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Urteil

6 K 3599/21

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2024:0123.6K3599.21.00
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Tenor

Soweit es für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu zwei Dritteln und das beklagte Land zu einem Drittel.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit es für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu zwei Dritteln und das beklagte Land zu einem Drittel. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin einer zusammenhängenden Waldfläche auf dem Gebiet der Städte Gelsenkirchen, Dorsten und Gladbeck, die unter anderem im Bereich des Landschaftsschutzgebietes „Breiker Höfe“, des Naturschutzgebietes „Möllers Bruch“ und im geschützten Landschaftsbestandteil „Erlenbruchwald im Forst Höllendorf“ des Landschaftsplans des Kreises Recklinghausen „Nr. 4 Gladbeck“ vom 8. März 2001 liegt. Im Naturschutzgebiet „Möllers Bruch“ ist es nach dem Landschaftsplan unter anderem verboten, das Gebiet außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen und Wege, Park- und Stellplätze zu betreten. Nach Erwerb der Waldflächen begann der ursprüngliche Kläger des Verfahrens, der zwischenzeitlich verstorbene Ehemann der Klägerin, an zahlreichen Stellen bestehende Wegeverbindungen im Waldgebiet unpassierbar zu machen. Zum Teil deckte er Wege in voller Breite mit Kronenmaterial, Wurzelwerk und Baumstämmen ab. An anderen Stellen hub er die Wege in voller Breite aus (im Folgenden als S 8 bezeichnet) und lagerte das Aushubmaterial zum Teil auf den Wegen und zum Teil neben diesen. In einem Bereich, in dem ein Weg einen Wasserlauf querte (im Folgenden als S 15 bezeichnet), entfernte er die in Form einer Verrohrung eingebrachte Querungshilfe. An anderer Stelle errichtete er im Rahmen der Herstellung einer Viehdrift einen massiven Stacheldrahtzaun (ebenfalls S 8). Darüber hinaus schuf er an diversen Stellen im Waldgebiet längs der Wege Astaufwallungen. Ab etwa Anfang des Jahres 2019 kam es zu entsprechenden Beschwerden von Spaziergängern. Nach mehreren Ortskontrollen und Besprechungen hörte die Forstbehörde unter dem 31. August 2020 den ursprünglichen Kläger zum beabsichtigten Erlass einer Ordnungsverfügung an. Hinsichtlich der Waldwege führte sie aus, er habe bedeutsame Wege gesperrt, die als Rettungswege dienten, in Stadtplänen verzeichnet seien und der Walderschließung als Hauptwege dienten. Im Naturschutzgebiet, welches mitten im Wald gelegen sei, könne dieser nach Sperrung der Wege gar nicht mehr betreten werden, da das Betreten des Waldes dort nur auf befestigten Waldwegen gestattet sei. Der ursprüngliche Kläger nahm dazu mit Schreiben vom 4. November 2020 Stellung und führte aus, soweit es um den Wald außerhalb des Naturschutzgebietes gehe, stellten die punktuellen Hindernisse auf den Wegen keine Waldflächensperrung dar. Der gesamte Wald könne begangen werden, eben nur nicht über die Wege. Dass das Naturschutzgebiet „Möllers Bruch“ nicht mehr begangen werden könne, sei ausschließlich Folge der Festsetzungen des Landschaftsplans. In der Vergangenheit sei durch Hundebesitzer, Radfahrer und Reiter des Öfteren gegen das Betretungsverbot verstoßen worden. Es bestehe im Übrigen keine Verpflichtung des Grundeigentümers zur Aufrechterhaltung der Wegeverbindungen. Es gebe keinen rechtlichen Anknüpfungspunkt. Aus dem allgemeinen Betretungsrecht lasse sich entsprechendes nicht herleiten, auch der Landschaftsplan mit seinen Schutzausweisungen und Entwicklungszielen bilde keine taugliche Grundlage. Soweit er eine Viehdrift geschaffen habe, handele es sich bei der betroffenen Fläche nicht um Wald. Am 30. August 2021 erließ das beklagte Land unter Androhung eines Zwangsgeldes eine „Entsperrungsanordnung“, mit dem es dem ursprünglichen Kläger aufgab, näher bezeichnete und umschriebene Sperrpunkte auf den Hauptwegeverbindungen in dem Waldgebiet zu entfernen. Weiter heißt es, die Sperrpunkte seien nur punktuell und teilweise beispielhaft aufgenommen und beschrieben. Es sei zu beachten, dass natürlich der gesamte Wegeverlauf, der in der beigefügten Luftbildkarte grün dargestellt sei, auch vor, hinter und zwischen diesen Punkten entsperrt werden solle. Es sollten so eine Ost-West- und eine Nord-Süd-Verbindung zum Anschluss an öffentliche Straßen hergestellt werden. Zur Begründung wurde ausgeführt, der ursprüngliche Kläger habe bedeutsame Waldwege ohne Genehmigung der Forstbehörde gesperrt und dadurch Wegeverbindungen unterbrochen. Soweit er in der Anhörung geltend gemacht habe, er habe den Wald nicht flächig gesperrt, sei darauf zu verweisen, dass er durch Maßnahmen an anderen Stellen den Zugang zum Waldgebiet ebenfalls erschwert habe. Es handele sich bei den Maßnahmen um eine ungenehmigte Waldsperrung, die auch nicht genehmigungsfähig sei. Rechtsgrundlage für die Entsperrungsanordnung sei § 4 Abs. 5 in Verbindung mit §§ 52 Abs. 1, 10 Abs. 1 Satz 1, 1b Nr. 5 des Landesforstgesetztes (LFoG) NRW. Die vorgebrachte Begründung, das hohe