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Urteil

13 K 4542/22

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2024:0418.13K4542.22.00
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Leitsätze

1. Ein einheitlicher Gebührensatz für Fahrbahn- und Gehwegreinigung kann der Gebührenerhebung dann nicht zu Grunde gelegt werden, wenn eine dieser Teilleistungen nicht erbracht wird.

2. Es steht nicht im Ermessen des Satzungsgebers zu bestimmen, was im Sinne des Gesetzes Fahrbahn- und was Gehwegreinigung ist, weil er an die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 StrReinG NRW gebunden ist und danach Fahrbahnreinigung qualitativ etwas anderes ist als Gehwegreinigung.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 22. August 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2022 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein einheitlicher Gebührensatz für Fahrbahn- und Gehwegreinigung kann der Gebührenerhebung dann nicht zu Grunde gelegt werden, wenn eine dieser Teilleistungen nicht erbracht wird. 2. Es steht nicht im Ermessen des Satzungsgebers zu bestimmen, was im Sinne des Gesetzes Fahrbahn- und was Gehwegreinigung ist, weil er an die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 StrReinG NRW gebunden ist und danach Fahrbahnreinigung qualitativ etwas anderes ist als Gehwegreinigung. Der Bescheid der Beklagten vom 22. August 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2022 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren für den Zeitraum September bis Dezember 2022. Die Klägerin ist Eigentümerin des im Stadtgebiet der Beklagten gelegenen Grundstücks Gemarkung B. , Flur A., Flurstück F., mit der postalischen Anschrift B1.----straße W. in X. E. . Der Hauptzug der B1.----straße verläuft von der N.--------straße in östliche Richtung. Die B1.----straße ist zunächst im Trennsystem ausgebaut mit einer Fahrbahn und mit beidseitigen Gehwegen, ab der ersten Zufahrt zur M. E. mit einer Fahrbahn und einem einseitigen Gehweg. Dieser Bereich ist eine „30er-Zone“. Ab der Stichstraße I.-----weg wechselt die B1.----straße ihre Verkehrsfunktion und ist als verkehrsberuhigter Bereich durch das Zeichen 325.1 StVO ausgewiesen. Wenige Meter nach dem abzweigenden I.-----weg ändert sich ihre Gestaltung. Die im östlichen Bereich vorhandene asphaltierte Fahrbahndecke endet und weicht einer für verkehrsberuhigte Bereiche typischen Pflasterung. Auf der Strecke bis zur nächsten einmündenden Straße, dem C1.-----------weg , ist über eine kurze Strecke noch ein einseitiger Gehweg vorhanden. Danach ist die B1.----straße als niveaugleiche Mischfläche ausgebaut. Das Grundstück der Klägerin liegt ‑ vom C1.-----------weg aus betrachtet ‑ am Ende der dritten, in östlicher Richtung gelegenen Stichstraße des Hauptzugs der B1.----straße . Es grenzt mit einer Teilstrecke von 5 Metern seiner nördlichen Kopfseite unmittelbar an einen Wendehammer am Ende der Stichstraße an. Die genaue Lage der Örtlichkeit ist dem Kartenausschnitt im Verwaltungsvorgang der Beklagten zu entnehmen (Blatt 16 der Beiakte). Mit Grundsteuer- und Gebührenbescheid vom 21. Januar 2022 zog die Beklagte die Klägerin u. a. zu Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2022 i. H. v. 35,10 Euro für 5 Meter angrenzende Front zur B1.----straße heran (Anliegerstraße, 1x wöchentliche Reinigung, Gebühr je laufenden Frontmeter: 7,02 Euro). Unter dem 15. August 2022 teilte die Beklagte der Klägerin mit, im Rahmen einer Überprüfung sei festgestellt worden, dass die bisher veranlagte Frontmeterlänge des Grundstücks unzutreffend sei. Die zutreffende Frontmeterlänge betrage 32 Meter. Dies ergebe sich aus § 5 Abs. 3 Satz 5 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Beklagten vom 17. Dezember 2021 (SGS). Dort heißt es: „Wird ein Grundstück nur durch einen Wendehammer einer Straße erschlossen, sind bei der Frontmeterberechnung die Grundstücksseiten zugrunde zu legen, die in gleichem Abstand oder in einem Winkel von weniger als 45° zu einer gedachten geradlinigen Verlängerung der Straße verlaufen.