Beschluss
12a L 915/24.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2024:0703.12A.L915.24A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden. G r ü n d e: Die Einzelrichterin ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für die Entscheidung zuständig, § 76 Abs. 4 Satz 1des Asylgesetzes (AsylG). Der am 14. Juni 2024 sinngemäß gestellte Antrag, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 00. Dezember 0000 (XXX) die aufschiebende Wirkung der Klage vom 00. Dezember 0000 (YYY) gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 00. Dezember 0000 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig. Insbesondere ist er nach § 80 Abs. 7 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Nach dieser Vorschrift kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines nach § 80 Abs. 5 VwGO erlassenen Beschlusses wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung formell und materiell richtig ist. Es dient allein der Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist. Soweit ein Beteiligter den Antrag stellt, kann der Antrag nur damit begründet werden, dass sich entscheidungserhebliche Umstände, auf denen die ursprüngliche Entscheidung beruhte, geändert haben oder im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO). Liegt eine derartige Änderung nicht vor, ist dem Gericht eine Entscheidung in der Sache verwehrt, weil sie auf eine unzulässige Rechtsmittelentscheidung hinausliefe. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2008 – 2 VR 1/08 –, juris Rn. 5 ff. Nach diesen Maßgaben hat das Gericht nach wie vor keinen Anlass, entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) die aufschiebende Wirkung der Klage YYY gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) vom 00. Dezember 0000 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen. Eine im oben genannten Sinne beachtliche Änderung der Sach- und Rechtslage, die eine Änderung des ergangenen Beschlusses vom 00. Dezember 0000 rechtfertigen würde, ist nicht ersichtlich. Die anwaltlich vertretene Antragstellerin macht unter dem 14. Juni 2024 unter Vorlage von Eilbeschlüssen der Verwaltungsgerichte Münster und Köln, die jedoch andere Verfahren betreffen, sinngemäß geltend, dass für sie ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot bestehe. Eine Abschiebung der Antragstellerin in die Russische Föderation würde zu einer Verletzung ihres durch Art. 6 des Grundgesetzes (GG) und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützten Rechts auf die familiären Bindungen führen, nachdem ihr Ehemann sich vor dem Verwaltungsgericht Münster im Klageverfahren gegen die Ablehnung seines Asylantrags durch das Bundesamt befinde. Er habe aktuell ein hinreichend gesichertes Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet. Zudem sei die Antragstellerin mittlerweile Mutter eines Kindes geworden und damit umso mehr auf die Unterstützung durch ihren Ehemann angewiesen. Die von der Antragstellerin vorgetragenen Aspekte waren sämtlich Gegenstand des gerichtlichen Beschlusses vom 00. Dezember 0000. In dem vorgenannten Beschluss ist im Hinblick auf ein zu beachtendes (inlandsbezogenes) Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) aufgrund des Aufenthalts des Ehemanns der Antragstellerin in der Bundesrepublik Deutschland ausgeführt, dass dieser nach der Aufhebung des Bescheides vom 00. April 0000 (ZZZ), mit dem das Bundesamt dessen Asylantrag als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Estland angeordnet hatte, trotz Fortführung des Asylverfahrens nicht über einen hinreichend gesicherten Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland verfügt. Die Neufassung des § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AsylG, wonach nunmehr das Bundesamt vor Erlass einer Abschiebungsandrohung zu einer Prüfung der Belange verpflichtet ist, die den in § 59 Abs. 1 S. 1 AufenthG genannten Gründen für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung entsprechen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Hieraus folgt insbesondere keine Änderung der entscheidungserheblichen Rechtslage, da sich hieraus keine (neue) Aussage zur Reichweite des Schutzbereiches ergibt. Der Gesetzgeber hat damit die (im Beschluss vom 00. Dezember 0000 berücksichtigte) Rechtsprechung des EuGH umgesetzt, wonach die Mitgliedstaaten in sämtlichen Stadien des Verfahrens, also auch vor Erlass der Rückkehrentscheidung, zur Prüfung von Art. 5 lit. a–c Rückführungs-RL verpflichtet sind. Vgl. EuGH (Achte Kammer), Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 – (Bundesrepublik Deutschland/GS), juris. Die Vorschrift verhält sich jedoch nicht zur Frage, ob ein bei der Rückkehrentscheidung bzw. dem Erlass der Abschiebungsandrohung zu berücksichtigendes inlandsbezogenes Abschiebungsverbot auch aufgrund einer während des Asylverfahrens bestehenden Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 AsylG eines Mitglieds der Kernfamilie begründet sein kann. Die Begrifflichkeiten der geschützten familiären Belange sowie des Kindeswohls i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG sind (weiterhin) in Art. 6 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie Art. 7 EU-GR-Charta grund- sowie europarechtlich verankert. Art. 6 GG gewährt dabei – für das Recht der Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie Art. 7 EU-GR-Charta gilt im Grundsatz nichts Anderes – keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Die Gewährleistungen zum Schutz der Ehe und Familie verpflichten den deutschen Staat nicht generell, die Wahl des ehelichen Wohnsitzes eines Ehepaares im Inland zu respektieren und eine Familienzusammenführung in Deutschland zu bewilligen. Diese Gewährleistungen sichern nicht das Recht zu, den Ort zu wählen, der am besten geeignet ist, um ein Familienleben aufzubauen. Vielmehr verpflichten sie zu einer Abwägung nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen. vgl. Vgl. EGMR, Urteil vom 4. Oktober 2016 – Nr. 30474/14–; BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 – 1 C 8.09 –, Rn. 34 m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987– 2 BvR 1226/83 – Rn. 165; jeweils juris. Eine vorübergehende Trennung bis zum Abschluss eines laufenden Asylverfahrens ist dabei (auch weiterhin) regelmäßig nur dann unzumutbar, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, etwa weil einer der Ehegatten aufgrund individueller Besonderheiten mehr als im Regelfall auf persönlichen Beistand angewiesen ist. Der Umstand der Eheschließung allein begründet auch im Hinblick auf den Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG, Art. 8 EMRK regelmäßig keine solche Unzumutbarkeit. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 Rn. 116 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. April 2022 – 13 L 841/22.A –, Rn. 33; VG Augsburg, Urteil vom 23. Februar 2015– Au 5 K 14.50254 –, Rn. 33; jeweils juris. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass dem Vortrag der Antragstellerin nicht entnommen werden kann, ob ihr Ehemann überhaupt – wie von ihrem Prozessbevollmächtigten insinuiert – gemäß §§ 55 Abs. 1 Satz 1, 67 Abs. 1 AsylG über eine Aufenthaltsgestattung verfügt. Auch soweit das Kind der Antragstellerin, die in ihrem Heimatland über familiäre Kontakte verfügt, nunmehr geboren worden ist, handelt es sich hiernach um keinen (entscheidungserheblichen) neuen Umstand. Eine im oben genannten Sinne beachtliche Änderung der Sach- und Rechtslage, die eine Änderung des ergangenen Beschlusses vom 00. Dezember 0000 zu rechtfertigen vermag, ist auch sonst nicht ersichtlich. Nach alledem ist der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung: Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.