Aufkommen von Waldbesuchern unterbinden zu wollen, stelle keinen Sperrungsgrund dar. Das Recht Waldwege zu betreten bestehe infolge des allgemeinen Betretungsrechts und entstehe nicht durch eine gewollte Verkehrsöffnung seitens des Waldbesitzers. Das Errichten von Hindernissen sowie das aktive Zerstören von Wegeverbindungen werde als Waldsperrung angesehen. Die von ihm durchgeführten Waldsperrungen seien im Rahmen der Abwägung der klägerischen Interessen mit denen der Allgemeinheit nicht zu vertreten. Eine Entsperrung sei notwendig, um den Waldbereich zumindest in großen Teilen durch Öffnung der Hauptwegeverbindungen wieder der Allgemeinheit zugänglich zu machen. Im Naturschutzgebiet könne der Wald gar nicht mehr betreten werden. Auch Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge könnten viele Bereiche, wenn überhaupt, nur noch schwer erreichen. Waldbrände seien schwerer zu bekämpfen und verunfallte Personen könnten nicht mehr erreicht werden. Überdies erfordere § 1b Nr. 5 LFoG NRW eine bedarfsgerechte Walderschließung durch Anlegen eines Netzes forstlicher Wirtschaftswege für den Forstbetrieb. Waldwege erschlössen und gliederten den Wald und dienten neben der Nutzung durch Wanderer der Brandbekämpfung und dem Katastrophenschutz. Als Eigentümer des Waldes und Auftraggeber der Sperrungen sei er verantwortlich für diese Störungen. Die angeordnete und auf die bedeutsamen Wege beschränkte Entsperrungsanordnung sei auch verhältnismäßig und als Mindestmaßnahme anzusehen, um den Wald wieder seinem Erholungszweck für Besucher zuzuführen und die ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung und Waldbrandvorsorge und -bekämpfung zu gewährleisten. Die darüberhinausgehenden Sperrungen beträfen weniger bedeutsame Wege. Das ordnungswidrige Verhalten der Waldbesucher zu unterbinden, sei nicht Aufgabe des Waldbesitzers, sondern der zuständigen Behörden. Zugleich ordnete die Behörde die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Der Verfügung war das folgende Luftbild als Anlage beigefügt: An dieser Stelle befindet sich in der Originalentscheidung eine Skizze Am 15. September 2021 hat der ursprüngliche Kläger die vorliegende Klage erhoben, die nach seinem Tod von der Klägerin als Erbin und neuer Grundstückseigentümerin fortgeführt wird. Sie macht zur Begründung geltend, in der Vergangenheit sei in einem großen Umfang Abfall in die Schutzgebiete eingebracht worden. Dies umfasse z.B. Bauschutt, mit dem teils Wege und Flächen befestigt worden seien, der aber auch an anderer Stelle abgelagert worden sei. In der Vergangenheit habe ihr verstorbener Ehemann große Mengen dieses Abfallmaterials aus dem Wald entfernt. Darüber hinaus habe sich in den letzten Jahren ein Freizeitverhalten dritter Personen etabliert, das ebenfalls nicht mit den vorhandenen Schutzausweisungen vereinbar sei. Neben der Nutzung durch Freizeitsportler und Fußgänger jenseits der Wege im Naturschutzgebiet hätten diese auch feste Überquerungen über Gräben und Wasserläufe hergestellt. Ferner habe man auch feststellen müssen, dass ca. 2.000 Pflanzen ausgerissen worden seien. Alle diese Handlungen seien mit den Verbotstatbeständen des Landschaftsplans nicht vereinbar. Daher habe sich ihr Ehemann entschlossen, Gegenmaßnahmen durchzuführen und bestehende Wegeverbindungen zu unterbrechen. Die Unterbrechung von Wegebeziehungen sei aber nicht mit einer Sperrung nach § 4 LFoG NRW gleichzusetzen. Es existiere auch keine rechtliche Verpflichtung zur Aufrechterhaltung bestehender Privatwege. Es handele sich ausschließlich um Privatwege, eine Widmung nach § 6 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG) NRW sei nicht erfolgt, sodass auch kein Recht auf Gemeingebrauch, Anliegergebrauch oder Sondernutzung bestehe. Dass die unterbrochenen Wege in Stadtplänen, Stadtkarten und historischen Karten eingezeichnet seien, sei rechtlich unerheblich. Eine Pflicht zur Aufrechterhaltung bestehender Wegebeziehungen könne auch nicht aus dem allgemeinen Betretungsrecht abgeleitet werden. Zwar sei nach § 14 Bundeswaldgesetz in Verbindung mit den §§ 2 ff. LFoG NRW das Betreten des Waldes nach Maßgabe der dort geregelten Einschränkungen gestattet. Die veranlassten Unterbrechungen der Wegebeziehungen wirkten allerdings nur punktuell und nicht flächig. Es bleibe faktisch möglich, die Waldflächen zu betreten. Auch aus der Ausweisung eines Teilbereichs des Waldes als Naturschutz- bzw. Landschaftsschutzgebiet lasse sich kein Anspruch auf die Aufrechterhaltung der Wegeverbindungen herleiten. Gleiches gelte für die Entwicklungsziele des Landschaftsplans. Zwar werde dort unter anderem die „Sicherung der Erholungsfunktion unter Wahrung der ökologischen Belange“ genannt. Der Privateigentümer sei aber nicht Adressat dieses Entwicklungsziels. Es bestehe auch keine Verpflichtung, die Wege als Rettungswege aufrechtzuerhalten. Im Übrigen seien die Wege in der Vergangenheit auch faktisch nicht von Rettungsdiensten genutzt worden. Das beklagte Land könne sich auch nicht auf § 1b Nr. 5 LFoG NRW berufen. Danach