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Urteil

19 K 1470/19

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2023:0919.19K1470.19.00
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Leitsätze

1. Für die Beurteilung eines Gewerbetreibenden i. S. d. § 11 HwO ist auf die juristische Person als Gesamtheit abzustellen und nicht allein auf ihre Untereinheit.2. Es streitet eine Vermutung dafür, dass typischerweise auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeiten eines Privatunternehmens auch tatsächlich in Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden.3. Die Beschränkung der unternehmerischen Tätigkeit auf einen einzigen lukrativen Auftraggeber allein schließt weder die Selbständigkeit noch die Gewinnerzielungsabsicht aus.

  • 4.

    Aus § 18 Abs. 1 HwO folgt, dass die Eintragungspflicht an eine gewerbliche Nieder-lassung im Bezirk der betreffenden Handwerkskammer anknüpft.

5. Den Anforderungen an eine Niederlassung genügt auch eine unselbstständige Zweigstelle, solange von deren erkennbarer fester Einrichtung bzw. Infrastruktur aus das Gewerbe auf unbestimmte Zeit tatsächlich betrieben wird, wobei zusätzlich die Tätigkeit eines für die Einrichtung verantwortlichen Beschäftigten für den Gewerbetreibenden zu verlangen ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Beurteilung eines Gewerbetreibenden i. S. d. § 11 HwO ist auf die juristische Person als Gesamtheit abzustellen und nicht allein auf ihre Untereinheit.2. Es streitet eine Vermutung dafür, dass typischerweise auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeiten eines Privatunternehmens auch tatsächlich in Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden.3. Die Beschränkung der unternehmerischen Tätigkeit auf einen einzigen lukrativen Auftraggeber allein schließt weder die Selbständigkeit noch die Gewinnerzielungsabsicht aus. 4. Aus § 18 Abs. 1 HwO folgt, dass die Eintragungspflicht an eine gewerbliche Nieder-lassung im Bezirk der betreffenden Handwerkskammer anknüpft. 5. Den Anforderungen an eine Niederlassung genügt auch eine unselbstständige Zweigstelle, solange von deren erkennbarer fester Einrichtung bzw. Infrastruktur aus das Gewerbe auf unbestimmte Zeit tatsächlich betrieben wird, wobei zusätzlich die Tätigkeit eines für die Einrichtung verantwortlichen Beschäftigten für den Gewerbetreibenden zu verlangen ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin hat laut Handelsregisterauszug „die wirtschaftliche Erbringung von Serviceleistungen, insbesondere für die Dr. C. Kliniken […], im Wesentlichen von Hygiene- und Reinigungsdiensten […]“ zum Gegenstand. Sie hat ihren Hauptsitz an der Q. . 10 in L. und ihren Verwaltungssitz unter der im Rubrum bezeichneten Anschrift in E. /Bayern. Mit dem Hauptsitz ist die Klägerin in dem von der Handwerkskammer L. geführten Verzeichnis für Inhaber zulassungsfreier Handwerke eingetragen. 51 % der Gesellschaftsanteile der Klägerin hält die Dr. C. Klinikgesellschaft mbH & Co. KG mit Sitz an der Q. . 10 in 50968 L. , weitere 49 % die KDS Klinikdienste Service- und Beteiligungs-GmbH mit Sitz unter der im Rubrum aufgeführten Adresse der Klägerin. Die Dr. C. Klinikgesellschaft mbH & Co. KG ist Betreiberin mehrerer Rehabilitationskliniken in Deutschland. Seit dem 1. Januar 2017 erbringt die Klägerin ihre Reinigungsdienste in der Dr. C. Klinik am Standort T.