Urteil
7 K 4059/23
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2024:1002.7K4059.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen ihre Zwangsmitgliedschaft in der Pflegekammer S.. Die Klägerin ist examinierte Krankenschwester und seit dem 1. Oktober 1998 berechtigt, die Berufsbezeichnung „Krankenschwester“ (nunmehr „Gesundheits- und Krankenpflegerin“) zu führen. Der ehemalige Arbeitgeber der Klägerin, die T., übermittelte am 14. Juni 2021 nach Aufforderung der Beklagten nach § 117 Abs. 1 Satz Heilberufsgesetz (HeilBerG NRW) die Kontaktdaten der Klägerin an die Beklagte und gab an, dass die Klägerin Gesundheits-und Krankenpflegerin sei. Mit Schreiben vom 26. August 2021 forderte die Beklagte die Klägerin auf, sich als Mitglieder der Pflegekammer T. zu registrieren. Unter dem 1. Mai 2022 registrierte sich die Klägerin unter Übersendung des Meldebogens erstmals bei der Beklagten. Sie gab an, dass sie keinen Arbeitgeber habe, da sie Rentnerin sei und ergänzte diese Angaben mit Veränderungsmeldung vom 1. August 2022 dahingehend, dass sie nach 12 Jahren Erwerbsunfähigkeit nunmehr Rentnerin sei. Mit Schreiben vom 22. September 2022 bestätigte die Beklagte die Mitgliedschaft der Klägerin in der Pflegekammer T. mit der Mitgliedsnummer N01. Am 25. Juli 2023 beantragte die Klägerin gegenüber der Beklagten, verbindlich festzustellen, dass keine Mitgliedschaft in der Pflegekammer T. bestehe. Für eine gesetzliche Verpflichtung zu einer Mitgliedschaft in einer Körperschaft, wie sie sich vorliegend aus § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Satz 1 Nr. 3 HeilBerG NRW ergebe, fehle es, wenn – wie ihn ihrem Fall –, der Beruf nicht mehr ausgeübt werde, an einer verfassungskonformen Grundlage. Unter dem 14. August 2023 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin Pflichtmitglied bei der Beklagten sei. Aufgrund der von der Klägerin eingereichten Berufsurkunde sowie der Meldung ihres ehemaligen Arbeitgebers als Gesundheits- und Krankenpflegerin sei von einer Pflichtmitgliedschaft auszugehen. Die Kläger habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen. Auf eine tatsächliche Berufsausübung komme es nicht an. Die Klägerin hat am 8. September 2023 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass zwar anerkannt sei, dass eine Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten einen gerechtfertigten Grundrechtseingriff darstellen könne. Eine sachliche Rechtfertigung liege jedoch nur dann vor, wenn der Beruf auch tatsächlich ausgeübt werde. Für Personen im Ruhestand gebe es demgegenüber keinen Rechtfertigungsgrund. Die Pflicht zur Mitgliedschaft bei der Beklagten verstoße nicht nur gegen das Grundgesetz, sondern auch gegen Unionsrecht. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 14. August 2023 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Klägerin nicht Mitglied in der Pflegekammer S. ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält an dem streitgegenständlichen Bescheid fest. Sie ist der Ansicht, dass die gesetzliche Regelung weder gegen Grundrechte noch europarechtliche Vorgaben verstoße. Beschränkungen der grundrechtlichen Positionen der Klägerin seien sachlich gerechtfertigt. Die Pflichtmitgliedschaft und die damit potentiell einhergehende Beitragspflicht sei insbesondere auch für Mitglieder, die – wie die Klägerin – ihren Beruf nicht (mehr) aktiv ausübten, verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Pflegekammermitglieder würden durch die Pflichtmitgliedschaft nicht nur belastet, wobei derzeit noch keine finanzielle Inanspruchnahme der Pflichtmitglieder geplant sei, sondern ihnen entstünden, selbst wenn sie ihren erlernten Pflegeberuf nicht ausüben, Vorteile aus der Aufgabenwahrnehmung der Pflegekammer. So habe die Pflegekammer die Aufgabe, bei einer entsprechenden Bedarfsermittlung, Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen zu schaffen, an denen auch Pflichtmitglieder, die ihren Beruf nicht ausüben, partizipieren könnten. Zudem erwachse den nicht Pflegeberufstätigen ein Vorteil aus der Aufgabe der Kammer, Fortbildungsmöglichkeiten und Möglichkeiten zum Erwerb neuer Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zu organisieren und zu eröffnen. Ferner bestehe auch für diejenigen, die sich abschließend gegen eine Wiederaufnahme der Berufstätigkeit in der Pflege entschieden haben, die Möglichkeit, dauerhaft ihre Berufsurkunde an die Ausstellungsbehörde zurückzugeben. Aufgrund der damit einhergehenden dauerhafter Nichtzugehörigkeit zum Berufsstand seien diese Personen nicht mehr Angehörige der Kammer. Hinzutrete, dass die Klägerin, solange sie Inhaberin der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist, jederzeit eine Tätigkeit aufnehmen könne. Der Rechtstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 29. April 2024 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe: I. Bei verständiger Würdigung des Klagebegehrens (§ 88 der Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO) ist die Klage als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Alternative VwGO zulässig. Die Klägerin wendet sich gegen die unter dem 14. August 2023 erfolgte Feststellung der Beklagten, dass sie Pflegekammermitglied ist und begehrt die Feststellung, dass sie kein Mitglied der Beklagten ist. Bei der Feststellung der Beklagten vom 14. August 2023 handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsverfahrensgesetz NRW – VwVfG NRW). Durch das Schreiben hat die Beklagte mit Regelungswirkung gegenüber der Klägerin über ihr Mitgliedschaftsverhältnis entschieden. Gegen die Versagung der Feststellung der Nichtmitgliedschaft durch Verwaltungsakt steht der Klägerin die Versagungsgegenklage zur Verfügung. Dem Begehren der Klägerin kann nicht durch eine isolierte Anfechtungsklage gerichtet auf Aufhebung des Feststellungsbescheides vom 14. August 2023 vollumfänglich entsprochen werden, da die Pflichtmitgliedschaft in der Pflegekammer durch Gesetz eintritt, also keines weiteren Vollzugakts mehr bedarf und die Klägerin damit auch ohne feststellenden Verwaltungsakt weiterhin Kammermitglied wäre. Gegenüber der Verpflichtungsklage ist eine neben die Anfechtungsklage tretende Feststellungsklage subsidiär, vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. II. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14. August 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz1 VwGO. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung der Nichtmitgliedschaft. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Pflichtmitgliedschaft der Klägerin nach Maßgabe der §§ 2 Abs. 1, 1 Satz 1 Nr. 3, 3. Variante HeilBerG sind erfüllt. Sie fällt als Krankenschwester (welche der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ gleichsteht, vgl. § 23 Abs. 1 des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege [KrPflG] und § 64 Satz 1 des Gesetzes über die Pflegeberufe [Pflegeberufegesetz]) unter die in § 1 Satz 1 Nr. 3, 3. Variante HeilBerG genannte Berufsgruppe und hat als Person, die ihren Beruf aktuell nicht ausübt, ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen. Die Regelung des § 2 Abs. 1 Halbsatz 2 HeilBerG ist – anders als die Klägerin meint – mit höherrangigem Recht vereinbar. Die sich aus § 2 Abs. 1 Halbsatz 2 HeilBerG ergebende Pflichtmitgliedschaft der Klägerin verletzt diese nicht in ihren Grundrechten. Diese Anordnung greift allein in die grundrechtlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ein und ist jedoch gerechtfertigt. Die verpflichtende Mitgliedschaft in einer Pflegekammer greift in die allgemeine Handlungsfreiheit ihrer Mitglieder ein. Bereits die Pflichtmitgliedschaft als solche ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft oder eingriffsneutral. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12.07.2017 – 1 BvR 2222/12 und 1 BvR 1106/13 –, juris Rn. 82. Grundrechtlicher Schutz vor einer Heranziehung als Pflichtmitglied kann neben der allgemeinen Handlungsfreiheit weder aus der in Art. 12 Abs. 1 GG normierten Berufsfreiheit noch aus der (negativen) Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 GG hergeleitet werden. In den Schutzbereich dieser Grundrechte wird nicht eingegriffen. Mit Blick auf die Berufsfreiheit fehlt es der Anordnung der Pflichtmitgliedschaft an einer berufsregelnden Tendenz. Mit dieser Anordnung hat der Gesetzgeber weder die Art und Weise der Ausübung des Berufs geregelt noch eine berufspolitische Tendenz verfolgt. Die Pflichtmitgliedschaft knüpft lediglich an die Tatsache der Berechtigung zum Führen einer Berufsbezeichnung an, ohne jedoch die Freiheit der Berufswahl oder der Berufsausübung zu beeinträchtigen. Die Zugehörigkeit zur Pflegekammer ist lediglich eine einfache Folge der Ausübung eines bestimmten Berufs. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. Juli 2012 – 22 ZB 11.1462 –, juris Rn. 18 unter Hinweis auf BVerfG. Der Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit schützt auch nicht vor einer Pflichtmitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft. Sie eröffnet dem einzelnen Bürger nicht das Recht zur freien Bildung öffentlicher Organisationsformen, so dass demgemäß Art. 9 Abs. 1 GG nicht die Freiheit schützt, solchen Vereinigungen fern zu bleiben. Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Mainz, Urteil vom 6. April 2017 – 4 K 438/16.MZ –, juris Rn. 40 unter Hinweis auf BVerfG. Der – in der Pflichtmitgliedschaft liegende – Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Das Grundrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG findet seine Schranke unter anderem in der verfassungsmäßigen Ordnung. Hierzu zählen alle formell und materiell verfassungsmäßigen Gesetze. Diesen Anforderungen wird § 2 Abs. 1 Halbsatz 2 HeilBerG gerecht. Die Errichtung der Beklagten und die nach § 2 Abs. 1 Halbsatz 2 HeilBerG begründete Pflichtmitgliedschaft genügen insbesondere den materiell-rechtlichen Anforderungen des Verfassungsrechts. Die grundsätzliche verfassungsrechtliche Zulässigkeit öffentlich-rechtlicher Berufsorganisationen mit Zwangsmitgliedschaft ist in der Rechtsprechung anerkannt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2017 –1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13 –, juris. An der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Bildung von Pflegekammern, denen bestimmte Berufsgruppen zwangsweise angehören, bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 28. März 2019 – 5 K 282/16 –, juris 25 f. unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2017 – 1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13 –, juris Rn. 83 ff.; VG Mainz, Urteil vom 6. April 2017 – 4 K 592/16.MZ –, juris Rn. 32; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (NdsOVG), Urteil vom 22. August 2019 – 8 LC 116/18 –, juris Rn. 52 ff., vorhergehend VG Hannover, Urteil vom 7. November 2018 – 7 A 5658/17 –, juris Rn. 42 ff. Es ergeben sich entgegen der Ansicht der Klägerin vorliegend nicht deshalb Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Zwangsmitgliedschaft, weil § 2 Abs. 1 Halbsatz 2 HeilBerG auch eine Pflichtmitgliedschaft für Personengruppen nach § 1 Abs. 1 HeilBerG vorsieht, die ihren Beruf nicht aktiv ausüben, weil sie – wie etwa die Klägerin – in Rente sind. Solche folgen nicht etwa aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts. Insoweit wies die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung insbesondere auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 1996 – 1 C 9/93 – hin. Aus dem Umstand, dass sich die obergerichtliche Rechtsprechung – soweit ersichtlich – bisher ausschließlich mit der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Bildung von berufsständischen Kammern, denen bestimmte Berufsgruppen zwangsweise angehören und deren Mitglieder aktiv berufstätig sind, befasst hat, kann nicht gefolgert werden, da eine aktive Berufsausübung notwendige Bedingung für die Zulässigkeit einer Zwangsmitgliedschaft ist. Die mit einer verpflichtenden Mitgliedschaft wie in der Beklagten verbundene Einschränkung des Rechts der Pflichtmitglieder auf freie Entfaltung der Persönlichkeit haben sowohl aktiv den Pflegeberuf ausübende als auch nicht aktiv im Pflegeberuf tätige sowie berufsuntätige Personen zu dulden. Diese Duldungspflicht besteht, wenn der Zwangsverband legitimen öffentlichen Aufgaben dient und seine Errichtung, gemessen an diesen Aufgaben, verhältnismäßig ist. Vgl. NdsOVG, Urteil vom 22. August 2019 – 8 LC 116/18 –, juris Rn. 56. Dies ist – auch unter Berücksichtigung der Verpflichtungen von Pflegefachpersonen, die den Beruf nicht ausüben – vorliegend der Fall. Die Beklagte dient legitimen öffentlichen Aufgaben. Legitime öffentliche Aufgaben sind solche, an deren Erfüllung ein gesteigertes Interesse der Gemeinschaft besteht, die aber weder allein im Wege privater Initiative wirksam wahrgenommen werden können noch zu den im engeren Sinn staatlichen Aufgaben zählen, die der Staat selbst durch seine Behörden wahrnehmen muss. Bei der Einschätzung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt dem Gesetzgeber ein weites Gestaltungsspielraum zu; er verfügt bei der Auswahl der Aufgaben, die der Selbstverwaltung übertragen werden sollen, über einen weiten Entscheidungsspielraum. Entscheidungen, die der Gesetzgeber in Wahrnehmung dieses legislativen Gestaltungsspielraums trifft, sind daher nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Der gerichtlichen Kontrolle unterliegt nur, ob die Grenzen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums überschritten sind, weil der Gesetzgeber willkürlich agiert hat. Die Erwägungen des Gesetzgebers dürfen nicht offensichtlich so fehlsam sein, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für gesetzgeberische Maßnahmen abgeben können. Nicht Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle ist hingegen die (hinsichtlich der Errichtung der Beklagten politisch kontrovers diskutierte) Zweckmäßigkeit des gesetzgeberischen Handelns. Vgl. NdsOVG, Urteil vom 22. August 2019 – 8 LC 116/18 ‒, juris Rn. 58 und 60. An der Einschätzung des Gesetzgebers, bei der Errichtung einer Pflegekammer handele es sich um eine öffentliche Aufgabe, an der ein gesteigertes Interesse bestehe, ist gemessen an diesem Maßstab nichts zu erinnern. Der wesentliche Zweck der Beklagten