Urteil
19a K 588/20.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2023:0718.19A.K588.20A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens , für das keine Gerichtskosten erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens , für das keine Gerichtskosten erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin stammt aus Teheran. Zusammen mit ihrer Tochter T. I. und ihrem Enkel B. B1. G. , mit denen sie zuvor in einem Anwesen gelebt hatte, verließ sie den Iran am 9. Mai 2018 zunächst auf dem Luftweg nach Frankreich. Von dort reisten sie am gleichen Tag per Auto weiter nach Deutschland. Ihre Tochter und ihr Enkel führen im parallel verhandelt und entschiedenen Verfahren 19a K 590/20.A ebenfalls ein Asylverfahren. Ferner hält sich seit März 2014 der Sohn der Klägerin N. I. in Deutschland auf. Diesen erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt – mit Bescheid vom 18. November 2016 als Flüchtling an. Im Zusammenhang mit seiner Einreise nach Deutschland mittels eines gefälschten israelischen Reisepasses hatte er gegenüber der Bundespolizei am 11. März 2014 u.a. erklärt, dass er im Iran zum Christentum übergetreten und daher von seinem Onkel bedroht worden sei. Bei seiner Anhörung im Rahmen seiner Asylantragstellung beim Bundesamt am 11. Oktober 2016 gab er an, dass er sich im Iran dem bahaistischen Glauben angeschlossen habe, den er über seine Cousine T1. kennengelernt habe. Der Ehemann seiner Tante, bei dem er gearbeitet habe, sei ein Informant des iranischen Geheimdienstes gewesen. Durch seine Mutter (die Klägerin) habe der Mann seiner Tante von seiner Konversion erfahren. Hierdurch sei es zwischen ihm und diesem Mann zu einem Streit gekommen, infolgedessen er nicht mehr für diesen habe arbeiten dürfen. Nach etwa einer Woche habe T1. ihn angerufen und mitgeteilt, dass Sicherheitsleute in Zivil ihren Ehemann festgenommen hätten. Sie habe ihm empfohlen, nunmehr vorsichtig zu sein, weil sein Name auch auf beschlagnahmte Unterlage vorkäme. Danach habe er sich in einer Villa außerhalb der Stadt versteckt. Nach zwei oder drei Tagen habe sein Bruder ihn angerufen, um ihm mitzuteilen, dass Sicherheitsleute in seinem elterlichen Haus nach ihm gesucht hätten. Danach hätten sie darüber gesprochen, dass ihm als Apostat im Iran die Todesstrafe drohe, sodass er sich entschlossen habe, den Iran zu verlassen. Dies sei ihm mit Hilfe seines Bruders gelungen. Was aus T1. und deren Ehemann geworden sei, könne er nicht genau sagen. Der Ehemann wolle mit ihm nicht über das Thema sprechen, auch nicht, wie lange er im Gefängnis gewesen sei. Am 11. Juni 2018 stellten die Klägerin sowie ihre Tochter und ihr Enkel gegenüber dem Bundesamt ihren Asylantrag. Am 13. Juni 2018 hörte das Bundesamt die Klägerin und ihre Tochter persönlich an. Die Klägerin gab im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung im Wesentlichen folgendes an: Sie sei eine Bahai. Diese Religion habe sie über ihre Schwester und deren Ehemann O. , sowie deren Tochter (ihre Nichte T1. ) kennengelernt. Als ihre Schwester diese Religion angenommen habe, habe keiner aus ihrer Familie noch etwas mit ihrer Schwester zu tun haben wollen. Sie habe aber weiterhin zu ihrer Schwester Kontakt gehabt, da diese ihre jüngere Schwester sei. Sie habe sich dann oft mit ihr getroffen und unterhalten. Dabei habe sie meistens ihre Kinder mitgenommen, wenn dort Sitzungen der Bahai stattgefunden hätten, an denen sie teilgenommen habe. Weil sie gesehen habe, dass der Zusammenhalt und das „Solidarische“ dort vorhanden gewesen sei und sie sehr liebevoll miteinander umgegangen seien, habe dies bei ihr großes Interesse erweckt. Da sie selbst dort in ihrem Alter Ruhe erfahren habe, habe sie auch ihrer Tochter vorgeschlagen, mitzukommen; dies würde auch sie beruhigen. Sie hätten alle 19 Tage an einer Sitzung teilgenommen. Hierzu habe sie Bücher mitgenommen. Sie habe diese Bücher sowie zusätzliche Blätter auch gelesen. Aufgrund ihres Interesses wurde zudem vorgeschlagen, dass sie auch Sitzungen bei sich zu Hause organisiere, obwohl dies nicht jedem erlaubt gewesen sei. Ferner gab die Klägerin an, dass sowohl sie, als auch ihre Tochter geschieden seien. Ihr (Ex-)Schwiegersohn lebe im Süden des Irans. Er käme alle drei bis vier Monate nach Teheran, um seinen Sohn, ihren Enkel, zu besuchen. Zudem telefoniere er alle paar Tage mit seinem Sohn. Daher habe ihr Schwiegersohn gewusst, dass ihre Schwester der Religion der Bahai angehöre. Er habe auch davon gewusst, dass der Rest der Familie mit ihrer Schwester nichts mehr zu tun haben wolle. Sie seien immer mit ihrem Enkel bei ihrer Schwester gewesen. Ihr Enkel habe ihrem Schwiegersohn dann verraten, wo er gewesen sei. Der Schwiegersohn sei daher misstrauisch geworden und habe sich Gedanken gemacht, weshalb sie so häufig bei ihrer Schwester gewesen sein. Eines Tages, als sie von ihrer Schwester nach Hause zurückgekehrt seien, hätten sie den Schwiegersohn vor der Haustür gesehen. Er habe seinen Sohn gepackt und zu sich genommen. Diesem habe er vorgeworfen ungläubig und ein Bahai geworden zu sein. Er wolle daher der Schwester der Klägerin das Sorgerecht entziehen. Er habe auch ihre Tochter an den Haaren gezogen. Diese sei dann zu Boden gefallen und habe geblutet. Er habe gesagt, dass er sie töten würde. Ihre Tochter sei dann aufgestanden, habe die Tür aufgeschlossen und sie ins Haus gedrängt. Sie habe den Schwiegersohn gebeten, ihren Enkel nicht mitzunehmen. Sie hätten sich dann im Haus versteckt. Der Schwiegersohn habe gegen die Tür geschlagen und geschrien: „Du Ungläubige!