------weg 2 in 59519 Möhnesee, welche den Kliniken der Dr. C. Klinikgruppe zugehört und von der Dr. C. Klinikgesellschaft Möhnesee GmbH betrieben wird. Die Tätigkeitsaufnahme zeigte die Klägerin der Handwerkskammer Dortmund mit Schreiben vom 16. Januar 2017 an. Dabei wies sie die Handwerkskammer darauf hin, dass die Dr. C. Klinikservice GmbH in N. lediglich eine unselbstständige Niederlassung von ihr sei. Sie selbst sei „Konzerntochter“ der Dr. C. Klinikgesellschaft mbH & Co. KG. Sie werde ausschließlich für diese Dienstleistungen erbringen und kein operativ offenes Angebot am Markt darstellen. Aufgrund dessen gehe sie davon aus, dass ein unerheblicher Neben- und Hilfsbetrieb gemäß § 3 Abs. 2 und 3 HwO gegeben sei und keine Anmeldung bei der Kammer von Nöten sei. Mit Schreiben vom 8. Februar 2017 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie diese rechtlichen Einschätzungen nicht teile und eine Eintragung des von der Klägerin ausgeübten Gebäudereinigerhandwerks in das Verzeichnis zulassungsfreier Handwerke und handwerksähnlicher Gewerbe für notwendig halte. Die Annahme eines Nebenbetriebs i. S. d. § 3 Abs. 3 HwO erfordere, dass der Hauptbetrieb ein zulassungspflichtiges, d.h. meisterpflichtiges Handwerk ausübe, was bei der Ausübung medizinischer Tätigkeiten gerade nicht der Fall sei. Die Klägerin leitete die Angelegenheit an den Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V. weiter mit dem Ziel, eine einheitliche Lösung für alle ihre in verschiedenen Handwerkskammerbezirken unterhaltenen Zweigstellen zu finden, und informierte die Beklagte über diese Vorgehensweise. Im Anschluss an die Verhandlungen sprach der Deutsche Handwerkskammertag die Empfehlung aus, die Klägerin in das Verzeichnis zulassungsfreier Handwerke und handwerksähnlicher Gewerbe einzutragen, soweit Gewerbeanmeldungen vorlägen. Die Beklagte gab der Klägerin mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 Gelegenheit zur Stellungnahme oder nachträglichen Vorlage der für die Eintragung erforderlichen Unterlagen. Mit Bescheid vom 6. Februar 2019 teilte die Beklagte der Klägerin gestützt auf § 10 Abs. 1 i. V. m. §§ 18-20 HwO die Absicht mit, sie von Amts wegen in das Verzeichnis der Inhaber zulassungsfreier Handwerksbetriebe und handwerksähnlicher Gewerbebetriebe mit dem Gebäudereinigerhandwerk einzutragen. Die Klägerin unterfalle der Eintragungspflicht des § 19 HwO, da sie mit der Durchführung von Gebäudereinigungsarbeiten, insbesondere in Form der Unterhaltsreinigung, in der Dr. C. Klinik in N. wesentliche Bestandteile des unter B 1/33 verzeichneten Gebäudereinigerhandwerks in ihrem Kammerbezirk ausführe. Die von der Klägerin gegen die Eintragungspflicht vorgetragenen Einwände griffen nicht durch. Auch eine Tochtergesellschaft in der Rechtsform einer selbstständigen GmbH sei kein Nebenbetrieb i. S. d. § 3 HwO. Das Argument des Hilfsbetriebes greife zudem aus anderen Gründen nicht. Für einen Hilfsbetrieb seien handwerkliche Tätigkeiten untergeordneter Art wesentlich; vorliegend handle es sich jedoch um ein komplettes Handwerk, das eine geregelte Ausbildung mit dem Abschluss einer Meisterprüfung beinhalte. Die Klägerin hat am 8. März 2019 Klage gegen den Bescheid erhoben. Sie trägt vor: Von einer Selbstständigkeit der Klägerin vor Ort in den Kliniken der Dr. C. Klinikgesellschaft mbH & Co. KG könne in keiner Weise gesprochen werden. Die Dr. C. Klinikservice GmbH in N. nehme weder eine selbstständige Tätigkeit auf noch trete sie selbstständig nach außen auf. Sie sei nicht für Preiskalkulationen ermächtigt, unterhalte keinen eigenen Meister und werde komplett von der Unternehmenszentrale gesteuert. Lediglich der Dienstplan werde durch die Klägerin vor Ort selbstständig und ohne Weisungsgebundenheit erstellt. Dies betreffe jedoch nur die innere Organisation der Mitarbeiter in einem von der Geschäftsleitung im Vorfeld vorgegebenen festen