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Urteil

19a K 3503/20.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2023:1219.19A.K3503.20A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger sind iranische Staatsangehörige. Die Klägerin zu 1. wurde am 00. G. 0000 in U. geboren. Der Kläger zu 2. ist ihr Sohn. Er wurde am 00. K. 0000 in U. geboren. Die Kläger verließen den Iran nach Angaben der Klägerin zu 1. am 00. Dezember 000 und reisten zunächst in die Türkei, am 00. E. 000 auf Grundlage eines Touristenvisums für den Schengen-Raum in Ungarn und am 00. E. 000 über München in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellten am 00. K1. 0000 gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – einen Asylantrag. Am 00. K1. 000 erfolgte die persönliche Anhörung der Klägerin zu 1. durch die Beklagte. Die Klägerin zu 1. gab im Rahmen ihrer Anhörung durch die Beklagte im Wesentlichen folgendes an: Sie habe 12 Jahren als Beamtin an der Universität in U. gearbeitet. Ihr Problem habe vor zwei Semestern, also vor einem Jahr begonnen. Ein Student aus Chile habe sie um Hilfe gebeten. Er soll gezwungen worden sein, sich für eine Prüfung im Fach islamische Religion anzumelden. Er sei kein Muslim gewesen und habe den Kurs nicht machen wollen. Sie habe sich bei der zuständigen Person für den chilenischen Studenten eingesetzt. Es habe eine Diskussion gegeben. Danach habe man sie zum Büro für Personalverfehlungen weitergeleitet. Dort habe man sie gefragt, ob ihre Religion der Islam sei. Man habe ihr weiter vorgeworfen, dass sie nicht am gemeinsamen Beten teilgenommen habe und auch im Fastenmonat etwas gegessen habe. Sie habe gesagt, dass sie zum Islam gehöre und dass sie lieber für sich alleine im geschlossenen Zimmer bete. Sie habe ihre Arbeit weiterführen können. Seit diesem Vorfall habe sie mehr mit dem chilenischen Studenten gesprochen. Es habe sie interessiert, weshalb er nichts über andere Religionen wissen wollte. Sie sei sehr neugierig gewesen und habe viel nach der christlichen Religion gefragt. Er habe gesagt, die christliche Religion sei nicht wie der Islam, sie sei von ganzen Herzen, man müsse an sie glauben und akzeptieren. Zwei Monate vor dem Verlassen des Irans habe er Vertrauen zu ihr gehabt. Er habe ihr von einer Hauskirche erzählt. Er habe ihre Nummer an „Q. “, den Priester der Hauskirche weitergegeben und diesem erzählt, dass sie großes Interesse am Christentum habe. „Q. “ habe sie zwei Wochen später angerufen und sie in seine Hauskirche eingeladen. Sie habe ihren Sohn bei ihrem Mann gelassen und sei zur Hauskirche gegangen. Ihrem Mann habe sie nicht erzählt, wo sie hingehe. Als sie dort angekommen sei, habe man sie von draußen gesehen, es habe eine Kamera gegeben und man habe ihre Personalien festgestellt. Danach habe sie reingedurft. Es sei ein normales Haus gewesen. Sie habe ein Kreuz mit dem gekreuzigten Jesus darauf und auch Kerzen gesehen. Es seien 8 bis 10 Personen da gewesen, die sich vorgestellt hätten. Sie hätten zusammen gebetet. Das sei ein Beten über Jesus gewesen, dass seine Seele in den Himmel gegangen sei. Beim zweiten Mal habe sie ihrem Mann erzählt, wo sie hingehe. Ihr Mann sei sauer geworden. Er habe gesagt, es sei gefährlich, dorthin zu gehen, weil alle Hauskirchen entdeckt und zugemacht würden. Sie habe sich danach im Internet informiert und gesehen, dass viele Hauskirchen entdeckt und die Leute verhaftet worden seien. Vor Angst habe sie die nächste Einladung von „Q. “ abgelehnt. Eine Woche darauf sei sie trotzdem wieder hingegangen, weil sie es unbedingt gewollt habe und große Lust darauf gehabt habe. Sie habe ihrem Mann nichts gesagt, habe ihren Sohn zu ihrer Mutter gebracht und sei zu der von „Q. “ angegebenen Adresse gegangen. Sie habe dort diesmal zwei Studenten gesehen, die an der Universität in