ergibt sich aus § 6 Abs. 1 HeilBerG. Dieser umfasst insbesondere die Unterbreitung von Vorschlägen an den öffentlichen Gesundheitsdienst (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 HeilBerG), die Abgabe von Stellungnahmen sowie Erstellung von Fachgutachten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 HeilBerG), die berufliche Fort- und Weiterbildung der Kammerangehörigen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4), die Förderung der Qualitätssicherung im Gesundheits- und Veterinärwesen (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 HeilBerG), die Erhaltung eines hoch stehenden Berufsstandes inklusive der Überwachung der Erfüllung der Berufspflichten durch die Kammerangehörigen (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 HeilBerG) sowie die Wahrnehmung der beruflichen Belange der Kammerangehörigen (§ 6 Abs. 1 Nr. 7 HeilBerG). Anhand der Aufgabenzuweisung der Beklagten ergibt sich, dass diese dazu dient, als berufsständischer Zwangsverband für die in Nordrhein-Westfalen beschäftigten Pflegefachkräfte ausgewählte Aufgaben aus den Bereichen der Standesvertretung, Standesförderung und Standesaufsicht in Selbstverwaltung wahrzunehmen und hierdurch die Standesbedingungen ihrer Mitglieder zu fördern. Die berufsständischen Kammern zugewiesenen Aufgaben umfassen regelmäßig die Aufgaben der Standesvertretung, -förderung und -aufsicht. Zu den Aufgaben der Standesvertretung zählt hierbei insbesondere, die Interessen der verkammerten Berufsgruppen systematisch, professionell und kontinuierlich zu bündeln und sie – in Abwägung mit dem Allgemeininteresse – mit dem Anspruch auf Vollständigkeit und Verbindlichkeit nach innen sowie nach außen, insbesondere in Gesetzgebungsverfahren sowie sonstigen Entscheidungsprozessen mit Relevanz für die vertretenen Berufsgruppen, zu kommunizieren. Dies zeigt sich insbesondere in der Aufgabenzuweisung der Beklagten in § 6 Abs. 1 Nr. 7 HeilBerG, der die Wahrnehmung der beruflichen Belange der Kammerangehörigen vorsieht. Die Standesförderung umfasst unter anderem die Unterstützung und Beratung der Berufsmitglieder in berufsstandsbezogenen Fragen, die Entwicklung und Förderung des Berufsverständnisses sowie die Wahrnehmung von Befugnissen in der Fort- und Weiterbildung. Diesbezügliche Regelungen hinsichtlich der Aufgaben der Beklagten finden sich in § 6 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 HeilBerG. Indem die Beklagte die Einhaltung der Berufspflichten überwachen soll (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 HeilBerG), ist ihr zudem eine Aufgabe der Standesaufsicht zugewiesen. Diese Zwecksetzungen stoßen nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken. Der Gesetzgeber ist nachvollziehbar davon ausgegangen, dass die der Beklagten zugewiesenen Aufgaben im öffentlichen Interesse liegen. Eine starke Pflegekammer kommt nicht nur den Pflegenden, sondern der Pflege insgesamt (vgl. LT‑Drs. 17/7926, S. 1 f.) zugute. Denn die Bündelung sämtlicher Pflegefachkräfte in einer Pflegefachkammer stärkt den Berufsstand hinsichtlich der Sicherung des Fachkräftebedarfs sowie der Qualität der Pflegefachberufe insgesamt. Zudem hat der Gesetzgeber seine Entscheidung in plausibler Weise auf eine im Jahr 2018 repräsentative Befragung unter 1.500 Pflegefachkräften in Nordrhein-Westfalen gestützt (vgl. LT-Drs. 17/7926, S. 1 f.). Ein legitimer Zweck besteht jedoch auch im Hinblick auf die Schaffung einer Pflegekammer, die eine Pflichtmitgliedschaft von nicht berufstätigen Pflegefachpersonen vorsieht. Auch diesbezüglich steht dem Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum zu. Fehler hinsichtlich der Ausübung dieses gesetzlichen Ermessens sind hier nicht ersichtlich. Die Einbeziehung von nicht berufstätigen Pflegefachpersonen dient ebenfalls der Sicherung des Fachkräftebedarfs sowie der Qualität der Pflegefachberufe insgesamt. Legitimer Zweck der Einbeziehung auch nicht (mehr) Berufstätiger ist zudem die Stärkung des Berufsstandes insgesamt. Unter die nicht berufstätigen Pflegefachpersonen fallen sowohl nicht in der Pflege Berufstätige, die lediglich (zeitweise) einen anderen Beruf ausüben sowie auch generell nicht mehr Berufstätige, wie Rentner. Durch die Möglichkeit der Partizipation an Weiter- und Fortbildungsangeboten, sollen gerade nicht in der Pflege berufstätige Pflegefachkräfte, die möglicherweise lediglich vorübergehend einen anderen Beruf ausüben, der Wiedereinstieg in die Pflege attraktiv gemacht werden. Aber auch generell nicht (mehr) Berufstätigen, soll ein Wiedereinstieg in einen Pflegeberuf grundsätzlich attraktiv gemacht werden. Es ist zu berücksichtigen, dass es auch Rentnern grundsätzlich freisteht, sich für einen Wiedereinstieg in das Berufsleben zu entscheiden. Durch