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Urteil

6 K 2098/22

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2023:0919.6K2098.22.00
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Leitsätze

1.Für eine Anrechnung von Entschädigungsleistungen nach § 17 Abs. 2 StrRehaG genügt nicht, dass ein Rechtsanspruch auf die fraglichen Leistungen bestand oder besteht; angerechnet werden vielmehr nur tatsächlich ausgezahlte Leistungen.2. Die materielle Beweislast für die Auszahlung der fraglichen Leistungen trägt die Behörde.

Tenor

Das beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 11. April 2022 (Az. 36.1.3-K021) verpflichtet, Kapitalentschädigung in Höhe von weiteren 3.594,38 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bewilligen und diese an den von dem Kläger benannten Herrn M. Einhaus auszuzahlen.

Die Kosten des (gerichtskostenfreien) Verfahrens trägt das beklagte Land.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem beklagten Land wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.Für eine Anrechnung von Entschädigungsleistungen nach § 17 Abs. 2 StrRehaG genügt nicht, dass ein Rechtsanspruch auf die fraglichen Leistungen bestand oder besteht; angerechnet werden vielmehr nur tatsächlich ausgezahlte Leistungen.2. Die materielle Beweislast für die Auszahlung der fraglichen Leistungen trägt die Behörde. Das beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 11. April 2022 (Az. 36.1.3-K021) verpflichtet, Kapitalentschädigung in Höhe von weiteren 3.594,38 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bewilligen und diese an den von dem Kläger benannten Herrn M. Einhaus auszuzahlen. Die Kosten des (gerichtskostenfreien) Verfahrens trägt das beklagte Land. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem beklagten Land wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz. Der im Januar 1962 geborene und in Dortmund aufgewachsene Kläger wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Halle (Saale) vom 20. April 1979 (1 BS 5/79) wegen „staatsfeindlichen Menschenhandels in Tateinheit mit ungesetzlichem Grenzübertritt im schweren Fall und unberechtigten Eindringens in das Grenzgebiet“ zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie der Ausweisung aus der DDR verurteilt. Von Januar 1979 bis Juli 1981 war er in verschiedenen Haftanstalten der DDR inhaftiert. Am 9. Juli 1981 wurde er in das Bundesgebiet überstellt und nahm anschließend wieder seinen Wohnsitz in Dortmund. Mit Datum vom 15. September 1983 stellte die Stadt Dortmund eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes aus. Darin wurde dem Kläger „politischer Gewahrsam“ in dem oben genannten Zeitraum bescheinigt. Auf der Rückseite der Bescheinigung ist ausweislich der von der Stadt Dortmund an die Außenstelle Friedland des Bundesverwaltungsamtes übersandten Kopie die Anweisung von Zahlungen an den Kläger in folgender Weise vermerkt: An dieser Stelle befindet sich in der Originalentscheidug eine Bescheinigung Auch eine bei der Stadt Dortmund angelegte Karteikarte listet die vorgenannten Zahlungen an den Kläger auf: An dieser Stelle befindet sich in der Originalentscheidung eine Karteikarte Mit Beschluss vom 20. September 2021 (12 Reh 98/21) erklärte das Landgericht Halle (Kammer für Rehabilitierungssachen) das Urteil des Bezirksgerichts Halle vom 20. April 1979 für rechtsstaatswidrig und hob es auf. Die Dauer der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung des Klägers wurde auf die Zeit vom 16. Januar 1979 bis zum 9. Juli 1981 festgesetzt. Am 30. September 2021 stellte der Kläger beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt in Halle unter Vorlage des vorgenannten Beschlusses (unter anderem) einen Antrag auf Kapitalentschädigung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz. Die Frage in dem Antragsformular, ob im Zusammenhang mit dem Strafverfahren oder dem politischen Gewahrsam bereits Leistungen (z.B. Eingliederungshilfen, Beihilfen, Kriegsgefangenenentschädigung oder Kapitalentschädigung) beantragt oder gezahlt worden seien, beantwortete der Kläger mit „Nein“. Das Landesverwaltungsamt wandte sich daraufhin an das Bundesverwaltungsamt und bat um Auskunft, ob der Kläger in der Vergangenheit einen Antrag nach dem Häftlingshilfe- oder dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz gestellt und in welcher Höhe er bereits finanzielle Leistungen erhalten habe. Das Bundesverwaltungsamt übersandte daraufhin unter dem 13. Oktober 2021 eine Kopie der oben genannten Bescheinigung nach dem Häftlingshilfegesetz und erklärte, weitere Unterlagen lägen nicht vor. Anschließend gab das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Vorgang zuständigkeitshalber an die Bezirksregierung Arnsberg ab. Diese wandte sich sodann an den Kläger und bat um Übersendung des Originals der Bescheinigung nach dem Häftlingshilfegesetz, das für die Bearbeitung des Antrags zwingend benötigt werde. Nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, dass er über keine Originaldokumente mehr verfüge, wandte sich die Behörde an die Stadt Dortmund und bat um Auskunft, ob Kapitalentschädigung beantragt oder ausgezahlt worden sei, die nicht auf der HHG-Bescheinigung eingetragen sei. Die Stadt Dortmund teilte in einer E-Mail vom 10. Dezember 2021 und einem Telefongespräch am 9. Februar 2022 mit, dass die Aktenvorgänge zum Häftlingshilfe- und zum Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz bereits vernichtet seien. Allerdings wären die Vermerke auf der Rückseite der HHG-Bescheinigung dort nur angebracht worden, wenn diese nach der Auszahlung an die zentrale Kartei in Friedland übersandt worden sei. Im Februar 2022 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er seinen Anspruch auf Kapitalentschädigung abgetreten habe und diese unmittelbar an den Zessionar, einen Herrn F. , ausgezahlt werden solle. Unter dem 10. März 2022 teilte das Bundesarchiv mit, dass aus den bislang erschlossenen Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR keine Hinweise auf eine Tätigkeit des Klägers für die Staatssicherheit o.ä. hervorgingen. Mit Bescheid vom 11. April 2022 bewilligte die Bezirksregierung dem Kläger eine Kapitalentschädigung von insgesamt … €. Zur Begründung gab die Behörde an, die Voraussetzungen für eine Kapitalentschädigung in Höhe von … € für jeden angefangenen Kalendermonat einer mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung lägen vor. Der Gesamtbetrag von … € sei allerdings um … € zu kürzen, weil bereits anzurechnende Leistungen in dieser Höhe (… DM) gewährt worden seien. Dies gehe aus den Eintragungen auf der HHG-Bescheinigung von 1983 hervor. Der Kläger wandte sich daraufhin unter dem 27. April 2022 durch seine Prozessbevollmächtigten an die Bezirksregierung und erklärte, die Beträge von … DM und ... DM seien seinerzeit von der Auszahlungsstelle des Sozialamtes Dortmund persönlich an ihn ausgezahlt worden. Die Beträge in Höhe von … DM, … DM und … DM habe er hingegen nicht erhalten. Daher dürfe kein Abzug stattfinden. Er habe zu diesem Zeitpunkt nicht über ein eigenes Konto verfügt. Die Beklagte trat diesen Ausführungen mit Schreiben vom 3. Mai 2022 entgegen. Am 16. Mai 2022 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Er