einem anderen Bereich studierten. In der nächsten Woche habe sie nicht an der Sitzung teilnehmen können, weil ihr Sohn krank gewesen sei. Beim dritten Mal, als sie wieder zur Hauskirche gegangen sei, sei dort ein Fernseher mit Musik zum Beten gewesen. Sie habe aber nicht so viel Ahnung von dieser Religion gehabt. Darauf die Woche habe sie wieder nicht teilnehmen können. Am Tag nach der Hauskirche habe sie erfahren, dass die zwei Studenten bei dem Treffen der Hauskirche verhaftet worden seien. Einen Tag später habe die zuständige Abteilung des Herasat an der Universität sie zu sich gebeten und sie ausgefragt, ob sie die beiden Studenten auch außerhalb der Universität kenne, was sie verneint habe. Man habe sie wieder arbeiten lassen. Am nächsten Tag habe ihre Schwester U1. sie angerufen. Diese sei mit T. S. B. verheiratet, welcher eine hohe Position im C. habe. Er sei sehr bekannt, man könne ihn auch bei Google finden. Er sei Stellvertreter vom Chef der C1. und gehöre auch zum Geheimdienst. Sie, die Klägerin zu 1., habe seit Jahren Probleme mit ihm gehabt. Seit Jahren versuche er, ihr Leben kaputt zu machen. Ihre Schwester habe sie aus einer Telefonzelle angerufen, denn ihre Schwester habe sie eigentlich nicht kontaktieren dürfen. T. S. habe es ihr verboten. Er behandele seine Schwester zu Hause wie eine Gefangene. Ihre Schwester habe ihr erzählt, dass sie Telefonate ihres Mannes mitbekommen habe, in denen dieser über sie, die Klägerin zu 1., und die beiden Studenten gesprochen habe. Dabei soll T. S. sie schlechter dargestellt haben, damit sie verhaftet werden könne. Ihre Schwester habe gemeint, dass sie weder zur Arbeit noch zu Hause bleiben könne, denn es könne sein, dass etwas passiert. Ihre Schwester habe sie gewarnt, dass diese Leute gefährlich seien, dass sie ihre Akte fälschen könnten, damit sie schneller verhaftet werden könne. Diese Erfahrung habe sie schon mal gemacht. Ihr Mann habe damals in einer H. gearbeitet. Um sich an ihrem Mann zu rächen, habe T. S. seine Akte gefälscht, sodass ihr Mann entlassen worden sei. Als ihre Schwester sie gewarnt habe, habe sie nicht gewusst, dass ihre Teilnahme an der Hauskirche rauskommen würde. Sie habe aber getan, was ihre Schwester ihr geraten habe. Sie sei nicht zur Arbeit gegangen und habe über einen Arbeitskollegen erfahren, dass die Sicherheitsabteilung ihren PC und ihre Sachen mitgenommen habe. Dadurch habe sie erfahren, dass sie misstrauisch geworden seien und Bescheid wüssten, dass sie Kontakt mit den beiden Studenten hatte. Obwohl ihr Ehemann ihr verboten habe, die Hauskirche zu besuchen, habe sie ihm nach der Warnung ihrer Schwester alles erzählt. Ihr Ehemann hätte die Sorge gehabt, dass die Regierung sie überall finden würde. Gemeinsam hätten sie entschieden, bei einem guten Freund unterzukommen. In der Zeit habe sie Kontakt mit T1. , einer ihrer Schwestern gehabt. Diese habe ihr erzählt, dass ihr Haus von ein paar Personen in Zivil durchsucht worden sei. Die Personen hätten Prospekte der Hauskirche und ein Buch über die teuflische Sura in ihrem Haus gefunden und als Nachweise mitgenommen. Ihre Schwester habe ihr verboten wieder nach Hause zu gehen und habe gesagt, dass sie den Iran verlassen müsse. Ihre Schwester habe einen Schlepper gefunden, welcher ihr und ihrer Familie ein Schengen-Visum besorgt habe. Da sie den Iran nicht mit dem Flugzeug verlassen wollte, sei sie mit ihrer Familie zunächst illegal in die Türkei gereist. Dort habe T1. sie angerufen und ihr erzählt, dass T. S. sich mit U1. gestritten habe. Er soll ihr gesagt haben, dass er genug Nachweise dafür habe, dass sie, die Klägerin zu 1., Christin geworden sei und dass diese genügten, um sie zu verhaften. Er soll auch U1. damit bedroht haben, dass er sie, die Klägerin zu 1., finden und verhaften werde und ihre ganze Familie Probleme