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Urteil

19 K 1448/23

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2024:0220.19K1448.23.00
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Leitsätze

1. Eine obergerichtliche Entscheidung stellt keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dar.

2. Die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts steht im Ermessen der Behörde, das nur in besonderen Ausnahmefällen auf null reduziert ist.

3. Auch unionsrechtswidrige Verwaltungsakte können in Bestandskraft erwachsen.

4. Eine Verletzung der Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO hemmt die Klagefrist nicht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine obergerichtliche Entscheidung stellt keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dar. 2. Die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts steht im Ermessen der Behörde, das nur in besonderen Ausnahmefällen auf null reduziert ist. 3. Auch unionsrechtswidrige Verwaltungsakte können in Bestandskraft erwachsen. 4. Eine Verletzung der Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO hemmt die Klagefrist nicht. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin beantragte bei dem Beklagten am 17. April 2020 die Gewährung einer Corona-Soforthilfe gemäß dem Programm „NRW-Soforthilfe 2020“. Am selben Tag bewilligte der Beklagte der Klägerin die beantragte Soforthilfe in Form eines Pauschalbetrages in Höhe von 9.000 Euro und zahlte diesen Betrag an sie aus. Im Rahmen eines sogenannten Rückmeldeverfahrens forderte der Beklagte die Klägerin mit E-Mail vom 18. Juni 2021 auf, Angaben zu ihren Einnahmen und Ausgaben im Förderzeitraum zu machen. Dem kam die Klägerin am 8. September 2021 fristgerecht nach. Auf dieser Grundlage ermittelte der Beklagte den sogenannten Liquiditätsengpass der Klägerin. Am 22. September 2021 erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin einen Schlussbescheid, in welchem er den ermittelten Liquiditätsengpass in Höhe von 2.000 Euro feststellte und dementsprechend die Soforthilfe festsetzte. Er forderte die Klägerin zudem dazu auf, den überzahlten Betrag in Höhe von 7.000 Euro bis zum 31. Oktober 2022 zurückzuzahlen. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin innerhalb der Klagefrist keine Klage. Mitte 2022 stellten sowohl die Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Köln als auch die erkennende Kammer in Klageverfahren die Rechtswidrigkeit entsprechender Schlussbescheide fest und hoben diese auf. Der Beklagte legte gegen die vorgenannten Entscheidungen jeweils die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufungen ein. Mit Schreiben vom 17. August 2022 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten sinngemäß, das ihren Schlussbescheid betreffende Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen und den gegen sie ergangenen Schlussbescheid aufzuheben. Hierzu stützte die sich dem Sinn nach auf die angeführten erstinstanzlichen Entscheidungen, nach denen die Schlussbescheide rechtswidrig seien. Mit Bescheid vom 17. März 2023 lehnte der Beklagte den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, für ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 VwVfG NRW fehle es an einem Wiederaufgreifensgrund, da die ergangenen erstinstanzlichen Urteile keine Änderung der Sach- oder Rechtslage darstellen. Ein Anspruch aus § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 VwVfG NRW bestehe nicht. Vielmehr räume diese Norm dem Beklagten Ermessen ein. Dieses habe er dahingehend ausgeübt, die Aufhebung des Schlussbescheides abzulehnen, denn das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Schlussbescheides überwiege das private Interesse der Klägerin an einer materiell gerechten Entscheidung. Dafür sprächen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens, sowie der Grundsatz des sparsamen Umgangs mit öffentlichen Mitteln. Die Rückforderung stelle auch keine unbillige Härte im Einzelfall dar, da die Frist bis Ende November 2023 