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Urteil

19 K 4453/22

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2024:0305.19K4453.22.00
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Leitsätze

Eine Förderpraxis, die die Förderfähigkeit von Warenwertabschreibungen bei der Gewährung von Überbrückungshilfen auf den stationären Handel beschränkt, ist nicht zu beanstanden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Förderpraxis, die die Förderfähigkeit von Warenwertabschreibungen bei der Gewährung von Überbrückungshilfen auf den stationären Handel beschränkt, ist nicht zu beanstanden. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Solo-Selbständiger und nach Angaben seines Steuerberaters als Feuerwerker tätig. Er beantragte unter dem 29. März 2022 die Gewährung von Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis Dezember 2021 in Höhe von insgesamt 11.763,51 Euro. Einen Teilbetrag von 5.683,01 Euro begehrte er für „besondere Fixkosten“ im Dezember 2021. Die Bezirksregierung Arnsberg bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 30. März 2022 eine Abschlagszahlung in Höhe von 5.881,76 Euro unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung von Antragsberechtigung und Berechnung der Förderhöhe. Mit Bescheid vom 15. Juni 2022 setzte sie vorläufig Überbrückungshilfe III Plus dem Grunde nach unter dem Vorbehalt weiterer Prüfung und Ausschluss von Vertrauensschutz fest. Am 7. Juli 2022 teilte der Steuerberater des Klägers auf Nachfrage der Bezirksregierung zu den o. g. „besonderen Fixkosten“ mit, es handle sich um Warenwertabschreibungen für Feuerwerksmaterial. Die Waren seien nur begrenzt haltbar und unterlägen auch aufgrund der Notwendigkeit ständiger Weiterentwicklung und Anpassung an neue Trends einem Preisverfall. Diese Abschreibungen seien auf das Verbot des Verkaufs von Feuerwerkskörpern 2020 und 2021 zurückzuführen. Die Bezirksregierung bat in den Monaten Juli und August 2022 wiederholt um Bestätigung, dass im Monat Dezember 2019 mindestens 70 % des Umsatzes durch den stationären Handel erzielt wurden. Am 6. September 2022 erklärte der Steuerberater des Klägers, dieser vertreibe seine Feuerwerke sowohl im stationären als auch nicht stationären Einzelhandel und sei zudem professioneller Verwender. Es spiele keine Rolle, wieviel Umsatz im stationären Einzelhandel gemacht wurde, sondern entscheidend sei, wieviel Umsatz der Kläger mit dem Verkauf von Silvesterfeuerwerk erzielt habe. Das Verbot habe sich nämlich nicht auf seinen stationären Einzelhandel, sondern auf den Verkauf von Feuerwerk an Silvester bezogen. Deswegen sei die erbetene Aufteilung der Umsätze auf die verschiedenen Vertriebswege nicht notwendig. Die Bezirksregierung wies daraufhin im September 2022 wiederholt auf FAQ 2.4, Anhang 2 hin, wonach eine zum Ansatz von Wertabschreibungen ausnahmsweise berechtigende Sonderregelung voraussetze, dass im Vergleichsmonat in 2019 mindestens 70 % des Umsatzes durch stationären Handel erzielt wurden, und hielt an ihrer Forderung entsprechender Angaben fest. Der Steuerberater des Klägers erwiderte am 22. September 2022, der Einzelhandel sei nur ein Teil seiner Tätigkeit. Er sei ebenso professioneller Verwender. Eine eindeutige Zuordnung sei nicht möglich und unerheblich. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2022, an diesem Tag zum Abruf bereitgestellt, bewilligte die Bezirksregierung Arnsberg dem Kläger Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 6.080,50 Euro und lehnte sie im Übrigen ab. Sie stellte fest, dass dieser Bescheid den Bescheid vom 15. Juni 2022 vollständig ersetze. Zur Begründung der Teilablehnung in Höhe von 5.683,01 Euro verwies sie auf Buchstabe B Ziffer 4 UAbs. 4 der Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 („Überbrückungshilfe III NRW“ und „Überbrückungshilfe III Plus NRW“) vom 10. Februar 2021, 3. aktualisierte Fassung vom 14. März 2022 – im Folgenden: FRL –. Daraus ergebe sich, dass eine Förderung der Kosten für Warenwertabschreibungen die Erzielung von mindestens 70 % des Umsatzes durch stationären Handel im Vergleichsmonat 2019 voraussetze. Der Kläger hat am 11. November 2022 Klage erhoben. Er trägt in Wiederholung seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren vor, die Teilablehnung verletze ihn „unverhältnismäßig“ in seinen Rechten, insbesondere aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Kläger beantragt, das beklagte Land in Abänderung des Bescheids vom 10. Oktober 2022 zu verpflichten, die unter dem 29. März 2022 beantragte Überbrückungshilfe in voller Höhe zu bewilligen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es wiederholt und vertieft seine bisherigen Ausführungen. Es sei nicht willkürlich, sondern sachgerecht, wenn der stationäre Handel hinsichtlich des Umlaufvermögens privilegiert werde. Dass professionelle Verwender von der Maßgabe der Erzielung von mindestens 70 % des Umsatzes durch stationären Handel im Vergleichsmonat ausgenommen seien, komme dem Kläger nicht zugute. Er könne nur alternativ als Einzelhandelsunternehmen oder professioneller Verwender angesehen werden. Das beurteile sich nach dem Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit. Der Kläger habe aber nicht nachgewiesen, dass er überwiegend als professioneller Verwender in Erscheinung trete. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffene Teilablehnung der Bewilligung der beantragten Überbrückungshilfe ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Er hat keinen Anspruch auf die begehrte Erhöhung der bewilligten Überbrückungshilfe. Es fehlt an der erforderlichen Anspruchsgrundlage. Der Beklagte gewährt auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit den Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 („Überbrückungshilfe III NRW“ und „Überbrückungshilfe III Plus NRW“), Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie – V A 3 – 81.11.18.02 – vom 10. Februar 2021 und überarbeitet am 30. September 2021, 3. aktualisierte Fassung vom 14. März 2022, – nachfolgend: „Förderrichtlinien“ - aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel eine Überbrückungshilfe in Form einer Billigkeitsleistung. Bei der genannten Förderrichtlinie handelt es sich nicht um eine gesetzliche Regelung, sondern um eine Verwaltungsvorschrift. Als solche ist sie grundsätzlich dazu bestimmt, für die Verteilung von Fördermitteln Maßstäbe zu setzen und regelt insoweit das Ermessen der letztlich für die Verteilung der jeweiligen Leistungen bestimmten Stellen. Nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung begründen Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetzesvorschriften bereits durch ihr Vorhandensein subjektive Rechte. Sie unterliegen daher auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 - und vom 2. Februar 1995 - 2 C 19.94 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 23. Januar 2014 - 8 LA 144/13 -; zitiert nach juris. Als Anspruchsgrundlage kommt vor diesem Hintergrund nur Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht. In diesem Rahmen können Verwaltungsvorschriften über die ihnen zunächst nur innewohnende interne Bindung hinaus anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis zum Bürger begründen, soweit sie eine etablierte Verwaltungspraxis begründen. Jeder Leistungsbewerber hat dann einen Anspruch darauf, entsprechend dieser Verwaltungspraxis mit anderen Leistungsbewerbern in gleich gelagerten Fällen gleich behandelt zu werden. Entscheidend ist dabei allein, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 - und vom 23. April 2003 - 3 C 25.02 -; zitiert nach juris. Das gilt selbst dann, wenn die Förderpraxis von den Förderrichtlinien abweicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 – 8 C 18.11 -, zitiert nach juris. Darüber hinaus kann eine Abweichung von der ständigen Verwaltungspraxis allenfalls in Fällen zu beanspruchen sein, in denen diese Praxis gegen das Willkürverbot verstößt. Hieran gemessen kann der Kläger keine Erhöhung der bewilligten Überbrückungshilfe beanspruchen. Der Beklagte hat den Antrag mit Blick auf seine ständige Verwaltungspraxis ermessenfehlerfrei abgelehnt. Diese Verwaltungspraxis geht in Anknüpfung an Teil B Ziffer 4 Abs. 1 Nr. 4, letzter Halbsatz davon aus, dass Abschreibungen auf das Umlaufvermögen nur ausnahmsweise unter den Vorgaben von Abs. 2 Nr. 4 förderfähig sind. Nach Abs. 2 Satz 4 dieser Bestimmung müssen Einzelhandelsunternehmen mindestens 70 % ihres Umsatzes durch stationären Handel erzielen, um in den Genuss der Förderung von Warenwertabschreibungen zu kommen. Hieran hat sich die Bezirksregierung in nicht zu beanstandender Weise orientiert. Sie durfte den Kläger als Einzelhandelsunternehmer ansehen, obwohl dieser argumentiert hatte, er sei sowohl stationärer Einzelhändler als auch nicht stationärer Einzelhändler und professioneller Verwender. Die Beschränkung der Antragsberechtigung von Einzelhandelsunternehmen auf solche, die im Vergleichsmonat mindestens 70 % ihrer Umsätze im stationären Handel erzielt hatten, rechtfertigt die Maßgabe des Beklagten, dass ein Antragsteller nur alternativ als professioneller Verwender oder als Einzelhandelsunternehmer angesehen werden kann und dass sich diese Einstufung nach dem Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit bestimmt. Denn ansonsten könnte die besagte Einschränkung durch eine nebensächliche Betätigung als professioneller Verwender konterkariert werden. Ausgehend hiervon durfte die Bezirksregierung Auskunft über den Schwerpunkt der unternehmerischen Tätigkeit des Klägers verlangen. Sie durfte ferner die Nichtbeantwortung dieser Nachfrage durch den Kläger zum Anlass nehmen, ihn als Einzelhandelsunternehmer einzustufen, um die Beschränkung der Förderfähigkeit von Abschreibungen auf das Umlaufvermögen im Einzelhandel auf den überwiegend stationären Betrieb zu gewährleisten. Die dieser Verfahrensweise insgesamt zugrundeliegende Zielsetzung der Privilegierung des stationären Handels gegenüber dem Online- und Versandhandel ist nicht willkürlich, sondern durch die stark differierende Betroffenheit durch die Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung sachlich gerechtfertigt. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass der stationäre Handel durch diese Maßnahmen massiv beeinträchtigt war, während der Versand- und Online-Handel von der Situation eher profitierte. Der Einwand des Klägers, im speziellen Bereich der Anbieter von Pyrotechnik unterscheide sich die Betroffenheit von stationärem Einzelhandel, nicht stationären Einzelhandel und professionellen Verwendern nicht, ist zwar verständlich, geht an diesem Ansatz der Verwaltungspraxis des beklagten Landes aber letztlich vorbei. Der Sache nach beansprucht der Kläger damit eine Erweiterung der Förderfähigkeit von Warenwertabschreibungen auf Pyrotechnik-Unternehmer. Das steht ihm jedoch nach den dargelegten Maßstäben nicht zu. Es steht allein im Ermessen des Zuwendungsgebers, wer in Bezug auf Warenwertabschreibungen in welchem Umfang begünstigt werden soll. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.