Beschluss
6z L 1686/23
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2023:1020.6Z.L1686.23.00
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Tenor
1. Soweit der Antragsteller den Antrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Soweit der Antragsteller den Antrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Den gegen die Antragsgegnerin zu 2. gerichteten Antrag hat der Antragsteller auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts zurückgenommen. Insoweit ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Der gegen die Antragsgegnerin zu 1. gerichtete, nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin zu 1. auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes an der von ihm im Bewerbungsverfahren benannten Hochschule (Johannes Gutenberg-Universität Mainz) im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2023/2024 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden in einem zentralen Vergabeverfahren nach den Regelungen des in allen Bundesländern ratifizierten, am 1. Dezember 2019 in Kraft getretenen Staatsvertrages über die Hochschulzulassung (Vergabe-Staatsvertrag) in Verbindung mit den in den einzelnen Ländern erlassenen, die Vorgaben des Staatsvertrages konkretisierenden Rechtsverordnungen vergeben. Diese Verordnungen müssen nach Art. 12 Abs. 2 des Vergabe-Staatsvertrages in den für die zentrale Vergabe wesentlichen Punkten übereinstimmen. Im Folgenden wird – auch stellvertretend für die einschlägigen Verordnungen der übrigen Länder – auf die Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (StudienplatzVVO NRW) vom 13. November 2020 (GVBl. NRW 2020, S. 1060), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Mai 2023 (GVBl. NRW 2023, S. 256), Bezug genommen. Die Studienplätze der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge werden in verschiedenen, in Art. 9 und 10 des Vergabe-Staatsvertrages beschriebenen Zulassungsquoten vergeben. Während die Studienplätze der „Zusätzlichen Eignungsquote“ und der „Auswahlquote der Hochschulen“ von den einzelnen Hochschulen vergeben werden, die sich dabei der Unterstützung durch die Antragsgegnerin bedienen, werden die Studienplätze der „Vorabquoten“ und der „Abiturbestenquote“ von der Antragsgegnerin in eigener Verantwortung vergeben (Art. 5 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 Vergabe-Staatsvertrag). Die Studienplätze der Abiturbestenquote werden gemäß Art. 10 Abs. 1 des Vergabe-Staatsvertrages in Verbindung mit § 15 StudienplatzVVO NRW nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung vergeben. Mit der von ihm im Abitur erreichten Punktzahl 586 (Abiturnote 2,4) erfüllt der Antragsteller nicht die zum Wintersemester 2023/2024 in der Abiturbestenquote hinsichtlich der von ihm benannten Hochschule maßgebliche Auswahlgrenze von mindestens 838 Punkten (Abiturnote 1,0). Ein Antrag auf Nachteilsausgleich (§ 15 Abs. 4 StudienplatzVVO NRW i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Vergabe-Staatsvertrag) ist von dem Antragsteller nicht gestellt worden. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 10 StudienplatzVVO NRW) glaubhaft gemacht. Die Studienplätze der Härtefallquote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 10 Satz 2 StudienplatzVVO NRW vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Da die Zulassung im Härtefallwege nach dem System des § 8 Abs. 2 StudienplatzVVO NRW zwangsläufig zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten. Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2010 - 13 B 504/10 -, vom 2. Juli 2012 - 13 B 656/12 - und vom 10. Januar 2022 - 13 E 979/21 -; Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Urteil vom 17. August 2015 - 6z K 3872/14 - und Gerichtsbescheid vom 10. November 2022 - 6z K 1527/22 -, alle bei juris und www.nrwe.de; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der BRD, 4. Aufl. 2003, § 21 VergabeVO Rn. 1. Im Blick zu behalten ist überdies die Funktion der Härtefallregelung. Sie soll – wie schon der Wortlaut der Vorschrift zeigt – innerhalb des notwendigerweise schematisierten Massenverfahrens der Studienzulassung einen Ausgleich für besondere Einzelfälle schaffen, in denen die Anwendung der regulären Auswahlkriterien dem Gebot der Chancengleichheit nicht gerecht wird; nach Möglichkeit soll niemand infolge wirtschaftlicher, gesundheitlicher, familiärer oder sonstiger sozialer Benachteiligungen an der Erreichung seines Berufsziels gehindert werden. Anderen Zwecken – etwa der Kompensation erlittener Schicksalsschläge oder erfahrenen Leids – darf die Härtefallzulassung hingegen