Leitsatz: 1.Eine eigenständige Entscheidung des Bundesamtes, ohne Bindung an die internationalschutzrechtliche Zuerkennungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates, ohne vorherige Anfrage an die Behörden des anderes Mitgliedstaates zur Übermittlung eventuell dort (noch) vorliegender Informationen im Zusammenhang mit der dortigen Zuerkennung internationalen Schutzes, darf in Einzelfällen ergehen, wenn die dort eventuell vorhandenen Unterlagen, im Lichte des vom Europäischen Gerichtshof aufgezeigten Zwecks des Informationsaustauschs objektiv ungeeignet erscheinen, die entscheidungserhebliche Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich zu vervollständigen. 1.1. Dies kommt zum einen in Betracht, wenn dem Ausländer dort der subsidiäre Schutzstatus jedenfalls vor einem erheblichen Zeitraum zuerkannt wurde und er nach seinen Angaben während des gesamten Verfahrens in der Bundesrepublik Deutschland keine individuellen Verfolgungsgründe und keine individuellen Umstände für einen ernsthaften Schaden vorgetragen sowie in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, solche auch nicht im früheren Verfahren vor dem anderen Mitgliedstaat geäußert haben. 1.2. Zum anderen kommt dies bei einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch den anderen Mitgliedstaat in Betracht, wenn das Bundesamt den Kläger persönlich angehört hat und er weder nach seinem eigenen Vorbringen im Verwaltungsverfahren noch im Klageverfahren ein individuelles Verfolgungsschicksal schildert oder es darauf aus Gründen internen Schutzes nach § 3e AsylG im maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 AsylG) nicht entscheidungserheblich ankommt. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist nach seinen Angaben am 1. August 1977 – das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge führt ihn zudem unter dem Geburtsdatum 1. August 1979 – in Bagdad im Irak geboren, muslimisch-schiitischen Glaubens und arabischer Volkszugehörigkeit, er spricht arabisch. Seinen im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten irakischen Personalausweis (ID-Card) soll sein Bruder in Bagdad mit einem Foto des Klägers beantragt haben, weil er ihm ähnlich sehe. Auf der Bootsfahrt von der Türkei nach Griechenland habe er eine Tasche mit seiner Scheidungsurkunde, einer Bescheinigung über den Umzug in eine andere Wohnung, einer Sterbeurkunde zum Tod der Brüder seiner Ehefrau und einem Krankenhausbericht in das Meer geworfen, weil die Tasche schwer gewesen sei. Seine ID-Card und seine Staatsangehörigkeitsurkunde habe er im Irak gelassen. Bei einem Freund in der Türkei habe er seinen Reisepass gelassen, der dann in den Irak geschickt worden sei. Nach seinen Angaben war er im Jahr 2014 aus Bagdad in die Türkei geflohen. Dort habe er auf einen Asylantrag eine Anerkennung erhalten und sei bis 2015 in der Türkei geblieben. Als sein Vater erkrankt sei, habe er diesen im Irak besuchen wollen, was ihm nicht erlaubt worden sei. Daraufhin sei er freiwillig in den Irak zurückgegangen und habe seinen Vater in Bagdad heimlich im Krankenhaus besucht. Als er anschließend in die Türkei zurückgegangen sei, habe er dort Probleme bekommen, er sei auch krank gewesen und in den Nordirak geflohen. In der Türkei sei er an Multipler Sklerose (nachfolgend: MS) erkrankt. Von dort aus sei er nach Ägypten gegangen, wo er keine Behandlung befunden habe. Deshalb sei er zurück in den Nordirak gegangen, wo er sich fünf bis sechs Monate aufgehalten und medizinische Hilfe erhalten habe. Mit einem Schlepper sei er anschließend wieder in die Türkei nach Izmir geflohen und von dort nach Griechenland. In Griechenland habe er ein Jahr auf seinen positiven Asylbescheid gewartet. Er habe Flüchtlingsschutz und die Dokumente dazu erhalten, aber kein Geld. Die ihm vorher zur Verfügung gestellte Wohnung habe er verlassen müssen. Medikamente habe er auch keine erhalten. Dann sei er nach Deutschland gekommen. In Griechenland habe er sich nicht sicher gefühlt. Am 23 März 2021 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 19. April 2021 gab er an, dass im Irak noch seine Mutter, vier Bruder und drei Schwestern lebten. Er habe die Mittelschule und das Gymnasium besucht, dieses aber nicht abgeschlossen. Er habe Autolackierer gelernt und diesen Beruf 15 bis 20 Jahre ausgeübt. Vom Wehrdienst habe er sich freigekauft. Den Irak habe er verlassen, weil der IS sie 2014 angegriffen habe. Zuvor habe er in den Jahren 2012 und 2013 Drohbriefe erhalten. Dies habe mit seiner Frau zusammengehangen. Die Brüder seiner Frau hätten zwei unterschiedliche Väter gehabt. Nachdem einer ihrer Brüder ermordet worden sei, habe der Kläger sie geheiratet. Danach sei auch ihr zweiter Bruder ermordet worden. Sie hätten dann immer Drohbriefe bekommen. Sie seien verfolgt und bedroht worden. Er habe diese Drohbriefe über das Handy bekommen. Wer der Absender sei, wisse er nicht. Die Briefe seien an seine Frau gegangen, mit der Drohung, sie beide umzubringen. Nachdem sie ihren Wohnort einmal gewechselt hätten, seien die Verfolger zu ihrer Wohnung gekommen und hätten den älteren Sohn seiner Frau verbrannt. Seine Frau hätten sie mit Gewehren auf die Brust geschlagen. Sie habe danach Brustkrebs bekommen. Er habe zu dieser Zeit als Taxifahrer gearbeitet und sei unterwegs gewesen. Als er nach Hause gekommen sei, hätten sie am Ende der Straße auf ihn gewartet, ihn geschlagen und gefoltert. Sie hätten ihn auch getötet, wären nicht Nachbarn zu Hilfe gekommen. Die Verfolgung sei von Milizen ausgegangen, welche Milizen, wisse er nicht. Sie seien maskiert gewesen. Er sei danach nach in die Provinz Samarra gegangen und habe dort bis 2014 gearbeitet. 2014 sei der IS überall hingekommen und es habe nicht mehr viel gefehlt, bis er in Bagdad gewesen sei. Die beste Lösung sei gewesen, das Land zu verlassen und in die Türkei zu fliehen. Das zweite Mal sei er in den Irak gereist, weil es in Ägypten keine Wohnung gegeben habe, keine finanzielle Unterstützung und auch keine Medikamente. Daher sei er in den Nordirak zurückgegangen. Dort sei ihm medizinisch geholfen worden. Im Rückerfall fürchte er, erschossen zu werden. In Griechenland erhielt der Kläger am 5. Mai 2020 nach Aktenlage internationalen Schutz (Beiakte Heft 1, Bl. 8). Mit Bescheid vom 1. Dezember 2022 (0000000 - 438) erkannte das Bundesamt dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziff. 1.), lehnte seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigten ab (Ziff. 2), erkannte ihm den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziff. 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen (Ziff. 4), forderte ihn auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides bzw. rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, drohte ihm für den fruchtlosen Fristablauf die Abschiebung in den Irak oder einen anderen aufnahmebereiten oder -verpflichteten Staat an (Ziff. 5) und ordnete ein auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreiseverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an (Ziff. 6). Für die Begründung des Bescheides wird auf Blatt 165 bis 177 der Beiakte Heft 1 verwiesen. Der Bescheid wurde dem Kläger am 7. Dezember 2022 gegen Postzustellungserkunde zugestellt (Beiakte Heft 1, Blatt 217). Hiergegen hat der Kläger am 19. Dezember 2022 die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung bezieht er sich auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Sein Prozessbevollmächtigter hat die Klage unter Hinweis auf §§ 3 und 4 AsylG sowie § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit den Ausführungen begründet, „Der Kläger hat Drohbriefe erhalten; auch wurde sein Haus beschossen. Bei Rückkehr Der Kläger fürchtet weiter um sein Leben.“, und nach seinen Angaben arabische mit deutschen Übersetzung übersandt, deren Herkunft ebenso unklar bleibt wie die Person und Qualifikation des Übersetzers. Für die Einzelheiten dieser Dokumente wird auf Blätter 62 bis 69 der Gerichtsakte Bezug genommen. Von seiner damaligen Ehefrau habe er sich scheiden lassen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich wörtlich, „1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (AZ 0000000-438) vom 01.12.2022 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, mich als Asylberechtigte anzuerkennen und die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsyIG zuzuerkennen, hilfsweise, subsidiären Schutz gemäß § 4 AsyIG zu gewähren, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 V und Vll 1 AufenthG vorliegen.“ Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 2. Juni 2023 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Durch Beschluss vom 5. Juni 2023 war das Verfahren bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof Rs. C-753/22 auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September 2022 – 1 C 26.21 – ausgesetzt. Am 8. Juli 2024 wurde das Verfahren fortgesetzt. Der Kläger hatte in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit, zu seinen Asylgründen vorzutragen. Für die Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts verwiesen. Nach Vertagung der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten – der Kläger mit Schriftsatz vom 5. August 2024 und die Beklagte durch Schriftsatz vom 29. Juli 2024 – ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung erklärt. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) durch den Einzelrichter und gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung. I. Der Bescheid des Bundesamtes vom 1. Dezember 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ihm stehen die begehrten Ansprüche aus Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und § 3 Abs. 1 und 4 AsylG, § 4 Abs. 1 AsylG und § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht zu. Das Bundesamt durfte eigenständig über den Asylantrag und ohne Bindung an die griechische Zuerkennungsentscheidung vom 5. Mai 2020 entscheiden. Eine solche eigenständige Entscheidung des Bundesamtes, ohne vorherige Anfrage an die Behörden des anderes Mitgliedstaates zur Übermittlung eventuell dort (noch) vorliegender Informationen im Zusammenhang mit der dortigen Zuerkennung internationalen Schutzes, darf in Einzelfällen ergehen, wenn die dort eventuell vorhandenen Unterlagen, im Lichte des vom Europäischen Gerichtshof aufgezeigten Zwecks des Informationsaustauschs objektiv ungeeignet erscheinen, die entscheidungserhebliche Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich zu vervollständigen. Dies kommt zum einen in Betracht, wenn dem Ausländer dort der subsidiäre Schutzstatus jedenfalls vor einem erheblichen Zeitraum zuerkannt wurde und er nach seinen Angaben während des gesamten Verfahrens in der Bundesrepublik Deutschland keine individuellen Verfolgungsgründe und keine individuellen Umstände für einen ernsthaften Schaden vorgetragen sowie in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, solche auch nicht im früheren Verfahren vor dem anderen Mitgliedstaat geäußert haben. Zum anderen kommt dies bei einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch den anderen Mitgliedstaat in Betracht, wenn das Bundesamt den Kläger persönlich angehört hat und er weder nach seinem eigenen Vorbringen im Verwaltungsverfahren noch im Klageverfahren ein individuelles Verfolgungsschicksal schildert oder es darauf aus Gründen internen Schutzes nach § 3e AsylG im maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 AsylG) nicht entscheidungserheblich ankommt. Eine automatische Anerkennung von Zuerkennungsentscheidungen anderer Mitgliedstaaten, wie sie unionsrechtlich zulässig von Mitgliedstaaten vorgesehen werden kann, ist in der Bundesrepublik Deutschland gegenwärtig nicht vorgesehen. Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 – C 753/22 –, ECLI:EU:C:2024:524, curia.europa.eu, Rn. 69. Das Bundesamt ist von Unionsrechts wegen befugt, den internationalen Schutz betreffenden Antrag des Klägers selbstständig zu prüfen, wenngleich griechische Behörden ihm internationalen Schutz zuerkannt hatten. Die Prüfung des Bundesamtes hat einzeln, objektiv und unparteiisch anhand genauer und aktueller Informationen zu erfolgen. Hierbei sind alle mit dem Herkunftsland des Klägers verbundene und zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevanten Tatsachen, die maßgeblichen Angaben des Klägers und die von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seine individuelle Lage und persönlichen Umstände zu berücksichtigen. Dies folgt aus Art. 10 Abs. 3, Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU i.V.m. Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU. Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 – C 753/22 –, ECLI:EU:C:2024:524, curia.europa.eu, Rn. 72 f. Diesen Anforderungen ist das Bundesamt, das den Kläger – wie das Gericht in der mündlichen Verhandlung informatisch – persönlich angehört hat, gerecht geworden. Die vorliegende Entscheidung des Gerichts über den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. den hilfsweise gestellten Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes konnte ergehen, ohne dass die griechischen Behörden um Übermittlung eventuell dort (noch) vorliegender Informationen, die zur dortigen Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus geführt hatten, ersucht wurden. Für eine Entscheidung der Behörden eines Mitgliedstaats über einen Antrag auf internationalen Schutz, der dem Antragsteller zuvor in einem anderen Mitgliedstaat zuerkannt wurde, hat der Europäische Gerichtshof aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens und dem in Art. 4 Abs. 3 Unterabsatz 1 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit die Verpflichtung der zuständigen Behörde, die über den neuen Antrag zu entscheiden hat, abgeleitet, unverzüglich einen Informationsaustausch mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats einzuleiten, die den Antragsteller zuvor als Flüchtling anerkannt hat. Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 – C 753/22 –, ECLI:EU:C:2024:524, curia.europa.eu, Rn. 77 f. Diese Pflicht zum Informationsaustausch ist nach den Worten des Europäischen Gerichtshofs, auch in anderen Sprachfassungen, zwar auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bezogen, vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 – C 753/22 –, ECLI:EU:C:2024:524, curia.europa.eu, Rn. 78, „[…] the information in its possession that led to refugee status being granted.“, sowie „[…] un échange d’informations avec l’autorité compétente de l’État membre ayant précédemment octroyé le statut de réfugié au même demandeur.“, Unterstreichungen nur hier, soll jedoch im Rahmen des Verfahrens zur Gewährung – nicht auf die Flüchtlingseigenschaft begrenzten – internationalen Schutzes die mit dem neuen Antrag befasste Behörde in die Lage versetzen, ihre Überprüfungen in voller Kenntnis der Sachlage vorzunehmen. Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 – C 753/22 –, ECLI:EU:C:2024:524, curia.europa.eu, Rn. 79, („[…] under the international protection procedure.“, „[…] dans le cadre de la procédure de protection internationale .“, Unterstreichungen nur hier). Die bei dieser Prüfung nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU zu berücksichtigenden und vom Europäischen Gerichtshof herausgehobenen Umstände sind neben den mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen (Art. 4 Abs. 3 Buchst. a) der Richtlinie 2011/95/EU) die den Antragsteller/Kläger selbst betreffenden Umstände, seine Angaben und von ihm vorgelegten Dokumente (Art. 4 Abs. 3 Buchst. b) der Richtlinie 2011/95/EU), seine individuelle und persönlichen Umstände (Art. 4 Abs. 3 Buchst. c) der Richtlinie 2011/95/EU), sowie seine Aktivitäten seit Verlassen des Herkunftsstaates (Art. 4 Abs. 3 Buchst. d) der Richtlinie 2011/95/EU). Hiernach stehen die Person des Klägers, sein Vorbringen und die von ihm vorgelegten Dokumente sowie die Tatsachen im Herkunftsland im entscheidungserheblichen Zeitpunkt im Zentrum der Prüfung. Im Hinblick auf diese bei jeder Einzelfallprüfung individuell und aktuell zu berücksichtigenden Umstände im Zeitpunkt der entscheidungserheblichen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) konnte im Lichte des von dem Europäischen Gerichtshofs hervorgehobenen Zwecks, die Überprüfung auf eine volle Kenntnis der Sachlage zu stützen, im vorliegenden Verfahren von einer Anforderung weiterer Unterlagen von den griechischen Behörden abgesehen werden. Die aus Mai 2020 stammenden und mittlerweile vier Jahre alten Unterlagen, sofern sie noch vorhanden sein sollten, erscheinen im Lichte des vom Europäischen Gerichtshof aufgezeigten Zwecks des Informationsaustauschs objektiv ungeeignet, die entscheidungserhebliche Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich zu vervollständigen. Ihre Anforderung stellte vorliegend, auch im Lichte des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit, eine bloße Förmelei dar und wäre mit dem Grundsatz der zügigen Verfahrensbearbeitung nicht zu vereinbaren. Denn nach dem 18. Erwägungsrund der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes liegt es im Interesse sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Personen, die internationalen Schutz beantragen, dass über die Anträge auf internationalen Schutz so rasch wie möglich, unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge, entschieden wird. Dem folgend stellen die Mitgliedstaaten nach Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU sicher, dass das Prüfungsverfahren unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung so rasch wie möglich zum Abschluss gebracht wird. Zeitlich nicht absehbare Verzögerungen durch einen in der Sache offensichtlich ungeeigneten Informationsaustausch wären damit nicht überein zu bringen. In diesem Licht sind die Maßgaben des Europäischen Gerichtshofs für die mit dem erneuten Antrag befasste Behörde zu sehen, einen Informationsaustausch mit der Behörde, die zuvor die Zuerkennung ausgesprochen hat, „unverzüglich“, einzuleiten. Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 – C 753/22 –, ECLI:EU:C:2024:524, curia.europa.eu, Rn. 78, („[…] as soon as possible […]“, „[…] dans les meilleurs délais […]“. Dieser Maßgabe der Unverzüglichkeit kann vorliegend offensichtlich keine Rechnung mehr getragen werden. Zudem brächte ein Informationsaustausch inhaltlich bei Berücksichtigung der von dem Kläger (vgl. Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU) vorgetragenen Umstände offensichtlich nichts entscheidungserhebliches für die Sachlage im hier maßgeblichen Zeitpunkt zu Tage. Sie könnten nicht der sachgerechten Vervollständigung der Sachlagenkenntnisse dienen. Die griechischen Behörden hatten dem Kläger bereits am 5. Mai 2020 den internationalen Schutz (Flüchtlingseigenschaft) zuerkannt. Dieser hat auf die Frage des Einzelrichters in der mündlichen Verhandlung nach seinem Vorbringen und dem Verfahrensablauf in Griechenland angegeben, er habe die gleichen Gründe erzählt, die er vor dem Bundesamt vorgetragen habe. Eine in zeitlich unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Ausreise im Jahr 2014 geschilderte Bedrohung habe er weder erlebt noch vor den griechischen Behörden geschildert. Die dortige Schutzzuerkennung sei aus politischen Gründen erfolgt. Demgegenüber wurde der Kläger zu seinem individuellen Verfolgungsschicksal sowohl durch das Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung angehört und hatte Gelegenheit im Klageverfahren, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, vorzutragen. Die für die griechische Entscheidung maßgeblichen vier Jahre zurückliegenden Umstände tragen für die vorliegende Entscheidung nichts aus. Die Glaubhaftigkeit des Vortrags zur behaupteten individuellen Bedrohung in den Jahren 2012 und 2013 wegen und mit seiner damaligen Ehefrau kann dahinstehen. Deutliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines Vortrags sind in den nicht aufklärbaren Widersprüchen und Steigerungen seines Vortrags begründet. Vor dem Bundesamt hatte er geschildert, seine Frau sei bedroht worden, über das Handy, wobei er den Absender nicht kenne. Erstmals in der mündlichen Verhandlung hat er geschildert, auch einen Drohbrief erhalten zu haben, als er seinen Vater im Krankenhaus besucht habe. Zudem hat er im Widerspruch zu seinem Vortrag vor dem Bundesamt in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, Drohbriefe auf das Handy habe sein Bruder bekommen. Diesen hatte er vor dem Bundesamt in diesem Zusammenhang nicht erwähnt. Der Unterschied, ob nur seine Frau per Handy bedroht worden sein soll oder auch er selbst über seinen Bruder, ist beachtlich. Der Kläger hatte Gelegenheit zur Stellungnahme und hat diesen Vortragswechsel nicht erklärt. Überdies ist mit Blick auf den Vortrag des Klägers, er sei von seiner Ehefrau geschieden, die an sie und ihre Familie anknüpfende Bedrohungslage wegfallen. Bei Wahrunterstellung der behaupteten individuellen Bedrohung durch den Kläger stehen ihm die begehrten Ansprüche nicht zu. Wie nachstehend aufgezeigt wird, ist der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf eine inländische Fluchtalternative (§ 3e AsylG) in der Region Kurdistan Irak zu verweisen, die er bereits früher in Anspruch genommen hat. 1. Einem Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG steht seine Einreise aus Griechenland entgegen (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG). 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- und Schutzakteuren regeln die §§ 3a - 3d AsylG in Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU. Der Kläger hat keine individuelle Verfolgung im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Ausreise vorgetragen. Die angebliche Bedrohung in den Jahren 2012 und 2013 gegen seine damalige Ehefrau und deren Familie bestand bereits nach seinem eigenen Vortrag während seines Aufenthaltes von einem Jahr in Samarra, wo er auch gearbeitet hatte und demnach von seiner Niederlassung auszugehen ist, nicht mehr fort. Er ist, so sein konstanter Vortrag vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung, vor dem im Jahr 2014 in Irak kämpfenden IS geflohen. Eine individuelle Verfolgung ist darin nicht zu sehen. Der Kläger ist jedenfalls auf eine inländische Fluchtalternative in der Region Kurdistan Irak zu verweisen (§ 3e AsylG). Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Diese Regelung gilt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG entsprechend für die Prüfung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Für den Kläger kommt, seine Verfolgung in seiner Herkunftsstadt Bagdad für diese Betrachtung zu seinen Gunsten unterstellt, eine inländische Fluchtmöglichkeit in der Region Kurdistan Irak in Betracht. Die tatsächliche Erreichbarkeit setzt voraus, dass es nutzbare Verkehrsverbindungen vom Ort eines eigenen Aufenthalts (Herkunftsregion; Ort des externen Schutzge-suches) zum Ort des internen Schutzes gibt, die ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten und auch zu Kosten, die aufzubringen dem Ausländer nicht unmöglich oder unzumutbar sind, genutzt werden können. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 –, BVerwGE 171, 300, juris Rn. 18. „Legal“ erreichbar im Sinne des § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Ort des internen Schutzes, wenn er unter Nutzung legal nutzbarer Verkehrsverbindungen erreicht werden kann. Dem Ausländer wird kein illegales Verhalten abverlangt, um zum Ort des internen Schutzes zu gelangen. Er muss aber die Transportmittel oder die Reiseroute selbst nicht rechtlich völlig frei wählen und nutzen können; Anmeldungs- oder Genehmigungsvorbehalte sind jedenfalls dann unschädlich, wenn sie aus legitimen Gründen (etwa Sicherheitszwecken) aufgestellt sind und der Ausländer eine tatsächliche, reale Möglichkeit hat, die entsprechenden Genehmigungen auch zu erhalten. Unschädlich sind Straßenkontrollen auf dem Reiseweg oder sonstige administrative Reisebeschränkungen, die die Fortbewegung als solche nicht (nachhaltig) beeinträchtigen. Der Zugang in die Gebiete des internen Schutzes mit dem Ziel des Zuzuges darf schließlich nicht rechtlich entweder vollständig untersagt oder nur unter sachlich nicht gerechtfertigten Voraussetzungen (z.B. Genehmigungen) möglich sein, die der Ausländer tatsächlich nicht oder nur unter für ihn unzumutbaren Bedingungen erfüllen kann. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 –, BVerwGE 171, 300, juris Rn. 19. „Sicher“ im gegebenen Zusammenhang ist ein Ort des internen Schutzes erreichbar, wenn Transportmittel oder eine Reiseroute zur Verfügung stehen, bei deren Nutzung der Ausländer sich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr aussetzen muss, dem Zugriff von verfolgungsmächtigen Akteuren ausgesetzt zu werden oder einen ernsthaften Schaden zu erleiden. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 –, BVerwGE 171, 300, juris Rn. 20. Daran gemessen, wird der Kläger sicher und legal in die Region Kurdistan Irak, etwa über die Flughäfen Erbil oder Sulaimaniya einreisen können. In den Nordirak konnte er bereits einreisen und sich dort fünf Monate aufhalten. In der mündlichen Verhandlung hat er angegeben, sich in Erbil aufgehalten zu haben. Urlaubsmäßig sei er aber auch in Dohuk und Sulaimaniya gewesen. Seine Familie habe ihm Geld geschickt. Die finanziellen Verhältnisse seiner Geschwister seien zum Glück gut. Er kann damit rechnen im Nordirak wieder aufgenommen zu werden. Am Ort des internen Schutzes findet ein Ausländer „Aufnahme“, wenn er nach dessen legaler Erreichbarkeit nicht nur erstmaligen Zugang erhält, sondern dort legal seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen kann. Der dauernde Aufenthalt darf mithin nicht kraft Gesetzes oder durch administrative Beschränkungen vollständig untersagt oder von Voraussetzungen abhängig sein, die von dem Ausländer tatsächlich nicht oder nur unter für ihn unzumutbaren Bedingungen erfüllt werden können. Es darf mithin kein illegaler Aufenthalt und in dem Sinne unbeständiger Aufenthalt sein, so dass der Ausländer jederzeit mit seiner Beendigung rechnen muss; unschädlich sind aufenthaltsbegrenzende Maßnahmen, Befristungen oder sonstige Voraussetzungen, die tatsächlich nicht durchgesetzt werden und deren Nichtbeachtung geduldet wird. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 –, BVerwGE 171, 300, juris Rn. 23. Der Kläger kann sich im Nordirak, Region Kurdistan Irak, niederlassen. Eine Verfolgung dort ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Er hat sich bereits fünf Monate dort aufgehalten und hat die von ihm benötigte medizinische Versorgung nach seinen Angaben vor dem Bundesamt erhalten. Dies hat er in der mündlichen Verhandlung („Ja, ich habe meine Medikamente dort bekommen. Wenn man chronische Erkrankungen hat, erhält man dort ein Medikamentenheft. Mein Bruder hat dann die Medikamente in einem großen Krankenhaus bekommen. Ich musste mich alle zwei Tagen spritzen. Einen Tag spritzen, einen Tag nicht, dann wieder spritzen usw.“) bestätigt. Die Niederlassung in der Region Kurdistan Irak ist ihm zumutbar. Die Frage der Zumutbarkeit der Niederlassung erfordert eine umfassende wertende Gesamtbetrachtung der allgemeinen wie der individuellen Verhältnisse unter Berücksichtigung der in § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG genannten Dimensionen. Hierbei sind auch und gerade die wirtschaftlichen Verhältnisse in den Blick zu nehmen, die der Ausländer am Ort der Niederlassung zu gewärtigen hat. Erforderliche, aber auch hinreichende Voraussetzung für die Niederlassung ist, dass das wirtschaftliche Existenzminimum auf einem Niveau gewährleistet ist, das eine Verletzung des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) nicht besorgen lässt; darüber hinausgehende Anforderungen sind nicht notwendige Voraussetzung der Zumutbarkeit einer Niederlassung am Ort des internen Schutzes. Diese Anforderung bleibt eingebettet in den flüchtlingsrechtlichen Zusammenhang. Sie zielt nicht darauf, die in völker- und unionsrechtlichen Kodifikationen enthaltenen Grund- oder Menschenrechte umfassend zu verwirklichen; jenseits der Missachtung grundlegender Menschenrechtsstandards scheidet ein Gebiet nicht schon dann als Ort internen Schutzes aus, wenn dort „irgendein bürgerliches, politisches oder sozioökonomisches Menschenrecht vorenthalten wird“. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 –, BVerwGE 171, 300, juris Rn. 27-30. Die Wahrung des durch Art. 3 EMRK geforderten Existenzminimums ist nicht nur notwendige, sondern auch hinreichende Voraussetzung für die Zumutbarkeit der Niederlassung. BVerwG, Urteile vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 –, BVerwGE 171, 300, juris Rn. 33 und vom 24. Juni 2021 – 1 C 27.20 –, juris Rn. 15. In zeitlicher Hinsicht muss die Niederlassung von perspektivischer Dauer sein. In sachlicher Hinsicht folgt aus dem notwendig-hinreichenden Mindestschutz des Existenzminimums nach Art. 3 EMRK für die Sicherung des existenziellen Grundbedürfnisses Wohnen und dort insbesondere den Schutz vor schlechter Witterung; eine eigene, dauerhaft zur alleinigen Verfügung stehende Wohnung ist nicht erforderlich, wenn durch den Zugang zu wechselnden Unterkünften Obdachlosigkeit hinreichend sicher vermieden werden kann; auch Sammel- oder Lagerunterkünfte, die ein sicheres, witterungsfestes Obdach bieten und auch sonst eine menschenwürdige Unterkunft gewährleisten, sind nicht ausgeschlossen. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 –, BVerwGE 171, 300, juris Rn. 37. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist nach § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten am Ort des internen Schutzes, insbesondere der wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse einschließlich der Gesundheitsversorgung, sowie der persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 RL 2011/95/EU zu prüfen, also insbesondere von familiärem und sozialem Hintergrund, Geschlecht und Alter. Nr. 25 UNHCR-Richtlinie 2003 nennt als maßgebliche Faktoren Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale oder andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten sowie ggf. erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen. Maßstab für die Zumutbarkeit ist mithin nicht eine „hypothetische) vernünftige Person“ oder eine von individuellen Besonderheiten abstrahierende Betrachtungsweise. In den Blick zu nehmen sind die jeweils schutzsuchende Person und ihre konkreten Möglichkeiten, am Ort des internen Schutzes (über)leben zu können. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 –, BVerwGE 171, 300, juris Rn. 31. An diesem Maßstab gemessen, wird es dem Kläger in der Region Kurdistan Irak möglich sein, das durch Art. 3 EMRK geforderte Existenzminimum für sich dauerhaft zu sichern. Dies gilt auch dann, wenn er vor Ort auf sich allein gestellt sein sollte. Er hat bereits während des Aufenthalts von fünf Monaten dort für sich gesorgt und die von ihm benötigte medizinische Versorgung erhalten können. Er hat die Mittelschule und das Gymnasium, wenngleich er dieses nicht abgeschlossen hat, besucht und 15 bis 20 Jahre als Autolackierer gearbeitet, sowie danach als Taxifahrer. Auch in Samarra hat er über ein Jahr eine Arbeit gefunden. Weder vorgetragen noch ersichtlich ist, warum ihm das nicht mittelfristig bei einer erneuten Rückkehr in die Region Kurdistan Irak gelingen sollte. Soweit er gegenwärtig wegen seines Unfalls Probleme beim Gehen hat und in die mündliche Verhandlung gestützt auf eine Gehhilfe (sog. Rollator) erreicht kann, kann zwar nicht festgestellt werden, dass er gegenwärtig schwere körperliche Arbeiten verrichten oder etwa als Taxifahrer arbeiten könne. Jedoch wird er für die Zeit der Genesung auf familiäre Unterstützung seiner Geschwister in Bagdad zurückgreifen können, denen es nach seinen Angaben finanziell gut geht und die ihm bereits den Aufenthalt von fünf Monaten im Irak finanzieren konnten. An diesen Maßstäben gemessen, kann der Kläger sein Existenzminimum – mittelfristig auch ohne familiäre Unterstützung – durch Rückkehr- und Reintegrationsprogramme sichern, bis ihm ein eigenständiger Erwerb, wie vor seiner Ausreise, möglich sein wird. Zunächst kann er über die Rückkehrprogramme REAG/GARP Reisekosten, eine finanzielle Unterstützung für die Reise sowie eine einmalige finanzielle Starthilfe erhalten, dazu zählen: Flug- oder Busticket, Fahrtkosten vom Wohnort zum Flughafen oder (Bus-)Bahnhof, eine Reisebeihilfe (Geld für die Reise) i.H.v. 200 EUR pro Person (100 EUR pro Person unter 18 Jahren), Medizinische Unterstützung während der Reise (zum Beispiel Rollstuhlservice, medizinische Begleitperson) und im Zielland (maximal 2.000 EUR für bis zu drei Monate nach Ankunft) sowie eine einmalige Förderung i.H.v. 1.000 EUR pro Person (500 EUR pro Person unter 18 Jahren, pro Familie maximal 4.000 EUR). Vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/reag-garp/. Freiwillig Rückkehrende, die mit dem REAG/GARP-Programm ausreisen und eine reguläre Starthilfe erhalten, können im Irak eine ergänzende Reintegrationsunterstützung (Starthilfe-Plus) erhalten, vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/ergaenzende-reintegrationsunterstuetzung-im-zielland-bei-einer-freiwilligen-rueckkehr-mit-reag-garp, zum Stand ab 1. Januar 2024. und das zum 1. April 2022 gestartete JRS-Programm („Joint Reintegration Services“) in Anspruch nehmen. Das JRS-Programm bietet individuelle Reintegrationshilfen für Rückkehrende in ihre Herkunftsländer. Vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/jrs. Das JRS-Programm bietet Kurzzeit- und Langzeitunterstützung (Post Arrival Package/Post Return Package). Die Kurzzeit-Unterstützung ("Post Arrival Package") erfasst zeitlich bis zu drei Tage nach der Ankunft und sachlich eine Flughafenabholung, einen Weitertransport zum Zielort, notwendige Übernachtungen vor der Zielorterreichung, medizinischen Zusatzbedarf sowie die Familienzusammenführung für unbegleitete Minderjährige. Die Langzeit-Unterstützung ("Post Return Package") erfasst zeitlich bis zu zwölf Monaten nach der Ausreise und sachlich eine Wohnungsunterstützung, medizinischen Bedarf bei schweren Erkrankungen, schulische und berufliche Bildungsmaßnahmen, Beratung zu Arbeitsmöglichkeiten und Hilfestellung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, Unterstützung bei der Gründung eines (eigenen) Geschäftes, eine Familienzusammenführung, rechtliche Beratung und administrative Unterstützung sowie psychosoziale Unterstützung. Die JRS-Hilfen werden grundsätzlich als Sachleistungen gewährt. Die Höhe der Unterstützung orientiert sich an folgenden Beträgen: 2.000 Euro für die freiwillige Rückkehr des/der Hauptantragstellers/in, 1.000 Euro für jedes weitere Familienmitglied, 615 Euro als Kurzzeitunterstützung innerhalb von 3 Tagen nach Ankunft und 1.000 Euro für rückgeführte Personen. Vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/jrs, zum Stand ab 1. Januar 2024. Für das Herkunftsland Irak werden abhängig von den individuellen Bedürfnissen der rückkehrenden Person folgende Leistungen angeboten: Inempfangnahme am Flughafen, individuelle Betreuung, Unterstützung beim Aufbau eines kleinen Unternehmens oder bei der Jobsuche, Business Start-up Training und Jobmessen, Unterstützung bei der Suche nach einem passenden Bildungspfad oder einer Ausbildung, Weitervermittlung an Gesundheitseinrichtungen, Unterstützung bei der Suche nach Kontaktpersonen, Administrative Unterstützung, Informationen hinsichtlich des Landes. ETTC´s (European Technology and Training Centre) Hauptbüro und Trainingcenter ist in Erbil, weitere Zweigstellen befinden sich in Sulaimaniya, Dohuk, Kirkuk und Bagdad. Vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/countries/iraq/. Zur Umsetzung betreibt die Internationale Organisation für Migration (IOM) der Vereinten Nationen Büros in Erbil, Sulaimaniya und Bagdad, die an festgelegten Wochentagen zu festen Zeitfenstern in der Landessprache telefonisch erreichbar sind. Vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/countries/iraq. Diese Rückkehrhilfen sind zur Überzeugung des Gerichts für den Kläger ausreichend, eine Rückkehr, Wohnungssuche und Aufnahme einer Beschäftigung zu erreichen. Anstrengungen, Mühen und auch die Überwindung einzelner Fehlschläge hierzu können verlangt werden. Weitere Unterstützung tatsächlicher und finanzieller Art wird der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak durch seine dort noch lebende Mutter und Geschwister erfahren. Er hat auch vorher mit seiner Mutter zusammengelebt. Nach der von ihm vorgetragenen Scheidung von seiner Ehefrau, die Ausgangspunkt der behaupteten Drohungen gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich, was seiner Rückkehr und Unterstützung durch seine Familie entgegenstehen sollte. Letztlich ist damit auch unter ernsthafter Berücksichtigung der durch griechische Behörden erfolgten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zugunsten des Klägers im Mai 2020 bei individueller, aktueller und vollständiger Prüfung keine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr für den Kläger im Sinne von § 3 AsylG bzw. Art. 13 der Richtlinie 2011/95/EU festzustellen. 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG. Ein Anspruch aus § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 AsylG steht ihm nicht zu. Nach diesen Regelungen ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden im Sinne der beiden vorerwähnten Nummern gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1) oder Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2). Der Vortrag des Klägers zeigt keinen in diesem Sinne ihm drohenden ernsthaften Schaden auf. Auszugehen ist auch hier zunächst von seiner über ein Jahr in Samarra erfolgten Niederlassung. Dort war er von den früheren Drohungen gegen seine damalige Ehefrau und deren Familie, damit auch gegen ihn, unbehelligt geblieben. Überdies ist mit Blick auf den Vortrag des Klägers, er sei von seiner Ehefrau geschieden, die an sie und ihre Familie anknüpfende Bedrohungslage wegfallen. Ein Anspruch aus § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG steht ihm ebenso nicht zu. Weder in Bagdad oder in Samarra, wo er nach eigenen Angaben ein etwa Jahr lang leben und arbeiten konnte, noch in der – im Hinblick auf § 3e AsylG (s.o.) in den Blick zu nehmenden – Region Kurdistan Irak sind sein Leben oder die Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ernsthaft und individuell bedroht. Hierzu ist auf die Situation im Herkunftsort bzw. in der Herkunftsregion des Klägers abzustellen. Der Konflikt braucht nicht landesweit zu bestehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 13. Der IS ist im Irak zwar offiziell besiegt, aber weiterhin aktiv und stellt eine Bedrohung dar. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 5. Juni 2024, S. 18; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatsdokumentation Irak, 9. Oktober 2023, S. 18. Bei einer Rückkehr in Bagdad ist eine hinreichende Gefährdung des Klägers infolge willkürlicher Gewalt nicht feststellen. Das Sicherheitsrisiko für Zivilisten ist dort nicht (mehr) als hinreichend hoch anzusehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. September 2020 – 9 A 480/19.A – juris Rn. 23 ff. Die Sicherheitslage in Bagdad ist mittlerweile hinreichend stabil. Zwar kommt es immer wieder zu sicherheitsrelevanten Vorfällen, eine hinreichende Gefahrendichte besteht aber nicht. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 18. März 2024 – 25 K 66/21 A –, juris; VG Köln, Urteil vom 1. Oktober 2021 – 12 K 6097/17.A –, Rn. 29; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Irak, Version 7, 9. Oktober 2023, S. 36 ff.; EUAA, Country Guidance, Iraq, Juni 2022, S. 184 ff. In der Region Kurdistan Irak führt der IS, trotz seiner stark geschwächten Kapazitäten, weiterhin Operationen durch, insbesondere in ländlichen Gebieten im Norden und Westen des föderalen Irak, wo die Präsenz der irakischen Sicherheitskräfte (ISF) begrenzt ist. Eine grundlegende geografische Verteilung der IS-Kämpfer lässt sich aus deren Operationen ableiten, die sie gegen die Sicherheitskräfte und die PMF-Milizen durchführen. Vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatsdokumentation Irak, 9. Oktober 2023, S. 24. Nach den Angaben des Auswärtigen Amts führen die Türkei Luftangriffe auf PKK-Stellungen im Nordirak und die iranischen Sicherheitskräfte Luftschläge gegen kurdische Gruppierungen im Nordirak aus. Berichte über zivile Opfer dieser Angriffe blieben jedoch vereinzelt. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 5. Juni 2024, S. 6 und vom 28. Oktober 2022, S. 14; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatsdokumentation Irak, 9. Oktober 2023, S. 44 f.; EUAA, Country Guidance: Iraq, Common analysis and guidance note, June 2022, S. 218. Die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) mit Sitz in den Bergen des Nordiraks verübte ebenfalls mehrere Anschläge in der Kurdistan Region Irak, bei denen auch mehrere Angehörige der kurdischen Sicherheitskräfte (Peschmerga) getötet wurden. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatsdokumentation Irak, 9. Oktober 2023, S. 18. Eine permanente Gefährdung der Bevölkerung in der Region Kurdistan Irak ist damit insgesamt jedoch nicht festzustellen. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteile 26. Januar 2024 – 15a K 978/22.A –, und vom 18. Oktober 2023 – 15a K 925/20.A –, Gerichtsbescheid vom 14. Juli 2023 – 15a K 689/20.A –. Dabei kann offen bleiben, ob derzeit im Irak bzw. in der Region Kurdistan Irak ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht. Es fehlt jedenfalls an einer hinreichenden individuellen Bedrohung des Klägers infolge eines solchen Konflikts. Individuelle gefahrerhöhende Umstände im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 4. Der auf die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Person des Klägers hinsichtlich Irak gerichtete weitere Hilfsantrag, ist ebenfalls unbegründet. Diese Prüfung der nicht unionsrechtlich determinierten und auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote gerichtete Anspruchsgrundlagen aus dem Recht des Mitgliedstaats, vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. Januar 2024 – 15a K 4469/22.A –, Rn. 103, zu § 60 Abs. 5 AufenthG erfolgt ohne Berücksichtigung der griechischen Zuerkennungsentscheidung vom 5. Mai 2020. Vorliegend geht es nicht um die Prüfung internationalen Schutzes. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies setzt das Bestehen einer individuellen und konkret drohenden Gefahr voraus. Eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Rückkehrfall landesweit drohende individuelle Gefahr in diesem Sinne hat der Kläger weder vorgetragen noch ist sie sonst ersichtlich. Der Kläger hat zwar vor dem Bundesamt in seiner Anhörung angegeben, an multipler Sklerose zuleiten und dazu einen Auszug seiner Krankenakte bei dem Deutschen Kreuz, DRK Nordrhein soziale Dienste vom 16. April 2021 vorgelegt. In seiner Anhörung hatte er jedoch vorgetragen, die von ihm benötigten Medikamente – anders als in Ägypten oder nach seiner Schutzzuerkennung in Griechenland – während seines Aufenthalts von fünf Monaten im Nordirak erhalten zu haben (s.o.). Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist nicht festzustellen. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre. Vgl. EGMR, Urteile vom 23. März 2016, F.G. gegen Schweden, Nr. 43611/11, Rn. 110, m.w.N., und vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u.a., Rn. 212. Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich in erster Linie aus individuellen Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann aber ausnahmsweise auch aus der allgemeinen Sicherheits- oder humanitären Lage im Herkunftsland folgen, wobei dies nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind. Vgl. EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013, S.H.H. gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 60367/10, Rn. 75, und vom 28. Juni 2011, a.a.O., Rn. 218, 241, 278: „in very exceptional cases“ bzw. „in the most extreme cases“; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 22 ff. Erforderlich ist die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung; eine hypothetische, auf bloßen Spekulationen gründende Gefahr genügt nicht. Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 15. April 2021 – A 13 K 5632/27 –, juris S. 10 f. UA, m.w.N. Das ist mit Blick auf die Annahme einer unmenschlichen Behandlung allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen im Abschiebungszielstaat nur dann der Fall, wenn ein sehr hohes Gefährdungsniveau vorliegt. Nur dann liegt ein außergewöhnlicher Fall im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts vor, in dem eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere ("minimum level of severity") aufweisen. Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2021 – 9 A 570/20.A –, juris Rn. 380 ff., mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des EGMR und des BVerwG. Bei der Feststellung, ob schlechte humanitäre Verhältnisse eine Gefahrenlage begründen, die im Einzelfall zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK führt, ist eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, wie etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen. Die vorhersehbaren Folgen einer Rückkehr sind unter Berücksichtigung sowohl der allgemeinen Lage im Zielstaat der Abschiebung als auch der persönlichen Umstände des Ausländers zu prüfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 26; OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2021 – 9 A 570/20.A –, juris Rn. 343. Derartige außergewöhnliche Umstände liegen im Fall des Klägers nicht vor. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung wird er zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) sein Existenzminimum im Irak sicherstellen können. Hierzu wird auf die vorstehenden Ausführungen zur inländischen Fluchtalternative für den Kläger in der Region Kurdistan Irak gemäß § 3e AsylG Bezug genommen. 5. Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 34 Abs. 1 AsylG. Danach erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist, der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich (§ 34 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden (§ 34 Abs. 2 Satz 1 AsylG). Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen (§ 59 Abs. 1 Satz 1 AsylG); dem Kläger ist – bei Vorliegen der dargestellten Tatbestandsvoraussetzungen – die längst mögliche Ausreisefrist gesetzt worden. Vor einer Rückkehrentscheidung zu berücksichtigende Belange im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG, der auf Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie), vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Urteile vom 26. Januar 2024 – 15a K 4469/22.A –, juris Rn. 36 ff., und vom 17. Juli 2024 – 15a K 1766/24.A – juris. zurückgeht, hat der Kläger weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Aus dem im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten UNHCR REFUGEE CERTIFICATE folgt nichts Anderes. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, unter anderem des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, handelt es sich hierbei nicht um eine Entscheidung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. September 2021 – 9 A 1309/20.A –, juris Rn. 8, und vom 27. September 2006 – 8 A 1363/05.A –, juris Rn. 6. 6. Die auf die Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 AufenthG gestützte Anordnung des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots für 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung ist rechtmäßig. Auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid wird verwiesen (§ 77 Abs. 3 AsylG). II. Die Kostenentscheidung zulasten des unterlegenen Klägers beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und der Ausspruch der Gerichtskostenfreiheit auf § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2, 108 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.