“ Mit Gebührenbescheid vom 22. August 2022 zog die Beklagte die Klägerin zu weiteren Straßenreinigungsgebühren für den Zeitraum September bis Dezember 2022 in Höhe von 63,18 Euro heran (32 Meter - 5 Meter = 27 Meter x 7,02 Euro x 4/12). Der Berechnung legte sie statt der bisher berücksichtigten angrenzenden Frontlänge von 5 Metern nun 32 Meter zugrunde. Diese 32 Meter setzen sich aus den beiden westlichen Grundstücksseiten des Flurstücks F. zusammen (9 Meter und 23 Meter), welche beinahe parallel zur gedachten Verlängerung der Stichstraße verlaufen. Für die Einzelheiten wird auf den Kartenausschnitt auf Blatt 16 der Beiakte verwiesen. Am 22. September 2022 erhob die Klägerin Widerspruch gegen diese Festsetzung und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die Heranziehung der Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 5 der SGS zu einem unangemessenen Ergebnis führen würde. Das Flurstück grenze nur mit einem geringen Teil an den Wendehammer an. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2022 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Veranlagung sei unter Anwendung der hier einschlägigen Satzungsregelung zu Grundstücken, die über Wendehämmer erschlossen werden, in rechtmäßiger Weise erfolgt. Am 17. November 2022 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie die schon im Widerspruchsverfahren geltend gemachten Gründe. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 22. August 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass die Veranlagung dem geltenden Ortsrecht entspreche und im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung stehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (Beiakte, Heft 1) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 22. August 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2022 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). I. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühr sind das Gesetz über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW ‑ StrReinG NRW ‑), §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) sowie die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Beklagten vom 17. Dezember 2021 für das Jahr 2022 (SGS). Nach § 1 Abs. 1 StrReinG NRW sind die öffentlichen Straßen innerhalb geschlossener Ortslagen von den Gemeinden zu reinigen. Nach § 3 StrReinG NRW können die Gemeinden von den Eigentümern oder Erbbauberechtigten der durch die Straße erschlossenen Grundstücke als Gegenleistung für die Kosten der Straßenreinigung eine Benutzungsgebühr nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes erheben. Maßstab für die Benutzungsgebühren sind nach § 5 Abs. 1 SGS die Seiten eines Grundstücks entlang der gereinigten Straßen, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge nach Berechnungsmetern), und die nach Straßenart, Umfang und Häufigkeit der Reinigung bestimmte Reinigungsklasse gemäß dem der Satzung anliegenden Straßenverzeichnis. Gebührenpflichtig ist gemäß § 6 Abs. 1 SGS der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte des erschlossenen Grundstücks. II. Die Voraussetzungen für die Gebührenerhebung sind dem Grunde nach gegeben. Das Grundstück der Klägerin wird über die B1.----straße (Stichstraße zum Hauptzug) erschlossen. Die Straße einschließlich der Stichstraßen werden von der Beklagten gereinigt. Die Klägerin ist als Eigentümerin gebührenpflichtig. III. Die Gebührenfestsetzung ist jedoch rechtswidrig, weil in der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Beklagten der (hier) für die Gebührenerhebung erforderliche differenzierende Gebührensatz fehlt. 