Beschluss
5 L 1284/23
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2023:0928.5L1284.23.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, trägt die Antragstellerin.2. Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, trägt die Antragstellerin.2. Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der am 19. April 2023 erhobenen Klage – 5 K 1538/23 – gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen der Antragsgegnerin vom 25. Januar 2023 (Az.: 61-52-01908-2022 und Az.: 61-52-01909-2022) anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Hat eine Klage gegen einen Verwaltungsakt, wie hier nach § 212a des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache deren aufschiebende Wirkung gemäß § 80a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat das Gericht nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Dritten an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung ist das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung einerseits und das Interesse der Öffentlichkeit und des begünstigten Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der erteilten Baugenehmigung andererseits. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die sofort vollziehbare Baugenehmigung aufgrund von auch dem Schutz des Dritten dienenden Vorschriften rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Dritten. Ist hingegen kein Verstoß gegen nachbarrechtliche Abwehrrechte feststellbar, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse sowie das private Interesse des Bauherrn am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, hat eine reine Interessenabwägung stattzufinden. Nach diesem Prüfungsmaßstab geht die Interessenabwägung vorliegend zu Lasten der Antragstellerin aus, denn die in der Hauptsache erhobene Klage wird sich voraussichtlich als unbegründet erweisen. Die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen der Antragsgegnerin vom 25. Januar 2023 (Az.: 61-52-01908-2022 und Az.: 61-52-01909-2022) verstoßen höchstwahrscheinlich nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts und verletzen die Antragstellerin daher auch ebenso wahrscheinlich nicht in ihren (Nachbar-)Rechten. Das Gericht hat im gerichtlichen Hinweis vom 31. August 2023 nach kammerinterner Beratung, in der der Berichterstatter der Kammer seine im Ortstermin am 29. August 2023 gewonnenen Eindrücke auch mithilfe der angefertigten Fotos vermittelt hat, Folgendes ausgeführt: „Der Eilantrag (Az.: 5 L 1284/23) sowie die Klagen gegen die die Doppelhaushälften 10 und 11 betreffenden Baugenehmigungen vom 25. Januar 2023 (Az.: 5 K 1538/23) und gegen den Vorbescheid vom 26. April 2022 (Az.: 5 K 811/23) dürften keinen Erfolg haben. Die Antragstellerin/Klägerin dürfte – unabhängig davon, ob das Vorhabengrundstück dem unbeplanten Innenbereich (§ 34 Abs. 1 BauGB) oder dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen ist – durch die Baugenehmigungen und den Vorbescheid nicht in ihren nachbarschützenden Rechten verletzt sein. Betrachtete man das Vorhabengrundstück als Teil des unbeplanten Innenbereichs, dürfte das Vorhaben nicht gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Abstandsflächen gewahrt sein dürften, die gerade der Belichtung, Belüftung und Wahrung des Sozialabstandes dienen. Eine dennoch bestehende unzumutbare Beeinträchtigung dürfte unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vorliegen. Dem Gericht ist sehr bewusst, dass das Vorhaben der Beigeladenen den bislang unverstellten Blick ins Grün beeinträchtigt. Zu betonen ist aber, dass für einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit erforderlich ist. Es dürften zunächst weder eine unzumutbare Verschattung (das Vorhaben befindet sich westlich des Grundstücks der Antragstellerin/Klägerin) noch eine erdrückende Wirkung (das Haus 11 ist 12,17 m lang und bis zu 9,56 m hoch) ersichtlich sein. Das Vorhaben dürfte auch in Anbetracht des mit ihm verbundenen An- und Abfahrtsverkehrs nicht rücksichtlos sein. Dies dürfte umso mehr gelten, da die Zufahrt über die Flurstücke 299, 734 und 735 zwischen den Häusern Auf dem Loh 2 und 4 in einem Abstand von rund 100 m zum Grundstück der Antragstellerin/Klägerin erfolgen soll. Der Ruhebereich der Antragstellerin/Klägerin dürfte auch deshalb nicht unzumutbar beeinträchtigt werden, da die Zufahrtsstraße in 10 m Entfernung vor ihrem Grundstück endet und mit 4 m Abstand zur Grundstücksgrenze lediglich eine Garage und ein Stellplatz errichtet werden sollen. Angesichts der Breite der Zufahrtsstraße von 5,80 m dürfte auch nicht zu erwarten sein, dass der übrige Verkehr die Straße bis zum Ende befährt, um dort zu wenden oder zu rangieren. Das Vorhaben dürfte auch nicht zu unzumutbaren Einsichtnahmemöglichkeiten in das Grundstück der Antragstellerin/Klägerin führen. Gewähren Fenster, Balkone oder Terrassen eines neuen Gebäudes den Blick