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Urteil

16 K 2862/21

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2023:1207.16K2862.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist eigenen Angaben zufolge seit über 35 Jahren Tierhalter im Bereich der Terraristik. Er hat den Wunsch, zusätzlich zu den von ihm bereits gehaltenen Tieren auch ein Paar Ornamentvogelspinnen der Art Poecilotheria metallica – „Blaue Ornamentvogelspinne“ – anzuschaffen und zu halten. Er wandte sich daher mit Schreiben vom 24. März 2021 an das M. für O. , V. und W. NRW (M1. ) und bat, ihm die Zulässigkeit der Haltung dieser Tiere zu bestätigen, hilfsweise ihm die Haltung zu erlauben. Mit Schreiben vom 24. April 2021 teilte das M1. dem Kläger mit, dass eine Haltung der in Rede stehenden Spinnenart nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 des Gifttiergesetzes NRW (GiftTierG NRW) ausdrücklich verboten sei. Die Haltung könne auch nicht erlaubt werden. Sollte ihm, dem M1. , bekannt werden, dass der Kläger gleichwohl solche Tiere anschaffe oder halte, würde die Haltung der Tiere untersagt und die Wegnahme der Tiere angeordnet werden; außerdem würde in einem solchen Fall die Staatsanwaltschaft eingeschaltet werden, denn die unbefugte Haltung sei nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 GiftTierG NRW eine Straftat. Am 14. Juli 2021 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er die Feststellung begehrt, dass die Haltung von zwei Tieren der in Rede stehenden Art nicht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 GiftTierG NRW verboten ist. Der Kläger trägt vor: Die von ihm nach § 43 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erhobene Feststellungsklage sei zulässig. Durch das von ihm an das M1. herangetragene Begehren, die in Rede stehenden Tiere zu halten, sei ein Rechtsverhältnis entstanden, das einer Feststellung nach § 43 VwGO zugänglich sei. Er habe auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Denn das M1. habe ihm ausdrücklich mitgeteilt, dass es die Haltung für verboten und nicht erlaubnisfähig halte, und sogar mit konkreten Konsequenzen für den Fall einer Haltung bis hin zu einer Strafverfolgung gedroht. Er habe auch nicht die Möglichkeit, seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verfolgen. Es sei ihm nicht zuzumuten, zunächst ein Haltungsverbot abzuwarten und gegen dieses vorzugehen. Denn damit würde er sich zugleich dem Risiko aussetzen, wegen einer Straftat belangt zu werden. Die Feststellungsklage sei auch begründet. Zwar unterfalle die in Rede stehende Tierart ausdrücklich dem Verbotstatbestand des § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 GiftTierG NRW. Diese Vorschrift sei jedoch verfassungswidrig. Das gesetzliche Haltungsverbot verletze ihn in seinem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Da er beabsichtige, in enger Kooperation mit Forschungseinrichtungen und anderen Haltern einen nachhaltigen, planvollen Beitrag zur Erhaltungszucht der in Rede stehenden Spinnenart, die vom Aussterben bedroht sei, zu leisten, könne er sich auch auf das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG berufen. Auch in diesem Grundrecht sei er verletzt. Für das Verbot der Haltung von Poecilotheria in § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 GiftTierG NRW gebe es nämlich keinerlei sachliche Rechtfertigung. Das GiftTierG NRW verfolge ausweislich der Gesetzesbegründung den Zweck, die Bevölkerung vor den Gefahren zu schützen, die durch die Haltung gefährlicher Tier wildlebender Arten ausgingen, und solchen Gefahren vorzubeugen; es beziehe sich ausdrücklich nur auf besonders gefährliche Tierarten, die eine Bedrohung für das Leben von Menschen darstellen könnten. Auf Spinnen der Gattung Poecilotheria treffe dies nicht zu. Woher der Gesetzgeber seine vermeintlichen Kenntnisse zur Giftigkeit dieser Gattung nehme, sei unklar. Die Gesetzesbegründung schweige sich hierzu aus. Was die Auswirkungen eines Bisses dieser Spinnenart anbelange, so sei es weltweit bislang noch nie zu einer wissenschaftlich dokumentierten tödlichen oder lebensbedrohlichen Verletzung durch eine Vogelspinne egal welcher Gattung gekommen. Hinzu komme, dass die Zahl dokumentierter Beißvorfälle durch Poecilotheria höchst gering sei, und dies, obwohl diese Spinnenart wegen ihrer Schönheit häufig gehalten werde. Auch die in der Gesetzesbegründung angeführten Ausbruchsfälle hätten in keinem einzigen Fall eine Spinne betroffen. Auch wenn dem Gesetzgeber bei der Gefahrenabwehr sicherlich Einschätzungs- und Prognosespielräume zustünden, sei ein ausnahmsloses und zudem strafbewehrtes Haltungsverbot von Poecilotheria ohne vorherige naturwissenschaftliche Analyse und ohne fundierte Gefahrenprognose völlig unverhältnismäßig. Soweit der Beklagte nun versuche, nachträglich Begründungen für eine Gefährlichkeit der in Rede stehenden Vogelspinne zu liefern, verfange dies nicht. Zum einen hätte der Gesetzgeber selbst derartige Erwägungen anstellen müssen. Dokumentiert habe der Gesetzgeber hierzu aber nichts. Die vom Beklagten nun angeführten Krankheitsbilder und gesundheitlichen Effekte seien zudem nicht empirisch abgesichert. Die vom Beklagten benannten Studien seien fragwürdig. In Hessen seien Spinnen der Gattung Poecilotheria aus dem Katalog gefährlicher Wildtiere schon im Jahre 2011 wieder herausgenommen worden. Die notwendigen