Leitsatz: 1. Die Entscheidung darüber, ob sich ein Beamter während seiner Erprobung (hier: für den angestrebten Laufbahnwechsel) bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis und unterliegt - entsprechend einer dienstlichen Beurteilung - nur einem eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsmaßstab, namentlich ob der Begriff der Eignung sowie die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. 2. Wegen der Vergleichbarkeit zu (textförmlichen) dienstlichen Beurteilungen gilt auch für die Entscheidung über die Bewährung eines Beamten während seiner Erprobung, dass die wesentlichen Gründe nachvollziehbar und substantiiert dokumentiert und auf entsprechende Rüge des Betroffenen hin ggf. weiter plausibilisiert werden müssen. 1. Die aufschiebende Wirkung der am 16. Mai 2023 erhobenen Klage (Az. 1 K 2049/23) gegen den Bescheid der Kreispolizeibehörde V. vom 5. April 2023 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Der in der Antragsschrift vom 2. Juni 2023 gestellte und sich aus dem Tenor zu 1. ergebende Antrag des Antragstellers hat Erfolg. Er ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.). I. Der auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Kreispolizeibehörde V. vom 5. April 2023, mit dem diese die Nichtbewährung des Antragstellers in seiner Erprobungszeit für den Laufbahnwechsel ausdrücklich festgestellt hat, gerichtete Antrag des Antragstellers ist zulässig. Insbesondere ist er der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Rechtsbehelf. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller in der Hauptsache (Az. 1 K 2049/23) – wenn auch unter Aufhebung des besagten Bescheides – die Verpflichtung zur Neubescheidung beantragt und insoweit eine Verpflichtungsklage erhoben hat. Zwar sind das Institut der aufschiebenden Wirkung und demnach ein Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nur dann einschlägig, wenn – von hier nicht einschlägigen spezialgesetzlichen Ausnahmen abgesehen – in der Hauptsache eine (reine) Anfechtungsklage erhoben wird, wie § 80 Abs. 1 VwGO ausdrücklich bestimmt. Allerdings ist im Streitfall von einer solchen Klage auch auszugehen. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die behördliche Feststellung, dass sich ein Beamter in der Erprobungszeit nicht bewährt hat, nicht allein die – mit der bloßen Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage anzugreifende – Ablehnung der begehrten positiven Aussage über die Bewährung, sondern eine selbständig belastende und damit mit der Anfechtungsklage eigenständig angreifbare Feststellung der Nichtbewährung beinhaltet. Von daher handelt es sich bei dem Antrag in der Hauptsache nicht um eine reine Versagungsgegenklage, sondern ist bei verständiger Würdigung als Kombination von selbständiger Anfechtungsklage und darauf aufbauender Versagungsgegenklage anzusehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2007 - 2 A 2.06 -, juris, Rn. 9; vgl. weiter auch VG Bayreuth, Urteil vom 26. Juli 2022 - B 5 K 21.496 -, juris, Rn. 23. Soweit daher die Feststellung der Nichtbewährung angegriffen wird, ist demnach der gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, zumal die gemäß § 80 Abs. 1 VwGO einer Anfechtungsklage an sich zukommende aufschiebende Wirkung durch die in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids angeordnete sofortige Vollziehung entfällt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). II. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. In den Fällen, in denen die Behörde – wie hier – die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet hat, setzt der Erfolg des Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung voraus, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell ordnungswidrig ist oder aber eine vom Gericht eigenständig vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass die sofortige Vollziehung nicht im besonderen öffentlichen Interessen liegt. Unabhängig davon, ob die Begründung der sofortigen Vollziehung den formellen Anforderungen genügt, erweist sich der Antrag im Streitfall deshalb als begründet, weil die erforderliche Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausgeht. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage kommt in Betracht, wenn eine vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen an der einstweiligen Aussetzung des Vollzugs gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. Dabei wird ein gegenüber den öffentlichen Belangen überwiegendes privates Interesse des Betroffenen dann angenommen, wenn der streitgegenständliche Verwaltungsakt bei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotener, aber auch allein möglicher summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich rechtswidrig ist, weil an einem solchen Verwaltungsakt kein durchdringendes öffentliches Vollziehungsinteresse bestehen kann. Erweist sich der streitbetroffene Verwaltungsakt hingegen als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das öffentliche Interesse an seinem sofortigen Vollzug nur dann, wenn – wie § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO fordert – ein besonderes öffentliches Interesse an seiner Vollziehung feststellbar ist. Vgl. Buchheister, in: Wysk, VwGO, 3. Auflage 2020, § 80 Rn. 50a m.w.N. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die angegriffene Feststellung der Nichtbewährung vom 5. April 2023 als rechtswidrig. Es bestehen bereits Bedenken in formell-rechtlicher Sicht (dazu 1.). Jedenfalls auf materiell-rechtlicher Ebene erweist sich die Feststellung der Nichtbewährung zum gegenwärtigen Zeitpunkt aber als rechtswidrig (dazu 2.). 1. Das Gericht hat auf formell-rechtlicher Ebene erhebliche Bedenken im Hinblick auf die sachliche Zuständigkeit der hier handelnden Behörde. Insoweit spricht Vieles dafür, dass mit der Kreispolizeibehörde V. eine sachlich unzuständige Behörde gehandelt hat. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 der hier maßgeblichen Laufbahnverordnung Nordrhein-Westfalen (LVO NRW) ist ein Laufbahnwechsel in den Fällen, in denen der Beamte – wie hier der Antragsteller – die Befähigung für die neue Laufbahn nicht besitzt, nur zulässig, wenn der Beamte erfolgreich eine Erprobung absolviert hat. Nach § 11 Abs. 3 LVO NRW entscheidet über den Laufbahnwechsel aber die für die Ordnung der neuen Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle und demnach gerade nicht die der bisherigen Laufbahn zuzuordnenden Stammdienststelle. Aus systematischen Gründen spricht Vieles dafür, dass mit der „Entscheidung über den Laufbahnwechsel“ im Sinne des § 11 Abs. 3 LVO NRW nicht nur die Prüfung gemeint ist, ob der Laufbahnwechsel überhaupt in Betracht kommt, sondern dass sie vielmehr auch das Vorliegen aller Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 LVO NRW und demnach auch der erfolgreichen Absolvierung der Erprobung mit umfasst. Dafür sprechen im Übrigen auch materielle Sachgründe. Denn ob sich der Beamte in der Erprobungszeit bewährt hat, vermag die der bisherigen Laufbahn zugeordnete Behörde aus eigener Anschauung gar nicht zu beurteilen. Sie ist vollständig auf das Urteil der Behörde angewiesen, an die der Beamte zur Erprobung versetzt bzw. abgeordnet worden ist. Von daher beruft sich die Kreispolizeibehörde V. auch im hiesigen Verfahren ausschließlich auf die Mitteilungen der Bezirksregierung Arnsberg. Im Übrigen ist es auch Sache der den Beamten „übernehmenden“ Behörde zu entscheiden, ob er die Voraussetzungen hierfür erfüllt. 2. Jenseits der genannten formell-rechtlichen Bedenken erweist sich die streitgegenständliche Feststellung der Nichtbewährung des Antragstellers bei summarischer Prüfung materiell-rechtlich als rechtswidrig. Zwar bedarf es für sie nicht zwingend einer dienstlichen Beurteilung (dazu a.). Sie leidet aber an Plausibilitätsdefiziten (dazu b.). a) Soweit der Kläger vorbringt, aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) ergebe sich, dass die Feststellung der (Nicht-)Bewährung in der Erprobungszeit auf dienstlichen Beurteilungen fußen müsse, folgt die Kammer dem nicht. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Soweit die Rechtsprechung diesem Grundsatz der Bestenauslese eine – ohnehin nicht uneingeschränkte – Pflicht zur Entscheidung auf Grundlage von dienstlichen Beurteilungen entnimmt, betrifft dies daher auch nur Stellenbesetzungsentscheidungen, also – wie es Art. 33 Abs. 2 GG formuliert – den (unmittelbaren) Zugang zum öffentlichen Amte. Vgl. grundlegend BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris, Rn. 19 ff. Die Frage, ob sich ein Beamter während seiner Erprobungszeit bewährt hat, ist davon indes zu unterscheiden. Es sind auch keine anderweitigen Regelungen, insbesondere in der maßgeblichen LVO NRW, ersichtlich, die hierzu nähere Vorgaben enthalten. Von daher obliegt es dem Organisationsermessen des Dienstherrn, auf welche Weise er die Feststellung treffen will. Insoweit ist es auch ausreichend, wenn die tragenden Sachgründe schriftlich dokumentiert werden, etwa wie hier in Gestalt des Schreibens der Bezirksregierung Arnsberg an die Kreispolizeibehörde V. vom 22. Juli 2021 bzw. des streitgegenständlichen Bescheids. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 1 A 67/08 -, juris, Rn. 29 ff.; VG Aachen, Urteil vom 29. November 2018 - 1 K 1890/17 -, juris, Rn. 31. b) Der streitgegenständliche Bescheid vom 5. April 2023 weist aber insoweit rechtliche Defizite auf, als die Begründung der Nichtbewährung unsubstantiiert bzw. unplausibel ist. Insoweit gilt für die gerichtliche Überprüfung ein eingeschränkter Prüfmaßstab (dazu aa.), für dessen korrekte Anwendung das Bewährungsurteil hinreichend substantiiert und nachvollziehbar sein muss (dazu bb.), was hier indes nicht der Fall ist (dazu cc.). aa) Für die Frage, ob sich ein Beamter in der Zeit seiner Erprobung für die Beförderung geeignet erwiesen und sich insoweit bewährt hat (§ 7 Abs. 4 LVO NRW), ist bereits geklärt, dass es sich hierbei um einen Akt wertender Erkenntnis handelt und die Entscheidung der Behörde von daher wie bei exekutiven Beurteilungsspielräumen üblich gerichtlich nur eingeschränkt, mithin nur dahingehend überprüfbar ist, ob der Begriff der Eignung sowie die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Hingegen ist die dienstlich-fachliche Bewertung der in der Erprobungszeit erbrachten Leistungen des Beamten und seiner sonstigen Eignung mit Blick auf die bestehende Einschätzungsprärogative – zumal in ihrem Kern – der gerichtlichen Nachprüfung entzogen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2000 - 2 A 10.98 -, juris, Rn. 18 f.; OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 1 A 67/08 -, juris, Rn. 59; VG Aachen, Urteil vom 29. November 2018 - 1 K 1890/17 -, juris, Rn. 41. Anhaltspunkte dafür, dass dies im Hinblick auf die Feststellung der Bewährung in der Erprobungszweit zum Zwecke des Laufbahnwechsels anders sein sollte, sind nicht ersichtlich. Auch hier liegt der Bewährungsfrage eine wertende Erkenntnis zugrunde, die das Gericht zwangsläufig nicht aus eigener Anschauung und damit vollumfassend überprüfen kann. Auch in der hiesigen Konstellation muss daher der jeweils zuständigen Behörde ein entsprechender Beurteilungsspielraum mit den entsprechenden, allgemeinen Folgen für die gerichtliche Kontrolle zugesprochen werden. bb) Damit das Gericht indes den ihm zur Seite gestellten Überprüfungsmaßstab anlegen und anwenden kann, muss das Bewährungsurteil, um dessen Rechtmäßigkeit es geht, hinreichend substantiiert und nachvollziehbar abgefasst bzw. begründet sein. Insoweit zieht das Gericht den Maßstab heran, wie er höchstrichterlich für (textformbasierte) dienstliche Beurteilungen entwickelt worden ist. Vgl. im Ergebnis ebenso, aber ohne nähere Begründung VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Juni 2009 - 2 K 901/08 -, juris, Rn. 33 ff. zur