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Urteil

12a K 2687/19.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2023:0815.12A.K2687.19A.00
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Leitsätze

1. § 60 Abs. 5 AufenthG ist aufgrund des Beschlusses des EuGH vom 15. Februar 2003 – C- 484/22 – (nunmehr) unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass auch die im Inland bestehenden familiären Bindungen des Klägers bereits im Asylverfahren durch das Bundesamt zu berücksichtigen und diese grundsätzlich geeignet sind, ein Abschiebungsverbot zu begründen.2. Das Wohl des Kindes ist im Rahmen der familiären Bindungen seiner Eltern auch dann zu berücksichtigen, wenn das Kind nicht unmittelbar selbst von der drohenden Abschiebung betroffen ist, sondern diese einem oder beiden Elternteilen droht.3. Im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG sind die familiären Bindungen des Klägers durch Art. 8 EMRK nicht absolut geschützt, sondern im Rahmen einer umfassenden Betrachtung des Einzelfalls angemessen zur Geltung zu bringen.4. Hat der Asylbewerber während der ersten Lebensjahre seines Kindes mit diesem in Haushaltsgemeinschaft gelebt, so konnte sich während dieser Zeit eine am Maßstab von § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 8 EMRK grundsätzlich schutzwürdige familiäre Bindung zunächst ungehindert entwickeln.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Nr. 2., Nr. 3.S. 1-3 und Nr. 4. des Bescheides des Bundesamtes vom 4. Februar 2019 verpflichtet, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß §§ 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich der Niederlande besteht.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 60 Abs. 5 AufenthG ist aufgrund des Beschlusses des EuGH vom 15. Februar 2003 – C- 484/22 – (nunmehr) unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass auch die im Inland bestehenden familiären Bindungen des Klägers bereits im Asylverfahren durch das Bundesamt zu berücksichtigen und diese grundsätzlich geeignet sind, ein Abschiebungsverbot zu begründen.2. Das Wohl des Kindes ist im Rahmen der familiären Bindungen seiner Eltern auch dann zu berücksichtigen, wenn das Kind nicht unmittelbar selbst von der drohenden Abschiebung betroffen ist, sondern diese einem oder beiden Elternteilen droht.3. Im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG sind die familiären Bindungen des Klägers durch Art. 8 EMRK nicht absolut geschützt, sondern im Rahmen einer umfassenden Betrachtung des Einzelfalls angemessen zur Geltung zu bringen.4. Hat der Asylbewerber während der ersten Lebensjahre seines Kindes mit diesem in Haushaltsgemeinschaft gelebt, so konnte sich während dieser Zeit eine am Maßstab von § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 8 EMRK grundsätzlich schutzwürdige familiäre Bindung zunächst ungehindert entwickeln. Die Beklagte wird unter Aufhebung von Nr. 2., Nr. 3.S. 1-3 und Nr. 4. des Bescheides des Bundesamtes vom 4. Februar 2019 verpflichtet, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß §§ 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich der Niederlande besteht. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00.0000 in E. (Syrien) geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Er ist Vater dreier Kinder, die am 00.00.0000, am 00.00.0000 sowie am 00.00.0000 jeweils in Deutschland geboren wurden. Den Kindern wurde, jeweils aufgrund Ableitung von der stammberechtigten Mutter, sämtlich gemäß §§ 3 und 26 des Asylgesetzes – AsylG – die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.Nach eigenen Angaben verließ der Kläger Syrien im Jahr 2013 und reiste in Europa zunächst in die Niederlande ein. Am 20. Juni 2014 reiste er erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier stellte er am 20. August 2018 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag. Bei der Anhörung zu seinem Verfolgungsschicksal am 20. August 2018 gab der Kläger im Wesentlichen an, Syrien wegen des Krieges verlassen zu haben. Er habe mit angesehen, wie Menschen vor ihrem Haus umgebracht worden seien. Vom Wehrdienst sei er als einziger Sohn befreit worden. Er habe erst