Beschluss
6z L 1532/24
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2024:1001.6Z.L1532.24.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: Der Eilantrag, mit dem die Antragstellerin der Sache nach die (vorläufige) Zulassung zum Medizinstudium begehrt, hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin zusteht. Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden in einem zentralen Vergabeverfahren nach den Regelungen des in allen Bundesländern ratifizierten, am 1. Dezember 2019 in Kraft getretenen Staatsvertrages über die Hochschulzulassung (Vergabe-Staatsvertrag) in Verbindung mit den in den einzelnen Ländern erlassenen, die Vorgaben des Staatsvertrages konkretisierenden Rechtsverordnungen vergeben. Diese Verordnungen müssen nach Art. 12 Abs. 2 des Vergabe-Staatsvertrages in den für die zentrale Vergabe wesentlichen Punkten übereinstimmen. Im Folgenden wird – auch stellvertretend für die einschlägigen Verordnungen der übrigen Länder – auf die Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (StudienplatzVVO NRW) vom 13. November 2020 (GVBl. NRW 2020, S. 1060), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Mai 2023 (GVBl. NRW 2023, S. 256), Bezug genommen. Die Studienplätze der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge werden in verschiedenen, in Art. 9 und 10 des Vergabe-Staatsvertrages beschriebenen Zulassungsquoten vergeben. Während die Studienplätze der „Zusätzlichen Eignungsquote“ und der „Auswahlquote der Hochschulen“ von den einzelnen Hochschulen vergeben werden, die sich dabei der Unterstützung durch die Antragsgegnerin als „Verwaltungshelferin“ bedienen, werden die Studienplätze der „Vorabquoten“ und der „Abiturbestenquote“ von der Antragsgegnerin in eigener Verantwortung vergeben (Art. 5 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 Vergabe-Staatsvertrag). Die Studienplätze der Abiturbestenquote werden gemäß Art. 10 Abs. 1 des Vergabe-Staatsvertrages in Verbindung mit § 15 StudienplatzVVO NRW nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung vergeben. Mit der von ihr im Abitur erreichten Punktzahl 521 (486 von 840, umgerechnet auf eine 900 Punkte-Skala) und der Abiturnote 2,7 erfüllt die Antragstellerin nicht die zum Wintersemester 2024/25 in der Abiturbestenquote hinsichtlich der von ihr benannten Hochschulen maßgeblichen Auswahlgrenzen von 827 Punkten ( U. ) bzw. 831 Punkten ( D. ). Die Antragstellerin hat auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen auch keinen Anspruch auf Verbesserung ihrer Abiturnote bzw. -punktzahl im Wege des Nachteilsausgleichs nach § 15 Abs. 4 StudienplatzVVO NRW i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Vergabe-Staatsvertrag. Nach diesen Vorschriften wird ein Bewerber, der nachweist, aus nicht selbst zu vertretenden Umständen daran gehindert gewesen zu sein, einen für die Berücksichtigung bei der Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung besseren Wert zu erreichen, auf Antrag mit dem nachgewiesenen Wert an der Vergabe beteiligt. Bei der Auslegung dieses Tatbestandes ist zu berücksichtigen, dass die Abiturnote bzw. -punktzahl im Verfahren zur Vergabe von Human-, Zahn- und Tiermedizinstudienplätzen eine überragende Rolle spielt. Vor diesem Hintergrund sind an den Nachweis eines entsprechenden Nachteils strenge Anforderungen zu stellen. Denn es gilt, das Recht auf Chancengleichheit nicht nur des den Nachteilsausgleich begehrenden Bewerbers, sondern auch der anderen Bewerber im Blick zu behalten, die durch eine Verbesserung der Abiturnote jenes Bewerbers im Leistungsvergleich zurückfallen könnten. Des eingehenden Nachweises bedarf daher nicht nur das Vorliegen eines Umstands, der sich leistungsmindernd ausgewirkt hat, sondern auch die hypothetische Note, die ohne den auszugleichenden Nachteil voraussichtlich erreicht worden wäre. Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 13 B 424/13 -; Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Mai 2017 - 6z K 783/16 -, Gerichtsbescheid vom 2. Januar 2020 - 6z K 4077/19 - und Beschluss vom 30. September 2022 - 6z L 1211/22 -, alle bei juris und www.nrwe.de und mit weiteren Nachweisen. Die Antragsgegnerin sieht in ihrer ständigen Verwaltungspraxis auch das Betreiben von Leistungssport als einen „nicht selbst zu vertretenden Umstand“ an, allerdings nur dann, wenn ein Studienplatzbewerber während der letzten drei Jahre vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung mindestens ein Jahr lang ohne Unterbrechung zu einem Olympiakader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Nachwuchskader 1, Nachwuchskader 2 oder Teamkader der Bundessportfachverbände gehört hat. Vgl. die auf der Homepage der Antragsgegnerin abrufbare Publikation „Ergänzende Informationen für Ihre Studienplatzbewerbung im Zentralen Vergabeverfahren für bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge“ (Stand: 4/2024), S. 15. Ob diese Verwaltungspraxis mit den aufgezeigten Rechtsgrundlagen für den Nachteilsausgleich überhaupt vereinbar ist, ist fraglich, weil das Betreiben von Leistungssport – wie manch andere außerschulische Aktivität – auf einer bewussten Entscheidung des Schülers beruht; von einem „nicht selbst zu vertretenden Umstand“ kann also wohl kaum gesprochen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2022 - 13 B 1130/22 -, juris und www.nrwe.de. Auch wenn man die Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin zugrunde legt, ist ein Nachteilsausgleich im Falle der Antragstellerin indes nicht angezeigt. Denn diese hat zwar zweifellos während der gesamten Oberstufe erfolgreich und auf hohem Niveau ihren Sport betrieben. Zu einem Bundeskader hat sie aber ausweislich der vorgelegten Bescheinigung des Deutschen Basketball Bundes e.V. nur im Kalenderjahr 2006 gehört. Damit fällt nur rund ein halbes Jahr in den fraglichen Dreijahreszeitraum vor Erwerb des Abiturs (2009). Die geforderte, mindestens einjährige Zugehörigkeit zu einem solchen Kader ist somit nicht nachgewiesen. Vgl. zu einem vergleichbaren Fall bereits VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30. September 2022 - 6z L 1211/22 -, juris und www.nrwe.de und mit weiteren Nachweisen. Ob das vorgelegte Schulgutachten zu überzeugen vermag, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Unabhängig von den vorstehenden Überlegungen ist festzustellen, dass die Antragstellerin auch mit der im Schulgutachten für möglich gehaltenen Abiturnote 1,1 die Auswahlgrenze hinsichtlich der beiden im Raum stehenden Hochschulen in der Abiturbestenquote nicht erreicht. Eine Zulassung im Auswahlverfahren der Hochschulen oder in der Zusätzlichen Eignungsquote kommt in einem Verfahren gegen die Antragsgegnerin nicht in Betracht, weil die Studienplätze dieser Quoten durch die Hochschulen selbst vergeben werden (Art. 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 Vergabe-Staatsvertrag). Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 10 StudienplatzVVO NRW) glaubhaft gemacht. Die Studienplätze der Härtefallquote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 10 Satz 2 StudienplatzVVO NRW vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Da die Zulassung im Härtefallwege nach dem System des § 8 Abs. 2 StudienplatzVVO NRW zwangsläufig zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2010 - 13 B 504/10 -, vom 2. Juli 2012 - 13 B 656/12 - und vom 10. Januar 2022 - 13 E 979/21 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. August 2015 - 6z K 3872/14 - und Gerichtsbescheid vom 10. November 2022 - 6z K 1527/22 -, alle bei juris und www.nrwe.de; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der BRD, 4. Aufl. 2003, § 21 VergabeVO Rn. 1. Im Blick zu behalten ist überdies die Funktion der Härtefallregelung. Sie soll – wie schon der Wortlaut der Vorschrift zeigt – innerhalb des notwendigerweise schematisierten Massenverfahrens der Studienzulassung einen Ausgleich für besondere Einzelfälle schaffen, in denen die Anwendung der regulären Auswahlkriterien dem Gebot der Chancengleichheit nicht gerecht wird; nach Möglichkeit soll niemand infolge wirtschaftlicher, gesundheitlicher, familiärer oder sonstiger sozialer Benachteiligungen an der Erreichung seines Berufsziels gehindert werden. Anderen Zwecken – etwa der Kompensation erlittener Schicksalsschläge oder erfahrenen Leids – darf die Härtefallzulassung hingegen nicht dienen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013 - 13 B 440/13 - und vom 18. Dezember 2014 - 13 B 1360/14 -; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 - 6z L 2869/16 - und vom 24. November 2020 - 6z L 1418/20 -, alle bei www.nrwe.de und mit weiteren Nachweisen; Brehm/Maier, DVBl. 2016, 1166 (1169 ff.). Gemessen an diesen Überlegungen sind die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 10 StudienplatzVVO NRW vorliegend nicht dargetan. Eine solche Zulassung kommt unter anderem dann in Betracht, wenn nachgewiesen wird, dass eine Krankheit mit Tendenz zur Verschlimmerung vorliegt, die dazu führen wird, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit bei einem späteren Studienbeginn die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht durchgestanden werden können. So die Antragsgegnerin selbst in der auf ihrer Homepage abrufbaren Publikation „Ergänzende Informationen für Ihre Studienplatzbewerbung im Zentralen Vergabeverfahren für bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge“ (Stand: 4/2024), S. 17. Insoweit ist als Nachweis ein fachärztliches Gutachten vorzulegen, das zu diesen Kriterien hinreichend Stellung nimmt und konkrete Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine fundierte Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthält. Die von der Antragstellerin mit den Bewerbungsunterlagen eingereichten fachärztlichen Unterlagen, namentlich die „Epikrise“ des Neurologen Dr. W. vom 5. Juni 2024, genügen den vorgenannten Anforderungen nicht. Herr Dr. W. attestiert der Antragstellerin eine Enzephalomyelitis disseminata (Multiple Sklerose) mit sensomotorischem Querschnittssyndrom bei hochcervikalem Herd (HWK 2-4). Sie habe eine Greifschwäche, ein Taubheitsgefühl, Probleme beim Schreiben sowie Konzentrationsschwächen. Die Erkrankung sei als chronisch einzustufen. Derzeit sei ein EDSS (Expanded Disability Status Scale) von 1,5 festzustellen. Eine Beeinträchtigung beim Studium und die Belastbarkeit seien abhängig vom weiteren Verlauf und der Verträglichkeit der Medikamente, der evtl. neuen stationären Behandlung im Falle eines Progress oder einer Aktivitätszunahme. Der Verlauf seit Diagnosestellung (ED 04/23) sei insgesamt erfreulich, aber die Patientin fühle sich nach wie vor nicht voll belastbar. Neue Schübe hätten seit Diagnosestellung nicht festgestellt werden können. Auf der Grundlage dieser Stellungnahme lässt sich nicht feststellen, dass der eng auszulegende Tatbestand der Härtefallregelung erfüllt ist, obwohl die Antragstellerin zweifellos an einer schweren chronischen Erkrankung leidet. Die Ausführungen zur Prognose des weiteren Krankheitsverlaufs und denkbaren Behandlungsmöglichkeiten reichen insoweit nicht aus. Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass eine exakte Vorhersage der zukünftigen gesundheitlichen Entwicklung eines Patienten wegen des stets individuellen Verlaufs einer jeden Erkrankung häufig kaum möglich sein wird. Dies gilt gerade auch für die Multiple Sklerose. Dennoch erfordert § 10 StudienplatzVVO NRW, dass der Facharzt eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Prognose abgibt und diese eingehend begründet. Denn die Antragsgegnerin und auch das Gericht sind im Interesse der Chancengleichheit der Mitbewerber um einen Medizinstudienplatz gehalten, die ihnen vorgelegten ärztlichen Atteste kritisch zu hinterfragen. Entscheidend ist, dass diejenigen Symptome, die für das Absolvieren des Studiums von besonderer Bedeutung sind und die Wahrscheinlichkeit ihres künftigen Auftretens im Gutachten konkret benannt werden. Angaben zu der Frage, welche Symptome zu welchem Zeitpunkt in der Zukunft nach statistischen Erkenntnissen oder nach der Erfahrung des Arztes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, ob sie in massiver, die Unterbrechung des Studiums erzwingender Form und für einen mehr als unerheblichen Zeitraum einzutreten pflegen, inwieweit sie durch eine Therapie gelindert werden können und worauf die Prognose beruht, sind unverzichtbar, um die Voraussetzungen des Härtefalltatbestands feststellen und diejenigen Studienbewerber herausfiltern zu können, bei denen eine sofortige Zulassung zur Wahrung der Chancengleichheit geboten ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Dezember 2018 - 13 B 1561/18 - und vom 10. Januar 2022 - 13 E 979/21 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 15. Oktober 2014 - 6z L 1403/14 -, vom 31. März 2017 - 6z L 787/17 - und vom 25. März 2021 - 6z L 303/21 - sowie Urteil vom 17. August 2015 - 6 K 3872/14 -, juris und www.nrwe.de. Vorliegend ist auf der Grundlage der Stellungnahme des Neurologen Dr. W. letztlich nicht erkennbar, mit welcher weiteren Entwicklung im Falle der Antragstellerin wann gerechnet werden kann bzw. muss. Den Attesten lässt sich entnehmen, dass die Krankheit bei der Antragstellerin erstmals im Frühjahr 2023 aufgetreten ist. Durch entsprechende Therapie konnte ein „erfreulicher Verlauf“ erreicht werden; weitere Schübe waren nicht festzustellen. Anhaltspunkte dafür, wann im Falle der Antragstellerin ein Verlust der Studierfähigkeit wahrscheinlich sein könnte und ob dieser erfahrungsgemäß trotz entsprechender Therapiemöglichkeiten dauerhaft oder vorübergehend auftreten würde, fehlen gänzlich. Auf der Grundlage der Atteste lässt sich daher zwar eine Krankheit mit Tendenz zur Verschlimmerung feststellen. Dass eine sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erforderlich ist, um dessen erfolgreiche Bewältigung zu ermöglichen, lässt sich anhand der Angaben des Arztes aber nicht feststellen. Ebenso wenig lässt sich anhand dieser Angaben feststellen, dass die Antragstellerin keine Möglichkeit hat, ihre Bewerbungschancen durch die Absolvierung der einschlägigen Tests (TMS, HAM-NAT etc.) und/oder einer einschlägigen Berufsausbildung zu verbessern. Die Schwierigkeiten bei der Stellung einer Prognose im Zusammenhang mit der Multiplen Sklerose vermögen nichts daran zu ändern, dass nach dem eindeutigen Wortlaut sowie nach Sinn und Zweck von § 10 StudienplatzVVO NRW die zwingende Erforderlichkeit einer sofortigen Studienzulassung feststellbar sein muss. Es genügt also nicht das bloße Risiko einer in absehbarer Zeit eintretenden Studierunfähigkeit, sondern es muss anhand der vorgelegten Atteste zumindest die Wahrscheinlichkeit erkennbar sein, dass ein Studium nur erfolgreich abgeschlossen werden kann, wenn es ohne jeden zeitlichen Verzug aufgenommen wird. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat dazu ausgeführt: „Eine medizinische Gewissheit der Prognose ist nicht gefordert. Vielmehr werden lediglich konkrete, nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine in der Zukunft fehlende Studierfähigkeit in Bezug auf den konkreten Einzelfall verlangt. Auch wenn die Vorhersage des exakten individuellen Krankheitsverlaufs bei der vorliegend diagnostizierten Multiplen Sklerose besonders schwierig sein mag, können auch in diesem Fall die Wahrscheinlichkeit und Häufigkeit möglicher Symptome, die für das Absolvieren des Studiums von besonderer Bedeutung sind, anhand des bisherigen Krankheitsverlaufs prognostiziert und deren konkrete Auswirkungen auf die Studierfähigkeit des Bewerbers benannt werden. […] Unabhängig davon gehen etwaige Schwierigkeiten bei der Prognose eines individuellen Krankheitsverlaufs grundsätzlich zu Lasten des Bewerbers, weil er die für ihn günstige Härtefallregelung beansprucht.“ Beschluss vom 10. Januar 2022 - 13 E 979/21 -, juris und www.nrwe.de; ebenso (wortgleich) Beschluss vom 9. Februar 2022 - 13 B 1757/21 -, nicht veröffentlicht. Die Nachweismängel werden sich für das Bewerbungsverfahren zum Wintersemester 2024/25 auch nicht mehr beheben lassen. Erst im gerichtlichen Verfahren eingereichte Unterlagen dürfen von der Kammer nicht berücksichtigt werden. Denn die für das Auswahl- und Verteilungsverfahren maßgeblichen Unterlagen mussten in Bezug auf das Wintersemester 2024/25 spätestens bis zum 15. Juni vorliegen (§ 6 Abs. 1 Satz 3 StudienplatzVVO NRW). Die Vorschrift statuiert eine gesetzliche Ausschlussfrist, so dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin über einen Zulassungsantrag auch vom Gericht ausschließlich anhand derjenigen Unterlagen zu prüfen ist, die innerhalb der Bewerbungs- bzw. Nachfrist bei der Antragsgegnerin vorgelegen haben. Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Dezember 2017 - 13 B 1333/17 -, vom 12. Dezember 2018 - 13 B 1561/18 -, n.v., und vom 20. Oktober 2023 - 6z L 1717/23 -, www.nrwe.de, mit weiteren Nachweisen. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Statuierung der Ausschlussfristen mit Blick auf die Besonderheiten der Studienplatzvergabe sachgerecht und notwendig und unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Von der Antragsgegnerin ist innerhalb eines recht kurzen Zeitraums eine sehr große Zahl von Zulassungsanträgen (mehrere zehntausend) im Zentralen Verfahren zu bearbeiten und praktisch jede nachträgliche Veränderung des Datenbestandes führt zu einer Verschiebung in den Auswahllisten. Das durchzuführende Auswahl- und Verteilungsverfahren kann erst in Gang gesetzt werden, wenn sämtliche für die Auswahl und Verteilung erheblichen Daten aller Bewerber feststehen. Das Interesse der Allgemeinheit und auch der Studienbewerber selbst an einer funktionierenden und rechtzeitigen Vergabe der Studienplätze rechtfertigt eine strikte Handhabung der den Studienbewerbern gesetzten Fristen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. September 2011 - 13 A 1090/11 - und vom 7. Dezember 2010 - 13 B 1481/10 -, juris; VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 13. Dezember 2012 - 6z K 4229/12 - sowie Beschluss 10. September 2019 - 6z L 1304/19 -, juris und www.nrwe.de. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.