verlängert worden sei und die gewährten Mittel den Empfängern bis dahin zinslos verblieben, sodass bestehende finanzielle Engpässe weiterhin überbrückt werden könnten. Sein Ermessen sei auch nicht ausnahmsweise auf null reduziert. Die Aufrechterhaltung des Schlussbescheides sei nicht schlechthin unerträglich. Weder liege ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot noch gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben vor. Für die Klägerin sei es ebenso wie für alle andere Soforthilfeempfänger möglich gewesen, Klage gegen den Schlussbescheid zu erheben. Die Klägerin habe vor der Anfechtung des Schlussbescheides keinen Gebrauch gemacht, sodass ihr die Entscheidung sowie die damit verbundenen negativen Folgen zuzurechnen seien. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Schlussbescheids, die sich bereits im Zeitpunkt des Erlasses aufgedrängt haben müsse, könne in Anbetracht der Komplexität des Bewilligungsverfahrens und der Vielzahl der zu klärenden Rechtsfragen nicht angenommen werden. Mit Urteil vom 17. März 2023 – 4 A 1986/22; 4 A 1988/22 – wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Berufung des Beklagten gegen die erstinstanzlichen Urteile zurück. Die Klägerin hat am 16. April 2023 Klage gegen den Ablehnungsbescheid des Beklagten erhoben. Zur Begründung führt sie an, die Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen stellten eine echte Rückwirkung dar, weshalb der darauf beruhende Bescheid verfassungswidrig sei. Dies ziehe eine Ermessensreduzierung auf null nach sich. Ein Ausnahmetatbestand liege nicht vor. Auch sei es unverhältnismäßig, das Handeln der Verwaltung per se hinterfragen und sich vorsorglich wehren zu müssen. Die uneinheitliche Verwaltungspraxis hinsichtlich der Rückforderung verstoße zudem gegen Art. 107 AEUV und Art. 108 AEUV, weshalb sich im Sinne des Effektivitätsgrundsatzes das Ermessen des Beklagten auf null reduziert habe. Der Schlussbescheid sei auch rechtswidrig, da ein Verstoß gegen Art. 21, 22 DSGVO vorliege, der das Ermessen der Behörde auf null reduziere. Der Bescheid sei offensichtlich rechtswidrig. Über ihre Betroffenenrechte nach der DSGVO sei sie nicht informiert worden, weshalb die Klagefrist nicht zu laufen begonnen habe. Sie widerspreche der Datenverarbeitung. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 17. März 2023 zu verpflichten, den Rückforderungsbescheid hinsichtlich der gewährten Soforthilfe vom 22. September 2021 zurückzunehmen, hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte jedwedes rechtliche Vorgehen aus dem Rückforderungsbescheid vom 22. September 2021 zu unterlassen habe. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Beklagte die in seinem Ablehnungsbescheid dargestellten Erwägungen. Darüber hinaus begründe die bloße Rechtswidrigkeit keine Ermessensreduzierung auf null, da diese gerade Tatbestandvoraussetzung des § 48 VwVfG NRW sei. Ließe man allein die Rechtswidrigkeit ausreichen, liefe die Regelung zur Klagefrist ins Leere. Zudem führt er an, dass sich die Rechtswidrigkeit des Bescheids aufgrund der Divergenz der Begründung der oben genannten Gerichte nicht aufgedrängt habe. Durch Beschluss vom 22. November 2023 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage, über die aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer der Einzelrichter entscheidet (§ 6 Abs. 1 VwGO). ist als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Nach sachgerechter Auslegung (§ 88 VwGO) begehrt die Klägerin das Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich des Schlussbescheides vom 22. September 2021 und dessen Aufhebung. Die Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 17. März 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf das Wiederaufgreifen des Verfahrens und die Aufhebung des Schlussbescheides. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 51 Abs. 1 VwVfG NRW und die hier allein in Betracht kommende Nummer 1 der genannten Vorschrift, denn es liegt weder eine Änderung der Sachlage noch eine Änderung der Rechtslage vor. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat. Eine Änderung der Sachlage steht nicht in Rede und wird von den Beteiligten auch nicht behauptet. Auch eine nachträgliche Änderung der Rechtslage liegt nicht vor. Eine solche ist nur dann anzunehmen, wenn das maßgebliche Recht geändert wird, dem eine allgemein verbindliche Außenwirkung zukommt. Eine Änderung der Rechtsprechung hinsichtlich der Auslegung einer Rechtsnorm führt nicht zur Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW. Vgl. BVerwG Urt. v. 22.10.2009 – 1 C 15.08 –, juris Rn. 21. Eine nach diesem Maßstab erfolgte Änderung der Rechtslage hat der Kläger nicht geltend gemacht. Die für den Erlass der Schlussbescheide maßgeblichen Rechtsnormen haben sich nicht geändert. Die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte bzw. des Oberverwaltungsgerichts führen nach den vorstehenden Maßgaben gerade keine Änderung der Rechtslage herbei; sie sind Rechtsprechung, nicht Rechtsetzung. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Juli 2023 – 19 K 1166/23 –, juris Rn. 20. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens folgt auch nicht aus § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Danach kann die Behörde einen rechtswidrigen Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurücknehmen. Die Entscheidung, ob die Behörde einen rechtswidrigen, aber bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakt zurücknimmt, steht folglich in ihrem Ermessen. Hiermit korrespondiert für den Betroffenen des belastenden rechtswidrigen Verwaltungsaktes einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über dessen Aufhebung. Die zu treffende Ermessenentscheidung hat sich am Zweck der Ermächtigung zu orientieren. Das nach den §§ 51, 48 VwVfG NRW eröffnete Ermessen verlangt eine Abwägung zwischen der durch den Vorrang des Gesetzes gekennzeichneten materiellen Gerechtigkeit auf der einen und dem durch die Bestandskraft eingetretenen Rechtsfrieden auf der anderen Seite. Dabei räumt der Gesetzgeber, dem es verfassungsrechtlich regelmäßig freisteht, das Verhältnis zwischen diesen Belangen im Rahmen der Durchbrechung der Bestandskraft behördlicher Entscheidungen in die eine oder andere Richtung zu regeln – vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Oktober 2023 – 2 BvR 900/22 –, juris Rn. 78 –, weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – 1 C 33.07 –, juris Rn. 12. Hiervon ausgehend ist die ablehnende Ermessensentscheidung des Beklagten, die das Verwaltungsgericht alleine nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO überprüft, nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Bestandskraft des in Rede stehenden Schlussbescheides und das Interesse des Klägers an einer materiell gerechten Entscheidung im Einzelfall in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise gegeneinander abgewogen. Dass er im konkreten Fall dem Gebot der Rechtssicherheit sowie dem Gebot des sparsamen Umgangs mit Haushaltsmitteln den Vorrang eingeräumt hat, ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat von der nach der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen Möglichkeit, den Schlussbescheid innerhalb der in § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorgesehenen Frist anzufechten, keinen Gebrauch gemacht. Hieran muss er sich festhalten lassen. Eine unzulässige Verkürzung seines Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) ist hierin nicht zu sehen. Das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtschutzes verlangt, dass Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt offensteht. Dieser Anforderung genügt die Möglichkeit, gegen den Schlussbescheid Anfechtungsklage zu erheben. Dass die Klagemöglichkeit von der Einhaltung einer der Schaffung von Rechtsfrieden dienenden Klagefrist abhängt, verletzt das genannte Grundrecht nicht. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Juli 2023 – 19 K 1166/23 –, juris Rn. 23. Die Ablehnungsentscheidung des Beklagten wahrt auch die gesetzlichen Grenzen des Ermessens. Umstände, die ausnahmsweise eine Ermessensreduzierung auf null und damit eine Überschreitung der Grenzen des Ermessens begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Einzelrichter anschließt, besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet keinen Anspruch auf Rücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich die – notwendige, nicht hinreichende – Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann „schlechthin unerträglich“, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 6 C 32.06 –, juris Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 24. März 2009 – 9 A 397/08 –, juris Rn. 43 und Beschluss vom 9. September 2009 – 15 A 1881/09 –, juris Rn. 4. Ausgehend von diesen Maßstäben war das Rücknahmeermessen des Beklagten nicht auf null reduziert. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte seine eröffnete Rücknahmebefugnis unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes generell unterschiedlich ausgeübt hätte, bestehen nicht. Vielmehr belegt sein Hinweis darauf, dass landesweit mehrere tausend Anträge auf Wiederaufgreifen des Verfahrens eingegangen seien, auf die er mit gleichartigen Ablehnungsbescheiden reagiert habe, eine einheitliche Ablehnungspraxis. Anzeichen für eine gegenteilige Praxis sind auch nicht ersichtlich. Dass der Beklagte sich im Übrigen nicht veranlasst sah, gegenüber sämtlichen Empfängern von Schlussbescheiden gleiche Verhältnisse herbeizuführen, beruht auf der – wie zuvor bereits dargestellten – sachlichen Unterscheidung, in Fällen bestandskräftig gewordener Schlussbescheide dem Interesse der Rechtssicherheit den Vorrang einzuräumen. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Juli 2023 – 19 K 1166/23 –, juris Rn. 27. Der Beklagte verstößt, indem er sich auf die Bestandskraft des Schlussbescheids beruft, ferner weder gegen die guten Sitten, noch gegen Treu und Glauben. Ein solcher Fall kann gegeben sein, wenn die Behörde einen nunmehr bestandskräftigen Bescheid bereits in sicherer Kenntnis seiner Rechtswidrigkeit erlassen hat. In einem solchen Fall wäre die Berufung auf die Bestandskraft offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2009 – 15 A 1881/09 –, juris Rn. 6. Ebenfalls mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar wäre es, wenn die Behörde an der Bestandskraft eines Verwaltungsaktes festhält, an dessen Rechtswidrigkeit schon zum Zeitpunkt des Erlasses vernünftigerweise keine Zweifel bestanden und der Behörde sich dies hätte geradezu aufdrängen müssen. Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, dass sich die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes erst zu einem späteren Zeitpunkt zeigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 6 C 32.06 –, juris Rn. 15. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Rechtswidrigkeit der Schlussbescheide bereits bei deren Erlass erkannt hatte, bestehen nicht. Auch kann nicht festgestellt werden, dass die Rechtswidrigkeit der Schlussbescheide bereits zum Zeitpunkt ihres Erlasses derart offensichtlich war, dass der Beklagte hieran vernünftigerweise keine Zweifel hätten haben können. Hieran ändert nichts, dass entsprechende Schlussbescheide von den hiermit befassten Gerichten als rechtswidrig eingestuft worden sind. Die Entscheidungen beruhten nicht auf der Annahme, die Bescheide verstießen offenkundig gegen den Inhalt einer Rechtsnorm. Vielmehr erfolgten sie vor dem Hintergrund einer umfassenden Auseinandersetzung mit der Bewilligungspraxis des Beklagten und dem Inhalt der Bewilligungsbescheide. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Juli 2023 – 19 K 1166/23 –, juris Rn. 32. Eine Ermessensreduzierung auf null folgt auch nicht aus der (vermeintlichen) Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit des Schlussbescheides. Auch ein Verfassungsverstoß führt nicht per se, sondern nur unter den obigen, hier nicht vorliegenden Voraussetzungen zu einem Anspruch auf Rücknahme. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2021 – 9 B 26.20 –, NVwZ-RR 2021, 1078, 1079 und Urteil vom 24. Februar 2011 – 2 C 50.09 –, NVwZ 2011, 888, 889. Auch ein Verstoß gegen Unionsrecht führt für sich genommen nicht zur Unerheblichkeit der Bestandskraft. Der von der Klägerin ins Feld geführte Grundsatz des Effet utile bedingt nicht, dass bestandskräftige Bescheide bei einem Verstoß gegen Unionsrecht stets aufgehoben werden müssten. Vielmehr steht dem Grundsatz der Effektivität der Grundsatz der Rechtssicherheit als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz im Unionsrecht gegenüber. Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Dezember 1976 – C-33/76 (Rewe-Zentralfinanz) –, juris Rn. 5 f. und Urteil vom 13. Januar 2004 – C-453/00 (Kühne & Heitz) –, juris Rn. 24. Insoweit ist eine Gesamtabwägung unter Berücksichtigung der Stellung der nationalen Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den nationalen Stellen vorzunehmen. Dabei sind die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrundeliegenden Grundsätze zu berücksichtigen. Vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 1995 – C-312/93 (Peterbroek) –, juris Rn. 4. Hiermit steht die mitgliedsstaatliche Rechtsvorschrift des § 48 VwVfG NRW, die der Behörde im Rahmen ihres Rücknahmeermessens eine Abwägung abverlangt, in Einklang. Eine solche Abwägung hat der Beklagte auch durchgeführt; dabei hat er – wie bereits dargestellt – den Grundsatz der Rechtssicherheit und den Grundsatz der materiell gerechten Entscheidung sowie der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung in nicht zu beanstandender Weise gegeneinander abgewogen. Auch bei belastenden Verwaltungsakten – wie hier – besteht keine unionsrechtliche Pflicht zur Rücknahme des Verwaltungsaktes. Der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit aus Art. 4 Abs. 3 EUV gebietet nur in engen Grenzen eine Pflicht zur Überprüfung eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes, nämlich dann, wenn die Entscheidung infolge eines Urteils eines in der letzten Instanz entschiedenen nationalen Gerichts, bei dem die Pflicht zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens (Art. 267 AEUV) verletzt wurde, bestandskräftig geworden ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 13. Januar 2004, a.a.O., Rn. 24; Urteil vom 12. Februar 2008 – C-2/06 (Kempter) –, juris Rn. 34, 54; Urteil vom 19. September 2006 – C-392/04, C-422/04 (i-21 u. Arcor) –, juris Rn. 49 ff.; Urteil vom 4. Oktober 2012 – C-249/11 –, juris Rn. 51, 77. Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr hat die Klägerin gegen den Schlussbescheid überhaupt kein gerichtliches Verfahren angestrengt. Eine Ermessensreduzierung auf null ergibt sich schließlich auch nicht aus der angeblich unterbliebenen Information der Klägerin über ihre Rechte aus der DSGVO. Die Missachtung der Informationspflichten aus Art. 13 DSGVO führt bereits nicht zur Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung und damit erst recht nicht zur Irrelevanz der Bestandskraft. Hierfür spricht bereits, dass Art. 6 DSGVO auf die Informationspflichten nicht Bezug nimmt; hinzu kommt, dass Verletzungen des Art. 13 DSGVO bereits nach Art. 83 Abs. 5 lit. b) DSGVO durch eine Geldbuße sanktioniert sind. Wäre die Einhaltung der Pflichten des Art. 13 DSGVO Rechtmäßigkeitsbedingung für die Datenverarbeitung, so bedürfte es zudem dieser Regelung nicht, da Verstöße dann bereits nach Art. 83 Abs. 5 lit. a) DSGVO durch eine Geldbuße sanktioniert würden. Vgl. Franck, in: Gola/Heckmann, DSGVO/BDSG, 3. Auflage 2022, Art. 13 DSGVO Rn. 59; Nink, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Auflage 2019, Art. 13 DSGVO Rn. 28 a.E. Soweit einzelne Stimmen die Auswirkungen eines Verstoßes gegen Art. 13 DSGVO auf die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung bejahen, tun sie dies ebenfalls nur in Einzelfällen und nicht pauschal. Vgl. Bäcker, in: Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG, 4. Auflage 2024, Art. 13 DSGVO