Gerichtsbescheid
5 K 3216/22
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2023:1228.5K3216.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung der Grundsteuer für das Jahr 2022. Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Am T. xx (Gemarkung E. , Flur xx, Flurstück xxx), H. Straße xx (Gemarkung E. , Flur xx, Flurstück xxx), L.----platz x (Gemarkung E. , Flur xx, Flurstück xx), C.---------straße xx / Im I. x (Gemarkung E. , Flur xx, Flurstück xxx) in E. . Mit Bescheid vom 18. Februar 2008 setzte das Finanzamt N. den Grundsteuermessbetrag für das Grundstück H. Straße xx auf 250,71 €, mit Bescheid vom 16. März 2010 für das Grundstück L.----platz x auf 68,99 €, mit Bescheid vom 15. September 2017 für das Grundstück C.---------straße xx/Im I. x auf 534,53 € und mit Bescheid vom 15. Juni 2018 für das Grundstück Am T. xx auf 294,01 € fest. Mit Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15,1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12 – erklärte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die §§ 19 bis 23, 27, 76, 79 Absatz 5 sowie § 93 Absatz 1 Satz 2 des Bewertungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1970 (BGBl. I S. 1118), soweit sie bebaute Grundstücke außerhalb des Bereichs der Land- und Forstwirtschaft und außerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiets betreffen, jedenfalls seit dem 1. Januar 2002 für unvereinbar mit Artikel 3 Absatz 1 des GG. Dem Gesetzgeber setzte das BVerfG eine Frist zur Neuregelung spätestens bis zum 31. Dezember 2019. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die als unvereinbar mit Artikel 3 Absatz 1 GG festgestellten Regeln über die Einheitsbewertung weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen die beanstandeten Regelungen für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024, angewandt werden. Für Kalenderjahre nach Ablauf der Fortgeltungsfristen dürfen auch auf bestandskräftige Bescheide, die auf den als verfassungswidrig festgestellten Bestimmungen des Bewertungsgesetzes beruhen, keine Belastungen mehr gestützt werden. Das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) vom 26. November 2019 wurde am 2. Dezember 2019 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I, 1794). Mit Grundbesitzabgabenbescheiden vom 17. Januar 2022 setzte die Beklagte die Grundsteuer B für den Zeitraum 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 für das Grundstück Am T. xx auf 2.293,28 €, für das Grundstück H. Straße xx auf 1.955,54 €, für das Grundstück L.----platz x auf 538,12 € und für das Grundstück C.---------straße xx/Im I. x auf 4.169,33 € fest (insgesamt: 8.956,27 €). Die Festsetzung erfolgte – unter Zugrundelegung des jeweiligen Grundsteuermessbetrages – in Anwendung des für das Jahr 2022 festgelegten Hebesatzes von 780 v.H. Mit Schreiben vom 24. Januar 2022 legte der Kläger Widerspruch gegen die jeweiligen Bescheide ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Belegung von Grundvermögen mit Grundsteuern eine verfassungsrechtlich nicht zulässige Ungleichbehandlung in der steuerlichen Behandlung unterschiedlicher Vermögensarten darstelle, da die Grundsteuer eine Substanzsteuer in Form der Vermögenssteuer sei, die für andere Vermögenswerte als Grundvermögen nicht mehr erhoben werde. Wertpapiere, Betriebsvermögen, Fahrzeuge, Gold, Silber oder immaterielle Vermögenswerte wie Patente, geistiges Eigentum und ähnliches unterlägen keiner Substanzbesteuerung mehr; lediglich die daraus fließenden Erträge seien zu versteuern. Für Vermögen in Form von Grundbesitz finde dagegen eine Ertragsbesteuerung durch die Einkommensteuer bzw. die Körperschaftssteuer, darüber hinaus aber eine von den Erträgen völlig unabhängige Substanzbesteuerung in Form der Grundsteuer statt. Das BVerfG habe sich bislang noch nicht mit der Frage befasst, ob eine Substanzbesteuerung von Grundvermögen angesichts der Tatsache, dass andere Vermögensarten einer solchen Besteuerung nicht unterlägen, wegen eines Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot verfassungswidrig ist. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 10. April 2018 betreffe keine einzige Vorschrift des Grundsteuergesetzes, sondern allein Vorschriften des Bewertungsgesetzes. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2022, dem Kläger zugestellt am 4. August 2022, wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Grundgesetz belasse dem Gesetzgeber für die Ausgestaltung der Steuerrechtsordnung einen weiten Spielraum in Bezug auf Gegenstand, Maßgabe und Ausmaß der Besteuerung. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 22. Juni 1995 betont, dass auch der ruhende Bestand des Vermögens Anknüpfungspunkt für eine Steuer sein könne. Dies sei u.a. insbesondere bei den Realsteuern, zu welchen auch die Grundsteuer zähle, der Fall. Der Entscheidung sei zu entnehmen, dass die Grundsteuer eine verfassungsgemäße Form des Steuerzugriffs sei. Im Übrigen werde auf die Entscheidungen des VG Düsseldorf (Urteil v. 23.01.2006 – 25 K 2643/05), des VG Karlsruhe (Urteil vom 18. Februar 2004 – 7 K 4720/02), des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 2, 254, 316; 8, 334; 9,238; 10, 189; 11,32; 15, 149; 32, 26) und des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 24. April 1953, BVerfGE 2, 237, 263; und vom 21. Juni 2006 – 1 BvR 1644/05) verwiesen. Der Kläger hat am 10. August 2022 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er ergänzend vor, seit der faktischen Abschaffung der Vermögenssteuer durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 und der sich anschließenden Weigerung des Gesetzgebers, eine verfassungsgemäße Neuregelung der Vermögenssteuer innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist zu beschließen, stelle sich die Frage einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung bei der Substanzbeteuerung von Grundvermögen und anderen Vermögenswerten. Die kürzlich erfolgte Grundsteuerreform und die Argumente, die bei der Diskussion über diese Reform ausgetauscht worden seien, machten deutlich, dass die Ertragskraft des Grundbesitzes wieder das maßgebliche Kriterium für die Höhe der Grundsteuer werden solle. Lediglich gewerblich, industriell oder gemischt genutzte Grundstücke würden nach ihrem Sachwert besteuert, Wohnimmobilien allerdings nach dem Ertragswert, der anhand des jeweils gültigen Mietspiegels der Gemeinden als erzielt oder erzielbar unterstellt werde. Es stelle sich die Frage, ob die ab 2025 geplante Besteuerung von Grundbesitz dann noch als Real- bzw. Substanzsteuer oder als eine Form der Einkommensbesteuerung angesehen werden könne. Im ersten Fall wäre sie auch nach der Neuregelung verfassungswidrig, weil kein anderer wesentlicher Vermögenswert mit einer Realsteuer bzw. Substanzsteuer belegt werde, im zweiten Fall wäre sie verfassungswidrig, weil sie zu einer Doppelbesteuerung der Einkünfte aus Grundvermögen führe, die mit dem verfassungsrechtlichen Gebot einer Besteuerung nach individueller Leistungsfähigkeit nicht vereinbar sei, zumal es bei der Grundsteuer keinerlei Grundfreibeträge und keine progressiven Steuersätze gebe. Der Kläger beantragt (schriftsätzlich), die Grundbesitzabgabenbescheide vom 17. Januar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2022 aufzuheben, soweit darin Grundsteuern festgesetzt werden. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den Widerspruchsbescheid vom 3. August 2022. Ergänzend trägt sie vor: Soweit der Kläger auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 verweise, habe der Gesetzgeber 2019 das Grundsteuer-Reformgesetz erlassen. Anhand dieses Bundesmodells werde der Einheitswert zur Berechnung der Grundsteuer zukünftig verfassungsgemäß festgesetzt. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 beziehe sich auf die Verfassungswidrigkeit von Teilen des Bewertungsgesetzes, infolgedessen sei die Bewertungssystematik anzupassen. Die Erhebung der Grundsteuer als solche werde in dem Urteil nicht für verfassungswidrig erklärt. Die Beteiligten sind zu dem Erlass eines Gerichtsbescheides gehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Grundsteuerbescheide vom 17. Januar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2022 sind rechtmäßig, soweit darin die allein streitgegenständliche Grundsteuer festgesetzt ist, und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung der Grundsteuer ist § 27 des Grundsteuergesetzes (GrStG) i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO), § 1 Abs. 2 Nr. 4 AO. Die Grundsteuer ist mit der Verfassung vereinbar. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Erhebung der Grundsteuer dem Grunde nach und in ihrer wesentlichen Struktur ist ‑ mit Blick auf die mehrfache ausdrückliche Erwähnung der Grundsteuer in den Bestimmungen des Grundgesetzes über die Ertragshoheit der Finanzmonopole und Steuern in Art. 106 Abs. 6 des Grundgesetzes (GG) ‑ entschieden. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. Februar 2009 ‑ 1 BvR 1334/07 ‑, und Urteil vom 27.05.1992 ‑ 2 BvF 1/88, 2 BvF 2/88, 2 BvF 1/89, 2 BvF 1/90 ‑ BVerfGE 86, 148, 225, juris; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 19. Oktober 1955 – V C 43.55 –, BVerwGE 2, 254-259, vom 9. November 1955 – V C 47.55 –, BVerwGE 2, 316-317, vom 13. November 1962 – VII C 196.60 –, BVerwGE 15, 149-155, und vom 18. April 1969 – VII C 59.67 –, BVerwGE 32, 26. In der Rechtsprechung ist ferner geklärt, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Vermögenssteuer, vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 - in: BStBl. II 95, 655, keine Auswirkungen auf die hier in Rede stehende Heranziehung zu Grundsteuern hat und gerade keine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt. Vgl. hierzu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. Februar 2009 ‑ 1 BvR 1334/07 ‑, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 25. April 2007 – 14 A 661/06 –, juris, und vom 22. August 2012 – 14 A 2132/10 –, juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 26. April 2006 – 5 L 242/06 –, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 18. Februar 2004 – 7 K 4720/02 –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2006 – 25 K 2643/05 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Juni 2005 – 2 S 1313/04 –, juris. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14 – auch nicht die Grundsteuer als solche, sondern nur den Verzicht auf die turnusmäßige Hauptfeststellung wegen eines Verstoßes gegen das gleichheitsrechtliche Gebot realitätsgerechter Wertrelation der sog. Einheitswerte für verfassungswidrig erklärt. Die Grundsteuerbescheide beruhen auf wirksamen Bemessungsgrundlagen auf Basis der bestandskräftigen und bindenden Grundlagenbescheide des Finanzamtes N. vom 18. Februar 2008, 16. März 2010, 15. September 2017 und vom 15. Juni 2018. Die Grundlagenbescheide (Grundsteuermessbescheide) vom 18. Februar 2008, 16. März 2010, 15. September 2017 und vom 15. Juni 2018 sind bestandkräftig und entfalten gemäß § 351 Abs. 2 AO Bindungswirkung. Danach können Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO) nur durch Anfechtung dieses Bescheids und nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids angegriffen werden. Das Verfahren zur Festsetzung der Grundsteuer vollzieht sich in drei Stufen. Auf der ersten Stufe stellt das Finanzamt im Einheitswertbescheid den Einheitswert für die wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes fest (§ 180 