Leitsatz: Das Jährlichkeitsprinzip gilt auch für die Bildung zweckgebundener Rücklagen. Sichert die zweckgebundene Rücklage jedoch einen über das Wirtschaftsjahr hinausgehenden, bereits verbindlich festgestellten Finanzbedarf, darf die Rücklage in voller Höhe in den Wirtschaftsplan eingestellt und durch jährliche Entnahme abgeschmolzen werden. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Der Kläger betreibt ein N. im Bezirks der Beklagten. Er wendet sich gegen die Veranlagung zu einem IHK-Beitrag für das Jahr 2019. Die am 3. Dezember 2018 von der Vollversammlung zunächst beschlossene Wirtschaftssatzung sah u. a. eine Instandhaltungsrücklage in der Größenordnung von rund 500.000 Euro vor. Aus dem Protokoll der Vollversammlungssitzung geht u. a. hervor, dass seinerzeit Aufwendungen für Grundstücke, Gebäude- und Geschäftsausstattung in Höhe von 80.000 Euro geplant waren. Konkret war eine „korrektive Instandsetzung im Seminargebäude“ beabsichtigt, bei der teils defekte Objekte in einen funktionsfähigen Zustand zurückversetzt und anschließend verbessernde Maßnahmen eingeleitet werden sollten. Weiter wurde ausgeführt, die „größer angelegte Projektierung zur Sanierung und Umbau der IHK“ im Rahmen eines „Masterplans“, die „angesichts der komplexen Anforderungen der Gebäudesubstanz durch Architekten und Ingenieure begleitet werden müsse“, werde „zurückgestellt“. Mit konkreten Maßnahmen könne erst begonnen werden, wenn eine Instandhaltungsrücklage in Höhe von 2 Mio. Euro aufgebaut worden sei. In ihrer Sitzung am 2. Dezember 2019 beschloss die Vollversammlung der Beklagten Baumaßnahmen, mit denen im Jahr 2020 begonnen werden sollte, und die Nachtragswirtschaftssatzung mit dem Wirtschaftsplan 2019. Konkret wurde auf Empfehlung des Präsidiums und Vorschlag des Bauausschusses beschlossen, die Fenster- und Heizungsanlage und Toilettenanlagen im Hauptgebäude, einem Altbau, vollständig zu sanieren und mit der Umsetzung der bereits begonnenen Planungen im Jahr 2020 zu beginnen. Ferner sollte bzgl. des Seminargebäudes eine Berechnung der Flächeneffizienz aufgestellt werden, um eine Einschätzung von Alternativen zur Sanierung des Altbestands oder eines Teil- oder Gesamtneubaus zu ermöglichen. Die Vollversammlung beschloss, hierfür die Instandhaltungsrücklage sukzessive auf einen Betrag bis zu 4 Mio. Euro aufzubauen. Die Ausgleichsrücklage wurde unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Gerichts bis auf 1 Euro aufgelöst und die Instandhaltungsrücklage auf 3.584.898 Euro aufgestockt. Beschlossen wurde, ihr 3.037.826 Euro zuzuführen, „um ein ausgeglichenes Ergebnis 2019 zu erreichen“. Gegenstand der Sitzung war eine Prognose der von der Beklagten beauftragten Architekten und Ingenieure, die die Kosten des Maßnahmenkatalogs zur Renovierung, Sanierung und Umbau des Gebäudebestands auf 3.648.000 Euro schätzte. Mit Bescheid vom 14. Juli 2022 veranlagte die Beklagte den Kläger im Wege der „Abrechnung“ zu einem Beitrag von 60,- Euro für das Jahr 2019. Der Kläger hat am 11. B. 2022 Klage erhoben. Er macht geltend, für die Instandhaltungsrücklage bestehe weder dem Grunde noch der Höhe nach ein Bedarf. Die entsprechenden Darlegungen der Beklagten seien nicht hinreichend konkretisiert. Die Beklagte berufe sich auf einen allgemeinen Sanierungsbedarf und eine Kostenschätzung aus dem Jahr 2012. Das sei unzureichend. Die nachträgliche Zuführung von 3.037.825 Euro zur Instandhaltungsrücklage im strittigen Wirtschaftsjahr verstoße gegen den Grundsatz der Jährlichkeit. Entgegen der Darstellung in der Beschlussvorlage könne von einem sukzessiven Aufbau der Rücklage keine Rede sein. Vielmehr würden 75,95 Prozent der vorgesehenen Kosten den Beitragszahlern des Jahres 2019 aufgebürdet, während die Beitragszahler der Jahre 2020 und 2021 nur noch 9,63 Prozent der Kosten tragen müssten, obwohl die in Rede stehenden Maßnahmen in diesen Jahren umgesetzt werden sollten. Für diese einseitige Belastung gebe es keinen sachlichen Grund. Sie sei lediglich der Finanzlage der Beklagten geschuldet. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend: Die Dotierung der Instandhaltungsrücklage sei durch die anstehende Sanierung des aus den 1930er Jahren stammenden Hauptgebäudes, des Anbaus aus den frühen 1990er Jahren und des Seminargebäudes aus den späten 1960er Jahren gerechtfertigt. Mit den Beschlussfassungen der Hauptversammlung vom 2. Dezember 2019 seien Verwendungszweck, Umfang und Zeitpunkt der Inanspruchnahme dieser Rücklage sehr genau und deutlich konkretisiert. Der Grundsatz der Jährlichkeit sei nicht verletzt. Er gelte nicht für zweckgebundene Rücklagen. Jedenfalls liege eine Ausnahme eines „überjährigen“, bereits verbindlich feststehenden Finanzbedarfs im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor. Gegen den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit werde nicht verstoßen. Aktuelle Beitragszahler und hypothetische zukünftige Beitragszahler seien nicht zu vergleichen. Es bestehe kein Vorrang der Kreditfinanzierung gegenüber einer Rücklagenbildung. Sie sei auch nicht verpflichtet, freiwerdende Mittel aus der Ausgleichsrücklage an die Mitglieder auszukehren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Beitragsfestsetzung in Höhe von 60,- Euro für das Jahr 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 IHKG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG ist der Wirtschaftsplan jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen. Mit Blick auf die Beitragserhebung legt das Gesetz damit eine zweistufige Willensbildung der Kammer zugrunde. Auf einer ersten Stufe stellt die Kammer den Wirtschaftsplan auf. Dieser gilt für ein Wirtschaftsjahr und ist – als Plan – im Voraus aufzustellen; vor dem Hintergrund der in diesem Jahr beabsichtigten Tätigkeiten der Kammer prognostiziert er unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben den voraussichtlichen Bedarf, den es durch Beiträge zu decken gilt. Auf einer zweiten Stufe wird dieser voraussichtliche Bedarf alsdann gemäß einer Beitragsordnung im Wege der Beitragserhebung auf die Kammerzugehörigen umgelegt. Bei der hier nur in Streit stehenden Willensbildung auf der ersten Stufe ist im Beitragsrechtsstreit inzident zu prüfen, ob die Festsetzung des Mittelbedarfs der Kammer im Wirtschaftsplan den insoweit zu stellenden rechtlichen Anforderungen genügt. Bei dieser Prüfung ist zu beachten, dass die Kammer hinsichtlich der Aufstellung des Wirtschaftsplans einen weiten Gestaltungsspielraum hat und der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur unterliegt, ob der dabei zu beachtende Rahmen gewahrt ist. Dieser Rahmen wird gebildet durch die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung (§ 3 Abs. 7a IHKG), die Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts, durch ergänzende Satzungsbestimmungen und die genannten Maßgaben des § 3 Abs. 2 IHKG, insbesondere das Verbot der Vermögensbildung. Jeder Bedarfsansatz muss daher von einem sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit getragen werden und auch der Höhe nach von diesem gedeckt sein. Zu den haushaltsrechtlichen Grundsätzen zählt das Gebot der Haushaltswahrheit, aus dem für Prognosen das Gebot der Schätzgenauigkeit folgt. Die Mittelbedarfsfeststellung für das Jahr 2019 mit dem Beschluss des Nachtragswirtschaftsplans am 2. Dezember 2019 ist hiernach nicht zu beanstanden. Die allein in Rede stehende Instandsetzungsrücklage ist von einem sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit getragen. Sie diente der in nächster Zeit in den Folgejahren 2020 und 2021 anstehenden Renovierung, Sanierung und dem Umbau des Gebäudebestands der IHK. Die hierfür vorgesehenen Maßnahmen waren zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nach Zeitpunkt und Umfang konkret bestimmt und ebenfalls am 2. Dezember 2019 beschlossen worden. Auch der Höhe nach war die Dotierung der Instandhaltungsrücklage von diesem Zweck gedeckt. Die Kosten der beschlossenen Maßnahmen waren von den von der Beklagten beauftragten Architekten und Ingenieuren auf 3.648.000 Euro geschätzt worden. Die Dotierung der Rücklage mit 3.584.898 Euro orientiert sich an dieser Schätzung. Der Grundsatz der Jährlichkeit steht der Bildung der Instandhaltungsrücklage schon für das Jahr 2019 nicht entgegen, obwohl die damit finanzierten Maßnahmen erst in den Jahren 2020 und 2021 geplant waren. Grundsätzlich dürfen die Kammerzugehörigen im jeweiligen Wirtschaftsjahr nur mit den Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer im betreffenden Wirtschaftsjahr als Beitragszahler belastet werden. Eine Ausgleichsrücklage, die einen Beitragsausfall in den Folgejahren vorwegnimmt, verletzt mithin den haushaltsrechtlichen Grundsatz der Jährlichkeit. Nichts Anderes gilt im Prinzip für die Bildung zweckgebundener Rücklagen. Auch insoweit sichert das Jährlichkeitsprinzip das Budgetrecht der Vollversammlung der Kammer, insbesondere im Hinblick darauf, dass das Budget bei längeren Haushaltsperioden seine Aussagekraft und Verbindlichkeit verlöre. Dieser Grundsatz lässt jedoch Ausnahmen zu. Sichert die zweckgebundene Rücklage einen über das Wirtschaftsjahr hinausgehenden, bereits verbindlich festgestellten Finanzbedarf, darf die Rücklage in voller Höhe in den Wirtschaftsplan eingestellt und durch jährliche Entnahme abgeschmolzen werden. Das entspricht dem in § 22 Abs. 1 HGrG zum Ausdruck kommenden haushaltsrechtlichen Grundsatz. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2024 – 8 C 5.23 –, juris, m. w. N. So liegt es hier. Der mit der Instandhaltungsrücklage in den unmittelbar bevorstehenden Haushaltsperioden abzudeckende Finanzbedarf stand im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Nachtragswirtschaftsplan verbindlich fest. Die Vollversammlung hatte, wie bereits dargelegt, in derselben Sitzung verbindlich die betreffenden Sanierungs- und Umbaumaßnahmen beschlossen und die der Dotierung der Instandhaltungsrücklage entsprechende Höhe der dafür zu erwartenden Kosten konkret bestimmt. Dass die Kosten im Jahr 2019 selbst nicht anstanden, ist mit Blick auf § 22 Abs. 1 HGrG nicht maßgeblich. Entscheidend ist nach dem Vorstehenden allein, dass die Vollversammlung die Finanzierung demnächst anstehender Sanierungsmaßnahmen förmlich beschlossen hatte. Damit ist das Budgetrecht der Vollversammlung, dessen Sicherung das Jährlichkeitsprinzip dient, gewährleistet. Eines weitergehenden sachlichen Grundes für die Bildung der Rücklage gerade im Jahr 2019 bedarf es entgegen der Auffassung des Klägers ebenso wenig wie eines sukzessiven gleichmäßigen Aufbaus der Rücklage. Vgl. a. A. VG Köln, Urteil vom 17. November 2023 – 1 K 1171/21 –, juris. Wie dargelegt, ist die Vollversammlung im Gegenteil berechtigt, die Rücklage im Voraus zu künftigen Haushaltsjahren in voller Höhe in den Wirtschaftsplan einzustellen und durch jährliche Entnahme abzuschmelzen. Der sachliche Grund liegt gerade darin, dass der Finanzbedarf bereits verbindlich feststeht. Die eine gleichmäßige Belastung aktueller und hypothetischer künftiger Beitragszahler einfordernde Argumentation des Klägers überdehnt den in erster Linie auf das Budgetrecht der Vollversammlung zielenden Schutzzweck des Jährlichkeitsprinzips. Unerheblich ist, dass die Vollversammlung die im Wesentlichen im strittigen Jahr vollzogene Aufstockung der Instandhaltungsrücklage unstimmig als „sukzessiven“ Aufbau der Rücklage eingeordnet hat. Es handelt sich um eine unschädliche Fehlbezeichnung. Maßgeblich ist das ersichtlich Gewollte und damit allein die beschlossene Rücklage und ihre Deckung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach durch einen sachlichen, zulässigen Zweck. Von einem Verstoß gegen das Gebot der pfleglichen Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen bleibt angesichts der fehlerfreien Bestimmung des Mittelbedarfs und der Größenordnung der in Rede stehenden Beitragsbelastung kein Raum. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.