bekommen werde. Auf Nachfrage des Bundesamtes ergänzte die Klägerin zu 1.: Sie habe nicht damit gerechnet, dass so etwas geschieht. Als der Herasat sie befragt habe, habe sie lediglich damit gerechnet, dass sie ihre Arbeit verliere. Hätte man sie verhaftet, hätte sie gesagt, sie sei nur neugierig gewesen. Um ihr Leben zu retten, hätte sie unterschrieben, dass sie zum Islam gehöre und keine Christin sei. Befragt nach zukünftigen Absichten in Bezug auf das Christentum trug die Klägerin zu 1. vor, dass sie echte Christin werden wolle. Sie habe das Christentum in ihrem ganzen Herzen aufgenommen. Sie habe mal einen Traum gehabt, dass sie in die Kirche gegangen und Jesus gesehen habe. Er habe ihr eine Schachtel Süßigkeiten gegeben. Sie glaube mit ihrem ganzen Herzen und ganzen Körper an Jesus. Sie wolle sich aber ein bisschen informieren, mehr lesen und dann getauft werden. Auf die Frage, ob es auch kritischen Seiten am Christentum gebe, erklärte die Klägerin zu 1., dass sie noch nicht so viele Informationen über die neue Religion habe. Sie habe gesehen, dass es Katholiken und „Evangelen“ gibt. Sie habe noch nicht entschieden, weil sie sehr wenige Informationen habe. In der Bibel habe sie bisher nur sehr wenig gelesen. Mit Bescheid vom 28. August 2020 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.), die Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2.), die Zuerkennung des subsidiären Schutzes (Ziffer 3.) sowie die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG (Ziffer 4.) ab, forderte die Kläger zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen auf und drohte ihnen die Abschiebung in den Iran an (Ziffer 5.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete das Bundesamt im Fall der Abschiebung auf 30 Monate (Ziffer 6.). Zur Begründung führte es aus, dass die Kläger eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht hätten. Die Klägerin zu 1. habe ihr persönliches konversionsauslösendes Ereignis trotz ausführlicher Schilderung der Fluchtgeschichte und mehrmaliger Nachfrage nicht zur Zufriedenheit des Unterzeichners beantworten können. Ihre Schilderungen in Bezug auf den Besuch der Kirchen und in Bezug auf das Christentum seien detailarm und lückenhaft geblieben und teilweise nicht nachvollziehbar. Es sei zudem unverständlich, weshalb sie ohne einen besonderen Anlass begonnen haben soll, die Hauskirche zu besuchen. Die von der Klägerin zu 1. mitgeteilte „Neugier“ könne für eine gebildete und sicherheitsbewusste Frau wie die Klägerin zu 1. keine tragfähige Basis zur Annahme eines großen Entdeckungsrisikos dienen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Klägerin zu 1. keine Hauskirche in Iran besucht habe, sodass insgesamt nicht von einem glaubhaften Sachvortrag ausgegangen werden könne. Aus diesem Grund könne auch weder die Asylanerkennung noch die Zuerkennung subsidiären Schutzes angenommen werden. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Ihre konkrete Erkrankung habe die Klägerin zu 1. nicht durch eine fachärztliche Bescheinigung untermauert. Die Kläger haben am 12. September 2020 Klage erhoben. Sie machen geltend, dass ihnen hinsichtlich ihrer religiösen Grundentscheidung Verfolgung drohe. Sie seien Christen und aktive Mitglieder einer Kirchengemeinde. Wegen der Ausübung des christlichen Glaubens hätten die Kläger in ihrem Heimatland jedenfalls administrative und polizeiliche, mit einiger Wahrscheinlichkeit aber auch diskriminierende Maßnahmen zu befürchten, wobei auch die Anwendung psychischer Gewalt nicht auszuschließen sei. Zu der Verfolgungssituation von Christen im Iran verweisen sie auf die Auskunft von Amnesty International an das Verwaltungsgericht Mainz vom 7. Juli 2008. Die Kläger legen Taufurkunden der Evangelischen Trinitatis-Kirchengemeinde Buer vom 00. K2. 