Rn. 63 ff. („differenziert zu beantworten“); Paal/Hennemann, in: Paal/Pauly, DSGVO/BDSG, 3. Auflage 2021, Art. 13 DSGVO Rn. 9a („nicht per se zur Rechtswidrigkeit“). Auch unter Zugrundelegung dieser Auffassung begründet ein Verstoß gegen Art. 13 DSGVO nach den vorstehenden Ausführungen daher keine Ermessensreduktion des Beklagten im Rahmen der Rücknahmeentscheidung. Selbst wenn die Klägerin durch eine fehlende Information über ihre Rechte tatsächlich an der effektiven Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes binnen der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO gehindert gewesen wäre, dürfte dies im Übrigen nicht zu einem Anspruch auf Rücknahme des Schlussbescheides, sondern allenfalls zur Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Klagefrist (§ 60 Abs. 1 VwGO) führen, weil die Klägerin in diesem Fall gehindert gewesen wäre, die gesetzliche Frist des § 74 VwGO einzuhalten. Die Klägerin hat aber eine Klage unmittelbar gegen den Schlussbescheid zu keinem Zeitpunkt erhoben. Im Übrigen spricht vorliegend aber gegen eine tatsächliche Hinderung an der Inanspruchnahme des Rechtsschutzes, dass für die Klägerin – die Rechtsanwältin ist und ersichtlich über datenschutzrechtliches Fachwissen verfügt – erkennbar gewesen sein dürfte, dass der Schlussbescheid automatisch erstellt wird. Denn hierauf wurde sie – ungeachtet der Frage, ob darin eine hinreichende Information über ihre Rechte lag – mit der E-Mail des Beklagten vom 8. September 2021 hingewiesen, in der es ausdrücklich heißt: „Sie erhalten nach Ablauf dieser Korrekturfrist automatisch einen Schlussbescheid per Mail.“ Der Hilfsantrag ist bereits unzulässig. Mit ihm begehrt die Klägerin in der Sache vorbeugenden Rechtsschutz gegen künftige Vollstreckungsmaßnahmen. Ungeachtet der Frage, ob dies zutrifft, fehlt ihr hierfür indes das erforderliche besondere Feststellungsinteresse für die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes. Für diesen ist kein Raum, wo und solange der Betroffene zumutbarerweise auf den von der VwGO als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehen nachträglichen oder auch vorläufigen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1986 – 8 C 43.81 –, NVwZ 1984, 168 (169). Dies ist hier der Fall. Der Klägerin ist es zumutbar, gegen – regelmäßig anzudrohende – konkrete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen um Rechtsschutz nachzusuchen. Im Übrigen ist die Klage im Hilfsantrag auch unbegründet. Ein Vollstreckungshindernis – insb. nach den §§ 6, 6a VwVG NRW –, das einer Vollstreckung aus dem Bescheid insgesamt und dauerhaft entgegenstünde, besteht nicht. Eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme, deren Rechtmäßigkeit ebenfalls am Maßstab des VwVG NRW gemessen werden könnte, bezeichnet die Klägerin nicht. Ein Anspruch darauf, dass der Beklagte aus einem bestandskräftigen Verwaltungsakt per se nicht vollstreckt, steht der Klägerin nicht zu; hieran ändert – wie dargestellt – die Berufung auf Unionsrecht nichts. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch der von der Klägerin erklärte Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten (Art. 21 DSGVO). Dabei kann dahinstehen, ob ein Widerspruch überhaupt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens und in einem Schriftsatz, der an das Gericht gerichtet ist, wirksam gegenüber dem Beklagten erklärt werden kann und welche Relevanz dies für das vorliegende Verfahren hätte. Jedenfalls ändert der Widerspruch der Klägerin nichts an der fortbestehenden Befugnis des Beklagten zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, weil diese der Verteidigung von Rechtsansprüchen dient (Art. 21 Abs. 1 Satz 2 DSGVO a.E.). Hierunter fällt auch die Verteidigung gegen eine von dem Widerspruchsführer – wie hier von der Klägerin – erhobene Klage. Vgl. Kamann/Braun, in: Ehmann/Selmayr, DSGVO, 2. Auflage 2018, Art. 22 Rn. 28. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 Var. 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.