empirischen Untersuchungen müssten sich im Übrigen zwingend auch auf die Frage erstrecken, in welcher Relation die Zahl der Bisse zu der Zahl der vorhandenen Tiere stünden. Ohne eine solche Untersuchung könne nicht in Grundrechte eingegriffen werden. Das habe auch das Bundesverfassungsgericht in seiner „Kampfhunde“-Entscheidung betont. Dass es dem Gesetzgeber offensichtlich nicht um die Abwehr von real existierenden Gefahren, sondern um andere Dinge gehe, werde schließlich auch daran deutlich, dass der Fokus des Gesetzes auf wildlebende Arten gelegt werde. Die Haltung domestizierter Tiere, etwa von Pferden, sei in Wahrheit viel gefährlicher. Außerdem sei das Haltungsverbot willkürlich und verstoße damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Das Haltungsverbot verstoße ferner gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG. Verstoßen worden sei schließlich auch gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Gesetzgeber habe als durch das Gesetz eingeschränkte Grundrechte weder das Grundrecht nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG noch das Gleichheitsrecht nach Art. 3 Abs. 1 GG genannt. Auch Art. 2 Abs. 1 GG sei lediglich als Auffanggrundrecht benannt worden. Das Zitiergebot beziehe sich aber auf alle einschränkbaren Freiheitsgrundrechte. Insbesondere beziehe es sich auch auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Dies werde im neueren Schrifttum durchweg so gesehen. Das erkennende Gericht sei angesichts der Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 GiftTierG NRW zunächst verpflichtet, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und das Gesetz dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Haltung von zwei Tieren der Gattung Poecilotheria metallica durch ihn nicht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 GiftTierG NRW verboten ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor: Die Klage sei bereits unzulässig. Es handele sich um eine vorbeugende Feststellungsklage. Das hierfür erforderliche qualifizierte Rechtsschutzinteresse liege nicht vor. Es sei nicht erkennbar, dass der Kläger konkret vorhabe, die in Rede stehenden Spinnen zu erwerben. Es spreche vielmehr alles dafür, dass es ihm nur allgemein um die Klärung der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 GiftTierG NRW gehe. Im Grunde handele es sich hier um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit. Die Klage sei aber jedenfalls unbegründet. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 GiftTierG NRW sei die Haltung der in Rede stehenden Spinnenart für Privatleute wie den Kläger eindeutig verboten. Diese gesetzliche Bestimmung sei auch verfassungsgemäß. Durch das Haltungsverbot werde zwar in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) eingegriffen. Dieser Eingriff sei jedoch verhältnismäßig. Der Gesetzgeber habe bei der Beurteilung dessen, was er zur Verwirklichung seiner gesetzgeberischen Ziele für geeignet und erforderlich halten dürfe, einen weiten Einschätzungs- und Prognosespielraum. Bei der Einschätzung von Gefahren und bei der Beurteilung der Maßnahmen, die der Verhütung und Bewältigung dieser Gefahren dienen sollten, sei der Beurteilungsspielraum erst überschritten, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam seien, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben könnten. Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass die Spinnenart Poecilotheria eine besonders gefährliche Art sei, sei nicht zu beanstanden. Diese Spinnenart sei bissig. Komme es zu Bissen, gelange auch Gift in den menschlichen Körper. Das Gift der Poecilotheria sei bei Menschen stärker wirksam als das Gift der meisten anderen Vogelspinnenarten. Es komme zu Schmerzen, Erythemen und Schwellungen an der Bissstelle. Ggf. könnten Ödeme und eine Lymphknotenschwellung sowie Muskelkrämpfe und Hyperhidrosen auftreten. Diese und andere Beschwerden könnten bis zu acht Tage, einzelne Symptome bis zu einem Monat andauern. Bei vulnerablen Bevölkerungsgruppen könnten die Auswirkungen eines Bisses noch dramatischer ausfallen. Der Gesetzgeber habe gerade auch diese Bevölkerungsgruppen in den Blick nehmen wollen. Dass es noch keine wissenschaftliche dokumentierte tödliche Verletzung durch eine Vogelspinne gebe, sei ohne Belang. Die Gefahr einer erheblichen Verletzung reiche aus. Eine solche erhebliche Gefahr sei in der wissenschaftlichen Literatur für Poecilotheria hinreichend belegt. Dass Beißvorfälle selten seien, gestehe er, der Beklagte, zu. Das Risiko von Beißvorfällen steige aber, wenn diese Spinnen privat gehalten würden. Ob tatsächlich schon einmal Spinnen der in Rede stehenden Art entwichen seien, sei unbeachtlich. Das Gesetz diene der Gefahrenvorbeugung. Zu einem Entweichen dürfe es gar nicht erst kommen. Denn insbesondere bei giftigen Tieren geringer Größe und hoher Beweglichkeit – etwa bei Spinnen - sei das dringend notwendige Wiederauffinden besonders schwierig. Dies gelte insbesondere bei der Haltung solcher Tiere in Privatwohnungen innerhalb urbaner Strukturen mit einer Vielzahl von Nachbarn, zumal in einem bevölkerungsreichen Bundesland wie NRW mit zahlreichen Großstädten und Ballungsräumen. Das gesetzliche Haltungsverbot sei – auch wenn es eine Ausnahme für die Bestandshaltung gebe - geeignet, diese Gefahr zu bekämpfen. Ein milderes Mittel gebe es nicht. Es könne nicht erst nach Ausbruch