habe die angerechneten Zahlungen seinerzeit nicht erhalten. Auf der Rückseite der HHG-Bescheinigung seien dementsprechend auch keine Zahlungsausführung dokumentiert und kein Zahlungsempfang quittiert. Im Übrigen unterschieden sich die auf der Bescheinigung angebrachten Vermerke insoweit, als es dort einmal „sind zur Zahlung angewiesen“ und einmal „werden zur Zahlung angewiesen“ laute. Jedenfalls trage die Behörde die Beweislast dafür, dass er das Geld tatsächlich erhalten habe. Hausinterne Notizen könnten insoweit nicht genügen. Auch einen Bewilligungsbescheid habe er damals nicht erhalten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 11. April 2022 (Az. 36.1.3-K021) zu verpflichten, Kapitalentschädigung in Höhe von weiteren … € zuzüglich Zinsen seit Rechtshängigkeit zu bewilligen und diese sodann an den von ihm benannten Herrn Martin F. auszuzahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt die Behörde vor: Die auf der Rückseite der Bescheinigung nach dem Häftlingshilfegesetz eingetragenen Zahlungen seien sämtlich auf den geltend gemachten Anspruch auf Kapitalentschädigung anzurechnen. Es sei ständige Verwaltungspraxis der zuständigen Behörden gewesen, immer erst nach Bewilligung und Auszahlung der Leistungen eine Kopie der HHG-Bescheinigung an die zentrale Häftlingskartei in Friedland zu übersenden, um unberechtigte Doppel- und Mehrfachauszahlungen auszuschließen. Dies sei nach deren Auskunft auch bei der Stadt Dortmund so gehandhabt worden. Der Hinweis auf die unterschiedliche Wortwahl in dem Vermerk („sind angewiesen“ und „werden angewiesen“) sei nicht relevant, da beide Formulierungen den gleichen Vorgang meinten. Die Bezirksregierung habe zum Vergleich HHG-Bescheinigungen aus anderen Antragsverfahren gesichtet und festgestellt, dass beide Formulierungen verwendet würden. Es widerspreche in erheblichem Maße der Lebenserfahrung, dass ein Antragsteller erst 39 Jahre nach nicht erfolgter Auszahlung einer beantragten und bewilligten Leistung aktiv werde. Im Übrigen sei für den Fall, dass die Leistung tatsächlich nicht ausgezahlt worden sei, schlicht von Verjährung auszugehen. Im Vertrauen auf die Verjährungsfristen seien die Akten von der Stadt Dortmund vernichtet worden. Der Berichterstatter hat telefonisch und per E-Mail ergänzende Auskünfte der (heute) zuständigen Sachbearbeiterin des Sozialamts der Stadt Dortmund eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf den entsprechenden Telefonvermerk (Bl. 62 der GA), den anschließenden E-Mail-Verkehr (Bl. 64, 65 und 71 der GA) sowie die Erläuterungen im Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung persönlich zu den fraglichen Vorgängen angehört worden. Auch insoweit wird auf das Protokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Die mit Bescheid der Bezirksregierung vom 11. April 2022 erfolgte teilweise Ablehnung der begehrten Leistung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO); der Kläger hat Anspruch auf Bewilligung der beantragten Kapitalentschädigung in voller Höhe. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs sind die §§ 16 und 17 des Gesetzes über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (StrRehaG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387). Nach § 16 Abs. 1 StrRehaG begründet die Rehabilitierung insbesondere einen Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen für Nachteile, die dem Betroffenen durch eine Freiheitsentziehung entstanden sind. Zu diesen Ausgleichsleistungen zählt nach §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 1 StrRehaG eine Kapitalentschädigung in