Beschluss
19 L 1344/23
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2023:0918.19L1344.23.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 3585/23 hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 3. Juli 2023 unter Ziffer II. enthaltenen Anordnung der Betriebseinstellung wiederherzustellen und hinsichtlich der Androhung eines Zwangsmittels anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessensabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem widerstreitenden öffentlichen Vollziehungsinteresse fällt zulasten der Antragstellerin aus. Im Rahmen der Interessensabwägung kommt den Erfolgsaussichten des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs regelmäßig ausschlaggebende Bedeutung zu. Erweist sich die angegriffene Regelung als offensichtlich rechtmäßig und besteht zudem in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ein besonderes Vollzugsinteresse, überwiegt regelmäßig das öffentliche Vollziehungsinteresse. So liegt der Fall hier. Die angegriffenen Regelungen erweisen sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig. Hinsichtlich der Schließungsverfügung besteht zudem ein besonderes Vollziehungsinteresse. Die Antragsgegnerin stützt ihre Schließungsverfügung auf § 15 Abs. 2 GewO. Hiernach kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen vor. Die Antragsteller betreibt ihre Spielhalle ohne die nach § 16 Abs. 2 Satz 1 AG GlüStV NRW, § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 erforderliche Erlaubnis. Deren Erteilung hat die Antragsgegnerin mit der angegriffenen Ordnungsverfügung abgelehnt. Weitere Voraussetzungen für ein Einschreiten sieht die einschlägige Ermächtigungsgrundlage nicht vor. Die Schließungsanordnung ist nach dem Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO auch nicht ermessensfehlerhaft. Die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin überschreitet nicht die gesetzlichen Grenzen des Ermessens. Sie verstößt insbesondere nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Dieses verpflichtet die Antragsgegnerin nicht, den illegalen Betrieb der Spielhalle des Antragstellers bis zum Eintritt der Bestandskraft ihrer ablehnenden Entscheidung über dessen Erlaubnisantrag weiter zu dulden. Das wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn die formell illegale Tätigkeit die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllte und dies offensichtlich, d.h. ohne weitere Prüfung erkennbar wäre, so dass die Untersagung nicht mehr zur Gefahrenabwehr erforderlich wäre. Bereits verbleibende Unklarheiten oder Zweifel an der Erfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen rechtfertigen dagegen ein Einschreiten. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2017 - 4 A 1607/16 -, juris, m.w.N. Die Antragstellerin hat keinen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis. Vielmehr spricht bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage alles dafür, dass die Antragsgegnerin den Erlaubnisantrag der Antragstellerin zu Recht abgelehnt hat. Die Kammer geht mit der Antragsgegnerin davon aus, dass einer Erlaubnisverteilung namentlich gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 AG GlüStV NRW entgegen steht, dass der Betrieb der Spielhalle den Zielen des Glücksspielstaatsvertrags 2021 gemäß dessen § 1 zuwiderläuft und die Einhaltung der Anforderungen an das Sozialkonzept nach § 6 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 sowie die Teilnahme am Sperrsystem nach den §§ 8 bis 8c des Glücksspielstaatsvertrags 2021 nicht sichergestellt ist (§ 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 6 lit. d) und f) AG GlüStV NRW. Insoweit wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die in der streitigen Ordnungsverfügung getroffenen Tatsachenfeststellungen sowie die hieraus gezogenen rechtlichen Schlüsse Bezug genommen. Ergänzend merkt die Kammer noch Folgendes an: Im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen an das Sozialkonzept ist die Prognose, dass die Antragstellerin dessen Einhaltung auch künftig nicht sicherstellen wird, insbesondere deshalb offensichtlich gerechtfertigt, weil diese sogar einer rechtskräftigen bußgeldrechtlichen Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen die entsprechenden Vorgaben des Glückspielstaatsvertrages zum Trotz die Einhaltung der Vorgaben weiterhin nicht wie gefordert sicherstellt. Die Feststellungen der Außendienstmitarbeiter der Antragsgegnerin bei ihrer Kontrolle am 19. Januar 2023, wonach die erforderlichen Dokumentationen nicht geführt wurden und die Aufsichtsperson vom Inhalt des Sozialkonzepts keine Kenntnis hatte, belegt dies eindrücklich. Ein künftiges Zuwiderlaufen gegen die Ziele des Glückspielstaatsvertrages lässt zudem erwarten, dass am 19. Januar 2023 nach unbestrittener Aussage der angetroffenen Aufsichtsperson die fünf anwesenden Spieler alle Spielgeräte gleichzeitig bespielt haben. Hierin liegt ein gravierender Verstoß gegen das in § 6 Abs. 5 SpielV normierte Mehrfachbespielungsverbot. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass nach Angaben der Aufsichtsperson entgegen der Vorgabe in § 8 Abs. 3 Satz 1 GlüstV 2021 keiner der Spieler anhand des OASIS-Systems überprüft worden ist. Hinzu kommt, dass nach den im Verwaltungsvorgang befindlichen schlüssigen und nachvollziehbaren Dokumentationen der Antragsgegnerin zu Zeiträumen von Ein- und Auszahlungen an Geldspielgeräten an mindestens einem Tag die gesetzliche Sperrzeit nach § 17 Satz 1 AG GlüStV NRW vollständig ignoriert wurde; dass es darüber hinaus zu weiteren Sperrzeitüberschreitungen gekommen ist, liegt jedenfalls nahe. Schließlich belegt die Tatsache, dass Einsatzkräften der Antragsgegnerin sowie der Steuerfahndung und Polizei am 19. Januar 2023 kein Einlass gewährt wurde und die Tür durch einen Schlüsseldienst aufgebrochen werden musste, obwohl diese von der Aufsichtsperson über eine Außenkamera erkannt wurden, dass der Antragstellerin die für einen die Wahrung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags gewährleistenden Betrieb unabdingbare Bereitschaft fehlt, mit den Ordnungskräften der Antragsgegnerin zu kooperieren. Das besondere Vollziehungsinteresse an der Schließungsverfügung hat die Antragsgegnerin tragfähig dargelegt. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Ordnungsverfügung wird ebenfalls Bezug genommen. Auch hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse, da an ihrer Rechtmäßigkeit keine Zweifel bestehen. Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.