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Urteil

6 K 2882/21

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2024:0423.6K2882.21.00
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Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Erlaubnis für das Fangen von Tauben mit Fallen. Die Klägerin vermietet und bewirtschaftet Wohn- und Gewerbeeinheiten in dem Gebäude S. -H. -I. ,H1. (Gem. G. , Flur , Flurstück ). An der Südseite des viergeschossigen Gebäudes befinden sich mit Gitterrosten versehene Balkone von Mietern bzw. auf Allgemeinflächen sowie oberhalb des 1. Obergeschosses offen geführte Wasserkanäle. An das Gebäude schließt hier eine teilweise begrünte Fläche mit Pkw-Stellplätzen an; diese wird von weiteren Mehrfamilienhäusern flankiert. In diesem Bereich halten sich Stadttauben (Columba livia forma domestica) auf. Die Beklagte, die bereits im Jahre 2017 mittels Satzung ein Taubenfütterungsverbot für den fraglichen Bereich erlassen hatte, stellte zu einem späteren Zeitpunkt fest, dass die Schädlingsbekämpfungsfirma Hartmann in diesem Bereich im Auftrag der Klägerin Stadttauben mit Lebendfallen einfing. Sie untersagte dies gegenüber der Klägerin und ordnete die Entfernung der Fallen an. Im Anschluss fanden weitere Erörterungen über das Fangen der Tauben mit Fallen statt. Am 12. Mai 2021 beantragte die Klägerin eine Erlaubnis, das bisher durch die Schädlingsbekämpfung Hartmann durchgeführte Fangen sowie Verbringen der Tauben an einen anderen Ort fortführen zu dürfen. Es befänden sich ungefähr 100 Stadttauben in dem Bereich des Gebäudes. Von deren Hinterlassenschaften, insbesondere in Gestalt von Kot und Federn, gingen Gefahren für die Gesundheit der Menschen und die Gebäudesubstanz aus; Mieter hätten sich beschwert. Alternative Maßnahmen seien nicht möglich oder nicht erfolgversprechend. Dies betreffe einerseits die Reinigung der Flächen und andererseits Vergrämungsmaßnahmen wie den Einsatz von Aerosolen oder Taubenabwehrgel, Taubenabwehrspikes in größerem Umfang, Taubenschutznetze sowie Maßnahmen gegen Dritte wegen Taubenfütterns. Mit Bescheid vom 15. Juni 2021 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Sie begründete dies mit § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV). Dieser verbiete das Fangen wildlebender Tiere wie der streitgegenständlichen Stadttauben mit Fallen. Die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 4 Abs. 3 BArtSchV seien nicht gegeben. Die Ausnahmeregelungen des § 67 Abs. 2 und des § 45 Abs. 7 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) seien nicht anwendbar. Dagegen hat die Klägerin am 15. Juli 2021 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage wiederholt und vertieft sie ihre Angaben gegenüber der Beklagten. Sie führt weiter aus, die Taubenpopulation sei seit Jahren in dem Bereich der Südseite der S. -H. -I. ansässig und stetig größer geworden. Dritte hätten die Tauben dort, auch entgegen einem städtischen Verbot, angefüttert. Es verteilten sich 25-30 Tauben auf einer Fläche von ca. 35 qm. Sie ergänzt, dass auch das Eigentum der Mieter beschädigt werde und die Reinigungskosten nicht zumutbar seien. Die Reinigungskosten beliefen sich auf schätzungsweise 108.000,00 Euro netto im Jahr. Weiter habe ein gewerblicher Mieter das Objekt wegen der Tauben verlassen. Sie schildert vertiefend bisher ergriffene, aber erfolglose Vergrämungsmaßnahmen, darunter auch das Anbringen von störenden Objekten (etwa Rabenattrappen, Spikes, Aluminiumstreifen) und ergriffene bauliche Maßnahmen (so das Schließen gewisser Spalten an den Balkonen). Ein von der Beklagten gefordertes Taubenmanagement mit Eieraustausch in den Nestern sei zu aufwändig, da die Gitterroste der Balkone sehr schwer seien und mindestens zu zweit angehoben werden müssten. Außerdem gerieten die Tauben dadurch in Panik. Die Beklagte solle ein Taubenhaus nahe am Objekt aufstellen. Ihr Anspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis folge aus § 39 Abs. 1 Nr. 1, § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 sowie § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 BNatSchG und überdies müsse die Beklagte zur Gefahrenabwehr nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) tätig werden. Die Bundesartenschutzverordnung sei, anders als die Beklagte meine, nicht anwendbar, da es sich bei den Tauben angesichts ihrer Massierung am Ort um Schädlinge handele. § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BNatSchG gelte auch im Zusammenhang mit der Bundesartenschutzverordnung. Die Belastungen für Private seien unzumutbar und es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse, die Tauben vom Standort fernzuhalten. Das Ermessen sei auf Null reduziert. Das Fangen der Tauben und Aussetzen an einem anderen Ort sei das mildeste Mittel. Die Maßnahme könne wiederholt werden, falls Tiere zurückfänden. Jedenfalls sei ihr Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt. Zur Untermauerung ihres Vortrags legt sie u.a. Lichtbilder vor. Nachdem die Klägerin zunächst die Verpflichtung der Beklagten, die beantragte Fangerlaubnis zu erteilen und hilfsweise die notwendigen Maßnahmen zum Schutz von Leben und Eigentum Dritter zu treffen beantragt hat, beantragt sie nunmehr noch (schriftsätzlich), unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 15. Juni 2021 - Az. 60/4 - die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag auf Erteilung einer Fangerlaubnis unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie stützt sich auf die in ihrem Bescheid angegebenen Gründe, die sie vertieft. Die von der Klägerin angeführten Ausnahmegründe griffen nicht bzw. seien nicht anwendbar. Weiter ergänzt sie: Das Fangen und Verbringen der Tauben an einen anderen Ort sei schon nicht erfolgversprechend. Verbrachte Tauben könnten zurückfinden. Weiter sei damit zu rechnen, dass andere Tauben aus der Umgebung frei gewordene Nistplätze besetzen. Das Fangen und Verbringen einzelner Tauben sei auch nicht tierschutzverträglich, da Tauben in Sozialverbänden lebten und fast durchgehend brüteten. Die Tiere könnten sich in den Fallen verletzen und würden leiden. Hinterlassener Nachwuchs könnte verhungern. Weiter sei durch die Fallen Beifang in Gestalt von anderen Vögeln oder Eichhörnchen nicht auszuschließen. Erforderlich sei ein Taubenmanagement vor Ort durch Vergrämungsmaßnahmen, tierschutzgerechte Entnahme und Austausch von Eiern, die Einhaltung des Fütterungsverbotes und die Reinigung der Bereiche. Die Berichterstatterin hat am 5. September 2023 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll Bezug genommen. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten sich hiermit im Ortstermin einverstanden erklärt haben. Die zwischenzeitliche Teilklagerücknahme sowie die Beschränkung der verbliebenen Klage (§ 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 2. Fall Zivilprozessordnung (ZPO)) stehen dem nicht entgegen; ein Widerruf oder Verbrauch des Einverständnisses war mit diesen Erklärungen nicht verbunden. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen. Die verbliebene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); die Klägerin hat im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrages (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). 