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Beschluss

19 K 2769/23

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2024:0410.19K2769.23.00
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Leitsätze

1. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne besteht nur ausnahmweise, wenn das behördliche Rücknahmeermessen auf Null reduziert ist.

2. Die Behörde hat darzulegen, dass sie den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens beschieden und damit den Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung über die begehrte Rücknahme des Schlussbescheides erfüllt hat.

  • 3.

    Es widerspricht den grundlegenden Anforderungen an eine geordnete Dokumentation sowie auch der sonstigen Praxis der Behörde, wenn der „Ablehnungsbescheid“ selbst erst knapp zwei Monate nach seinem Fertigungsdatum in Form eines Anhangs zu einer internen E-Mail Eingang in den Verwaltungsvorgang gefunden hat.

Tenor

Der Antragstellerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Q.     aus C.      beigeordnet, soweit die beabsichtigte Klage auf Bescheidung des Antrags vom 17. Oktober 2022 gerichtet ist.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne besteht nur ausnahmweise, wenn das behördliche Rücknahmeermessen auf Null reduziert ist. 2. Die Behörde hat darzulegen, dass sie den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens beschieden und damit den Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung über die begehrte Rücknahme des Schlussbescheides erfüllt hat. 3. Es widerspricht den grundlegenden Anforderungen an eine geordnete Dokumentation sowie auch der sonstigen Praxis der Behörde, wenn der „Ablehnungsbescheid“ selbst erst knapp zwei Monate nach seinem Fertigungsdatum in Form eines Anhangs zu einer internen E-Mail Eingang in den Verwaltungsvorgang gefunden hat. Der Antragstellerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Q. aus C. beigeordnet, soweit die beabsichtigte Klage auf Bescheidung des Antrags vom 17. Oktober 2022 gerichtet ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Gründe: Die Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114, § 115 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, soweit mit dem Hauptantrag die Aufhebung des Schlussbescheids vom 19. Dezember 2021 begehrt wird. Die Antragstellerin hat aller Voraussicht nach keinen Anspruch auf Aufhebung dieses Bescheids. Sie kann zunächst kein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG NRW beanspruchen. Nach der hier alleine in Betracht kommenden Nr. 1 dieser Vorschrift hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat. Eine solche Änderung steht nicht in Rede und wird von der Antragstellerin auch nicht behauptet. Ein Anspruch auf Aufhebung des Schlussbescheids ergibt sich auch nicht aus § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Da die Entscheidung, ob die Behörde danach einen rechtswidrigen, aber bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakt zurücknimmt, in ihrem Ermessen steht, besteht ein solcher Anspruch nur ausnahmsweise, wenn das Ermessen des Antragsgegners dahingehend „auf Null“ reduziert ist, d.h. das Gebot der Rechtssicherheit sowie das Gebot des sparsamen Umgangs mit Haushaltsmitteln zwingend gegenüber dem Gebot der materiellen Gerechtigkeit zurücktreten müssten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein solcher Ausnahmefall und damit ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts vor, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 6 C 32.06 –, juris Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 24. März 2009 – 9 A 397/08 –, juris Rn. 43 und Beschluss vom 9. September 2009 – 15 A 1881/09 –, juris Rn. 4. Ausgehend von diesen Maßstäben ist das Rücknahmeermessen des Antragsgegners nicht „auf Null“ reduziert. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes daran gebunden wäre, den Schlussbescheid der Antragstellerin aufzuheben. Vgl. im Einzelnen VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Juli 2023 – 19 K 1166/23 –, juris Rn. 27. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin verstößt eine Berufung des Antragsgegners auf die Unanfechtbarkeit des Schlussbescheids auch nicht gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben. Die Behauptung, die Behörde habe die Soforthilfe-Empfänger durch einen nachträglichen Austausch der Berechnungsgrundlagen bewusst in die Irre geführt und damit täuschungsgleich gehandelt, entbehrt jeder Grundlage. Vgl. VG Gelsenkirchen, a. a. O. Rn. 28ff. Hinreichende Erfolgsaussicht besteht jedoch mit Blick auf den lediglich auf Bescheidung des Antrags vom 17. Oktober 2022 auf Rücknahme des Schlussbescheids gerichteten Hilfsantrag. Die beabsichtigte Klage ist insoweit voraussichtlich als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage statthaft, § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO. Es spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsgegner es unterlassen hat, den Antrag der Antragstellerin vom 17. Oktober 2022 zu bescheiden. Wirksamkeitsvoraussetzung eines Verwaltungsaktes ist dessen Bekanntgabe. Gemäß § 41 Abs. 1 VwVfG NRW ist der Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist. Dafür muss er mit Wissen und Wollen der Behörde derart in den Machtbereich des Adressaten gelangen, dass dieser die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2015 – 12 A 814/15 –, juris Rn. 2. Nach vorläufiger Einschätzung bestehen gewichtige Zweifel an einer wirksamen Bekanntgabe des in der Verwaltungsakte befindlichen „Ablehnungsbescheids“ vom 3. März 2023. Es fehlt bereits an einem Anhalt dafür, dass der Antragsgegner den Ablehnungsbescheid in Richtung der Antragstellerin in Verkehr gebracht hat. Der Antragsgegner hat die hierfür erforderlichen tatsächlichen Umstände nicht dargelegt. Weder der Verwaltungsakte noch dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 8. Dezember 2023 ist zu entnehmen, dass der Ablehnungsbescheid den Machtbereich der Bezirksregierung verlassen hat geschweige denn auf welche Art und Weise eine Bekanntgabe des Bescheids stattgefunden haben soll. Der „Bescheid“ hat lediglich als Dateianhang einer behördeninternen E-Mail Eingang in die Verwaltungsakte gefunden und ist nicht mit einem Absendevermerk versehen. Auch ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner sich für eine Form der Bekanntgabe entschieden hat. Im besagten Schriftsatz vom 8. Dezember 2023 beruft sich der Antragsgegner lediglich darauf, den Bescheid „erlassen“ zu haben. Diesem unsubstantiierten, sich in einer Rechtsbehauptung erschöpfenden Vorbringen ist nichts für eine tatsächliche Versendung des Bescheids zu entnehmen. Die Zweifel hieran erhärten sich mit Blick auf die Chronologie des Verwaltungsvorgangs. Auf den Antrag der Klägerin auf Wiederaufgreifen des Verfahren folgt nicht etwa der angeblich erlassene Bescheid, sondern zunächst eine auf den 14. März 2023 datierte und an die Klägerin adressierte „ergänzende“ Mitteilung der Behörde zu diesem Bescheid. Diese Mitteilung wäre weitgehend obsolet, wenn der Antragsgegner zuvor wirklich den besagten Bescheid erlassen hätte. Der „Ablehnungsbescheid“ selbst hat erst knapp zwei Monate nach seinem Fertigungsdatum in der genannten Form eines Anhangs zu einer internen E-Mail Eingang in den Verwaltungsvorgang gefunden. Dies widerspricht nicht nur grundlegenden Anforderungen an eine geordnete Dokumentation, sondern auch der sonstigen Praxis der Bezirksregierung. Die ergänzende Mitteilung vom 14. März 2023 ist innerhalb von zwei Tagen nach ihrer Abfassung dokumentiert worden. Sie ist im Übrigen anders als der behauptete Ablehnungsbescheid mit einem Absendevermerk versehen. Die beabsichtigte Klage auf Bescheidung ist aller Voraussicht nach auch in der Sache begründet. Die Antragstellerin hat voraussichtlich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag vom 17. Oktober 2022, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO. Die Voraussetzungen von § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW liegen vor. Der zu Lasten der Klägerin ergangene Schlussbescheid vom 19. Dezember 2021 ist rechtswidrig. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 – 4 A 1986/22 –, juris. Nach den vorstehenden Ausführungen hat der Antragsgegner nicht darlegen können, dass er den genannten Antrag beschieden und damit den Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die begehrte Rücknahme des Schlussbescheids erfüllt hat. Die Klägerin erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Rechtsmittelbelehrung: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unanfechtbar (§ 127 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung). Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen und kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übergeben wird. Über die Beschwerde entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.