Beschluss
19 L 1317/24
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2024:0923.19L1317.24.00
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Leitsätze
Die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 3 Abs. 3 LHundG NRW setzt allein voraus, dass ein Tatbestand nach Satz 1 der Vorschrift erfüllt ist. Eine darüber hinausgehende amtstierärztliche Feststellung einer individuellen Gefährlichkeit ist nicht vorgesehen. Bei der Begutachtung durch einen amtlichen Tierarzt handelt es sich um ein bloßes Verfahrenserfordernis.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 3 Abs. 3 LHundG NRW setzt allein voraus, dass ein Tatbestand nach Satz 1 der Vorschrift erfüllt ist. Eine darüber hinausgehende amtstierärztliche Feststellung einer individuellen Gefährlichkeit ist nicht vorgesehen. Bei der Begutachtung durch einen amtlichen Tierarzt handelt es sich um ein bloßes Verfahrenserfordernis. 1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 19 K 4099/24 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. Juli 2024 wiederherzustellen, ist zulässig, aber unbegründet. Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt, dessen sofortige Vollziehung – wie hier – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet wurde – wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt es maßgeblich darauf an, ob der angefochtene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung voraussichtlich Bestand haben wird. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und besteht darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung, muss das private Interesse an dessen Aufschub zurücktreten. Hieran gemessen überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse, weil die Feststellung der individuellen Gefährlichkeit von „K. “ nach Aktenlage mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und zudem ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. Die Feststellung beruht auf § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW. Hiernach erfolgt die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 dieser Vorschrift durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt. Die Feststellung ist formell rechtmäßig ergangen. Namentlich hat die Antragsgegnerin ihre Entscheidung im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW „nach Begutachtung“ des Hundes durch die Amtstierärztin getroffen. Die Feststellung der Gefährlichkeit von „K. “ ist aller Voraussicht nach auch materiell rechtmäßig. Sie setzt nach § 3 Abs. 3 LHundG NRW allein voraus, dass ein Tatbestand nach Satz 1 der Vorschrift erfüllt ist. Eine darüber hinaus gehende amtstierärztliche Feststellung einer individuellen Gefährlichkeit ist nach den gesetzlichen Maßgaben nicht vorgesehen. Bei der Begutachtung durch einen amtlichen Tierarzt und dessen Beurteilung (§ 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW) handelt es sich nach dem Wortlaut der Norm um ein bloßes Verfahrenserfordernis. Die Begutachtung dient im Zusammenhang mit der Prüfung der Tatbestandsmerkmale nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW nur der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und soll sicherstellen, dass die Ordnungsbehörde in diesem Rahmen eine sachverständige Unterstützung erfährt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2012 – 5 B 1305/11 –, juris Rn. 8. Es ist hiernach unerheblich, dass die amtliche Tierärztin nicht selbst die Gefährlichkeit von „K. “ ausdrücklich festgestellt hat. Das ist nicht ihre Aufgabe, die Feststellung ist der Antragsgegnerin vorbehalten. Maßgeblich für diese Feststellung ist allein, dass „K. “ nach den vorliegenden Erkenntnissen einen Menschen gebissen hat und dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW). Bei summarischer Prüfung spricht alles dafür, dass „K. “ das Kind F. L. am 18. August 2023 in den linken Oberschenkel gebissen hat. Das haben dieses Mädchen und seine Cousine W. G. übereinstimmend geschildert. Die Darstellung ist glaubhaft. Sie ist anschaulich und enthält insbesondere mit der Komplikation, der Hund habe zunächst die Cousine beißen wollen und F. erst in den Oberschenkel gebissen, nachdem W. gerade noch zur Seite habe springen können, überzeugungskräftige Einzelheiten. Der Biss wird durch die im Verwaltungsvorgang enthaltenen ärztlichen Unterlagen und Lichtbilder bewiesen. Die Schilderung der Kinder wird durch die Einlassungen der Antragstellerin nicht widerlegt, sondern im Gegenteil untermauert. Auch nach deren konstanter Darstellung war zunächst W. G. mit „K. “ konfrontiert. Ferner räumt die Antragstellerin fortlaufend ein, dass sich „K. “ sodann von F. bedroht gefühlt und nach ihr „geschnappt“ habe. Dass sie dabei einen Biss „nicht mitbekommen“ haben will, ist ohne Belang. Es liegt geradezu auf der Hand, dass das von der Antragstellerin eingeräumte „Schnappen“ zu der dokumentierten Bissverletzung geführt hat und die Antragstellerin dies nur nicht wahrgenommen hat oder nicht wahrnehmen wollte. Dass diese Bissverletzung eine andere Ursache haben könnte, entbehrt demgegenüber jeder Grundlage. Die entsprechenden Mutmaßungen der Antragstellerin sind substanzlose Spekulationen ins Blaue hinein. Es erschließt sich auch nicht, inwiefern bei der Laufrichtung des Kindes „in Richtung I. -I1. -Straße“ nur ein Biss in den rechten und nicht in den linken Oberschenkel möglich gewesen sein sollte. Erhärtet wird die Darstellung der Kinder schließlich durch die Wahrnehmungen der Amtlichen Tierärztin. Nach ihrer detaillierten und anschaulichen Darstellung „schnappte“ „K. “ auch nach ihr und zeigte in mehreren Situationen starkes Abwehrverhalten und massive Aggression. „K. “ hat sich nicht im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW anlässlich einer strafbaren Handlung verteidigt. Dass die Antragstellerin das Verhalten von „K. “ als „nachvollziehbare Abwehrreaktion“ einordnet, ist im Rahmen dieser Vorschrift ohne Belang und verkennt im Übrigen den Normzweck. Die Vorschrift bezweckt gerade auch den Schutz von vulnerablen Personen wie Kindern vor den Gefahren, die von Hunden ausgehen, die mangels verantwortungsgerechter Führung durch die Halterin „in Verteidigungsabsicht“ beißen. Die Feststellung der Gefährlichkeit von „K. “ ist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW die zwingend aus der Verwirklichung des Tatbestands des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 LHundG NRW folgende Rechtsfolge. Ermessen ist der Antragsgegnerin nicht eingeräumt. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 1. September 2021 – 19 L 963/21 –, n.v. Dies folgt aus Wortlaut und Systematik der gesetzlichen Regelung. Die Gefährlichkeit eines Hundes hat der Gesetzgeber nämlich in § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW abschließend geregelt. Danach „ist“ ein Hund, der die in Nr. 1 bis 6 aufgezählten Tatbestandsvarianten erfüllt, ein gefährlicher Hund. Der Antragsgegnerin obliegt es nach § 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes lediglich, diese durch den Gesetzgeber zwingend vorgegebene Wertung im Einzelfall verbindlich nachzuvollziehen. Die Gefahren, die von dem Hund der Antragstellerin für die Allgemeinheit ausgehen, begründen – wie die Antragsgegnerin in der Ordnungsverfügung auch entsprechend den Maßgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet hat – ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Regelung. Diese bewirkt, dass die Antragstellerin die in § 5 Abs. 2 LHundG NRW festgelegte Pflicht zur Anlegung eines Maulkorbes und Führung an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine sofort zu beachten hat. Anderenfalls wäre bis zum Abschluss des Klageverfahrens jederzeit damit zu rechnen, dass „K. “ erneut Menschen Bissverletzungen zufügt, was nicht hinzunehmen ist. Dies gilt umso dringender, als die Antragstellerin ausweislich sämtlicher Einlassungen im Verwaltungsverfahren und gerichtlichen Verfahren nicht fähig oder nicht willens ist, die von „K. “ ausgehenden Gefahren zu erkennen und durch verantwortungsgerechte Haltung und Führung zu unterbinden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.