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 19 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes – BewG –). Auf der zweiten Stufe setzt das Finanzamt im Grundsteuermessbescheid den Steuermessbetrag durch Multiplikation der Steuermesszahl mit dem Einheitswert fest (§ 184 Abs. 1 AO, § 13 Abs. 1 GrStG). Auf der dritten Stufe schließlich setzt die Gemeinde die Grundsteuer fest, wobei sie den Grundsteuermessbetrag mit ihrem Hebesatz multipliziert (§ 27 Abs. 1 GrStG). Vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 11. November 2009 – II R 14/08 –, Rn. 15, juris. Etwaige Einwände gegen die Rechtmäßigkeit eines Grundlagenbescheides kann der Steuerpflichtige nach der Abgabenordnung ausschließlich gegenüber dem Finanzamt und gegebenenfalls ausschließlich in einem finanzgerichtlichen Verfahren geltend machen; denn die Festsetzungen des Finanzamtes im Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid (als sog. Grundlagenbescheide) können nicht durch Anfechtung des Grundsteuerbescheides der Gemeinde (als sog. Folgebescheid) angegriffen werden (§ 351 Abs. 2 AO). Wird ein Grundlagenbescheid ‑ etwa infolge eines Einspruchs oder eines finanzgerichtlichen Verfahrens ‑ aufgehoben oder geändert, ist die Gemeinde nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO von Gesetzes wegen dazu angehalten, auch ihren Grundsteuerbescheid entsprechend anzupassen. Vgl. VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 15. Juli 2011 – 5 K 3140/10 –, Rn. 60, juris. Gegen den Grundsteuerbescheid kann der Steuerpflichtige nur einwenden, dass aus dem Grundsteuermessbescheid nicht die richtigen Konsequenzen vor allem hinsichtlich der persönlichen oder sachlichen Steuerpflicht gezogen worden seien, dass der Hebesatz unrichtig oder ungültig oder die Steuer verjährt sei. Wird geltend gemacht, dass eine dem Grundlagenbescheid zugrunde gelegte Gesetzesvorschrift verfassungswidrig sei, so muss deswegen der Grundlagenbescheid angegriffen werden. Denn im Rahmen des Erlasses des Grundsteuerbescheides ist die Gemeinde an den Inhalt der Grundlagenbescheide gebunden (§ 13 Abs. 1, § 15, § 16 Abs. 1, § 25 Abs. 1 GrStG i. V. m. § 182 Abs. 1, § 184 Abs. 1 AO). Sie hat folglich hinsichtlich des Inhalts des durch das Finanzamt erlassenen Einheitswertbescheides und des Grundsteuermessbescheides weder eine Prüfungspflicht noch ein Prüfungsrecht. Die Gemeinde errechnet lediglich die konkrete Steuerschuld durch Anwendung des für das Gemeindegebiet geltenden Steuerhebesatzes auf den im Grundsteuermessbescheid ausgewiesenen Messbetrag (§ 25 Abs. 1, § 27 Abs. 1 GrStG). Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Nichtannahmebeschluss vom 18. Februar 2009 – 1 BvR 1334/07 –, Rn. 7, juris; Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: Februar 2021, § 351 AO Rn. 49. Durch das gestufte Verfahren der Grundsteuerfestsetzung entsteht dem Steuerpflichtigen auch kein unzumutbarer Nachteil. Dieser hat zum einen den Rechtsbehelf des Einspruchs gegen den Grundlagenbescheid und kann zum anderen auch nachträglich dessen Aufhebung beantragen. Wird daraufhin der Grundsteuermessbescheid nachträglich geändert, so ist nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO auch der Grundsteuerbescheid entsprechend zu ändern. Schließlich kann der Steuerpflichtige in Fällen unbilliger Härte die Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids beim Finanzamt nach § 361 Abs. 2 AO beantragen; wird dem stattgegeben, ist nach § 361 Abs. 3 AO auch die Vollziehung des Folgebescheids auszusetzen. Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 12. April 2006 – AN 11 K 06.00355 –, Rn. 11, juris. Die gegen den Folgebescheid gerichtete Klage hat hier auch nicht deswegen in der Sache Erfolg, weil mit ihr das Fehlen eines wirksamen Grundlagenbescheids geltend gemacht wird. Vgl. BFH, Urteil vom 9. November 2005 – I R 10/05 –, Rn. 15, juris, wonach eine gegen einen Folgebescheid gerichtete Klage in einem solchen Fall allgemein für zulässig erachtet wird. In seinem Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14 – hat das Bundesverfassungsgericht u.a. – mit Gesetzeskraft bestimmt (vgl. Tenor zu 3, Rn. 179), dass für Kalenderjahre nach Ablauf der Fortgeltungsfristen (also grundsätzlich ab dem 1. Januar 2025) auch auf bestandskräftige Bescheide, die auf den als verfassungswidrig festgestellten Bestimmungen des Bewertungsgesetztes beruhen, keine Belastungen mehr gestützt werden dürfen. Damit hat das Bundesverfassungsgericht die Bindungswirkung der Grundlagenbescheide aufgehoben und den hierauf beruhenden Grundsteuerbescheiden der Gemeinden die Grundlage entzogen. Diese Rechtsfolge greift jedoch gerade nicht – wie von dem Kläger wohl angenommen – bereits ab dem 1. Januar 2022. Die Bestandskraft und Bindungswirkung der Grundlagenbescheide vom 18. Februar 2008, 16. März 2010, 15. September 2017 und vom 15. Juni 2018 ist für den Zeitpunkt der Festsetzung der Grundsteuer mit Bescheiden vom 17. Januar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2022 nicht aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts aufgehoben gewesen. Die Fortgeltungsanordnung und damit auch die Bestandskraft der Grundlagenbescheide gilt bis zum 31. Dezember 2024. Die Wirkung der Fortgeltungsanordnung – und damit die Aufhebung der Bestandskraft der Grundlagenbescheide erst nach dem 31. Dezember 2024 – ist auch nicht durch die etwaige Verfassungswidrigkeit der neuen Bewertungsvorschriften aufgehoben. Das Bundesverfassungsgericht hat die Wirkung der Fortgeltungsanordnung (Tenor zu 2, 3; Rn. 169, 179) nicht unter die Bedingung gestellt, dass das vom Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2019 neu zu schaffende Bewertungsrecht auch materiell verfassungsgemäß sein muss. Auf die Verfassungsmäßigkeit der §§ 250 ff. BewG kommt es nicht an. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. September 2022 – 5 K 1163/20 –, juris. Für eine derartige Bedingung bestehen bereits dem Wortlaut nach keine Anhaltspunkte. So hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich entschieden, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, eine Neuregelung spätestens bis zum 31. Dezember 2019 zu treffen und dass die beanstandeten Regelungen bis zu diesem Zeitpunkt sowie nach Verkündung einer Neuregelung für weitere fünf Jahre ab Verkündung , längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden dürfen (Tenor zu 2, Rn. 169). Das Bundesverfassungsgericht hat dabei nicht festgehalten, dass die Neuregelung auch materiell verfassungsgemäß sein muss. Die wörtliche Anknüpfung an die Verkündung legt vielmehr nahe, dass es dem Bundesverfassungsgericht gerade nur auf eine formell verfassungsgemäß zustande gekommene Neuregelung ankam. Eine Anknüpfung der Fortgeltungsanordnung und der Bestandskraft an eine materielle Verfassungsgemäßheit der Neuregelung des Bewertungsrechts würde auch den Sinn und Zweck der Fortgeltungsanordnung untergraben und zu erheblichen rechtlichen Unsicherheiten führen. So hat das Bundesverfassungsgericht die Fortgeltung der in der Vergangenheit festgestellten Einheitswerte „aus besonderem Grund, namentlich im Interesse einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs“ (Rn. 170) und unter Verweis auf den enormen Verwaltungsauffand angeordnet. Ferner hat es zur Ermöglichung neuer Einheitswertbescheide und der weiteren Erhebung der Grundsteuer aufgrund bestandskräftiger Bescheide die Fortgeltung der Bewertungsregeln auch für die Zukunft angeordnet, „weil ansonsten die ernsthafte Gefahr bestünde, dass viele Gemeinden ohne die Einnahmen aus der Grundsteuer in gravierende Haushaltsprobleme gerieten“ (Rn. 173). Die zweite