Höhe von … € für jeden angefangenen Kalendermonat einer mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung. Die Leistung wird gemäß § 25 Abs. 2 StrRehaG im Übrigen auch Personen gewährt, die (nur) eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes (HHG) mit entsprechendem Inhalt erhalten haben. Die Voraussetzungen für die Zahlung einer solchen Entschädigung sind im Falle des Klägers erfüllt. Das gegen ihn ergangene Urteil des Bezirksgerichts Halle vom 20. April 1979 ist mit Beschluss des Landgerichts Halle (Kammer für Rehabilitierungssachen) vom 20. September 2021 für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben worden. Die Dauer der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung des Klägers wurde dabei auf die Zeit vom 16. Januar 1979 bis zum 9. Juli 1981 festgesetzt. Über den „politischen Gewahrsam“ in diesem Zeitraum (31 angefangene Kalendermonate) war dem Kläger im Übrigen im Jahre 1983 auch eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG erteilt worden. Ausschlussgründe nach § 16 Abs. 2 StrRehaG sind nicht erkennbar. Dem Kläger steht somit eine Kapitalentschädigung in Höhe von (31 x … € =) … € zu. Auf den Anspruch sind allerdings gemäß § 17 Abs. 2 StrRehaG auf Grund desselben Sachverhalts nach anderen gesetzlichen Vorschriften erbrachte Entschädigungsleistungen, insbesondere nach dem Häftlingshilfegesetz, anzurechnen. Dass der Kläger seinerzeit Entlassungsgeld und Übergangsbeihilfe nach § 9 Abs. 1 HHG i.V.m. §§ 2, 3 Heimkehrergesetz in Höhe von insgesamt … DM (… €) erhalten hat, ist unstreitig. Der Anspruch auf Kapitalentschädigung reduziert sich damit auf (… € - … € =) … €. Die Anrechnung weiterer Entschädigungsleistungen kommt hingegen nicht in Betracht. Hätte der Kläger neben den vorgenannten Leistungen in der Vergangenheit auch Eingliederungshilfe und Ausgleichsleistungen nach §§ 9a und 9b des Häftlingshilfegesetzes erhalten, wie von der Behörde angenommen, wären allerdings auch diese Leistungen von der ihm zustehenden Kapitalentschädigung abzuziehen. Zur Anrechenbarkeit der Leistungen nach §§ 9a und 9b HHG in diesem Zusammenhang Peifer, in: Rehabilitierung, Potsdamer Kommentar, 1997, § 17 StrRehaG Rn. 12; vgl. auch die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 12/1608, S. 26. Für eine solche Anrechnung genügt allerdings nicht, dass ein Rechtsanspruch auf die fraglichen Leistungen bestand oder besteht. Denn § 17 Abs. 2 StrRehaG statuiert eine Anrechnungspflicht nur für nach anderen Vorschriften „erbrachte“ Leistungen. Dass der Kläger seinerzeit einen Anspruch auf Eingliederungshilfe und Ausgleichsleistungen nach §§ 9a und 9b HHG hatte, genügt für eine Anrechnung somit schon nach dem Wortlaut, aber auch nach Sinn und Zweck der Regelung nicht. Vgl. Mütze, in: Pfister/Mütze, Rehabilitierungsrecht, 1993, § 17 StrRehaG Rn. 28: „ Es handelt sich um eine Einbehaltung bereits bewirkter Leistungen .“ Daraus folgt weiter, dass die Behörde in diesem Zusammenhang auch mit dem Einwand der „Verjährung“ nicht durchdringen kann. Die Ansprüche des Klägers nach §§ 9a, 9b HHG mögen infolge seiner langjährigen Untätigkeit verjährt sein, insbesondere wenn ihm damals ein entsprechender Bewilligungsbescheid erteilt worden sein sollte, die Leistungen aber nicht ausgezahlt worden sind. Für eine Anrechnung tatsächlich nicht ausgezahlter Leistungen bietet § 17 Abs. 2 StrRehaG aber keine Grundlage. Dass dem Kläger in der Vergangenheit – entgegen seinem Vortrag – Eingliederungshilfe und Ausgleichsleistungen nach §§ 9a und 9b HHG nicht nur bewilligt, sondern auch ausgezahlt worden sind, vermag die Kammer nicht festzustellen. Unmittelbare Belege für die Auszahlung der fraglichen Summe sind nicht vorhanden. Kontoauszüge, Buchungslisten o.