Bewährungsfeststellung bei begehrter Beförderung. Nach diesem muss eine (textförmliche) dienstliche Beurteilung, die demselben eingeschränkten Justiziabilitätsmaßstab unterliegt wie aus den benannten Gründen die Entscheidung über die Bewährung in der Erprobungszeit, in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden. Bezieht sich der Dienstherr auf historische Tatsachen und Einzelvorgänge, müssen diese klar benannt werden. Führt er – was zulässig ist – hingegen Werturteile an, die nicht auf konkreten einzelnen Vorgängen beruhen und die auch aus dem Zusammenhang der Aussage nicht in einer der beweismäßigen Prüfung zugänglichen Weise erkennen lassen, auf welcher bestimmten Tatsachengrundlage sie beruhen, bedarf es wenigstens einer solchen nachvollziehbaren und substantiierten Erläuterung, dass nicht nur der Beamte die Entscheidung auf etwaige Rechtsfehler hin überprüfen kann, sondern dass das Gericht in die Lage versetzt wird, den ihm zur Seite gestellten Maßstab anzuwenden. Insoweit muss der Dienstherr seine Entscheidung – vor allem auch auf Rüge des betroffenen Beamten – plausibilisieren und verständlich machen. Der Beamte und das Gericht können nur auf der Grundlage solcher Erläuterungen und Konkretisierungen nachprüfen, ob der Dienstherr bei der Abgabe der dienstlichen Beurteilung bzw. einzelner in ihr enthaltener Werturteile von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt hat. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, juris, Rn. 21 ff., insb. 25. Es gibt keinen Grund, dies in einem Fall wie hier, in der es zwar nicht um eine dienstliche Beurteilung im formellen Sinne geht, in dem es aber in gleicher Weise auf die vom Dienstherrn vorzunehmende wertende Einschätzung der Leistung, Befähigung und Eignung des Beamten – wenn auch nur bezogen auf eine Erprobung – ankommt, anders zu handhaben. Nicht nur dass hier wie dort der gleiche (eingeschränkte) gerichtliche Prüfungsmaßstab gilt, ist sowohl bei der dienstlichen Beurteilung wie bei der Bewährungsfeststellung die Prüfung, ob insbesondere der richtige Sachverhalt angewandt wurde oder keine sachwidrigen Erwägungen angestellt wurden, nur dann möglich, wenn dem Gericht hinreichende und nachvollziehbare Erläuterungen vorliegen. cc) Unter Beachtung dieses Maßstabs erweist sich die Begründung des Nichtbewährungsurteils als unsubstantiiert und unplausibel. Ob der Dienstherr seine Entscheidung – wie der Antragsteller meint – auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage gefasst hat, kann insoweit gar nicht erst beurteilt werden. Aus diesem Grunde ist das Nichtbewährungsurteil zum gegenwärtigen Zeitpunkt als rechtswidrig einzustufen. Die wesentlichen Gründe für die Feststellung, der Antragsteller habe sich in seiner Erprobungszeit bei der Bezirksregierung B. (Dezernat 34) nicht bewährt, finden sich zunächst in dem Schreiben der Bezirksregierung B. an die Kreispolizeibehörde V. vom 22. Juli 2021 (Bl. 169 ff. der Beiakte – Heft 1), deren Ausführungen letztlich identisch sind mit der im streitgegenständlichen Bescheid angeführten Begründung. Demnach habe sich der Antragsteller in seiner Erprobungszeit nicht bewährt, weil er nicht nachvollziehbare Softwareprobleme gehabt, bei Vorgängen selbst nur geringer Komplexität nur geringe Fortschritte gemacht, nach urlaubsbedingter Abwesenheit auch nach eigener Aussage nur schwer in die Arbeit zurückkehren gekonnt, insgesamt nur ein langsames Fortkommen unter Beweis gestellt und insgesamt keinen Überblick über die ihm zur Bearbeitung zugewiesenen Vorgänge zu machen gekonnt habe. Es sei aber von einem Beamten der hier angestrebten Laufbahn 2.1 zu erwarten, einen Arbeitsplatz selbständig zu organisieren und Arbeitsaufträge fristgerecht ohne ständige Kontrolle durch Vorgesetzte auszuführen. Sowohl die Vorgesetzten als auch die Kollegen müssten auf eine loyale und zuverlässige Arbeitserledigung vertrauen können. Diese Begründung ist in weiten Teilen nicht hinreichend und