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Urteil

5 K 2251/22

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2023:1207.5K2251.22.00
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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 25. März 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2022 wird aufgehoben, soweit die Beklagte darin Vergnügungssteuern in Höhe eines 2.474,81 € übersteigenden Betrages festgesetzt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 70 % und die Beklagte zu 30 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 25. März 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2022 wird aufgehoben, soweit die Beklagte darin Vergnügungssteuern in Höhe eines 2.474,81 € übersteigenden Betrages festgesetzt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 70 % und die Beklagte zu 30 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Vergnügungssteuern für ihre Veranstaltung mit dem Titel „P. K. in the City Tour 2021/2022“ im M. S., H.-straße xx, S. vom 24. Februar 2022. Die Beklagte verzichtete vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 auf die Erhebung von Vergnügungssteuern auf Tanzveranstaltungen gewerblicher Art i.S.v. § 2 Nr. 1 der der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten vom 16. Dezember 2005 in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 24. August 2007. Dies begründete sie mit der besonderen Betroffenheit der in S. etablierten und vielfältigen Diskotheken- und Clubszene durch die coronabedingten Einschränkungen. Mit Schreiben vom 1. Februar 2022 forderte die Beklagte die Klägerin auf, die am 24. Februar 2022 geplante Veranstaltung , zur Vergnügungssteuer anzumelden. Zur Begründung verwies sie auf die Vergnügungssteuerpflicht nach § 2 Nr. 2 der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten vom 16. Dezember 2005 in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 24. August 2007. Dort heißt es in § 2 Nr. 2: „Der Besteuerung unterliegen die in der Stadt S. veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen: […] 2. Schönheitstänze, Schaustellungen von Personen und Darbietungen ähnlicher Art mit beabsichtigter erotisierender Wirkung (z. B. Striptease, Peepshows, Tabledances); […]“ Die Klägerin führte am 24. Februar 2022 die Veranstaltung mit dem Titel „P. K. in the City Tour 2021/2022" durch. Diese Veranstaltung besuchten auch drei Mitarbeiter des Amtes für Finanzsteuerung der Beklagten. Mit Schreiben vom 5. März 2022 übersandte die Klägerin Abrechnungsunterlagen und teilte mit, dass sie weiterhin der Ansicht sei, dass die Veranstaltung nicht der Vergnügungssteuerpflicht unterliege. Mit Bescheid vom 25. März 2022 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin für die Veranstaltung vom 24. Februar 2022 eine Vergnügungssteuer in Höhe von 3.628,95 € fest, wobei die Beklagte unter Berücksichtigung der klägerischen Abrechnungsunterlagen von 386 verkauften Karten, einem vereinnahmten Gesamtentgelt i.H.v. 22.004,75 € und einem Steuersatz i.H.v. 20 % ausging. Als anrechenbare Zusatzleistung berücksichtigte die Beklagte für einen Kalender 10,00 € pro verkaufter Karte (3.860,00 €) statt der von der Klägerin angegebenen 24,95 € und kam so zu einem anzurechnenden Gesamtentgelt i.H.v. 18.144,75 €. Zur Begründung der berücksichtigten Zusatzleistung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, gemäß § 7 Abs. 2 der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten blieben im Entgelt enthaltene Beträge für Zusatzleistungen, wie Speisen, Getränke und sonstige Zugaben bei der Steuerberechnung außer Ansatz, soweit sie üblich und angemessen sind. Da im Online-Fanshop der Klägerin P. K.