“. Sie hätten dann nichts gemacht und sich einfach still verhalten. Nach einiger Zeit habe sie aus dem Fenster geschaut, ob dort noch jemand sei. Es sei nichts mehr zu hören gewesen und sie hätten das Gefühl gehabt, dass er nicht mehr da sei. Ihre Tochter habe ihr dann gesagt, dass sie nicht hierbleiben könnten. Sie hätten dann ein paar Kleidungsstücke sowie etwas Geld, Geburtsurkunden und Identifikationskarten in eine Tasche gepackt und seien in einen Schrebergarten nach Tschalus gefahren. Diesen Garten habe ihr Ex-Mann gekauft, weil dieser Asthmaanfälle gehabt habe. Die Gartenhütte sei mit allem ausgestattet gewesen, Toilette, Badezimmer, Küche; alles sei möbliert gewesen. Nach etwa zwei oder drei Tagen habe T1. , die Tochter ihrer Schwester, sie angerufen. Sie habe gesagt, dass Beamte bei ihnen gewesen seien und ihre Schwester und ihren, Shirins, Ehemann mitgenommen hätten. Daher habe T1. ihnen am Telefon gesagt, dass sie bloß nicht zurückkommen sollten, da die Beamten auf der Suche nach ihnen seien. In den Unterlagen, die sie bei ihrer Schwester gefunden hätten, hätten ihr sowie der Name ihrer Tochter gestanden. In der Nacht zwischen 0:00 Uhr und 1:00 Uhr habe dann ihr Sohn angerufen und habe ihnen gesagt, dass Männer in Zivil in ihr Haus eingedrungen seien und dort die beiden Bücher und ein Foto von Hazar Bahai mitgenommen hätten. Daraufhin habe sie zu ihrem Sohn gesagt, dass sie nicht mehr hierbleiben könnten, da ihres und das Leben ihrer Tochter in Gefahr sei. Im Iran drohe einem, wenn man vom islamischen Glauben zum Bahaismus konvertiere, die Todesstrafe. Sie habe ihrem Sohn dann gesagt, dass er jemanden finden solle, der ihre Ausreise organisiere. Ihr Sohn habe dann für sie einen Schlepper gefunden. Dieser habe die nötigen Unterlagen organisiert, und sie hätten das Land verlassen. Auf weitere Nachfragen gab die Klägerin an, dass T1. nicht festgenommen worden sei, weil diese sich zu der Zeit bei ihren Schwiegereltern aufgehalten habe. Nur T. Ehemann O. und ihre Schwester seien festgenommen worden. O. sei von Geburt an Bahai. T1. habe man wohl nicht festgenommen, weil die ganzen Sitzungen bei ihrer Schwester stattgefunden hätten, T1. dies allerdings geheim gehalten habe. Sie habe stets angeben, Muslimin zu sein, da, wenn sie offiziell Bahai angeben würde, man sich hinrichten würde. Die Männer hätten zudem ihren Sohn in Ruhe gelassen, da dieser bestritten habe, Bahai zu sein und sich als Muslim bezeichnet habe. O. sei vor etwa drei Monaten festgenommen worden. Sie wisse nicht, wie es mit ihm weitergegangen sei, sie habe keine Informationen erhalten, was aus ihm geworden sei. Entsprechendes gelte für ihre Schwester. Auf den bei ihrer Schwester gefundenen Unterlagen hätte ihr Name gestanden, weil ihre Schwester ihre Namen darauf geschrieben habe. Sie übe ihren neuen Glauben seit sieben Jahren aus. In dieser Zeit sei nie etwas passiert, obwohl sie viele Sitzungen organisiert habe und viele sich dort bei ihr zu Gebeten aufhielten. Hätte ihr Schwiegersohn sie nicht verraten, ginge es ihrer Schwester weiter gut. Sie wäre nicht festgenommen worden und auch sie, die Klägerin und ihre Tochter bzw. ihr Enkel, wären weiterhin im Iran. Auf Nachfrage, ob ihrer Schwester nicht bewusst gewesen sei, dass es gefährlich sein könnte, ihre Namen auf den Gebetsblättern zu vermerken, gab die Klägerin ferner an, dass niemand gewusst habe bzw. niemand davon ausgegangen sei, dass so etwas passieren könnte. Auf weitere Nachfrage, wann sie ihre innere Bindung zu ihrer ursprünglichen Religion verloren habe, äußerte die Klägerin, dass sie mit Christen und Andersgläubigen aufgewachsen und selbst nicht sonderlich religiös gewesen sei. Alles habe damit angefangen, als ihre Schwester sie vor etwa einem Jahr besucht habe. Sie habe das Gefühl, dass die Regeln der Bahai mit ihren Vorstellungen übereinstimmen. Im Islam sei es so, dass man das genaue Gegenteil der dortigen Gebote mache. Seit sie in Deutschland sei, habe sie zwei bis dreimal in Essen Veranstaltungen der Bahai besucht. Sie habe das erste Mal vor einem Jahr an Sitzungen der Bahai im Iran teilgenommen. Das sei für sie ausschlaggebend gewesen. Ihre Schwester sei durch ihre Tochter, die mit einem Bahai verheiratet sei, dieser Religion