0000 sowie einen Arztbericht der Evangelischen Kliniken H1. GmbH betreffend die Behandlung der Klägerin zu 00. Vom 00. T2. 0000 bis zum 10. T2. 2020 vor. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28. August 2020 zu verpflichten, 1. ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 2. hilfsweise ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, 3. wiederum hilfsweise festzustellen, dass für sie Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Die Klägerin zu 1. Ist in der mündlichen Verhandlung zu den Gründen ihres Begehrens angehört worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der genannten Vorschrift liegen nicht vor. Danach ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2 a). Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, (Nr. 1) oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung vor, wenn dem Schutzsuchenden bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Schutzsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden "zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts" die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Antragstellers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 5. November 1991– 9 C 118.90 –, juris. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. E. 2011 – Qualifikationsrichtlinie – ist hierbei die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Schutzsuchenden vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Schutzsuchende erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Schutzsuchenden eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von politischer Verfolgung bedroht werden. Dadurch wird der Schutzsuchende, der bereits politische Verfolgung erlitten hat oder von einer solchen Verfolgung unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die eine solche Verfolgung begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Es obliegt aber dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur vollen Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es – unter Angabe genauer Einzelheiten – einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Die wahrheitsgemäße Schilderung eines realen Vorganges ist dabei erfahrungsgemäß gekennzeichnet durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum. An solch einer Schilderung fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –sowie Beschlüsse vom 23. G. 1989 – 9 C 273.86 – und vom 21. K2. 1989 – 9 B 239.89 –, alle juris. Nach diesen Maßgaben haben die Kläger keine Gründe dargelegt, aus denen sie im Falle einer Rückführung in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrelevanter Verfolgung rechnen müssten. Die Kläger haben den Iran nicht vorverfolgt verlassen. Das insoweit maßgebliche Vorbringen der Klägerin zu 1. zu den behaupteten Geschehnissen im Zusammenhang mit der Ausreise ist unglaubhaft. Es ist durch immer wiederkehrende Widersprüchlichkeiten gekennzeichnet und in der Gesamtschau nicht nachvollziehbar. Auffällig ist zudem, dass es dem Vortrag trotz seines Umfangs an entscheidenden Stellen an Substanz fehlt. Das Gericht vermag nicht festzustellen, dass die Klägerin zu 1. im Iran eine Hauskirche besucht hat. Sie hat ihre inneren Beweggründe für ihre angebliche plötzlich beginnende Teilnahme an der Hauskirche nicht glaubhaft dargelegt. Die Klägerin zu 1. gab gegenüber dem Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung lediglich immer wieder an, dass sie sehr neugierig und sehr interessiert am Christentum gewesen sei und einen Weg gesucht habe, um ihre Neugier zu stillen. Was genau sie am Christentum fasziniert hat und weshalb ihr Interesse daran geweckt wurde, führte die Klägerin zu 1. nicht aus. Die konkreten Inhalte der angeblich im Vorfeld der Kirchenbesuche stattgefundenen Gespräche mit dem chilenischen Studenten über das Christentum sparte sie aus. Selbst auf Nachfrage gelang es