dieser Spinnen eine Gefahrenabwehr durchgeführt werden. Nötig sei eine vorbeugende Gefahrenabwehr. Diese sei anders als durch ein generelles Haltungsverbot nicht zu bewerkstelligen. Eine bloße Anzeige- oder Genehmigungspflicht sei nicht hinreichend. Vor allem der vermehrten Haltung dieser Tiere könne hierdurch nicht begegnet werden. Außerdem sei der Kontrollaufwand vor Ort für die Behörden nicht leistbar. Ziel der gesetzlichen Regelung sei es schließlich auch, den jeweiligen Halter selbst vor den Gefahren durch Giftbisse zu schützen. Das Verbot sei auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Das Interesse, derartige Spinnen zu halten, trete – insbesondere bei der hobbymäßigen Haltung – hinter dem Gefahrenvorbeugungsinteresse zurück. Der Vortrag des Klägers, er werde in seinem Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit – Art. 5 Abs. 3 GG – verletzt, gehe fehl. Zwar könnten sich grundsätzlich auch Privatleute auf dieses Grundrecht berufen. Voraussetzung sei dann aber, dass diese tatsächlich wissenschaftlich tätig würden. Das sei beim Kläger nicht der Fall. Letztlich betreibe er die Terraristik als Hobby. Nicht jede Tierhaltung, die sich an wissenschaftlichen Erkenntnissen orientiere, sei deswegen selbst Wissenschaft. Der Vortrag des Klägers, er wolle bei der Nachzucht einer vom Aussterben bedrohten Tierart mitwirken, greife nicht durch. Private Halter seien zur Erhaltung der hier in Rede stehenden Spinnenart nicht erforderlich. Gerade für Poecilotheria metallica werde im Europäischen Erhaltungszuchtprogramm darauf verwiesen, dass das Hauptaugenmerk auf die Reinheit der Populationen in den Zoos zu legen sei. Eine Erhaltungszucht nur mit 2 Tieren, wie vom Kläger beabsichtigt, verspreche dagegen keinen Erfolg. Art. 5 Abs. 3 GG sei zudem nicht schrankenlos. Immanente Schranken ergäben sich aus anderen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern, so etwa dem Schutz der Gesundheit, zu dem der Staat nach Art. 2 Abs. 2 GG verpflichtet sei. Die Haltung von Poecilotheria in wissenschaftlichen Einrichtungen sei von dem Verbot des GiftTierG NRW nicht betroffen. Ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht) sei ebenfalls nicht zu sehen. Das Verbot des § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 GiftTierG NRW betreffe den Kläger in keinem der Schutzbereiche dieses Grundrechts. Die Anschaffung und Haltung von Spinnen seien nicht dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zuzuordnen. Ein Verstoß gegen den Gleichbehaltungsgrundsatz des Art. 3 GG sei ebenfalls nicht zu sehen. Auch insoweit habe der Gesetzgeber einen Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum. Er habe bei der Listung der dem GiftTierG NRW unterfallenden Tiere auf die besonders giftigen Tierarten abgestellt, die erfahrungsgemäß in Wohnungen im Rahmen einer privaten Hobbyhaltung gehalten würden. Auch gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG sei nicht verstoßen worden. In § 7 GiftTierG NRW seien die Grundrechte, die durch das Gesetz eingeschränkt werden (könnten), aufgeführt. Die Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG sei dort zwar nicht genannt. Dies sei aber auch nicht erforderlich gewesen. Denn die Wissenschaftsfreiheit sei durch § 1 Abs. 2 Nr. 4 GiftTierG NRW weitestgehend gewahrt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts würden vom Zitiergebot außerdem ohnehin nur die Grundrechte erfasst, die aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dürften. Dazu gehöre Art. 5 Abs. 3 GG nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Allerdings ist die Klage zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Es handelt sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Die streitgegenständliche Frage beantwortet sich nach einer einfachgesetzlichen öffentlich-rechtlichen Norm, nämlich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 GiftTierG NRW. Der Umstand, dass der Kläger die Verfassungsmäßigkeit dieser Norm anzweifelt, macht aus der Streitigkeit keine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art. Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Mit einer derartigen Klage kann u.a. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Unter einem Rechtsverhältnis sind die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu verstehen. Es muss ein streitiges Rechtsverhältnis sein, d.h. eine Seite muss sich aus dem Meinungsstreit heraus berühmen, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Aus dem Rechtsverhältnis müssen sich für den jeweiligen Kläger zudem unmittelbar bestimmte Rechtsfolgen ergeben können. Daran fehlt es, wenn nur abstrakte Rechtsfragen zur Entscheidung gestellt werden; auch bloße Vorfragen eines Rechtsverhältnisses oder unselbständige Elemente eines Rechtsverhältnisses können nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 - 8 C 19.09 -, BVerwGE 136, 54, m.w.N. Die vorliegende Klage bezieht sich auf ein Rechtsverhältnis in diesem Sinne. Es geht dem Kläger konkret darum zu erfahren, ob er von Rechts wegen zwei Spinnen der Gattung Poecilotheria halt darf. Es handelt sich dabei auch nicht etwa um einen von ihm nur erdachten oder ungewissen künftigen Sachverhalt. Denn der Kläger hat substantiiert vorgetragen, dass er Terraristiker sei und konkret beabsichtige, sich zwei solcher Tiere anzuschaffen, um sie in seiner Wohnung zu halten, und sich deshalb