nähergekommen. Sie, die Klägerin, habe einmal davon geträumt, dass sie auf einen Berg steige. Gegenüber dieses Berges sei eine Art Tempel, ein Ort der Beruhigung. Dies sei sehr schön gewesen. Als sie ihre Schwester am Tempel der Bahai gesehen habe, sei dies genauso schön gewesen, die ihr Traum. Sie habe dort die Ruhe gefunden, die sie benötigt habe. Dort sei kein Neid gewesen, nur Nächstenliebe und Solidarität. Da sei ein Kasten gewesen, in den alle gespendet hätten. Wenn einer von ihnen kein Geld gehabt habe, aber welches benötige, habe man ihm so helfen können. Besonders wichtig sei für sie die Nächstenliebe und die Solidarität untereinander. Diese habe sie beeindruckt. Wenn sie in den Büchern lese, habe sie das Gefühl, dass sie sich mit dem „lieben Gott“ unterhalte. Dies habe sie sehr beruhigt. Sie habe in der Schule auch den Koran gelesen, dieser habe sie aber nie so stark beruhigt, wie die Bücher der Bahai. Ferner berichtete die Klägerin von Betritualen der Bahai, und wie sie in Essen Veranstaltungen der dortigen Gemeinde der Bahai besucht habe. Schließlich berichtet sie davon, dass es drei Gebete gebe und man sich an die Fastenzeit, die Ende des Winters beginne und 19 Tage andauere, halten müsse. Die Religion passe in ihrer Zeit. Junge Leute könnten diese besser nachvollziehen, als den Islam. Müsste sie in den Iran zurückkehren, würde man sie, wie ihre Schwester, sofort festnehmen. Sie fürchte daher, dass sie dasselbe Schicksal erwarte, wie ihre Schwester. Die Tochter der Klägerin gab im Übrigen in ihrer Anhörung im Wesentlichen folgendes an: Sie habe ihre Religion gewechselt. Die Probleme hätten angefangen, als ihr Ex-Mann, von ihrer neuen Religion erfahren habe. Er habe sie dann sozusagen verraten und ihr ihren Sohn wegnehmen wollen. Als sie sich geweigert hätten, den Sohn zu übergeben, habe er sie dann verraten. Ihre Tante sei eine Bahai geworden, weil deren Tochter und Ehemann auch Bahai seien. Sie hätten sich auch für den Bahaismus interessiert. Nachdem sie ein paarmal bei ihrer Tante gewesen seien, habe ihre restliche Familie den Kontakt zu ihrer Tante abgebrochen, da sie die neue Religion angenommen habe. Ihr Ex-Mann lebe im Süden des Irans. Er habe regelmäßig ihren gemeinsamen Sohn angerufen und hierdurch erfahren, dass dieser sich häufig bei ihrer Tante aufgehalten habe. Daher sei ihr Ex-Mann misstrauisch geworden und sei davon ausgegangen, dass sie auch zum Bahaismus konvertiert seien. Eines Abends, als sie von einer Sitzung bei ihrer Tante nach Hause zurückgekehrt seien, habe ihr Ex-Mann sie vermutlich verfolgt. Vor ihrer Haustür habe er ihren Sohn mitnehmen wollen. Sie habe ihren Sohn dann zu sich gezogen. Ihr Ex-Mann habe ihnen vorgeworfen, zum Bahaismus konvertiert zu sein. Dieser sei ein Sunnit und damit etwas strenger. Sie habe die Tür geöffnet und ihren Sohn und ihre Mutter ins Haus gedrängt. Er habe sie dann an den Haaren gezogen und sie getreten. Sie habe sich nur mit Gewalt von ihm lösen können. Als sie dann im Haus gewesen seien, habe er angefangen, laut zu werden und gegen die Haustür zu schlagen. Er habe geschrien, dass sie „Ungläubige“ und Bahais geworden seien. Er habe laut geschrien, dass er sie umbringen werde. Die Nachbarn hätten alles mitbekommen. Sie hätten sich dann im Haus versteckt und die Lichter ausgemacht. Von der Terrasse aus hätten sie beobachten können, ob er noch da ist. Sie seien dann ins Auto gestiegen und in das Gartenhaus ihres Vaters gefahren. In dem Ferienhaus habe ihre Cousine sie dann angerufen. Diese habe ihnen gesagt, dass ein paar Leute bei ihnen, der Cousine, zu Hause gewesen und ihre, der Klägerin, Tante und den Mann ihrer Cousine mitgenommen hätten. Zudem hätten sie einige Unterlagen beschlagnahmt, auf denen ihr und der Name ihrer Mutter gestanden hätten. Ihre Cousine habe ihnen gesagt, dass sie bloß nicht wieder nach Hause fahren, sondern einfach dortbleiben sollten, wo sie sich befänden. Ein paar Stunden später habe ihr Bruder angerufen und ihnen berichtet, dass Männer in Zivil bei ihnen zuhause gewesen seien. Dort hätten sie ein Foto von Hazar Abdul Bahai sowie Bücher gefunden. Ihr Bruder habe ihnen geraten, niemanden anzurufen oder Anrufe entgegenzunehmen, da man sie sonst über ihre Handys orten könnte. Ihr Bruder sollte dann jemanden finden, der sie aus dem Iran bringt, egal was es koste. Dann habe ihr Bruder einen Schlepper beauftragt, der ihre Ausreise organisiert habe. Auf Nachfrage, was aus ihrer Cousine, T1. geworden sei, gab die Klägerin an, dies nicht zu wissen. Sie glaube nicht, dass T1. festgenommen worden sei, aber ihrer Tante und der Mann von T1. säßen wahrscheinlich immer noch im Gefängnis. Auf Vorhalt, dass ihre Mutter angegeben habe, dass T1. nicht festgenommen worden sei, gab die Klägerin an, dass, wenn diese festgenommen worden sei, sie doch nicht hätte anrufen können. T1. sei nicht festgenommen worden, weil sie sich zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause befunden habe. O. , der Ehemann von T1. , sei am selben Tag wie ihre Tante festgenommen worden. Dies müsse so Ende März, Anfang April gewesen sein. Wie es O. weiter ergangen sei, wisse sie nicht. Ihre Namen hätten in den Büchern gestanden, weil jeder ein eigenes Exemplar besessen habe. Auf Nachfrage gab sie auch an, dass ihr Bruder sie auf ihrem Handy angerufen und dann mit ihrer Mutter gesprochen habe. Er habe ihnen gesagt, dass man auch sie suchen würde. Das Ferienhaus, wo sich befunden hätten, sei allerdings „ganz neu“ gewesen. Ihr Ex-Mann habe die Adresse dieses Ferienhauses nicht gekannt. Wären sie aber länger dortgeblieben, hätten „sie“ die Adresse des Ferienhauses herausgefunden. Ihre Tante hänge dem Bahai-Glauben schon sechs oder sieben Jahre an. Auf Nachfrage, warum ihre Tante nicht schon eher oder zumindest mit ihnen ausgereist sei, gab die Tochter an, dass davon sonst niemand etwas erfahren hätte. Auf Nachfrage zu ihrem religiösen Werdegang gab die Tochter an, dass es noch nicht allzu lange her sei, dass sie Bahai geworden sei, etwa seit einem Jahr. Sie sei von Geburt her Muslimin. Ihre Mutter hätte sie der neuen Religion nähergebracht. Ihre Mutter sei die einzige in der Familie, die noch Kontakte zu ihrer Tante unterhalten würde. Daher hätten sie dann an Sitzungen teilgenommen, und dies habe ihnen gefallen. Alles unterscheidet sich von den Muslimen. Die Bahai seien untereinander sehr solidarisch, es existiere keine Gewalt. Als sie den liebevollen Umgang miteinander gesehen habe, habe sie festgestellt, dass sie das genaue Gegenteil eines muslimischen Lebens lebten. Die Sitzungen hätten alle 19 Tage stattgefunden, da ein Bahai-Monat 19 Tage dauere. Die Sitzungen hätten manchmal bei ihrer Tante oder einem anderen Mitglied stattgefunden. Einmal habe es zudem die Möglichkeit gegeben, dass die Sitzung bei ihnen Zuhause stattfinden konnte. Dies sei etwa vier Monate vor ihrer Ausreise gewesen. Dort hätten sie zunächst angefangen zu beten, dann seien Kinder gekommen, hätten gesungen und Gedichte vorgetragen. Auch ihr Sohn habe einen Beitrag gehabt. Sie hätten dann eine Kleinigkeit gegessen und in den Büchern gelesen. Dann hätten sie über die iranische Gesellschaft und aktuelle Probleme diskutiert. Zum Schluss sei eine Kiste rumgegangen, in die man gespendet habe. Auf Nachfrage, wie ihre Mutter sie vom Glauben der Bahai überzeugt habe, gab sie an, dass ihr bei Lektüre der Bücher aufgefallen sei, dass Bahai zueinander solidarisch seien. Sie habe festgestellt, dass jede Religion ihrer Zeit habe. Der Bahaismus betreffe sie. Den neuen Glauben leben sie in Deutschland, indem sie einige Male an Sitzungen in Essen teilgenommen habe. Bekannte und auch ihr Bruder hätten denselben Glauben. Während der religiösen Sitzungen werde aus einem Buch vorgelesen und darüber gesprochen, dass man nicht schlecht über andere Menschen spreche. Auf Nachfrage, welche Geschichte aus den Heiligen Schriften sie besonders beeindruckt habe, gab sie an, dass sie allgemein die Bücher, nicht aber die Bücher „Aqdas“ bzw. „Iqdan“ komplett gelesen habe. Sie könne nur ein Gebet auf Arabisch aufsagen, dass sie Untertanen des lieben Gottes seien, der ihr Schöpfer sei und sie auf seinen Befehl hin entstanden seien. Ferner berichtete die Tochter von Glaubens- und Betritualen und dass sie, seit sie ihre neue Religion angenommen habe, nie gelogen oder gelästert habe. Lästern und schlecht über andere Menschen zu sprechen, seien die größte Sünde im Bahaismus. Mit Bescheid vom 28. Januar 2020 – als Einschreiben zur Post gegeben am 30. Januar 2020 - lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.), die Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2.) die Zuerkennung des subsidiären Schutzes (Ziffer 3.) sowie die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes (Ziffer 4.) ab, forderte ihn zur Ausreise aus der Bunderepublik Deutschland binnen 30 Tagen auf und drohte ihm die Abschiebung in Iran an (Ziffer 5.); schließlich befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot im Falle der Abschiebung auf 30 Monate (Ziffer 6.). Zur Begründung führte es im Wesentlichen folgendes an: Die Klägerin sei kein Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes, da sie eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe. Ihr Sachvortrag sei nicht glaubhaft gewesen. Namentlich sei es nicht glaubhaft, dass sie ihr Heimatland bereits vorverfolgt verlassen habe. Ihre Fluchtgeschichte ähnle bereits sehr stark dem Sachvortrag des in der Bundesrepublik als Flüchtling anerkannten Sohnes. Die im einzelnen aufgezählten Gemeinsamkeiten ihres Sachvortrages könnten kein Zufall sein, sondern sprächen eher dafür, dass versucht worden sei, mit dem selben Sachvortrag wieder die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes zu erreichen. Es bestünden allerdings erhebliche Ungereimtheiten im Vergleich ihrer