Leitsatz: Mit der Zweckbestimmung der Sonn-und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung stehen solche Veranstaltungen nicht im Einklang, die sich nach ihrem Zweck, ihrer Ausgestaltung und ihrem Erscheinungsbild im öffentlichen Leben als typisch werktägliche Lebensvorgänge darstellen. Davon ist auszugehen, wenn es sich bei der gewerblichen Betätigung um eine Dienstleistung an die Besucher ohne deren eigene Betätigung, eigenes Erleben oder eigenes Vergnügen handelt oder die Besucher zu Tätigkeiten veranlasst werden sollen, die ihrerseits werktäglichen Charakter tragen. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin betreibt an der T.----------straße 00 in 00000 H. ein Gewerbe unter der Firmierung F. S. . Ausweislich der Gewerbeanmeldung vom 2. Mai 2016 geht die Klägerin der Tätigkeit als Eventstylistin nach und bietet als Dienstleistungen insbesondere das Anfertigen von Make-Up und Hochsteckfrisuren an. Am 27. Februar 2022 sowie am 27. März 2022 sind bei der Beklagten Anwohnerbeschwerden wegen sonntäglicher Ruhestörungen ausgehend vom klägerischen Geschäftsbetrieb eingegangen. Mitarbeiter der Beklagten suchten daraufhin jeweils den Betrieb auf und konfrontierten die Klägerin mit dem Vorwurf der Sonntagsöffnung. Ausweislich der gefertigten Aktenvermerke verwies die Klägerin darauf, dass ihr insbesondere in Fällen geschlossener Gesellschaft wie dieser erlaubt worden sei, ihren Betrieb auch sonntags zu öffnen. Bei der behördlichen Kontrolle am 27. März 2022 wurde die Anwesenheit von sechs Kundinnen festgestellt. Bei der Kontrolle am 27. Februar 2022 „waren alle Plätze belegt“. Anlässlich einer Anfrage der Klägerin vom 28. März 2022 erteilte das Gewerbeamt der Beklagten der Klägerin mit E-Mail vom 29. März 2022 die Auskunft, dass gemäß §§ 4, 5 des nordrhein-westfälischen Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) Verkaufsstellen des Einzelhandels an Sonn- und Feiertagen geschlossen zu halten seien und dass dies auch auf ihren Gewerbebetrieb zutreffe. Ein Ausnahmetatbestand von den allgemeinen Ladenöffnungszeiten sei nicht erkennbar. Demnach sei der Friseurbetrieb der Klägerin unter allen Umständen an Sonn- und Feiertagen geschlossen zu halten. Wie die Klägerin ihren Gewerbebetrieb innerhalb der gesetzlichen Vorgaben organisiere, liege in ihrer Verantwortung. Sollte die Klägerin weiterhin gegen das Sonn- und Feiertagsverbot verstoßen, würden ordnungsbehördliche Maßnahmen gegen sie als Verantwortliche eingeleitet. Am 10. April 2022 meldete ein Anwohner der Beklagten, dass die Klägerin in ihrer Betriebsstätte an diesem Sonntag wieder Arbeiten ausführe. Vor Ort haben Dienstkräfte der Beklagten folgende Feststellungen getroffen: In der Betriebsstätte befanden sich die Klägerin, zwei Schwestern der Klägerin sowie drei Kundinnen. Die Klägerin zeigte sich mit Blick auf den Vorwurf der sonntäglichen Gewerbeausübung uneinsichtig. Es erfolgte eine Gefährderansprache sowie die Räumung der Lokalität. Die Kundinnen verließen nach mehrmaligen Aufforderungen den Salon. Die Klägerin und ihre Schwestern verblieben vor Ort. Es wurde die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens und die Weiterleitung an die entsprechenden Stellen erbeten. Anlässlich eines Anrufs der Klägerin verwies das Gewerbeamt der Beklagten in einer an die Klägerin adressierten E-Mail vom 13. April 2022 auf die bereits am 29. März 2022 erteilte Auskunft und wiederholte die in dem Zuge ausgeführten Erwägungen. Für den Fall, dass die Klägerin weiterhin an Sonn- und Feiertagen gegen das Sonn- und Feiertagsverbot verstoße, wurden erneut ordnungsbehördliche Maßnahmen in Aussicht gestellt. Mit Schreiben vom 20. April 2022 schilderte die Klägerin ihre Situation gegenüber der Beklagten wie folgt: Sie betreibe keinen herkömmlichen Friseurbetrieb. Sie sei Event-Stylistin und style dementsprechend Frauen für Eventveranstaltungen wie Hochzeiten. Ihr Betrieb unterfalle bereits nicht der Definition einer Verkaufsstelle gemäß § 3 Abs. 1 LÖG NRW, da er nicht öffentlich für jedermann zugänglich sei. Mit ihrem Betriebskonzept lege sie vielmehr großen Wert auf Sonn- und Feiertagsruhe. Ihr Betrieb bestimme sich ausschließlich nach Terminvereinbarungen. Es würden keine Waren oder sonstige Warenartikel an