatbestands in § 6 Abs. 3 AFBG erfassten, wie das VG Düsseldorf im Urteil zum Aktenzeichen 15 K 5368/21 festgestellt habe, nicht die vorliegende Konstellation. Die Ausnahmeregel sei nach den allgemeinen Auslegungsregeln eng auszulegen. Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom 11. April 2023 auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Kläger (Schriftsatz vom 2. März 2023) und der Beklagte (Schriftsatz vom 31. März 2023) haben ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung – auch für den Fall der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter – erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –), ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, weil die Beteiligten darauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). I. Der Klageantrag war gemäß § 88 VwGO sachgerecht auszulegen. Der schriftsätzlich gestellte Antrag enthielt keinen Aufhebungsantrag hinsichtlich des belastenden Bescheids (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), bezeichnete nicht hinreichend bestimmt die Fortbildungsmaßnahme, für die der Kläger Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz begehrt und ließ den Gegenstand des Verpflichtungsbegehrens mit Blick auf die dem Beklagten zustehende Verwaltungsaktbefugnis (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) außer Acht. Zudem wäre ein auch auf die Bewilligung von Unterhaltsbeitrag gerichtetes Klagegehren („Aufstiegsfortbildungsförderung in Höhe der gesetzlichen Vorschriften“) mangels darauf gerichteter vorheriger Antragstellung bei der zuständigen Behörde des Beklagten unzulässig. Die vorherige Antragstellung bei der Behörde ist bei Verpflichtungsklagen wie der vorliegenden Sachurteilsvoraussetzung (vgl. § 68 Abs. 2 VwGO und § 74 Abs. 2 VwGO „Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts“) und fußt im Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG). Vgl. stRspr, BVerwG, Urteile vom 28. November 2007 – 6 C 42.06 –, BVerwGE 130, 39 Rn. 23 f.; vom 24. Februar 2016 –, 6 C 62.14 –, BVerwGE 154, 173 Rn. 14 und vom 25. November 2020 – 6 C 7.19 –, BVerwGE 170, 345 = juris Rn. 36; Beschlüsse vom 25. Februar 2015 – 6 C 33.13 –, Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 8 Rn. 17 und vom 12. Mai 2020 – 6 B 54.19 –, juris Rn. 23, für ein Verpflichtungsbegehren, sowie Urteile vom 16. März 2016 – 6 C 66.14 –, Buchholz 422.1 Presserecht Nr. 15 Rn. 21; vom 13. Dezember 2017 – 6 A 6.16 –, BVerwGE 161, 76 Rn. 11 und vom 25. November 2020 – 6 C 7.19 –, BVerwGE 170, 345 = juris Rn. 36, für ein Leistungsbegehren. Der Kläger hatte mit seinem Antrag vom 26. April 2021 nur die Förderung des Maßnahmebeitrags beantragt. Die Klage ist daher bei sachgerechter Auslegung, die sich am erkennbaren klägerischen Interesse zu orientieren hat, darauf gerichtet, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung L. vom 9. Dezember 2021 zu verpflichten, dem Kläger Aufstiegsfortbildungsförderung (Maßnahmebeitrag) für die Fortbildungsmaßnahme vom 7. Juni bis 2. September 2021 zum Geprüften Technischen Betriebswirt (IHK) bei der C. H. in Höhe von 3.920 Euro zu bewilligen. II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid vom 9. Dezember 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die begehrte Förderung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die persönliche Voraussetzung des § 9 Abs. 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) lag nicht vor. Maßgeblich ist das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1936). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich der maßgebliche Zeitpunkt, auf den im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitsprüfung eines Verwaltungsakts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage abzustellen ist, in erster Linie nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019 – 6 C 8.18 – BVerwGE 165, 251 <Rn. 16>, juris Rn. 16 m.w.N. Dies ist für die Überprüfung eines Bescheides über den Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz grundsätzlich die Rechtslage während des jeweiligen Bewilligungszeitraums, dessen Ende der letztmögliche Zeitpunkt einer Antragstellung ist (§ 19 Abs. 1 Satz 2 AFBG). Für die Beurteilung, ob die persönliche Anspruchsvoraussetzung des § 9 AFBG (Vorqualifikation der Teilnehmer und Teilnehmerinnen) vorliegt, ist auf den Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme, für die Förderung begehrt wird, abzustellen. Denn § 9 Abs. 1 AFBG gibt materiell-rechtlich vor, dass der Teilnehmer oder die Teilnehmerin vor Beginn der Maßnahme über die nach der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung erforderliche berufliche Vorqualifikation verfügen muss. Dies war vorliegend nicht der Fall. Ausweislich des insoweit maßgeblichen Formblatts Z vom 29. April 2021 der IHK E. als für die Prüfung zuständige Stelle erfüllte der Kläger die Voraussetzungen für die Zulassung zur angestrebten Fortbildungsprüfung gemäß § 2 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2907), zuletzt durch Artikel 27 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153) geändert (TBetrWPrV) vor Beginn der Maßnahme nicht. Gemäß § 2 Abs. 1 TBetrWPrV ist zur Prüfung nur zuzulassen, wer eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zum Industriemeister oder eine vergleichbare technische Meisterprüfung oder eine mit Erfolg abgelegte staatlich anerkannte Prüfung zum Techniker (Nr. 1) oder eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zum Technischen Fachwirt (IHK) (Nr. 2) oder eine mit Erfolg abgelegte, staatlich anerkannte Prüfung zum Ingenieur mit wenigstens zweijähriger einschlägiger beruflicher Praxis (Nr. 3) nachweist. Entscheidend ist danach, ob der Kläger bei Beginn der streitgegenständlichen Maßnahme den erfolgreichen Abschluss der staatlich anerkannten Prüfung zum Techniker im Rahmen der vorherigen Fortbildung am S. nachweisen konnte. Dies ist nicht der Fall. Wer einen Bildungsgang des Berufskollegs erfolgreich abgeschlossen hat, erhält ein Abschlusszeugnis (§ 9 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs vom 26. Mai 1999, Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg – APO-BK –). Die Abschlusskonferenz des allgemeinen Prüfungsausschusses (§ 17 Abs. 1 und 6 APO-BK) beschließt die Abschlussnoten, die in die Niederschrift aufzunehmen sind (§ 23 Abs. 2 APO-BK). Der Kläger konnte bei Beginn der Maßnahme am 7. Juni 2021 den Nachweis i.S.v. § 9 Abs. 1 AFBG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 TBetrWPrV nicht erbringen. In diesem Zeitpunkt konnte er das Abschlusszeugnis vom 29. Juni 2021 aufgrund der Abschlusskonferenz vom 24. Juni 2021 nicht vorlegen. Die IHK E. hatte im Formblatt Z auf die Ausgabe des „Techniker-Zeugnis“ am 29. Juni 2021 hingewiesen. Der Kläger hatte die Prüfung zum Staatlich geprüften Techniker am 7. Juni 2021 auch nicht objektiv bestanden, weil die Abschlusskonferenz erst später tagte. Ausnahmefälle des § 9 Abs. 2 bis 4 AFBG liegen nicht vor. Die vorherige Fortbildungsmaßnahme am S. (Fortbildung zum Staatlich geprüften Techniker) und die weitere Fortbildungsmaßnahme bei der C. H. (Fortbildung zum Geprüfter Technischer Betriebswirt) waren weder Teil eines strukturierten Fortbildungsprogramms (Abs. 2 Satz 1) noch handelte es sich um einzelne Maßnahmenabschnitte einer Fortbildungsmaßnahme (Abs. 2 Satz 2). Dem Kläger fehlte keine Berufspraxis (Abs. 3) und er verfügte, soweit vorgetragen und sonst ersichtlich, auch nicht bereits über einen Bachelorabschluss oder einen diesem vergleichbaren Hochschulabschluss (Abs. 4). Erst der durch die vorherige Fortbildungsmaßnahme am S1. erreichte Abschluss war ausweislich des Abschlusszeugnisses vom 29. Juni 2021 der eines „Bachelor Professional in Technik“. Weitere Ausnahmen sieht das Gesetz nicht vor. Die mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I 585) vollständig neugefasste Regelung in § 9 AFBG regelt die nach der Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung notwendige Vorqualifikation explizit als persönliche Fördervoraussetzung, ohne dass damit eine Änderung der bisherigen Rechtslage verbunden sein sollte. Vgl. BT-Drs. Drucksache 18/7055, S. 35. Auf die Bekanntgabe der vorläufigen Abschlussnoten am 15. Juni 2021 kann nicht abgestellt werden, weil die Bekanntgabe vorläufiger Abschlussnoten in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg nicht vorgesehen ist. Deshalb kann der Kläger auch aus der begehrten fiktiven temporären Vorverlagerung des Bekanntgabezeitpunktes auf den 1. Juli 2021 nichts Günstigeres für sich herleiten. Einer im Gesetz nicht vorgesehenen Bekanntgabe vorläufiger Abschlussnoten ist keine Rechtswirkung beizumessen. Dasselbe gilt im Ergebnis für die von ihm begehrte fiktive temporäre Vorverlagerung der Abschlusskonferenz. Sie hat am 24. Juni 2021 stattgefunden. Ausweislich der schulischen Angabe zur pandemiebedingten Verzögerung von 14 Tagen hätte sie ohne diese Verzögerung am 10. Juni 2021 stattgefunden. Mithin hätte der Kläger am 7. Juni 2021 die vorherige Fortbildung auch nicht abgeschlossen gehabt. Eine Bewilligung der Förderung zu dem Maßnahmebeginn zeitlich nachgelagerten Zeitpunkten, wie der Kläger dies in seiner Klagebegründung hilfsweise begehrt, kommt mit Blick auf die Voraussetzung des § 9 Abs. 1 AFBG nicht in Betracht. Der eindeutige Normwortlaut stellt entscheidungserheblich auf den Beginn der Maßnahme ab. Dies findet seine Stütze im Sinn und Zweck der Aufstiegsfortbildungsförderung. Förderung für die Aufstiegsfortbildung soll nur gewährt werden, wenn der erfolgreiche Abschluss der Maßnahme zu erwarten ist. Liegen die Zulassungsvoraussetzungen für die angestrebte Prüfung bei Beginn der Maßnahme nicht vor, ist dies – vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Fälle des § 9 Abs. 2 bis 4 AFBG – nicht zu erwarten. Der Gesetzgeber darf bei der Ausgestaltung von ausbildungsförderungsrechtlichen Massenverfahren zur Verfahrensvereinfachung typisierende und generalisierte Betrachtungen zur Ordnung des Verfahrens als Massenerscheinung vornehmen. Dabei sind Härten in Einzelfällen unvermeidlich und hinzunehmen. Vgl. BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 15. September 1986 – 1 BvR 363/86 – FamRZ 1987, 901; Kuznik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Aufl., § 21 BAföG (Stand: 15.04.2023), Rn. 16, zum BAföG. Dies gilt auch für die Ausgestaltung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes. Auf die zwischen den Beteiligten streitigen Fragen zur Auslegung und Anwendung von § 6 Abs. 2 und 3 AFBG kommt es danach nicht mehr an. Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass § 6 Abs. 3 AFBG nicht allein wegen seiner Eigenschaft als Ausnahmevorschrift eng auszulegen sein dürfte, sondern entsprechend seines Sinn und Zweck auszulegen wäre. Auch die Interpretation von „Ausnahmevorschriften“ folgt den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen; auch diese Vorschriften sind, je nach der ihnen innewohnenden Zweckrichtung, einer einschränkenden oder ausdehnenden Auslegung zugänglich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 1995 – 9 C 73.95 –, juris Rn. 24. Die Norm soll der Einzelfallgerechtigkeit dienen und eröffnet insoweit der zuständigen Behörde den Weg zu einer Ermessensentscheidung. BT-Drs. 19/15273, S. 27. Vorliegend kann aber auch dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. § 6 Abs. 3 AFBG ermöglicht nicht, die notwendige Bedingung des § 9 Abs. 1 AFBG zu suspendieren, sondern von den strukturellen Anforderungen des § 6 Abs. 2 AFBG an die Förderung stufenweiser, aufeinander aufbauender Fortbildungsmaßnahmen, Vgl. BT-Drs. 19/15273, S. 26 zu den von § 6 Abs. 2 erfassten Fortbildungsstufen, abzuweichen. III. Die Kosten des gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Kläger zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 i.V.m. 709 Satz 2, 108 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.