Fortgeltungsfrist bis zum 31. Dezember 2024 hat das Bundesverfassungsgericht hingegen unter Bezugnahme auf einen „außergewöhnlichen Umsetzungsaufwand im Hinblick auf Zeit und Personal“ (Rn. 178) angeordnet. Diese tragenden Erwägungen bestehen unabhängig von der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung fort. Es ist nicht ersichtlich ist, dass das Bundesverfassungsgericht etwaige schwerwiegende Folgen für die Gemeinden, die aus der materiellen Verfassungswidrigkeit der neuen Bewertungsregeln nach klägerischem Vortrag folgen würden, in Kauf genommen hätte, ohne dies ausdrücklich zu erwähnen und zu begründen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber trotz Kenntnis der Schwierigkeit der Umsetzung und damit des Risikos einer verfassungswidrigen Neuregelung einen umfassenden Umsetzungsspielraum bei der Neuregelung des Bewertungsrechts eingeräumt hat. Eine andere Interpretation der Fortgeltungsanordnung widerspricht auch dem Grundsatz der Gewaltenteilung, da danach die Gemeinden vor Erhebung der Grundsteuer nach Verkündung des neuen Bewertungsgesetzes entgegen dem Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts selbst verpflichtet wären, die Verfassungsmäßigkeit der neuen Bewertungsregeln zu beurteilen. Ferner wiederspricht diese Rechtsauffassung auch der Wertung des § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO, wonach eine Steuer vorläufig festgesetzt werden kann, wenn das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist. Schließlich widerspricht diese Ansicht dem Konzept der Bindungswirkung von Grundlagenbescheiden im Steuerrecht. So wären im Kern wieder Einwände gegen Grundlagenbescheide (bzw. die festgestellte Verfassungswidrigkeit ihrer gesetzlichen Grundlagen im Bewertungsgesetz) Prüfungsmaßstab im Verfahren gegen den Folgebescheid, und zwar aufgrund der vermeintlichen Verfassungswidrigkeit erst künftig ab 2022 anzuwendender neuer Bewertungsregeln. Dies überzeugt nicht. Entscheidend ist jedoch vor allem, dass das Bundesverfassungsgericht als Ausgleich „in Anbetracht der außergewöhnlich langen Fortgeltungsanordnung“ nur für Kalenderjahre nach dem 31. Dezember 2024 die Bestandskraft der Grundlagenbescheide aufgehoben hat (Rn. 179). Aus dem eindeutigen Wortlaut folgt, dass es für die Bindungswirkung der Grundlagenbescheide entscheidend auf das Zeitmoment unabhängig von der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung ankommt. Für eine Durchbrechung der Bestandskraft entgegen § 79 Abs. 2 BVerfGG bzw. §§ 172 ff. AO und über den eindeutigen Wortlaut der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hinaus besteht kein Raum. Die Grundsteuerbescheide vom 17. Januar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2022 sind auch sonst formell und materiell rechtmäßig. Die Beklagte hat die Grundsteuer der Höhe nach zutreffend durch die Multiplikation des einschlägigen Hebesatzes mit dem mitgeteilten Steuermessbetrag festgesetzt und mit dem Kläger den richtigen Adressaten für die Grundsteuerfestsetzung gewählt (§ 10 Abs. 1 GrStG). Sonstige Zweifel an der Rechtmäßigkeit sind nicht ersichtlich und von dem Kläger auch nicht geltend gemacht worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten die Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. Belehrung für den Fall, dass die Zulassung der Berufung beantragt wird: Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Über den Antrag, der den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen muss, entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Belehrung für den Fall, dass mündliche Verhandlung beantragt wird: Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu stellen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen; sonst wirkt er als rechtskräftiges Urteil. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.