ä. existieren für den fraglichen Zeitpunkt ausweislich der eingeholten Auskunft jedenfalls bei der Stadt Dortmund nicht mehr. Der von der Behörde herangezogene Vermerk auf der Rückseite der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG führt Eingliederungshilfe und Ausgleichszahlungen zwar mit dem Zusatz „werden zur Zahlung angewiesen“ auf. Dass die Auszahlung anschließend auch tatsächlich erfolgt ist, ist in dem Vermerk hingegen ebenso wenig festgehalten wie auf der zuletzt noch durch die Stadt Dortmund vorgelegten „Karteikarte“. Aus diesem Grunde braucht die Kammer auch nicht zu entscheiden, ob es sich bei den Dokumenten um öffentliche Urkunden mit der ihnen gemäß §§ 417, 418 der Zivilprozessordnung (ZPO) zukommenden Beweiskraft handelt. Dagegen dürfte allerdings bereits sprechen, dass die Dokumente nicht im Original oder in beglaubigter Abschrift vorliegen (vgl. § 435 ZPO). Der Vermerk auf der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG und die mit ihm korrespondierende Karteikarte sind allerdings gewichtige Indizien dafür, dass der Kläger seinerzeit entsprechende Leistungen erhalten hat. Denn es entspricht dem gewöhnlichen Gang der Dinge, dass die von einer Verwaltungsbehörde bewilligte Leistung anschließend auch ausgezahlt wird. Vorliegend ist überdies zu berücksichtigen, dass das Festhalten der Leistungen auf der Rückseite der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG und die Übersendung einer Kopie dieser Bescheinigung an die zentrale Kartei in Friedland gerade den Zweck hatten, die Zahlung zu dokumentieren und eine doppelte Inanspruchnahme von Leistungen zu verhindern. Vor diesem Hintergrund liegt es nahe anzunehmen, dass der Vermerk zurückgezogen oder geändert worden wäre, wenn es bei der Auszahlung der Leistung Probleme gegeben hätte. Dass der Vermerk auf der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG und die Karteikarte dennoch nicht geeignet sind, die Auszahlung der in Rede stehenden Summe mit dem für eine gerichtliche Entscheidung notwendigen Maß an Gewissheit zu belegen, beruht auf den Besonderheiten des Falles. Festzustellen ist zunächst, dass in dem Vermerk vom 15. September 1983 deutlich zwischen der – auch von dem Kläger nicht in Abrede gestellten – Zahlung von … DM (Entlassungsgeld und Überbrückungsbeihilfe) und der umstrittenen Zahlung von weiteren … DM (Eingliederungshilfe und Ausgleichsleistungen) differenziert wird. Der sprachliche Unterschied zwischen den Formulierungen – einerseits „sind zur Zahlung angewiesen“, andererseits „werden zur Zahlung angewiesen“ – ist zwar für sich genommen gering. Auffällig ist aber, dass der Verfasser des Vermerks es offenbar für geboten hielt, die beiden Zahlungsanweisungen getrennt und mit unterschiedlichem Wortlaut festzuhalten, obwohl es sich um ein und denselben Vermerk handelt. Dies deutet darauf hin, dass es sich nicht um einen einzigen, sondern um zwei auf der Grundlage der „Anweisung“ durchzuführende Zahlungsvorgänge gehandelt hat. Es mag mit der Höhe der jeweils auszuzahlenden Beträge zusammenhängen, die möglicherweise unterschiedliche Zahlungswege und Prüfungspflichten nach sich zog. Auf welchem Wege die Auszahlung der deutlich höheren Beträge erfolgt ist, ist für das Gericht jedenfalls nicht ansatzweise nachvollziehbar. Die um Auskunft gebetene (heutige) Sachbearbeiterin des Dortmunder Sozialamtes hat mitgeteilt, sie habe über Dritte erfahren, dass die Leistungen seinerzeit von der Bezirksregierung ausgezahlt worden