1. Der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 3 BArtSchV ist vorliegend nicht gegeben. Daher kommt insoweit auch kein Ermessensfehler in Betracht. Für das Fangen von Stadttauben ist die Anwendung bestimmter Handlungen, Verfahren und Geräte nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2 BArtSchV verboten. So ist es u.a. verboten, wild lebende Tiere der nicht besonders geschützten Wirbeltierarten, die nicht dem Jagdrecht unterliegen, mit Fallen zu fangen. Beim Vogelfang gilt dies auch dann, wenn Tiere nicht in größeren Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden. Dieses Verbot ist vorliegend anwendbar. Bei den in Rede stehenden Stadttauben handelt es sich um wild lebende Tiere der nicht besonders geschützten Wirbeltierarten und sie unterliegen auch nicht dem Jagdrecht. Dass es sich dabei um eine ehemalige Form der Haustaube handelt, ändert daran nichts, da die Tiere rückverwildert sind. Vgl. HessVGH, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - 2 B 1250/18 -, juris Rn. 7; VG Stuttgart Urteil vom 29. September 2021 - 15 K 4096/19 -, juris Rn. 50 f., im Zusammenhang mit § 11 TierSchG; Hirt, in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 17 Rn. 57. Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Recht- und Verfassungsmäßigkeit der Verordnungsbestimmung. Sie ist von den Rechtsgrundlagen des § 54 Abs. 6 und des § 55 BNatSchG gedeckt. Sie dient (auch) der Umsetzung von Unions- und Völkerrecht: Art. 8 der EG-Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG gibt den Mitgliedstaaten auf, u.a. den Fang von Vögeln mit Mitteln, Einrichtungen oder Methoden, mit denen Vögel in Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden oder die gebietsweise das Verschwinden einer Vogelart nach sich ziehen können, insbesondere die in Anhang IV lit. a aufgeführten Mittel, Einrichtungen und Methoden, dort unter Spiegelstrich 4 namentlich Fangfallen, zu untersagen. Art. 9 der EG-Vogelschutzrichtlinie sieht davon Ausnahmemöglichkeiten vor. Art. 8 des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume von 1979 (Berner Konvention) sieht ebenfalls vor, dass die Vertragsparteien zum Fang von in Anhang III aufgeführten wildlebenden Tierarten, also auch der Stadttaube, die Verwendung aller zum wahllosen Fangen und Töten geeigneten Mittel sowie aller Mittel, die gebietsweise zum Verschwinden oder zu einer schweren Beunruhigung von Populationen einer Art führen können, verbieten. Dazu zählen insbesondere die in Anhang IV aufgeführten Mittel, namentlich auch Fallen im Zusammenhang mit Vögeln. Ausnahmen sind nach Art. 9 der Berner Konvention in begrenztem Umfang zulässig. Zweck des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2 BArtSchV ist insofern die Sicherstellung des Tier- und Artenschutzes als ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut in einem Umfang, auf den sich die Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten geeinigt hat. Der hohe Stellenwert, der dem auch durch die Verfassung eingeräumt wird, kommt in Art. 20a des Grundgesetzes (GG) zum Ausdruck. Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, dass die Verordnungsbestimmung zur verhältnismäßigen Beschränkung von Grundrechten, insbesondere Art. 12 GG und Art. 14 GG, geeignet, erforderlich und angemessen ist. Insbesondere verbietet sie das Fangen der Vögel nicht an sich, sondern den Einsatz bestimmter Mittel. Sie betrifft also nicht das „Ob“, sondern das „Wie“ des Fangens. Überdies sind Ausnahmeregelungen vorgesehen. Soweit bei der Anwendung der Vorschrift im Einzelnen, insbesondere in Bezug auf die Ausnahmeregelungen, Bedenken bestehen könnten, ist primär eine verfassungs- bzw. unionsrechtskonforme Auslegung zu erwägen. Vgl. zur Verfassungsmäßigkeit im Zusammenhang mit Art. 12 GG näher HessVGH, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - 2 B 1250/18 -, juris Rn. 10 f.; zur richtlinienkonformen Auslegung im Zusammenhang mit § 44 ff. BNatschG Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, EL September 2023, § 44 BNatSchG Rn. 3. Weiter ist der Anwendungsbereich der Verordnung, anders als die Klägerin meint, auch dann eröffnet, wenn es sich bei den Tauben um Schädlinge i.S.v. § 11 Abs. 1 Nr. 8 lit. e) Tierschutzgesetz (TierSchG) handeln und insofern die beantragte Maßnahme der Schädlingsbekämpfung dienen sollte. Denn die Bundesartenschutzverordnung gilt auch im Rahmen der Schädlingsbekämpfung. Dies zeigt sich daran, dass sich die Bundesartenschutzverordnung bzw. das Bundesnaturschutzgesetz