nicht dienen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013 - 13 B 440/13 - und vom 18. Dezember 2014 - 13 B 1360/14 -; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 - 6z L 2869/16 - und vom 24. November 2020 - 6z L 1418/20 -, alle bei www.nrwe.de und mit weiteren Nachweisen; Brehm/Maier, DVBl. 2016, 1166 (1169 ff.). Gemessen an diesen Überlegungen sind die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 10 StudienplatzVVO NRW vorliegend nicht dargetan. Eine solche Zulassung kommt unter anderem dann in Betracht, wenn nachgewiesen wird, dass eine Krankheit mit Tendenz zur Verschlimmerung vorliegt, die dazu führen wird, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit bei einem späteren Studienbeginn die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht durchgestanden werden können. So auch die Antragsgegnerin selbst in der auf ihrer Homepage abrufbaren Publikation „Ergänzende Informationen für Ihre Studienplatzbewerbung im Zentralen Vergabeverfahren für bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge“ (Stand: WS 2023/24), S. 17. Insoweit ist als Nachweis ein fachärztliches Gutachten vorzulegen, das zu diesen Kriterien hinreichend Stellung nimmt und konkrete Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine fundierte Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthält. Das von dem Antragsteller mit den Bewerbungsunterlagen eingereichte Gutachten der Fachärztin U. vom 22. Mai 2023 genügt den vorgenannten Anforderungen nicht. Frau U. attestiert dem Antragsteller eine Erkrankung an Mukoviszidose und führt aus, diese Krankheit sei chronisch progredient und (bislang) nicht heilbar. Sie führe zu einer fortschreitenden Verschlechterung der Lungenfunktion, aber auch zum progredienten Funktionsverlust anderer Organe. Der Antragsteller erhalte eine Modulatortherapie, die das Fortschreiten der Grunderkrankung verlangsamen solle. Er bedürfe regelmäßig der Behandlung, insbesondere wegen Problemen des Verdauungstrakts. Mit steigendem Alter verschlechtere sich bei vielen Patienten die gesundheitliche Situation zunehmend, so dass intensive und zeitaufwändige Therapien erforderlich würden. Bereits jetzt müsse der Antragsteller zwei bis drei Stunden täglich für notwendige Therapiemaßnahmen zur Erhaltung einer guten Lungenfunktion und eines stabilen Zustands des Verdauungstrakts aufwenden. Aufgrund des zu erwartenden fortschreitenden Verlaufs sei eine möglichst rasche Aufnahme und zügige Absolvierung des Studiums ratsam. Nach menschlichem Ermessen und aktuellem medizinischen Kenntnisstand werde der Antragsteller auf absehbare Zeit arbeitsfähig bleiben, es könne bei Mukoviszidose aber immer wieder zu unerwarteten Gesundheitsverschlechterungen kommen. Auf der Grundlage dieser Ausführungen lässt sich nicht feststellen, dass der eng auszulegende Tatbestand der Härtefallregelung erfüllt ist, obwohl der Antragsteller zweifellos an einer sehr schweren chronischen Erkrankung leidet. Die Ausführungen zur Prognose des weiteren Krankheitsverlaufs und denkbaren Behandlungsmöglichkeiten reichen insoweit nicht aus. Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass eine exakte Vorhersage der zukünftigen gesundheitlichen Entwicklung eines Patienten wegen des stets individuellen Verlaufs einer jeden Erkrankung häufig kaum möglich sein wird. Dies dürfte auch für die Mukoviszidose gelten. Dennoch erfordert § 10 StudienplatzVVO NRW, dass der Facharzt eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Prognose abgibt und diese eingehend begründet. Denn die Antragsgegnerin und auch das Gericht sind im Interesse der Chancengleichheit der Mitbewerber um einen Medizinstudienplatz gehalten, die ihnen vorgelegten ärztlichen Atteste kritisch zu hinterfragen. Entscheidend ist, dass diejenigen Symptome, die für das Absolvieren des Studiums von besonderer Bedeutung sind und die Wahrscheinlichkeit ihres künftigen Auftretens im Gutachten konkret benannt werden. Angaben zu der Frage, welche Symptome zu welchem Zeitpunkt in der Zukunft nach statistischen Erkenntnissen oder nach der Erfahrung des Arztes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, ob sie in massiver, die Unterbrechung des Studiums erzwingender Form und für einen mehr als unerheblichen Zeitraum einzutreten pflegen, inwieweit sie durch eine Therapie gelindert werden können und worauf die Prognose beruht, sind unverzichtbar, um die Voraussetzungen des Härtefalltatbestands feststellen und diejenigen Studienbewerber herausfiltern zu können, bei denen eine sofortige Zulassung zur Wahrung der Chancengleichheit geboten ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Dezember 2018 - 13 B 1561/18 -, vom 10. Januar 2022 - 13 E 979/21 - und vom 17. März 2022 - 13 A 1745/21 -; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 31. März 2017 - 6z L 787/17 - und vom 25. März 2021 - 6z L 303/21 -; in Bezug auf Mukoviszidose auch Beschluss vom 18. Oktober 2021 - 6z L 1319/21 -, alle Entscheidungen abrufbar bei juris und www.nrwe.de. Vorliegend ist auf der Grundlage der Stellungnahme der Fachärztin U. letztlich nicht erkennbar, mit welcher weiteren Entwicklung im Falle des Antragstellers wann gerechnet werden kann bzw. muss. Dem Gutachten lässt sich zwar entnehmen, dass mit einem Fortschreiten der Erkrankung zu rechnen ist. Es enthält aber keine Anhaltspunkte, wann im Falle des Antragstellers ein Verlust der Studierfähigkeit wahrscheinlich sein könnte und ob dieser erfahrungsgemäß trotz entsprechender Therapiemöglichkeiten dauerhaft oder vorübergehend auftreten würde. Auf der Grundlage des Gutachtens lässt sich daher zwar eine Krankheit mit Tendenz zur Verschlimmerung feststellen. Dass eine sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erforderlich ist, um dessen erfolgreiche Bewältigung zu ermöglichen, lässt sich anhand der Angaben der Ärztin aber nicht feststellen. Ebenso wenig lässt sich anhand dieser Angaben feststellen, dass der Antragsteller keine Möglichkeit hat, seine Bewerbungschancen durch die Absolvierung der einschlägigen Tests (TMS, HAM-NAT etc.) und/oder eine einschlägige Berufsausbildung und -tätigkeit zu verbessern. Die Nachweismängel werden sich für das Bewerbungsverfahren zum Wintersemester 2023/2024 auch nicht mehr beheben lassen. Erst im gerichtlichen Verfahren eingereichte Unterlagen dürfen von der Kammer nicht berücksichtigt werden. Denn die für das Auswahl- und Verteilungsverfahren maßgeblichen Unterlagen mussten in Bezug auf das Wintersemester 2023/2024 spätestens bis zum 15. Juni 2023 vorliegen (§ 6 Abs. 1 Satz 3 StudienplatzVVO NRW). Die Vorschrift statuiert eine gesetzliche Ausschlussfrist, so dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin über einen Zulassungsantrag auch vom Gericht ausschließlich anhand derjenigen Unterlagen zu prüfen ist, die innerhalb der Bewerbungs- bzw. Nachfrist bei der Antragsgegnerin vorgelegen haben. Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Dezember 2017 - 13 B 1333/17 -, www.nrwe.de, und vom 12. Dezember 2018 - 13 B 1561/18 -, n.v., mit weiteren Nachweisen. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Statuierung der Ausschlussfrist mit Blick auf die Besonderheiten der Studienplatzvergabe sachgerecht und notwendig und unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Von der Antragsgegnerin ist innerhalb eines recht kurzen Zeitraums eine sehr große Zahl von Zulassungsanträgen (mehrere zehntausend) im Zentralen Verfahren zu bearbeiten und praktisch jede nachträgliche Veränderung des Datenbestandes führt zu einer Verschiebung in den Auswahllisten. Das durchzuführende Auswahl- und Verteilungsverfahren kann erst in Gang gesetzt werden, wenn sämtliche für die Auswahl und Verteilung erheblichen Daten aller Bewerber feststehen. Das Interesse der Allgemeinheit und auch der Studienbewerber selbst an einer funktionierenden und rechtzeitigen Vergabe der Studienplätze rechtfertigt eine strikte Handhabung der den Studienbewerbern gesetzten Fristen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. September 2011 - 13 A 1090/11 - und vom 7. Dezember 2010 - 13 B 1481/10 -, juris; VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 13. Dezember 2012 - 6z K 4229/12 - sowie Beschlüsse vom 1. Oktober 2015 - 6z L 1905/15 - und vom 10. September 2019 - 6z L 1304/19 -, juris und www.nrw.de. Soweit in der Antragsbegründung noch gerügt wird, das Kontingent von 2% der Studienplätze für Härtefälle sei nicht ausgeschöpft worden, ist festzustellen, dass es sich bei der entsprechenden Regelung in § 8 Abs. 1 Nr. 1 StudienplatzVVO NRW lediglich um die Bestimmung der Kapazität an Härtefallplätzen handelt. Eine Pflicht zur Vergabe der entsprechenden Anzahl an Studienplätzen statuiert die Vorschrift aber nicht, was sich schon aus der Natur der Sache, aber auch aus § 8 Abs. 2 S. 1 StudienplatzVVO NRW ergibt. Vgl. in diesem Kontext nochmals OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2022 - 13 E 979/21 -, juris (Rn. 11 ff.). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art. Der Streitwert verteilt sich hälftig auf das Verfahren gegen die Antragsgegnerin zu 1. und auf das Verfahren gegen die Antragsgegnerin zu 2. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.