-Kalender bereits ab 5,00 € erworben werden könnten, sei die Forderung, den Betrag für die Zusatzleistung Kalender in Höhe von 24,95 € zu berücksichtigen, nicht angemessen. Die Beklagte sei jedoch trotzdem bereit, einen Betrag in Höhe von 10,00 € für die Zusatzleistung Kalender pro verkaufter Eintrittskarte als Zugabe anzuerkennen. Mit Schreiben vom 30. März 2022 erhob die Klägerin dagegen Widerspruch und verwies zur Begründung auf ihre Ausführungen im Verfahren 5 K 857/22. Ergänzend trug sie mit Schreiben vom 1. April 2022 vor, der Kalender müsse i.H.v. 24,95 € als Zugabe berücksichtigt werden. So hätten die Veranstaltungsbesucher mit dem Ticket selbst den Hinweis erhalten, im Kartenpreis sei ein Kalender im Wert von 24,95 € („2. C. Limited Edition Kalender 2022“) enthalten. Der Umstand, dass auch andere Kalender aufgrund des Zeitablaufes verbilligt angeboten würden, sei irrelevant. Maßgeblich sei, dass die Klägerin eine Zugabe im Wert von 24,95 € zugesagt habe. Dabei sei für die preisliche Bewertung der Zugabe nicht der Wert zum Zeitpunkt der Veranstaltung entscheidend, sondern der Wert zum Zeitpunkt der Zusage. Es sei ferner ohne Bedeutung, ob die Zugabe, welche bei der Veranstaltung vom 24. Februar 2022 am Fanshop erhältlich gewesen sei, auch in Anspruch genommen werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2022, zugestellt am 24. Mai 2022, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlicheren aus, dass die Veranstaltung der Vergnügungssteuerpflicht unterliege, da die von den Protagonisten erbrachte Darbietung durch Haltungen, Stellungen, Bewegungen und Verwendung von Requisiten unzweifelhaft eine erotisierende Wirkung auf die Betrachter beabsichtige. Von Darbietungen ähnlicher Art sei auszugehen, wenn die Veranstaltung bezogen auf den Zweck, für den die Besucher den steuerpflichtigen Aufwand erbringen, mit Schönheitstänzen respektive Schaustellung von Personen vergleichbar sei. Die von den Darstellern beabsichtigte erotisierende Wirkung sei vergleichbar mit den in der Satzung genannten „klassischen“ erotischen Darbietungen. Die Veranstaltung sei auch nicht mit einem Theater oder Musical vergleichbar, da der erotische Charakter die prägende Hauptwirkung der Show sei. Ein gewisser Rahmen aus Gesang, Tanz und Akrobatik ändere hieran nichts. Die Auftritte der P. K. erhielten ihr entscheidendes Gepräge dadurch, dass es sich um eine „moderne Spielart des Striptease“ handele. Eine entsprechende Erwartungshaltung werde bei potentiellen Besuchern der Show bereits durch die Werbung in den Medien seitens der P. K. Concert GmbH geschaffen. Darüber hinaus sei die erotisierende Absicht anhand diverser Fotos in den sozialen Medien (Homepage O..com, Facebook, Instagram) und Videosequenzen (z.B. YouTube) unschwer zu erkennen. Diese würden sich im Gesamtkonzept der Show wiederspiegeln, bei der die Choreografie, Beleuchtung und Kostüme die Protagonisten in Szene setzen würden. Die erfolgten Kontrollen durch den Steuerprüfdienst der Beklagten hätten dokumentiert, dass die Werbung für die Show mit deren Inhalt im Einklang stehe. Da es sich um kommunales Satzungsrecht handele, habe auch die umsatzsteuerrechtliche Bewertung des Finanzamtes V. keinen Einfluss auf die Vergnügungssteuerpflicht der Veranstaltung in S.. Die Vergnügungssteuersatzung verstoße in § 2 Abs. 2 Ziff. 2 auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot, da der unbestimmte Rechtsbegriff „Darbietungen ähnlicher Art mit beabsichtigter erotisierender Wirkung“ insbesondere durch die Voranstellungen des Striptease, des Tabledance und der Schaustellung von Personen hinreichend umschrieben werde. Vorliegend habe die Beklagte den Sachverhalt umfangreich ermittelt, sodass ein Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz nach § 88 AO nicht gegeben sei. Bei der Zugabe des Jahreskalenders 2022 müsse auch berücksichtigt werden, dass dieser erst am Veranstaltungstag erhältlich war und somit von den Ticketinhabern