und das Tierschutzgesetz weder grundlegend noch in Bezug auf Fangmethoden und -mittel gegenseitig ausschließen. Vielmehr verfolgen sie sich überschneidende Schutzziele. Beides verdeutlicht etwa der weit gefasste Zweck des § 1 TierSchG oder das Amputationsverbot in § 6 Abs. 1 TierSchG, das eine artenschutzrechtliche Ausnahme in § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a TierSchG vorsieht, sowie die Ermächtigungsgrundlage für Rechtsverordnungen in § 9 Abs. 3 und 4 TierSchG, die artenschutzrechtliche Belange nicht ausklammert. Zudem kennen die genannten Rechtsgrundlagen des § 4 BArtSchV Ausnahmen u.a. zugunsten des Gesundheitsschutzes. Dies wäre allerdings sinnlos, wenn das Verbot bei Gesundheitsgefahren, wie sie auch § 11 Abs. 1 Nr. 8 lit. e) TierSchG vor Augen hat, grundsätzlich nicht anwendbar wäre. Vgl. im Ergebnis ebenso HessVGH, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - 2 B 1250/18 -, juris Rn. 7; Hirt, in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 11 Rn. 16; Metzger, in: Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 11 Rn. 31; Landesbeauftragte für Tierschutz Baden-Württemberg, Stellungnahme vom 8. Juni 2016, Az. SLT-9185.67, S. 2. Ob es sich vorliegend um Schädlinge handelt, bedarf insofern keiner Entscheidung. Dagegen spricht allerdings schon, dass bei einer exemplarischen Begehung der Örtlichkeit im Rahmen des Ortstermins durch die Berichterstatterin, deren Eindrücke der Kammer auch durch angefertigte Lichtbildaufnahmen vermittelt worden sind, keine Massierung der Stadttauben (mehr) festgestellt wurde, wie sie für eine abstrakte Gefahr für Gesundheit und Eigentum im Umfang von 10 auf einer Fläche von 100 qm zusammenlebenden Tieren teils gefordert wird. Vielmehr wurden nur vereinzelt Tauben an der Südseite des Gebäudes angetroffen. Vgl. in dem Zusammenhang HessVGH, Urteil vom 1. September 2011 - 8 A 396/10 - juris Rn. 36; VG Stuttgart Urteil vom 29. September 2021 - 15 K 4096/19 -, juris Rn. 54 f.; kritisch Hirt, in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 11 Rn. 16; konkrete Anhaltspunkte fordernd VGH BW, Urteil vom 27. September 2005 - 1 S 261/05 ‑, juris Rn. 18. Unter das nach alledem anzuwendende Verbot des Fangens von Vögeln mit Fallen nach § 4 Abs. 1 S. 1, 2 BArtSchV fällt auch das beantragte Fangen der Stadttauben mit den beschriebenen Käfigen. Denn eingesetzt werden sollen hier Drahtkäfige mit den Maßen 1 m × 1,50 m, in denen sich Futter zur Anlockung befindet und die nach Bedarf geschlossen werden. Hierbei handelt es sich um typische Lebendfallen. Soweit erwogen werden könnte, das grundsätzlich verbotene Mittel der Falle im Einzelfall aufgrund einer einschränkenden Auslegung der Vorschrift zuzulassen, weil im konkreten Fall Beifang ausgeschlossen werden kann, ist dies hier abzulehnen. Dagegen spricht bereits, dass die unionsrechtliche Grundlage in Art. 8 Abs. 1 der EG-Vogelschutzrichtlinie eine solche einschränkende Auslegung nicht gebietet, wenn sie in der 4. Variante „gebietsweise das Verschwinden einer Vogelart“ als Grund für die verbotenen Fallen nennt. Zudem geht Anhang IV der Berner Konvention auf Seite 2 nach einem Schluss „e contrario“ zu Seite 1, Fn. 1 bzgl. Fallen zum Vogelfang nicht von einer solchen einschränkenden Auslegung aus. Denn im Zusammenhang mit Vögeln werden auch solche Fallen ausgeschlossen, die nicht „applied for large scale or non-selective capture“ funktionieren. Überdies trifft es vorliegend nicht zu, dass durch die eingesetzten Fallen Beifang ausgeschlossen wäre. So sind die Maße der Fallen schon erkennbar auf den Mehrfachfang ausgerichtet. Wenn die Tauben die Falle nicht ohne Weiteres verlassen können, kann für andere Vogelarten oder Kleintiere nichts anderes gelten. Der klägerische Hinweis auf die urbane Umgebung geht fehl, weil sich bekanntlich auch in Städten diverse Vogelarten, Eichhörnchen oder andere Kleintiere aufhalten. Vgl. in dem Zusammenhang