habe der Waldbesitzer das Recht, eine bedarfsgerechte Walderschließung unter gleichzeitig größtmöglicher Schonung von Landwirtschaft, Boden und Bestand herzustellen. Darum gehe es vorliegend jedoch nicht. Die Waldflächen seien auch mit den unterbrochenen Wegebeziehungen bedarfsgerecht erschlossen; eine weitergehende Erschließung benötige sie zur Verfolgung ihrer forstwirtschaftlichen Ziele nicht. Das Recht des Eigentümers, eine bedarfsgerechte Walderschließung herzustellen, könne nicht in eine Pflicht zur Herstellung von Wegeverbindungen verkehrt werden. In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin des beklagten Landes die Ordnungsverfügung insoweit aufgehoben, als mit ihr die „Entsperrung“ an den Sperrpunkten S 8 und S 15 verlangt wird. Insoweit ist das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt worden. Die Klägerin beantragt nunmehr, den Bescheid des beklagten Landes vom 30. August 2021 in der Gestalt der heutigen Teilaufhebung aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es macht zur Begründung geltend, auch wenn der Ehemann der Klägerin nur die Wege innerhalb des Waldes und auch diese nur punktuell gesperrt habe, sei darin eine Waldsperrung zu sehen. Die Maßnahme sei geeignet, den freien Zugang zum Wald über die gesetzlichen Betretungsverbote hinaus einzuschränken. Es seien nicht nur Bäume gefällt und diese an Ort und Stelle liegen gelassen worden, sondern diese seien auch aktiv auf die Wegeverbindungen und an die Waldränder verbracht worden. Gleiches gelte für das Kronenmaterial. Auch die Aufwallungen am Waldesrand stellten einen tatsächlichen Ausschluss i.S.d. § 4 Abs. 1 LFoG NRW dar. Ältere Menschen, Menschen mit körperlichen Einschränkungen oder Personen mit Kinderwagen hätten keine Möglichkeit in den Wald zu gelangen. Das entspreche auch der Absicht der Klägerseite, den Wald vor Störungen durch Menschen zu schützen. Soweit die Klägerin vortrage, es gebe keine Pflicht zu Aufrechterhaltung der Wege, sei darauf zu verweisen, dass es vorliegend darum auch nicht gehe. Die Anordnung ziele ausschließlich darauf ab, eine aktiv durch den Rechtsvorgänger der Klägerin betriebene Sperrung rückgängig zu machen. Das Unterlassen einer Zerstörung und Zuschüttung der Wege mit dem Ziel einer Sperrung habe nichts mit einer Aufrechterhaltungspflicht zu tun. Da kein Anspruch auf eine Sperrungsgenehmigung bestehe, sei die Entsperrungsanordnung auch verhältnismäßig. Eine Genehmigung könne neben den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen nur dann erteilt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliege und das Sperren unter Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit vertretbar sei. Das sei vorliegend nicht der Fall. Die Sperrung sei vielmehr unzumutbar und ein forstbehördliches Einschreiten sei unumgänglich gewesen. Unabhängig von einer Widmung oder der rechtlichen Ausgestaltung sei es notwendig, dass Rettungskräfte jederzeit einen möglichen Zugang zu den Waldflächen hätten. Dieses Bedürfnis werde aus mehreren Gründen bei der vorliegenden Waldfläche verstärkt. Es sei abzusehen, dass infolge der Sperrungen eine erhöhte Verletzungsgefahr, insbesondere für ältere und körperlich eingeschränkte Menschen bestehe. Darüber hinaus befinde sich in unmittelbarer Nähe der Movie Park Germany. Bei einem Waldbrand bestehe die Gefahr eines Flammenübergriffs auf diesen. Die Entsperrungsanordnung diene nicht nur der Durchsetzung des allgemeinen Betretungsrechts, sondern verfolge auch das Ziel, eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft zu gewährleisten und insbesondere auch in Katastrophenfällen und bei Waldbränden eine Walderschließung zu gewährleisten. Die Waldbrandgefahr sei aufgrund des Klimawandels nicht mehr zu unterschätzen. Der Einwand des Privateigentums gehe ebenfalls fehl. Das Bundeswald- und das Landesforstgesetz schränkten die Eigentumsrechte in zulässiger Weise ein. Der ursprüngliche Kläger hat zugleich mit der Klageerhebung einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, der später durch Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen sein Ende gefunden hat, nachdem das beklagte Land die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der streitgegenständlichen Verfügung aufgehoben hat. In diesem Eilverfahren (6 L 1215/21) hat die Berichterstatterin am 11. Februar 2022 einen Termin an Ort und Stelle durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Terminsprotokoll vom selben Tage Bezug genommen. Unter dem 30. März 2022 hat der Kreis Recklinghausen als untere Naturschutzbehörde gegenüber dem früheren Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Ordnungsverfügung mit der Anordnung erlassen, an näher bezeichneten Aushubstellen die Wegeverbindungen einschließlich der Gewässerquerungen wiederherzustellen und die zwischen zwei Aushubstellen befindliche eingezäunte Viehdrift zu beseitigen. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2022 hat die erkennende Kammer dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (6 L 462/22) der zeitgleich erhobenen Klage 6 K 1622/22 gegen diese Verfügung stattgegeben. Das Klageverfahren ist daraufhin durch Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen beendet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegende Gerichtsakte sowie die Gerichtsakten der Verfahren 6 L 1215/21, 6 K 1622/22 und 6 L 462/22 sowie die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Verfahren ist durch den Tod des ursprünglichen Klägers nicht gemäß § 173 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 239 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) unterbrochen worden; denn der Rechtsvorgänger der Klägerin war durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten und dieser hat keinen Aussetzungsantrag gestellt (vgl. § 246 Abs. 1 ZPO). In einem solchen Fall wird das Verfahren mit Wirkung für und gegen die Erben fortgeführt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 24. September 2009 - 20 F 6/09 -, juris Rn. 1. Im Umfang der übereinstimmenden Erledigungserklärungen war das Verfahren einzustellen. Im Übrigen ist die Klage als Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Zulässigkeit der Klage gegen die Ordnungsverfügung steht das Ableben ihres Adressaten nicht entgegen. Die in der streitgegenständlichen Verfügung vom 30. August 2021 angeordnete Verpflichtung des inzwischen verstorbenen Ehemannes der Klägerin zur „Entsperrung“ näher umschriebener Waldwege ist im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Klägerin übergegangen. Es handelt sich dabei um eine rechtsnachfolgefähige Verpflichtung. Rechtsnachfolgefähig ist eine Verfügung dann, wenn mit dieser die Vornahme einer vertretbaren Handlung gefordert und kein höchstpersönliches Verhalten angeordnet wird. Vgl. Schoch/Kießling, Besonderes Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2023, Kapitel 1 Rn 413. Dass es sich bei den vom beklagten Land geforderten Maßnahmen der Entsperrung um vertretbare Handlungen handelt, liegt auf der Hand. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die streitgegenständliche Ordnungsverfügung vom 30. August 2021 ist im aufrecht erhaltenem Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Ordnungsverfügung sind § 4 Abs. 5 Landesforstgesetz (LFoG) NRW und § 14 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz (OBG) NRW i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 10 Abs. 1 Satz 1, 1b Nr. 5 LFoG NRW. In formeller Hinsicht begegnet die angegriffene Ordnungsverfügung keinen rechtlichen Bedenken, insbesondere wurde der Rechtsvorgänger der Klägerin als Adressat der Verfügung vor Erlass der Ordnungsverfügung – wie in § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) NRW vorgeschrieben – angehört. Die angegriffene Ordnungsverfügung ist im aufrecht erhaltenen Umfang auch materiell rechtmäßig. Das beklagte Land ist vorliegend auf der Grundlage von zwei Ermächtigungsgrundlagen mit sich zum Teil überschneidenden Schutzzwecken gegen den ursprünglichen Kläger eingeschritten. Soweit das in § 14 Bundeswaldgesetz (BWaldG) statuierte allgemeine Waldbetretungsrecht wegen einer Sperrung von Waldflächen durchgesetzt werden soll, findet die Verfügung ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 5 LFoG NRW, wonach die Forstbehörde die Beseitigung der Sperrung anordnen kann, wenn eine Waldfläche ohne Genehmigung gesperrt ist. Soweit die Entsperrung der Wegeverbindungen darüber hinaus auch zu Gunsten des Brand- und Katastrophenschutzes sowie der Rettungsdienste gefordert wird, ist sie der Sache nach auf § 14 Abs. 1 OBG NRW in Verbindung mit §§ 52 Abs. 1, 10 Abs. 1 Satz 1, 1b Nr. 5 LFoG NRW gestützt. 1. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 LFoG NRW sind vorliegend gegeben. Durch das Verbringen von Ästen, Kronenmaterial, Baumstämmen und einer Bodenanschüttung auf den hier interessierenden Waldwegen hat der ehemalige Kläger erkennbar ohne eine entsprechende Genehmigung Waldflächen im Sinne des § 4 Abs. 5 LFoG NRW gesperrt. Denn auch die in einem Wald vorhandenen Waldwege sind nach § 2 Abs. 1 BWaldG Wald. Ob es sich bei den als S 8 und S 15 bezeichneten Sperrpunkten um eine Waldflächensperrung im Sinne des § 4 LFoG NRW handelt, kann vorliegend dahingestellt bleiben, nachdem die Vertreterin des beklagten Landes die angegriffene Ordnungsverfügung in der mündlichen Verhandlung insoweit aufgehoben hat. Eine Waldflächensperrung liegt nach § 4 Abs. 1 LFoG NRW dann vor, wenn ein Waldbesitzer den Zutritt zu bestimmten Waldflächen tatsächlich ausschließt, untersagt oder zeitlich beschränkt (Sperren von Waldflächen). Vor dem Hintergrund des gem. § 2 Abs. 1 LFoG NRW und § 14 Abs. 1 BWaldG grundsätzlich unbeschränkt bestehenden Waldbetretungsrechts ist der tatsächliche Ausschluss und damit der Begriff der Sperrung weit auszulegen. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 4. Januar 2008 - 14 L 1722/07 -, juris. Der tatsächliche Ausschluss kann - wie vorliegend bei den verbliebenen Sperrungen - durch ein physisches Hindernis erfolgen, ohne dass die Sperrung hermetisch sein muss. Entscheidend ist, ob die Maßnahme geeignet ist, das allgemeine Waldbetretungsrecht zu erschweren und den Waldbesuchern den Eindruck vermittelt, dass die hinter dem Hindernis liegende Fläche nicht betreten werden soll. Vgl. Kranz, Landesforstgesetz NRW, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand März 2023, § 4, Ziffer 2.1.1; Agena/Louis, Natur und Recht 2015, 90 (96). Soweit die Klägerin geltend macht, es handele sich um keine Waldflächensperrung, da nur die Wege punktuell gesperrt seien, der Wald indes betreten werden könne, ist diesem Einwand schon infolge des tatsächlichen Eindrucks vor Ort, den die Berichterstatterin anlässlich des Ortstermins im zugehörigen Eilverfahren am Treffpunkt gewonnen und der Kammer vermittelt hat, entgegenzutreten. Im Übrigen ist es rechtlich zur Annahme einer Waldflächensperrung ausreichend, wenn dem Waldbesucher auch nur der Eindruck vermittelt wird, der Wald solle von ihm nicht betreten werden, was hier zweifelsohne der Fall ist und sich auch eindrucksvoll aus den vorliegenden Lichtbildern ergibt. Auf den Willen desjenigen, der die Hindernisse geschaffen hat, kommt es dabei nicht an, sondern auf den objektiven Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Erholungssuchenden. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 11. Mai 2017 - 14 ZB 16.1775 -, juris Rn. 9. Die Waldfläche konnte in der Vergangenheit über drei Hauptzugänge von einer öffentlichen Straßen- bzw. Wegefläche und zusätzlich von Süden über den Feldrain zwischen den beiden dort befindlichen landwirtschaftlich genutzten Feldern betreten werden. Nach § 57 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) NRW dürfen Feldraine im Rahmen des allgemeinen naturschutzrechtlichen Betretungsrechts von der Allgemeinheit zu Erholungszwecken genutzt werden. Vgl. Wikipedia: Feldrain ist ein alter deutscher Begriff für den Randstreifen eines Feldes sowie für den Übergang zwischen einer Feldterrasse zur nächsten. Ein Rain ist ein meist grasbewachsener Grenzstreifen zwischen zwei Äckern oder Fluren. Keiner dieser Zugänge, über die ein Waldgebiet von Erholungssuchenden üblicherweise betreten wird, steht derzeit noch zur Verfügung. Die geschaffenen Hindernisse aus Ästen, Kronenmaterial und Baumstämmen befinden sich an allen Hauptzugangsbereichen; im Nordosten im Bereich des Zugangs von der C.--------straße , der Treffpunkt des seinerzeitigen Ortstermins war (S 16), im Bereich des östlichen Waldzugangs (S 14) von dieser Straße und am westlichen Zugang (S 3) an der X.-----straße , wie die Lichtbilder belegen. Am südlichen Zugang entlang der Felder befindet sich eine Bodenmaterialaufschüttung (S 18). Im Übrigen wäre auch dann von einer Waldflächensperrung auszugehen, wenn die Waldfläche nicht an allen Hauptzugängen durch aufgeschichtetes Waldmaterial gesperrt wäre, denn für die Annahme einer Waldflächensperrung genügt bereits, wenn eine Waldfläche nur über einen Umweg betreten werden kann. Vgl. Kranz, Landesforstgesetz NRW, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand März 2023, § 4, Ziffer 2.1.1 bzgl. eines Umweges von 22 Metern. Hinzu kommen die weiteren physischen Hindernisse durch Aufschichtung von Waldmaterial, die der ursprüngliche Kläger auf den beiden Hauptwegeverbindungen innerhalb der Waldfläche geschaffen hat. Die streitgegenständliche Verfügung ist, soweit sie auf § 4 Abs. 5 LFoG NRW gestützt ist, jedenfalls nach ihrer teilweisen Aufhebung betreffend die Sperrpunkte S 8 und S 15 im Termin zur mündlichen Verhandlung auch ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig. Soweit mit ihr nunmehr nur noch eine Beseitigung aller physischen Hindernisse auf den beiden Hauptverbindungsachsen in Nord-Süd- und West-Ost-Richtung nach § 4 Abs. 5 LFoG NRW gefordert wird, sind Ermessensfehler nicht erkennbar. Die Behörde hat ihr Ermessen erkannt, am Zweck der Ermächtigung ausgerichtet und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten, § 40 VwVfG NRW. Dass nach Aufhebung der Verfügung bezüglich der Sperrpunkte S 8 und S 15 nunmehr abweichend von der ursprünglichen Zielvorgabe die Schaffung einer durchgehenden West-Ost-Verbindung - die Nord-Süd-Verbindung bleibt davon unberührt - nicht mehr erreicht werden kann, macht die Ermessensausübung nicht rechtswidrig. Die Vertreterin des beklagten Landes hat in der mündlichen Verhandlung ihre Ermessenserwägungen dahingehend ergänzt, dass aus behördlicher Sicht auch eine Entfernung aller Hindernisse diesseits und jenseits der beiden Sperrpunkte S 8 und S 15 auf der West-Ost-Verbindung bereits ein wertvolles Ziel sei. Weite Bereiche der Ost-West-Verbindung lägen außerhalb des Naturschutzgebietes, in dem man sich nur auf den Wegen bewegen dürfe. Man dürfe also durchaus in den entsprechenden Waldflächen auch abseits der Wege laufen. Durch die vorhandenen Sperren jenseits der Sperrpunkte S 8 und S 15 auf der Ost-West-Verbindung werde aber der Eindruck erweckt, als ob dieses Waldgebiet gar nicht betreten werden solle, auch nicht abseits der Wege. Gegen diese ergänzenden Ermessenserwägungen