Sachvorträge. Etwa habe ihr Sohn angegeben, dass der Ehemann seiner Tante ein Informant des Geheimdienstes gewesen sei und von der Klägerin erfahren habe, dass er, ihr Sohn, konvertiert sei. Es können nicht nachvollzogen werden, dass die Klägerin diese einschneidenden Erlebnisse beim Bundesamt überhaupt nicht erwähnt habe. Vielmehr habe sie den gesamten Sachvortrag hinsichtlich der Flucht ihres Sohnes nicht erwähnt und blende diese gesamte Vorgeschichte regelrecht aus. Hingegen berichtete sie davon, dass in den sieben Jahren seit dem Übertritt ihrer Schwester zum Bahai-Glauben nie etwas passiert sei. Auch die Behauptung, dass weder sie noch ihre Schwester sich ernsthaft über die Konsequenzen ihres Glaubenswechsels Gedanken gemacht hätten, widersprächen dem Umstand, dass ihr Sohn bereits vor deren Glaubensübertritt wegen einer Verfolgung aufgrund eines ähnlichen Sachverhaltes ausgereist sei. Auch sei es schlichtweg lebensfremd, dass noch Namen in Unterlagen stünden, nachdem ihr Sohn eben aufgrund dieser Eintragungen letztlich das Land habe verlassen müssen. Ferner hätten die Klägerin und ihre Tochter den fluchtauslösenden Vorfall, als sie von ihrem Ex-Schwiegersohn bzw. Ex-Ehemann angetroffen worden seien, unterschiedlich geschildert. Lebensfremd sei es zudem, dass es der Nichte der Antragstellerin gelungen sein soll, einen Bahai zu heiraten. Entsprechende Mischehen seien nach iranischen Recht verboten. Auch sei es nicht nachvollziehbar, warum ihre Nichte nicht ebenso, wie deren Mann, verhaftet worden sei. Die Klägerin habe auch ihre Hinwendung zur neuen Religion nicht glaubhaft gemacht. Ihre Angaben seien sehr pauschal gewesen und ließen nicht auf eine tatsächlich intensive Auseinandersetzung mit dem neuen Glauben schließen. Ihr Antwortverhalten auf entsprechende Nachfragen zeige generell ausweichende Tendenzen. Dass sie sich intensiv mit dem neuen Glauben auseinandergesetzt habe, könne ebenfalls nicht erkannt werden. Den Inhalt der entsprechenden Bücher habe sie nicht wiedergeben können. Zwar habe sie im Übrigen vortragen können, dass es drei verschiedene Gebete und ein Fasten bei den Bahai geben. Die vorgeschriebene Pilgerreise zu den Heiligen Stätten der Bahai habe sie allerdings nicht erwähnt. In Bezug auf die Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes zwischenzeitlich geltend gemachte psychische Erkrankungen bzw. Leiden an ihrer Hüfte habe sie bisher in keiner Weise durch entsprechende Atteste belegt. Die Klägerin hat am 14. Februar 2020 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage legt sie zunächst Unterlagen, die ihre Mitgliedschaft in der Bahai-Gemeinde in Deutschland belegten, vor. Zudem verweist sie auf Erkenntnisse, nach denen Bahai im Iran von flüchtlingsrelevanter Verfolgung betroffen seien. Hinsichtlich ihres Vorbringens beim Bundesamt verweist sie zudem darauf, dass sie mit dem dortigen Dolmetscher, einem Afghanen, erhebliche Verständigungsprobleme gehabt habe. Dies habe zu Missverständnissen geführt. Im Einzelnen führt sie an, dass sie und ihre Tochter, als sie auf ihren Schwiegersohn getroffen seien, sich in ihre Wohnung hätten flüchten können, weil dieser von Nachbarn aufgehalten worden sei, die durch die Situation aufmerksam geworden seien. Nicht richtig sei, dass ihre Nichte sie später angerufen habe; richtig sei vielmehr, dass ihr Sohn sie angerufen und ihnen mitgeteilt habe, das „Agenten“ ihre Schwester verhaftet hätten. Der Ehemann ihrer Nichte säße im Übrigen bereits seit der Flucht des Sohnes nach Deutschland im Gefängnis und habe deswegen an dem Abend nicht verhaftet werden können. Sie habe auch zu keiner Zeit gesagt, dass dies an „zwei oder drei Tagen“ hintereinander passiert sei. Vielmehr sei alles an einem Tag geschehen. Richtigzustellen sei zudem, dass die Nichte möglicherweise deshalb nicht vorher verhaftet worden sei, weil man ihr eine Zugehörigkeit zu den Bahai nicht habe beweisen können. Die Treffen hätten zudem nicht nur einmal, sondern mehrfach bei ihr stattgefunden. Ihre Nichte sei nicht verhaftet worden, weil sie bei dem Treffen nicht anwesend gewesen sei. Dass die bei den Treffen Anwesenden ihren Namen in die Broschüren geschrieben hätten, hinge einfach damit zusammen, dass üblicherweise im Rahmen der Treffen Fragen gestellt würden, die dann durch die Teilnehmer beantwortet werden müssten. Insoweit habe sich jeder Teilnehmer Notizen in den einzelnen Gebetsbüchern gemacht. Ihre Schwester habe zudem nicht mitfliehen können, weil sie inhaftiert gewesen sei. Bücher hätten die Beteiligten nicht mit nach Hause genommen, weil sie Angst gehabt hätten, dass ein Teilnehmer die Bücher verlieren könnte und sie daher in Schwierigkeiten geraten könnten. Sie sei auch nicht nach Geboten bzw. Gesetzen der Bahai gefragt worden, sondern lediglich, wie sie sich mit dieser Religion fühle. Hätte man ihr genauere Fragen gestellt, hätte sie auch detailliertere Antworten zu den Bahai