bereits an das M1. gewandt. Der Rechtsschutz, den er mit der vorliegenden Klage begehrt, ist mithin nicht lediglich vorbeugend. Die Frage, ob er die in Rede stehenden Spinnen halten darf, entscheidet sich – wie bereits ausgeführt - nach öffentlich-rechtlichen Normen, nämlich nach 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 GiftTierG NRW. Welche Rechtswirkungen aus dieser Vorschrift folgen, ist zwischen den Beteiligten streitig. Der Kläger hält die Vorschrift für verfassungswidrig. An der Klärung der in Rede stehenden Frage hat er auch ein berechtigtes Interesse. Denn er sieht sich bislang an der Anschaffung der in Rede stehenden Spinnen gehindert. Die Klärung der Frage hat auch unmittelbare rechtliche Bedeutung für ihn. Denn § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 GiftTierG NRW wirkt unmittelbar – er ist „self-executing“; es bedarf diesbezüglich keiner weiteren Verwaltungsmaßnahme. Von daher kann der Kläger auch nicht nach § 43 Abs. 2 VwGO auf die Erhebung einer Gestaltungs- oder Leistungsklage verwiesen werden. Es wäre dem Kläger auch nicht zumutbar, zunächst einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 GiftTierG NRW zu begehen und so ein Untersagungsverfahren nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GiftTierG NRW gegen sich auszulösen, um dann im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen die Untersagungsverfügung die Gültigkeit des § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 GiftTierG NRW überprüfen zu lassen. Denn mit einem Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 GiftTierG NRW würde er zugleich das Risiko einer Straftat nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 GiftTierG NRW eingehen. Die Klage ist aber unbegründet. Die begehrte Feststellung kann nicht getroffen werden. Es ist dem Kläger auf Grund von § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 GiftTierG NRW untersagt, Spinnen der Gattung Poecilotheria zu halten. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 1 GiftTierG NRW ist die Haltung von Tieren verboten, die aufgrund ihrer starken Giftwirkung nach Bissen oder Stichen in der Lage sind, Menschen erheblich zu verletzen oder zu töten. Darunter fallen nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GiftTierG NRW ausdrücklich auch Spinnen der Gattung Poecilotheria. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig und deswegen auch keiner einschränkenden Auslegung zugänglich. Die Ausnahmevorschriften des § 1 Abs. 2 und des § 4 GiftTierG NRW greifen im vorliegenden Fall ersichtlich nicht ein. Das vorliegende Verfahren ist vom erkennenden Gericht auch nicht nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen. Nach Art. 100 Abs. 1 GG hat das Gericht, wenn es ein Gesetz für verfassungswidrig hält, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es sich um eine Verletzung des Grundgesetzes handelt; handelt es sich um die Verletzung einer Landesverfassung, ist eine Entscheidung des zuständigen Landesverfassungsgerichts einzuholen. Dieses sog. Zwischenverfahren ist ein objektives Verfahren. Aussetzung und Vorlage erfolgen von Amts wegen durch Beschluss; ein hierauf gerichteter „Antrag“ eines Beteiligten ist nur eine Anregung. Vgl. von Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 100 Rn. 41. Die Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG für eine Vorlage an das BVerfG oder den VerfGH NRW liegen nicht vor. Auf die Gültigkeit des § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 GiftTierG NRW kommt es für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren zwar an. Das erkennende Gericht hält diese Vorschrift aber nicht i.S.d. Art. 100 Abs. 1 GG für verfassungswidrig. Eine Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG besteht nur, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass die anzuwendende gesetzliche Vorschrift verfassungswidrig ist. Bloße Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Vorschrift, auch wenn sie noch so schwer wiegen, genügen nicht. Vgl. v. Münch/Kunig, GG, a.a.O., Art. 100 GG, Rn. 87, BVerfGE 78, 1, 5f.; BVerfGE 1, 184, 189; BVerfGE 9, 237, 240 f. In Grenzfällen der letztgenannten Art soll das Gericht den Beteiligten seine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Norm und diejenigen Gründe mitteilen, die gegen das „Überzeugtsein“ sprechen. Vgl. v. Münch/Kunig, GG, a.a.O., Art. 100 GG, Rn. 87 Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 GiftTierG NRW gegen das Grundgesetz oder die Landesverfassung NRW (LV NRW) verstößt. Insbesondere ist es nicht davon überzeugt, dass mit dieser Vorschrift gegen die Grund- und Freiheitsrechte der Art. 2 ff. GG, die zugleich auch nordrhein-westfälisches Verfassungsrecht sind (Art. 4 Abs. 1 LV NRW), verstoßen wird. Dies gilt zunächst hinsichtlich Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit). Nach dieser Grundgesetzvorschrift hat jeder das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. Zur freien Entfaltung der Persönlichkeit zählt es auch, Tiere seiner Wahl zu halten. Dass die vom Kläger begehrte Spinnenhaltung konkret Rechte anderer verletzt oder gegen das Sittengesetz verstößt, ist nicht ersichtlich. Sie verstößt aber gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Der Begriff der verfassungsmäßigen Ordnung meint bei Art. 2 Abs. 1 GG die gesamte Rechtsordnung, also die Gesamtheit aller Gesetze (d.h. auch