1. Der in § 5 Abs. 4 SGS ausgewiesene Gebührensatz kann der Gebührenerhebung nicht zu Grunde gelegt werden. Nach § 1 Abs. 2 SGS umfasst die Straßenreinigung die Reinigung der Fahrbahnen und Gehwege. Dem entsprechend berücksichtigt der in § 5 Abs. 4 SGS ausgewiesene Gebührensatz die Aufwendungen sowohl für die Fahrbahn- als auch für die Gehwegreinigung. Das haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dieser (einheitliche) Gebührensatz kann der Gebührenerhebung aber dann nicht zu Grunde gelegt werden, wenn eine dieser Teilleistungen nicht erbracht wird. Zwar führt nicht jede Ungleichbehandlung zu einer Rechtsverletzung. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes bzw. des Grundsatzes der Abgabengerechtigkeit aufgrund von Typisierung und Pauschalierung können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen ‑, gerechtfertigt sein. Allerdings darf der gewählte Maßstab nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Inanspruchnahme stehen. Deshalb muss für das Maß der Inanspruchnahme auf Bemessungsgrößen abgestellt werden, die sich jedenfalls nach einer pauschalierenden Betrachtungsweise des Zusammenhangs zwischen Höhe der Gebühr einerseits und dem Maß der Inanspruchnahme andererseits als noch plausibel rechtfertigen lassen und als sachgerechte Differenzierungsmerkmale anerkannt werden können. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2007 - 9 A 3648/04, juris Rn. 19. Nach Auffassung der erkennenden Kammer steht die Gebührenerhebung nach einem einheitlichen Gebührensatz für die Reinigung der Fahrbahn und der Gehwege in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung „Straßenreinigung“, wenn eine der Teilleistungen nicht erbracht wird. So ist es hier, denn die gereinigte Straße (a.) hat keine Gehwege (b.), sodass auch keine Gehwegreinigung stattfindet. a. Die gereinigte Straße im Sinne des Straßenreinigungsgebührenrechts umfasst im hier zu entscheidenden Einzelfall nicht den gesamten Straßenzug der B1.----straße , sondern die Teilstrecke von der Stichstraße C1.-----------weg bis zum Ende des Hauptzugs im Nordosten einschließlich der abzweigenden (unselbständigen) Stichstraßen. Straßen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW, die Erschließungsfunktion haben können, sind die in § 1 Abs. 1 StrReinG NRW genannten, nach Maßgabe des Straßenrechts öffentlichen Straßen. Ohne Bedeutung ist für die Erschließungsfunktion, welcher Verkehrsart die betreffende Verkehrsfläche dient. Es können Straßen für den Kraftfahrzeugverkehr, aber auch solche Verkehrsflächen sein, die ausschließlich dem Fußgänger- oder Radfahrverkehr vorbehalten sind. Anknüpfungspunkt für die Gebührenpflicht ist allerdings nur die Reinigung einer Teilstrecke (Teilfläche) des gemeindlichen Straßen- und Wegenetzes, die nach der Typik ihrer räumlichen Ausdehnung (Länge bzw. Fläche) mehrere Grundstücke des ortslageüblichen Zuschnitts erschließt oder erschließen könnte und als solche eigenständig ist, weil sie äußerlich erkennbar von den nächstgelegenen öffentlichen Verkehrsflächen abgesetzt und nach Verkehrsfunktion, Ausstattung, räumlichem Umfang und Ausbau von einigem Gewicht ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2016 - 9 A 2906/12 -, NWVBl. 2016, 302 = juris Rn. 26 ff., m.w.N. Ausgehend davon ist die beschriebene Teilstrecke der B1.----straße als gereinigte Straße anzusehen. Von Westen kommend ab der Stichstraße C1.-----------weg ist die B1.----straße eigenständig im Sinne des Straßenreinigungsrechts, weil sie äußerlich erkennbar von den nächstgelegenen öffentlichen Verkehrsflächen abgesetzt ist und sich sowohl hinsichtlich ihrer Verkehrsfunktion als auch hinsichtlich ihres Ausbaus mit einigem Gewicht von der B1.