gegeben. Ausführungen zu ihrem Werdegang im Iran seien missverständlich und belegten, dass der Sachverhalt offen sichtlich nur unvollständig und „verstümmelt“ angekommen sei. Sie bekräftige zudem noch einmal, dass sie zum Bahaitum konvertiert sei. Sie sei auch zu keiner Zeit gefragt worden, was mit ihrem Sohn passiert sei. Selbstverständlich habe sie von dessen Schicksal gewusst. Insgesamt zeige der Bescheid Tendenzen, dass versucht worden sei, Widersprüche dort aufzudecken, wo objektiv keine vorhanden seien. Dies betreffe vor allem ihre Schilderungen zu dem Zusammentreffen mit ihrem Schwiegersohn. Dass sie sich in Deutschland weiter intensiv mit dem Bahaitum auseinandersetze, könnten die Leiter der hiesigen Gemeinde bezeugen. Mitgliedsausweise hätten ihr zur damaligen Zeit noch nicht zur Verfügung gestanden. Diese würden regelmäßig nicht ohne gewissen Prüfungszeitraum rausgegeben. Dass sie eine Pilgerreise zu den Heiligen Stätten machen müsse, wisse sie. Hierzu fehlten ihr allerdings die nötigen finanziellen Mittel. Schließlich könne sie sich im Iran auch kein Leben mehr aufbauen, da alle entsprechenden Mittel mittlerweile beschlagnahmt worden seien. Zuletzt legte die Klägerin noch Atteste des Psychologischen Psychotherapeuten Dr. G. B. aus Lünen vor, wonach sie angesichts ihrer Erlebnisse im Iran u.a. an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 28. Januar 2020 zu verpflichten, 1. sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 2. hilfsweise ihr den subsidiären Schutz zuzuerkennen, 3. wiederum hilfsweise festzustellen, dass für sie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihren angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat der Klägerin und deren Tochter im Rahmen der gemeinsamen mündlichen Verhandlung Gelegenheit gegeben, ihr Vorbringen zu ergänzen. Wegen des Ergebnisses ihrer Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Das Gericht hat zudem im Parallelverfahren der Tochter der Klägerin die Asylakte des Bundesamtes über den in Deutschland lebenden Sohn der Klägerin (dort Beiakte Heft 2) beigezogen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitbefangene Ablehnungsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keine keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der genannten Vorschrift liegen nicht vor. Danach ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2 a). Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, (Nr. 1) oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung vor, wenn dem Schutzsuchenden bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Schutzsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden "zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts" die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Antragstellers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 5. November 1991– 9 C 118.90 –, juris. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – Qualifikationsrichtlinie – ist hierbei die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Schutzsuchenden vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Schutzsuchende erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Schutzsuchenden eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von politischer Verfolgung bedroht werden. Dadurch wird der Schutzsuchende, der bereits politische Verfolgung erlitten hat oder von einer solchen Verfolgung unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die eine solche Verfolgung begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Es obliegt aber dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur vollen Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es – unter Angabe genauer Einzelheiten – einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Die wahrheitsgemäße Schilderung eines realen Vorganges ist dabei erfahrungsgemäß gekennzeichnet durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum. An solch einer Schilderung fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –sowie Beschlüsse vom 23. Februar 1989 – 9 C 273.86 – und vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89 –, alle juris. Nach diesen Maßgaben hat die Klägerin keine Gründe dargelegt, aus denen sie im Falle einer Rückführung in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrelevanter Verfolgung rechnen müsste. Die Klägerin ist zur Überzeugung des Gerichts ebenso wenig wie ihre mit ihr zusammen ausgereiste Tochter und ihr Enkel bereits im Iran vorverfolgt worden. Sie ist nicht unter dem Eindruck bereits begonnener oder unmittelbar bevorstehender flüchtlingsrelevanter Verfolgung aus dem Iran ausgereist. Ihre Angaben sowie die Angaben ihrer Tochter zu den Gründen ihrer Ausreise aus dem Iran sind unglaubhaft. Nachdem beide Personen in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen ihr bereits beim Bundesamt geäußertes Vorbringen zum Anlass ihrer Ausreise wiederholt haben, schließt