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Urteil

19a K 855/23.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2024:0830.19A.K855.23A.00
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Leitsätze

Eine exilpolitische Betätigung eines iranischen Staatsangehörigen ist erst dann schutzrechtlich relevant, wenn seine Aktivitäten ihn aus der Masse der mit dem iranischen Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (Anschluss an OVG NRW, Urteil vom 18.3.24 - 6 A 1605/20.A).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine exilpolitische Betätigung eines iranischen Staatsangehörigen ist erst dann schutzrechtlich relevant, wenn seine Aktivitäten ihn aus der Masse der mit dem iranischen Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (Anschluss an OVG NRW, Urteil vom 18.3.24 - 6 A 1605/20.A). Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Der Kläger ist iranische Staatsangehöriger. Angeblich reiste er am 12. Dezember 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 8. Juni 2016 stellte er erstmals einen Asylantrag. Dabei bezeichnete er sich als Buddhist. Am 9. Juni 2016 hörte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – ihn zu seinen Asylgründen an. Im Rahmen dieser Anhörung erklärte er, keinen traditionellen Glauben zu haben, er respektiere alle Religionen. Zur Begründung seines Asylbegehrens trug er im Kern vor, im Zusammenhang mit seiner Leidenschaft des Fliegens unter Spionageverdacht geraten und vom iranischen Geheimdienst verhört worden zu sein. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 30. Januar 2017 ab. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen. Der Kläger erhob gegen den Bescheid am 14. Februar 2017 und trug zur Begründung unter Vorlage entsprechender Bescheinigungen vor, er sei zum christlichen Glauben übergetreten und nehme regelmäßig am Gottesdienst und interkulturellen Bibelkreis teil. Das erkennende Gericht wies die Klage mit Urteil vom 30. August 2019 – 19a K 1782/17.A – ab. Der angegebene Fluchtgrund knüpfe an keines der Merkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG an. Die angebliche Zuwendung zum Christentum sei unglaubhaft. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen. Der Kläger stellte Antrag auf Zulassung der Berufung. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen verwarf diesen Antrag mit Beschluss vom 30. Januar 2020 – 6 A 4097/19.A –. Am 8. Februar 2023 stellte der Kläger einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und begründete diesen unter dem Datum 14.12.2022 schriftlich wie folgt: Er sei im August 2015 mit seinem Paraglider und 2 Kunden über ein Gebiet der „T. T1. “ geflogen und die Kunden hätten Fotos gemacht. Deswegen seien sie alle verhaftet worden. Er sei nach tagelangem Verhör gegen Kaution freigelassen worden. In Deutschland sei er Christ geworden. Er bekenne sich weiter zu seinem christlichen Glauben und sei immer noch Mitglied im ev. Weigle-Haus. Im Februar 2020 habe er begonnen, sich unter dem Account B. über Instagram politisch zu betätigen. Seit den allgemeinen Protesten im Iran gehe auch er in Deutschland zu jeder Protest-Veranstaltung. Im September 2021 habe er eine schon seit 2018 bestehende gerichtliche Vorladung von seinen Eltern bekommen. Der Kläger legte hierzu eine Übersetzung vor, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Anfang des laufenden Monats habe er von seiner Mutter telefonisch erfahren, dass sein Bruder verhaftet worden sei, weil er Protestierern in seinem Geschäft Zuflucht geboten habe. Die T. hätten gesagt, dass sie auch ihn, den Kläger, bald finden würden. Das Bundesamt lehnte den Folgeantrag und den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 30. Januar 2017 bzgl. der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AuenthG mit Bescheid vom 14. Februar 2023, zugestellt am 17. Februar 2023, als unzulässig ab. Es führte aus, die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG lägen nicht vor. Die Konversion sei bereits Gegenstand der Erörterung im Erstverfahren gewesen. Anhaltspunkte, dass sich an den Feststellungen des erkennenden Gerichts im Urteil vom 30. August 2019 etwas geändert hätte, seien nicht vorgetragen. Die Kopie einer Vorladung des Strafgerichts L. gebe für eine neue Sachlage zugunsten des Klägers nichts her. Der Vorwurf der Spionage sei ebenfalls Gegenstand des Erstverfahrens gewesen. Der in der Vorladung angedrohte Haftbefehl existiere offensichtlich nicht. Dies werde dadurch untermauert, dass der Kläger nach eigenen Angaben zweimal beim iranischen Konsulat in Frankfurt vorgesprochen habe, ohne festgenommen worden zu sein. Es bestehe kein Anhalt dafür, dass die angebliche Festnahme des Bruders in irgendeinem Zusammenhang mit dem Kläger stehe. Die behaupteten Aktivitäten bei Instagram seien unsubstantiiert und unbelegt. Selbst bei Wahrunterstellung lägen keine Anhaltspunkte für eine exponierte Betätigung vor. Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine Änderung der Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7. AufenthG rechtfertigen würden, lägen nicht vor. Der Kläger hat am 2. März 2023 Klage erhoben. Er nimmt Bezug auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Insbesondere habe er unter seinem Instagram-Account in über 1.200 Beiträgen stetig Kritik am iranischen Regime geübt und sich bei seinen politischen Aktivitäten im Bundesgebiet in mehreren Interviews gegen das iranische Regime positioniert. Ihm drohe deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung durch die iranischen Behörden. Auf Reels erziele er mit mehreren Tausend Views eine hohe Reichweite. Er agiere auf sozialen Medien im Rahmen einer Gruppe, deren Ziel es sei, die Aufmerksamkeit der deutschen Bevölkerung auf die Repressionen im Iran zu lenken. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2023 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 14. Februar 2023 zu verpflichten, in Abänderung des Bescheids vom 30. Januar 2017 festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist vollumfänglich unbegründet. Die mit dem Hauptantrag verfolgte Anfechtungsklage hat keinen Erfolg, denn die Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie hat ihre Grundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1 VwVfG liegen nicht vor. Das Bundesamt hat in dem angefochtenen Bescheid den nach diesen Vorschriften anzulegenden Maßstab zutreffend dargestellt und in jeder Hinsicht überzeugend angewandt. Das Gericht folgt diesen Feststellungen und sieht daher insoweit in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend ist nur noch Folgendes auszuführen: Die vom Kläger im gerichtlichen Verfahren dargelegten exilpolitischen Aktivitäten lassen eine ihm günstigere Entscheidung nicht als möglich erscheinen, denn sie sind evident nicht schutzrechtlich relevant. Eine exilpolitische Betätigung eines iranischen Staatsangehörigen ist erst dann schutzrechtlich relevant, wenn sie in einem nach außen hin in exponierter Weise erfolgtem Auftreten besteht. Maßgeblich ist, ob die Aktivitäten den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit dem iranischen Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Je größer öffentliche Sichtbarkeit, Reichweite und potentieller Einfluss des Betreffenden sind, umso eher wird dieser bei Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung rechnen müssen. Es ist davon auszugehen, dass die iranischen Sicherheitsdienste ihre begrenzten Ressourcen im Allgemeinen dort einsetzen, wo sie die größte Gefahr für das islamische Regime vermuten. Relevant ist insbesondere die anzunehmende Möglichkeit der Betreffenden, ggf. auch vom Ausland aus aufgrund der großen Sichtbarkeit ihrer kritischen Äußerungen Einfluss auf die öffentliche Meinung im Iran zu nehmen. Von Überwachung betroffen sind deshalb etwa Personen, die über soziale Medien oder sonst online mit einer hohen Reichweite und Vernetzung aktiv sind, Angehörige von im Iran verbotenen Parteien und Organisationen sowie Journalisten, wobei der Schwerpunkt der Überwachung jedenfalls der sozialen Medien auf Inhalten in persischer Sprache liegt und der Reichweite der Äußerungen eine größere Bedeutung zukommt als ihrer Quantität. Neben der Möglichkeit der Einflussnahme auf die öffentliche Meinung kann auch die Bedeutung bzw. Funktion einer Person innerhalb der iranischen Diaspora bzw. für eine Aktion oder Demonstration entscheidend dafür sein, ob jemand als „Schlüsselperson“ in den Fokus der iranischen Behörden gerät. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 2024 – 6 A 1605/20.A –, juris, m. N. Nach diesen Maßstäben fehlt es an jeglichem Anhalt dafür, dass der Kläger mit den vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten exponiert in Erscheinung tritt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass er über nennenswerten potentiellen Einfluss verfügen könnte. Die öffentliche Sichtbarkeit und Reichweite der mit der Klagebegründung zunächst vorgelegten Auszüge aus seinem Instagram-Account ist mit durchgängig weniger als 10 Likes, 288 Followern und 498 in den letzten 30 Tagen erreichten Accounts sehr begrenzt. Auch die höhere Reichweite der in der mündlichen Verhandlung durch Aufnahmen unterlegten Account-Einträge mit bis zu knapp 10.000 Views gibt nichts dafür her, dass der Kläger als einflussreiche „Schlüsselperson“ in den Fokus der iranischen Behörden geraten könnte. Denn die besagten Aufnahmen belegen nur eine niedrig profilierte Tätigkeit, bei der der Kläger selbst nicht als Aktivist in Erscheinung tritt. Vielmehr zeigen sie andere Demonstrationsteilnehmer bei Aktivitäten, die ihrerseits in keiner Weise exponiert sind. Weder eine nennenswerte Vernetzung des Klägers noch eine Bedeutung oder Funktion innerhalb der iranischen Diaspora sind auch nur ansatzweise dargetan. Der Kläger behauptet zwar, auf sozialen Medien im Rahmen einer „Gruppe“ zu agieren, unterlegt diese pauschale Behauptung aber mit keinerlei Einzelheiten und Nachweisen. Sein Account bietet keinen Anhalt für eine Einbindung in eine „Gruppe“. Hinzu kommt, dass die angebliche Zielsetzung, die Aufmerksamkeit der deutschen Bevölkerung zu erlangen, offensichtlich schon im Ansatz keine ernsthafte Gefahr für das iranische Regime begründen kann. Der Inhalt der Posts hebt sich in keiner Weise von der Masse anderer mit dem iranischen Regime unzufriedener Blogger ab. Mit der Teilnahme an Demonstrationen tritt der Kläger ebenfalls nur als Mitläufer in Erscheinung. Daran ändern die angeführten Interviews nichts. Den vorgetragenen und in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Statements fehlt es evident an Substanz und Reichweite. Sie erschöpfen sich in vagen, unverbindlichen und niedrig profilierten Allgemeinplätzen („Krise überwinden“). Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass in Abänderung des Bescheids vom 30. Januar 2017 Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festgestellt werden. Das Gericht folgt der Begründung des angefochtenen Bescheids auch in diesem Punkt und sieht von einer weiteren Darstellung ab. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.