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Gerichtsbescheid

6 K 4281/23

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2024:0206.6K4281.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des (gerichtsgebührenfreien) Verfahrens zu tragen.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des (gerichtsgebührenfreien) Verfahrens zu tragen. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der in R. wohnhafte Kläger bezieht offenbar Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), für deren Bewilligung das Jobcenter Kreis N. zuständig ist. Am 13. Mai 2022 wandte er sich an die Beklagte und reichte einen „Prüfungs-, Feststellungs-/Leistungsanspruch […] zum Bezug von Unterhalt (gemäß HLKO) oder zum Bezug von Unterhalt (gemäß Genfer Konventionen)“ ein. Die Haager Landkriegsordnung und die Genfer Konventionen seien anerkannter Bestandteil des humanitären Völkerrechts und auch für die Bundesrepublik gültig. Gleichzeitig werde ein „Prüfungs-/Feststellungs-/Leistungsanspruch […] zum Bezug von Sozialhilfe [gemäß SGB XII] eingereicht“. Das Existenzminimum werde beim Bezug von ALG II des Öfteren nicht sichergestellt. Zudem seien die Bedingungen „nicht mit den Menschen-/ Völker-/Grund-/Existenzrechten und dem Selbstbestimmungsrecht (Art. 1 GG) und dem SGB XII und den Amerikanischen Menschenrechtskonventionen in der okkupierten Verwaltung und den AEMR […] und den Europäischen Menschenrechtskonventionen und den UN Resolutionen (217a) oder der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) oder der HLKO oder den Genfer Konventionen etc. vereinbar“. Damit sei der Rechtsanspruch begründet. Sozialhilfe sei bedingungsloses Grundeinkommen, das nicht verwehrt oder gekürzt werden dürfe. Eine Ablehnung mit irgendwelchen Verweisen in andere Paragraphen des SGB II sei sinnlos, da rechtlich irrelevant. Am 1. April 2022 hat der Kläger beim Sozialgericht Gelsenkirchen Klage erhoben, mit der er die vorgenannten Ansprüche weiterverfolgt (Az. S 8 AS 589/22). Das Sozialgericht Gelsenkirchen hat das Verfahren mit Beschluss vom 23. Juni 2022 „bis zur Erteilung des Widerspruchsbescheides“ ausgesetzt. Auf die Beschwerde des Klägers hat das Landessozialgericht den Aussetzungsbeschluss mit Beschluss vom 7. November 2022 (Az. L 7 AS 1091/22 B) aufgehoben. Mit Beschluss vom 29. Dezember 2022 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen den Sozialrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesen. Mit Beschluss vom 15. August 2023 (Az. S 8 1117/23) hat das Sozialgericht Gelsenkirchen den Verweisungsbeschluss vom 29. Dezember 2022 dahingehend berichtigt, dass lediglich für die Ansprüche nach der Haager Landkriegsordnung und den Genfer Konventionen der Sozialrechtsweg nicht gegeben ist und dass der Rechtsstreit nur insoweit an das Verwaltungsgericht verwiesen wird. Am 20. September 2023 sind die Akten bei dem erkennenden Gericht eingegangen. Zur Begründung seiner Klage wiederholt und vertieft der Kläger die Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Unter anderem weist er nun konkret auf Art. 7 der Haager Landkriegsordnung hin, dem zufolge die Regierung, in deren Gewalt sich die Kriegsgefangenen befänden, für ihren Unterhalt zu sorgen hätten, sowie auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Juli 1973 (2 BvF 1/73), der zufolge das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert habe und mit der Bundesrepublik Deutschland identisch sei. Es handele sich weiter um besetztes Gebiet. Der Kläger beantragt sinngemäß, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Unterhalt nach der Haager Landkriegsordnung oder den Genfer Konventionen zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage für unzulässig und unbegründet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Unterhaltsleistungen. Art. 7 der dem Haager Abkommen vom 18. Oktober 1907 (RGBl. II 1910, 107) als Anhang beigefügten Ordnung der Gesetze und Gebräuche des Landkrieges („Haager Landkriegsordnung“), dem zufolge die Regierung, in deren Gewalt sich ein Kriegsgefangener befindet, für seinen Unterhalt zu sorgen hat, ist schon deshalb keine taugliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch, weil es sich um eine Regelung des humanitären Völkerrechts handelt, welche grundsätzlich nur Völkerrechtssubjekte – also insbesondere Staaten –, nicht aber Einzelpersonen berechtigt und verpflichtet. Vgl. ausführlich zu dieser Frage OVG NRW, Urteil vom 19. November 1997 - 14 A 362/93 -, (betreffend die Genfer Kriegsgefangenen-Konvention). Dies lässt sich unter anderem auch Art. 2 des Haager Übereinkommens, nach welchem die Bestimmungen der Haager Landkriegsordnung „nur zwischen den Vertragsmächten Anwendung“ finden, entnehmen. Davon abgesehen ist die Auffassung des Klägers, er sei Kriegsgefangener, abwegig. Ein Kriegs-, Waffenstillstands- oder Besatzungszustand, welcher von der Haager Landkriegsordnung nach deren Sinn und Zweck auch nur ansatzweise erfasst sein könnte, liegt hier seit langem nicht mehr vor. So in vergleichbaren Fällen bereits VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheide vom 15. Dezember 2014 - 6 K 4638/14 -, abrufbar auf www.nrwe.de und juris, und vom 9. September 2015 - 6 K 5471/15 -. Für einen Anspruch aus den Genfer Konventionen gilt nichts anderes, wobei für das Gericht schon nicht erkennbar ist, auf welche Vorschrift welcher Konvention sich der Kläger überhaupt berufen möchte. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO . Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten die Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. Belehrung für den Fall, dass die Zulassung der Berufung beantragt wird: Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Über den Antrag, der den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen muss, entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Belehrung für den Fall, dass mündliche Verhandlung beantragt wird: Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu stellen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen; sonst wirkt er als rechtskräftiges Urteil. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.