Rahmen. Bei jeder Abweichung von dem von der „Konzernmutter“ festgelegten Tätigkeitsrahmen sei eine Genehmigung von der dortigen Geschäftsleitung bzw. dem Managementpartner einzuholen. Selbst der Einkauf von Reinigungsmitteln unterliege einem von „der Konzernmutter“ streng reglementierten Budget. Budgetüberschreitungen müssten gesondert genehmigt werden. Zudem fehle es in N. an einer eigenen Betriebsstätte sowie an einer Niederlassung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 HwO, da bereits keine eigene operative Geschäftsführung für die Klägerin existiere. Weiterhin scheitere eine Eintragungspflicht daran, dass es sich bei ihr, der Klägerin, um einen handwerklichen Nebenbetrieb in Form eines Hilfsbetriebes des Hauptbetriebes der Dr. C. Klinikgesellschaft mbH & Co. KG handle. Sie diene ausschließlich der wirtschaftlichen Zweckbestimmung des Hauptbetriebs und sei mit diesem rechtlich und organisatorisch verbunden. Sie sei nicht für den Leistungsaustausch mit Dritten bestimmt. Der wirtschaftlich-fachliche Zusammenhang zwischen ihr und dem „Mutterkonzern“ erschließe sich aus der Tatsache, dass für das Betreiben einer Klinik ein Höchstmaß an Hygiene erforderlich sei und die Inanspruchnahme qualifizierter Reinigungsdienstleistungen unerlässlich sei. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 2019 zur Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber zulassungsfreier Handwerksbetriebe und handwerksähnlicher Gewerbebetriebe aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, dass die Klägerin in den Räumen der Dr. C. Klinik N. eine ausreichend verfestigte eigene verwaltende bzw. organisierende Tätigkeit erbringe. Sie führe seit Anfang 2017 dauerhaft Unterhaltsreinigungen in der Klinik in N. aus und verfüge über eine komplexe Mitarbeiterstruktur mit Vorarbeitern. Vor Ort würden Dienstpläne unter Berücksichtigung von Urlaubs- und Krankheitsausfällen selbstständig erstellt sowie Bestellungen von z. B. Reinigungsmitteln aufgegeben. Dies umfasse unabhängig von einer Budgetvorgabe der Zentrale die Kontrolle des Lagerbestands, das Auslösen der Bestellung sowie die Entgegennahme und Kontrolle auf Richtigkeit und Vollständigkeit der gelieferten Ware. Für die Frage des Gewerbes sei auf die juristische Person als Ganzes abzustellen und nicht allein auf die vor Ort ausgeübten Tätigkeiten und Entscheidungskompetenzen der Mitarbeiter. Dass die Klägerin ein Gewerbe im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung betreibe, ergebe sich bereits daraus, dass sie auch mit ihrer Hauptniederlassung als Inhaberin eines Gebäudereinigerbetriebes bei der Handwerkskammer zu L. im Verzeichnis nach § 19 HwO eingetragen sei. Entscheidend sei das tatsächliche Betreiben eines zum dauerhaften Gebrauch eingerichteten und benutzen Geschäftslokals. Die Klägerin sei nicht Nebenbetrieb eines Hauptbetriebs von Dr. C. Kliniken, da aufgrund der Beteiligung der KDS Klinikdienste Service- und Beteiligungs-GmbH an der Klägerin keine personelle Identität bestehe. Hinzu komme, dass die Klägerin als eigenständiges Unternehmen unproblematisch auf andere Auftraggeber als die Dr. C. Kliniken ausweichen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, insbesondere als Anfechtungsklage i. S. v. § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft. Die Eintragungsmitteilung der Beklagten ist ein Verwaltungsakt gemäß § 35 S. 1 VwVfG. St. Rspr. des BVerwG, vgl. Urteil vom 26. Oktober 2021 – 8 C 34.20 –, BVerwGE 174, 58-65, zitiert nach juris Rn. 12, und Urteil vom 14. November 2018 – 8 C 15.17 –, BVerwGE 163, 351-356, zitiert nach juris Rn. 9. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Ankündigung der Eintragung der Klägerin in das Verzeichnis zulassungsfreier Handwerke und handwerksähnlicher Gewerbe vom 6. Februar 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage des Bescheids ist § 11 HwO i. V. m. § 20 Satz 1 HwO. Danach hat die Handwerkskammer dem Gewerbetreibenden die beabsichtigte Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber zulassungsfreier Handwerksbetriebe und handwerksähnlicher Gewerbebetriebe gegen Empfangsbescheinigung mitzuteilen. Die Klägerin ist Gewerbetreibende i. S. d. § 11 HwO. Abzustellen ist auf die Klägerin in ihrer Gesamtheit als juristische Person und nicht allein auf ihre Untereinheit in der Klinik in N. . Gegenstand der Eintragung in das oben genannte Verzeichnis ist der Betreiber mit dem am Ort seiner Niederlassung betriebenen zulassungsfreien Handwerk als spezielles Gewerbe. Ein Gewerbe betreibt, wer auf Dauer eine auf Gewinnerzielung ausgerichtete, selbständige Tätigkeit ausübt, mit Ausnahme der Verwaltung eigenen Vermögens, der Urproduktion und der sog. „Freien Berufe“, insbesondere der wissenschaftlichen, künstlerischen oder seelsorgerischen Tätigkeiten. St. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1976 – 1 C 56.74 –, Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 2, S. 3; Urt. v. 1. Juli 1987 – 1 C 25.85 –, BVerwGE 78, 6 <8>; Beschluss vom 16. Februar 1995 – 1 B 205.93 –, GewArch 1995, 152; BeckOK HwO/Leisner, 21. Edition (Stand: 1.6.2023), HwO § 1 Rn. 1. Selbständig ist eine Tätigkeit, wenn sie im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung erfolgt. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin. Sie wird namentlich im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung tätig und verfolgt dabei die Absicht der Erzielung von Gewinnen. Dies folgt schon aus ihrer Rechtsform und dem unternehmerischen Wesen ihrer Tätigkeit. Als GmbH ist die Klägerin in einer für Privatunternehmen charakteristischen Rechtsform verfasst. Einer GmbH ist regelmäßig wesensimmanent, dass sie im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung tätig ist. Gesetzliche Wertungen bestätigen dies. Die GmbH gilt gemäß § 13 Abs. 3 GmbHG als Handelsgesellschaft und gemäß § 6 Abs. 1 HGB als Kaufmann. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG gilt namentlich die Tätigkeit einer GmbH sogar stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb. Entsprechend diesen Regeln tritt die Klägerin auch laut eigenen Angaben etwa beim Erwerb erforderlicher Reinigungsmittel eigenständig am Markt auf. Sie hat zudem eine typischerweise auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit zum Gegenstand ihres Unternehmens. Sie selbst hat zum Handelsregister die „wirtschaftliche“ Erbringung von Hygiene- und Reinigungsdienstleistungen angezeigt. Es streitet eine Vermutung dafür, dass solche typischerweise auf Gewinnerzielung gerichteten Tätigkeiten eines Privatunternehmens auch tatsächlich in Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 19. Dezember 2002 – L 3 AL 38/02 –, juris Rn. 35; Leisner, GewArch 2019, 383-387, <384>; Honig/Knörr/Thiel, HwO, 5. Auflage 2017, § 1 HwO Rn. 21. Dass die Klägerin entgegen diesen Indizien ausnahmsweise unselbständig und/oder ohne Gewinnerzielungsabsicht agiert, ist nicht erkennbar. Die entsprechenden Einwände der Klägerin greifen nicht durch. Die Behauptungen der Klägerin zur angeblichen Weisungsgebundenheit ihrer Mitarbeiter „vor Ort“ in N. gehen daran vorbei, dass nach der vorstehend dargelegten maßgeblichen Anknüpfung auf die GmbH als Ganzes und nicht auf den Standort in N. abzustellen ist. Ihre Selbstständigkeit in diesem