Müller-Walter, in: Lorz/ Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stückel, Naturschutzrecht, 3. Aufl. 2013, § 4 BArtSchV Rn. 5, mit weiteren Nachweisen. Eine Ausnahme von dem Fallenverbot nach § 4 Abs. 3 BArtSchV ist vorliegend abzulehnen. Gemäß § 4 Abs. 3 BArtSchV kann im Einzelfall eine Ausnahme von dem Fallenverbot erteilt werden, wenn einer der in Nr. 1-3 genannten Gründe vorliegt, die Ausnahme erforderlich ist und der Bestand sowie die Verbreitung der betreffenden Population oder Art dadurch nicht nachteilig beeinflusst wird und sonstige Belange des Artenschutzes nicht entgegenstehen. Dabei handelt es sich um enge Voraussetzungen, die vorliegend nicht gegeben sind. Erstens liegt kein in § 4 Abs. 3 Nr. 1-3 BArtSchV genannter Ausnahmegrund vor. Für die in Nr. 2 und 3 genannten Gründe des Schutzes der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und der Zwecke der Forschung, Lehre oder Wiederansiedlung oder zur Nachzucht für einen dieser Zwecke liegt dies auf der Hand. Aber auch erhebliche gemeinwirtschaftliche Schäden nach Nr. 1, also solche mit negativen Auswirkungen auf die Allgemeinheit, etwa auf einen ganzen Wirtschaftszweig in der Region, die nicht nur einzelne Grundstücke oder Betriebe betreffen, sind im Ergebnis nicht vorgetragen oder erkennbar. Denn es stehen vorliegend allenfalls einzelne Eigentumsschäden in Rede. Vgl. in dem Zusammenhang HessVGH, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - 2 B 1250/18 -, juris Rn. 7; Hirt, in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 17 Rn. 52 und § 11 Rn. 16; zu gemeinwirtschaftlichen Schäden nach § 20g Abs. 6 S. 1 BNatSchG a.F. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 - 6 C 3/97 -, juris Rn. 28. Selbst wenn die Ausnahmegründe aus verfassungs- und unionsrechtlichen Gründen erweiternd auszulegen wären und auch gewisse Gründe des Gesundheitsschutzes (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. a) EG-Vogelschutzrichtlinie, § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 BNatSchG), vgl. gewisse Offenheit bei HessVGH, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - 2 B 1250/18 -, juris Rn. 7, oder sogar gewisse wirtschaftliche Schäden (vgl. § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 BNatSchG), umfassen würden, wäre deren Vorliegen zu verneinen. Zum einen sind keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gesundheitsgefahr vorgetragen oder ersichtlich. Insbesondere hat die Klägerin selbst angegeben, dass in den Jahren des Befalls bisher kein Krankheitsfall auf die Tauben bzw. ihre Hinterlassenschaften zurückgeführt werden konnte. Der amtliche Tierarzt der Beklagten hat überdies im Ortstermin geschildert, dass vorliegend nicht mit einer konkreten Gesundheitsgefahr für Menschen zu rechnen sei. Die von der Klägerin dargestellten und in Bezug genommenen abstrakten Gefahren der Hinterlassenschaften von Tauben, die nachvollziehbar unangenehm und auch ekelerregend sind, gehen nicht über das allgemeine und individuell steuerbare Lebensrisiko hinaus; dies auch, da, wie dargelegt, keine Massierung der Tauben feststellbar ist und die betroffene Umgebung keine besonderen hygienischen Anforderungen stellt. Vgl. demgegenüber etwa VG Stuttgart Urteil vom 29. September 2021 - 15 K 4096/19 -, juris Rn. 56. Vor diesem Hintergrund ist zum anderen auch nicht erkennbar, dass das Eigentum oder der Gewerbebetrieb der Klägerin in nennenswertem Maße betroffen wäre. Insbesondere ist die wohl auch wegen der Taubenproblematik gekündigte gewerbliche Mieteinheit zwischenzeitlich wieder neu vermietet. Reinigungskosten dürften wenn, dann allenfalls den Gewinn der Klägerin schmälern. Substanzschäden am Gebäude sind nicht ernsthaft vorgetragen oder ersichtlich. Zweitens ist die Ausnahme auch nicht erforderlich nach § 4 Abs. 3 BArtSchV. Es fehlt bereits an der Geeignetheit der Maßnahme, um den gewünschten Effekt einer Reduktion des Taubenbestandes in