seien. Die Bezirksregierung hat dazu erklärt, ihr lägen insoweit in Bezug auf den fraglichen Zeitraum keine verlässlichen Informationen vor, sie gehe aber davon aus, dass Bewilligung und Auszahlung in einer Hand gelegen hätten, weil dies dem Procedere nach Einführung der Kapitalentschädigung im Jahre 1992 entspreche und eine Trennung von Bewilligung und Auszahlung „ein eher unübliches Verfahren“ sei. Vor dem Hintergrund dieser Ungewissheit über den tatsächlichen Geschehensablauf gewinnt der Inhalt der persönlichen Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung an Bedeutung. Der Kläger hat aus Sicht der Kammer glaubhaft erklärt, dass er sich an eine Zahlung dieses Umfangs erinnern würde. Er hat überdies geschildert, wie er nach der Entlassung aus der Haft in schwer angegriffenem physischen und psychischen Zustand nach Dortmund zurückgekommen ist. Die Schilderung war insoweit ohne weiteres nachvollziehbar, da der Kläger als Jugendlicher, der zudem nicht einmal DDR-Bürger war, für rund zweieinhalb Jahre inhaftiert und dabei dem bekanntermaßen willkürlichen und rücksichtslosen Regime der Staatssicherheitsorgane ausgesetzt gewesen war. Dass der Kläger dies als tiefen Einschnitt empfunden und eine nachhaltige Traumatisierung davongetragen hat, ist plausibel. Hinzu kommt, dass er ausweislich der Angaben in der mündlichen Verhandlung bereits vor seiner Inhaftierung Sonderschüler mit gewissen intellektuellen Defiziten gewesen war und dass er in den frühen achtziger Jahren noch nicht einmal ein eigenes Konto hatte. Angesichts dieser Besonderheiten in der Person des Klägers erscheint es nicht unwahrscheinlich, dass das Procedere bei der – hier im Übrigen recht spät nach der Rückkehr erfolgten – Erteilung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG einschließlich der Bewilligung und Auszahlung von Leistungen in diesem Fall nicht vollständig dem gewohnten Schema entsprochen hat. Es ist zwar gut vorstellbar, dass man seinerzeit auf die vorgenannten Besonderheiten Rücksicht genommen, den Kläger seinen Fähigkeiten und seinem Zustand entsprechend beraten und die fraglichen Leistungen möglicherweise an Dritte – z.B. seine Eltern – ausgezahlt hat. Das Gericht hält es aber letztlich nicht für zulässig, eine – auf welchem Wege auch immer erfolgte – Zahlung zulasten des Klägers als Tatsache zu unterstellen. Lässt sich nach alledem nicht feststellen, ob die fragliche Zahlung an den Kläger im Jahre 1983 tatsächlich erfolgt ist oder nicht, so kommt eine Anrechnung dieser Zahlung nach § 17 Abs. 2 StrRehaG nicht in Betracht. Denn das beklagte Land trägt die (materielle) Beweislast für diese Tatsache. Insoweit gilt nämlich der Grundsatz, dass die Nichterweislichkeit zulasten desjenigen Beteiligten geht, der aus der fraglichen Tatsache eine für ihn günstige Rechtsfolge ableitet. Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 29. Juni 1999 - 9 C 36.98 -, BVerwGE 109, 174 (179) = juris (Rn. 13), und vom 28. April 2011 - 2 C 55.09 -, juris (Rn. 12). Dies ist hier das beklagte Land, dessen Behörde sich auf die Möglichkeit der Anrechnung der fraglichen Zahlungen beruft. Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Vgl. zur Anwendung auf Verpflichtungsklagen nur BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2011 - 9 C 5.10 -, juris (Rn. 22) m.w.N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 14 Abs. 1 StrRehaG, der hier gemäß § 25 Abs. 1 Satz 4 StrRehaG entsprechende Anwendung findet, vgl. dazu nur OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 1999 - 14 E 91/98 -, juris, gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.