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Beschluss

15 L 370/24

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2024:0325.15L370.24.00
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Leitsätze

1. Im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes - auf die Aussetzung der Vollziehung eines auf zwölf Monate befristeten Hausverbotes gerichtet - begründet der formelle Mangel einer unterbliebenen Anhörung allein keine überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit des Hausverbotes. Der Anhörungsmangel kann im weiteren Verlauf des Hauptsacheverfahrens durch Nachholung der Anhörung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW noch geheilt werden (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 15.12.2022 – 15 E 792/22).

2. Die im Laufe des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens erfolgte Befristung eines zuvor unbefristet angeordneten Hausverbotes ist in der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs gegen das Hausverbotes als Dauerverwaltungsakt im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen.

Tenor

1.              Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der am 14. März 2024 gegen das gegenüber dem Antragsteller für alle Dienstgebäude des Sozialamtes der Antragsgegnerin angeordnete Hausverbot vom 28. Februar 2024, durch Schriftsatz vom 20. März 2024 befristet auf einen Zeitraum von zwölf Monaten ab Zustellung des Bescheides vom 28. Februar 2024, erhobenen Klage – 15 K 1173/24 – wiederherzustellen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes - auf die Aussetzung der Vollziehung eines auf zwölf Monate befristeten Hausverbotes gerichtet - begründet der formelle Mangel einer unterbliebenen Anhörung allein keine überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit des Hausverbotes. Der Anhörungsmangel kann im weiteren Verlauf des Hauptsacheverfahrens durch Nachholung der Anhörung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW noch geheilt werden (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 15.12.2022 – 15 E 792/22). 2. Die im Laufe des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens erfolgte Befristung eines zuvor unbefristet angeordneten Hausverbotes ist in der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs gegen das Hausverbotes als Dauerverwaltungsakt im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen. 1. Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der am 14. März 2024 gegen das gegenüber dem Antragsteller für alle Dienstgebäude des Sozialamtes der Antragsgegnerin angeordnete Hausverbot vom 28. Februar 2024, durch Schriftsatz vom 20. März 2024 befristet auf einen Zeitraum von zwölf Monaten ab Zustellung des Bescheides vom 28. Februar 2024, erhobenen Klage – 15 K 1173/24 – wiederherzustellen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Einzelrichter. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 20. März 2024 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 1. Der am 14. März 2024 rechtshängig gemachte sinngemäße (§ 88 VwGO) Antrag, die aufschiebende Wirkung der am 14. März 2024 gegen das gegenüber dem Antragsteller für alle Dienstgebäude des Sozialamtes der Antragsgegnerin angeordnete Hausverbot vom 28. Februar 2024, durch Schriftsatz vom 20. März 2024 befristet auf einen Zeitraum von zwölf Monaten ab Zustellung des Bescheides vom 28. Februar 2024, erhobenen Klage – 15 K 1173/24 – wiederherzustellen, ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die Behörde – wie hier – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Ein solcher Antrag hat nur Erfolg, wenn das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts überwiegt. In der Regel überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, wenn die im Eilverfahren vorliegend allein mögliche und gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt voraussichtlich offensichtlich rechtswidrig ist. Umgekehrt überwiegt das öffentliche (Vollzugs-) Interesse, wenn sich der angefochtene Bescheid nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist und die Behörde ein besonderes Beschleunigungsinteresse an der Vollziehung darlegen kann, welches über das eigentliche Interesse am Erlass des Verwaltungsakts hinausgeht. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nach dem dargelegten Prüfungsmaßstab offen, weil sich eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen lässt, sind die widerstreitenden Interessen durch das Verwaltungsgericht allgemein gegeneinander abzuwägen. Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des gegen den Antragsteller ausgesprochenen Hausverbots das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Der Bescheid der Antragsgegnerin erweist sich nicht als offensichtlich rechtswidrig und die vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Die Antragsgegnerin hat hinsichtlich des besonderen Vollzugsinteresses schriftlich ausgeführt, dem Hausverbot sei im gebotenen öffentlichen Interesse sofortige Wirksamkeit zu verschaffen, um einer Gefährdung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialamtes zu begegnen sowie den Dienstbetrieb störungsfrei aufrechtzuerhalten. Im Hinblick auf die bisherigen Störungen durch den Antragsteller seien weitere Störungen bei erneuten Besuchen von ihm in den Dienstgebäuden der Antragsgegnerin sicher anzunehmen. Dies stellt eine einzelfallbezogene und nicht bloß formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses dar. Die das Hausverbot enthaltende Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2024 (nachfolgend: Hausverbot) erweist sich im Lichte des gegebenen Prüfungszeitpunkts und -maßstabs nicht als offensichtlich rechtswidrig. Zwar leidet das Hausverbot gegenwärtig nach der vorliegend gegebenen summarischen Prüfung an einem beachtlichen formellen Mangel. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller vor Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung, soweit vorgetragen und aus den Akten ersichtlich, nicht – wie nach § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) erforderlich – angehört. Eine Anhörung war auch nicht entbehrlich, insbesondere lagen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW nicht vor. Nach dieser Regelung kann von der Anhörung insbesondere dann abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Die Anordnung des Hausverbotes anlässlich des Vorfalls am 16. Februar 2024 erging auf die Vorfallmeldung der Betroffenen vom selben Tag mit vorbereiteter Verfügung vom 22. Februar 2024 unter dem 28. Februar 2024. Binnen dieses Zeitraums hätte die Antragsgegnerin den Antragsteller – jedenfalls schriftlich mit kurzer Frist, wenn nicht telefonisch – anhören können. In diesem Zeitraum stand – soweit vorliegend ersichtlich – eine (weitere) Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen, zu deren Schutz das Hausverbot angeordnet wurde, durch den Antragsteller nicht in einem solchen Maße zu befürchten, dass von einer Anhörung hätte abgesehen werden können. Der Anhörungsmangel vor Erlass des im Ermessen des Hoheitsträgers liegenden Hausverbotes war nicht unbeachtlich gemäß § 46 VwVfG NRW. Vgl. insoweit auch OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2022 – 15 E 792/22 –, juris Rn. 12. Die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache sind jedoch derzeit als offen anzusehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2022 – 15 E 792/22 –, juris Rn. 8 ff. Der formelle Mangel der unterbliebenen Anhörung allein vermag im vorliegenden Verfahren keine zu Gunsten des Antragstellers anzunehmenden überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu begründen. Der Anhörungsmangel kann im weiteren Verlauf des Hauptsacheverfahrens durch Nachholung der Anhörung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW noch geheilt werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2022 – 15 E 792/22 –, juris Rn. 8 ff., und vom 28. Juni 2022 – 9 B 485/22 –, juris Rn. 4 und 8. Wegen der Unsicherheit, ob der Anhörungsmangel zukünftig tatsächlich geheilt werden wird, ist es jedoch – selbst wenn eine solche Heilung bei im weiteren Verlauf gesetzmäßigen Verwaltungshandelns wahrscheinlich sein mag – gerechtfertigt, von offenen Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens auszugehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2022 – 15 E 792/22 –, juris Rn. 20, und vom 30. Juni 2016 – 20 B 1408/15 –, juris Rn. 7. Das Hausverbot erweist sich bei summarischer Prüfung als materiell rechtmäßig. Es ist notwendiger Annex der Sachkompetenz eines Hoheitsträgers zur Erfüllung der ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben. Das Hausverbot gibt dem Hoheitsträger insbesondere das Recht, zur Wahrung der Zweckbestimmung der im Verwaltungsgebrauch stehenden Gebäude und Räumlichkeiten sowie zur Abwehr von Störungen des Dienstbetriebs den Aufenthalt von Personen darin zu reglementieren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2017 – 15 A 3048/15 –, juris Rn. 52, und Beschluss vom 5. September 2018 – 15 B 1001/18 –, juris Rn. 10. Wegen des präventiven Charakters des Hausverbots setzt dieses voraus, dass es zur Abwehr künftiger Störungen des Betriebsablaufs in der Behörde oder zum Schutz der Bediensteten und/oder Besucherinnen und Besucher erforderlich ist. Dementsprechend sind mit dem Hausverbot Tatsachen zu benennen, die den Hausfrieden in der Vergangenheit gestört haben und darauf schließen lassen, dass in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen und das Hausverbot daher erforderlich ist, um erneute Vorfälle zu verhindern. Allerdings muss eine Behörde auch mit aus ihrer Sicht schwierigen Besucherinnen und Besuchern zurechtkommen und sie ihr Anliegen ungehindert vortragen lassen. Sie kann nicht sogleich auf ein Hausverbot zurückgreifen. Diese Möglichkeit ist erst dann eröffnet, wenn der Dienstablauf nachhaltig gestört wird, zum Beispiel, weil Bedienstete beleidigt oder bedroht worden sind oder der Besucher in nicht hinnehmbarer Weise aggressiv reagiert und mit einer Wiederholung derartiger Vorfälle zu rechnen ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2022 – 15 E 792/22 –, juris Rn. 27, und vom 5. September 2018 – 15 B 1001/18 –, juris Rn. 12. An diesen Maßstäben gemessen liegen die Voraussetzungen für den Erlass des streitgegenständlichen Hausverbots nach summarischer Prüfung vor. Der Antragsteller hat durch sein Verhalten am 16. Februar 2024 in den Räumlichkeiten des Sozialamtes der Antragsgegnerin (Sozialbüro E. ) den Dienstbetrieb nachhaltig gestört. Von Wiederholungen ist auszugehen. Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin hat der Antragsteller den Ordnungshinweisen der Bediensteten in den Diensträumen keine Folge geleistet. Er hat eine vor ihm geschlossene Tür in agressiver Weise aufgestoßen, die Bedienstete der Antragsgegnerin bedroht und durch sein Auftreten vier weitere Beschäftigte der Antragsgegnerin gebunden sowie einen zur Unterstützung erforderlichen Polizeieinsatz ausgelöst. Seine Antragsbeggründung setzt dem nichts Durchgreifendes entgegen. Im Gegenteil belegen seine Ausführungen, „wobei ich ihm die Hand wegschlug und ihm erklärte, macher es das noch einmal, dann klatsche ich ihm ein paar “ (Unterstreichungen nur hier), die von ihm ausgesprochene Bedrohung. Seine eigene Bewertung, „Ich wurde weder aufdringlich noch habe ich Gewalt angewendet bzw. ausgesprochen“, mag anhand eines individuellen Bewertungsmaßstabs nach den Vorstellungen des Antragstellers aus dessen Sicht zutreffend sein. Einer Bewertung durch das Gericht hält dies jedoch nicht stand. Die Ankündigung, jemandem „eine zu klatschen“ fällt bereits nach allgemein geläufiger Diktion sowie im Hinblick auf die Synonyme „Backpfeife, Ohrfeige“, Vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Klatsche, unter den Tatbestand der Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB). Sie stellt mindestens eine Körperverletzung (§ 223 StGB) in Aussicht. Die Antragsgegnerin hatte gegenüber dem Antragsteller bereits unter dem 4. Dezember 2017 ein auf sechs Monate befristetes Hausverbot wegen einer damaligen Bedrohung eines städtischen Mitarbeiters erlassen. Die erneute Bedrohung einer Beschäftigten der Antragsgegnerin am 16. Februar 2024 durch den Antragsteller sowie dessen agressives Auftreten, dass in seiner Intensität vier weitere Beschäftigte gebunden und einen Polizeieinsatz erforderlich gemacht hat, belegen die