die Möglichkeit der Fort- und Weiterbildung können sich dabei auch für berentete Personen bessere Wiedereinstiegschancen ergeben. Darüber hinaus profitieren die berufstätigen Pflegefachkräfte sowie die Pflege im Allgemeinen insbesondere auch von den Erfahrungen und der Fachkunde ehemals in der Pflege tätiger Personen. Der Gesetzgeber begründet die Einbeziehung der nicht erwerbstätigen Kammerangehörigen beanstandungsfrei mit deren pflegespezifischen Fachwissen (vgl. LT‑Drs. 17/7926, S. 75). Diese können zu der Bündelung des Sachverstandes aller Pflegefachpersonen in Nordrhein-Westfalen maßgeblich beitragen (vgl. LT-Drs. 17/7926, S. 2). Jedenfalls erscheint es plausibel, dass auch die nicht in der Pflege berufstätigen Pflegefachkräfte zahlenmäßig ins Gewicht fallen und der Pflegekammer somit an Bedeutung verleihen können. Die Organisation der legitimen öffentlichen Aufgaben in der Beklagten als berufsständischem Zwangsverband genügt den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Sie ist geeignet, erforderlich und angemessen. Die Regelungen zur Pflichtmitgliedschaft sind geeignet. Dies ist schon dann der Fall, wenn mit ihrer Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2017 – 1 BvR 2222/12 ‒, juris Rn. 101. Dies ist hier der Fall. Es ist nicht erkennbar, dass die aufgezeigte gesetzgeberische Zielsetzung mit der Einrichtung einer Pflegekammer offenkundig nicht erreicht werden kann. Die der Pflegekammer zugewiesenen Aufgaben – inklusive der Berufspolitik – können auch nicht allein im Wege privater Initiativen wirksam wahrgenommen werden. Zwar bestehen bereits verschiedene privatrechtlich organisierte Berufsverbände für die einzelnen Pflegeberufe, die durch die Einrichtung einer Pflegekammer in ihrer Funktion tangiert werden dürften. Allerdings weisen diese Verbände in ihrer Spezialisierung für die einzelnen unterschiedlichen Sparten eine starke Zersplitterung der Gesamtbelange der Pflegeberufe auf, sodass derzeit ein entsprechendes Gewicht in der öffentlichen Wahrnehmung fehlt. Sie repräsentieren naturgemäß in erster Linie die Interessen ihrer jeweiligen Mitglieder, nicht aber der Mitglieder aller Pflegeberufe. Es ist daher plausibel, dass eine für alle Pflegeberufe sprechende Kammer mit pflichtmitgliedschaftlicher Organisationsstruktur und damit verbundener umfassender Interessenrepräsentation die Aufgabenstellung demokratisch legitimiert und mit größerem Gewicht wirksamer erfüllen kann als viele verschiedene kleinere einzelne Verbände. Insbesondere etwa bei der Interessenvertretung in Gesetzgebungsvorhaben dürfte eine Landespflegekammer eine weitaus stärkere Stimme haben als die bisher bestehenden Verbände. Die Steigerung der Wahrnehmung und damit des Gewichts der größten Gruppe des Gesundheitswesens in der Öffentlichkeit und der Gesundheitspolitik ist ein sachgerechtes und erreichbares Regelungsziel. Vgl. VG Mainz, Urteil vom 6. April 2017 – 4 K 438/16.MZ –, juris Rn. 50 ff. Zu beanstanden ist dabei nicht, dass sich die Pflichtmitgliedschaft gemäß § 2 Abs. 1 Halbsatz 2 HeilBerG auch auf solche Berufsangehörige erstreckt, die ihren erlernten Pflegeberuf gegenwärtig nicht ausüben. Aus Gründen der Effektivität der Aufgabenwahrnehmung sowie aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ist es nachvollziehbar, auch solche Berufsangehörige in die Pflichtmitgliedschaft einzubeziehen, die gegenwärtig gar nicht oder in einem anderen Beruf tätig sind. Denn die Abgrenzung, ob der zur Mitgliedschaft verpflichtende Beruf gerade ausgeübt wird oder nicht, kann im Einzelfall schwierig sein und die Ressourcen der Pflegekammer überfordern. Außerdem ist es jederzeit denkbar, dass das Pflichtmitglied in den erlernten Pflegeberuf zurückkehrt und sodann von der Aufgabenwahrnehmung durch die Kammer in der Vergangenheit profitiert. vgl. zur Pflichtmitgliedschaft von Berufsangehörigen, die nicht im Heilberuf tätig sind: VG Düsseldorf, Urteil vom 16. März 2012 – 7K 8496/09 –, juris; VG Arnsberg, Urteil vom 8. August 2002 – 13 K 1505/02 –, juris. Die Regelung zur Pflichtmitgliedschaft ist auch erforderlich. Eine Vereinigung ohne verpflichtende Mitgliedschaft ist kein gleichgeeignetes Mittel, um das Gesamtinteresse der Angehörigen der Pflegekammer gegenüber anderen Heilberufen, Krankenkassen und weiteren Entscheidungsträgern im Gesundheitsbereich zu vertreten. Denn die Pflichtmitgliedschaft sichert eine von Zufälligkeiten der Mitgliedschaft und Pressionen freie sowie umfassende Abwägung und Bündelung der maßgeblichen Interessen, die erst eine objektive und vertrauenswürdige Wahrnehmung der Gesamtinteressen ermöglicht. Vgl. VG Mainz, Urteil vom 6. April 2017 – 4 K 438/16.MZ –, juris Rn. 55. Bei freiwilliger Mitgliedschaft besteht die Gefahr, dass die Zusammensetzung der