ihr nicht, ihre Hinwendung zum Christentum schlüssig zu erklären. Sie erklärte nur vage und oberflächlich, dass es eine Herzenssache sei und sie das Christentum mit ihrem ganzen Herzen aufgenommen habe. Sie glaube, an Jesus Christus, den letzten gesandten Sohn Gottes, aus den Tiefen ihres Herzens und habe gesehen, dass es ein richtiger Weg sei, um Gott zu erreichen. Ihre Behauptung, dass Jesus Christus ihr im Traum erschienen sei, erscheint in Anbetracht dessen, dass sie dazu beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung unterschiedliche Angaben gemacht hat, zweifelhaft. Die Aussagekraft ihrer an sich schon formelhaften Begründungsversuche wird weiter dadurch in Zweifel gezogen, dass die Klägerin zu 1. gegenüber dem Bundesamt eingeräumt hat, sich im Iran mit dem Christentum nicht viel auseinandergesetzt zu haben. Sie habe im Iran nicht viele Informationen über das Christentum gehabt, bis zur Ausreise nur wenig in der Bibel gelesen und wisse noch nicht, ob sie sich katholisch oder evangelisch sei. Wie die Klägerin zu 1. trotz dieser Informationsdefizite bereits zum Zeitpunkt der Befragung beim Bundesamt fest davon überzeugt sein konnte, sich taufen zu lassen und „echte Christin“ zu werden, erschließt sich nicht. Es erscheint umso zweifelhafter, weil die Klägerin selbst sagt, dass sie vorher im Iran nicht religiös, sondern moderat gelebt habe und der Übergang zu einer anderen Religion ihr schwergefallen sei. In dem Zusammenhang ist auch nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin zu 1. das mit den Hauskirchenbesuchen verbundene Risiko in Kauf genommen haben will. Ihre durchgehende Behauptung, sie habe nicht gewusst und nicht damit gerechnet, dass sie durch die Besuche der Hauskirche (ernsthafte) Probleme bekommen könnte, ist abwegig und in Anbetracht der obigen Ausführungen als asyltaktisches Vorbringen zu werten. Das folgt nicht allein daraus, dass die Klägerin zu 1. über einen hohen Bildungsstand verfügt und nach der allgemeinen Lebenserfahrung Risiken christlicher Glaubensbetätigungen im Iran abschätzen können musste. Vielmehr steht ihre eigene Erzählung im Widerspruch zu dieser Behauptung. Sie gibt an, die Gefahr bei dem Gespräch mit ihrem Ehemann anlässlich ihres zweiten Hauskirchenbesuchs realisiert und sich darüber auch im Internet informiert zu haben. Die Frage, weshalb sie sich trotzdem dazu entschieden habe, die Hauskirche weiterhin zu besuchen, konnte die Klägerin nicht schlüssig beantworten und sie verstrickte sich in Widersprüchen. Sie führte in der mündlichen Verhandlung lediglich an, dass sie „ein neugieriger und tapferer Mensch“ sei und „nicht gedacht [habe], dass es gefährlich werden könnte“. Ihre Versuche, zu leugnen, dass ihr das Ausmaß der Gefahren bewusst war, indem sie immer wieder darauf verweist, sie habe lediglich damit gerechnet im schlimmsten Fall ihre Arbeit zu verlieren, wirken taktisch und fügen sich nicht in ihre übrige Geschichtserzählung ein. Es erscheint realitätsfern, dass die Klägerin zu 1. nach der Inhaftierung der beiden Studentinnen, nach ihrem Verhör an der Universität, nach der Räumung ihres Arbeitsplatzes sowie nach den zahlreichen Warnungen ihrer Familienmitglieder nicht realisiert haben soll, welche Gefahren ihr drohen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb alle Menschen in ihrem Umfeld dazu in der Lage gewesen sein sollen, einzig und allein die Klägerin zu 1. jedoch nicht. Dass sie davon ausgegangen sei, sie hätte im Falle einer Festnahme eine Erklärung abgeben können, dass sie keine Christin sei, woraufhin sie freigelassen worden wäre, ist nicht nur fernliegend, sondern stimmt auch nicht mit ihrem sonst geschilderten Bild vom iranischen Regime überein. In der mündlichen Verhandlung führte sie aus, dass es im Iran täglich Anschuldigungen und Vorwürfe gebe, woraufhin die