Leitsatz: 1. Wird ein Prozessbevollmächtigter nach § 67 Abs. 6 VwGO zur Vorlage der Prozessvollmacht aufgefordert, so muss er diese auf einem prozessrechtlich vorgesehenen Weg zu den Akten reichen. Die Übersendung per einfacher E-Mail ist weder zulässig (§ 55a Abs. 3 VwGO, § 4 Abs. 1 ERVV), noch zeitigt sie Rechtswirkungen. 2. Die Aufforderung zur Vollmachtvorlage nach § 67 Abs. 6 VwGO ist auch bei einem Rechtsanwalt zulässig, wenn Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen. 3. Wird die Prozessvollmacht trotz Auforderung nicht vorgelegt, so ist die Klage unzulässig. Die Kosten trägt in einem solchen Fall der vollmachtlose Vertreter; dies gilt indes nicht, wenn eine Vollmacht nicht in prozessrechtlich beachtlicher Weise vorgelegt worden ist, aber der vermeintich Vertretene die Klage tatsächlich veranlasst hat. Anhaltspunkte dafür können sich auch aus einer prozessual unwirksam eingereichten Prozessvollmacht ergeben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Gerichtsbescheid vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger beantragte bei dem Beklagten am 15. Juni 2021 eine sogenannte Neustarthilfe, deren Gewährung – nach vorläufiger Bewilligung in Höhe von 6981,72 EUR – mit Schlussbescheid vom 28. Februar 2024 abgelehnt wurde. Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen am 1. April 2024 Klage erhoben. Dabei hat er das Datum des angegriffenen Bescheides unterschiedlich bezeichnet und diesen auch nicht beigefügt. Zur Begründung hat er zunächst Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge beantragt. Die unter Fristsetzung von zwei Wochen angeforderte Prozessvollmacht hat er – auch nach mehrfacher Erinnerung – nicht übersandt. Stattdessen hat er – nach deutlich verstrichener Frist zur Vollmachtvorlage und in Reaktion auf die Anhörung zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid – erklärt, der Kläger selbst habe angegeben, die Vollmacht direkt an das Gericht gesandt zu haben und er müsse bei diesem noch einmal nachfragen, was bis zum 28. Juni 2024 geschehen werde. Am 28. Juni 2024 hat er per E-Mail eine Prozessvollmacht übersandt. Nach einem Hinweis auf die prozessrechtlichen Anforderungen der §§ 55a Abs. 3, 67 Abs. 6 VwGO und der Aufforderung, die Prozessvollmacht unverzüglich auf einem prozessrechtlich vorgesehenen Wege einzureichen, hat der Prozessbevollmächtigte bis zum jetzigen Zeitpunkt nichts weiter veranlasst. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat schriftsätzlich beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 28. Februar 2024 aufzuheben. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 1. Juli 2024 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Über die Klage entscheidet aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer der Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung ergeht durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist; die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 84 Abs. 1 VwGO). Die Klage ist unzulässig. Nach § 67 Abs. 6 Satz 1-2 VwGO ist die Prozessvollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten zu reichen; sie kann unter Fristsetzung nachgereicht werden. Vorliegend fehlt es an einer schriftlich oder auch unter den Voraussetzungen des § 55a Abs. 3 VwGO zu den Akten gereichten Prozessvollmacht, obgleich der Prozessbevollmächtigte zur Vorlage einer solchen mehrfach und über einen längeren Zeitraum hinweg aufgefordert worden ist. Die Einreichung der Prozessvollmacht per einfacher E-Mail ist prozessrechtlich unbeachtlich und zeitigt keine Rechtswirkungen, weil die Übersendung per E-Mail weder einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 55a Abs. 3, Abs. 4 VwGO darstellt, noch die Nachricht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des § 55a Abs. 3 VwGO versehen war. Zudem könnte auch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument auf diesem Wege nicht wirksam eingereicht werden (§ 4 Abs. 1 ERVV). Hierauf und auf die Notwendigkeit eines unverzüglichen Handelns (vgl. § 121 Abs. 1 BGB), nachdem die Anhörungsfrist zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid bereits abgelaufen war, ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers erfolglos hingewiesen worden. Vgl. zur Notwendigkeit der in Schriftform oder elektronischer Form vorgelegten Vollmacht Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 67 Rn. 22 m.w.N. Die Vollmachtanforderung war auch nicht gemäß § 67 Abs. 6 Satz 4 VwGO entbehrlich. Die Vorschrift findet keine Anwendung, wenn besondere Umstände Zweifel an der Bevollmächtigung eines auftretenden Rechtsanwalts geben; in diesem Falle verbleibt es bei der Berücksichtigung des Mangels von Amts wegen. Vgl. Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider, VerwR, 31. Lfg. 2016, § 67 VwGO Rn. 101 m.w.N. Solche Umstände liegen hier schon deshalb vor, weil der Klageschrift der angegriffene Bescheid, dessen Datum zudem unklar war, nicht beigefügt war. Hinzu kommen weitergehende Zweifel an der Bevollmächtigung, nachdem die Vollmacht trotz davon abhängender Akteneinsicht nicht vorgelegt wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten des Verfahrens waren nicht dem Prozessbevollmächtigten des Klägers aufzuerlegen. Zwar sind einem vollmachtlosen Vertreter grundsätzlich anstelle des angeblich Vertretenen die Kosten aufzuerlegen; dies gilt aber nicht, wenn der angeblich Vertretene – wie es hier aus der per E-Mail übersandten Vollmacht hervorgeht – das Verfahren tatsächlich veranlasst hat und es lediglich am formwirksamen Nachweis der Vollmacht fehlt. Vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. September 2015 – 16 W 52/15 –, juris Rn. 11; Becker, in: Anders/Gehle, ZPO, 82. Auflage 2024, § 89 Rn. 14. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten die Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. Belehrung für den Fall, dass die Zulassung der Berufung beantragt wird: Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Über den Antrag, der den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen muss, entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Belehrung für den Fall, dass mündliche Verhandlung beantragt wird: Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu stellen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen; sonst wirkt er als rechtskräftiges Urteil. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.