das Gericht sich den überzeugenden Ausführungen des Bundesamtes in seinem Bescheid (vgl. § 77 Abs. 3 AsylG) an, insbesondere insoweit, dass sich ihr Vortrag nicht mit dem Vortrag ihres Sohnes bzw. Bruders N. I. in Einklang bringen lässt. Beide Darstellungen stehen vielmehr in unauflösbarem Widerspruch zueinander. Geraden angesichts der auffälligen Strukturgleichheit ihres jeweiligen Vortrags drängt sich vielmehr der Schluss, dass alle drei Personen sich derselben Vorlage bedient haben, um ein flüchtlingsrelevantes Fluchtschicksal zu konstruieren, geradezu auf. N. I. bzw. die Klägerin und ihre Tochter berichteten davon, dass ihre Zuwendung zum Bahaitum zu unterschiedlichen Zeiten (2014 bzw. 2018) jeweils einem ihnen nicht wohlgesonnenen Familienangehörigen aufgefallen sei, sie von T1. gewarnt worden seien, dass deren Ehemann O. verhaftet worden sei und man Unterlagen beschlagnahmt habe, in denen ihre Namen vermerkt gewesen seien. Ferner habe man sich in das Gartenhaus des Ex-Mannes bzw. Vaters zurückgezogen, wo man vom Sohn bzw. Bruder informiert worden sei, dass die Wohnung durchsucht worden sei. Dieser habe dann die Ausreise organisiert. Eine derartige weitgehende Wiederholung der fluchtauslösenden Umstände einmal bezogen auf N. I. und zum anderen auf die Klägerin und ihre Tochter geht an der Lebensrealität vorbei. Untermauert wird diese Annahme dadurch, dass die Fluchtgeschichte des Sohnes der Klägerin trotz der Nähe der Ereignisse zueinander – Vorfälle betrafen zum Teil identische Personen und ereignet sich in den selben Räumlichkeiten - in deren Vorbringen überhaupt keinen Anklang fand. An keiner Stelle beim Bundesamt und auch in der mündlichen Verhandlung allenfalls am Rande erwähnte die Klägerin, dass ihr Sohn bereits ihren Erlebnissen nahezu identische Vorgänge erlebt habe. Insoweit ungereimt wirkt auch ihre Aussage, dass sie angefangen habe, sich für das Bahaitum zu interessieren, weil sie habe wissen wollen, was ihrem Sohn, der hierfür alles verloren habe, an dieser Religion so wichtig gewesen sei. Dass sie dies bei den Nachfragen nach der Motivation ihres Glaubensübertritts nicht erwähnt hat, ist unerklärlich. Erst recht nicht nachvollziehbar ist schließlich, warum die Klägerin beim Bundesamt im Kontext der Gefahren, die es mit sich bringen könnte, Namen auf Gebetsblättern zu vermerken, selbst noch angab, dass „niemand“ das gewusst habe, „niemand davon ausgegangen sei, dass so etwas passieren könnte“. Die Geschehnisse um ihren Sohn, der sogar davon berichtete, dass das „elterliche Haus“ durchsucht worden sei, stehen im evidenten Widerspruch zu dieser Aussage. Insoweit verfängt im Übrigen auch der in der mündlichen Verhandlung geäußerte Einwand des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht, dass diese sich auf die Wiedergabe ihrer eigenen Erlebnisse beschränkt habe. Dieser Einwand liefert keine Erklärung dafür, dass die Klägerin unter keinem Gesichtspunkt mehr nachvollziehbare Aussagen tätigt. Zudem drängt es sich geradezu auf, dass die Klägerin bewusst oder unbewusst die angeblichen Vorgänge um ihren Sohn nicht erwähnt hat, um selbst Widersprüche zu dessen Vorbringen zu vermeiden. Abgesehen davon bietet das Vorbringen der Klägerin und ihrer Tochter auch ungeachtet des vorangegangenen Vortrags ihres Sohnes bzw. Bruders allen Anlass dazu, durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit ihres Vorbringens zu hegen. Auch insoweit schließt sich das Gericht zunächst den auf die dort erfolgte Anhörung bezogenen zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in seinem Bescheid an. Das Bundesamt hat hinsichtlich des Vortrags der Kläger schlüssig und nachvollziehbar Widersprüche und Ungereimtheit im Vortrag beider Personen ausgemacht und hieraus einleuchtende und überzeugende Schlussfolgerungen gezogen. Das Vorbringen der Klägerin und ihrer Tochter war vor dem Hintergrund ersichtlich dadurch gekennzeichnet, die aufgezeigten Ungereimtheiten durch verfahrensangepasstes und abgesprochene Äußerungen zu entkräften. Deutlich wurde dies etwa an der Stelle, als beide Personen von dem Zusammentreffen mit dem Schwiegersohn bzw. Ex-Ehemann vor der Haustür berichteten. Monierte das Bundesamt insoweit zutreffend, dass etwa nicht erklärlich sei, warum es dem deutlich stärkeren Ex-Mann nicht gelungen sein soll, ihre Tochter festzuhalten und mit ins Haus zu gelangen, gaben beide Personen in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend an, dass Nachbarn diesen zurückgehalten hätten. Ungeachtet dessen, dass es „unrund“ wirkt, dass der Ex-Mann, nachdem Nachbarn diesen zurückgehalten haben sollen, weiter vor der Tür randaliert haben soll, geben die Aussagen der Klägerin und ihrer Tochter beim Bundesamt auch keinerlei Anhalt dafür, dass Nachbarn ihnen zur Hilfe gekommen wären. Zwar erwähnte die Tochter, dass ihr Ex-Mann so laut geworden sei, dass die Nachbarn alles mitbekommen hätten, gelöst habe