Leute „ganz einfach gefoltert und getötet“ würden. In dem Zusammenhang stellt sie auch klar, dass „die ganze Welt weiß, was sie [die Mitglieder der islamischen Gruppe] anstellen“. Darüber hinaus war der Vortrag der Klägerin zu 1. in Bezug auf die Besuche der Hauskirche substanzarm und wenig anschaulich. Sie schilderte den Ablauf der Veranstaltungen ohne jede Nennung von Einzelheiten und konkreten Geschehnissen. Selbst der Nachfrage in der mündlichen Verhandlung, was sie in der Hauskirche gemacht habe, wich sie aus, indem sie hauptsächlich die Gegenstände beschrieb, die in der Hauskirche zu finden waren. Dazu, was sie vor Ort gemacht habe, konnte sie nur stereotypisch sagen, dass Kerzen angezündet und Lieder gesunden wurden. Auch die behauptete Verfolgung durch ihren Schwager weist Unstimmigkeiten auf. Aus welchem Grund ihr Schwager mit der Aufnahme der Verfolgung bis zum Beweis ihrer Hauskirchenbesuche gewartet haben soll, erschließt sich nicht. Die Klägerin zu 1. führt selber aus, dass die Probleme zwischen ihr und ihrem Schwager bereits jahrelang bestanden hätten und dass dieser jederzeit auch ohne konkrete Nachweise für eine Verfehlung ihrerseits in der Lage gewesen wäre, eine belastende Akte gegen sie anzulegen. Sie betont in dem Zusammenhang auch, dass es typisch für die Gruppe, der er angehöre, sei, anderen Menschen allerlei Vorwürfe zu machen. So hat ihr Schwager es laut Angaben der Klägerin zu 1. schließlich auch mit ihrem Ehemann gemacht. Ernste Zweifel bestehen auch daran, dass das Haus der Kläger auf Veranlassung von T. S. durchsucht worden ist. Der Vortrag der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit diesem Erlebnis ist eher wortkarg und emotionslos. Selbst auf Nachfrage, was sie gefühlt habe, als sie von der Durchsuchung erfahren habe, antwortete die Klägerin ganz knapp mit „ein furchtbares Gefühl“. Weiter wirkt auch die Geschichte, sie habe von der Durchsuchung von ihrer älteren Schwester, diese wiederum von ihren Eltern, diese wiederum von ihrer jüngeren Schwester und diese wiederum von T. S. selbst erfahren, konstruiert. Es erschließt sich dem Gericht vor allem nicht, aus welchem Grund T. S. alles seiner Frau U1. erzählt haben soll, wenn zwischen ihm und ihr ein wie von der Klägerin zu 1. beschriebenes Machtgefälle geherrscht habe. Zudem erscheint diese behauptete Informationsweitergabe bereits deshalb unglaubhaft, weil die Klägerin zu 1. laut Angaben in der mündlichen Verhandlung erst „hier“, d. h. in Deutschland davon erfahren haben will, dass die Durchsuchung durch ihren Schwager veranlasst worden sei. Keine Flüchtlingsanerkennung rechtfertigt zudem die angebliche Konversion zum Christentum. Berufen sich - wie hier - Schutzsuchende auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Glaubensüberzeugung gewechselt zu sein, müssen sie die inneren Beweggründe darlegen und glaubhaft machen, die sie zu diesem Wechsel veranlasst haben. Nach § 3b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG umfasst der Begriff der Religion u. a. Teilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich und sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner. Die bloße Behauptung einer christlichen Überzeugung gibt allerdings allein nichts dafür her, dass die Betreffenden im Iran staatliche Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten haben. Vielmehr muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass der Schutzsuchende seine Überzeugung in einer Weise dort kundtun wird, die geeignet ist, menschenrechtsverletzende Handlungen bzw. Maßnahmen im oben dargelegten Sinne hervorzurufen oder dass er nur unter dem Druck solcher Verfolgungsgefahr in unzumutbarer Weise auf die Glaubensbetätigung erzwungener Maße verzichtet. Denn erst, wenn der Überzeugungswechsel die religiöse Identität des Schutzsuchenden in der Weise prägt, dass er auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht, kann ihm nicht angesonnen werden, in seinem Heimatland auf die von § 3b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG garantierten Rechte zu verzichten, nur um staatlichen Verfolgungsmaßnahmen zu entgehen. Hinsichtlich dieser Umstände ist das Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zugrunde zu legen. Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine christliche Religion auch im Herkunftsland auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat. Vgl. nur: OVG NRW, Urteile vom 6. T2. 2021 – 6 A 139/19.A –, und vom 7. November 2012 – 13 A 1999/07.A – sowie Beschluss vom 30. K2. 2009 – 5 A 982/07.A –, juris, m.w.N. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerin zu 1. ersichtlich nicht. Angesichts dessen, dass ihr Vortrag zur Konversion zum Christentum untrennbar mit ihren aus den vorstehenden Gründen unglaubhaften Ausreisegründen verknüpft ist, fehlt es an jeder überzeugenden Darlegung, welche inneren Beweggründe die Klägerin zum angeblichen Glaubenswechsel bewegt haben sollen. Vor dem Hintergrund der aus vorstehenden Gründen offensichtlichen asyltaktischen Motivation ihres Fluchtvorbringens drängt sich die Annahme, dass ihre Konversion zum Christentum ebenso asyltaktisch motiviert ist, geradezu auf. Dies schließt jedenfalls die nötige richterliche Überzeugungsbildung aus. Dass die Klägerin zu 1. im Übrigen nach ihrer Einreise nach Deutschland den christlichen Glauben im oben dargestellten Sinne aufgenommen hat, ist durch nichts belegt. In der mündlichen Verhandlung wiederholt sie größtenteils ihre beim Bundesamt gemachten Angaben. Ergänzend führt sie lediglich aus, dass sie sich nach der Besserung ihrer Krebserkrankung als „Wunder von Jesus Christus“ sehe und dieser ihr „Unterstützer“ und Bewacher sei. Zwar hat die Klägerin ihren Krankheitsverlauf in der mündlichen Verhandlung authentisch dargelegt. Dies gilt jedoch nicht für die behauptete damit einhergehende Hinwendung zum Christentum. Während ihr Vortrag im Zusammenhang mit ihrer Krankheitsgeschichte anschaulich, detailliert und nach dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung emotional geprägt war, ließen ihre weiterhin wortkargen und oberflächlichen Antworten im Zusammenhang mit der angegebenen Konversion an keiner Stelle erkennen, dass sie sich ernsthaft mit dem Christentum auseinandergesetzt hätte. Die vorgelegten Taufurkunden sowie die Pfarramtliche Bescheinigung der Evangelischen U2. -Kirchengemeinde C2. rechtfertigen keine andere Bewertung. Diese geben schon keinen Aufschluss über die tatsächliche Motivation der Kläger zur Hinwendung zum Christentum als innere Tatsache. Darüber hinaus wäre selbst bei Wahrunterstellung des Vortrags der Klägerin zu 1. ein die religiöse Identität prägender Glaubenswechsel schon deswegen zu verneinen, weil sie selbst ausführt, dass das Christentum für sie gerade keine Religion, sondern lediglich „ein Weg“ sei und auch die Kirche für sie keine Pflicht darstelle. Sie besuche sie nicht regelmäßig, sondern nur dann, wenn sie ein Bedürfnis nach Ruhe habe. Ein Nachfluchtgrund lässt sich auch nicht den von der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgebrachten Sorgen in Bezug auf die Geschehnisse in Deutschland entnehmen. Soweit die Klägerin zu 1. glaubhaft die Vorkommnisse zwischen ihr und Emami Seyedalireza, mit dem sie in Deutschland zeitweise in Partnerschaft gelebt hat, schildert, ist das Vorbringen asylrechtlich unbeachtlich. Der allein als beachtlich in Betracht kommende Umstand, dass Herr T3. die diese Vorkommnisse dokumentierenden und die Klägerin zu 1. belastenden Unterlagen in den Iran geschickt und über seine Schwester an den Schwager der Klägerin zu 1. weitergeleitet haben soll, ist hingegen unglaubhaft. Die Klägerin zu 