teilweise aus sich heraus nicht nachvollziehbar. Von den unspezifisch bleibenden Softwareproblemen abgesehen – insoweit ist bereits fraglich, inwieweit sie hier aus Sicht des Antragsgegners die Nichtbewährung tragen sollen – wird zunächst vor allem nicht ersichtlich, was der Dienstherr genau mit den beim Antragsteller angeblich festzustellenden „geringe(n) Fortschritte(n)“ meint und inwiefern dem Antragsteller tatsächlich ein „langsames Fortkommen“ zu konstatieren ist. Nähere Ausführungen hierzu werden weder im Schreiben noch im Bescheid gemacht. Auch auf die im gerichtlichen Verfahren erhobene Plausibilisierungsrüge des Antragstellers hin erfolgte seitens des Antragsgegners keine näheren Ausführungen. Der im zugehörigen Verfahren 1 K 2819/22 vom Antragsgegner eingereichte Vermerk der Kreispolizeibehörde V. vom 5. Mai 2021 über ein Gespräch mit dem Antragsteller über seine Leistungen gibt diesbezüglich ebenso wenig hinreichend Erhellendes. Es wird dort lediglich ausgeführt, dass dem Antragsteller wegen seines geringen Fortkommens nur Vorgänge geringer und zwischenzeitlich auch mittelschwerer Komplexität übertragen worden seien, wobei bezüglich Letzterer abschließend von ihm geprüfte Vorgänge noch nicht vorgelegt worden seien. Verfahrensrechtliche Handlungen, wie etwa eine Anhörung, seien insoweit vom Antragsteller noch nicht vorgenommen worden, weswegen eine Beurteilung diesbezüglich nicht möglich sei (Bl. 50 der Gerichtsakte im Verfahren 1 K 2819/22). Auch aus diesen Ausführungen wird nicht ersichtlich, was mit dem geringen Fortkommen genau gemeint ist und woran dies festgemacht wurde. Vielmehr offenbart der Vermerk sogar, dass wesentliche Aspekte der zur Erprobung überantworteten Tätigkeit noch gar nicht beurteilt werden können. Darüber hinaus vermag das Gericht anhand der Begründung und der sonst erkennbaren Umstände nicht nachzuvollziehen, dass dem Antragsteller eine „loyale und zuverlässige Arbeitserledigung“ in Abrede gestellt wird. Etwaiges lässt sich auch nicht den Akten entnehmen. Aus dem Vermerk vom 5. Mai 2021 ergeben sich diesbezüglich ebenfalls keine beachtlichen Gründe. Dort wird zwar substantiiert ausgeführt, dass der Antragsteller keinen Überblick über die von ihm zu bearbeitenden Vorgänge geben konnte. Sofern dies aber unmittelbar dazu führen sollte, dass der Antragsteller seine Arbeit nicht zuverlässig und loyal erledige, kann diese Schlussfolgerung in keiner Weise nachvollzogen werden. Vielmehr handelt es sich bei den Kriterien der Zuverlässigkeit und Loyalität um einen von der Möglichkeit, einen Überblick über das Dezernat zu geben, klar zu unterscheidenden Aspekt. Weitere Anhaltspunkte für eine unzuverlässige und illoyale Arbeitsweise werden nicht benannt. Eine auf die entsprechende Rüge des Antragstellers reagierende Erläuterung lässt der Antragsgegner im Übrigen vermissen. Angesichts dessen kann die Feststellung der Nichtbewährung nicht nachvollzogen werden. Mögen die Softwareprobleme und der Umstand, dass der Antragsteller keinen Überblick über die ihm zugewiesenen Vorgänge zu geben vermochte, sowie die Tatsache, dass der Antragsteller nach einem zehntätigen Urlaub Schwierigkeiten gehabt hat, wieder zurück in die Arbeit zu finden, möglicherweise jedenfalls im Vermerk vom 5. Mai 2021 noch hinreichend substantiiert sein, tragen diese die Feststellung der Nichtbewährung alleine freilich nicht. Entscheidend sind vielmehr die Vorwürfe des geringen Fortkommens und der fehlenden loyalen und zuverlässigen Arbeitserledigung, deren Inhalt aus den besagten Gründen aber im Dunkeln bleibt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Streitwertfestsetzung beruht in Ermangelung hinreichender Anhaltspunkte für eine anderweitige Festsetzung auf der Auffangvorschrift des § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Der insoweit ermittelte Wert ist in Anbetracht der Vorläufigkeit des Eilverfahrens zu halbieren. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.