das GiftTierG NRW), soweit diese Gesetze ihrerseits mit der Verfassung in Einklang stehen. Vgl. v. Münch/Kunig, GG, a.a.O., Art. 2 Rn. 44. Wie bei allen anderen der Einschränkung zugänglichen Grundrechten auch entscheidet über die materielle Verfassungsmäßigkeit eines die allgemeine Handlungsfreiheit i.S.d. Art. 2 Abs. 1 GG begrenzenden Gesetzes der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (sog. Schranken-Schranke). Die gesetzliche Beschränkung muss danach zur Erreichung des vom Gesetzgeber verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sein und auch die Grenze der Angemessenheit und Zumutbarkeit wahren. Vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 – 1 BvR 1778/01 -, „Kampfhunde“, juris, Rn.65, m.w.N. Dabei steht dem Gesetzgeber nicht nur bei der Festlegung der von ihm ins Auge gefassten Regelungsziele, sondern auch bei der Beurteilung dessen, was er zur Verwirklichung dieser Ziele für geeignet und erforderlich halten darf, ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu. Bei der Einschätzung von Gefahren, die der Allgemeinheit drohen, und bei der Beurteilung der Maßnahmen, die der Verhütung und Bewältigung dieser Gefahren dienen sollen, ist der Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers erst überschritten, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können. Vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 – 1 BvR 1778/01 -, a.a.O., Rn. 66 m.w.N.; hierauf gestützt auch Kammerurteil vom 22. Juni 2005 – 16 K 668/02 -, juris, Rn. 37 f. § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 GiftTierG NRW ist, gemessen hieran, nicht unverhältnismäßig. Nach § 1 Abs. 1 GiftTierG NRW verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die durch die Haltung bestimmter, sehr giftiger Tiere hervorgerufenen Gefahren abzuwehren und dem Entstehen dieser Gefahren bereits vorsorgend entgegenzuwirken. Es geht dem Gesetzgeber mithin um die Abwehr und Verhütung von Gefahren für die Allgemeinheit. Eine Unverhältnismäßigkeit des § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 GiftTierG NRW könnte deswegen nach den o.a. Maßstäben erst angenommen werden, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für das in dieser Vorschrift enthaltene Verbot abgeben können. Davon ist die Kammer nicht überzeugt. Es ist zunächst nicht fehlsam, dass der Gesetzgeber in der privaten Haltung von Poecilotheria eine Gefahr für die Allgemeinheit erblickt. Seine Einschätzung, dass Poecilotheria ein sehr giftiges Tier im Sinne des § 2 Abs. 1 GiftTierG NRW ist, das aufgrund seiner starken Giftwirkung nach Bissen oder Stichen in der Lage ist, Menschen erheblich zu verletzen oder zu töten, ist nicht zu beanstanden. Diese Einschätzung ist von seinem Beurteilungsspielraum gedeckt. Es ist unstreitig, dass Spinnen der Gattung Poecilotheria beißen können. Anders als bei Hunden – auf die hierzu ergangene Rechtsprechung, vgl. insbesondere BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 – 1 BvR 1778/01 -, a.a.O., nimmt der Kläger verschiedentlich Bezug - ist die Bissigkeit der Spinnen allein durch ihre Rasse bedingt, nicht etwa (auch oder in erster Linie) durch falsche Erziehung. Spinnen lassen sich nicht erziehen bzw. abrichten. Ebenso unstreitig ist, dass Poecilotheria auch Menschen beißen können und sich dabei Gift überträgt. Die Auffassungen von Kläger und Beklagtem gehen auseinander, was die Schädlichkeit dieses Gifts für den Menschen und die (zu erwartende) Häufigkeit von Beißunfällen anbelangt. Was die Schädlichkeit des Gifts für den Menschen anbelangt, hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung, vgl. LT-Drucksache 17/8297 vom 19. Dezember 2019, ausgeführt, dass Poecilotheria zwar nicht als aggressiv gälten, nach Bissunfällen aber starke Schmerzen und langanhaltende Krämpfe auftreten könnten, die medizinisch behandlungsbedürftig seien. Der Vortrag des Klägers, dass der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung nicht konkret aufgeführt habe, worauf – insbesondere auf welche wissenschaftlichen Untersuchungen - er sich bei dieser Einschätzung gestützt habe, ist zwar zutreffend. Das ist jedoch im Rahmen einer amtlichen Gesetzesbegründung auch nicht erforderlich. Wie die Studie von Hauke/von Wirth/Herzig aus dem Jahre 2015 „Wie gefährlich sind Spinnentiere für den Menschen? – Ein Gutachten zur Beurteilung medizinisch-relevanter Spinnentiere zum Entwurf eines Gefahrtiergesetzes der Landesregierung Nordrhein-Westfalen“ zeigt, hatte der Gesetzgeber allerdings durchaus im Vorfeld der Gesetzgebung Ermittlungen zur Gefährlichkeit von Poecilotheria angestellt. Abgesehen davon können solche Erwägungen auch noch in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren, falls erforderlich, nachgeliefert werden. Vgl. BVerfG, Urteil vom 16.3. 