Kammermitgliedschaft vom Zufall abhängen würde. Es ist zu befürchten, dass an ihr nur Personen partizipieren würden, die ohnehin schon pflegepolitisch aktiv sind. Ein erforderliches zahlenmäßiges Gewicht der Kammer könnte dann erwartungsgemäß nicht erreicht werden. Zudem könnte der Kammer der Einblick in die Verhältnisse ganzer Berufsgruppen, die nicht in der Kammer vertreten wären, erschwert oder entzogen werden. Eine umfassende Sachkunde und Objektivität wären dann institutionell nicht mehr gesichert. Das gesetzgeberische Ziel, allen Berufsangehörigen eine Stimme zu verleihen und eine allumfassende Interessenvertretung zu schaffen, wäre damit nicht in gleicher Weise zu verwirklichen. Auch eine Pflegekammer ohne die Einbeziehung von nicht in der Pflege berufstätigen Pflegefachkräften stellt sich unter Zugrundelegung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabes nicht als gleich geeignet im Hinblick auf das legitime Ziel der Beklagten dar. Denn mit dem Ausschluss der nicht in der Pflege berufstätigen Personen, könnten diese nicht mehr an etwaigen Fort- und Weiterbildungsangeboten der Kammer teilnehmen. Diese sollen jedoch gerade dazu dienen, dass auch Pflegefachpersonal, das temporär einen anderen Beruf ausübt, der Weg zurück in die Pflege erleichtert wird. Demnach soll die Pflege gerade dadurch gestärkt werden, dass Pflegeberufe durch die Erleichterung des Wiedereintritts in den Beruf, an Attraktivität gewinnen. Die bezweckte möglichst allumfassende Interessenvertretung für die Berufsgruppe wäre ebenfalls nicht im gleichen Maße gesichert. Die Berufsgruppe umfasst gerade auch nicht aktiv tätige Personen. Insbesondere Eindrücke von Ruheständlern können wichtige Erkenntnisse vermitteln, die eine zweckgerichtete Interessenvertretung ermöglichen. Die Möglichkeit eines Ruhens der Mitgliedschaft scheint zwar ebenfalls ein Mittel zu sein, um auf die Besonderheiten, die hinsichtlich nicht berufstätiger Pflegefachkräfte gelten, reagieren zu können. Dass der nordrhein-westfälische Gesetzgeber von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht und eine andere Regelungsmöglichkeit gewählt hat, liegt jedoch in seinem Gestaltungsspielraum. Dass der Gesetzgeber sein Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Ausgestaltung etwaiger Sonderregelungen für nicht oder nicht mehr in der Pflege berufstätige Personen erkannt hat, zeigt die Gesetzesbegründung zum HeilBerG. Der Gesetzgeber hat sich in nicht zu beanstandender Weise dazu entschieden, etwaige Gerechtigkeitserwägungen hinsichtlich einer angemessenen Beitragshöhe insbesondere für nicht erwerbstätige Kammerangehörige mit dem Gesetz der Kammerversammlung zur eigenverantwortlichen Regelung zu übertragen (vgl. LT‑Drs. 17/7926, S. 75). Anhand von § 2 Nr. 2 HeilBerG, der einen freiwilligen Beitritt von Auszubildenden zur Kammer vorsieht, zeigt sich darüber hinaus, dass der Gesetzgeber auch einen freiwilligen Kammerbeitritt grundsätzlich in Erwägung gezogen, sich jedoch schlussendlich dagegen entschieden hat. Die normierte Pflichtmitgliedschaft ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Um diesem Erfordernis zu entsprechen, muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs einerseits und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe andererseits die gesetzliche Regelung die Grenze der Zumutbarkeit noch wahren; die Maßnahme darf die Betroffenen nicht übermäßig belasten. Nach Abwägung der die Errichtung der Beklagten rechtfertigenden legitimen öffentlichen Interessen und der aus der Pflichtmitgliedschaft resultierenden Vorteile für die Pflichtmitglieder einerseits mit den hiermit einhergehenden Nachteilen andererseits ergibt sich nicht, dass die Handlungsfreiheit der Pflichtmitglieder über die Grenze des Zumutbaren hinaus beeinträchtigt wird. Dies gilt gleichermaßen für die berufstätigen sowie die nicht berufstätigen Pflichtmitglieder. Aus der Pflichtmitgliedschaft in der Beklagten erwächst für die Angehörigen der Pflegefachberufe der Vorteil, dass die Beklagte mit der Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Selbstverwaltungsaufgaben dazu beitragen kann, die Bedingungen ihres Berufsstands zu fördern. Als weiteren Vorteil eröffnet die Pflichtmitgliedschaft in der Beklagten für deren Mitglieder wie die Klägerin den Vorteil, an der Arbeit der Beklagten und hierdurch an der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben mit Bezug zum eigenen Berufsstand mitzuwirken, ohne hierzu verpflichtet zu sein Vgl. NdsOVG, Urteil vom 22. August 2019 - 8 LC 116/18 –, juris Rn. 92 f. Die mit der Pflichtmitgliedschaft in der Beklagten verbundenen Belastungen stehen zu diesen Vorteilen nicht in einem unangemessenen Verhältnis, das die Grenze des Zumutbaren verletzt. Dies gilt sowohl für