Beschluss
6 K 4589/22
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2023:0824.6K4589.22.00
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Tenor
1. Die Kosten des in der Hauptsache erledigtenVerfahrens werden dem Kläger auferlegt.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Kosten des in der Hauptsache erledigtenVerfahrens werden dem Kläger auferlegt. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, hat das Gericht nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Diese hat der Kläger zu tragen. § 161 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), dem zufolge in den Fällen des § 75 VwGO (Untätigkeitsklage) die Kosten stets dem Beklagten zur Last fallen, wenn der Kläger mit einer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte, findet vorliegend keine Anwendung. Er zielt auf Fälle ab, in denen der Rechtsstreit aufgrund des (verspäteten) Tätigwerdens der Behörde beendet wird. Setzt der Kläger hingegen den Rechtsstreit fort, nachdem die Behörde einen Bescheid erlassen hat, so entfällt die Rechtfertigung für die Überbürdung der Kosten auf die Beklagte, weil ihre Untätigkeit dann nicht (mehr) Ursache für die Verfahrenskosten ist. Der Kläger riskiert durch die Fortsetzung des Prozesses nämlich die Verfahrenskosten unabhängig von der (ursprünglichen) Untätigkeit der Behörde. Dies gilt, wenn der Kläger nach der Bescheidung seines Antrags den Prozess unter Einbeziehung des nun ergangenen Bescheides fortsetzt, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1991 - 3 C 56.90 -, juris (Rn. 13), es muss aber auch gelten, wenn der Kläger statt einer schlichten Fortsetzung des Prozesses das Verfahren nach dem Tätigwerden der Behörde mit deren Zustimmung durch Erledigungserklärung beendet, sein Klageziel jedoch im Rahmen einer neuen Klage weiterverfolgt. Der Rechtsstreit hat sich dann nur scheinbar erledigt. Vor allem aber wird der Zweck des § 161 Abs. 3 VwGO bei einem solchen Vorgehen verfehlt. Der Kläger soll durch die für ihn günstige Kostenregelung von dem Risiko befreit werden, das ihm dadurch entsteht, dass er die Einschätzung seines Antrags durch die Behörde nicht in angemessener Zeit erfahren hat. Entscheidet er sich nach dem verspäteten Erlass des begehrten Bescheides für eine Beendigung des Verfahrens, so soll er sich ohne Kosten aus der von ihm nicht zu vertretenden Prozesssituation befreien können. Verfolgt der Kläger indes nach Erlass eines ablehnenden Bescheides sein Anliegen weiter, so zeigt er, dass das aufgezeigte Prozessrisiko letztlich nicht für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes relevant war. Dem Kläger das Kostenrisiko für das (erste) Verfahren abzunehmen, obwohl er das Klageverfahren der Sache nach fortsetzt, der Behörde aber das Risiko aufzubürden, unter Umständen zweimal mit Prozesskosten belastet zu werden, besteht kein Anlass. § 161 Abs. 3 VwGO ist somit hier nach Sinn und Zweck nicht anwendbar. Ebenso z. B. VG Stuttgart, Beschluss vom 5. August 2002 - 4 K 1756/02 -, juris; VG Berlin, Beschluss vom 29. August 2013 - 3 K 469/13 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 14. Juli 2016 - 3 K 4064/16 -, juris; VG Dresden, Beschluss vom 8. Juni 2017 - 12 K 2293/15.A -, juris; VG Hannover, Beschluss vom 17. Januar 2017 - 13 A 5631/16 -, juris; VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 5. Oktober 2018 - 11 K 3368/18.F -, juris; VG Schwerin, Beschluss vom 3. Februar 2023 - 7 A 1439/22 SN -, juris, sowie BeckOK VwGO/Zimmermann-Kreher, Stand: 7/2023, § 161 Rn. 21. Die folglich gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffende Kostenentscheidung fällt zu Lasten des Klägers aus. Das vorliegende Verfahren musste schon deshalb einer Beendigung zugeführt werden, weil der Kläger andernfalls durch die Erhebung seiner neuen Verpflichtungsklage (6 K 2406/23) eine unzulässige doppelte Rechtshängigkeit herbeigeführt hätte; eine prozessual sachgerechte Umstellung der Untätigkeitsklage kam nun nicht mehr in Betracht. Das dadurch entstandene Kostenrisiko ist unter Billigkeitsgesichtspunkten dem anwaltlich vertretenen Kläger zuzurechnen. Denn dieser hätte das bereits anhängige Verfahren problemlos durch Einbeziehung des ergangenen Ablehnungsbescheides fortführen können. Die Beklagte hingegen kann billigerweise damit rechnen, im Falle eines Prozessverlusts nur einmal mit den Kosten des Rechtsstreits belastet zu werden, nicht jedoch auch nur anteilig mit den Kosten eines weiteren, erledigten Verfahrens, das wegen der Anhängigkeit einer neuen Klage durch den Kläger nicht mehr erfolgsträchtig fortgesetzt werden konnte. Vgl. auch insoweit VG Stuttgart, Beschluss vom 5. August 2002 - 4 K 1756/02 -, juris (Rn. 3); VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 14. Juli 2016 - 3 K 4064/16 -, juris (Rn. 9); VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 5. Oktober 2018 - 11 K 3368/18.F -, juris (Rn. 3). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes. Rechtsmittelbelehrung: Der Beschluss zu 1. ist unanfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO). Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.