----straße im westlichen Bereich abhebt. Wegen der Beschreibung der Örtlichkeit wird auf den Tatbestand Bezug genommen. Schon ab dem I.-----weg ändert die B1.----straße ihre Verkehrsfunktion und wird zu einem verkehrsberuhigten Bereich. Ab dem C1.-----------weg endet auch der Ausbau im Trennsystem. Die Straße ist als niveaugleiche Mischfläche für die gemeinsame Nutzung durch den Fußgänger- und den Fahrzeugverkehr ausgestaltet. b. Die so bemessene „gereinigte Straße“ verfügt über keine Gehwege. Tatsächlich sind solche in diesem Bereich nicht angelegt. Gehwege können auf der Grundlage des § 1 Abs. 3, 5. Fall SGS auch nicht fingiert werden. Danach gelten als Gehwege im Sinne der Satzung Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem Straßenrand bei allen Straßen und Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1/325.2 StVO) [...]. Diese Regelung kommt zuvörderst Bedeutung zu für die Übertragung der Winterwartung auf die Grundstückseigentümer (§ 2 SGS) und unterliegt insoweit keinen rechtlichen Bedenken. Soweit die Regelung von der Beklagten auch für die Straßenreinigung herangezogen werden sollte mit der Folge, dass fiktive Gehwege (und damit auch fiktive Gehwegreinigungen) an Straßen unterstellt werden, in denen tatsächlich keine Gehwege ausgebaut sind, ist sie rechtswidrig. Es steht nicht im Ermessen des Satzungsgebers zu bestimmen, was im Sinne des Gesetzes Fahrbahn- und was Gehwegreinigung ist, weil er an die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 StrReinG NRW gebunden ist und danach Fahrbahnreinigung qualitativ etwas anderes ist als Gehwegreinigung. Was im Sinne des Gesetzes Gehweg und was Fahrbahn ist, richtet sich nach der (rechtlichen und tatsächlichen) Funktion der betreffenden Verkehrsanlage bzw. ihrer verschiedenen Teilflächen. Danach sind Gehwege neben selbständigen Fußgängerwegen und Bürgersteigen diejenigen Straßenteile, die erkennbar von der (den) Fahrbahn(en) der Straße abgesetzt sind und deren Benutzung (nur) durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist. Fahrbahn im Sinne von § 4 Abs. 1 StrReinG sind dagegen alle Verkehrsflächen, die entweder ausschließlich oder neben der Eröffnung einer Benutzung durch Fußgänger rechtlich dem Fahrzeugverkehr, insbesondere dem (fließenden und ruhenden) Kraftfahrzeugverkehr, zur Verfügung stehen, tatsächlich für Zwecke des Fahrzeugverkehrs genutzt werden können und bei denen im Falle einer Nutzung durch Fußgänger und Fahrzeuge der Fahrzeugverkehr von nicht nur untergeordneter Bedeutung ist. Verkehrsflächen, die ohne äußerliche Trennung eines Fußgängerbereichs oder eines Bereichs für den Fahrzeugverkehr im Sinne einer Mehrzwecknutzung der Fläche rechtlich und tatsächlich gleichermaßen dem Fußgänger- wie auch dem Fahrzeugverkehr zur Verfügung stehen, sind keine Gehwege, sondern Fahrbahn(en) im Sinne von § 4 Abs. 1 StrReinG. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 1989 – 9 A 1718/88 –, NWVBl 1991, 156-163, (juris: nur Leit- und Orientierungssätze). Ausgehend davon ist die das Grundstück der Klägerin erschließende gereinigte Straße (vgl. zu 2.), die als Mischfläche ausgebaut ist, allein Fahrbahn im Sinne des Gesetzes, weil sie einer Mehrzwecknutzung sowohl für den Fußgänger- als auch für den Fahrzeugverkehr zur Verfügung steht. 2. Da es in der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Beklagten an differenzierenden Gebührensätzen für die Fahrbahnreinigung und für die Gehwegreinigung fehlt, kann eine Straßenreinigungsgebühr nicht erhoben werden. Zum Erfordernis eines differenzierenden Gebührensatzes (aber zu einem anderen Sachverhalt) vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juli 2016 – 9 A 2141/13 –, juris Rn. 77. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.