Kunden verkauft. Die Kunden könnten zudem nicht direkt ins Ladenlokal, da die Türen des Lokals verschlossen seien. Erst nach Terminvereinbarung werde dem jeweiligen Kunden die Tür aufgeschlossen. Zuschauern gewähre sie keinen Einlass. Sie nehme auch nicht viele Termine wahr, sondern nur einzelne nach entsprechender Vereinbarung. Es sei zudem üblich, dass Hochzeitsveranstaltungen an einem Samstag oder Sonntag stattfinden. Da die Kunden auch erst an dem Tag der Hochzeit gestylt werden müssten, sei sie mit ihrer Tätigkeit als Stylistin zwingend an diese Tage gebunden. Für den Fall, dass die Beklagte ihre Rechtsauffassung nicht teile, beantrage sie eine Ausnahmegenehmigung. Damit sie ihrer Wunschtätigkeit weiterhin nachgehen könne, sei sie auch bereit, Auflagen zu erfüllen. Mit Schreiben vom 22. April 2022 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie nach Prüfung des Sachverhalts der Ansicht sei, dass die Klägerin den in § 3 LÖG NRW genannten Betrieben zuzuordnen sei und demnach dem Verbot, sonntags zu öffnen, unterliege. Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung fehle es einerseits an der rechtlichen Grundlage und andererseits an einem Anlass. Folglich unterliege der Betrieb der Klägerin weiterhin den Beschränkungen des LÖG NRW und sei an Sonn- und Feiertagen geschlossen zu halten. Die Klägerin hat am 2. Januar 2023 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt sie an, dass sie bemüht sei, in der Öffentlichkeit keinen großen Aufwand zu betreiben. Sie versuche nicht Passanten in ihr Geschäft einzuladen. Es mache vielmehr von außen den Anschein, als wenn es geschlossen sei. Sie könne auch nur wenige Termine anbieten, da sie zum Stylen einer Person sehr viel Zeit benötige. Die Mitteilung der Beklagten vom 22. April 2022 sei kein Verwaltungsakt. Sie sei berechtigt Feststellungsklage zu erheben. Eine Verpflichtungsklage komme nicht in Betracht, da die Klägerin für ihren Betrieb keine Ausnahmegenehmigung benötige. Das besondere Feststellungsinteresse folge daraus, dass die Beklagte deutlich gemacht habe, im Fall der Öffnung an Sonntagen ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten. Die Klägerin sei nicht verpflichtet, sich der Gefahr eines solchen Verfahrens auszusetzen. Im Übrigen werde darauf verwiesen, dass ein solches Verfahren anhängig sei. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, festzustellen, dass sie berechtigt ist, ihren Betrieb in dem Ladenlokal „I. B. “ T1. . 00, 00000 H. , an Sonn- und Feiertagen betreiben zu dürfen bzw. zu öffnen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, dass die Betriebsstätte der Klägerin eine Verkaufsstelle im Sinne des § 3 Abs. 1 LÖG sei. Die Ausnahme des § 5 LÖG NRW gelte auch nicht für Hochsteckfrisuren. Auch aus dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage (FTG NRW) erwachse kein Anspruch, die Betriebsstätte geöffnet zu halten. Die öffentliche Bemerkbarkeit der Arbeiten ergebe sich bereits aus den beim Referat 32 eingegangenen Bürgerbeschwerden. Erlaubt wäre die Tätigkeit nur, wenn die Voraussetzungen von § 4 FTG NRW erfüllt wären. Dies sei nicht der Fall. Soweit eine Ausnahmegenehmigung nach § 10 FTG NRW in Betracht kommen sollte, wäre eine solche ausschließlich durch die Bezirksregierung Münster zu erteilen. Dies sei jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Beteiligten haben schriftsätzlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin ohne mündlichen Verhandlung, §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO. Die erhobene Klage ist zulässig. Sie ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Zwischen den Beteiligten ist der Bestand eines Rechtsverhältnisses streitig. Dies folgt daraus, dass die Beklagte von einer Unvereinbarkeit der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin mit den gesetzlichen Vorschriften zum Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe ausgeht und – sollte diese Annahme zutreffen – ordnungsbehördlich gegen die Klägerin vorgehen kann. Trotz der im Klageantrag von der Dokumentation im Verwaltungsvorgang abweichenden Benennung des Betriebs ist unzweifelhaft, dass es bei der Streitigkeit um ein und dieselbe Betriebsstätte an der T1. . 