jetzt einen Asylantrag in Deutschland gestellt, weil er erst im Juni 2018 als Vater seiner Kinder anerkannt worden sei. Religiös geheiratet habe er am 25. Juli 2014 in I. . Es habe aber viele Jahre gedauert, bis die Scheidung seiner Frau in Deutschland anerkannt worden sei. Erst danach hätten die Kinder unter seinem Namen registriert werden können. In den Niederlanden habe er eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von fünf Jahren gehabt und sei in dieser Zeit für Besuche nach Deutschland gekommen. Aufgrund der Angabe des Klägers, ihm sei in den Niederlanden subsidiärer Schutz gewährt worden, richtete das Bundesamt eine entsprechende Anfrage an den niederländischen Staat. Dieser bestätigte mit Schreiben vom 23. Januar 2019, dass dem Kläger aufgrund eines Antrags auf Gewährung internationalen Schutzes in den Niederlanden am 7. November 2013 subsidiärer Schutz gewährt wurde. Mit Bescheid vom 4. Februar 2019, zugestellt am 20. März 2019, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – nicht vorliegen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Niederlande zur Ausreise innerhalb einer Woche auf. Der Kläger dürfe nicht nach Syrien abgeschoben werden. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 3 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Asylantrag sei unzulässig, da dem Kläger in den Niederlanden bereits internationaler Schutz gewährt worden sei. Aufgrund der Mitgliedschaft der Niederlande in der Europäischen Union, der dortigen Rechtslage, Rechtsanwendung und politischen Verhältnisse sei grundsätzlich davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention – GFK – und der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – sichergestellt sei. Anhaltspunkte für das Gegenteil seien nicht dargelegt. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in den Niederlanden führten, auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers, nicht zu der Annahme, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Für eine Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich Syriens bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, da bereits internationaler Schutz durch einen anderen Mitgliedstaat der EU gewährt worden sei. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ergebe sich unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des Klägers, insbesondere des Aufenthalts der drei minderjährigen Kinder im Bundesgebiet. In der Rechtsmittelbelehrung wurde das Verwaltungsgericht Münster als zuständiges Gericht benannt. Der Kläger hat rechtzeitig Klage zum Verwaltungsgericht Münster erhoben. Das Verwaltungsgericht Münster hat sich mit Beschluss vom 3. Juni 2019 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das erkennende Gericht verwiesen. Zur Begründung trägt der Kläger vor, sein Aufenthaltsrecht in den Niederlanden sei erloschen. Er gehe davon aus, dass die niederländischen Behörden den ihm gewährten Schutzstatus aufgrund seiner dauernden Abwesenheit widerrufen hätten. Daher seien entsprechende Erkundigungen bei den niederländischen Behörden angezeigt. Sofern sein Schutzstatus widerrufen worden sei, dürfe sein Asylantrag nicht mehr nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden. Es sei fraglich, ob die Zuständigkeit nicht schon am 20. Juni 2016 durch Erteilung einer Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen sei. Diese dürfte nach Art. 9 Dublin III-VO für die Prüfung des Antrags auf Gewährung internationalen Schutzes zuständig sein, da leibliche Kinder des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland Begünstigte internationalen Schutzes seien und der Kläger sowie die Kindesmutter den Wunsch geäußert hätten, die Familieneinheit in Deutschland zu wahren. Das Wohl seiner in Deutschland lebenden Kinder begründe ein innerstaatliches Vollzugshindernis, das nach der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes – EuGH – bereits im Rahmen der Überprüfung der Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen sei. Nachdem entsprechende rechtliche Hindernisse aus dem Weg geräumt worden seien, sei er in den Geburtsurkunden aller drei Kinder als Vater eingetragen worden. Von seiner Ehefrau, mit der er bereits am 25. Juni 2014 einen Islamischen Ehevertrag geschlossen habe, lebe er seit September 2021 getrennt. Der Umgang mit den gemeinsamen Kindern finde regelmäßig in der Wohnung der Mutter statt. Kontakte außerhalb der Wohnung lasse die Kindesmutter aus Angst vor einer Entführung der Kinder in das Ausland nicht zu. Zudem habe er regelmäßig Kontakt zu seinen Kindern über die App „Zangi“. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung von Nr. 2., Nr. 3. Sätze 1-3 und Nr. 4. des Bescheides des Bundesamtes vom 4. Februar 2019 festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich der Niederlande besteht . Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und trägt unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheides ergänzend vor, das Vorhandensein einer Familie sei insofern gewürdigt worden, als der Kläger ohne Durchführung eines Dublin-Verfahrens in das nationale Verfahren übernommen wurde. Die Dublin III-VO finde aufgrund der bereits erfolgten Schutzgewährung keine Anwendung. Die Söhne S. und Z. könnten dem Kläger keinen Schutzstatus vermitteln, da sie selbst lediglich über einen abgeleiteten Schutzstatus verfügten. Zudem bestünden Zweifel, ob die Familieneinheit tatsächlich gelebt werde. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung ausführlich angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter kann den Rechtsstreit gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – trotz des Nichterscheinens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beklagte in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Die Klage ist zulässig und begründet. Soweit die Beklagte mit Bescheid des Bundesamtes vom 4. Februar 2019 die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes abgelehnt hat (Nr. 2 des Bescheides), ist dieser rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG ) einen Anspruch auf die begehrte Feststellung eines nationalen – unionsrechtlich gebotenen – Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK –. In der Folge gleichfalls rechtswidrig und die Rechte des Klägers im Sinne des § 113 Absatz 1 VwGO verletzend sind die Abschiebungsandrohung (Nr. 3. Sätze 1-3) und die Befristungsentscheidung (Nr. 4.). Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Unter Berücksichtigung des Beschlusses des EuGH vom 15. Februar 2023– C-484/22 – ist § 60 Abs. 5 AufenthG nunmehr unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass nicht allein zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, sondern auch die im Inland bestehenden familiären Beziehungen des Klägers durch das Bundesamt zu berücksichtigen sind. Konkret hat der EuGH festgestellt, dass Art. 5 lit. a und b der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) dahin auszulegen ist, dass er verlangt, das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen im Rahmen eines zum Erlass einer gegen einen Minderjährigen ausgesprochenen Rück-kehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen, und es nicht genügt, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung deren Vollzugs zu erwirken. Vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 – juris Rn. 28. Diese Maßgaben sind – auch – hier anwendbar: Das durch das Bundesamt geführte Asylverfahren führt zum Erlass einer Rück-kehrentscheidung im Sinne der Rückführungsrichtlinie. Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylG soll die Abschiebungsandrohung mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Die Abschiebungsandrohung stellt eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4, Art. 6 und Art. 7 Abs. 1 UAbs. 1 Rückführungsrichtlinie dar, vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2022 – 1 C 24/21 – juris Rn. 18 unter Verweis auf Urteil vom 16. Februar 2022 – 1 C 6.21 – juris Rn. 41, 45 und 56 m.w.N., die unionsrechtlichen Anforderungen zu genügen hat. Vgl. Pietzsch in: BeckOK Ausländerrecht,Stand 1. Januar 2023, § 34 AsylG Rn. 5a. Indem der EuGH jedoch nicht allein die Rückkehrentscheidung als solche, sondern ausdrücklich das gesamte zu dieser Entscheidung führende Verfahren in den Blick nimmt, und bereits festgestellt hat, dass Art. 5 lit. a der