Urteil
5a K 525/23.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2023:1123.5A.K525.23A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Nummer 1 im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Januar 2023 (Geschäftszeichen 95800081-423) verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Nummer 1 im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Januar 2023 (Geschäftszeichen 95800081-423) verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00. August 0000 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger pashtunischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Er verließ nach seinen Angaben am 18. Dezember 2021 sein Heimatland und erreichte am 10. Mai 2022 auf dem Landweg die Bundesrepublik. Am 18. August 2022 stellte der Kläger seinen Asylantrag. Am 30. September 2022 wurde der Kläger durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zu seinen Fluchtgründen angehört. Auf die Niederschrift über die Anhörung wird Bezug genommen (Bundesamtsakte Bl. 73 ff.) Mit Bescheid vom 4. Januar 2023, zugestellt am 9. Februar 2023, lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylgewährung und auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes ab. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wurde hingegen festgestellt. Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen (Gerichtsakte Bl. 4 ff.). Am 16. Februar 2023 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage ergänzt und vertieft der Kläger seine Angaben gegenüber dem Bundesamt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Nummer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Januar 2023 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Nummer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Januar 2023 verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 21. August 2023 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist mit ihrem Hauptantrag auch begründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes ist im streitgegenständlichen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 3 Abs. 1, Abs. 4 des Asylgesetzes (AsylG). Dem Kläger ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge, wenn er sich (Nr. 1) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 2) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Nach § 3b Abs. 2 AsylG ist es zudem bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zu seiner Verfolgung führen, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden. In den Fällen des § 3 Abs. 2, 3 und 4 zweiter Halbsatz AsylG ist der Flüchtlingsschutz dagegen ausgeschlossen. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die (Nr. 1) auf Grund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere die Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist oder (Nr. 2) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Nach § 3 Abs. 2 AsylG gelten unter anderem als Verfolgungshandlung (Nr. 1) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, (Nr. 2) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, (Nr. 3) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, (Nr. 4) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, (Nr. 5) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die den Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 2 AsylG ausschließen, (Nr. 6) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Ausgehen kann die Verfolgung gemäß § 3c AsylG (Nr. 1) von dem Staat, (Nr. 2) von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen oder (Nr. 3) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Nach § 3d Abs. 2 AsylG muss der Schutz vor Verfolgung wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Nach Satz 2 ist generell ein solcher Schutz gewährleistet, wenn der Staat oder die Parteien bzw. Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Interner Schutz schließt dabei die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, und zwar dann, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung im vorbeschriebenen Sinne hat und der Ausländer sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 3e Abs. 1 AsylG. Schließlich muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 337, S. 9-26) - sog. Qualifikationsrichtlinie - privilegiert dabei den von ihm erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. September 2019 – 1 B 43/19 –, Juris-Dokument, Rn 7; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Juli 2020 – 19. A 4002/189.A –, Juris-Dokument, Rn 18 f.; jew. m.w.N. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG. Es steht angesichts des persönlichen Eindrucks, den das Gericht vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, sowie unter Einbeziehung seiner Angaben im gesamten Verfahren zur Überzeugung des Gerichts im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO fest, dass der Kläger schon vor seiner Ausreise in das Visier der Taliban geraten ist. Der Vater des Klägers war in den Reihen der afghanischen Nationalarmee tätig und arbeitete mit den US-amerikanischen Streitkräften zusammen. Nach der Machtergreifung der Taliban haben diese den Vater des Klägers ermordet und den Dorfältesten die Leiche des Vaters des Klägers übergeben mit dem Bemerken, dass sich nunmehr der älteste Sohn dieses „Abtrünnigen“ – also der Kläger – den Taliban anzuschließen habe. Bei der gegenüber dem Kläger daher unmittelbar drohenden gewaltsamen Zwangsrekrutierung handelte es sich um Verfolgungshandlungen im Sinne von §§ 3 Abs. 1, 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylG. Das Gericht geht davon aus, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gewalttätige Übergriffe bis zur Ermordung drohen werden. Der Kläger war schon vor seiner Ausreise aus Afghanistan aus der Sicht der Taliban als Sohn eines Feindes und damit als potentieller Feind „identifiziert“. Darüber hinaus hat der Kläger durch seine Flucht und seinen anschließenden Aufenthalt in Europa in den Augen der Taliban weiterhin dokumentiert, dass er den Zielen und Vorstellungen der Taliban mehr als ablehnend gegenübersteht. Angesichts der der Taliban eigenen Brutalität und Menschenverachtung stand schon vor er Ausreise des Klägers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass diese Organisation nicht zuletzt auch zur Abschreckung anderer an dem Kläger brutale Gewalttaten bis zur Ermordung verüben werde. Anhaltspunkte für eine andere Bewertung der Situation in Afghanistan nach der Machtergreifung durch die Taliban sind nicht ersichtlich. Auf Menschenverachtung beruhende Grausamkeit und Brutalität sind seit Jahrzehnten wesentliche Charakteristika der Taliban. Allein deshalb spricht schon alles dafür, dass diese Organisation auch die seit der Ausreise des Klägers weiter gefestigte Herrschaft mit den ihr geläufigen „Mitteln“ durchsetzen und vertiefen wird. Das Gericht übersieht dabei nicht, dass führende Angehörige der Taliban sich nach der Machtergreifung im Sinne einer Amnestie für ihre Gegner geäußert haben. Vgl. z.B. Taliban verkünden Kriegsende und Amnestie, tagesschau.de am 18. August 2021. Angesichts des Verhaltens der Taliban in der Vergangenheit und unter Berücksichtigung der weiteren Berichterstattung über das tatsächliche Verhalten der Taliban ist das Gericht indessen davon überzeugt, dass eine diesen Äußerungen entsprechende Absicht der Taliban tatsächlich nicht besteht. Vgl. z.B. Weniger Frauen, keine Unterhaltung: Taliban übernehmen Medien-Kontrolle in Afghanistan, rnd.de am 20.8.2021; Straf- und Überwachungssystem mit Religionspolizei? Wie Afghanistan unter den Taliban aussehen könnte, rnd.de am 20. August 2021; UN warnen vor Racheaktionen der Taliban, Tageschau.de am 20. August 2021; Afghanistan: Taliban verantwortlich für brutales Massaker an Hazara-Männern, amnesty.de am 20. August 2021; Nach der Machtübernahme der Taliban „Afghanistan leidet noch unter einer ganz anderen Katastrophe“, deutschlandfunk.de am 20. August 2021; UN kritisieren Menschenrechtsverletzungen, tagesschau.de am 24. August 2021; Taliban foltern und morden wieder, sueddeutsche.de vom 21. September 2021; amnesty international, The Fate of Thousands Hanging in the Balance: Afghanistans’s Fall into the Hands of the Taliban, September 2021; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan – Lagefortschreibung –, v. 26. Juni 2023, S. 10; United Nations, Assistance Mission in Afghanistan, Human rights situation in Afghanistan: May-Juni 2023 update, S. 4 f. Die demnach bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung des Klägers knüpft im vorliegenden Fall an das Merkmal der politischen Überzeugung im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5 an, wobei es hinreicht, dass diese Überzeugung dem Kläger von den Verfolgern zugeschrieben wird, § 3b Abs. 2 AsylG an. Handelte es sich bei den Taliban bis zu ihrer Machtergreifung noch um einen nichtstaatlichen Verfolgungsakteur im Sinne von § 3c Nr. 3 AsylG, gegenüber dem schon der bis zur Machtübernahme durch die Taliban bestehende afghanische Staat selbst an Orten, in denen er über Gebietsgewalt verfügt hatte, nicht in der Lage war, seine Bevölkerung vor Angehörigen der Taliban zu schützen, vgl. zu einer solchen Gefährdung selbst in Kabul auch: Dr. M. Danesch, Auskunft an den Hess. Verwaltungsgerichtshof vom 3. September 2013 zum Az. 8 A 1197/12.A; ACCORD, Afghanistan – Dokumentation des Expertengespräches mit Thomas Ruttig und Michael Daxner vom 4. Mai 2016, wonach die Taliban weiterhin landesweit operieren und keine Gebiete existieren, die längerfristig als „sichere Zonen“ gelten können, abrufbar über ecoi.net; Corinne Troxler, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2016, S. 3 f., sind die Taliban seit ihrer Machtergreifung nunmehr selbst als staatlicher Akteur im Sinne von § 3 c Nr. 1 AsylG einzustufen. Aus diesem Grund bestand weder bei seiner Ausreise noch seither für den Kläger eine interne Schutzalternative im Sinne von § 3e AsylG. Schließlich liegt nach dem Vorstehenden auch die von § 3a Abs. 3 AsylG geforderte Verknüpfung zwischen Verfolgungsgrund und Verfolgungshandlung auf der Hand. Auf den gestellten Hilfsantrag kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.