umfassenden Sinne stellt die Klägerin nicht in Abrede. Dass sie etwa vollständig an Weisungen der Dr. C. Klinikgesellschaft mbH & Co. KG gebunden wäre, behauptet sie selbst nicht und liegt fern. Dass sie sich widerstandslos in das Verzeichnis der Inhaber zulassungsfreier Handwerke bei der Handwerkskammer L. hat eintragen lassen, belegt vielmehr, dass sie sich als Gewerbetreibende sieht. Im Übrigen ist die für den Standort N. geltend gemachte Abhängigkeit von Weisungen nicht hinreichend dargetan. Unklar ist schon, wem gegenüber die Mitarbeiter in N. weisungsunterworfen sein sollen. Die Klägerin verwendet zur Bezeichnung der Weisungsgeberin vage Begriffe wie „Geschäftsleitung“, „Managementpartner“ oder „Unternehmenszentrale“, die unzureichend zwischen ihr selbst und der Dr. C. Klinikgesellschaft mbH & Co. KG oder der Dr. C. Klinikgesellschaft N. GmbH differenzieren. Die angebliche Weisungsbindung ist zudem in keiner Weise substantiiert und belegt. Der Einwand der Klägerin, sie sei ausschließlich für ihre „Konzernmutter“ tätig und nicht für den Leistungsaustausch mit Dritten bestimmt, ist ebenfalls ungeeignet, ihre Selbständigkeit und Gewinnerzielungsabsicht in Zweifel zu ziehen. Die Beschränkung der unternehmerischen Tätigkeit auf einen einzigen lukrativen Auftraggeber allein schließt weder das Eine noch das Andere aus. Für eine die Selbständigkeit und eigene Gewinnerzielungsabsicht ausschließende Einbindung in einen z. B. durch die Dr. C. Klinikgesellschaft mbH & Co. KG dominierten Konzern und völlige Unterordnung unter dessen Geschäftsinteressen fehlt es an jeglichen konkreten Anhaltspunkten. Vielmehr erscheint eine solche konzernrechtliche Unterordnung aufgrund der nahezu hälftigen Beteiligung der auf hochqualifizierte Reinigungsdienstleistungen spezialisierten KDS Klinikdienste Service- und Beteiligungs-GmbH an der Klägerin ausgeschlossen. Es liegt auf der Hand, dass dieses private, schon dem Firmennamen nach auch auf (Gewinn-)Beteiligungen ausgerichtete private Unternehmen mit der Beteiligung an der Klägerin eigennützig Gewinne erwirtschaften will und nicht altruistisch Interessen der Dr. C. Klinikgesellschaft mbH & Co. KG etwa an einer Minimierung der Reinigungskosten verfolgt. Gegen eine Einbindung in eine Dr. C. -Klinikgruppe spricht zudem, dass die Geschäftsführerin der KDS Klinikdienste Service- und Beteiligungs-GmbH gleichzeitig Prokuristin der Klägerin ist und die Geschäfte der Klägerin vom Sitz der KDS Klinikdienste Service- und Beteiligungs-GmbH aus verwaltet werden. Im Übrigen ist die Klägerin laut ihrem im Handelsregister aufgenommenen Unternehmensgegenstand nur „insbesondere“ bzw. „im Wesentlichen“ auf die Reinigung der Kliniken der Dr. C. -Klinikgruppe ausgerichtet und eine Ausweitung auf weitere Auftraggeber mit dem Ziel der Erwirtschaftung zusätzlicher Gewinne nicht ausgeschlossen. Auch die weiteren rechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme der Klägerin in das bei der Beklagten geführte Verzeichnis der Inhaber zulassungsfreier Handwerke liegen vor. Nach § 19 Satz 1 HwO sind in das von der Handwerkskammer zu führende Verzeichnis die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt II zur Handwerksordnung mit dem von ihnen betriebenen Gewerbe oder bei Ausübung mehrerer Gewerbe mit diesen Gewerben einzutragen. Ein Gewerbe ist ein zulassungsfreies Handwerk i. S. d. Handwerksordnung, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 1 zur Handwerksordnung aufgeführt ist, § 18 Abs. 2 Satz 1 HwO. Aus § 18 Abs. 1 HwO folgt, dass die Eintragungspflicht an eine gewerbliche Niederlassung im Bezirk der betreffenden Handwerkskammer