Rückführungsrichtlinie zur Folge hat, dass ein Mitgliedstaat, der den Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Minderjährigen in Betracht zieht, in allen Stadien des Verfahrens zwingend das Wohl des Kindes zu berücksichtigen hat, vgl. EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021 – C-441/19 –juris Rn. 44, 51, wird deutlich, dass nicht nur im Rahmen der Entscheidung über die Abschiebungsandrohung, sondern während des zu dieser Entscheidung führenden gesamten Asylverfahrens vor dem Bundesamt auch im Rahmen weiterer Entscheidungen die Garantien der Rückführungsrichtlinie zu berücksichtigen sind. Die damit einhergehende Pflicht zur Würdigung inländischer Sachverhalte war in der deutschen Rechtspraxis bisher nicht Aufgabe des Bundesamts, folgt jedoch verbindlich aus dem Unionsrecht. Der EuGH hat bereits entschieden, dass im Asylverfahren nicht nur die Familienverhältnisse im Herkunftsstaat, sondern u.a. auch die familiären Bindungen im Aufnahmestaat umfassend zu würdigen sind. EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021 C-441/19, jurisRn. 46 f, 77; Bundesamt, Entscheiderbrief 07/22, S. 5; Ross, NVwZ 2021, 550 (554). Die Verpflichtung, sowohl das Wohl des Kindes als auch die familiären Bindungen bereits im Asylverfahren zu berücksichtigen, besteht nicht nur in den Fällen unbegleiteter Minderjähriger, für die in Art. 10 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie besondere Prüfungspflichten vor der Abschiebung geregelt sind. Die Pflicht zur Berücksichtigung familiärer Belange (zunächst im Asylverfahren und damit) vor Erlass der Rückkehr-entscheidung folgt für alle Rückkehrentscheidungen aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 lit. a und b Rückführungsrichtlinie, und jedenfalls mittelbar auch aus Art. 24 Abs. 2 EU-Charta. Sind – wie hier – Kinder mittelbar von der in Rede stehenden Abschiebung betroffen, weil diese einem Elternteil droht, so ergibt sich die Pflicht zur Berücksichtigung auch deren Kindeswohls im Rahmen der Berücksichtigung der familiären Bindungen ihres Elternteils. Vgl. EuGH, Urteil vom 11. März 2021 – C-112/20 –Rn. 32ff., 43. Denn die Bindungen des Elternteils korrespondieren im Rahmen der ihm obliegenden elterlichen Verantwortung unmittelbar mit den jeweiligen Bedürfnissen des Kindes. Zwar bezieht sich die Beantwortung der Vorlagefrage in der hier maßgeblichen Entscheidung ihrem Tenor nach ausdrücklich auf zum Erlass einer gegen einen Minderjährigen ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führende Verfahren. Dies beruht jedoch auf der entsprechend beschränkten Vorlagefrage. In den Gründen hat der EuGH ausdrücklich ausgeführt, dass Art. 5 der Richtlinie 2008/115 es einem Mitgliedstaat verwehrt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, ohne die relevanten Aspekte des Familienlebens des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen, die er geltend macht, um den Erlass einer solchen Entscheidung zu verhindern. Vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 –, juris Rn. 25; ebenso schon Urteil vom8. Mai 2018 – C-82/16 –, juris Rn. 104. Die Richtlinie 2008/115 betrifft nicht speziell Asylverfahren Minderjähriger, sondern sämtliche Verfahren zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in den Mitgliedstaaten. Bei Beachtung dieser Maßgaben sind neben zielstaatsbezogenen Gründen, die einer Abschiebung entgegenstehen, nunmehr auch inlandsbezogene Sachverhalte, die das Kindswohl und die familiären Bindungen betreffen, durch das Bundesamt zu berücksichtigen. Die bisherige Begründung der Außerachtlassung innerstaatlicher familiärer Bindungen im Rahmen der Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG, da diese – zur Verfahrensbeschleunigung und aufgrund der größeren Sachnähe – erstmals durch die Ausländerbehörde im Rahmen der Durchführung der Abschiebung zu berücksichtigen seien, vgl. BVerwG, u.a. Urteile vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 21 und vom 11. November 1997 – 9 C 13.96 – juris Rn. 14 zu § 53 Abs. 4 AuslG 1990, in denen jeweils von der Beschränkung des Prüfungsumfangs des Bundesamts auf zielstaatsbezogene Vollstreckungshindernisse ausgegangen