Wiederholungsgefahr vergleichbarer Handlungen in naher Zukunft, zumal sein „Anliegen“ der anderen Wohnungszuweisung und des Leistungsbezugs nach Aktenlage fortbestehen. Diesen Sachverhalt hat der Antragsteller nicht substantiiert in Frage gestellt. Ermessensfehler (§ 114 Satz 1 VwGO) sind bei summarischer Prüfung nicht festzustellen. Das Hausverbot verdeutlicht, dass die Antragsgegnerin ihr Ermessen erkannt hat. Ihre Ausführungen zur Begründung des Hausverbotes, Schaden von ihren Bediensteten abzuwenden und Störungen von dem Dienstbetrieb fernzuhalten, sind von der Befugnis über das Hausrechts erfasste Zwecke. Das Hausverbot wahrt im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Hinblick auf den Charakter als Dauerverwaltungsakt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2012 – 8 B 62/11 –, juris Rn. 13, das Übermaßverbot, weil es verhältnismäßig ist. Mit der Sicherung des Dienstbetriebs und dem Schutz der Bediensteten der Antragsgegnerin dient es einem legitimen Zweck. Das Hausverbot ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet. Die Abwesenheit des Antragstellers in den Räumlichkeiten der Antragsgegnerin ist diesem Ziel im Hinblick auf die von ihm ausgelösten Störungen förderlich. Das Hausverbot ist erforderlich. Ein milderes Mittel als das hier erlassene Hausverbot in seinem Umfang für alle Dienstgebäude des Sozialamtes der Antragsgegnerin ist nicht ersichtlich. Das Gefährdungs- und Störungspotential des Antragstellers realisiert sich, wie die vorerwähnten Vorfälle zeigen, insbesondere bei einem persönlichen Zusammentreffen. Die Antragsgegnerin bezweckt jedoch gerade, dies zu verhindern. Das Hausverbot erweist sich auch als angemessen. Wie die Antragsgegnerin in dem Hausverbot ausgeführt hat, steht es dem Antragsteller frei, soweit er während der Geltung des Hausverbotes auf die Hilfe des Sozialamtes angewiesen ist, fernmündlich oder schriftlich an das Sozialamt heranzutreten oder sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Die dem Hausverbot ab dem 20. März 2024 beigegebene Befristung begrenzt das Hausverbot auf einen vorliegend noch erforderlichen und zugleich angemessenen zeitlichen Rahmen. Die hiernach vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Das Interesse der Antragsgegnerin an einem sofortigen Vollzug des erlassenen Hausverbots überwiegt das Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Vollzugsaussetzung. Das Interesse der Antragsgegnerin an der Sicherstellung und Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebs, um die Funktionsfähigkeit der mit öffentlichen Aufgaben betrauten Hoheitsträger zu gewährleisten, ist bereits für sich gesehen als hoch einzustufen. Hinzu tritt das überaus beachtliche Interesse an der Wahrung der durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich geschützten körperlichen Integrität der Bediensteten der Antragsgegnerin, welche durch das Verhalten des Antragstellers gefährdet werden und deren Gewährleistung der Antragsgegnerin im Rahmen der ihr als Arbeitgeberin bzw. Dienstherrin zukommenden Fürsorgepflicht obliegt. Der Antragsteller hat demgegenüber keine Belange geltend gemacht, die geeignet wären, ein überwiegendes Interesse an dem Aufschub der Vollziehung des Hausverbots zu begründen. Für ihn geht mit dem Hausverbot lediglich eine geringfügige Belastung einher. Seine Begehren der Sozialhilfe kann er weiterhin in der vorstehend dargestellten Weise an die Sozialhilfebehörden der Antragsgegnerin herantragen. Die Kostenentscheidung folgt zulasten des unterlegenen Antragstellers aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und berücksichtigt den vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens. Dies entspricht dem ersten Halbsatz der Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen, sowie der Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. September 2018 – 15 B 1001/18 –, juris Rn. 34, vom 11. Februar 2014 – 15 B 69/14 –, juris Rn. 22; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 22. März 2024 – 15 L 311/24 –, n.v., und vom 30. Juni 2014 – 15 L 890/14 –, juris Rn. 12. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.