auf ein Nachbargrundstück, ist deren Ausrichtung, auch wenn der Blick von dort in einen Ruhebereich des Nachbargrundstücks fällt, nicht aus sich heraus rücksichtslos. Es ist in bebauten Gebieten üblich, dass infolge einer solchen Bebauung erstmals oder zusätzlich Einsichtsmöglichkeiten entstehen. Nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des OVG NRW ist dies regelmäßig hinzunehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2020 – 10 A 179/20 –, juris Rn. 14. Eine Sondersituation wie eine faktische „Aussichtsplattform“ mit räumlich direktem Zugriff auf die Privatsphäre dürfte hier schon aufgrund der Ausrichtung der Dachterrassen und Terrassen (mit Trennwand) nach Norden und den weitgehenden Verzicht auf Fenster auf der Ostseite des Gebäudes nicht vorliegen. Eine Verletzung des seitens der Antragstellerin/Klägerin geltend gemachten Gebietserhaltungsanspruchs, der die drittschützende Art der baulichen Nutzung betrifft, dürfte offensichtlich nicht vorliegen, da die geplante Wohnnutzung den Gebietscharakter der näheren Umgebung, die ebenfalls durch Wohnnutzung geprägt ist, nicht verändern dürfte, insbesondere auch nicht im Sinne eines Umschlagens von Quantität in Qualität. Den übrigen seitens der Antragstellerin/Klägerin vorgetragenen Gesichtspunkten dürfte bereits kein drittschützender Charakter zukommen. Soweit die Antragstellerin/Klägerin einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 BauGB erkennt, da sich das Vorhaben hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, dürfte dieser Belang nicht drittschützend sein. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn ein Plangeber diesem Belang drittschützende Wirkung beimäße, was hier schon mangels eines Bebauungsplans nicht der Fall ist. Auch aus einer etwaigen Verletzung des Planerfordernisses dürfte im Übrigen wiederum kein Nachbarschutz abgeleitet werden können, da auf den Erlass eines Bebauungsplans kein Anspruch besteht, § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Ferner dürfte der Vortrag, dass die Erschließung nicht gesichert sei, nur in dem eng begrenzten Ausnahmefall Drittschutz vermitteln, dass eine Beanspruchung des Grundstücks der Antragstellerin/Klägerin durch ein Notwegerecht § 917 Abs. 1 BGB zu erwarten ist, was hier fernliegend erscheint. Schließlich dürften auch die Vorschriften zur Umwandlung von Wald nicht drittschützend sein. Nähme man an, das Vorhabengrundstück befände sich in einer „Außenbereichsinsel“ (§ 35 BauGB), fände das Gebot der Rücksichtnahme seinen gesetzlichen Anknüpfungspunkt in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB, ohne dass sich an den obigen Ausführungen, dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt sein dürfte, etwas änderte. Die Einordnung dürfte damit im Ergebnis offenbleiben können. Über das Gebot der Rücksichtnahme hinaus dürfte ein Nachbar im Übrigen keinen allgemeinen Abwehranspruch gegen eine gegebenenfalls objektiv rechtswidrige Zulassung eines Bauvorhabens im Außenbereich haben, da die Vorgaben zur planungsrechtlichen Zulässigkeit im Außenbereich nach ihrem Normzweck der Bewahrung des Außenbereichs für die Allgemeinheit und gerade nicht dem individuellen Schutz des Nachbarn dienen.“ An dieser Rechtsauffassung hält die Kammer auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 22. September 2023 fest. Soweit darin erneut vorgetragen wird, das Gebot der Rücksichtnahme sei in qualifizierter Weise durch die geplante private Zufahrtsstraße und den damit verbundenen Rangier-, An- und Abfahrverkehr im Sinne einer Störung betroffen, kann die Kammer dem nicht folgen. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin ist nicht ersichtlich, dass es sich bei den Parkplätzen um gefangene Parkplätze handelt. Ein erhöhter Verkehr aufgrund einer geplanten E-Ladesäule ist ebenfalls nicht erkennbar. So ist nach den grüngestempelten Bauantragsunterlagen jede der elf Garagen mit einem Symbol für eine E-Ladesäule versehen. Schließlich geht die Antragstellerin fälschlicherweise von neunzehn statt von elf Wohnhäusern (acht Doppelhaushälften und drei Reihenhäuser) aus und überschätzt damit den zu erwartenden Verkehr um nahezu das Doppelte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) unter Berücksichtigung von Ziffer 7 lit. a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019, BauR 2019, 610. Danach soll der Streitwert bei Nachbarklagen wegen der Beeinträchtigung eines Wohngrundstücks regelmäßig zwischen 7.500 € und 20.000 € liegen. In Ausübung richterlichen Ermessens bemisst das Gericht den Streitwert in der Hauptsache auf Grundlage der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin mit 15.000 €. Dieser Wert war im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach Ziffer 14 lit. a des Streitwertkatalogs um die Hälfte auf 7.500 € zu reduzieren. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.