anknüpft. Die Klägerin ist Inhaberin eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks. Sie betreibt die in Nr. 33 der Anlage B, Abschnitt I zur Handwerksordnung aufgeführte Tätigkeit der Gebäudereinigung handwerksmäßig. Die Frage, welche inhaltlichen Anforderungen im Einzelfall für die Handwerksmäßigkeit einer Betriebsform gelten und wie diese vom Minderhandwerk oder Industriebetrieb abzugrenzen ist, stellt sich hier nicht, weil die Tätigkeiten der Klägerin den Kernbereich des in Anlage B, Abschnitt I zur Handwerksordnung aufgeführten Gebäudereinigerhandwerks ausmachen. Die Reinigung medizinischer Rehabilitationseinrichtungen samt Behandlungsräumen, Patientenunterkünften und Sanitäranlagen unterliegt objektspezifischen Hygieneanforderungen, deren Beachtung gemäß § 2 Nr. 5 a) und 6 d) GebrMstrV und Nr. 6 e) der Anlage zu § 4 Abs. 1 Satz 1 GebReinAusbVO zu den berufsprofilgebenden Fähigkeiten eines Gebäudereiniger(meister)s gehören. Der Standort N. stellt auch eine gewerbliche Niederlassung dieses Handwerks im Kammerbezirk der Beklagten dar. Die Niederlassung wird in § 4 Abs. 3 GewO definiert und besteht, wenn eine selbstständige Tätigkeit auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Einrichtung von dieser aus tatsächlich ausgeübt wird. Diesen Anforderungen genügt auch eine unselbstständige Zweigstelle, solange von deren erkennbarer fester Einrichtung bzw. Infrastruktur aus das Gewerbe auf unbestimmte Zeit tatsächlich betrieben wird, wobei zusätzlich die Tätigkeit eines für die Einrichtung verantwortlichen Beschäftigten für den Gewerbetreibenden zu verlangen ist. OVG NRW, Urteil vom 20. März 2017 – 4 A 489/14 – juris Rn. 51. Die Organisationseinheit der Klägerin in N. verfügt über eine solche feste Einrichtung bzw. Infrastruktur. Die Klägerin beruft sich darauf, dass in der Klinik ein „Höchstmaß an Hygiene“ und damit „die Inanspruchnahme qualifizierter Reinigungsdienstleistungen unerlässlich sei“. Zu diesem Zweck unterhält sie laut Eigenwerbung der KDS Klinikdienste Service- und Beteiligungs-GmbH ein zertifiziertes Arbeits- und Gesundheitsschutz-Managementsystem, das ohne eine verfestigte Infrastruktur nicht denkbar ist. Um auf Dauer in einer auf die Unterbringung und Behandlung von einer Vielzahl von Patienten ausgerichteten Einrichtung qualifizierte Reinigungsdienste unter Einhaltung höchster Hygienestandards zu gewährleisten, bedarf es namentlich innerhalb der Klinik Räumlichkeiten, die von der Klägerin eigenverantwortlich betrieben werden und in denen das notwendige Reinigungszubehör sowie die notwendigen Reinigungsmittel sachgemäß gelagert und für den Einsatz vorbereitet werden. Ausgeschlossen erscheint, dass die Reinigungsmittel am vorgesehenen Tag der Reinigung zur Klinik transportiert und im Anschluss wieder mitgenommen werden, zumal der Hauptsitz der Klägerin über 100 Kilometer bzw. fast 2 Stunden Mindestfahrzeit von der Klinik entfernt ist. Weiter unterhält die Klägerin eine eigenständige personelle und organisatorische, durch einen Dienstplan dokumentierte Infrastruktur. Dass diese eine erhöhte Komplexität aufweist und eine Koordination und Aufsicht durch mehrere Vorarbeiter beinhaltet, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Die Klägerin betreibt das Gebäudereinigerhandwerk auch auf unbestimmte Zeit in dieser Einrichtung. Die zwischen den Beteiligten diskutierte Frage eines Neben- und Hilfsbetriebs stellt sich nicht. Die Vorschriften der §§ 2 und 3 HwO sind im vorliegenden Zusammenhang ohne Relevanz. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. B e s c h l u s s Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen