Leitsatz: Die Ausländerbehörde ist nicht befugt, eine asylrechtliche Abschiebungsandrohung zu ersetzen bzw. zu "erneuern", solange die sachliche Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für den Erlass der Abschiebungsandrohung fortbesteht, was insbesondere der Fall ist, solange der Ausländer nicht freiwillig ausreist oder abgeschoben wurde und der Aufenthalt des Ausländers auch nicht aus asylverfahrensunabängigen Gründen erlaubt worden ist. 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 6. Mai 2024 (Az. 11 K 2553/24) wird hinsichtlich der Ziffern 3. und 4. der Ordnungsverfügung angeordnet. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat teilweise Erfolg (1.) Der Antrag nach § 123 VwGO hat keinen Erfolg (2.) 1. Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 6. Mai 2024 (11 K 2553/24) gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 1 VwGO anzuordnen, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. a) Die Änderung des Antrages, der von dem Antragsteller dahingehend umgestellt worden ist, dass anstelle eines zunächst isolierten Antrages nach § 123 VwGO nunmehr auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 6. Mai 2024 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 1 VwGO beantragt wird, ist in entsprechender Anwendung von § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, jedenfalls soweit der Antrag die Ziffern 2. bis 4. der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung betrifft. Denn in diesem Umfang ist die Antragsänderung sachdienlich (§ 91 Abs. 1 Fall 2 VwGO). Sachdienlich ist die Antragsänderung, wenn sie der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streits zwischen den Parteien im laufenden Verfahren dient. Dies ist hier der Fall, jedenfalls soweit der Antrag die Ziffern 2. bis 4. der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung betrifft. Denn der Antragsteller kann seine insgesamt gegen die Abschiebung vorgebrachten Einwände – insbesondere die Bindung zu seinen beiden im Bundesgebiet lebenden Kindern – grundsätzlich vorrangig im Zusammenhang mit der Abschiebungsandrohung vom 6. Mai 2024 geltend machen und sich so im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen seine Abschiebung wehren, als die Abschiebung auf eben diese Abschiebungsandrohung gestützt wird. Dies ergibt sich aus § 59 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der seit dem 27. Februar 2024 geltenden Fassung, wonach die Abschiebung dann anzudrohen ist, wenn u.a. weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen der Abschiebung entgegenstehen. Mit Blick auf diese Neuregelung ist der Antragsteller nicht länger darauf verwiesen, einen wegen § 123 Abs. 5 VwGO grundsätzlich nachrangigen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zu stellen. Vielmehr können die gegen die Abschiebung vorgebrachten Belange bereits im Rahmen des Antrages nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 1 VwGO geltend gemacht werden. Die entsprechende Antragsumstellung dient insoweit auch der endgültigen Ausräumung des Streites zwischen den Parteien über die Zulässigkeit der Abschiebung des Antragstellers. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller im vorliegenden Fall neben dem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 1 VwGO ausnahmsweise auch einen zulässigen Antrag nach § 123 VwGO stellen kann. Denn dies liegt allein darin begründet, dass neben der streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung vom 6. Mai 2024 eine weitere – bestandskräftige – Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 29. November 2016 existiert. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 1 VwGO betrifft allein die Abschiebungsandrohung vom 6. Mai 2024 und die insoweit gegen deren Erlass erhobenen rechtlichen Einwände im Sinne der oben dargelegten Vorrangigkeit, während der Antrag nach § 123 VwGO im Übrigen die Vollziehung der Ausreisepflicht des Antragstellers betrifft, die trotz eines Erfolges des Antrages nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 1 VwGO weiterhin drohen kann (dazu unter 2.). Soweit der – insoweit nicht beschränkte – Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 1 auch Ziffer 1. der Ordnungsverfügung (Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis) betrifft, spricht indes einiges dafür, dass die entsprechende Antragsänderung bereits nicht sachdienlich ist. Denn eine Sachdienlichkeit ist nicht gegeben, wenn der geänderte Antrag als unzulässig abgewiesen werden müsste, vgl. dazu Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 91 Rn. 31. Dies ist hier der Fall. Denn der Antrag ist unzulässig, soweit er Ziffer 1. der Ordnungsverfügung betrifft. Aus diesem Grunde mag hier im Ergebnis auch dahinstehen, ob bereits die Antragsänderung unzulässig ist, weil jedenfalls der Antrag selbst unzulässig ist und schon aus diesem Grunde abzulehnen ist. Denn für den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 1 VwGO besteht insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis. Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 1 VwGO gegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis kommt nur in Betracht, soweit und sofern mit der angegriffenen Ordnungsverfügung die Wirkung eines belastenden Verwaltungsaktes verbunden ist, indem damit ein Bleiberecht des Antragstellers in Form einer Erlaubnis- oder Duldungsfiktion nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes beendet wird. Der mit der hier streitgegenständlichen Ordnungsverfügung abgelehnte Aufenthaltserlaubnisantrag vom 22. August 2023 hatte jedoch keine Fiktionswirkung im vorgenannten Sinn. Eine hier allein in Betracht kommende Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG – der Antragsteller hat bislang noch keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet besessen – ist nicht eingetreten. Danach gilt: Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn der Antragsteller hielt sich zum Zeitpunkt des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht rechtmäßig ohne Titel im Bundesgebiet auf. Insbesondere war der Antragsteller vom Titelerfordernis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht befreit. Vielmehr hielt er sich seit der Ablehnung seines Asylantrages durch das BAMF am 29. November 2016 illegal im Bundesgebiet auf und war seither ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1 AufenthG). b) Der geänderte Antrag ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 des Justizgesetzes NRW statthaft und auch im Übrigen zulässig, soweit er Ziffer 2. und 3. der Ordnungsverfügung (Abschiebungsandrohung unter Setzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen) betrifft. Der Antrag ist jedoch nur hinsichtlich Ziffer 3. (Abschiebungsandrohung) begründet. Hinsichtlich Ziffer 2. (Ausreisefrist) ist er unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des gegen einen Verwaltungsakt gerichteten Rechtsbehelfs anordnen, wenn das Interesse des Adressaten, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung überwiegt. Im Rahmen dieser Abwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. An der Vollziehung einer offensichtlich rechtswidrigen Maßnahme kann nämlich kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen die vollziehbare Maßnahme offensichtlich rechtmäßig, so kann das Interesse des Betroffenen am Aufschub der Vollziehung grundsätzlich als gering veranschlagt werden. Hiervon ausgehend fällt die Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers aus, soweit der Antrag Ziffer 3. der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung betrifft. Denn die in Ziffer 3. geregelte Abschiebungsandrohung erweist sich als rechtswidrig. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Die Abschiebungsandrohung erweist sich bereits deswegen als rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin für deren Erlass nicht zuständig war und in der vorliegenden Konstellation nicht zum Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung befugt war. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG besteht eine allgemeine Zuständigkeit der Ausländerbehörden für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem AufenthG und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen. Auf diese allgemeine Zuständigkeitsregelung für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen lässt sich die streitgegenständliche Abschiebungsandrohung indes nicht stützen, weil für den Erlass der Abschiebungsandrohung im Falle des Antragstellers eine vorrangige Zuständigkeit des BAMF bestand und auch weiterhin besteht und das BAMF eine – inzwischen bestandskräftige – Abschiebungsandrohung in dem Ablehnungsbescheid vom 29. November 2016 auch tatsächlich erlassen hatte. Nach der Gesetzessystematik sind die Zuständigkeiten zwischen BAMF und Ausländerbehörde für den Erlass der Abschiebungsandrohung wie folgt verteilt: Mit der Stellung eines Asylantrages wird grundsätzlich das BAMF für den Erlass einer Abschiebungsandrohung zuständig (§§ 5 Abs. 1 Satz 2, 34 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes [AsylG]). Diese Zuständigkeit ist ausschließlich und endet grundsätzlich weder vor der Bestandskraft der Entscheidung des BAMF noch vor einer Erledigung oder einem „Verbrauch“ dieser Abschiebungsandrohung. Eine erneute Abschiebungsandrohung durch die Ausländerbehörden scheidet solange aus, vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH B-W), Beschluss vom 17. November 2023 – 12 S 986/23 –, juris; dazu auch Funke-Kaiser, in: Berlit, GK-AufenthG, § 59 (Stand: 01.08.2020) Rn. 15 ff.; Hailbronner, in: ders., Ausländerrecht, § 59 AufenthG (Stand: 01.03.2020) Rn. 7. Aus diesem Grunde begründet die Zuständigkeitsregelung des § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch keine neben der Zuständigkeit des BAMF bestehende sachliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde für den Erlass von Abschiebungsandrohungen und zwar auch nicht nach bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens, wenn – wie im vorliegenden Falle – im Asylverfahren eine Abschiebungsandrohung durch das BAMF erlassen wurde, Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Juli 2023 – 4 EO 365/23 –; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. März 2008 – 2 ME 133/08 –, jeweils juris. Eine Zuständigkeit der Ausländerbehörde für den Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung – trotz bereits durch das BAMF erlassener Abschiebungsandrohung – folgt auch nicht daraus, dass die Zuständigkeit des BAMF grundsätzlich mit dessen bestandskräftiger Entscheidung über den Asylantrag und die damit verbundenen Nebenentscheidungen endet, zur allgemeinen Aufgabenverteilung zwischen dem BAMF und den Ausländerbehörden Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. Januar 2018 – 1 C 7/17 –, juris. Denn dieser Grundsatz betrifft zunächst nur die allgemeine Aufgabenverteilung zwischen dem BAMF und den Ausländerbehörden. Denn nach der bestandskräftigen Entscheidung des BAMF über den Asylantrag und die damit verbundenen Nebenentscheidungen richten sich der weitere Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet und – nach Abschiebung oder freiwilliger Ausreise – eine erneute Wiedereinreise dann nach dem AufenthG. Verbleibt ein Ausländer nach Abschluss seines Asylverfahrens in Deutschland, sind für weitere aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach § 71 Abs. 1 AufenthG die Ausländerbehörden zuständig, BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 – 1 C 7/17 –, juris. Dies führt indes nicht ohne Weiteres dazu, dass – trotz einer im Asylverfahren bereits ergangenen Abschiebungsandrohung des BAMF – fortan die Ausländerbehörde für den Erlass einer (ersetzenden) Abschiebungsandrohung nach den Vorschriften des AufenthG zuständig wäre. Maßgeblich bleibt nach dem Vorstehenden vielmehr die –während des Asylverfahrens zuständigkeitshalber erlassene – Abschiebungsandrohung des BAMF. Anders verhält es sich, wenn die sachliche Zuständigkeit des BAMF für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach (erfolglos) abgeschlossenem Asylverfahren entfallen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und sein Aufenthalt im Bundesgebiet damit nach dem bestandskräftigen erfolglosen Abschluss des Asylverfahrens aus asylverfahrensunabhängigen Gründen erlaubt worden ist. In einer derartigen Situation gelten wieder die Regelungen des allgemeinen Ausländerrechts, deren Anwendung nur so lange ausgesetzt ist, wie es in anderen Gesetzen, zu denen das AsylG gehört, bestimmt ist (vgl. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 AufenthG). Die vorstehenden Grundsätze gelten unabhängig davon, ob gegen den Ausländer zuvor eine asylverfahrensrechtliche Abschiebungsandrohung ergangen ist. Eine solche erledigt sich nämlich durch die Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltserlaubnis, weil diese die Ausreisepflicht entfallen lässt. Die einmal eingetretene Erledigung wird auch durch einen späteren Wegfall des Aufenthaltstitels nicht in Frage gestellt, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 6. Juni 2012 – 18 B 301/12 –, juris. Danach besteht hier die ursprüngliche Zuständigkeit des BAMF für den Erlass einer Abschiebungsandrohung gegen den Antragsteller fort. Denn dieser hatte nach seiner Einreise ins Bundesgebiet im Dezember 2015 am 27. Januar 2016 einen Asylantrag gestellt, wodurch nach dem Vorstehenden ab diesem Zeitpunkt eine ausschließliche Zuständigkeit des BAMF auch für den Erlass einer Abschiebungsandrohung bestand. Eine – inzwischen bestandskräftige – Abschiebungsandrohung wurde auch im Rahmen der Ablehnung des Asylantrages am 29. November 2016 erlassen. Seither ist diese vorrangige Zuständigkeit des BAMF – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – auch nicht entfallen. Soweit diese vorträgt, dass die Ausländerbehörde nicht gehindert sei, eine bestandskräftige Abschiebungsandrohung des BAMF durch eine eigene Abschiebungsandrohung zu ersetzen bzw. „zu erneuern“ und ein solcher „Zweitbescheid“ zur Erledigung der asylrechtlichen Abschiebungsandrohung führe, folgt das Gericht dieser Rechtsauffassung nicht. Insoweit vernachlässigt die Antragsgegnerin bereits die oben genannten Abgrenzungskriterien für die Zuständigkeit von BAMF und Ausländerbehörde. Sie übergeht ferner den Umstand, dass sich der aufenthaltsrechtliche Status des Antragstellers seit der Ablehnungsentscheidung des BAMF nicht geändert hat. Insbesondere wurde dem Antragsteller kein Aufenthaltstitel erteilt respektive der Aufenthalt des Antragstellers legalisiert. Vielmehr blieb er auf Grund der Ablehnungsentscheidung des BAMF unverändert ausreisepflichtig, wodurch ein Wechsel in der sachlichen Zuständigkeit nach dem Vorstehenden nicht ohne Weiteres eintreten konnte. Sofern sich die Antragsgegnerin für ihre Rechtsauffassung auf die Entscheidung des OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2005 – 18 B 633/05 –, juris, beruft, verkennt sie, dass diese Entscheidung in einem wesentlichen Punkt von der vorliegenden Konstellation abweicht. Dort ging es nämlich ersichtlich um den Neuerlass einer Abschiebungsandrohung durch dieselbe Behörde, wodurch die vorherige Abschiebungsandrohung gegenstandslos wurde. Dies erfasst freilich nicht die vorliegende Konstellation, in der die vorherige Abschiebungsandrohung durch eine andere Behörde erlassen wurde. Sofern die Antragsgegnerin unter Berufung auf Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 7. Januar 2022 – 22 L 2208/21 –, juris, anführt, dass die durch sie erlassene Abschiebungsandrohung als „Zweitbescheid“ zur Erledigung der Abschiebungsandrohung des „BAMF“ als „Erstbescheid“ führe, vermag das Gericht dieser Rechtsauffassung nicht zu folgen. Diese Auffassung steht bereits in Widerspruch zu der oben dargelegten scharfen Zuständigkeitsabgrenzung, wonach entweder ausschließlich das BAMF oder ausschließlich die Ausländerbehörde für den Erlass der Abschiebungsandrohung zuständig ist und gerade keine geteilte Zuständigkeit besteht. Überdies beansprucht die von der Antragsgegnerin in Bezug genommene Dogmatik zur Erledigung durch den Zweitbescheid nach § 43 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vornehmlich im Rahmen von § 51 VwVfG NRW (Wiederaufgreifen des Verfahrens) Geltung, dazu Schoch, in: ders./Schneider, Verwaltungsrecht (Stand: 4. EL November 2023), § 51 VwVfG Rn. 92 ff.; vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2024 – 6 E 119/24 –, juris, und setzt damit grundsätzlich ebenfalls voraus, dass Erst- und Zweitbescheid durch dieselbe Behörde erlassen werden. Dies ist vorliegend jedoch gerade nicht der Fall, weil hier kein „Zweitbescheid“ durch dieselbe Behörde, sondern vielmehr eine Ersetzung durch eine andere Behörde in Rede steht. Es ist jedoch nicht ersichtlich, wieso eine Ersetzung der Abschiebungsandrohung des BAMF durch die Ausländerbehörde – bei unverändertem aufenthaltsrechtlichem Status des Ausländers und trotz der oben dargelegten scharfen Zuständigkeitsabgrenzung – ohne weiteres möglich sein soll. Im Übrigen stellt eine weitere Abschiebungsandrohung, die für den Antragsteller erneut einen belastenden Verwaltungsakt darstellt, eine entbehrliche und damit unzulässige Doppelbelastung dar. Denn einer weiteren Abschiebungsandrohung bedarf es nicht, weil eine vollziehbare – und bestandskräftige – Abschiebungsandrohung des BAMF bereits vorliegt, Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. März 2008 – 2 ME 133/08 –, juris. Ein Regelungsbedürfnis ergibt sich auch nicht mit Blick auf eine etwaige Abänderung des vom BAMF mit der Abschiebungsandrohung erlassenen abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbotes und dessen Befristung durch das BAMF. Denn die Ausländerbehörde ist für die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung dieses befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes ohnehin zuständig; insoweit besteht nämlich nur eine auf die Erstentscheidung des Erlasses und der Befristung begrenzte Zuständigkeit des BAMF, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 – 1 C 7/17 –, juris; Maor, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 11 AufenthG (Stand: 01.04.2024) Rn. 49, weswegen es einer Ersetzungsbefugnis auch unter diesem Gesichtspunkt nicht bedarf. Auch im Übrigen ist für eine Erledigung der durch das BAMF am 29. November 2016 erlassenen Abschiebungsandrohung, durch die fortan die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin für den Erlass einer neuen Abschiebungsandrohung sachlich zuständig geworden wäre, nichts ersichtlich. Eine Erledigung der Abschiebungsandrohung kommt – neben dem oben bereits genannten Fall der Legalisierung des Aufenthaltes bzw. der Erteilung eines Aufenthaltstitels – grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Ausländer freiwillig ausreist. Selbst im Falle einer tatsächlichen Abschiebung ist die Abschiebungsandrohung grundsätzlich nur als verbraucht anzusehen (mit Ausnahme von § 71 Abs. 5 und 6 AsylG); sie zeitigt aber mit Blick auf ein etwaiges abschiebungsbedingtes Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG sowie einen Kostenerstattungsanspruch nach § 66 Abs. 1 AufenthG weiter Rechtswirkungen und erledigt sich daher auch in einem solchen Fall nicht, vgl. zur Erledigung der Abschiebungsandrohung insgesamt Funke-Kaiser, in: Berlit, GK-AufenthG, § 59 (Stand: 01.08.2020) Rn. 251 ff. Eine freiwillige Ausreise oder Abschiebung des Antragstellers ist indes seit Erlass der Abschiebungsandrohung des BAMF am 29. November 2016 nicht erfolgt, weswegen auch insoweit keine Erledigung der Abschiebungsandrohung eingetreten ist. Insbesondere führte auch der zwischenzeitliche Aufenthalt des Antragstellers in Frankreich nicht zu einer Erledigung der Abschiebungsandrohung durch freiwillige Ausreise. Denn eine Ausreise ist die vollständige Erfüllung der Ausreisepflicht. Dies setzt das Verlassen des Bundesgebietes voraus (§ 50 Abs. 2 Satz 1 AufenthG), und zwar nicht im Sinne eines bloßen Grenzübertritts, sondern im Sinne der Verlegung des dauernden Aufenthaltes ins Ausland. Eine Ausreise nur zum Schein oder eine unverzügliche Wiedereinreise nach der Ausreise genügen nicht, Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. April 2017 – OVG 11 N 18.15 –, juris. Danach stellt der zwischenzeitliche Aufenthalt des Antragstellers in Frankreich keine freiwillige Ausreise dar. Denn hierbei handelte es sich ersichtlich nur um einen vorübergehenden Aufenthalt von höchstens wenigen Wochen im Februar und März 2018, nicht aber um einen dauernden Aufenthalt. Denn der Antragsteller hatte hierzu selbst erklärt, dass er nach Gesprächen mit der Ausländerbehörde wegen der freiwilligen Ausreise „Panik“ bekommen habe und zu Freunden nach Frankreich gegangen sein. Der Aufenthalt in Frankreich diente danach ersichtlich nicht der Erfüllung der Ausreisepflicht des Antragstellers, sondern vielmehr der Verhinderung einer zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht durch lediglich vorübergehenden Aufenthalt im europäischen Ausland. Hinzu kommt, dass der Ausländer durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union seiner Ausreisepflicht nur genügt, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind (§ 50 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Dass dies im Falle des Antragstellers der Fall sein sollte, ist indes nicht ersichtlich. Soweit der Antrag Ziffer 2. der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung (Ausreisefrist) betrifft, fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Denn die von der Abschiebungsandrohung isoliert zu betrachtende Ausreisefrist, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Oktober 2022 – 17 B 1142/22 –, juris, vom 3. Februar 2022 – 18 B 1873/21 –, n.v., und vom 20. Februar 2009 – 18 A 2620/08 –; a.A. VGH B-W, Beschluss vom 18. April 2024 – 11 S 236/24 –, jeweils juris, ist rechtmäßig. Die gesetzte Ausreisefrist von 30 Tagen nach Zustellung erfüllt ohne weiteres die Anforderungen des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wonach die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen ist. In Anbetracht des langjährigen Aufenthaltes des Antragstellers hat die Antragsgegnerin diesen Rahmen zugunsten des Antragstellers vollumfänglich ausgeschöpft. c) Hinsichtlich des in Ziffer 4. der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung enthaltenen (konkludenten) Einreise- und Aufenthaltsverbotes von 60 Monaten ergibt sich der für die Statthaftigkeit des Antrages erforderliche Entfall der aufschiebenden Wirkung der Klage aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG. Dieser Antrag ist begründet, weil sich das Einreise- und Aufenthaltsverbot als rechtswidrig erweist und damit die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung insoweit zu Gunsten des Antragstellers ausfällt. Die unter Ziffer 4. getroffene Regelung bedarf der Auslegung. Wörtlich heißt es dort: „Für den Fall einer erforderlichen Abschiebung wird das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet“. Ausgehend allein vom Wortlaut der Verfügung würde es hier an einer Regelung fehlen. Denn nach der im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung bereits seit über viereinhalb Jahren geltenden Gesetzesfassung entsteht ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht unmittelbar kraft Gesetzes. Nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist ein solches vielmehr (durch Verwaltungsakt) zu erlassen. Aus dem Wortlaut der Verfügung alleine lässt sich die Verhängung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes gegen den Antragsteller somit nicht entnehmen. Lediglich unter Rückgriff auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift und die zu der alten Fassung von § 11 Abs. 1 AufenthG (Fassung vom 20. Oktober 2015, gültig bis 20. August 2019; im Folgenden § 11 Abs. 1 AufenthG a.F.) ergangene Rechtsprechung des BVerwG gelangt das Gericht noch zu dem Auslegungsergebnis, dass gegen den Antragsteller, in gerade noch dem Bestimmtheitserfordernis genügender Weise, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen wurde. § 11 Abs. 1 AufenthG a.F. lautete: Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, darf weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot). Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG a.F. war das Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen. Vor diesem Hintergrund ist der Tenor der Ordnungsverfügung zu Ziffer 4. zu verstehen. Die Antragsgegnerin gibt in der Begründung ihrer Ordnungsverfügung auch noch den Gesetzestext von § 11 Abs. 1 AufenthG a.F. an. Mithin legte die Antragsgegnerin ihrer Entscheidung offenbar eine nicht mehr geltende Vorschrift zugrunde. In der Rechtsprechung des BVerwG ist zu § 11 Abs. 1 AufenthG a.F. indes anerkannt, dass in der Entscheidung über die Befristung eines (vermeintlich) kraft Gesetzes eintretenden Einreise- und Aufenthaltsverbotes regelmäßig auch die Verhängung eines solchermaßen befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes durch Verwaltungsakt zu sehen ist, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juli 2017 – 1 VR 3/17 – und vom 6. Mai 2020 – 1 C 14/19 –, jeweils juris. Durch die Neufassung von § 11 Abs. 1 AufenthG wollte der Gesetzgeber den Wortlaut der Vorschrift an die Rechtsprechung des BVerwG und die darin aufgeführten europarechtlichen Vorgaben, wonach im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot als Rückkehrentscheidung im Einzelfall zu verhängen ist und nicht bereits kraft Gesetzes eintreten darf, anpassen, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juli 2017 – 1 VR 3/17 –, vom 22. August 2017 – 1 A 10/17 – und vom 21. August 2018 – 1 C 21/17 –, jeweils juris; Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, BT-Drucks. 179/19 vom 18. April 2019, S. 27. Lediglich angesichts dessen erscheint es dem Gericht gerade noch vertretbar, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 11 Abs. 1 AufenthG a.F. auch auf die neue Rechtslage zu übertragen. Hat die Antragsgegnerin danach in Ziffer 4. der Ordnungsverfügung ein abschiebungsbedingtes Einreise- und Aufenthaltsverbot – jedenfalls konkludent – erlassen, so mag im Weiteren dahinstehen, ob hierfür bereits infolge der Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung in Ziffer 3. der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung kein Raum mehr sein kann oder ob Ziffer 4. der Ordnungsverfügung ggf. in eine Verlängerung des vom BAMF am 29. November 2016 verfügten und auf 30 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. § 11 Abs. 4 Satz 4 AufenthG) umgedeutet werden kann (§ 47 VwVfG NRW). Denn Ziffer 4. der Ordnungsverfügung erweist sich jedenfalls deswegen als rechtswidrig, weil die Befristungsentscheidung ersichtlich ermessensfehlerhaft ist i.S.v. § 114 Satz 1 VwGO. Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Die Befristung eines unter der aufschiebenden Bedingung einer Abschiebung des Ausländers erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbots vollzieht sich – der Bestimmung der Geltungsdauer eines an eine Ausweisung anknüpfenden Einreise- und Aufenthaltsverbots im Grundsatz vergleichbar – in zwei Schritten. In einem ersten Schritt bedarf es der prognostischen Einschätzung, wie lange das Verhalten des Betroffenen, welches der die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots veranlassenden Abschiebung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an einer Gefahrenabwehr durch Fernhaltung des Ausländers von dem Bundesgebiet zu tragen vermag. Das Gewicht dieses gefahrenabwehrrechtlich geprägten öffentlichen Interesses an einem befristeten Fernhalten des abgeschobenen Ausländers wird maßgeblich durch den Zweck des § 11 Abs. 1 AufenthG geprägt. Mit diesem verfolgt der Gesetzgeber gewichtige spezial- und generalpräventive Gründe, die für das ausweisungsbedingte und für das abschiebungsbedingte Einreiseverbot je gesondert zu bestimmen sind. Das hier betroffene abschiebungsbedingte Verbot hat eine doppelte Zweckrichtung. Es dient zum einen in Bezug auf den betroffenen ausreisepflichtigen Ausländer der Durchsetzung des Vorrangs seiner freiwilligen Ausreise vor der Abschiebung und zum anderen auch in Bezug auf sonstige ausreisepflichtige Ausländer der Förderung der freiwilligen Ausreise. In spezialpräventiver Hinsicht soll der Ausländer aus dem Unionsgebiet ferngehalten werden, weil er Anlass zu Vollstreckungsmaßnahmen gegeben hat und die Besorgnis besteht, dass diese bei einem künftigen Aufenthalt erneut erforderlich werden. Zugleich soll in generalpräventiver Hinsicht verhindert werden, dass sich andere Ausländer in dem Vorhaben, ebenfalls nicht freiwillig auszureisen, ohne ein an die erforderlich gewordene Vollstreckungsmaßnahme anknüpfendes Einreise- und Aufenthaltsverbot bestärkt fühlen könnten, OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2022 – 18 B 632/22 –; BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47/20 –, jeweils juris. Die Antragsgegnerin hat bereits diese auf der ersten Stufe der zu treffenden Ermessensentscheidung maßgeblichen ermessensleitenden Erwägungen verkannt. Denn im Rahmen der Begründung zu Ziffer 4. der Ordnungsverfügung wird ausgeführt, dass das Interesse des Antragstellers an einer zeitnahen Wiedereinreise ins Bundesgebiet mit dem „Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abgewogen“ worden sei. Bereits diese Formulierung sowie der Umstand, dass die Antragsgegnerin vorliegend die von ihr benannte Höchstfrist von fünf Jahren – die Antragsgegnerin ist ausweislich der Begründung zu Ziffer 4. der Ordnungsverfügung von einem Befristungsrahmen bis zu fünf Jahren ausgegangen (§ 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG) – festgesetzt hat, legen es nahe, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Befristungsentscheidung auch die – nicht abschiebungsrelevante – strafrechtliche Historie des Antragstellers berücksichtigt hat, die in der weiteren Begründung der Ordnungsverfügung dargelegt wird. Diese Annahme wird bestätigt durch das diesbezügliche Vorbringen der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren. Denn mit Schriftsatz vom 13. Juni 2024 hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass sie bei der Befristungsentscheidung „in ihre Gefahrenprognose die erhebliche Straffälligkeit des Antragstellers eingestellt“ habe. Hat die Antragsgegnerin danach im Rahmen des allein abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht abschiebungsrelevante Aspekte der Gefahrenabwehr berücksichtigt, so bedarf es keiner Entscheidung mehr darüber, ob sich die Befristungsentscheidung auch deswegen als fehlerhaft erweist, weil in Anbetracht der durch die Antragsgegnerin verfügten Höchstfrist von fünf Jahren möglicherweise die für ein Interesse des Antragstellers an einer zeitnahen Rückkehr ins Bundesgebiet sprechenden Belange – insbesondere seine beiden im Bundesgebiet lebenden minderjährigen Kinder – nicht hinreichend gewichtet wurden, bzw. diese Belange möglicherweise eine kürzere Befristung erfordert hätten. 2. Der weitere Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, „von der Androhung der Abschiebung“ des Antragstellers nach Marokko bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Hauptverfahrens abzusehen, hat keinen Erfolg. Das Gericht legt den Antrag bei sachgerechter Würdigung dahingehend aus (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO), dass der Antrag nicht die einstweilige Untersagung der „Androhung der Abschiebung“ zum Gegenstand hat, sondern vielmehr die einstweilige Untersagung der Abschiebung selbst bzw. des Vollzuges der Abschiebungsandrohung. Insoweit liegt ersichtlich ein bloßer Formulierungsfehler auf Seiten des Antragstellers vor. Denn einer (vorläufigen) Untersagung der Androhung der Abschiebung steht schon entgegen, dass die Abschiebungsandrohung bereits erlassen wurde. Im Übrigen begehrt der Antragsteller auch mit Blick auf die Begründung des Antrages unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ersichtlich die Aussetzung der Abschiebung selbst. Der so verstandene Antrag ist zulässig. Insbesondere liegt ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO vor. Ein solches entfällt nicht mit Blick darauf, dass bereits der gegen die Abschiebungsandrohung vom 6. Mai 2024 gerichtete Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nach dem Vorstehenden Erfolg hat. Denn trotz dieses erfolgreichen Antrages bleibt der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig. Denn der Antragsteller kann weiterhin aufgrund der bereits bestandskräftigen Abschiebungsandrohung des BAMF vom 29. November 2016, die nach den vorstehenden Ausführungen auch nicht durch die Antragsgegnerin ersetzt werden konnte oder in anderer Weise Erledigung gefunden hat, abgeschoben werden. Eben dies zu verhindern, ist Ziel des weiteren Antrages nach § 123 Abs. 1 VwGO. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist, dass der Antragsteller einen materiellen Anspruch (Anordnungsanspruch) hat und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung gerade im einstweiligen Rechtsschutzverfahren besteht (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Antragsteller hat hier keinen auf Aussetzung der Abschiebung gerichteten Anordnungsanspruch. Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung des Antragstellers ist weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen unmöglich. Ein – hier allein in Rede stehendes – rechtliches Abschiebungshindernis ergibt sich insbesondere nicht mit Blick auf die beiden im Bundesgebiet lebenden minderjährigen Kinder des Antragstellers, den am 14. Dezember 2022 geborenen B. J. und die am 25. Dezember 2023 geborene B1. J. , die bei der Kindesmutter und Lebensgefährtin des Antragstellers, der libanesischen Staatsangehörigen Frau O. J. , in S. leben und für die jeweils ein gemeinsames Sorgerecht des Antragstellers und der Kindesmutter besteht. Hinsichtlich dieser familiären Beziehungen können sich Schutzwirkungen aus Art. 6 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) ergeben. Diese Schutzwirkungen sind jedoch nicht absolut und führen nicht automatisch zur rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung des Antragstellers. Hierzu gelangte man nur dann, wenn das Interesse des Antragstellers, seiner Kinder und dessen Mutter, im Bundesgebiet gemeinsam eine familiäre Lebensgemeinschaft zu führen, dasjenige der Allgemeinheit an der Beendigung des Aufenthaltes des Antragstellers im Bundesgebiet überwiegen würde. In den Blick zu nehmen sind bei dieser Abwägung – wie gezeigt – Art. 6 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 GRCh. Art. 6 GG gewährt keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörden und die Gerichte, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich ebenfalls im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen, BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – 1 C 8/21 –, juris. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren eines Ausländers dessen familiäre Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu würdigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles, vgl. etwa Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 9. Dezember 2021 – 2 BvR 1333/21 –; BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – 1 C 8/21 –, jeweils juris. Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG freilich nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit der Familienmitglieder. Schutz genießt insbesondere die familiäre (Lebens-)Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind, die durch tatsächliche Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes geprägt ist. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist, BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2021 – 2 BvR 1333/21 –, juris. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft zwischen dem betreffenden Ausländer und seinem Kind besteht und ob die von ihm tatsächlich erbrachte Zuwendung auch (allein) vom anderen Elternteil oder Dritten erbracht werden könnte, BVerfG, Beschlüsse vom 9. Dezember 2021 – 2 BvR 1333/21 – und vom 9. Januar 2009 – 2 BvR 1064/08 –, jeweils juris. Vielmehr sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. Hierbei ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen, BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2021 – 2 BvR 1333/21 –, juris. Dem Kindeswohl dient im Regelfall insbesondere die Wahrnehmung des von der elterlichen Sorge umfassten Umgangsrechts. Dieses Recht ermöglicht es jedem Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zum Kind aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen, BVerfG, Beschluss vom 25. Mai 2022 – 1 BvR 326/22 –, juris. Die Zumutbarkeit einer auch nur vorübergehenden Trennung zwischen einem Elternteil und seinem Kind wird umso eher zu verneinen sein, je mehr davon auszugehen ist, dass hierdurch die emotionale Bindung des Kindes zu diesem Elternteil Schaden nimmt. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere dann, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt, BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2021 – 2 BvR 1333/21 –, juris. Die Belange der Bundesrepublik Deutschland überwiegen das durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützte private Interesse eines Ausländers und seines Kindes an der Aufrechterhaltung einer zwischen ihnen bestehenden Lebensgemeinschaft nicht ohne Weiteres schon deshalb, weil der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat, wenn durch das nachträgliche Entstehen der von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG grundsätzlich geschützten Lebensgemeinschaft eine neue Situation eingetreten ist, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. Dezember 2021 – 2 BvR 1333/21 – und vom 10. August 1994 – 2 BvR 1542/94 –, jeweils juris. Kann – zur Vermeidung einer mit Blick auf das Wohl des Kindes unzumutbaren Trennungsphase – die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, jedenfalls die einwanderungspolitischen Belange regelmäßig zurück, BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2021 – 2 BvR 1333/21 –, juris. Dies schließt es allerdings nicht aus, im konkreten Einzelfall sonstigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland Vorrang vor dem Wohl eines Kindes einzuräumen; dies gilt beispielsweise für das sicherheitspolitische Interesse, das Gemeinwesen u.a. vor Gewaltdelikten zu schützen. Denn selbst aus einer Zusammenschau von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG mit Art. 3, Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention folgt kein Anspruch auf einen voraussetzungslosen Kinder- oder Elternnachzug. Das Kindeswohl ist zwar vorrangig zu berücksichtigen; es genießt aber keinen unbedingten Vorrang, BVerwG, Urteile vom 8. Dezember 2022 – 1 C 8/21 – und vom 13. Juni 2013 – 10 C 16/12 –; VGH B-W, Beschluss vom 4. Juli 2023 – 11 S 448/23 –, m.w.N., jeweils juris. Ein solcher ergibt sich aufgrund von Art. 52 Abs. 1 GRCh auch nicht aus den in Art. 24 GRCh verankerten Grundrechten des Kindes, VGH B-W, Beschluss vom 4. Juli 2023 – 11 S 448/23 –, m.w.N., juris. Bei der Würdigung der Zumutbarkeit einer auf einen Elternteil bezogenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme für die Beziehung zwischen Eltern und Kind ist von erheblicher Bedeutung, ob es dem Kind und dem anderen Elternteil möglich ist und zugemutet werden kann, den von der Maßnahme betroffenen Ausländer ins Ausland zu begleiten oder ihm zeitnah dorthin zu folgen. Dies wird umso eher anzunehmen sein, je weniger der Aufenthalt des Kindes und des anderen Elternteils im Bundesgebiet gesichert ist und je weiter die Möglichkeiten der Familie gefächert sind, ihre schutzwürdige Gemeinschaft nach der Ausreise aus dem Bundesgebiet an einem anderen Ort unvermindert fortzuführen. Ersteres betrifft vornehmlich Personen, die selbst vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer sind, Letzteres in erster Linie Mitglieder einer Familie, denen es voraussichtlich rechtlich wie tatsächlich möglich und zumutbar sein wird, gemeinsam oder in überschaubaren zeitlichen Abständen in einen bestimmten anderen Staat einzureisen und dort ihren Aufenthalt zu nehmen. Umgekehrt wird die Zumutbarkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 und 2 GG umso eher zu verneinen sein, je stärker der Aufenthalt des Kindes und des anderen Elternteils im Bundesgebiet gesichert ist und je weniger davon ausgegangen werden kann, dass es der Familie nach der Durchführung der Maßnahme möglich und zumutbar wäre, ihre schutzwürdige Gemeinschaft im Ausland unvermindert fortzuführen. Ersteres betrifft vor allem deutsche Staatsangehörige. Letzteres betrifft Fälle, in denen davon ausgegangen werden kann, dass es keinen anderen Staat als die Bundesrepublik Deutschland gibt, in dem es sämtlichen Mitgliedern der durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützten Familie rechtlich und tatsächlich möglich sowie zumutbar wäre, einen gemeinsamen Aufenthalt zu begründen. Im Übrigen ist in Orientierung an den oben aufgezeigten Grundsätzen im jeweiligen Einzelfall zu würdigen, ob die den Mitgliedern der Familie mit einer Ausreise ins Ausland entstehenden Nachteile noch in einem angemessenen Verhältnis zu den einwanderungspolitischen Interessen, Sicherheitsinteressen und sonstigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland stehen, denen mit der auf ein Familienmitglied bezogenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme Rechnung getragen werden soll. Für das Recht der Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie Art. 7 GRCh gilt im Grundsatz nichts anderes, VGH B-W, Beschlüsse vom 12. Februar 2024 – 11 S 1722/23 – und vom 4. Juli 2023 – 11 S 448/23 –, jeweils m.w.N., jeweils juris. Der durch Art. 6 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie Art. 7 und 24 GRCh vermittelte Schutz der Familie und von nichtehelichen Paarbeziehungen sowie derjenige des Kindeswohls führen im vorliegenden Fall aller Voraussicht nach nicht zur rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung des Antragstellers. Dabei legt das Gericht der hier vorzunehmenden Abwägung zugrunde, dass auf Seiten des Antragstellers durchaus gewichtige familiäre Belange bestehen. Denn der Antragsteller ist Vater zweier im Bundesgebiet lebender Kinder, deren Mutter ebenfalls im Bundesgebiet geboren ist und zuletzt über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG verfügte. Für diese beiden Kinder besteht ein gemeinsames Sorgerecht des Antragstellers und der Kindesmutter. Der Antragsteller hat auch durch Vorlage einer eigenen eidesstattlichen Versicherung sowie einer eidesstattlichen Versicherung der Kindesmutter nach §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht, dass zwischen ihm und den beiden gemeinsamen Kindern eine tatsächlich familiäre Lebensgemeinschaft besteht. Der Antragsteller und die Kindesmutter haben übereinstimmend erklärt, dass der Antragsteller die in S. lebende Familie täglich nach der Arbeit für mehrere Stunden besucht. Im Weiteren ist durch die eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller sich bei den täglichen Besuchen seiner Kinder um diese kümmert, z.B. diese „füttert“, badet und Windeln wechselt. Glaubhaft gemacht ist außerdem, dass der Antragsteller mit seinen Kindern regelmäßig zum Spielplatz geht, die Wochenenden mit diesen verbringt und regelmäßig alleine auf die Kinder aufpasst. Auf dieser Grundlage ist das Vorliegen einer tatsächlich gelebten familiären Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seinen beiden Kindern in hinreichender Weise glaubhaft gemacht. Es ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass der Antragsteller infolge des täglichen Kontaktes mit seinen Kindern und des darüber hinaus auch nach den eidesstattlichen Versicherungen tatsächlich ausgeübten Umgangs und der ausgeübten Sorge im Alltag der Kinder für diese eine maßgebliche Bezugsperson darstellt. Hierin liegt eine tatsächlich gelebte familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seinen beiden Kindern begründet. Dem Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller und seine beiden Kinder unterschiedliche Wohnsitze haben. Denn nach den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ist die räumliche Trennung allein durch die für den Antragsteller geltende Wohnsitzauflage bedingt. Dies steht in Einklang mit dem Akteninhalt, wonach ein unter dem 26. September 2022 gestellter Antrag auf Änderung der Wohnsitzauflage des Antragstellers mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Oktober 2022 abgelehnt worden war. Zudem liegen die Wohnorte nur ca. 20 Autofahrminuten voneinander entfernt, weswegen auch insoweit einiges dafür spricht, dass der Antragsteller seine Kinder tatsächlich jeden Tag besucht. Die danach bestehenden familiären Belange im Verhältnis zwischen dem Antragsteller und seinen beiden Kindern gewinnen dadurch zusätzliches Gewicht, dass zwei noch sehr kleine Kinder betroffen sind. Das Kind B. J. ist ca. eineinhalb Jahre alt; das Kind B1. J. ist sogar erst ca. sechs Monate alt. Es ist im Sinne der vorgenannten Maßstäbe insoweit zu beachten, dass die beiden Kinder des Antragstellers im Falle der Abschiebung des Antragstellers die damit einhergehende räumliche Trennung rasch als endgültigen Verlust erfahren werden. Hinzu kommt, dass gegenwärtig eine realistische Perspektive für eine (zeitnahe) legale Wiedereinreise für den Antragsteller nicht besteht. Insbesondere ist ein Familiennachzug des Antragstellers gegenwärtig ausgeschlossen, da seine Kinder gegenwärtig nicht über Aufenthaltserlaubnisse verfügen und der Antragsteller auch nicht mit der Kindesmutter verheiratet ist, zumal die Kindesmutter selbst nur im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ist, weswegen ein Familiennachzug gegenwärtig ohnehin ausgeschlossen wäre (§ 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG). Diese gewichtigen familiären Belange des Antragstellers überwiegen indes im Ergebnis nicht das im Falle des Antragstellers bestehende konkrete öffentliche Interesse, den Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet zu beenden. Denn es bestehen insoweit erhebliche, aktuelle spezial- und generalpräventive Interessen des Gemeinwesens an einer zeitnahen Aufenthaltsbeendigung; diese Interessen überwiegen die familiären Belange des Antragstellers im Verhältnis zu seinen beiden Kindern und auch die familiären Belange im Verhältnis zur Kindesmutter und Lebensgefährtin des Antragstellers, VGH B-W, Beschlüsse vom 12. Februar 2024 – 11 S 1722/23 – und vom 4. Juli 2023 – 11 S 448/23 –, jeweils m.w.N., jeweils juris. Hierbei ist zu Lasten des Antragstellers insbesondere zu würdigen, dass er sich in erheblicher Weise strafbar gemacht hat, wodurch ein erhebliches Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Antragstellers begründet wird. Zuletzt ist der Antragsteller mit Urteil des Landgerichts C. vom 20. Oktober 2020 (Az. II-5 KLs-30 Js 44/20-11/20) wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Der Verurteilung lag eine Tat vom 21. Februar 2020 zugrunde, bei der der Antragsteller gemeinsam mit einem Mitangeklagten in Streit mit einem Drogendealer und späteren Tatopfer geriet, von dem der Antragsteller und der Mitangeklagte jedenfalls Marihuana erwerben wollten. Dabei bedrohte der Mitangeklagte das Tatopfer zunächst mit einem Taschenmesser mit 6,5 cm langer Klinge. In der Folge schlug der Antragsteller dem Tatopfer mit der Faust ins Gesicht, worauf sich eine Schlägerei entwickelte. In der weiteren Folge führte der Mitangeklagte einen kraftvollen Hieb mit einer Taschenmesserklinge gegen den Kopf des Tatopfers, wodurch dieses eine stark blutende, etwa 10 cm lange Wunde erlitt, die derart tiefreichend war, dass die Knochenhaut verletzt wurde und eine Kerbe im Schädelknochen entstand. Diese Tat, die sich gegen höchstrangige Rechtsgüter – Leben und körperliche Unversehrtheit – richtet, offenbart eine besondere Gewaltneigung sowie ein erhebliches Eskalationspotential des Antragstellers. Dies zeigt sich zum einen in dem eigenen Tatbeitrag des Antragstellers und zum anderen in dem Umstand, dass dieser nach den Feststellungen des vorgenannten Urteils gerade mit der Möglichkeit rechnete und auch billigte, dass der Mitangeklagte das Taschenmesser im Rahmen der durch den Antragsteller ausgelösten körperlichen Auseinandersetzung einsetzen und das Tatopfer dadurch verletzen könnte. Bereits hieraus folgt ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Antragstellers. Die Schwere der Tat zeigt sich auch darin, dass der Antragsteller, der bis dahin nicht einschlägig vorbestraft war, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt wurde. Die besondere Delinquenzneigung des Antragstellers und das damit einhergehende öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Antragstellers wird im Weiteren auch dadurch begründet, dass er die Tat vom 21. Februar 2020 unter laufender Bewährung beging. Denn mit Urteil des Amtsgerichts S. vom 15. April 2019 (Az. 87 Ls-123 Js 27/19-13/19) wurde der Antragsteller wegen eines besonders schweren Falles des Diebstahls in drei Fällen sowie versuchten Betruges zu einer Jugendstrafe vom 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt worden war. Im Übrigen wurde die Bewährung durch das Amtsgericht X. mit Beschluss vom 6. April 2020 (Az.: 821 VRJs 4320) auch widerrufen, weil er den ihm erteilten Auflagen nicht nachgekommen war und nur unzureichend Kontakt zu seiner Bewährungshelferin gehalten hatte. Auch dies spricht für ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung. Dass insbesondere auch die laufende Bewährung den Antragsteller nicht von der Begehung der erheblichen Gewalttat vom 21. Februar 2020 abhalten konnte, ist ebenfalls ein Beleg für dessen Neigung zur Begehung von Straftaten. Auch das Landgericht C. hat diesen Umstand strafschärfend berücksichtigt. Weiter strafschärfend berücksichtigt hat es den Umstand, dass der Antragsteller innerhalb weniger Jahre mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. So wurde der Antragsteller außerdem am 9. November 2017 durch das Amtsgericht S. (Az. 34b Ds-123 Js 155/17-228/17) wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Mit Urteil des Amtsgerichts S. vom 16. Mai 2017 (Az. 34b Ds-34 Js 329/17-79/17) wurde der Antragsteller wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Auch dies impliziert eine hohe Delinquenzneigung des Antragstellers, zumal die Gewalttat vom 21. Februar 2020 auch im Zusammenhang mit dem Erwerb von Betäubungsmitteln steht. Das Landgericht C. hat außerdem ausgeführt, dass der Umstand, dass der Antragsteller erstmals wegen eines Rohheitsdeliktes verurteilt worden sei, dadurch relativiert werde, dass er nach der Tat gegenüber dem Mitangeklagten geäußert habe, dass er dem Tatopfer angedroht habe, ihm „die Landkarte von Syrien ins Gericht prügeln“ zu wollen, was belege, dass dem Antragsteller jedenfalls auch Gedanken an erhebliche Körperverletzungen nicht grundsätzlich fremd seien. Dieser Bewertung schließt sich das Gericht an. Die Schwere der Gewalttat vom 21. Februar 2020 und die von dem Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit wird auch dadurch deutlich, dass die Strafe nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden konnte. Das Landgericht C. führt insoweit aus: „Eine positive Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB kann dem Angeklagten nach Gesamtwürdigung der Tat und seiner Persönlichkeit nicht mehr gestellt werden. Es ist nicht zu erwarten, dass sich der Angeklagte die Verurteilung und die Möglichkeit des Widerrufs zur Warnung dienen lassen und ohne die Einwirkung des Strafvollzugs künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. Die Vorverurteilungen des Angeklagten belegen, dass er trotz seines vergleichsweise kurzen Aufenthalts in der Bundesrepublik bereits wiederholt straffällig geworden ist […]. Insgesamt lässt sein Werdegang eine gewisse Gewöhnung an die Begehung von Straftaten und eine diesbezüglich nur geringe Hemmschwelle des Angeklagten erkennen. Weder durch die anfängliche Auferlegung von Arbeitsleistungen noch durch die Verhängung von Geldstrafen hat er sich von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen. Die ihm sodann im Rahmen seiner Verurteilung durch das Amtsgericht S. vom 15.04.2019 gewährte Chance sich zu bewähren, hat der Angeklagte ebenfalls ungenutzt gelassen. Selbst die in dem dortigen Verfahren erlittene Untersuchungshaft hat bei ihm offenkundig keinen hinreichenden Eindruck hinterlassen. Vielmehr ist er den angeordneten Auflagen nicht nachgekommen und hat sich dem Einfluss der Bewährungshilfe und des Gerichts dadurch entzogen, dass er sich absprachewidrig nach Frankreich abgesetzt hat und auch im Übrigen nicht erreichbar war, so dass letztlich die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen worden ist. Durch dieses Verhalten hat er gezeigt, dass er die Erwartungen, die mit der Strafaussetzung verbunden sind, nicht erfüllt. Mit einer kooperativen Mitwirkung des Angeklagten im Rahmen einer neuerlichen Bewährung ist auch weiterhin nicht zu rechnen. Anhaltspunkte, die auf eine positive Entwicklung des Angeklagten infolge des hiesigen Vollzugs der Untersuchungshaft hindeuten, sind nicht erkennbar geworden. Auch angesichts der sicher erfolgenden Abschiebung des Angeklagten B2. ins Königreich Marokko, die – seinen entsprechenden ausdrücklichen Bekundungen zufolge – nicht seinem Willen entspricht, besteht für ihn kein Anreiz, mit dem Gericht und ggf. einem Bewährungshelfer zusammenzuarbeiten.“ Dieser Prognose schließt sich das Gericht an. Sie beansprucht auch weiterhin Geltung. Denn es ist nicht erkennbar, dass sich hieran während oder nach der Haft etwas in grundsätzlicher Weise zu Gunsten des Antragstellers geändert hätte. Vielmehr bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass von dem Antragsteller weiterhin eine Gefahr der Begehung von Straftaten ausgeht. Der Antragsteller hat die Haft vollverbüßt und ist – nach vorläufiger Festnahme am 24. Februar 2020 – am 27. August 2021 aus der Haft entlassen worden. Eine Aussetzung des Strafrestes nach § 57 des Strafgesetzbuches (StGB) ist nicht erfolgt. Nach der letzten Stellungnahme der Leiterin der Justizvollzugsanstalt C. gemäß § 57 StGB vom 24. März 2021 bestand die Gefahr der erneuten Begehung von Straftaten bei dem Antragsteller fort. Danach war der Antragsteller auch während der Haft in körperliche Auseinandersetzungen mit Mitinhaftierten involviert, trat gegenüber Bediensteten der Justizvollzugsanstalt mitunter „unverschämt und beleidigend“ auf und warf im Januar 2021 brennendes Toilettenpapier aus dem Haftraumfenster. Als er in der Küche arbeitete, entwendete er Lebensmittel zum Eigenbedarf. Laut Stellungnahme verneinte der Antragsteller in einem Gespräch mit dem psychologischen Dienst der Justizvollzugsanstalt außerdem die gewalttätige Handlung, die der Verurteilung vom 20. Oktober 2020 zugrunde liegt (Schubsen statt Faustschlag) und externalisierte die Verantwortung für die Auseinandersetzung auf den Geschädigten. In dem Gespräch kündigte der Antragsteller außerdem an, dass er mit Personen, die Drogen nehmen würden, „weniger Zeit verbringen“ wolle. Eine nach der Stellungnahme bei dem Antragsteller eindeutig indizierte Suchttherapie – der Antragsteller konsumierte danach jedenfalls bis zur Haft viele Jahre regelmäßig, schließlich täglich Betäubungsmittel bzw. psychotrope Substanzen und dieser Konsum hängt mit der Delinquenz des Antragstellers, insbesondere auch mit der Tat vom 21. Februar 2020 zusammen – ist ausweislich der Stellungnahme während der Haft nicht erfolgt. Laut der Stellungnahme verweist die strafrechtliche Historie des Antragstellers „auf ein eingeschliffenes Muster an Beschaffungskriminalität“. Vor diesem Hintergrund wird in der Stellungnahme vom 24. März 2021 abschließend ausgeführt: „Insgesamt gesehen überwiegen die legalprognostisch negativen Faktoren, wobei insbesondere die kriminelle Vorgeschichte, die unbearbeitete Suchtmittelproblematik und das deliktnahe Milieu als sozialer Empfangsraum gewichtig erscheinen. Daher wird aus psychologischer Sicht eine vorzeitige Entlassung nicht befürwortet. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen befürworte ich eine Aussetzung des Restes der Freiheitsstrafe nicht“. Auch das Landgericht C. führt in seiner letzten Entscheidung gemäß § 57 Abs. 1 StGB vom 6. Juli 2021 – weniger als zwei Monate vor Haftentlassung und nachdem es bereits am 8. April 2021 eine bedingte Entlassung des Antragstellers abgelehnt hatte – aus: „Bei dem Verurteilten besteht auch weiterhin ein unaufgearbeitetes Drogenproblem. Die authentische Abstinenzmotivation ist zwar ein Schritt in die Richtige [sic] Richtung, wird allein jedoch nicht ausreichen um den Verurteilten, der bereits in der Kindheit mit dem Konsum von Drogen begann und in der Anhörung am 08.04.2021 angegeben hat, noch nie so lange drogenfrei gelebt zu haben, dauerhaft zu stabilisieren und ihn zu einem vollständig drogenfreien Leben zu führen. Weiterhin zeigt der Verurteilte keine Einsicht in eigenes Fehlverhalten. Hinsichtlich seiner Verfehlungen in den Vollzugsanstalten und der Anlasstat spricht der Verurteilte lediglich von „Missverständnissen". In der Anhörung am 08.04.2021 hat er erklärt, das Opfer sei sein bester Freund gewesen und er habe ihn nur mit der Faust geschlagen. Sein schlimmster Fehler sei gewesen, dass er weggelaufen sei. Unter Abwägung sämtlicher Umstände vermag die Kammer eine positive Prognose nicht zu stellen, die Gefahr des Rückfalls in alte Verhaltensmuster ist zu groß. Eine vorzeitige Entlassung musste daher auch gem. § 57 Abs. 1 StGB im Hinblick auf das überwiegende Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit abgelehnt werden“. Auch diesen Bewertungen schließt sich die Kammer an. Insbesondere das offensichtlich bei dem Antragsteller zuletzt bestehende und, soweit ersichtlich, weiterhin unbearbeitete Suchtmittelproblem sowie die offensichtlich unzureichende Einsicht in das eigene strafrechtliche Fehlverhalten lassen auch weiterhin besorgen, dass der Antragsteller jederzeit erneut straffällig wird und sich insbesondere die in der Vergangenheit gezeigte Steigerung im Delinquenzverhalten hin zu Gewaltdelikten weiter fortsetzt. Es besteht ein erhebliches Interesse daran, die Allgemeinheit insoweit vor der Gefahr einer erneuten Begehung von Straftaten durch den Antragsteller zu schützen und den Aufenthalt des Antragstellers zu beenden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die nach dem Vorstehenden von dem Antragsteller ausgehende Gefahr der Wiederholung insbesondere von Gewalttaten infolge der zwischenzeitlich begründeten familiären Lebensgemeinschaft beseitigt wäre im Sinne einer Zäsur. Hiergegen spricht insbesondere, dass die bei dem Antragsteller bestehende Suchtmittelproblematik und die Delinquenz ausweislich der oben genannten Stellungnahme der Leiterin der Justizvollzugsanstalt C. , die ihrerseits auf der Stellungnahme des psychologischen Dienstes beruht, auch mit einer möglicherweise bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung sowie Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, dissozialen, haltlosen und unreifen Zügen, die ihren Ursprung in der Kindheit und Jugend des Antragstellers hat, in Zusammenhang stehen. Diese Annahme steht im Einklang mit den Feststellungen in dem im Rahmen der letzten strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landgericht C. eingeholten forensisch-psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Dr. C1. C2. . Auch insoweit ist für eine erfolgreiche Therapie nichts ersichtlich. Aus diesem Grunde vermag allein der Umstand, dass der Antragsteller inzwischen Vater geworden ist, nicht die Annahme einer Zäsur zu begründen bei offenbar gleichzeitig fortbestehender Suchtmittelproblematik und hiermit im Zusammenhang stehenden unbehandelten psychischen Erkrankungen. Eine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Zäsur besteht auch deswegen nicht, weil der Zeitraum seit der Haftentlassung – ca. drei Jahre – bzw. seit der anschließenden Begründung der familiären Lebensgemeinschaft in Anbetracht der vorgenannten Umstände als zu kurz erscheint, um auf eine gesicherte Änderung sowohl der Suchtmittelproblematik als auch des Delinquenzverhaltens des Antragstellers schließen zu können. Gegen eine Zäsur bzw. einen Wegfall der Wiederholungsgefahr spricht schließlich auch, dass insbesondere bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen, von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr regelmäßig nicht ausgegangen werden kann, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen hat und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat. Solange sich der Ausländer nicht außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs – nachhaltig – bewährt hat, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf einen Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde. Denn nach der statistischen Datenlage steigt die Rückfallquote bei Delikten mit Betäubungsmittelbezug in den Jahren nach der Haftentlassung weiter an (45 % innerhalb des 1. bis 3 Jahres, 56 % vom 4. bis 6. Jahr und 60 % innerhalb des 7. bis 9. Jahres, vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. März 2023 – 19 CS 23.269 –, m.w.N., juris. Für Körperverletzungsdelikte gilt dies in ähnlicher Weise, vgl. dazu die oben genannte Stellungnahme der Leiterin der Justizvollzugsanstalt C. vom 24. März 2021, S. 5, m.w.N.: einschlägige Rückfallquote 16 % und allgemeine Rückfallquote 43 % in den ersten drei Jahren nach Haftentlassung, bzw. 23 % (einschlägig) und 57 % (allgemein) nach neun Jahren. Eine nachhaltige Bewährung im vorgenannten Sinne liegt hier nicht vor, da der Antragsteller bislang während und nach seiner Haftentlassung, soweit ersichtlich, keine Therapie absolviert hat. Im Übrigen liegt die letzte Straftat erst etwas mehr als vier Jahre zurück und der Antragsteller befindet sich erst seit ca. drei Jahren wieder in Freiheit. Steht danach den im Bundesgebiet bestehenden familiären Belangen des Antragstellers ein erhebliches öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Antragstellers gegenüber, so ist im Weiteren zu Lasten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass sowohl die Kinder des Antragstellers als auch die Kindesmutter über keinen verfestigten Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet verfügen und es diesen grundsätzlich möglich und zumutbar ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Antragsteller jedenfalls in Marokko fortzusetzen. Den Kindern des Antragstellers sind seit der Geburt bislang – mangels Vorlage von Nationalpässen – keine Aufenthaltserlaubnisse erteilt worden. Mangels Aufenthaltsrechts des Kindesvaters können die Kinder nur von der Kindesmutter ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht erlangen. Die Kindesmutter hat indes keinen verfestigten Aufenthaltsstatus. Auch wenn zugunsten der Kindesmutter davon auszugehen ist, dass aufgrund des von der Antragsgegnerin vorgelegten Auszuges aus dem Ausländerzentralregister betreffend die Kindesmutter sowie der durch das Gericht am 19. Juni 2024 eingeholten telefonischen Auskunft der Ausländerbehörde S. der libanesische Nationalpass zwischenzeitlich verlängert wurde und damit grundsätzlich auch die Aufenthaltserlaubnis der Kindesmutter nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG verlängert wird, ist der hierdurch begründete Aufenthaltsstatus nicht in besonderer Weise verfestigt. Denn der Besitz dieser Aufenthaltserlaubnis ändert nichts daran, dass es der Kindesmutter grundsätzlich möglich und zumutbar ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Antragsteller und den beiden gemeinsamen Kindern in Marokko fortzusetzen. Insbesondere steht Art. 8 EMRK einer Ausreise der Kindesmutter nach Marokko nicht entgegen. Dabei ist das Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK weit zu verstehen und umfasst seinem Schutzbereich nach unter anderem das Recht auf Entwicklung der Person und das Recht darauf, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt anzuknüpfen und zu entwickeln, vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Urteil vom 13. Februar 2003 – 42326/98 –, juris, und damit auch die Gesamtheit der im Land des Aufenthaltes gewachsenen Bindungen. Die Vorschrift des Art. 8 Abs. 1 EMRK darf jedoch nicht so ausgelegt werden, als verbiete sie allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen oder vermittle diesem ein Aufenthaltsrecht allein deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat, vgl. EGMR, Entscheidung vom 16. September 2004 – 11103/03 –, juris. Entscheidend ist vielmehr, ob der Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügt, aufgrund derer er in seiner Gesamtheit faktisch zu einem Inländer geworden ist, weshalb ihm bei einem Verlassen des Aufnahmestaates eine Entwurzelung droht. Dem ist regelmäßig gegenüber zu stellen, inwieweit ein Ausländer noch im Land seiner Staatsangehörigkeit verwurzelt ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2006 – 18 A 2644/06 –, juris. Es bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, ob jedenfalls im Hinblick auf den langjährigen Aufenthalt der im Bundesgebiet geborenen Kindesmutter der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffnet ist. Denn jedenfalls ist der Eingriff in ein solches Recht nicht zu beanstanden. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft u.a. für die öffentliche Ruhe und Ordnung notwendig ist. Ein Eingriff ist notwendig für die öffentliche Ordnung, wenn er einem dringenden sozialen Bedürfnis entspringt, vgl. EGMR, Urteil vom 21. Juni 1988 – 3/1987/126/177 –, juris. Das ist hier der Fall. Es entspricht einem dringenden sozialen Bedürfnis der Bundesrepublik Deutschland, dass sich die Einreise und der Aufenthalt von Ausländern in geordneten, vom Aufenthaltsgesetz vorgegebenen Bahnen vollziehen. Die Konvention verbietet es den Vertragsstaaten nicht, die Einreise und die Dauer des Aufenthalts von Ausländern zu regeln. Im Rahmen der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu ermitteln, ob dem Ausländer wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden kann. In diesem Zusammenhang ist seine Rechtsposition gegenüber dem Recht der Bundesrepublik auf Einwanderungskontrolle in einer Weise abzuwägen, dass ein ausgewogenes Gleichgewicht der beiderseitigen Interessen gewahrt ist. Insoweit ist zum einen in Rechnung zu stellen, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist. Dabei sind als Gesichtspunkte seine wirtschaftliche und soziale Integration, sein rechtlicher Status, die Beachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote, der Grund für die Dauer seines Aufenthalts in Deutschland, seine Kenntnisse der deutschen Sprache und seine persönliche Befähigung von Bedeutung. Zum anderen ist – erneut – zu fragen, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters und seiner persönlichen Befähigung von dem Land seiner Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft entwurzelt ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2006 – 18 A 2644/06 –, juris. Hiervon ausgehend ist der Eingriff nicht unverhältnismäßig. Dabei spricht für eine Verwurzelung der Kindesmutter im Bundesgebiet zunächst, dass diese im Bundesgebiet geboren ist und sich auch grundsätzlich über weite Teile legal im Bundesgebiet aufgehalten hat. Es liegt nahe, dass die Kindesmutter insoweit eine enge Verbindung zu Deutschland hat. Indes sind nennenswerte Integrationsleistungen der Kindesmutter nicht ersichtlich und von ihr trotz Aufforderung der für sie zuständigen Ausländerbehörde der Stadt S. vom 31. Oktober 2022 auch nicht erbracht worden. Die Kindesmutter hat, soweit ersichtlich, zunächst eine Förderschule besucht und diese nach der 10. Klasse ohne einen förmlichen Schulabschluss verlassen. Anschließend war sie an einem Berufskolleg Schülerin des einjährigen „Teilzeitbildungsganges Ausbildungsvorbereitung im Fachbereich ‚Ernährungs- und Versorgungsmanagement‘“. Eine Ausbildung hat die Kindesmutter anschließend indes, soweit ersichtlich, nicht begonnen. Auch im Übrigen ist für eine wirtschaftliche Integration der Kindesmutter nichts ersichtlich. Einer Erwerbstätigkeit ist sie, soweit ersichtlich, zu keinem Zeitpunkt nachgegangen; vielmehr lebte und lebt sie offenbar durchgehend – insbesondere auch nach ihrem Schulbesuch – von Sozialleistungen. Demgegenüber ist die Kindesmutter von dem Land ihrer Staatsangehörigkeit – Libanon – nicht in solcher Weise entwurzelt, dass ihr eine Ausreise nach dort unzumutbar wäre. Die Kindesmutter beherrscht nach dem Akteninhalt – insbesondere auch vermittelt durch ihre libanesische Mutter – die arabische Sprache, was sie zunächst grundsätzlich befähigt, sich im Libanon im Alltag zu verständigen. Es spricht auch einiges dafür, dass die Kindesmutter durch ihre libanesische Mutter mit der libanesischen Kultur hinreichend vertraut ist und auch insoweit als junge und gesunde Frau grundsätzlich in der Lage ist, sich im Libanon sozial und wirtschaftlich zu integrieren, auch wenn dies insbesondere zu Beginn mit einigen Schwierigkeiten verbunden sein mag. Aufgrund ihrer Sprachkenntnisse ist die Kindesmutter zudem grundsätzlich in der Lage, sich auch in Marokko im Alltag zu verständigen, wo Arabisch zu den Amtssprachen gehört. Der Einwand des Antragstellers, dass der Kindesmutter ein Leben in Marokko nicht zugemutet werden könne, da das marokkanische Arabisch nicht dem klassischen oder libanesischen Arabisch entspreche, überzeugt nicht. Denn es ist nicht weiter dargetan, dass das in Marokko gesprochene Arabisch und das von der Kindesmutter gesprochene Arabisch derart verschieden wären, dass eine sprachliche Verständigung der Kindesmutter in Marokko unmöglich wäre. Dies erscheint insbesondere auch insoweit fraglich, als der marokkanische Antragsteller und die libanesische Kindesmutter nach eigenen Angaben eine partnerschaftliche Beziehung führen. Da der Antragsteller, soweit ersichtlich, allenfalls über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt (in der Ausländerakte findet sich lediglich eine Teilnahmebescheinigung vom 26. August 2021 für einen Deutschsprachkurs für das Niveau A1-A2; ein Nachweis über einen anschließenden Sprachtest liegt nicht vor), dürfte es naheliegen, dass er sich mit der Kindesmutter vornehmlich in arabischer Sprache verständigt. Dies spricht dann dafür, dass die Kindesmutter auch in Marokko in der Lage sein wird, sich im Alltag mit ihren Arabischkenntnissen zu verständigen. Zudem kann erwartet werden, dass der Antragsteller die Kindesmutter im Falle der Fortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft in Marokko bei etwaigen Verständigungsproblemen unterstützt. Im Weiteren ist auch nicht ersichtlich, dass die Kindesmutter zusammen mit dem Antragsteller nicht in der Lage wäre, in Marokko ihren Lebensunterhalt zu sichern. Denn auch insoweit kann davon ausgegangen werden, dass es der Kindesmutter als junger, gesunder Frau möglich sein wird, wirtschaftlich in Marokko Anschluss zu finden, auch wenn dies zu Beginn mit einigen Schwierigkeiten verbunden sein mag. Zudem kann auch insoweit erwartet werden, dass der Antragsteller selbst maßgeblich für den Lebensunterhalt sorgt und die Kindesmutter bei der Sicherung des Lebensunterhaltes unterstützt. Ist der Kindesmutter danach aufgrund der fehlenden Verfestigung ihres Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet eine Ausreise in den Libanon und im Weiteren auch mit ihren beiden Kindern nach Marokko zum Zwecke der Fortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Antragsteller zumutbar, so spricht auch Überwiegendes dafür, dass die Kindesmutter mit den beiden gemeinsamen Kindern in Marokko tatsächlich Aufenthalt nehmen kann. Für die beiden gemeinsamen Kinder liegt dies schon deswegen nahe, da diese nach Art. 6 des marokkanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes durch Abstammung von dem Antragsteller marokkanische Staatsangehörige sind (sog. originäre Staatsangehörigkeit). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Kindesmutter als Mutter marokkanischer Kinder im Wege des Familiennachzuges keinen Aufenthalt in Marokko nehmen könnte. Hierfür ist zum einen seitens des Antragstellers nichts dargetan worden und der Antragsteller hat die Möglichkeit eines legalen Aufenthaltes der Kindesmutter in Marokko auch nicht grundsätzlich in Abrede gestellt. Visa für den Familiennachzug können ausweislich der im Internet frei verfügbaren Informationen der marokkanischen Behörden auch beantragt werden, siehe dazu https://www.consulat.ma/de/uebliche-visa. Zum anderen ist es der Kindesmutter – wiederum gegebenenfalls durch Unterstützung des Antragstellers – zumutbar, etwaige Voraussetzungen für einen Aufenthalt in Marokko wie etwa eine Lebensunterhaltssicherung zu erfüllen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Kindesmutter insoweit auch die Durchführung eines Visumverfahrens von Deutschland aus zumutbar. Der dagegen erhobene Einwand des Antragstellers, dass „ein solches Visumsverfahren mit unbekanntem Ausgang einen unüberschaubaren Zeitraum dauern wird“, bleibt vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen gänzlich unsubstantiiert. Insbesondere erscheint es auch zumutbar, dass die beiden gemeinsamen Kinder für die Dauer eines solchen Visumverfahrens vorübergehend bei einem der beiden Elternteile leben. Etwaig verbleibende Unsicherheiten bei der Frage, ob die Kindesmutter in Marokko Aufenthalt nehmen kann, treten im Übrigen hinter dem oben dargelegten erheblichen Interesse der Öffentlichkeit an einer Beendigung des Aufenthaltes des Antragstellers bei gleichzeitig nicht verfestigtem Aufenthaltsstatus der Kindesmutter und der beiden gemeinsamen Kinder zurück. Auch mit Blick auf die übrigen Bindungen des Antragstellers im Bundesgebiet ergibt sich keine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung. Insbesondere steht auch insoweit Art. 8 Abs. 1 EMRK nach den oben dargestellten Maßstäben der Abschiebung des Antragstellers nicht entgegen, weil ein Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK jedenfalls gerechtfertigt ist. Auch wenn die Bindungen zu den beiden minderjährigen Kindern und auch zu der Kindesmutter und Lebensgefährtin einen Umstand darstellen, der eine gewisse Verwurzelung des Antragstellers im Bundesgebiet zu begründen vermag und für eine Verwurzelung des Antragstellers im Weiteren spricht, dass er sich nunmehr seit über achteinhalb Jahren im Bundesgebiet aufhält und zuletzt auch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, fehlt es jedenfalls an sonstigen Integrationsleistungen des Antragstellers. Dass der Antragsteller über nennenswerte Deutschkenntnisse verfügt, die nach einem nunmehr über achteinhalb Jahre andauernden Aufenthalt im Bundesgebiet erwartet werden können, ist nicht erkennbar. Vielmehr hat er offenbar erst am Ende seiner letzten Inhaftierung in der Zeit vom 7. Juni 2021 bis zum 26. August 2021 – viereinhalb Jahre nach seiner Einreise ins Bundesgebiet – an einem Deutschsprachkurs für das Niveau A1-A2 teilgenommen; ein Sprachzertifikat wurde, wie bereits oben dargelegt, bislang nicht vorgelegt. Der Antragsteller ist auch, soweit ersichtlich, über weite Teile seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht erwerbstätig gewesen. Erst im Mai 2023 – mehr als eineinhalb Jahre nach seiner Haftentlassung – wurde eine – unqualifizierte – Tätigkeit als Retourenbucher für eine Leiharbeitsfirma aufgenommen, in deren Folge der Antragsteller nunmehr eine direkte Anstellung bei einem Kunden der Leiharbeitsfirma ab dem 1. August 2024 erlangt hat. Auch wenn insoweit nunmehr erste Ansätze für eine wirtschaftliche Integration des Antragstellers bestehen, reicht allein die nunmehr etwas über ein Jahr andauernde Erwerbstätigkeit ersichtlich noch nicht aus, um eine im Rahmen von Art. 8 EMRK relevante wirtschaftliche Integration des Antragstellers im Bundesgebiet zu begründen. Gegen eine Verwurzelung des Antragstellers im Bundesgebiet spricht, dass er sich seit seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet im Dezember 2015 zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Grund hierfür ist unter anderem auch, dass der Antragsteller bereits bei seiner Einreise vorsätzlich falsche Angaben zu seiner Identität gemacht hatte und die Identität auch bis heute nicht zweifelfrei geklärt ist, zumal der Antragsteller weiterhin keinen gültigen Pass vorgelegt hat. Hierdurch hat der Antragsteller nicht nur seine ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten (§ 47a AufenthG) verletzt, sondern auch aktiv die Durchsetzung seiner Ausreisepflicht zu vereiteln versucht. Seit der Ablehnung des Asylantrages am 29. November 2016 war der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig und er musste seither mit seiner Abschiebung rechnen. Dies gilt insbesondere auch in Anbetracht der anschließend begangenen Straftaten. Der Antragsteller und auch die Kindesmutter haben mithin bei der Familiengründung von Anfang an mit einer Beendigung des Aufenthaltes des Antragstellers rechnen müssen und in Kauf genommen, dass die Fortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nicht möglich sein würde. Gegen eine Verwurzelung des Antragstellers spricht weiter in ganz erheblichem Maße, dass er auch die weiteren, oben dargelegten strafrechtlichen Verstöße begangen hat und zuletzt wegen einer erheblichen Gewaltstraftat verurteilt worden ist. Insgesamt ist der Aufenthalt des Antragstellers geprägt von der – sukzessiv gesteigerten – Begehung von Straftaten bei gleichzeitig fortbestehender Suchtmittelproblematik. Dies spricht – neben den aufenthaltsrechtlichen Verstößen – ganz erheblich gegen eine Integration des Antragstellers in die hiesige Rechts- und Werteordnung. Demgegenüber ist der Antragsteller von seinem Heimatland – Marokko – nicht erkennbar entwurzelt. Der Antragsteller ist – sofern er tatsächlich am 3. September 1997 geboren sein sollte – im Alter von 18 Jahren ausgereist. Er ist mithin in Marokko aufgewachsen, hat dort eine wesentliche kulturelle und sprachliche Prägung erfahren und dürfte daher mit den dortigen Lebensverhältnissen weiterhin vertraut sein. Auch dürften bei lebensnaher Betrachtung noch persönliche Verbindungen des Antragstellers nach Marokko bestehen. Er spricht auch die Landessprache Arabisch. Zudem ist der Antragsteller als junger Mann mit 26 Jahren erwerbsfähig und dürfte grundsätzlich in der Lage sein, in Marokko seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu bestreiten, wenngleich dies insbesondere auch zu Beginn mit einigen Schwierigkeiten verbunden und der Lebensunterhalt zunächst nur auf geringem Niveau gesichert sein mag. Eine einstweilige Aussetzung der Abschiebung ist auch nicht zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten, weil nur so sichergestellt werden könnte, dass eine ausländerrechtliche Regelung, die einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt, dem Antragsteller zugutekommt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05. Dezember 2011 – 18 B 910/11 –, m.w.N., juris. Denn der Antragsteller hat ersichtlich keinen Anspruch auf Erteilung einer – nur im Bundesgebiet einholbaren – Aufenthaltserlaubnis. Insbesondere hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG scheitert, wie oben dargelegt, am Vorliegen eines tatsächlichen oder rechtlichen Ausreisehindernisses. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG scheitert ersichtlich daran, dass infolge der letzten strafgerichtlichen Verurteilung des Antragstellers – weiterhin aktuelle – Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit. b AufenthG (rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit) und § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG (rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten) bestehen, die zwingend zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG führen (§ 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). Schließlich kommt mit Blick auf die strafrechtliche Historie des Antragstellers auch ersichtlich nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG in Betracht (vgl. § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Antragsgegnerin ist nur zu einem geringen Teil unterlegen. Denn soweit der Antragsteller mit seinem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO betreffend die Abschiebungsandrohung und das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot obsiegt, wirken sich diese Anträge neben dem – erfolglosen – Antrag betreffend die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis nicht streitwerterhöhend aus (vgl. Ziffer 8.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). II. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes unter Berücksichtigung der Ziffern 1.5 und 8.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der weitere Antrag nach § 123 VwGO wirkt sich neben dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht streitwerterhöhend aus, da dieser ebenfalls die Vollziehung der Abschiebung des Antragstellers betrifft. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.