00 in 00000 H. geht. Die Streitigkeit hat sich durch die Schreiben der Beklagten vom 29. März 2022 sowie vom 13. April 2022, mit denen die sie die Klägerin dazu aufgefordert hat, ihr Geschäft an Sonn- und Feiertagen geschlossen zu halten, um (vermeintliche) Verstöße gegen das Sonn- und Feiertagsverbot zu vermeiden, auch bereits hinreichend konkretisiert. § 43 Abs. 2 VwGO steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Das Begehren der Klägerin, ihren Betrieb ohne Ausnahmegenehmigung auch sonn- und feiertags zu öffnen, kann sie weder mit einer Gestaltungs- noch mit einer Leistungsklage durchsetzen. Die Klägerin hat auch ein Feststellungsinteresse. Das folgt jedenfalls daraus, dass die Beklagte zumindest ernstlich in Erwägung gezogen hat, gegen die Klägerin ein Bußgeldverfahren wegen Sonntagsöffnungen einzuleiten. Von der Klägerin kann nicht verlangt werden, abzuwarten, dass gegen sie ein Bußgeld aufgrund einer Ordnungswidrigkeit verhängt wird und dagegen Rechtsschutz zu suchen. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin ist nicht berechtigt, ihren Betrieb an Sonn- und Feiertagen zu öffnen. Dies folgt nicht schon aus §§ 4, 5 LÖG NRW. Die Klägerin ist mit ihrer gewerblichen Tätigkeit als Stylistin vom Anwendungsbereich des nordrhein-westfälischen Ladenöffnungsgesetzes ausgenommen. Dieses gilt gemäß § 2 LÖG NRW nur für die Öffnung von Verkaufsstellen und das gewerbliche Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen. Unter Verkaufsstellen fallen gemäß § 3 LÖG NRW Ladengeschäfte aller Art sowie sonstige Verkaufsstände, in denen ebenfalls gewerblich ständig Waren zum Verkauf an jedermann angeboten werden. Dabei steht dem gewerblichen Anbieten das Zeigen von Mustern, Proben und Ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in der Einrichtung entgegengenommen werden. Der Betrieb der Klägerin stellt keine Verkaufsstelle in diesem Sinne dar. Die Klägerin bietet dort weder Waren an noch nimmt sie Warenbestellungen entgegen. Ihre gewerbliche Tätigkeit beschränkt sich auf die Erbringung von Dienstleistungen in Form von Make-Up und Hochsteckfrisuren. Dienstleistungen sind keine Waren im Sinne des LÖG NRW. Vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2004 – 1 BvR 636/02 –, BVerfGE 111, 10-54, zitiert nach juris Rn. 163. Die Betriebsöffnung und die damit einhergehende Arbeitsverrichtung der Klägerin an Sonn- und Feiertagen ist jedoch mit §§ 3 Satz 1, 4 FTG NRW unvereinbar. Gemäß § 3 Satz 1 FTG NRW sind an Sonn- und Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sofern sie nicht besonders erlaubt sind. Dem unterfällt die Klägerin mit ihrer Tätigkeit als Eventstylistin. Das Verbot dient der Gewährleistung der verfassungsrechtlich verbindlichen Zielsetzung des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung, wonach der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt sind. Das Feiertagsgesetz konkretisiert diesen verfassungsrechtlichen Gesetzgebungsauftrag für das Land Nordrhein-Westfalen. Schon der Wortlaut der Verfassung macht deutlich, dass es dabei nicht im Wesentlichen nur um die Sicherung einer ungestörten Religionsausübung geht. Weit über diesen Ansatz hinausgehend besteht das Ziel des Gesetzes darin, die alltägliche Prägung des Lebens durch Beruf und Erwerbstätigkeit und die damit verbundenen Zwänge geregelt zu durchbrechen und Freiräume für nicht ökonomisch geprägte, der Selbstbestimmung und dem familiären Zusammenleben offenstehende Zeitabschnitte zu garantieren. Das Feiertagsgesetz begrenzt auf der Grundlage des verfassungsrechtlichen Gesetzgebungsauftrags die Ausübung der unter Gesetzesvorbehalt stehenden Grundrechte und konkretisiert die verfassungsunmittelbaren Schranken der nicht unter Gesetzesvorbehalt stehenden Grundrechte. Dementsprechend stehen mit der Zweckbestimmung der Sonn-und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung solche Veranstaltungen nicht im Einklang, die sich nach ihrem Zweck, ihrer Ausgestaltung und ihrem Erscheinungsbild im öffentlichen Leben als typisch werktägliche Lebensvorgänge darstellen. Davon ist auszugehen, wenn es sich bei der gewerblichen Betätigung um eine Dienstleistung an die Besucher ohne deren eigene Betätigung, eigenes Erleben oder eigenes Vergnügen handelt oder die Besucher zu Tätigkeiten veranlasst werden sollen, die ihrerseits werktäglichen Charakter tragen. Die Garantie als Tage der Arbeitsruhe bedeutet, dass an diesen Tagen grundsätzlich die Geschäftstätigkeit in Form von Erwerbsarbeit ruhen soll, damit der einzelne diese Tage allein oder in Gemeinschaft mit anderen ungehindert von werktäglichen Verpflichtungen und Beanspruchungen nutzen kann. Es soll sich grundsätzlich um einen für alle verbindlichen Tag der Arbeitsruhe handeln. Die generelle Arbeitsruhe soll dem Einzelnen die Möglichkeit der physischen und psychischen Regeneration eröffnen. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. August 1992 - 1 C 38.90 -, BVerwGE 90,337; Beschluss vom 4. Dezember 2014 - 8 B 66.14 -, juris. Nach diesen Maßstäben handelt es bei den hier in Rede stehenden Dienstleistungen um öffentlich bemerkbare Arbeiten. Sie stellen eindeutig werktägliche Lebensvorgänge dar. Die Klägerin empfängt Kundschaft in ihrem Geschäftslokal und schminkt und frisiert sie gegen Entgelt für besondere Anlässe. Die Kunden überlassen sich dabei passiv der Klägerin als Dienstleistungsunternehmen. Dadurch unterscheidet sich die Tätigkeit der Klägerin nicht von den der werktäglichen Sphäre zuzuordnenden herkömmlichen Haar- und Körperpflegesalons und ist damit gerade durch die typischen Gegebenheiten des Alltags geprägt. Hieran vermag auch ein auf Hochzeits-Make-Up und -Frisuren spezialisiertes Geschäftsmodell nichts ändern. Aus welchem Anlass Kunden die von der Klägerin angebotene Dienstleistung in Anspruch nehmen, ist für ihre Einordnung als werktäglich unerheblich. Der Annahme öffentlich bemerkbarer werktäglicher Vorgänge steht auch nicht die Angabe der Klägerin entgegen, sie lasse nur einzelne Kunden nach erfolgter Terminabsprache in ihr Lokal eintreten. Diese Behauptung wird bereits durch die im Rahmen der Ortsbesichtigungen getroffenen Feststellungen der behördlichen Dienstkräfte, wonach immer mehrere Personen im Geschäftslokal angetroffen wurden, widerlegt. Im Übrigen stellt das Gesetz gerade nicht auf die tatsächlichen störenden Auswirkungen im immissionsschutzrechtlichen Sinn ab, sondern allein darauf, ob Arbeiten nach außen als werktägliche Tätigkeiten bemerkbar sind. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 26. April 2004 - 3 K 128/06 -, juris, m.w.N. Das ist unabhängig davon der Fall, ob lediglich aufeinanderfolgend einzelne oder gleich mehrere Kunden die Betriebsstätte der Klägerin aufsuchen. Allein der Zu-und Abgangsverkehr und damit der nach außen vermittelte Eindruck, dass vor Ort Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, unterscheidet sich in keiner Weise vom werktäglichen Geschäftsbetrieb. Für Anwohner und Passanten ist erkennbar, dass sonntags der Betrieb wie an Werktagen stattfindet. Die Tätigkeit der Klägerin ist auch geeignet, die äußere Ruhe des Tages zu stören. Insbesondere die Anwohnerschaft sowie Passanten laufen Gefahr, die Sonn- und Feiertage nicht ungehindert von werktäglichen Verpflichtungen und Beanspruchungen für die physische und psychische Regeneration nutzen zu können. Dies gilt umso mehr, als die Tätigkeit der Klägerin gerade aufgrund des laut eigenen Angaben auf Bräute und Hochzeiten spezialisierten Geschäftsmodells ein erhöhtes Personen- und Geräuschaufkommen erwarten lässt. Dies folgt nicht nur aus den zahlreichen Anwohnerbeschwerden, sondern insbesondere auch aus den von der Beklagten bei den Ortsbesichtigungen getroffenen Feststellungen, wonach im Geschäftslokal der Klägerin immer eine ganze Gruppe von „Kundinnen“ angetroffen worden ist. Ausweislich eines Aktenvermerks hat die Klägerin selbst die im Lokal anwesenden Personen als „geschlossene Gesellschaft“ bezeichnet und damit eine Zusammengehörigkeit zum Ausdruck gebracht. Der sonn- und feiertägliche Betrieb eines Hair- & Make-up-Studios unterfällt auch keinem der in § 4 FTG NRW geregelten Ausnahmen von dem Arbeitsverbot nach § 3 FTG NRW. Insbesondere dient der Betrieb der Klägerin nicht den in § 4 Nr. 5 FTG NRW genannten Arbeiten, die der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung dienen. Hierfür fehlt es jedenfalls an einem mit der Tätigkeit verbundenen Erholungsaspekt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht H. , Bahnhofsvorplatz 3, 45879 H. , zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.