in Anpassung an den geänderten Sachverhalt gibt es nichts zu erinnern. Insbesondere liegt bei dem Nachschieben dieser Ermessenserwägungen keine Wesensänderung des Verwaltungsaktes vor, denn der Kern der Ordnungsverfügung bleibt unangetastet. Auch eine unzumutbare Beeinträchtigung der Rechtsverteidigung der Klägerin lässt sich darin nicht erkennen. Die Verfügung ist insoweit auch nicht unverhältnismäßig. Ob dafür bereits die formelle Rechtswidrigkeit der Sperrung, also das Fehlen der erforderlichen Genehmigung, genügt, kann vorliegend offenbleiben. Denn weder der ehemalige Kläger noch die jetzige Klägerin hatten bzw. haben einen Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Sperrgenehmigung, sodass sich die Entsperrungsanordnung insoweit nicht als der materiellen Rechtslage unangemessene Forderung darstellen kann. Es liegen erkennbar weder die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 noch die des § 4 Abs. 3 LFoG NRW vor. Erforderlich ist stets ein wichtiger Grund für eine Sperrung. Ein solcher ist vorliegend nicht ersichtlich. Soweit geltend gemacht wird, man brauche die Wege für eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft nicht, bislang habe man überwiegend Müll entsorgt und man wolle das ordnungswidrige Verhalten der Waldbesucher unterbinden, die sich nicht an die Schutzgebietsausweisungen hielten, ist damit kein wichtiger Grund im Sinne des § 4 LFoG NRW dargetan. Wenn die Waldbesucher in der Vergangenheit - so die Klägerin weiter - Abfälle in den Wald eingebracht, einen Bachlauf verrohrt und verbotenerweise jenseits der Wege den Wald betreten sowie Pflanzen ausgerissen haben sollten, käme ein solches Verhalten möglicherweise als wichtiger Grund für eine Waldsperrung in Betracht. Dann müssten jedoch erhebliche, nicht behebbare Schäden zu gewärtigen sein, die das Maß dessen, was mit der Berechtigung zum Betreten des Waldes für gewöhnlich einhergeht, deutlich übersteigen. Im Übrigen handelt es sich um ein allgemeines, jeden Waldbesitzer treffendes Risiko, dessen Hinnahme Waldbesitzern grundsätzlich zugemutet wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 1997 - 20 A 2160/95 -, nicht veröffentlicht; VG Lüneburg, Urteil vom 7. Juni 2013 - 2 A 160/23 -, juris Rn. 41. Vorliegend fehlt es allerdings bereits an belastbaren Anhaltspunkten für solche Verhaltensweisen. Der ehemalige Kläger hat das Waldgebiet erst 2018 erworben, zu einem Zeitpunkt, in dem die zum Teil aus belastetem Material hergestellten Wege sowie die aus Betonrohren gefertigten Gewässerquerungen bereits vorhanden waren. Soweit es um darüberhinausgehende Altlasten geht, ist lediglich aktenkundig, dass der ehemalige Kläger diese in Teilen aus dem Waldgebiet entfernt hat. Wann diese Abfälle in den Wald verbracht worden sind, insbesondere, ob es sich um aktuelle Geschehnisse handelt, ergibt sich weder aus den Akten noch erfolgte hierzu konkreter Vortrag. Auch der Umstand, dass Waldbesucher die Wege im Naturschutzgebiet verlassen und geschützte Pflanzen entfernt haben sollen, wurde an keiner Stelle belegt. Soweit Waldbesitzer ihre Ansprüche gegenüber den Schädigern nicht zivilrechtlich verfolgen können, sind sie auf die Hilfestellung staatlicher Behörden zu verweisen, wie aus §§ 6, 6a LFoG NRW ersichtlich. 2. Soweit das beklagte Land mit der streitgegenständlichen Verfügung eine Entsperrung der Waldwege nicht nur zur in erster Linie verfolgten Durchsetzung des allgemeinen Waldbetretungsrechts, sondern auch zu Gunsten des Brand- und Katastrophenschutzes sowie der Rettungsdienste fordert und gerade auch in diesem Zusammenhang die Wiederherstellung zweier durchgehender Wegeachsen verlangt, hält die Ordnungsverfügung ebenfalls der Überprüfung stand. Ein Vorgehen auf der Grundlage von § 4 Abs. 5 LFoG kam insoweit allerdings nicht in Betracht. Da diese Vorschrift ausschließlich darauf abzielt, das Recht der Erholungssuchenden auf einen ungehinderten Zugang zum Wald umfassend zu gewährleisten und das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermessensnorm auszuüben ist, lassen sich auf § 4 Abs. 5 LFoG NRW keine Maßnahmen stützen, die anderen Zwecken dienen. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. März 2010 - 15 L 332/10 -, juris Rn. 55. Die Forstbehörde konnte die Forderung insoweit aber zulässigerweise auf § 14 OBG NRW in Verbindung mit §§ 52 Abs. 1, 10 Abs. 1 Satz 1, 1b Nr. 5 LFoG NRW stützen. Soweit ihnen in § 52 LFoG NRW die Aufgabe zugewiesen wird, Gefahren für den Wald und die seinen Funktionen dienenden Einrichtungen abzuwehren und Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Wald zu beseitigen, sind die Forstbehörden Sonderordnungsbehörden und können sich gemäß § 12 Abs. 2 OBG NRW der Befugnisse des Ordnungsbehördengesetzes bedienen. Nach § 14 Abs. 1 OBG NRW können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 LFoG NRW ist der Wald ist im Rahmen seiner Zweckbestimmung ordnungsgemäß und nachhaltig zu bewirtschaften, wobei zur ordnungsgemäßen Forstwirtschaft nach § 1b Nr. 5 LFoG NRW die bedarfsgerechte