1. knüpft insoweit künstlich an ihre für unglaubhaft befundene Ausreisegeschichte an. Die von ihr hergestellte Verbindung zwischen ihrem Partner in Deutschland und ihrem angeblichen Verfolger im Iran wirkt konstruiert und lebensfremd. Es erschließt sich zudem nicht, weshalb sich aus den von der Klägerin zu 1. zur Akte gereichten Unterlagen ergibt, dass sie Strafanzeige gegen Herrn T3. erhoben hat, obwohl sie in der mündlichen Verhandlung vorträgt, wegen weiterer Drohungen im Zusammenhang mit der Übersendung ihrer Dokumente gezwungen gewesen sei, von einer Anzeige abzusehen. Zudem wäre selbst bei Wahrunterstellung dieses Vortrags eine Verfolgung der Klägerin zu 1. nicht beachtlich wahrscheinlich. Es erscheint fernliegend, dass den aus Deutschland von einer Privatperson übersandten Dokumenten im Iran irgendein Beweiswert zukommt. Aus den vorgenannten Gründen droht den Klägern bei der Rückkehr in den Iran auch kein ernsthafter Schaden i. S. d. § 4 Abs. 1 AsylG. Die Kläger haben schließlich auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG. Ein solcher Anspruch besteht auch nicht gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG im Hinblick auf die von der Klägerin zu 1. unter Vorlage einer Reihe von Attesten geltend gemachte (Vor-)erkrankungen. Nach der genannten Vorschrift soll von einer Abschiebung des Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, das heißt die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben i. S. d. Abs. 7 Satz 1 kann sich im Einzelfall daraus ergeben, dass ein erkrankter Ausländer als Folge einer Abschiebung eine gravierende Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu befürchten hat. Der Nachweis einer tatbestandsrelevanten Erkrankung im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG obliegt dem Ausländer. Eine unzureichende medizinische Versorgungslage ist im Übrigen nur bei akut behandlungsbedürftigen Vorerkrankungen oder in Fällen, in denen aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse mit einer entsprechend hohen Wahrscheinlichkeit eine lebensbedrohliche Erkrankung zu erwarten ist, für die dann faktisch kein Zugang zu medizinischer Versorgung besteht, relevant. Eine medizinische Versorgung unterhalb des in der Bundesrepublik geltenden Standards reicht nicht aus, um ein Abschiebungsverbot zu begründen (Abs. 7 Satz 3). Die Versorgung einer schwerwiegenden Erkrankung muss nur ausreichend sein; dies ist im Übrigen auch dann der Fall, wenn dies nur in einem Teil des Zielstaates gewährleistet ist (Abs. 7 Satz 4). Vgl. i.E. Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand K. 2023, § 60 AufenthG, Rn. 104f. mit umfassenden weiteren Rechtsprechungsnachweisen. Gemessen an diesen Vorgaben hat die Klägerin zu 1. keine relevanten Umstände dargelegt, die einer Abschiebung aus medizinischen Gründen entgegenstünden. Die von ihr vorgelegten Atteste geben keine Auskunft über den zukünftig zu erwartenden Verlauf der jeweiligen Krankheiten. Insbesondere der von der Klägerin zu 1. glaubhaft gemachten E1. ist laut Bericht der F. L. H1. GmbH vom 11. T2. 2020 nach einer im März 2019 stattgefundenen Resektion derart begegnet worden, dass nach einer sechsmonatigen Chemotherapie „kein Anhalt für ein metastasierendes Geschehen oder ein lokales Tumorrezidiv“ bestand. Anhaltspunkte dafür, dass sich an diesem Befund etwas geändert hat, bestehen nicht. Die Abschiebungsandrohung stützt sich zu Recht auf §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG i. V. m. 59 AufenthG. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen vor. Die Festsetzung der Frist für das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot unterliegt im Übrigen aus den Gründen des Bescheides, auf die das Gericht gemäß § 77 Abs. 3 AsylG Bezug nimmt, keinen Bedenken. Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.