2004 – 1 BvR 1778/01 -, juris Rn. 76. Der Beklagte trägt im vorliegenden Verfahren, ergänzend zur Gesetzesbegründung, vor, dass ein Biss von Poecilotheria beim Menschen stärker wirksam sei als der Biss der meisten anderen Vogelspinnen und es zu Schmerzen, Erythemen und Schwellungen an der Bissstelle, ggf. zu Ödemen sowie zu einer Schwellung axillärer Lymphknoten und Hyperhidrose kommen könne. Unspezifische Allgemeinsymptome könnten hinzutreten. Durch die Wirkung der im Gift enthaltenen Neurotoxine könnten mäßig bis stark schmerzhafte Parästhesien, Faszikulationen, Krämpfe und Myalgien und Atemnot auftreten. Diese Beschwerden könnten bis zu acht Tage, einzelne Symptome bis zu einem Monat andauern. Dabei verweist er nicht nur auf eigenes Fachwissen des M1. , sondern auch auf wissenschaftliche Veröffentlichungen (vgl. S. 4 seines Schriftsatzes vom 1. März 2022). Diese sind allgemein zugänglich und liegen dem Gericht sämtlich vor. Diese Veröffentlichungen stimmen darin überein, dass von Poecilotheria zwar keine Lebensgefahr für den Menschen ausgehen, die Bisse aber zu (auch schweren) Muskelkrämpfen führen können. Die Wahrscheinlichkeit, dass solche Muskelkrämpfe auftreten, wird in mehreren Veröffentlichungen mit 58 % veranschlagt. Die Kammer gelangt mit Blick auf diese Studien jedenfalls nicht zu der Überzeugung, dass der Gesetzgeber und in der Folge der Beklagte fehlsam agieren, wenn sie Poecilotheria als ein Tier ansehen, das wegen der starken Wirkung seines Gifts Menschen erheblich verletzen kann. Insbesondere die – möglichen - schweren Muskelkrämpfe können durchaus als erhebliche Verletzung eines Menschen i.S.d. § 2 Abs. 1 GiftTierG NRW gewertet werden. Dass die Verletzungen normalerweise nach einer gewissen Zeit wieder abklingen, spricht nicht gegen ihre Erheblichkeit. Der Beklagte hat auch zu Recht darauf abgestellt, dass vulnerable Personengruppen nach einem Biss u.U. länger beeinträchtigt sein können als normale Personengruppen. Auch dass nur bei einem Teil der Beißunfälle schwere Muskelkrämpfe eintreten, in den anderen Fällen die Verläufe eher mild sind, steht einer Einordnung in § 2 Abs. 1 GiftTierG NRW nicht entgegen. Es reicht nach § 2 Abs. 1 GiftTierG NRW aus, dass das Gift „in der Lage ist“, erhebliche Schäden herbeizuführen. Das muss nicht bei allen Menschen gleich sein. In mehreren der angesprochenen Gutachten wird der Anteil der Menschen, die nach einem Biss durch Poecilotheria Muskelkrämpfe erleiden, wie ausgeführt, immerhin mit 58 % beziffert. Auch wenn die Zahl der für die Gutachten untersuchten Fälle niedrig gewesen sein mag und bei den aufgetretenen schweren Verläufen auch andere Faktoren eine Rolle gespielt haben könnten, ist dieser Prozentsatz für die Kammer nicht ohne jede Aussagekraft. Dass von Poecilotheria eine erhebliche Gefahr ausgeht, haben auch die Gesetzgeber in anderen Bundesländern angenommen. Der Vortrag des Klägers, dass in Hessen Poecilotheria schon seit 2011 nicht mehr als gefährliche Tierart geführt werde, ist zwar zutreffend. In anderen Bundesländern ist Poecilotheria jedoch nach wie vor in den einschlägigen Katalogen aufgeführt. Zu der (zu erwartenden) Häufigkeit von Beißvorfällen hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung tatsächlich keine Aussagen gemacht. Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren, sich seinerseits auf die o.a. Gutachten stützend, vorgetragen, dass weltweit zwischen 1989 und 2013 nur 26 Beißvorfälle dokumentiert seien; dass eine Poecilotheria in Deutschland ausgebrochen sei und einen Außenstehenden verletzt habe, sei kein einziges Mal dokumentiert. Der Beklagte hat im vorliegenden Verfahren eingeräumt, dass die Zahl der dokumentierten Beißvorfälle nicht hoch sei, aber zu bedenken gegeben, dass der Gesetzgeber nicht abwarten müsse, bis es tatsächlich zu Beißvorfällen und Gesundheitsschäden bei Menschen komme. Es gehe um Gefahren vorbeugung . Der Kammer erscheinen auch die Erwägungen des Beklagten zur Frage der (zu erwartenden) Häufigkeit von Beißvorfällen jedenfalls nicht so fehlsam, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für eine Einordnung von Poecilotheria als sehr giftiges Tier i.S.d. § 2 Abs. 1 GiftTierG NRW bieten könnten. Auch wenn die Zahl der Beißunfälle mit Poecilotheria sehr gering sein sollte und auch wenn es in Nordrhein-Westfalen noch keinen einzigen Ausbruch von Poecilotheria gegeben haben sollte, erscheint es nicht abwegig, vorbeugend zur Abwehr einer solchen Gefahr gesetzgeberisch tätig zu werden. Der Hinweis des Klägers auf die „Kampfhunde“-Rechtsprechung des BVerfG, vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, wonach ein für den Gesetzgeber relevantes Gefahrenpotential von Tieren nur angenommen werden könne, wenn ein Vergleich der schadensrelevanten Vorfälle mit dem jeweiligen Bestand der betreffenden Tiere stattgefunden habe, greift nicht zwingend durch. Wie bereits ausgeführt, ging es im vom Bundesverfassungsgericht judizierten Fall um Tiere, die nicht in erster Linie wegen ihrer Rasse, sondern wegen ihrer falschen Erziehung gefährlich werden können. Das ist hier anders. Poecilotheria sind allein aufgrund ihrer Rasse gefährlich. Hinzu kommt, dass sich die Gefahr, die sich beim Ausbruch einer Spinne realisiert, schwerer nachträglich beseitigen lässt als die Gefahr, die sich bei dem Ausbruch eines Hundes realisiert. Ein Hund kann nach einem Ausbruch wegen seiner Größe und seiner Laute schneller lokalisiert und neutralisiert werden als eine Spinne. Von daher besteht bei Spinnen ein größeres Bedürfnis nach vorbeugender Gefahrenabwehr als bei Hunden. Dass bislang in Nordrhein-Westfalen noch kein Ausbruch einer Poecilotheria bekannt geworden ist, ändert nichts an diesem Bedürfnis nach vorbeugender Gefahrenabwehr. Ausbrüche anderer gefährlicher Tierarten sind für NRW nach der Gesetzesbegründung jedenfalls belegt und erscheinen auch bei Poecilotheria keineswegs ausgeschlossen. Ohne dass es rechtlich darauf ankäme, sei darauf hingewiesen, dass