Walderschließung unter größtmöglicher Schonung von Landschaft, Boden und Bestand gehört. Die Rechtmäßigkeit der Verfügung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass § 14 OBG NRW als Ermächtigungsgrundlage in der Verfügung nicht ausdrücklich genannt wird. Eine zutreffende Ermächtigungsgrundlage muss in einem Bescheid nicht zwingend genannt werden, wenn sich jedenfalls der Begründung des Bescheides entnehmen lässt, welche Tatbestandsvoraussetzungen die Behörde vor dem Erlass der Verfügung geprüft hat und von welchem Rahmen möglicher Rechtsfolgen sie bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. September 2021 - 28 K 6001/19 -, juris Rn. 16. Das ist vorliegend der Fall. Die handelnde Behörde hat § 52 Abs. 1 LFoG NRW offenbar nicht nur eine Aufgabenzuweisung entnommen, sondern auch eine Befugnis zu entsprechendem Einschreiten bei Gefahren für den Wald bzw. für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Zusammenhang mit dem Forstschutz. Die Feststellung, dass es insoweit der ergänzenden Heranziehung der ordnungsbehördlichen Generalklausel, also des § 14 Abs. 1 OBG NRW bedarf, ändert insoweit nichts an den Voraussetzungen für ein behördliches Einschreiten, an den in Betracht kommenden Maßnahmen und an der Notwendigkeit, eine von den Zielen des Forstschutzes ausgehende Ermessensentscheidung zu treffen. Zu Recht hat das beklagte Land seiner Verfügung zu Grunde gelegt, dass die Sperrung der Waldwege eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 52 Abs. 1 LFoG NRW bzw. des § 14 Abs. 1 OBG NRW bedeutet. Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 14 Abs. 1 OBG NRW sind die Individualrechtsgüter einzelner Personen ebenso wie die Unversehrheit der Rechtsordnung. Für beide Schutzgüter besteht vorliegend eine konkrete Gefahr. Dass Bedienstete des Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und der Rettungsdienste das Innere des Waldgebietes bzw. den südlichen Waldrand nicht mehr mit Fahrzeugen erreichen können, gefährdet im Falle eines sich ungehindert ausbreitenden Waldbrandes den Fortbestand des gesetzlich in seinem Bestand und seinen Funktionen geschützten Waldes sowie die körperliche Unversehrtheit sich dort aufhaltender Personen erheblich. Auch bei medizinischen Notfällen in dem von Erholungssuchenden überdurchschnittlich frequentierten Waldgebiet werden die Rettungsmöglichkeiten deutlich erschwert. Zu konstatieren ist aber auch ein Verstoß gegen forstrechtliche Vorschriften. Nach § 1 BWaldG ist der Wald - unabhängig von den Eigentumsverhältnissen - wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten, wobei von einer grundsätzlichen Gleichwertigkeit der Waldfunktionen auszugehen ist. Vgl. Endres, Bundeswaldgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2021, § 1 Rn. 7. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 LFoG NRW ist der Wald im Rahmen seiner Zweckbestimmung ordnungsgemäß und nachhaltig zu bewirtschaften. Damit wird dem Waldbesitzer eine Pflicht zur Bewirtschaftung des Waldes auferlegt, welche notwendigerweise durch die drei vorgenannten Waldfunktionen geprägt und in § 1b LFoG NRW nochmals normiert und konkretisiert wird. Vgl. Kranz, Landesforstgesetz NRW, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand März 2023, § 10 Ziffer 1.1. Bestandteil ordnungsgemäßer Forstwirtschaft ist nach § 1b Nr. 5 LFoG NRW unter anderem auch die bedarfsgerechte Walderschließung unter größtmöglicher Schonung von Landschaft, Boden und Bestand. Als Walderschließung - so auch in der Verfügung ausdrücklich ausgeführt - bezeichnet man das Anlegen eines Netzes forstlicher Wirtschaftswege als Grundvoraussetzung für den Forstbetrieb. Sie erschließen und gliedern den Wald und binden ihn an das öffentliche Verkehrsnetz an. Die Waldwege stehen aber auch den Wanderern im Rahmen des allgemeinen Waldbetretungsrechts zur Verfügung und ermöglichen darüber hinaus eine wirksame Waldbrandbekämpfung sowie den Katastrophenschutz. Vgl. Kranz, Landesforstgesetz NRW, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand März 2023, § 1b Ziffer 2.5. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei der Anlegung von Waldwegen im Rahmen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft zur Umsetzung der in § 1 BWaldG normierten Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes nicht, wie die Klägerin meint, ausschließlich um ein Recht des Waldbesitzers, solche Wege entsprechend seinen Vorstellungen anzulegen oder zu entfernen. Mit dem Recht korrespondiert vielmehr zugleich eine gewisse Pflicht. Der Klägerin dürfte zwar insoweit zuzustimmen sein, als diese Pflicht nicht losgelöst von den forstwirtschaftlichen Bedürfnissen des jeweiligen Waldbesitzers gesehen werden kann. Die daraus resultierenden Grenzen einer solchen Verpflichtung können vorliegend jedoch dahingestellt bleiben. Denn es wird mit der Verfügung keine erstmalige Schaffung von Wegen zur Unterstützung der Erholungsfunktion oder zur wirksamen Brandbekämpfung gefordert, sondern lediglich die Beseitigung von Hindernissen auf bereits seit langem vorhandenen Verbindungen innerhalb eines bereits angelegten Netzes von forstlichen Wirtschaftswegen in einem überdurchschnittlich stark frequentierten Erholungswald der Stufe 2. Sie beschränkt sich zudem auf die beiden Hauptverbindungsachsen als Mindestmaß, auch um entsprechende Lösch- und Rettungsarbeiten durchführen zu können, und lässt unbedeutende Wege unberührt. Das Blockieren der vorhandenen Hauptwegeverbindungen verletzt nach alledem im vorliegenden Fall - unabhängig von der konkreten Betriebsweise der Klägerin - die in § 10 Abs. 1 LFoG NRW festgeschriebene Pflicht zur ordnungsgemäßen Forstwirtschaft und damit die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 14 Abs. 1 OBG NRW. Bei der mit der streitgegenständlichen Verfügung im aufrecht erhaltenen Umfang verlangten Forderung nach der Öffnung einer durchgehenden Nord-Süd-Verbindung und (nach Aufhebung der Sperrpunkte S 8 und S 15) einer beschränkten West-Ost-Verbindung handelt es sich nach wie vor um eine geeignete Maßnahme zur Abwehr der vorbeschriebenen Gefahren für den Wald und seine Besucher. Der Umstand, dass die entsprechenden Fahrzeuge den Wald nach Umsetzung der Verfügung nicht durchgängig in West-Ost-Richtung befahren können, wie ursprünglich gefordert, macht Löscharbeiten und Rettungseinsätze in diesem Bereich nämlich nicht unmöglich, sondern führt lediglich zur einer Erschwerung entsprechender Löscharbeiten und Bergung von Personen. Die Maßnahme bleibt daher auch unter Berücksichtigung des geänderten Sachverhaltes zielführend, da die Fahrzeuge zumindest von beiden Seiten an die weiterhin vorhandenen Sperrpunkte S 8 und S 15 heranfahren können, was sich als erhebliche Verbesserung der gegenwärtigen Situation darstellt. Die Verfügung im aufrecht erhaltenen Umfang lässt auch keine Ermessensfehler erkennen. Die Behörde hat ihr Ermessen erkannt, am Zweck der Ermächtigung ausgerichtet und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten, § 40 VwVfG NRW. Sie ist dabei zutreffend von ihren in § 52 Abs. 1 LFoG NRW normierten Aufgaben des Forstschutzes ausgegangen und hat erkannt, dass die in § 1b Nr. 5 LFoG NRW normierte, bedarfsgerechte Walderschließung als Teil ordnungsgemäßer Forstwirtschaft auch den Bestand eines Wegenetzes zum Schutz von Funktionen und Bestand des Waldes umfasst, welches neben weiteren Funktionen auch dem Brand- und Katastrophenschutz dient. Soweit die Vertreterin des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung die Ordnungsverfügung insoweit aufgehoben hat, als sie die als S 8 und S 15 bezeichneten Sperrpunkte aus der Verfügung ausgenommen hat, führt dies zwar dazu, dass das ursprünglich mit der angegriffenen Verfügung verfolgte Ziel der Schaffung einer durchgängigen West-Ost-Verbindung nicht mehr erreicht werden kann, macht die Verfügung in ihrer geänderten Fassung jedoch nicht ermessensfehlerhaft, auch wenn hinsichtlich der Aspekte des Brand- und Katastrophenschutzes sowie der Personenrettung keine ausdrücklichen ergänzenden Ermessenserwägungen in Anpassung an den geänderten Sachverhalt erfolgt sind. Bereits durch das Festhalten an der Verfügung nach ihrer Teilaufhebung im Termin zur mündlichen Verhandlung in Kenntnis des Umstands, dass eine durchgängige West-Ost-Verbindung nun nicht mehr erreicht werden kann, hat die Behörde zum Ausdruck gebracht, dass die Verfügung auch in der geänderten Fassung so erlassen worden wäre. Diese Annahme drängt sich im Übrigen objektiv auf, da auch mit der (vorläufig) reduzierten Forderung unbestreitbar eine massive Verbesserung der gegenwärtigen Situation im Brand- und Unglücksfall erreicht wird. Den seinerzeitigen Grundstückseigentümer als Handlungs- und Zustandsstörer nach §§ 17, 18 OBG NRW in Anspruch zu nehmen, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sofern die Vertreterin des beklagten Landes mit ihren im Termin vorgetragenen Ermessenserwägungen in Anpassung an den geänderten Sachverhalt die reduzierte Verfügung nunmehr ausschließlich auf die Durchsetzung des Waldbetretungsrechtes nach § 4 Abs. 5 LFoG NRW und nicht mehr auf die Gewährleistung des Brand- und Katastrophenschutzes hat stützen wollen - wofür indes wenig spricht -, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Insoweit wäre die „Entsperrungsanordnung“ ebenfalls im aufrecht erhaltenen Umfang rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des übereinstimmend für in der Hauptsache erledigten Teils der Ordnungsverfügung entspricht es der Billigkeit dem beklagten Land die Kosten aufzuerlegen. Mit Blick auf die in der mündlichen Verhandlung aufgezeigten Bestimmtheitsdefizite der Verfügung bezüglich der Sperrpunkte S 8 und S 15 wäre sie bei Fortsetzung des Verfahrens insoweit mutmaßlich unterlegen geblieben. Bei der Kostenquotelung hat das Gericht den Wert des Streits hinsichtlich der Sperrpunkte S 8 und S 15 mit einem Drittel bewertet, da es davon ausgeht, dass es sich bei diesen um die finanziell am aufwändigsten zu beseitigenden Sperrpunkte handelt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.