dem Bereich der S. -H. -I. herbeizuführen. Denn die durch den Fallenfang entstandenen Lücken werden bekanntlich regelmäßig durch andere, meist jüngere Tiere sofort wieder geschlossen. Dies dürfte vorliegend dadurch verstärkt werden, dass in dem Bereich ohnehin eine recht große Fläche zur Verfügung steht, auf der sich die Tauben ansiedeln können, und insofern eine hohe Fluktuation noch wahrscheinlicher ist. Zudem können die standorttreuen Tauben auch über beträchtliche Distanzen hinweg wieder zu ihren Standorten zurückfinden. Darüber hinaus fehlt es an der Erforderlichkeit der Maßnahme, weil insbesondere durch lokal begrenzte Vergrämungsmaßnahmen an sensiblen Örtlichkeiten tierschonendere Alternativen zur Verfügung stehen. Dies gilt auch insoweit, als mit der Bekämpfungsmaßnahme Zwecke des Gesundheitsschutzes in Bezug auf Menschen verfolgt werden. Vorliegend hat die Klägerin durchaus Vergrämungsmaßnahmen ergriffen. Allerdings hat sie die Möglichkeiten, die auch die Beklagte als Taubenmanagement aufgezeigt hat, erkennbar noch nicht ausgeschöpft. Beispielsweise wären Taubenabwehrspikes in deutlich größerem Umfang möglich. Auch läge es nahe, die Schlitze an den mit Gitterrosten versehenen Balkonen so zu verkleinern, dass Tauben nicht mehr zum Brüten darunter schlüpfen können. Zudem scheint eine Abdeckung der bislang offen geführten Wasserkanäle im 1. Obergeschoss, die für Vögel als Trink- und Reinigungsstätte attraktiv sein dürften, denkbar. Schließlich sind die Lebendfallen, wie die Klägerin sie einsetzen will, auch im engeren Sinne nicht erforderlich. Auf der einen Seite sind durchgreifende Besonderheiten, die gegen die Zumutbarkeit alternativer Taubenbekämpfungsmaßnahmen durch die Klägerin sprechen könnten, nicht vorgetragen oder ersichtlich. Auf der anderen Seite weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass die Tauben durch das Einsperren auf engstem Raum leiden. Dies insbesondere, da sie es als wild lebende Tiere nicht gewohnt sind, eingesperrt zu sein, und als standorttreue Tiere auch die örtliche Trennung als Leid empfinden dürften. Die Tauben können sich in den Fallen verletzen. Weiter trifft es zu, dass hinterlassener Nachwuchs Schaden nehmen und verelenden kann. Vgl. in dem Zusammenhang HessVGH, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - 2 B 1250/18 -, juris Rn. 7 f.; Hirt, in: Hirt/Maisack/ Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 17 Rn. 57 und § 11 Rn. 16. 2. Die begehrte Ausnahme kann auch nicht auf einer anderen Rechtsgrundlage erteilt werden. Der geltend gemachte § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht anwendbar, denn es geht vorliegend nicht um ein in § 44 BNatSchG statuiertes Verbot. Stadttauben gehören im Übrigen auch nicht zu den besonders geschützten, wild lebenden Arten. Vgl. Müller-Walter, in: Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stückel, Naturschutzrecht, 3. Aufl. 2013, § 7 BNatSchG Rn. 26; Stöckel/Müller-Walter, in: Erbs/ Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Werkstand 2023, Rn. 26. Aus den daneben geltend gemachten § 39 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG und § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BNatSchG folgt nichts anderes. Denn sie gelten nicht für die speziellen artenschutzrechtlichen Vorgaben über den Einsatz von Fallen zum Vogelfang. So statuiert § 39 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ein allgemeines artenschutzrechtliches Verbot betreffend u.a. das Fangen und ist daher ohnehin zu berücksichtigen. § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BNatSchG betrifft sämtliche Ge- und Verbote des Bundesnaturschutzgesetzes, aber nicht sämtliche Rechtsverordnungen und nach seinem S. 2 auch nur die §§ 39, 40, 42 und 43 BNatSchG. Die im Zusammenhang mit dem Fallenverbot in Rede stehenden Ermächtigungsgrundlagen sind hier also nicht genannt. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.