Beschluss
5 L 991/24
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2024:1002.5L991.24.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 12.007,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 12.007,00 € festgesetzt. Gründe: Der entsprechend § 91 VwGO zulässig erweiterte Antrag der Antragstellerin, durch einstweilige Anordnung festzustellen, dass die Bescheide der Beklagten vom 21. März 2024 und vom 28. Mai 2024 unwirksam sind, hilfsweise, die aufschiebende Wirkung der Klage (5 K 2964/24) gegen die Bescheide der Beklagten vom 21. März 2024 und vom 28. Mai 2024 anzuordnen, hat keinen Erfolg. 1. Der Hauptantrag der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen. § 123 Abs. 1 VwGO setzt ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Bescheide der Beklagten vom 21. März 2024 und vom 28. Mai 2024 sind der Antragstellerin wirksam zugestellt worden und damit wirksam. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 des Landeszustellungsgesetzes (LZG NRW) können Zustellungen an den allgemein oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat, § 7 Abs. 1 Satz 2 LZG NRW. Die Grundsätze über die Anscheins- und Duldungsvollmacht gelten dem Rechtsgedanken nach auch im öffentlichen Recht und damit auch für die Verwaltungszustellung, es sei denn, es ergibt sich aus besonderen Vorschriften des Fachrechts etwas anderes. Vgl. Schlatmann, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 12. Aufl. 2021, § 7 VwZG Rn. 2. Die Zustellung eines Verwaltungsaktes kann demnach gemäß § 7 LZG NRW auch an eine Person erfolgen, welche nach Rechtsscheingrundsätzen bevollmächtigt ist, denn eine Bevollmächtigung muss nicht ausdrücklich erfolgen. Vielmehr gilt auch derjenige als Bevollmächtigter, der ohne Vollmacht wie ein Bevollmächtigter auftritt, wenn der von ihm durch sein Auftreten erzeugte Rechtsschein der Bevollmächtigung dem Vertretenen zurechenbar ist. Dies ist zum einen der Fall, wenn der Vertretene das Handeln des angeblichen Vertreters nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und wenn ferner der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln seines Vertreters (Anscheinsvollmacht). Zum anderen, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (Duldungsvollmacht). Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 – 8 C 2.92 –, juris Rn.10; OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2020 – 10 B 1849/20 –, juris Rn. 5; VG Köln, Urteil vom 13. Februar 2019 – 24 K 9822/17 –, juris Rn. 23. Ob aufgrund des vorliegenden Sachverhalts von einer Duldungsvollmacht auszugehen ist, die positive Kenntnis der Antragstellerin vom Verhalten der Hausverwaltung voraussetzt, kann dahinstehen. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen für eine Anscheinsvollmacht vor. Die V. ist wie eine Bevollmächtigte der Antragstellerin aufgetreten. Nachdem der Rechtsanwalt der vorherigen Eigentümerin des Objekts T.-straße xxx mit E-Mail vom 14. März 2018 der Antragsgegnerin mitgeteilt hatte, dass die V. nunmehr verantwortliche Hausverwaltung für das Objekt sei, übersandte diese mit Schreiben vom 28. März 2018 in Erfüllung der Auflage Nr. 7 der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 25. Juli 2017 die geforderten Sachverständigen-Prüfberichte für die Brandmeldeanlage, die Alarmierungsanlage, die Starkstromanlage und die Sicherheitsbeleuchtung teilte mit, bei weiteren Fragen gerne zur Verfügung zu stehen. In den übersandten Prüfberichten des Sachverständigen Rücker ist als Bauherr/Betreiber genannt: „O., c/o G., Y.-straße. x, xxxx M.“. Gemeint ist damit unzweideutig die V. unter derselben Anschrift. Frau X. kommunizierte für diese Gesellschaft in derselben Angelegenheit in der Folge mit einer gewissen Häufigkeit und Dauer mit der Antragsgegnerin, so etwa mit E-Mail vom 16. April 2018 und Telefonaten vom selben Tage und vom 4. Mai 2018. Unter dem 14. Mai 2018 und dem 29. August 2018 nahm die Antragsgegnerin schriftsätzlich Kontakt zur Antragstellerin „vertr. d. G., vertr. d. d. Geschäftsführung, z.Hd. Frau X., Y.-straße. x, xxxx M.“ auf. Frau K. meldete sich daraufhin mit E-Mail vom 5. Oktober 2018 bei der Antragsgegnerin und teilte weitere Informationen zur Mangelbeseitigung mit. Darin bat sie auch um die Aufhebung der an die Mieter D. und B. gerichteten Schreiben. Damit nahm Frau K. Bezug auf die unter dem 29. August 2018 erfolgten Anhörungen zur Nutzungsuntersagung, in denen es im letzten Absatz heißt: „Mit gleicher Post habe ich die Vertreterin der Eigentümerin, G., Frau K., von der Einleitung dieses ordnungsbehördlichen Verfahrens in Kenntnis gesetzt.“ Ein Zwangsgeldandrohungsbescheid vom 11. Dezember 2018 konnte der „O., vertr. d. F., vertr. d. d. Geschäftsführung, z. Hd. Frau E. R., Y.-straße. x, xxxx M.