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Beschluss

15 L 916/24

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2024:0627.15L916.24.00
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Leitsätze

1. Einen - für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Gewährung von Ausbildungsförderung erforderlichen - Anordnungsanspruch hat ein Auszubildender nicht glaubhaft gemacht, der zwar eine geschäftliche Tätigkeit, aber nicht die daraus erzielten Einnahmen angibt.2. Das (erstmalige) Nichtbestehen von Zwischenprüfungen, Zulassungsprüfungen und zeitlich nicht fixierten Modulprüfungen ist kein Fall von § 48 Abs. 2 BAföG. Diese Prüfungen sind keine Abschlussprüfungen im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG.

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einen - für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Gewährung von Ausbildungsförderung erforderlichen - Anordnungsanspruch hat ein Auszubildender nicht glaubhaft gemacht, der zwar eine geschäftliche Tätigkeit, aber nicht die daraus erzielten Einnahmen angibt.2. Das (erstmalige) Nichtbestehen von Zwischenprüfungen, Zulassungsprüfungen und zeitlich nicht fixierten Modulprüfungen ist kein Fall von § 48 Abs. 2 BAföG. Diese Prüfungen sind keine Abschlussprüfungen im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden Gründe: 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist nach § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den unter Ziffer 2. aufgeführten Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet. 2. Der Antrag, „die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller umgehend weiter BAföG zu zahlen,“, ist nach § 122 Abs. 1, § 88 VwGO seinem Antragsbegehren entsprechend dahin zu verstehen, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren, Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 17. Juni 2024 bis zum 30. September 2024 für sein Studium der Wirtschaftswissenschaft (Bachelor of Science) an der Fernuniversität Hagen zu bewilligen. Dieser Antrag hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt in beiden Fällen voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 294, 920 Abs. 2 ZPO. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. a) Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr ist es nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2019 – 15 B 893/19 –, n.v., nicht überwiegend wahrscheinlich, dass ihm ein Anordnungsgrund zusteht. Nach §§ 1, 11 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) wird Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt und die Ausbildung des Auszubildenden geleistet. Wegen der existenzsichernden Funktion der Ausbildungsförderung setzt der Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung einen aktuellen, nicht anderweitig gedeckten Bedarf voraus, der auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch fortbestehen muss. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. August 2013 – 12 B 792/13 –, juris, und vom 17. Mai 2010 – 12 B 516/10 –, juris Rn. 4; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Dezember 2005 – 12 ME 401/05 –, juris Rn. 2. Wenn die begehrte Regelung – wie hier – eine Vorwegnahme der Hauptsache bedeutet, kommt eine solche nur in Betracht, sofern ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Danach ist ein Anordnungsgrund dann zu bejahen, wenn der Auszubildende glaubhaft macht, dass er ohne die beantragte vorläufige Bewilligung von Ausbildungsförderung seine Ausbildung nicht finanzieren kann und deshalb die Weiterführung der Ausbildung gefährdet ist. Ständige Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Dezember 2014 – 12 B 1309/14 – und vom 29. August 2013 – 12 B 792/13 – m.w.N., jeweils juris. Dies zugrunde gelegt hat der Antrag keinen Erfolg. Der Antragsteller hat das Bestehen eines Anordnungsgrundes im oben genannten Sinne nicht glaubhaft gemacht. Weder aus seinem Vorbringen noch aus den von ihm vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass er seinen Bedarf nicht anderweitig als durch den Bezug von Ausbildungsförderungsleistungen decken kann. So hat der Kläger namentlich nicht dargelegt, ob und in welcher Höhe er derzeit aus der Geschäftsführung seines Unternehmens, der N. mit Sitz in C. , Einnahmen erzielt. b) Unabhängig hiervon hat der Antragsteller auch das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Er hat nicht dargelegt, dass ihm ein Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung zusteht. Nach § 9 Abs. 1 BAföG wird die Ausbildung gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dies wird nach § 9 Abs. 2 BAföG in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 BAföG erforderlichen Nachweise zu erbringen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 BAföG). Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule vom fünften Fachsemester an nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, vorgelegt hat. Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind (§ 48 Abs. 1 Satz 2 BAföG). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hatte den Leistungsnachweis nach § 48 BAföG – unter Berücksichtigung der anlässlich der Corona-Pandemie erlassenen gesetzlichen Vorgaben – zum Sommersemester 2024 vorzulegen. Eine nach Beginn des 4. Fachsemesters – hier entsprechend nach dem Beginn des Wintersemesters 2023/2024 – ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass der Antragsteller die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, liegt jedoch nicht vor. Vielmehr geht aus der von der Fernuniversität Hagen ausgestellten Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG vom 14. Dezember 2023 hervor, dass der Antragsteller die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des Sommersemesters 2023 üblichen Leistungen nicht erbracht hat, sondern ihm Leistungen im Umfang von 60 ECTS-Punkten fehlen. Einen Nachweis nach § 48 Abs. 1 Satz 2 BAföG kann der Antragsteller nicht (mehr) erbringen. Er hat die erforderlichen bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung üblichen Leistungen nicht bis zum Ende des hier maßgeblichen Wintersemesters 2023/2024 erbracht. Aus dem Schreiben der Fernuniversität Hagen vom 5. März 2024 ergibt sich vielmehr, dass die bis zum Ende des 4. Fachsemesters üblichen Leistungen bei geordnetem Studienverlauf erst bis zum Ende des Wintersemesters 2024/2025 (März 2025) – und damit erst zwei Semester nach dem Ablauf des hier maßgeblichen Wintersemesters 2023/2024 – erbracht werden können. Hiervon geht der Antragsteller in seinem an den Antragsgegner gerichteten Schreiben vom 5. März 2024 (Blatt 88 der Beiakte) auch selbst aus. Dem Antragsteller steht ein Anspruch auf Ausbildungsförderung auch nicht nach § 48 Abs. 2 BAföG zu. Danach kann die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zugelassen und damit auch die Leistung von Ausbildungsförderung verlängert werden, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Abs. 3 BAföG rechtfertigen. Auch diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Ein Fall des § 48 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG liegt nicht vor. Voraussetzung hierfür ist das erstmalige Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Abschlussprüfung ist eine Prüfung, die die Ausbildung abschließt und eine „Qualifikation für den Beruf vermittelt“. Vgl. VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2012 – Au 3 K 12.554 –, juris Rn. 18. Zwischenprüfungen, Zulassungsprüfungen und zeitlich nicht fixierte Modulprüfungen gehören nicht zu den Abschlussprüfungen im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG. Vgl. Tz. 15.3.6. Abs. 3 BAföG-VwV; Winkler, in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 72. Edition Stand März 2024, § 15 BAföG Rn. 27. Dies berücksichtigt handelt es sich bei den drei nicht bestandenen Prüfungen des Antragstellers nicht um das Nichtbestehen einer Abschlussprüfung. Der Studiengang des Antragstellers ist modular aufgebaut und sieht eine klassische Abschlussprüfung gerade nicht vor (§ 12 Abs. 1 der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaft an der Fernuniversität Hagen). https://www.fernuni-hagen .de/wirtschaftswissenschaft/studium/download/ordnungen/po_bsc_wiwi.pdf . Die in Rede stehenden Prüfungen sind als nicht fixierte Modulprüfungen nicht von § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG erfasst. Auch ein Fall des § 48 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG liegt nicht vor. Danach wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet, wenn sie aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist. Ein schwerwiegender Grund im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung sind und die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus unter Beachtung ihres Zwecks rechtfertigen; dabei können regelmäßig nur solche Verzögerungsgründe berücksichtigt werden, die der Auszubildende nicht auf zumutbare Weise vermeiden konnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 1995 – 11 C 31.94 –, BVerwGE 99,97, juris, m.w.N. Eine Verlängerung der Ausbildungszeit, die bei zumutbarer Studienplanung und rationeller Durchführung der Ausbildung vermeidbar gewesen wäre, rechtfertigt eine Verlängerung der Förderungsdauer nicht. Bei einer Überschreitung der Förderungshöchstdauer kann als schwerwiegender Grund in der Regel nur ein solcher anerkannt werden, der es dem Studierenden trotz eines von Anfang an mit Zielstrebigkeit unter Einsatz aller Kräfte betriebenen Studiums unmöglich macht, den Studienabschluss in der vorgesehenen Zeit zu erreichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 1983 – 5 C 