wird; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2020 – 19 A 1322/19.A – juris Rn. 4f., m.w.N., ist damit überholt. Eine bloße Aufhebung der Abschiebungsandrohung gegenüber dem Kläger würde den dargestellten unionsrechtlichen Anforderungen nach Art. 5 lit. a und b der Rückführungsrichtlinie danach nicht gerecht. Sind die Garantien der Rückführungsrichtlinie – das Wohl des Kindes, der Schutz seiner familiären Bindungen und somit auch die innerstaatlichen familiären Bindungen – in jedem Stadium des Verfahrens zu berücksichtigen, so gilt dies auch für die Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG. Ergibt die Würdigung der familiären Bindungen nach dem Maßstab des Art. 5 lit a und b der Rückführungsrichtlinie, dass eine Abschiebung des Betroffenen dem Kindswohl oder seinem Recht auf Schutz der familiären Bindung widerspricht, ist das Bundesamt verpflichtet, für den Betroffenen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen. Dies ist hier der Fall. Art. 8 EMRK verpflichtet die zuständige Behörde ebenso wie Art. 6 Abs. 1 und 2 GG dazu, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, in ihren Erwägungen angemessen zur Geltung zu bringen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite die sonstigen Umstände des Einzelfalls. Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Allerdings setzen sich auch gewichtige familiäre Belange nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durch. Vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2006 – 2 BvR 1935/05 –, NVwZ 2006, 682, juris, zu Art. 6 GG. Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 8 EMRK ebenso wie Art. 6 GG nicht schon bzw. allein aufgrund formalrechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2008– 2 BvR 588/08 – juris, m.w.N. Es ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen, ein Kind braucht regelmäßig beide Elternteile. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2021– 2 BvR 1333/21 –, Asylmagazin 2022,132 ff., Rn. 48. Bei Zugrundelegung dieser Maßgaben erweist sich die tatsächliche Verbundenheit des Klägers mit seinen Kindern aufgrund des tatsächlichen Bestehens einer nachhaltigen sozio-familiären Beziehung als schutzwürdig. Insofern fällt grundlegend ins Gewicht, dass sich zwischen dem Kläger und seinen Kindern eine – für den Einzelrichter deutlich erkennbare – Verbindung zunächst ungehindert entwickeln konnte, weil der Kläger bis zur Trennung von der Kindesmutter, d.h. während der ersten Lebensjahre der Kinder, mit diesen in familiärer Haushaltsgemeinschaft gelebt hat. Die hieraus resultierende enge persönliche Bindung führt der Kläger im Rahmen der Möglichkeiten fort und bemüht sich weiterhin darum, an deren Leben aktiv und auch erzieherisch Anteil zu nehmen. Dass dies von den Kindern wahrgenommen und – wiederum im Rahmen der durch die gestörte Beziehung der Eltern beschränkten Möglichkeiten – erwidert wird, zeigt sich exemplarisch an dem in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen kurzen Handyvideo, das er von seiner Tochter erhalten hat. Hinzu kommt noch, dass – was auch bei Würdigung der familiären Bindungen des Klägers zu berücksichtigen ist – dessen jüngstes Kind zwar kein Kleinstkind mehr ist, aufgrund seines geringen Alters von fünf Jahren aber gleichwohl umso stärker darauf angewiesen ist, dass die bestehende Bindung zum Vater nicht durch eine räumliche Trennung noch stärker beeinträchtigt wird. Hat der Kläger danach Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG, so erweisen sich auch die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen als rechtswidrig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und hinsichtlich etwaiger durch die Klageerhebung bei dem unzuständigen Gericht entstandener ausscheidbarer Mehrkosten auf § 155 Abs. 4 VwGO. Danach sind diese Kosten in Abweichung von der in § 17b Abs. 2 S. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG – getroffenen Regelung hier gleichwohl der Beklagten aufzuerlegen, da sie die fehlerhafte Klageerhebung durch entsprechende Angabe in der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheides verursacht hat. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.