“ am 13. Dezember 2018 per Postzustellungsurkunde zugestellt werden. Die V. ist damit entgegen des Vortrags der Antragstellerin im Jahr 2018 nicht nur als Botin zur Übersendung von Unterlagen aufgetreten, sondern war auch stets Ansprechpartnerin der Antragsgegnerin in allen Belangen der Erfüllung der Auflage Nr. 7 aus der Baugenehmigung vom 25. Juli 2017, Adressatin der Schreiben vom 14. Mai 2018 und vom 29. August 2018 sowie Zustellungsadressatin des Bescheides vom 5. Oktober 2018. Der Umfang des Rechtsscheins umfasste damit viel mehr als eine bloße Botentätigkeit, nämlich auch die Tätigkeit als (Zustellungs-)Adressatin, und konnte damit von der Antragsgegnerin nur als umfassend verstanden werden. Dies stellt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) auch den gesetzlichen Regelfall dar. Soweit die Antragstellerin schließlich geltend macht, dass die Bescheide vom 21. März 2024 und vom 28. Mai 2024 erst mehr fünfeinhalb Jahre später an die V. zugestellt worden seien, ohne dass zwischenzeitlich irgendeine weitere Aktivität dieser Gesellschaft erfolgt wäre oder die Antragstellerin in irgendeiner Weise hätte erkennen lassen, dass sie sich durch diese vertreten lasse bzw. deren Tätigkeit dulde, kann dem nicht gefolgt werden. Der geschaffene Rechtsschein endet nicht ohne weiteres durch bloßen Zeitablauf. Auch angesichts des Umstandes, dass sämtliche Bescheide in den Jahren 2023 und 2024 (Bescheide vom 25. Oktober 2023, vom 9. November 2023, vom 12. Januar 2024, vom 21. März 2024 und vom 28. Mai 2024) erfolgreich per Postzustellungsurkunde an die V. zugestellt werden konnten, durfte die Antragsgegnerin weiterhin davon ausgehen, dass diese die Antragstellerin vertreten würde. Dieser fortbestehende Rechtsschein ist der Antragstellerin auch zuzurechnen, denn dieser wäre es ohne weiteres möglich gewesen, der Antragsgegnerin anzuzeigen, dass die V. von der Verwaltung des Objekts entbunden worden sei, was nach dem Vortrag der Antragstellerin mit Wirkung zum 31. Dezember 2019 geschehen sein soll. Da selbst eine Kündigungserklärung auch im gerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt worden ist, geht im Übrigen auch das Gericht weiterhin von einer Fortdauer des Rechtsscheins aus. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin bei der Zustellung an die V. ermessensfehlerhaft gehandelt hätte. Im Regelfall muss die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob sie dem Beteiligten selbst oder seinem Bevollmächtigten zustellt. Die Behörde darf jedoch den Zustellungsempfänger nicht während des Verfahrens willkürlich wechseln. Hat sie sich bisher ständig an den Bevollmächtigten gewendet, so müssen wichtige, aktenkundig zu machende Gründe für eine unmittelbare Zustellung an den Beteiligten vorliegen. Vgl. Schlatmann, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 12. Aufl. 2021, § 7 VwZG Rn. 6 m.w.N. Die Antragsgegnerin hat hier einen Wechsel des Zustellungsadressaten gerade nicht vorgenommen, sondern – wie schon im Jahr 2018 – auch weiterhin an die V. zugestellt. 2. Auch der Hilfsantrag ist zulässig, insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da bei einer Zwangsgeldfestsetzung und einer Zwangsgeldandrohung die Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hat, aber unbegründet. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der kraft Gesetzes sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das private Aufschubinteresse der Antragstellerin. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Bescheide, denn die Bescheide vom 21. März 2024 und vom 28. Mai 2024 sind bei summarischer Prüfung rechtmäßig. Die Klage (Az.: 5 K 2964/24) dürfte keine Aussicht auf Erfolg haben, denn die Zwangsgeldfestsetzungen und Androhungen eines weiteren Zwangsgeldes dürften sich als rechtmäßig erweisen. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Zwangsgeldfestsetzungen in Höhe von 4.000,00 € bzw. 8.000,00 € sind die §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1, 2 und § 64 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die Androhungen der weiteren Zwangsgelder in Höhe von 8.000,00 € (2.000,00 € je Forderung) bzw. 16.000,00 € (4.000,00 € je Forderung) beruhen auf § 63 Abs. 1, 2 und 5 i. V. m. § 60 Abs. 1 VwVG NRW. Das Zwangsgeld kann gemäß §§ 57 Abs. 3 Satz 1, 60 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW beliebig oft wiederholt werden. Einwände gegen das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf den Umfang der Erfüllung der Auflage Nr. 7 (die Antragsgegnerin geht insoweit von vier noch offenen Forderungen aus) oder die Höhe der Zwangsgeldfestsetzungen und erneuten Zwangsgeldandrohungen, sowie im Hinblick auf etwaige Ermessensfehler der Antragsgegnerin sind weder von der Antragstellerin vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die für die Zwangsgeldfestsetzungen angeführten Auslagen der Antragsgegnerin über jeweils 7,00 € beruhen auf § 20 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) und sind der Höhe nach nicht zu beanstanden. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) unter Berücksichtigung von Ziffer 13 Buchst. a) und b) sowie Ziffer 14 Buchst. a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610). Der Streitwert im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beträgt gemäß Ziffer 14 Buchst. a) regelmäßig die Hälfte des Streitwertes im Verfahren zur Hauptsache. Danach war hier als Streitwert ein Betrag von 12.007,00 € festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.