jedenfalls in Bayern im Jahre 2014 durchaus ein Fall in der Presse bekannt wurde, bei dem eine Poecilotheria ausgebrochen und in eine andere Wohnung gelaufen ist. Vgl. Zeitungsbericht tz München vom 30. Juni 2014 - https://www.tz.de/muenchen/stadt/giftige-spinne-krabbelt-durch-muenchner-mietshaus-zr-3665469.html Auch auf der Rechtsfolgenseite ist § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 GiftTierG NRW nicht zur Überzeugung unverhältnismäßig und daher verfassungswidrig. Das durch § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 GiftTierG NRW statuierte Haltungsverbot ist zur (vorbeugenden) Gefahrenabwehr geeignet. Zwar ist es Einrichtungen i.S.d. § 1 Abs. 2 GiftTierG NRW und Bestandshaltern i.S.d. § 4 GiftTierG NRW weiterhin möglich, Poecilotheria zu halten; nach unwidersprochener Angabe des Klägers werden bereits heute eine Vielzahl von Poecilotheria von Privatleuten gehalten. Durch das Verbot von Neuhaltungen kann aber immerhin ein Anwachsen der Zahl gehaltener Poecilotheria gestoppt oder verlangsamt und damit Beißunfälle vermieden werden. Das Verbot der Neuhaltung in § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 GiftTierG NRW ist auch erforderlich. Jedenfalls ist es nicht fehlsam, wenn der Gesetzgeber mögliche mildere Mittel nicht als gleich effektiv ansieht. Denkbar wäre es zwar gewesen, die Haltung von Poecilotheria nur zu regulieren und nicht vollständig zu verbieten oder aber das Haltungsverbot zumindest durch die Möglichkeit abzumildern, eine (Ausnah-me-)Erlaubnis zur Haltung zu erlangen. Letzteres wird, soweit ersichtlich, in allen anderen Bundesländern so gehandhabt, sofern es dort dem GiftTierG NRW vergleichbare gesetzliche Haltungsverbote gibt. Der Vortrag des Beklagten, dass der Kontrollaufwand für die zuständigen Behörden nicht leistbar wäre, wenn für die Neuhaltung Erlaubnistatbestände geschaffen worden wären, ist allerdings zweifelhaft. Mangelhafte Ausstattung von Behörden dürfte kein Freibrief für Grundrechtseingriffe sein. Überzeugender ist die Erwägung, dass das Ziel der Gefahrenabwehr durch Reduzierung der Bestände konterkariert würde, wenn zusätzlich zu den – nach dem Vortrag des Klägers durchaus großen - schon vorhandenen Beständen von Poecilotheria in Privathaltung noch weitere Bestände - per Erlaubnis - hinzu kämen. Das Verbot der Neuhaltung durch Private in § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 GiftTierG NRW ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Es erscheint jedenfalls nicht von vornherein unangemessen und unzumutbar, zur vorbeugenden Abwehr der von Poecilotheria ausgehenden Gefahren die Neuhaltung vollständig zu verbieten und nicht etwa nur zu regulieren oder einem Erlaubnisverfahren zu unterwerfen. Der Eingriff in die Handlungsfreiheit der potentiellen Tierhalter ist dadurch zwar sehr groß. Es ist aber nicht fehlsam anzunehmen, dass das öffentliche Interesse an der Abwehr und Verhütung von Gefahren für die Allgemeinheit ein höheres Gewicht hat. Das öffentliche Interesse am Gesundheitsschutz wiegt schwer, auch wenn die Gesundheitsbeeinträchtigungen durch einen Biss nicht immer erheblich sind und die zu erwartende Zahl der Beißvorfälle und Ausbrüche niedrig sein sollte. Die Kammer folgt dem Beklagten in seiner Einschätzung, dass es sehr schwierig wäre, lautlos lebende Tiere in der geringen Größe von Poecilotheria nachträglich einzufangen und zu neutralisieren. Einzig taugliches Instrument zur Abwehr von Gesundheitsbeeinträchtigungen ist die Vorbeugung. Das Interesse des Klägers an seiner allgemeinen Handlungsfreiheit ist zwar nicht gering zu veranschlagen, auch wenn die Spinnenhaltung nur als Hobby einzuordnen wäre. Auch die Ausübung von Hobbys ist schützenswert. Aber es ist nicht fehlsam, wenn der Gesetzgeber das Gesundheitsinteresse der Bevölkerung – auch mit Blick auf die dichte Besiedlung großer Teile NRWs – höher bewertet. Der Kläger mag bei seiner Terraristik auf andere Tierarten ausweichen. Aus den genannten Gründen greift auch der Vortrag des Klägers zum allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG nicht durch. Gleiches gilt für den Vortrag zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht im Sinne des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 GiftTierG NRW verstößt auch nicht gegen Art. 5 Abs. 3 GG (Wissenschaftsfreiheit). Es kann zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass auch er in den Schutzbereich dieses Grundrechts fällt. Denn auch Art. 5 Abs. 3 GG ist nicht schrankenlos. Er ist zwar vorbehaltlos formuliert. Der mit dem Grundrecht gewährleistete Freiraum ist nach der Rechtsprechung indes nicht für eine von Staat und Gesellschaft isolierte, sondern nur für eine letztlich dem Wohl des Einzelnen und der Gemeinschaft dienende Wissenschaft verfassungsrechtlich garantiert. Ein Forscher darf sich deshalb bei seiner Tätigkeit nicht über die Rechte seiner Mitbürger auf Leben, Gesundheit oder Eigentum hinwegsetzen. Vgl. v. Münch/Kunig, GG, a.a.O., Art. 5 Rn. 175. Die Annahme des Beklagten, dass das Gesundheitsinteresse der Mitbürger das Interesse des Klägers an seiner wissenschaftlichen Tätigkeit überwiegt, ist nicht fehlsam. Sie ist von dem dem Gesetzgeber zukommenden Gestaltungsspielraum gedeckt. Die Gesundheitsinteressen der Mitbürger sind bei der Tierhaltung von Privaten, auch wenn diese den Schutz des Art. 5 Abs. 3 GG genießen, stärker gefährdet als bei der Tierhaltung von wissenschaftlichen Einrichtungen. Bei der Tierhaltung in wissenschaftlichen Einrichtungen ist eine professionelle Überwachung der Bestände eher garantiert als bei der privaten Tierhaltung. Zudem ist bei dem Ausbruch eines Tieres aus einer wissenschaftlichen Einrichtung die räumliche Entfernung zu fachunkundigen und nichtsahnenden Mitbürgern in der Regel größer als bei dem Ausbruch eines Tieres aus einer privaten Haltung in einer Wohnung (insbesondere auch in Mehrfamilienhäusern). Der Beklagte verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auf die besonderen Verhältnisse in Nordrhein-Westfalen, das zahlreiche dicht besiedelte Ballungsräume aufweist. § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 GiftTierG NRW verstößt auch nicht gegen Art. 3 GG. Es mag sein, dass andere Tierarten, etwa Pferde, häufiger und auch in schwerwiegenderer Weise Gesundheitsbeeinträchtigungen beim Menschen verursachen. Der Gesetzgeber kann jedoch etwa zwischen giftigen und ungiftigen, lautlosen und nicht lautlosen Tieren, Nutztieren und sonstigen Tieren differenzieren. Er kann sich bei der Regelung zur Abwehr von Gefahren durch giftige und lautlose Nicht-Nutztiere auch auf Tiere beschränken, die erfahrungsgemäß häufiger in Privatwohnungen gehalten werden. Bei der Haltung anderer Tierarten kann ggf. durch Einzelfallregelung vorgegangen werden. Weiterhin sind auch Gründe ersichtlich, Bestandshaltung und Neuhaltung von Poecilotheria unterschiedlich zu behandeln. Bei einer Untersagung von Bestandhaltungen würden sich u.a. Eigentumsfragen stellen, die sich bei der Neuhaltung nicht stellen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Haltung in Einrichtungen i.S.d. § 1 Abs. 2 GiftTierG NRW und die Privathaltung ohne rechtfertigenden Grund unterschiedlich behandelt werden. Bei der Haltung in wissenschaftlichen Einrichtungen kann – wie ausgeführt - in der Regel von einer professionelleren Haltung und einer größeren Entfernung von unbeteiligten und nichtsahnenden Anwohnern ausgegangen werden. Schließlich ist es auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass die streitgegenständliche Norm von vergleichbaren Normen anderer Bundesländer abweicht bzw. es in anderen Bundesländern überhaupt keine vergleichbaren Normen gibt. Art. 3 GG bindet den jeweiligen Hoheitsträger nur in seinem eigenen Kompetenzbereich. § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 GiftTierG NRW ist auch nicht deswegen verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen hätte. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ist eng auszulegen. Vgl. von Münch/Kunig, GG, a.a.O., Art. 19 Rn. 34. In § 7 GiftTierG NRW ist auf die (mögliche) Einschränkung von Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 13 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hingewiesen worden. Ein Hinweis auf § 5 Abs. 3 GG ist nicht enthalten. Das ist aber nicht offensichtlich fehlsam, selbst wenn auch potentielle Privathalter wie der Kläger unter den Schutzbereich dieses Grundrechts fallen sollten und dadurch das Verbot in § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 GiftTierG NRW für sie einschränkende Wirkung haben sollte. Immerhin hat das BVerfG entschieden, dass bei vorbehaltlos gewährten Grundrechten wie Art. 5 Abs. 3 GG das Zitiergebot nicht gilt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. November - 1 BvR 402/87 -, juris. Auch: von Münch/Kunig, GG, a.a.O., Art. 19 Rn. 35. Es mag sein, dass diese Rechtsprechung in der Literatur kritisch gesehen wird, wie der Kläger vorträgt. Eine anderslautende Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts gibt es bisher aber nicht. Als fehlsam kann die Ansicht des Beklagten, das Zitiergebot sie nicht verletzt, deswegen nicht angesehen werden. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag, zum Beweis dafür, dass Spinnen der Gattung Poecilotheria nicht gefährlicher sind als andere vom Gesetz nicht erfasste Vogelspinnen, ein Sachverständigengutachten einzuholen, war abzulehnen. Ein Beweisantrag muss auf eine Tatsachenbehauptung gerichtet sein. Ein Beweisantrag, der auf eine Bewertung oder rechtliche Subsumtion gerichtet ist, muss abgelehnt werden (arg.: § 166 VwGO i.V.m. § 244 Abs. 3 und 4 der Strafprozessordnung). Die Frage der „Gefährlichkeit“ von Poecilotheria im Vergleich zur „Gefährlichkeit“ anderer vom GiftTierG NRW nicht erfassten Vogelspinnen ist eine rechtliche Wertungsfrage. Es kommt hier insbesondere nicht nur auf den Grad der Giftigkeit an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung. Die Zulassung der Berufung folgt aus § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, weil es bei ihr um eine Rechtsfrage – die Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 GiftTierG NRW - geht, die in der Rechtsprechung – soweit ersichtlich – noch nicht beantwortet worden ist. An einer Klärung dieser Rechtsfrage besteht ein über den Einzelfall hinausgehendes allgemeines Interesse; die Klärung erscheint im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung geboten. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen und muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die Begründung ist, wenn sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Berufung. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 VwGO bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.