die wesentliche Belastung der Mitglieder, auf der Grundlage einer Beitragsordnung einen finanziellen Beitrag zu leisten, als auch für die mit der Pflichtmitgliedschaft in der Beklagten verbundenen sonstigen Belastungen wie etwaige Sanktionsmöglichkeiten. Vgl. NdsOVG, Urteil vom 22. August 2019 - 8 LC 116/18 –, juris Rn. 94 ff. mit Blick auf Pflegefachpersonal, das seien Beruf aktiv ausübt. Auch die mit der Pflichtmitgliedschaft einhergehenden Belastungen für Kammerangehörige, die ihren Beruf nicht ausüben, fallen gering aus und stehen nicht außer Verhältnis zu den aus der Pflichtmitgliedschaft resultierenden Vorteilen, von denen auch Mitglieder profitieren, die ihren Beruf nicht aktiv ausüben. Die mit der Mitgliedschaft in der Beklagten verbundenen Belastungen für Mitglieder, die ihren Beruf nicht aktiv ausüben, fallen geringer aus als für aktive Mitglieder. Zum einen gelten die in § 30 HeilBerG normierten Berufspflichten nur für aktiv in der Pflege tätige Personen. Ruheständler – wie die Klägerin – sind hiervon nicht umfasst. Zum anderen werden nicht berufstätigen Pflichtmitglieder derzeit nicht zur Leistung von Beiträgen herangezogen und eine Beitragspflicht ist derzeit auch noch nicht konkret absehbar, so dass unklar ist, wie im Einzelnen eine zukünftige Beitragsordnung der Beklagten ausgestaltet sein wird und ob diese konkrete Ausgestaltung zulässig wäre. Vgl. zur Beitragspflicht von Mitgliedern, die ihren Beruf nicht ausüben: Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 9. August 2002 - 13 K 1505/02 -, juris Rn. 29 ff. Aber selbst die Belastung eines nicht berufstätigen Pflichtmitgliedes mit Beiträgen kann zulässig sein und stellt nicht per se eine Ungleichbehandlung gegenüber solchen Mitgliedern dar, die im Heilberuf tätig sind und ein entsprechendes Einkommen beziehen. Sofern Rentner oder aus anderen Gründen nicht berufstätiges Pflegefachpersonal sich endgültig dazu entscheiden sollten, auf die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Pflegeberufs zu verzichten, steht ihnen dies offen. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Errichtung der Pflegekammer Nordrhein- Westfalen (LT-Drucks. 17/7926, S. 75) soll für Pflegeberufsangehörige, die sich abschließend gegen eine Wiederaufnahme der Berufstätigkeit in der Pflege entschieden haben, die Möglichkeit eröffnet werden, dauerhaft ihre Berufsurkunde an die Ausstellungsbehörde zurückzugeben. Sofern von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, wären diejenigen dann aufgrund dauerhafter Nichtzugehörigkeit zum Berufsstand nicht Angehörige der Kammer. Demnach träfen diese Personen auch keinerlei Pflichten. Damit einher geht die Belastung, dass die Berufsurkunde, der oftmals – so auch im Falle der Klägerin – nachvollziehbar ein ideeller Wert zukommt, abgegeben werden muss. Auch dies erscheint jedoch im Hinblick auf den zu erreichenden Zweck nicht unzumutbar. Denn primärer Inhalt der Berufsurkunde und damit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist es, dem Inhaber die tatsächliche Ausübung des Berufs zu ermöglichen. Sofern dies nicht gewollt ist, stellt sich die Abgabe der Urkunde als hinnehmbarer Nachteil dar. Zudem könnte jederzeit erneut die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung beantragt werden, wenn eine Wiederaufnahme der Berufstätigkeit gewünscht wird. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. Februar 1986 – 1 B 9.86 –, juris Rn. 5. Dem steht – anders als die Klägerin meint – nicht entgegen, dass es an einer gesetzlichen Regelung eines Verfahrens für die Rückgabe der Berufsurkunde fehlt. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass es zwingend einer gesetzlichen Regelung dieses Verfahrens bedarf. Im Falle der gewünschten Rückgabe der Berufsurkunde durch den Betroffenen handelt es sich nicht um einen Fall der Eingriffsverwaltung, der nach dem Vorbehalt des Gesetzes eine gesetzliche Normierung fordert. Die Behörde ist berechtigt, einen von ihr erlassenen begünstigenden Verwaltungsakt (Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung) auf Wunsch des Betroffenen aufzuheben. Im Termin zur mündlichen Verhandlung bestätigte die Beklagte, dass es in Anlehnung an den gesetzgeberischen Willen nunmehr geübter Verwaltungspraxis entspreche, dass eine Rückgabe der Berufsurkunde bei der Ausstellungsbehörde erfolgen könne. Dass mit den auferlegten Meldepflichten eine unangemessene Belastung gerade nicht mehr aktiv den Pflegeberuf ausübender Kammermitglieder verbunden wäre, ist nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung befürchtet, dass mit Hilfe der Meldung möglicherweise in Zukunft normierte Pflichten zur Wiederaufnahme der Berufstätigkeiten durchgesetzt werden könnten, finden sich hierfür keine Anhaltspunkte. Nicht