im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 23. Februar 2022 nicht genutzt werden konnte. In Fällen des Zeitablaufs bzw. mit fortschreitender Dauer des Jahres seien Preisnachlässe für Kalender durchaus üblich. Die Klägerin hat am 27. Mai 2022 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, die Veranstaltung vom 24. Februar 2022 sei als Theateraufführung anzusehen und somit nicht mit Schönheitstänze, Schaustellungen von Personen und Darbietungen ähnlicher Art mit beabsichtigter erotisierender Wirkung (z. B. Striptease, Peepshows, Tabledances) vergleichbar. Die Beklagte verkenne, dass in der streitgegenständlichen Vergnügungssteuersatzung Anhaltspunkte dafür enthalten seien, dass es auf den Gesamtcharakter der Veranstaltung ankomme. Der Steuertatbestand enthalte die Formulierung „Darbietungen ähnlicher Art mit beabsichtigter erotisierender Wirkung (z.B. Striptease, Peepshows, Tabledances)“. Hierdurch werde deutlich, dass nicht jedes Ausziehen und jede Darstellung des menschlichen Körpers gleich zu bewerten seien. Der erotische Aspekt müsse im Vordergrund stehen, auf diesen müsse es dem Veranstalter und Betrachter gerade ankommen. Das bloße Auftreten einer erotischen Wirkung als Nebenfolge von Bewegung und dem Aussehen der Künstler reiche insoweit nicht aus. Bei den beispielhaft benannten Veranstaltungen stehe der erotische Charakter im Vordergrund und sei deren Hauptzweck, sodass nur solche Veranstaltungen vergleichbar sein könnten, deren Hauptzweck ebenfalls auf eine erotische Wirkung abziele. Die Veranstaltung der Klägerin sei mit einem modernen Musical gleichzusetzen und nicht mit einem Striptease oder einer Peepshow. Bei der klägerischen Veranstaltung stünden Tanz, Musik und Akrobatik im Vordergrund. Ein anderes Verständnis führe letztlich dazu, dass jede Veranstaltung, in der auch nackte Haut zu sehen ist, der Vergnügungssteuer unterfiele, was nahezu jede moderne Theateraufführung und moderne Tanzdarbietung beträfe. Dies dehne aber den mit der Steuer verfolgten Zweck in unzulässiger Weise aus. Wegen des Ausnahmecharakters der Aufwandssteuer nach Art. 105 Abs. 2a GG sei der unbestimmte Rechtsbegriff eng auszulegen. Angesichts der „erotisierenden Wirkungen“ in allen Bereichen der Kunst sei der Tatbestand der streitgegenständlichen Satzung zu unbestimmt und führe somit zu einer Ungleichbehandlung, die gegen Art. 3 GG verstoße. Zudem werde die Klägerin mit ihrer Art der Kunst durch die Steuerpflicht in ihrer Kunstfreiheit beschränkt, da durch die notwendigerweise höheren Eintrittspreise die Gefahr bestehe, nicht mehr alle Interessenten ansprechen zu können. Die Kunstfreiheit müsse bei der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe der Satzung berücksichtigt werden, um eine Steuergerechtigkeit herzustellen. Schließlich verstoße die Erhebung der Vergnügungssteuer für die Veranstaltung der Klägerin gegen Art. 3 GG, da die Beklagte die Erhebung von Vergnügungssteuern für Tanzveranstaltungen aufgrund der pandemiebedingten Situation bis Ende 2022 ausgesetzt habe, die Klägerin aber in gleichem Maße von der Pandemie und ihren Beschränkungen betroffen sei wie ein Veranstalter einer Tanzveranstaltung. Ein sachlicher Differenzierungsgrund sei nicht gegeben, sodass eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegeben sei. Zudem müsse der Kalender als Zugabe im Wert von 24,95 € berücksichtigt werden, da es sich hierbei um eine Limited Edition handele, auf die die Klägerin auch in ihrem Online-Shop bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung keinen Preisnachlass gewähre. Die Klägerin beantragt (schriftsätzlich), den Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 25. März 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid vom 23. März 2022 ergänzend vor, der von der Klägerin geltend gemachte Verstoß gegen Art. 3 GG liege nicht vor. Zwar sei die Klägerin möglicherweise von der Pandemie in einem vergleichbaren Maße betroffen wie Veranstalter von Tanzveranstaltungen gewerblicher Art nach § 2 Nr.1 der Vergnügungssteuersatzung, bei denen die Beklagte die Erhebung von Vergnügungssteuern im Hinblick auf die pandemiebedingte Situation zeitlich befristet ausgesetzt hat. Pandemiebedingte Beschränkungen und damit verbundene Einnahmeverluste seien in der zurückliegenden Zeit in praktisch jedem der Vergnügungssteuersatzung unterfallenden Bereich zu verzeichnen gewesen. Ein Anspruch jedweder Betroffener auf eine Aussetzung der Vergnügungssteuer lasse sich rechtlich daraus indes nicht herleiten. Die von der Beklagten vorgenommene Beschränkung auf die Besteuerung von Tanzveranstaltungen gewerblicher Art nach § 2 Nr. 1 Vergnügungssteuersatzung, den Erhalt der etablierten und vielfältigen Diskotheken- und Clubkultur in der Stadt S. zu fördern. Veranstaltungen mit erotisierendem Charakter nach § 2 Nr. 2 Vergnügungssteuersatzung seien – ebenso wie andere Vergnügungen nach § 2 Vergnügungssteuersatzung – nicht befreit worden und unterlägen damit weiterhin der Besteuerung. Die vorgenommene Differenzierung sei angesichts des völlig anderen Charakters der Veranstaltungen der Klägerin, die nach eigenen Angaben als Strip-Shows im Zuge einer Tour über das Jahr verteilt in ganz Deutschland stattfänden, nicht zu beanstanden. Bei der Zugabe des Kalenders handele es sich nicht um ein limitiertes Produkt, da Anfang Juni ein neuer limitierter Kalender zum selben Kaufpreis mit dem Artikelnamen „2. C. Limited Edition Kalender 2022“ erhältlich gewesen sei, der sich lediglich im etwas größeren Format von der Zugabe unterscheide. Das vom Verbraucher empfundene Wertgefühl in Bezug auf das Produkt „1. C. Limited Edition Kalender 2022“ sei daher womöglich gemindert und das Produkt büße seinen vorgeblichen Exklusivcharakter ein, sofern seitens der Klägerseite eine weitere Edition in einem anderen Format, jedoch mit den identischen Motiven zum Verkauf angeboten und in Umlauf gebracht werde. In diesem Fall sei der Angebotsumfang der spezifischen Kalendermotive nämlich größer als seitens des Kunden bei Erwerb der limitierten Auflage des Kalenders erwartet werden durfte. Vergleichbare Kalender würden zudem zu deutlich günstigeren Preisen angeboten, weshalb der Betrag i.H.v. 24,95 € nicht angemessen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, des Verfahrens 5 K 857/22 sowie auf die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ trotz des Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung. Auf diese Möglichkeit sind die Beteiligten mit der Ladung hingewiesen worden. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 25. März 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2022 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit dort Vergnügungssteuern in Höhe von mehr als 2.474,81 € festgesetzt werden. Rechtsgrundlage ist die Vergnügungssteuersatzung der Beklagten vom 16. Dezember 2005 in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 24. August 2007 (im Folgenden: VStS). Nach § 2 Nr. 2 VStS erfüllen die Veranstaltung von Schönheitstänzen, Schaustellungen von Personen und Darbietungen ähnlicher Art mit beabsichtigter erotisierender Wirkung (z. B. Striptease, Peepshows, Tabledances) den Tatbestand der Vergnügungssteuerpflicht. In der Rechtsprechung des Gerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) ist geklärt, dass die vorgenannte Vergnügungssteuersatzung der Beklagten nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Vgl. für das Satzungsgebiet VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. August 2008 – 2 K 4123/08 –, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 23. November 2010 – 14 A 2442/08 und 14 A 2444/08 –, juris; dies bestätigend Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 26. Oktober 2011 – 9 B 16.11 –, juris. Insbesondere ist entgegen der Ansicht der Klägerin der Steuergegenstand in § 2 Nr. 2 VStS trotz der Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs „Darbietungen ähnlicher Art mit beabsichtigter erotisierender Wirkung“ hinreichend bestimmt definiert und genügt sowohl dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) als auch dem einfachgesetzlichen Gebot in § 2 Abs. 1 KAG NRW, dass die Satzung den die Abgabe begründenden Tatbestand angeben muss. Rechtsstaatliche Grundsätze verwehren es dem Satzungsgeber nicht, im Abgabenbereich unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden. Die Ausfüllung unbestimmter Gesetzesbegriffe auf Grund richtungsweisender aus dem Gesetz sich ergebender Gesichtspunkte ist eine herkömmliche und anerkannte Aufgabe der Rechtsanwendung. Dabei kann dem Gebot der gleichmäßigen steuerlichen Belastung, wie es sich aus dem Prinzip der Steuergerechtigkeit ergibt (Art. 3 Abs. 1 GG), vielleicht sogar noch besser entsprochen werden, wenn in Normen unbestimmte Rechtsbegriffe anstatt aufgezählter Fallgruppen verwendet werden. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Oktober 1961 – 2 BvL 1/59 –, juris, Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Juli 2014 – 2 S 3/14 –, juris. In diesem Sinne werden im Tatbestand des § 2 Nr. 2 VStS einerseits einige typische Fälle benannt und dann ergänzend als Auffangtatbestand ein unbestimmter Rechtsbegriff verwendet. Dabei wird nach Auffassung der Kammer die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „Darbietungen ähnlicher Art mit beabsichtigter erotisierender Wirkung“ durch die Voranstellung von Schönheitstänze und Schaustellungen von Personen sowie durch die beispielhafte Aufzählung der Veranstaltungen des Striptease, der Peepshows und des Tabledances im Klammerzusatz hinreichend umschrieben. Siehe zu § 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Vergnügungssteuer in Nordrhein-Westphalen vom 13.6.1988 und den Begriffen „Schönheitstänze und Darbietungen ähnlicher Art“ VG Arnsberg, Urteil vom 5. September 1978 – 5 K 1827/77 –, juris; OVG NRW, Urteile vom 9. Mai 1996, – 22 A 5714/95 –, und vom 4. Mai 1995, 22 A 279/95. Die Veranstaltung mit dem Titel „P. K. in the City Tour 2021/2022" am 24. Februar 2022 ist jedenfalls eine Darbietung ähnlicher Art mit beabsichtigter erotisierender Wirkung i.S.v. § 2 Nr. 2 VStS und damit vergnügungssteuerpflichtig. Denn unter Bezugnahme auf die in § 2 Nr. 2 VStS beispielhaft genannten Veranstaltungen von Striptease, Peepshows und Tabledances dürfte eine Darbietung ähnlicher Art mit beabsichtigter erotisierender Wirkung dann vorliegen, wenn diese zumindest einen nicht unerheblichen erotischen Charakter hat, zum Beispiel, wenn sich die Akteure während eines Tanzes entkleiden oder nur spärlich gekleidet sind und es bei der Darbietung vordergründig um die Inszenierung der Körper geht. So auch VG Leipzig, Urteil vom 7. Februar 2017, – 6 K 1910/14 –, juris. Die erotisierende Wirkung auf den Betrachter soll dabei durch auf die Erreichung dieses Zwecks abgestimmte Formen von Haltung, Stellung, Bewegung und Verwendung von Requisiten der sich darbietenden Personen ausgelöst werden. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 5. September 1978 – 5 K 1827/77 –, Rn. 37, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 2. November 2000, – 16 K 2562/98 –. Bei der Auslegung des Steuertatbestandes ist auch die mit der Veranstaltung verbundene und die Teilnahme auslösende Erwartung des Veranstaltungsbesuchers zu berücksichtigen, da die Vergnügungssteuer nach ihrem Zweck als Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG die in der Einkommensverwendung für die Teilnahme an einer Vergnügung zum Ausdruck kommende erhöhte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vergnügungssuchenden erfassen will. Die Erwartungshaltung des Veranstaltungsbesuchers wird geprägt durch die anhand objektiver Kriterien erkennbare tatsächliche Gestaltung der Veranstaltung, wie etwa die Werbung, die Art und Weise der zu erwartenden Darbietung und die sonstigen äußeren (Rahmen-)Bedingungen. Vgl. OVG NRW Urteil vom 11. Dezember 1991 – 22 A 858/91–, NVwZ-RR 1992, 580. Gemessen an diesen Maßstäben bildet die beabsichtigte erotisierende Wirkung bei der „P. K. in the City Tour 2021/2022“ am 24. Februar 2022 aus den nachfolgenden Gründen den bestimmenden Charakter der Veranstaltung: Schon der Titel „P. K. in the City Tour“, unter dem für die Veranstaltung geworben wurde, zeigt, dass es bei der Darbietung vordergründig um die Inszenierung (männlicher) Körper geht. In der Bewerbung der konkreten Veranstaltung ist ausdrücklich von den „[…] heißesten Männern Europas […], […] nackte[r] Männerhaut […] [und einer] Strip-Show Made in Germany, […], [die] sich keineswegs hinter den amerikanischen Vorbildern des Menstrip oder des Hollywood-Streifens ‚Magic Mike‘ verstecken [muss]“, die Rede (Bl. 132 d. Beiakte in 5 K 857/22). Hinzu kommt, dass sich die ausschließlich männliche Gruppe der P. K. explizit an Frauen wendet (vgl. Bl. 36, Bl. 46 und Bl. 153 d. Beiakte in 5 K 857/22). An der beabsichtigten erotisierenden Wirkung bestehen nach Ansicht der Kammer auch aufgrund des Berichts des Außendienstes der Beklagten nebst gefertigter Lichtbilder zu der streitgegenständlichen Veranstaltung am 24. Februar 2022 (vgl. Bl. 211 d. Beiakte in 5 K 857/22), der im Internet verfügbaren Zeitungsberichte und Videosequenzen sowie des Internetauftritts der Klägerin keine Zweifel. Dass der Show eine aufwändige Choreografie zugrunde liegt und auch verschiedene Elemente aus Akrobatik, Tanz und Gesangseinlagen mit verschiedenen Künstlern wichtige Elemente der Darbietung sind, ändert den die Show prägenden erotischen Charakter nicht. Insbesondere ist die Veranstaltung entgegen der Ansicht der Klägerin wohl kaum mit einem modernen Musical vergleichbar, bei dem viel „nackte Haut“ gezeigt wird. Das Musical ist eine in der Regel in zwei Akten aufgeführte Form populären Musiktheaters, die Gesang, Tanz, Schauspiel/Dialog und Musik in einem durchgängigen Handlungsrahmen verbindet, vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Musical, abgerufen am 28. November 2023. Bei einem Musical entsprechend der vorgenannten Definition ist in der Regel davon auszugehen, dass die Darbietungen mit beabsichtigter erotisierender Wirkung den Gesamtcharakter der Veranstaltung nicht in einer solchen Weise bestimmen, dass sie dieser das Gepräge verleihen. Aber selbst wenn die Veranstaltung der Klägerin noch als Musical anzusehen wäre, obwohl hier nicht das für ein Musical typische Schauspiel und der Gesang der Hauptdarsteller im Vordergrund stehen, welche in einem durchgängigen Handlungsrahmen verbunden sind, änderte dies im Ergebnis nichts, da die beabsichtigte erotisierende Wirkung der Veranstaltung gleichwohl zur Steuerpflicht führt. Dass nach den Angaben der Klägerin das Finanzamt V. den vergünstigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 lit. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) für „die Eintrittsberechtigungen für Theater, Konzerte und Museen sowie den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler” gewährt hat, ändert an der vergnügungssteuerrechtlichen Bewertung der Veranstaltung nichts. Es handelt sich um unterschiedliche steuerbegründende Tatbestände, deren normative Voraussetzungen unabhängig voneinander zu prüfen sind. Ob ein Musical oder ein Theaterstück je nach konkreter Ausgestaltung dem Vergnügungssteuertatbestand der Darbietungen ähnlicher Art mit beabsichtigter erotisierender Wirkung unterfällt, ist eine Frage des Einzelfalls. Auch die Tatsache, dass es sich bei der „P. K. in the City Tour 2021/2022" um eine hochprofessionelle Veranstaltung handelte, steht einer vergnügungssteuerpflichtigen Veranstaltung nicht entgegen. Die Frage, ob eine Veranstaltung der Vergnügungssteuer unterfällt, beurteilt sich nämlich nicht nach dem Aufwand für die Vorbereitung und die Durchführung der Veranstaltung, sondern allein nach dem Inhalt der Veranstaltung und dessen Schwerpunkt, der hier erotischer Natur gewesen ist. Vgl. VG Leipzig, Urteil vom 7. Februar 2017, – 6 K 1910/14 –, juris. Für den Vortrag der Klägerin, die Beklagte habe gegen den Untersuchungs-grundsatz nach § 88 AO verstoßen, fehlen angesichts der weitreichenden Sachverhaltsermittlungen der Beklagten jegliche Anhaltspunkte. Hierfür trägt die Klägerin auch nichts Substantielles vor. Schließlich liegt in der Erhebung der Vergnügungssteuer kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Beklagte pandemiebedingt die Vergnügungssteuer für Tanzveranstaltungen gewerblicher Art nach § 2 Nr. 1 VStS für das Jahr 2022 ausgesetzt hat. Die von der Beklagten vorgenommene Beschränkung der Aussetzung auf die Besteuerung von Tanzveranstaltungen gewerblicher Art nach § 2 Nr. 1 VStS ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ziel ist es ausdrücklich, den Erhalt der Diskotheken- und Clubkultur in der Stadt S. zu fördern, sodass ein legitimes Differenzierungsziel vorliegt. Jedoch hat die Beklagte den Wert der Zugabe bei der Höhe der Vergnügungssteuer unzureichend berücksichtigt. Maßgeblich sind zunächst der Preis und die Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten, § 7 Abs. 1 VStS. Nach Angaben der Klägerin hat sie 386 Karten verkauft und ein Gesamtentgelt i.H.v. 22.004,75 € eingenommen. In jedem Ticket war als Zugabe ein Jahreskalender der Formation W. („2. C. Limited Edition Kalender 2022“) mit einem Verkaufspreis i.H.v. 24,95 € enthalten. Als anrechenbare Zusatzleistung i.S.d. § 7 Abs. 2 VStS hat die Beklagte allerdings nur 10,00 € pro Kalender, mithin 3.880,00 € berücksichtigt, sodass sie von einem Gesamtentgelt i.H.v. 18.144,75 € und einer Vergnügungssteuer i.H.v. 3.628,95 € (20 %, § 7 Abs. 3 VStS) ausging. Anrechenbar sind dagegen nach Auffassung der Kammer 24,95 € je Eintrittskarte, mithin 9.630,70 €. Folglich wäre ausgehend von einem Gesamtentgelt i.H.v. 12.374,05 € die Vergnügungssteuer i.H.v. 2.474,81 € festzusetzen gewesen. Das Angebot des Kalenders liegt außerhalb des steuerpflichtigen Tatbestandes der Darbietung ähnlicher Art mit beabsichtigter erotisierender Wirkung und stellt eine zusätzliche Leistung dar, die der Besucher für sein Eintrittsgeld erhält. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 VStS bleiben in dem Entgelt enthaltene sonstige Zugaben bei der Steuerberechnung nach der Kartensteuer außer Ansatz, soweit sie üblich und angemessen sind. Üblich und angemessen sind Zusatzleistungen in der Höhe, in der sie nach dem Wert der sonstigen Zugaben auch ohne die steuerpflichtige Veranstaltung regelmäßig zu zahlen wären. Der Wert der Zusatzleistung wird von der Stadt geschätzt, wenn er nicht feststellbar ist. Mit der Vergnügungssteuer wird nicht die Veranstaltung besteuert, sondern der besondere Aufwand, den derjenige, der die Veranstaltung besucht, für sein Vergnügen erbringt. Sie wird lediglich aus Gründen der Praktikabilität nicht bei demjenigen erhoben, um dessen Aufwand es geht, sondern beim Veranstalter, der – über den Preis oder seine Kalkulation – die steuerliche Belastung an denjenigen weitergeben kann, den die Steuerregelung treffen soll, nämlich denjenigen, der den Vergnügungsaufwand betreibt. Wegen dieser – indirekten – Besteuerung des individuellen Aufwands des sich Vergnügenden handelt es sich bei der Vergnügungssteuer um eine Aufwandsteuer, zu deren gesetzlicher Regelung die Länder nach Art. 105 Abs. 2 a GG befugt sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 1996 – 22 A 5714/95 –, juris. Daraus folgt, dass mit der Vergnügungssteuer besteuerbar nur jene Vergnügungen sind, für die der sich Vergnügende finanzielle Mittel aufwenden muss. Damit scheiden solche Veranstaltungen als vergnügungssteuerpflichtig aus, die für den Teilnehmer unentgeltlich sind. Entgeltliche Veranstaltungen liegen vor, wenn für die Entgegen- oder Teilnahme an der Vergnügung direkte finanzielle Aufwendungen notwendig sind. Entgeltlichkeit der Vergnügungsentgegennahme ist auch bei finanziellen Aufwendungen zu bejahen, die nur indirekt mit der Veranstaltung verbunden sind wie z.B. erhöhte Getränkepreise, die ein Eintrittsgeld mitumfassen. Ist eine Zugabe aber als eine das Eintrittsgeld aufwiegende wirtschaftliche volle Gegenleistung anzusehen, so entfällt dadurch in dieser Höhe der Aufwand für die steuerpflichtige Leistung, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. April 2003 – 25 K 263/01 –, Rn. 17, juris. So liegt der Fall hier. Dem Eintrittsgeld steht mit dem Kalender eine Sonderleistung gegenüber, die zwangsläufig Auswirkungen auf die Frage der Entgeltlichkeit und damit des Aufwandes des vergnügungssteuerpflichtigen Veranstaltungsbesuchers hat. In dem Jahreskalender ist kein versteckter Eintritt zu sehen. Es handelt sich bei dieser Nebenleistung bei typisierender Betrachtungsweise um eine von den Konsumenten der Hauptleistung erwartungsgemäß vielfach ebenfalls nachgefragte Zusatzleistung, sodass der für diese Nebenleistung im Eintrittspreis enthaltene Wertanteil den Vergnügungsaufwand des Gastes schmälert. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 3. März 2004 – 9 C 3/03 –, juris. Der Preis i.H.v. 24,95 € entspricht demjenigen, der auch im Onlineshop der Klägerin zu zahlen gewesen wäre. Ein erhöhter Preis, der ein Eintrittsgeld mitumfasst, ist mithin nicht feststellbar. Es handelt sich vielmehr um den üblichen und angemessenen Preis i.S.d. § 7 Abs. 2 VStS. Dass die Preise – worauf die Beklagte abgestellt hat – über dem Niveau sonstiger vergleichbarer Kalender im Einzelhandel liegen, ist nicht maßgeblich, da im Eintrittspreis enthaltene vergnügungssteuerfreie Leistungen nicht isoliert nach ihrem sonstigen objektiven Verkehrswert bestimmt werden dürfen, sondern realitätsgerecht mit dem Wert erfasst werden müssen, den sie im Rahmen der konkreten vergnügungssteuerpflichtigen Gesamtveranstaltung bei typisierender Betrachtung für den durchschnittlichen Besucher haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2004 – 9 C 3/03 –, juris. Davon ausgehend misst der durchschnittliche Besucher der Veranstaltung der Klägerin auch einem aus dem Merchandise der Veranstaltung stammenden Kalender einen höheren Wert bei als Kalendern anderer Hersteller. Dass nach Ansicht der Beklagten der Wert des Kalenders wegen des bereits begonnen Jahres 2022 zum Veranstaltungszeitpunkt am 24. Februar 2022 bereits gemindert gewesen sein soll, ist ebenfalls nicht festzustellen. Ein solch zwingender Schluss wäre nach Ansicht der Kammer erst nach einem deutlich längeren Zeitraum im Jahr zu ziehen. Darüber hinaus liegt es bei realistischer Betrachtung auf der Hand, dass bei der hier anzunehmenden Zielgruppe ein Interesse an den Bildern auch vergangener Monate fortbesteht. Im Übrigen ist auch eine Vergleichbarkeit mit den anderen im Onlineshop der Klägerin verfügbaren Jahreskalendern nicht gegeben, da es sich um andere Produkte mit anderen Motiven handelt. Der Preis in Höhe von 24,95 € erscheint jedenfalls nicht völlig überhöht und entspricht dem Wert, den der Kalender bei typisierender Betrachtung für den durchschnittlichen Besucher der Veranstaltung hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 und 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.