95.81 –, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. November 2011 – 12 A 238/11 –, vom 6. Dezember 2013 – 12 A 2167/13 – und vom 27. März 2014 – 12 A 218/14 –, jeweils juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. November 1975 – VI 642/75 –, juris. Nach Tz. 15.3.3, 4. Spiegelstrich BAföGVwV sind schwerwiegende Gründe, die eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus rechtfertigen können, insbesondere das erstmalige Nichtbestehen einer Zwischen- oder Modulprüfung, wenn sie Voraussetzung für die Weiterführung der Ausbildung ist. Letzteres ist dann nicht der Fall, wenn der Spielraum für die eigene Studienorganisation es ermöglicht, die Zahl und Reihenfolge der Lehrveranstaltungen flexibel zu gestalten und bspw. parallel zur Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung auch weitergehende Lehrveranstaltungen zu besuchen. BVerwG, Urteil vom 28.6.1995 – 11 C 25/94 –, juris Rn. 15; SächsOVG, Beschlüsse vom 16. April 2010 – 1 D 34/10 –, juris Rn. 8, und vom 19. Mai 2011 – 1 B 52/11 –, juris; Lackner/Achelpöhler, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Auflage 2024, § 15 Rn. 29. In diesem Zusammenhang trägt der Auszubildende die (materielle) Beweislast hinsichtlich der Ursächlichkeit der von ihm geltend gemachten Verlängerungsgründe für den Ausbildungsrückstand, so dass Ungewissheiten und Unklarheiten bei der Feststellung der Ursächlichkeit zum Nachteil des Auszubildenden gehen, sofern sie in seinen Verantwortungs- und Verfügungsbereich fallen. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1988 – 5 C 35.85 –, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2011 – 12 A 238/11 –, juris Rn. 8; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 50. Lfg. November 2022, § 15 Rn. 13. Dies zugrunde gelegt sind schwerwiegende Gründe nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat als Begründung für die Verzögerung der Leistungserbringung geltend gemacht, er habe sich gleichzeitig auf mehrere Module konzentriert. Die in der Prüfungsordnung für das Studium des Antragstellers niedergelegten Anforderungen dürften es im hier relevanten Bereich der Pflichtmodule jedoch regelmäßig erforderlich machen, in einem Semester gleichzeitig mehrere dieser Module zu absolvieren, um das Studium überhaupt innerhalb der Regelstudienzeit von sechs Semestern abschließen zu können. Auch bezieht sich der vom Antragsteller angeführte Verzögerungsgrund nur auf das Sommersemester 2023 und damit nur auf eines von mehreren Semestern seit dem Beginn seines Vollzeitstudiums im Wintersemester 2021/2022. Dass der vom Antragsteller angeführte Grund auch für die übrigen Semester gelten könnte, hat er weder geltend gemacht noch ist dies ersichtlich. Aus der Leistungsübersicht der Fernuniversität Hagen vom 6. Dezember 2023 (Blatt 78 der Beiakte) den Antragsteller betreffend ergibt sich im Gegenteil, dass er bis zum Sommersemester 2023 keine Leistungen erbracht hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass er die Verzögerung nicht auf zumutbare Weise durch eine rationelle Planung und Durchführung seines Studiums hätte vermeiden können. Namentlich aus welchen Gründen er von seinem Studienbeginn im Wintersemester 2021/2022 bis zum Sommersemester 2023 keine Leistungen erbracht und Prüfungen absolviert hat, ist weder ersichtlich noch vom Antragsteller vorgetragen. Wiederum unabhängig hiervon ist das Bestehen der drei Modulprüfungen keine Voraussetzung für die Fortführung des Studiums. Die drei nicht bestandenen Modulprüfungen sind nicht sämtlich zwingend zu absolvieren. Wie der Antragsgegner zutreffend ausgeführt hat, ist nach § 12 Abs. 2 der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaft an der Fernuniversität Hagen die Zulassung zum Ausbildungsabschnitt der Wahlpflichtmodule von dem Bestehen von mindestens sechs Modulen des Studienabschnitts 1 – der Pflichtmodule – abhängig, wobei ausweislich der Anlage 1 der Prüfungsordnung insgesamt zehn Pflichtmodule angeboten werden. Auch besteht für den Antragsteller nach § 24 Abs. 1 der Prüfungsordnung die Möglichkeit, die nicht bestandenen Prüfungen jeweils zweimal zu wiederholen. Andere Gründe im Sinne des § 48 BAföG für eine spätere Vorlage eines Leistungsnachweises kommen ersichtlich nicht in Betracht. Im Übrigen wird zur weiteren Begründung auf die zutreffenden Begründungen des angefochtenen Bescheides des Antragsgegners vom 22. April 2024 und seines Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2024 Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Kostenentscheidung zu Lasten des unterlegenen Antragstellers folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens beruht auf § 188 Satz 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Gegen den Beschluss zu 2. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.