berufstätige Pflegefachkräfte partizipieren demgegenüber ebenso wie aktives Pflegefachpersonal an den von der Kammermitgliedschaft eingeräumten Vorteilen Insbesondere Mitglieder, die sich in Rente befinden, können beispielsweise an den von der Kammer geschaffenen Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen der Kammer partizipieren, sofern von der Kammer ein entsprechender Bedarf an derartigen Einrichtungen ermittelt wurde, § 6 Abs. 1 Nr. 10 HeilBerG. Dadurch, dass die Möglichkeit des Erwerbs neuer Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse auch für nicht Berufstätige geschaffen werden, werden Eintritt- und Rückkehrbarrieren niedrig gehalten bzw. abgebaut. Dabei bestehen keine entscheidenden Unterschiede zwischen der Nichtausübung des Berufes aufgrund eines Renteneintritts oder aufgrund sonstiger Gründe. Auch im Falle des Renteneintritts ist eine erneute aktive Berufsausübung möglich. Das Erreichen der Regelaltersgrenze und/oder der Rentenbezug stehen einer weiteren Berufsausübung nicht entgegen. Solange die Pflegefachperson noch über eine Erlaubnis zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung verfügt, ist weiterhin eine erneute aktive Berufsausübung möglich. Soweit die Klägerin meint, dass jedenfalls in dem Fall des Ausschlusses der Wiederaufnahme der aktiven Berufsausübung aus gesundheitlichen Gründen – wie bei der Klägerin, die seit dem 1. April 2009 erwerbsunfähig ist – mit der Zwangsmitgliedschaft eine unverhältnismäßige Belastung einhergeht, verfängt dies nicht. Der Gesetzgeber ist nicht nur befugt, Lebenssachverhalte in gewissen Grenzen, die hier eingehalten sind, verallgemeinernd zu normieren. Auch in diesem Fall wird die Belastung dieses Mitgliederkreises insbesondere dadurch auf ein angemessenes Maß begrenzt, dass auch insoweit die Möglichkeit besteht, die Berufsurkunde zurückzugeben, zumal in einem solchen Fall die damit verbundene Notwendigkeit der Neubeantragung der Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung im Fall des Wunsches der Wiederaufnahme der aktiven Berufsausübung nicht virulent wird. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass im Falle der fehlenden gesundheitlichen Eignung für die Berufsausübung ein Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung im Raum steht (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Pflegeberufe [Pflegeberufegesetz – PflBG]). Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vermag das Gericht nicht zu erkennen. Zwar bezieht sich die Vorschrift des § 1 HeilBerG überwiegend auf solche Berufsangehörige, die sich als Freiberufler bezeichnen. Der bloße Umstand aber, dass Angehörige der Pflegeberufe abhängig Beschäftigte sind, bedeutet nicht, dass der Gesetzgeber nicht auch insoweit das berechtigte Bedürfnis für eine berufsständische Vertretung sehen darf, deren Wirkmacht davon abhängt, dass ihr alle Berufstätigen in der Pflege angehören. Die Pflegeberufe werden dadurch aufgewertet und es ist nicht erkennbar, dass die günstige Einflussnahme der Berufsvertretung auf die Belange der Berufsgruppe geringer ausfallen müsste, weil die Mitglieder nicht selbständig tätig sind, sondern im Angestelltenverhältnis stehen. Der Pflichtmitgliedschaft der Klägerin in der Beklagten steht Europarecht nicht entgegen. Die gilt insbesondere mit Blick auf die unionrechtlichen Grundfreiheiten und Art. 12 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) sowie die Gewährleistung des Art. 11 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), deren Anwendungsbereich bereits nicht eröffnet ist. Vgl. NdsOVG, Urteil vom 22. August 2019 – 8 LC 116/18 –, juris Rn. 97 f. m.w.N. Eine Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Urteil vom 22. September 1983 – 271/82 –, welches die Klägerin anführt, vermag dabei kein abweichendes Ergebnis zu begründen. In dem von der Klägerin zur Begründung ihrer Rechtsauffassung herangezogenen Urteil geht es um die Berechtigung des Betroffenen, den Tierarztberuf in einem anderen Mitgliedsstaat auszuüben. Der EuGH hat in diesem Rahmen ausgeführt, dass der Umstand, dass der Betroffene einer nationalen Tierärztekammer nicht angehörte, kein Hindernis für die Ausübung des Berufs darstellen könne. Entscheidend war dabei, dass die Aufnahme des Betroffenen in die Kammer unter Verletzung des europäischen Rechts abgelehnt wurde. In diesem Zusammenhang hat das Gericht sogar ausdrücklich festgestellt, dass die Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten, die die Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer vorschreiben, als solche nicht unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht seien. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung ‒ VwGO ‒ und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.