Beschluss
2a L 1953/23.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2023:1211.2A.L1953.23A.00
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Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Überstellung des Antragstellers nach Bulgarien vorläufig nicht erfolgen darf.
2. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Überstellung des Antragstellers nach Bulgarien vorläufig nicht erfolgen darf. 2. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Überstellung des Antragstellers nach Bulgarien vorläufig nicht erfolgen darf, über den die Berichterstatterin nach § 76 Abs. 4 Asylgesetz (AsylG) als gesetzliche Einzelrichterin entscheidet, ist begründet. Nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung eines bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Erforderlich sind die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Zivilprozessordnung). Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung spricht alles dafür, dass eine Überstellung des Antragstellers nach Bulgarien nicht weiter erfolgen darf. Die Überstellungsfrist dürfte abgelaufen sein. Sie dürfte sich nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin III-VO), auf 18 Monate verlängert haben, weil der Antragsteller nach summarischer Prüfung nicht flüchtig gewesen sein dürfte. Der in der Dublin III-Verordnung verwendete Begriff des Flüchtigseins ist nicht legal definiert. Mit Blick auf die von der Dublin III-Verordnung verfolgten Ziele (schnelle Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats und Gewährleistung eines effektiven Zugangs zum Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes) ist der Begriff als Voraussetzung für ein ausnahmsweises Abweichen von der grundsätzlich einzuhaltenden sechsmonatigen Überstellungsfrist eng auszulegen. Ein Antragsteller ist flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Damit setzt der Begriff „flüchtig“ objektiv voraus, dass sich der Antragsteller den zuständigen nationalen Behörden entzieht und die Überstellung hierdurch tatsächlich (zumindest zeitweise) unmöglich macht. Das Verhalten des Antragstellers muss kausal dafür sein, dass er nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden kann. Subjektiv ist erforderlich, dass sich der Antragsteller gezielt und bewusst den nationalen Behörden entzieht und seine Überstellung vereiteln will. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17-, juris, Rn. 53 ff., 60, 70; BVerwG, Urteil vom 17. August 2021 - 1 C 26.20 -, juris Rn. 20. Ein Flüchtigsein kann nach der Rechtsprechung angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat. Aufgrund der erheblichen Schwierigkeiten, den Beweis für die innere Tatsache der Entziehungsabsicht zu führen und um das effektive Funktionieren des Dublin-Systems zu gewährleisten, darf aus dem Umstand des Verlassens der zugewiesenen Wohnung, ohne die Behörden über die Abwesenheit zu informieren, zugleich auf die Absicht geschlossen werden, sich der Überstellung zu entziehen, sofern der Betroffene ordnungsgemäß über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde. Wie aus der Verwendung der Zeitform des Präsens in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO („flüchtig ist“) folgt, muss der Antragsteller im Zeitpunkt der Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist noch (aktuell) flüchtig sein, die Flucht also noch fortbestehen. Für eine Verlängerung der Überstellungsfrist bedarf es keiner Abstimmung zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Mitgliedstaat, sondern genügt, dass der ersuchende Mitgliedstaat den zuständigen Mitgliedstaat vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist darüber informiert, dass die betreffende Person flüchtig ist, und zugleich die neue Überstellungsfrist benennt. Vgl. m. w. N. BVerwG, Urteil vom 17. August 2021 - 1 C 26.20 ‑, juris Rn. 22 ff. Dass für eine Überstellung grundsätzlich ein zusammenhängender Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung stehen soll, um die Überstellung zu bewerkstelligen, rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil es die Behörde selbst in der Hand hat, bei zwischenzeitlichen Überstellungshindernissen infolge einer Flucht im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO zeitnah durch eine Verlängerung der Überstellungsfrist zu reagieren; etwaige Kommunikationsmängel im Verhältnis zu den mit dem Vollzug der Überstellung betrauten Behörden müsste sich die Behörde zurechnen lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 42.20 ‑, juris Rn. 27. Offen gelassen wurde die Frage, ob in Ausnahmefällen trotz bekannter Anschrift, etwa bei Verhinderung fortgesetzter Überstellungsversuche oder einem Verhalten, das einer fortdauernden Flucht gleichsteht, ein (fortbestehendes) Flüchtigsein im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO angenommen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 42.20 ‑, juris Rn. 27. Gemessen an diesen Maßstäben ist die Annahme des Bundesamtes, dass der Antragsteller flüchtig gewesen ist, nach summarischer Prüfung und anhand des sich aus dem Vortrag der Beteiligten sowie dem beigezogenen Verwaltungsvorgang ergebenden Sachverhalts nicht nachvollziehbar. Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist (hier: der Nachricht des Bundesamtes an die bulgarischen Behörden vom 19. Oktober 2023, dort eingegangen um 14:39 Uhr) noch flüchtig gewesen ist. Bekannt ist nur aus der Nachricht der ZAB Unna, dass der Antragsteller am 19. Oktober 2023 in seiner Einrichtung anwesend gewesen sei, aber nicht auffindbar. Zunächst sei er um 4:15 Uhr im Zelt 6, Kabine 4 der Unterkunft gesucht worden. Nach Rücksprache mit dem Betreuungsdienst habe der Außendienst erfahren, dass der Antragsteller Zelt 3, Kabine 6 zugeteilt sei. Diese sei um 4:25 Uhr (vergeblich) betreten worden. Die hier maßgebliche Frage, wo der Antragsteller sich in der Zeit von 4:15 Uhr bis zur Meldung an die bulgarischen Behörden um 14:39 Uhr aufgehalten hat, lässt sich weder anhand des Parteivorbringens noch anhand der Akten klären. Es ist angesichts der Umstände des hiesigen Einzelfalls nicht naheliegend anzunehmen, dass sich der Antragsteller auch um 14:39 Uhr (noch) innerhalb der Unterkunft versteckt gehalten hatte. Anders als in Konstellationen, in denen Antragsteller die Unterkunft verlassen haben, insbesondere von dort als abwesend gemeldet werden, musste sich gerade hier auch im Laufe eines Tages die Frage aufdrängen, ob der Antragsteller, der – zwischen den Beteiligten unstreitig – in der Einrichtung befindlich gewesen ist, zwischenzeitlich innerhalb der Unterkunft wieder hätte angetroffen werden können. Wie oben ausgeführt gehen „Kommunikationsmängel“ zwischen den Behörden (hier die Feststellung des Flüchtigseins durch die ZAB und die Mitteilung an die bulgarischen Behörden durch das BAMF) zu Lasten der Antragsgegnerin. Dass trotz der bekannten Anschrift und ohne jede Ortsabwesenheit ausnahmsweise dennoch von einem Flüchtigsein des Antragstellers auszugehen wäre, ist mangels „fortgesetzter Überstellungsversuche“ hier nicht anzunehmen. Es ist auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Antragsteller muss nach Rechtsauffassung der Antragsgegnerin jederzeit mit der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen rechnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).