sie sich aber von ihrem Ex-Mann, indem sie selbst Gewalt angewendet habe. Ebenso auffällig ist es, dass das Bundesamt in seinem Bescheid moniert hatte, dass nur die Klägerin, nicht aber ihre Tochter eine blutende Verletzung erwähnt hatte, die Tochter in der mündlichen Verhandlung aber nunmehr eine blutende Verletzung auffällig hervorhob. Ungereimt wirkt es schließlich, dass beide Personen beim Bundesamt übereinstimmend berichteten, dass zunächst T1. angerufen habe und anschließend ihr Sohn bzw. Bruder. Hiervon abweichend gaben beide Personen in der mündlichen Verhandlung gaben beide Personen übereinstimmend an, dass zunächst der Sohn bzw. Bruder, dann T1. und anschließend noch einmal der Sohn bzw. Bruder angerufen habe. Letztere Parallel in ihrer Darstellung spricht wiederum dafür, dass die beide Personen ihren Vortrag im Vorfeld der Verhandlung abgestimmt haben. Keine Flüchtlingsanerkennung rechtfertigt zudem ihre angebliche Konversion zum Bahaitum. Entsprechend der obergerichtlichen Anforderungen an die Darlegung einer ernsthaften und identitätsprägenden Hinwendung zum christlichen Glauben, vgl. nur: OVG NRW, Urteile vom 6. September 2021 – 6 A 139/19.A –, und vom 7. November 2012 – 13 A 1999/07.A – sowie Beschluss vom 30. Juli 2009 – 5 A 982/07.A –, juris, m.w.N., ist auch im Falle einer Hinwendung zum Bahaitum zu erwarten, dass der Schutzsuchende die inneren Beweggründe darlegt und glaubhaft macht, die ihn zu diesem Wechsel veranlasst haben. Denn erst, wenn der Überzeugungswechsel die religiöse Identität des Schutzsuchenden in der Weise prägt, dass er auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht, kann ihm nicht angesonnen werden, in seinem Heimatland auf die von § 3b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG garantierten Rechte zu verzichten, nur um staatlichen Verfolgungsmaßnahmen zu entgehen. Hinsichtlich dieser Umstände ist das Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zugrunde zu legen. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerin ersichtlich nicht. Angesichts dessen, dass ihr Vortrag zur Konversion zum Bahaitum untrennbar mit ihren aus den vorstehenden Gründen unglaubhaften Ausreisegründen verknüpft ist, fehlt es an jeder überzeugenden Darlegung, welche inneren Beweggründe die Klägerin zum angeblichen Glaubenswechsel bewegt haben sollen. Vor dem Hintergrund der aus vorstehenden Gründen offensichtlichen asyltaktischen Motivation ihres Fluchtvorbringens drängt sich die Annahme, dass ihre Konversion zum Bahaitum ebenso asyltaktisch motiviert ist, geradezu auf. Dies schließt jedenfalls die nötige richterliche Überzeugungsbildung aus. Dass die Klägerin im Übrigen nach ihrer Einreise nach Deutschland den Bahai-Glauben im oben dargestellten Sinne aufgenommen hat, ist durch nichts belegt. Durchgreifende Zweifel hieran würden sich jedenfalls daraus ergeben, dass die Klägerin beim Bundesamt schon etwa einen Monat nach ihrer Einreise angab, überzeugte Bahai zu sein. Die von ihr später vorgelegten Bescheinigungen des „Nationalen geistigen Rates der Bahá’í in Deutschland“, sowie entsprechende Mitgliedsausweise rechtfertigen keine andere Bewertung. Diese geben schon keinen Aufschluss über die tatsächliche Motivation der Klägerin zur Hinwendung zum Bahaitum als innere Tatsache. Aus den zuvor dargestellten Gründen hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach dem tatbestandlich im Wesentlichen zur Flüchtlingseigenschaft gleichlaufenden Art. 16a GG. Hinsichtlich der Hilfsanträge hat die Klägerin vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen im Übrigen auch keine stichhaltigen Gründe vorgetragen, die die Annahme rechtfertigten, dass ihr im Iran ein ernsthafter Schaden (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG) oder Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes drohen würde. Die von ihr zuletzt vorgelegten Atteste hinsichtlich einer Posttraumatischen Belastungsstörung, namentlich das Attest vom 21. Juni 2021, auch in Verbindung mit der jüngsten Bescheinigung vom 14. Juli 2023, rechtfertigen keine andere Bewertung. In dem Attest nimmt der Unterzeichner als Ursache für die vermeintliche Posttraumatische Belastungsstörung, ohne sich näher mit ihrem Vorbringen auseinanderzusetzten, Bezug auf die behauptete Konversion zum Bahaitum, einen Angriff durch „die Mulas“ sowie eine fortdauernde Bedrohung durch die „Scheiches“. Diese pauschalen und unkritisch übernommenen – aus den oben genannten Gründen zudem unglaubhaften - Feststellungen im Rahmen der Anamese sind ungeeignet, das komplexe und vielschichtige Krankheitsbild einer Posttraumatischen Belastungsstörung zu belegen. Die Festsetzung der Frist für das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot unterliegt im Übrigen aus den Gründen des Bescheides, auf die das Gericht gemäß § 77 Abs. 3 AsylG Bezug nimmt, keinen Bedenken. Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO..