Urteil
16 K 4699/21
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2024:1011.16K4699.21.00
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Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zu 3) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG und den Klägern zu 1) und 2) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zu 3) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG und den Klägern zu 1) und 2) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand: Die Klägerin zu 1) reiste gemeinsam mit ihrem Sohn, dem am 9. Oktober 2015 geborenen Kläger zu 3), am 16. September 2020 mit einem gültigen Schengen-Visum in das Bundesgebiet ein. Nach Angaben der Kläger war Zweck der Einreise der Besuch der in M. lebenden (Stief-)Eltern der Klägerin zu 1). Der Stiefvater der Klägerin zu 1), Herr O., gab aus diesem Anlass bereits am 2. März 2020 eine Erklärung gegenüber der Beklagten ab, wonach er sich für die Dauer des Besuchs der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 3) zur Tragung der Lebensunterhalts- und Ausreisekosten für diese verpflichtete. Die Rückreise der Kläger nach Kasachstan war nach Angaben der Kläger für den 13. Dezember 2020 beabsichtigt. Am 7. Dezember 2020 kam es bei dem Kläger zu 3) zu vermehrtem Erbrechen. Es erfolgte daher notfallmäßig eine stationäre Aufnahme des Klägers zu 3) im Klinikum M.. Anlässlich eines MRTs stellten die Ärzte bei dem Kläger zu 3) einen Hirntumor mit Ausbildung eines Hydrocephalus fest. Dieser wurde in Operationen am 10. und 14. Dezember 2020 teilweise reseziert. Zugleich wurde bei dem Kläger zu 3) ein ventrikuloperitonealer Shunt angelegt. Im Verlauf des Klinikaufenthalts stellte man folgende Diagnosen: - Tuberöse Sklerose mit Supratentoriell lokalisiertem Riesenzellastrozytom (WHO Grad I) und Konsekutivem Hydrocephalus occlusus (ED 12/2020) Einschluss in das LOGICC-Register Hyperechogene Strukturen mit V.a. Angiomyolipome der Niere rechts Z.n. Rhabdomyomentfernung im Alter von 2 Monaten Entwicklungsverzögerung - Arterielle Hypertonie, Katecholaminpflichtig - Zerebrale Krampfanfälle - Zustand nach Infusothorax - Ventrikulitis - Liquorkissen, Nahtdehiszenz mit Liquoraustritt 23.12.2020 - Frontales subdurales Hygrom linksseitig - Passagerer Magnesiummangel - Passagerer Fazialisparese, zentral - Nachweis von Escherichia coli 3 MRGN Rachen/Perianal Bei der Hauptdiagnose „Tuberöse Sklerose“ handelt es sich um eine genetisch verursachte Multisystem-Erkrankung, die mit Fehlbildungen und Tumoren des Gehirns, Hautveränderungen und meist gutartigen Tumoren in anderen Organsystemen einhergeht. Eine ursächliche Therapie der tuberösen Sklerose gibt es derzeit nicht. Die Behandlung beschränkt sich auf die Symptome. Im Rahmen des stationären Aufenthalts kam es bei dem Kläger zu 3) im Zusammenhang mit der Grunderkrankung postoperativ zu zerebralen Krampfanfällen. Es wurde daraufhin eine antiepileptische Therapie mit Levetiracetam initiiert. In der ärztlichen Bescheinigung des Klinikums M. vom 11. Januar 2021 wurde folgende Weiterbetreuung empfohlen: „Kinderonkologisch müssen angelehnt an das HIT-LOGGIC-Registerprotokoll von 2019 bis zum Ende des 3. Jahres alle 3 Monate Untersuchungen sowie MRT-Kontrollen des Schädels erfolgen, ab dem 4. Jahr müssen diese Kontrollen alle 6 Monate erfolgen. (…) Auch aus neuropädiatrischer Sicht sind halbjährlich Schädel-MRT und EEG-Kontrollen zu empfehlen. Zusätzlich sollte eine neuropsychologische Testung mit Ermittlung des individuellen Förderbedarfs (Frühförderung, Ergotherapie, Logopädie, Physiotherapie) erfolgen sowie eine sozialrechtliche Unterstützung, damit ein geeigneter Kindergarten- und Schulplatz mit entsprechender Förderung gefunden wird. Außerdem sollte eine Vorstellung in einem auf tuberöse Sklerose spezialisierten Zentrum erfolgen, damit ggf. eine Therapie mit Everolimus eingeleitet werden kann. Auf Grund der sehr komplexen Voranamnese scheint eine Notwendigkeit dieser Therapie recht wahrscheinlich. Zur Vermeidung bzw. frühzeitigen Erkennung von weiteren Tumoren müssen außerdem regelmäßige abdomensonographische Kontrollen erfolgen.“ Der Kläger zu 3) wurde nach einer Besserung seines Allgemeinzustandes am 12. Januar 2021 mit folgender Medikation entlassen: - Levetiracetam p.o. 380 mg 1-0-1 - Diazepam Rectiole 10 mg bei Krampfanfällen > 3 Minuten In der darauffolgenden Zeit befand sich der Kläger zu 3) weiterhin in teils stationärer, teilstationärer bzw. ambulanter Behandlung im Klinikum M.. Zur symptomatischen Behandlung der tuberösen Sklerose wurde am 11. November 2021 folgende Medikation geraten: „Ein möglicher Einsatz von Votubio (Everolimus) wird bei Q. perspektivisch diskutiert. Die Behandlung mit Levetiracetam wurde im Rahmen des stationären Settings aufgrund der Krampfanfälle, die im zeitlichen Zusammenhang mit Hirndruck Shunt-OP, Ventrikulitis etc. aufgetreten waren, initiiert und wird unverändert fortgeführt.“ Zur weiten Versorgung heißt es: „Q. ist im hiesigen Sozialpädiatrischen Zentrum angebunden. Er soll in einer interdisziplinären Frühförderstelle intensiv gefördert werden. Diese Therapie ist sicherlich längerfristig erforderlich. Darüber hinaus ist Q. im hiesigen kinderonokologischen Zentrum im Rahmen der Nachsorge angebunden. Da bei Q. bereits verschiedene Organsysteme wie ZNS, Herz und Niere betroffen sind, ist der Patient auf eine interdisziplinäre und intensive medizinische Versorgung angewiesen.“ Am 22. März 2021 wurde der Kläger zu 3) im Sozialpädiatrischen Zentrum des Klinikums M. untersucht. Es bestätigte sich der zusätzliche Verdacht einer gravierenden kombinierten Entwicklungsstörung. Hierzu heißt es: „Der oben genannte neuropädiatrische Untersuchungsbefund zeigt das Bild einer kombinierten Entwicklungsstörung mit auffälliger Sensomotorik, Visuomotorik, auffälligem Kontaktverhalten sowie auch sprachlich-kognitiven Einschränkungen. Des klinischen Eindrucks nach könnte eine Störung aus dem Autismusspektrum bestehen.“ Ausweislich des Berichts des Sozialpädiatrischen Zentrums des Klinkums M. vom 30. März 2022 konnte infolge eines Diagnostik- und Beratungsprozesses von Juli bis November 2021 auch der Verdacht auf eine Autismusspektrumstörung verifiziert werden. Folgende Empfehlungen wurden ausgesprochen: - Etablierung Frühförderung bis zum Schuleintritt - Nach Schuleintritt autismusspezifische Förderung - Kindertagesbetreuung - Sozialrechtliche Beratung - Überprüfung der kognitiven Fähigkeiten in etwa einem Jahr Infolge der stationären Aufnahme des Klägers zu 3) reiste auch der Kläger zu 2), der Vater des Klägers zu 3), am 20. Dezember 2020 mit einem gültigen Schengen-Visum in das Bundesgebiet ein. Am 4. Januar 2021 stellte der seinerzeit von den Klägern beauftragte Rechtsanwalt zunächst einen Asylantrag für die Kläger. Dieser wurde jedoch mit Email vom 2. Februar 2021 wieder zurückgenommen. Mit Schreiben vom selben Tag bestätigte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), dass kein Asylverfahren für die Kläger eingeleitet worden sei. Mit Schreiben vom 23. Februar 2021 beantragte der damalige Rechtsanwalt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) für die Kläger. In der Folgezeit zeigte der jetzige Prozessbevollmächtigte der Kläger die Interessenvertretung an. Er stellte einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 4 AufenthG für die Kläger mit der Begründung, dass der Kläger zu 3) aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht reisefähig sei und einer weiteren Behandlung in der Bundesrepublik bedürfe. Nach mehrfacher Bitte um zügige Bescheidung des Antrages (zuletzt am 24. März und 9. Juli 2021) durch die Beklagte haben die Kläger am 15. Dezember 2021 die vorliegende Untätigkeitsklage erhoben. Sie machen geltend: Die Untätigkeitsklage sei zulässig und begründet. Die Beklagte habe trotz mehrfacher Bitte um Bescheidung des Antrags bis heute keine Entscheidung getroffen. Der Kläger zu 3) habe aufgrund der Schwere seiner Erkrankung und der stark eingeschränkten bzw. nicht vorhandenen Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsland einen Anspruch auf einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet aus humanitären Gründen. In Kasachstan sei seine medizinische Versorgung nicht gesichert. Es fehle dort schon an der nötigen Diagnostik. Der Kläger zu 3) sei dort zwar in der Vergangenheit einmal am Herzen operiert worden. Die tuberöse Sklerose mit Hirntumor sei dort aber überhaupt nicht erkannt worden. Wenn er dort wegen Erbrechens das Krankenhaus aufgesucht habe, sei ihnen lediglich gesagt worden, er habe wohl eine Magen-Darm-Unpässlichkeit und es seien Antibiotika verabreicht worden. Es bestehe in Kasachstan auch die Gefahr einer Verschlechterung seiner - erst in Deutschland diagnostizierten - Grunderkrankung, da diese im Herkunftsland nicht adäquat behandelbar sei. Dies habe zwischenzeitlich auch die behandelnde Ärztin des Klägers zu 3) in Kasachstan, Frau L., in einem Arztbrief mitgeteilt. Die gravierende, kombinierte Entwicklungsstörung mache zudem eine längerfristige Therapie in einer interdisziplinären Frühförderungsstelle erforderlich. Ein entsprechendes Therapieangebot existiere im Herkunftsland ebenfalls nicht. Die Kläger zu 1) und 2) könnten als leibliche Eltern einen eigenen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von dem Kläger zu 3) ableiten. Dies gebiete der Anspruch auf Wahrung der Familieneinheit und der Ausübung des elterlichen Sorgerechts aus Art. 6 des Grundgesetzes (GG). Die Kläger beantragen, ihnen auf ihren Antrag vom 9. März 2021 Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 25 Aufenthaltsgesetz zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe keine Erfolgsaussichten, da die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen nicht erfüllt seien. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG lägen für den Kläger zu 3) nicht vor. Insbesondere sei dem Kläger zu 3) die Ausreise nicht aufgrund einer Reiseunfähigkeit unmöglich. Ausweislich eines von ihr, der Beklagten, in Auftrag gegebenen amtsärztlichen Gutachtens zur Beurteilung der Reisefähigkeit, erstellt unter dem 18. Mai 2022 von Dr. med. S., sei der Kläger zu 3) unter inlandsbezogenen Voraussetzungen bedingt reisefähig im Sinne einer Transportfähigkeit. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG scheide aus, da die Kläger nach eigenen Angaben einen Daueraufenthalt anstrebten. Schließlich komme auch eine Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht in Betracht. Die Kläger begehrten die Erteilung und nicht die bloße Verlängerung einer bereits bestehenden Aufenthaltserlaubnis. Soweit die Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 begehrten, sei Voraussetzung das Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG. Diesbezüglich sei das BAMF nach § 72 Abs. 2 AufenthG beteiligt worden. Es habe inzwischen unter dem 29. April 2024 Stellung genommen und das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 AufenthG betreffend den Kläger zu 3) verneint. In dem ärztlichen Bericht der Kinderärztin Frau L. aus Kasachstan heißt es u.a.: „In der Klinik M. wurde bei Q. von den Ärzten die „Tuberöse Sklerose“ diagnostiziert. Wenn man berücksichtigt, dass es auf dem Territorium der Republik Kasachstan keine entsprechenden Ausrüstungen für die Diagnostizierung derartiger genetischer Krankheiten gibt, konnten wir diese Krankheit im Laufe von 5 Jahren seit dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht erkennen. In diesem Zusammenhang bitten wir, dem Q. bei der Behandlung dieser Krankheit eben in Deutschland zu helfen. Außerdem ist diese genetische Erkrankung, wie es in Deutschland festgestellt wurde, sehr selten und es gab in unserem Land keine Forschungen in Bezug auf die Methoden der Behandlung. In Bezug auf die Behandlung in Deutschland bin ich der Meinung, dass das Beste für das Kind ist, in Deutschland zu bleiben und die Behandlung bei der gleichen Klinik fortzusetzen, wo Q. zurzeit betreut wird.“ In dem amtsärztlichen Gutachten der Dr. med. S. vom 18. Mai 2022 heißt es u.a.: „Der Untersuchte ist unter inlandsbezogenen Voraussetzungen bedingt reisefähig im Sinne einer Transportfähigkeit, wenn die folgenden Bedingungen für den Transport gegeben sind: - Begleitung durch Angehörige - Sonstiges: Notfallmedikation Epilepsie, Dauermedikation, cave magnetische Regelung des Shuntventils (Gefahr des erhöhten oder zu stark abfallenden Hirndrucks bei Fehlregulation). - Es müssen folgende Versorgungsbedingungen im Heimatland gegeben sein: Bei der tuberösen Sklerose handelt es sich um eine Multisystemerkrankung die einer interdisziplinären intensiven medizinischen Versorgung bedarf. Es besteht eine ausgeprägte Tumorneigung in sämtlichen Organsystemen, welche zu lebensbedrohlichen Einschränkungen der jeweiligen Organfunktion, Blutungskomplikationen, u.a. führen kann. Insofern bedarf es der Expertise der jeweiligen Fachrichtung (Nephrologie, Kardiologie, Ophtalmologie, Neurologie etc.) zur Erkennung und auch therapeutischen Intervention, sowie einer gut zugänglichen, zeitnah zu erreichenden intensivmedizinischen Versorgung. In diesem Fall besteht zudem die zwingende Notwendigkeit einer pädiatrisch-onkologisch-neurochirurgischen Expertise bei nicht komplett operativ entferntem supratentoriellem Riesenzellastrozytom und liegender Shuntversorgung zur Regulierung des Hirndrucks. Hier ist eine regelmäßige Kontrolle erforderlich, ggf. ist eine erneute Tumorreduktion bei möglichem Tumorwachstum und auch eine Reversion des Shuntes bei Körperwachstum erforderlich. Es besteht immer das Risiko einer Entzündung des Hirngewebes bei nicht adäquater Versorgung des Shuntes. Sowohl die medikamentöse Therapie als auch neuropädiatrische Verlaufskontrolle der Epilepsie (Krampfanfälle) muss gewährleistet sein, da insbesondere die Epilepsie entscheidend zur Morbidität und Mortalität im Kindesalter beiträgt. Eine interdisziplinäre Förderung inklusive autismusspezifischer Förderung ist erforderlich. Der beigefügten Stellungnahme der ursprünglich behandelnden Ärztin aus Kasachstan ist zu entnehmen, dass die Versorgungsmöglichkeiten in diesem Umfang im Heimatland nicht vorliegen.“ In der Stellungnahme des BAMF vom 29. April 2024 wird ausgeführt: Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liege für den Kläger zu 3) hinsichtlich Kasachstans nicht vor. Eine konkrete Gefahr iSv. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG läge nur vor, wenn sich die Krankheit des Klägers zu 3) im Zielstaat verschlimmern würden, d.h. eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Klägers drohte, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten der Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. Diese Voraussetzungen lägen bei dem Kläger zu 3) nicht vor. Das Bundesamt beruft sich hierzu auf ein speziell für den Kläger zu 3) eingeholtes Gutachten der Asylagentur P. vom 1. März 2023. Danach sei die symptomatische Behandlung einer tuberösen Sklerose auch in Kasachstan möglich. Regelmäßige onkologische Kontrollen sowie Behandlungen bei Kardiologen, Nephrologen und Neurologen seien ebenso möglich. Die Anlage und medizinische Kontrolle einer VP-Shuntanlage sei ebenfalls möglich. Darüber hinaus seien Physiotherapie und Sprachtherapie möglich. Das Epilepsiemedikament Levetiracetam sei verfügbar. Das Medikamente Everolimus sei nicht verfügbar. Aus den eingereichten Unterlagen sei aber nicht ersichtlich, dass aktuell eine Behandlung mit diesem Medikament erfolge. Das Bundesamt führt weiter aus, dass die Behandlung auch finanzierbar sei. Die Erkrankung des Klägers zu 3) habe bereits vor seiner Einreise nach Deutschland vorgelegen und es seien auch in Kasachstan verschiedene medizinische Behandlungen erfolgt. Dies zeige, dass der Kläger zu 3) bzw. seine Eltern in der Lage seien, die für den Ausländer erforderliche Behandlung zu finanzieren. Bezüglich etwaiger notwendiger Zuzahlungen sei der Kläger zu 3) auf die finanzielle Unterstützung der Eltern bzw. des Familienverbandes in Kasachstan bzw. Deutschland zu verweisen. Die Kläger haben daraufhin vorgetragen, dass die im amtsärztlichen Gutachten vom 18. Mai 2022 geforderten Versorgungsbedingungen im Heimatland nicht gewährleistet seien. Ausweislich des der Stellungnahme des BAMF angefügten Berichts der Asylagentur P. seien zudem die Medikamente - Diazepam - Midazolam in Kasachstan nicht erhältlich. Der Kläger zu 3) sei jedoch vor dem Hintergrund seiner Grunderkrankung auf eine Medikation mit diesen Mitteln angewiesen. Andernfalls könne man die akut auftretenden Krampfanfälle im Rahmen der Erkrankung nicht lösen. Ein unbehandelter Krampfanfall bedeute eine akut lebensbedrohliche Situation für den Kläger zu 3). Zur adäquaten Behandlung sei ferner eine umfangreiche bildgebende Diagnostik, wie sie nur in der Bundesrepublik verfügbar sei, erforderlich. Mit etwaigen Diagnoseerfordernissen setze sich die Stellungnahme des BAMF überhaupt nicht auseinander, weshalb sie defizitär sei. Der Kläger zu 3) ist vom 26. Juni bis 28. Juni 2024 aufgrund eines Krampfanfalls in der Schule stationär im Klinikum M. aufgenommen worden. Dort wurde ihm zunächst notfallmäßig Midazolam nasal und wenig später Lorazepam zur Sistierung des Krampfanfalls verabreicht. Im Entlassungsbericht wurde folgende medikamentöse Therapie dokumentiert: „Die bereits bestehende Therapie mit Levetiracetam wurde um jeweils 120 mg gesteigert. Als Notfallmedikament empfehlen wir Lorazepam (Tavor expidet 7,5 mg) bukkal . “ In der Folgezeit hat die Beklagte erneut ein amtsärztliches Gutachten zur Frage der Reisefähigkeit des Klägers zu 3) in Auftrag gegeben. Das amtsärztliche Gutachten vom 2. September 2024, erstellt von Frau Dr. med. S., ist – wie bereits zuvor – erneut zu dem Schluss gekommen, dass der Kläger zu 3) unter inlandsbezogenen Voraussetzungen bedingt reisefähig im Sinne einer Transportfähigkeit sei. Ergänzend zu den Ausführungen in ihrem vorherigen Gutachten führt die Amtsärztin zu den im Heimatland notwendigen Versorgungsbedingungen weiter aus: „Der letzte stationär zu behandelnde Krampfanfall trat Ende Juni 2024 auf, es bestanden zudem leichte Hinweise auf eine Überdrainage des Shuntes. Seitens der Gesellschaft für Epileptologie wird von einem potentiell riskanten Präparatenwechsel der antikonvulsiven Therapie abgeraten, insofern ist die Beschaffung der aktuellen Medikation zu gewährleisten.“ Die Beklagte hat unter dem 24. September 2024 bei der Zentralstelle für Flugabschiebungen angefragt, ob die in dem Gutachten aufgestellten Voraussetzungen für den Fall der Rückführung gewährleistet werden können. Eine Rückmeldung ist bisher nicht erfolgt. Der Antrag der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen ist bislang nicht beschieden worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist zulässig und begründet. Die auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Klage ist als Untätigkeitsklage nach § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Insbesondere war bereits bei Klageerhebung am 15. Dezember 2021 die dreimonatige Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO seit Stellung des Antrags auf Aufenthaltserlaubnis - vorliegend erfolgt am 9. März 2021 - abgelaufen. Es liegt auch kein zureichender Grund (mehr) dafür vor, dass der Antrag der Kläger noch nicht beschieden wurde, vgl. § 75 Satz 3 und 4 VwGO. Denn selbst, wenn das Abwarten der Beklagten auf die Stellungnahme des BAMF nach § 72 Abs. 2 AufenthG als zureichender Grund für die Nichtentscheidung hätte angesehen werden können, ist dieser Umstand mit Eingang der Stellungnahme am 29. April 2024 weggefallen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist die Sache entscheidungsreif. Auf das von der Beklagten in Auftrag gegebene Gutachten der Zentralstelle für Flugabschiebungen kommt es nicht an. Die Klage ist auch begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnisse, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Für den Kläger zu 3) folgt dieser Anspruch aus § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Norm soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen vor. Bezüglich des Klägers zu 3) besteht ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine - im vorliegenden Fall geltend gemachte - erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 – 9 C 48.69 -, BVerwGE 105, 383 ff., und vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33; Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13.11 u.a -, juris. Letzteres kann vor allem dann der Fall sein, wenn in dem Abschiebungszielstaat dringend erforderliche Behandlungsmöglichkeiten fehlen oder wenn solche Behandlungsmöglichkeiten zwar vorhanden, für den betreffenden Ausländer aber aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erreichbar sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463. Für die Prognose einer Gefährdung nach Rückkehr in das Herkunftsland im dargestellten Sinne ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit der so umschriebenen Gefahr erforderlich. Beachtliche Wahrscheinlichkeit bedeutet, dass die im konkreten Einzelfall für eine zu erwartende Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände die dagegensprechenden Umstände überwiegen. Dies erfordert die zusammenfassende verständige Würdigung aller objektiver Umstände unter Einbeziehung des Ranges des gefährdeten Rechtsgutes und der Zumutbarkeit des mit der Rückkehr verbundenen Risikos aus der Sicht eines vernünftig denkenden, besonnenen Dritten. Die Beurteilung, ob eine solche Gefahr vorliegt, erfordert demnach eine individuelle Prüfung insbesondere anhand des konkreten Krankheitsbildes, der Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung, der Gesamtkonstitution des Ausländers, seiner individuellen Situation und der benötigen Medikamente. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 – 1 B 71.01 -, juris. Konkret iSd. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist die Gefahr schließlich nur dann, wenn eine nach den vorstehend beschriebenen Anforderungen relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland, also innerhalb einer überschaubaren Zeitraums einzutreten droht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 – 13 A 1201/12.A -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 21. November 2014 – 3a K 2901/14.A – und vom 10. März 2015 – 6 a K 3476/13 -, juris. Die Beklagte, erst recht das Gericht ist bei der Beurteilung, ob in der Person des Klägers zu 3) aufgrund seiner Erkrankung ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot vorliegt, nicht an die – hier am 29. April 2024 – erfolgte Stellungnahme des BAMF gebunden. Bei dieser aufgrund § 72 Abs. 2 AufenthG abgegebenen Stellungnahme handelt es sich nicht um eine Entscheidung des BAMF iSd. § 42 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG), die Bindungswirkung entfalten könnte. Es bleibt daher bezüglich § 60 Abs. 7 AufenthG bei der eigenständigen Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27. April 2016 - 10 CS 16.485 -, juris; Röcker, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, AufenthG, § 25 Rn. 28. Unter Zugrundelegung des o.a. Prüfungsmaßstabs ist für den Kläger zu 3) das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Staates Kasachstan zu bejahen. Die von den Klägern vorgelegten und sonst dem Gericht vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen - die den Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. 60 a Abs. 2 c Satz 2 bis 4 AufenthG genügen - belegen zur Überzeugung der Kammer eine konkrete Gefahr iSv. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der Kläger zu 3) leidet an einer Reihe iSd. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG schwerwiegender Erkrankungen, insbesondere an einer sog. tuberösen Sklerose. Bei der tuberösen Sklerose handelt es sich um eine genetisch verursachte Multisystem-Erkrankung, die mit Fehlbildungen und Tumoren des Gehirns, Hautveränderungen und meist gutartigen Tumoren in anderen Organsystemen einhergeht. Bei dem Kläger zu 3) wurde Ende 2020 ein Hirntumor in mehreren Operationen (teilweise) entfernt sowie eine ventrikuloperitonealer Shunt angelegt. Postoperativ zeigten sich als weitere Ausprägung der Erkrankung zerebrale Krampfanfälle bei dem Kläger zu 3). Ausweislich der vorliegenden ärztlichen Berichte fanden diese zum Zeitpunkt des ersten stationären Aufenthalts Ende 2020 (vgl. Arztbericht des Klinikums M. vom 12. Januar 2021), am 19. Januar 2021 (vgl. Auszug aus der Behandlungskartei der Kinderärztin) und zuletzt am 26. Juni 2024 in der Schule (vgl. Arztbericht des Klinikums M. vom 27. Juni 2024) statt. Die bei dem Kläger zu 3) diagnostizierte tuberöse Sklerose ist nicht ursächlich therapierbar. Die Behandlung beschränkt sich auf die Symptome. Ausweislich der ärztlichen Stellungnahme der hämatologisch-onkologischen Ambulanz vom 11. Januar 2021 und 11. November 2021 sind aufgrund der mit der Krankheit einhergehenden Gefahr der Bildung neuer Tumore regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen mittels bildgebender Diagnostik erforderlich (ab dem 1.- 3. Jahr alle 3 Monate Untersuchungen sowie MRT-Kontrollen des Schädels und ab dem 4. Jahr alle 6 Monate). Aufgrund der Vielzahl der von der Krankheit potentiell gefährdeten Organsysteme ist der Kläger zu 3) auf eine stetige interdisziplinäre und intensive medizinische Versorgung angewiesen. Es kann – so auch die amtsärztlichen Gutachten der Dr. med. S. vom 18. Mai 2022 und 2. September 2024 – infolge der ausgeprägten Tumorneigung zu lebensbedrohlichen Einschränkungen der jeweiligen Organfunktionen, Blutungskomplikationen usw. kommen. Es bedarf einer gut zugänglichen, zeitnah zu erreichenden Versorgung. Darüber hinaus ist eine kontinuierliche Überwachung des Shunts erforderlich. Schließlich ist auch die Prävention vor und Hilfe bei Krampfanfällen dringend notwendig. Zur Prävention erhält der Kläger zu 3) seit seiner stationären Aufnahme 2020 als Dauermedikation Levetirazetam. Zudem braucht der Kläger zu 3) für den Fall eines akuten Krampfanfalls ein Notfallmedikament. So findet sich im Arztbericht des Klinikums M. vom 12. Januar 2021 die Empfehlung: Diazepam Rectiole 10 mg bei Krampfanfällen > 3 Min. Im Arztbericht des Klinikums M. vom 27. Juni 2024 wird dem Kläger zu 3) als Notfallmedikation Lorazepam bukkal empfohlen. Erst durch die Verabreichung eines solchen Medikaments konnte auch der letzte Krampfanfall am 26. Juni 2024 eingestellt werden. Auch durch Krampfanfälle kann es zu einer schwerwiegenden, unter Umständen lebensbedrohlichen Verschlimmerung des Gesundheitszustandes kommen, wenn die gebotene Medikation/Behandlung ausbleibt. In den Gutachten der von der Beklagten beauftragten Amtsärztin ist bestätigt, dass gerade epileptische Anfälle entscheidend zur Morbidität und Mortalität im Kindesalter beitrügen. Eine Versorgung und Behandlung der schwerwiegenden Erkrankungen des Klägers zu 3) im Abschiebungszielstaat Kasachstan ist nicht hinreichend sichergestellt. Die Abschiebung stellt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefahr für Leib und Leben des Klägers zu 3) dar. Ob jeder der nachfolgend aufgeführten Aspekte allein ausreicht, um den Tatbestand des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen, kann dahinstehen. Denn jedenfalls in der gebotenen Gesamtschau aller Umstände ist ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anzunehmen: Zum einen bestehen erhebliche Bedenken daran, dass die o.a. kontinuierliche Überwachung der Organe mittels bildgebender Diagnostik zur rechtzeitigen Diagnose von sich im Rahmen der Krankheit neubildenden Tumorgewebes in Kasachstan gewährleistet ist. Zwar gibt es in Kasachstan nach dem vom BAMF eingeholten Gutachten angeblich die erforderlichen Diagnostiken. Der konkrete Fall des Klägers zu 3) lässt hieran jedoch Zweifel aufkommen. Der Kläger zu 3) ist vor seiner Einreise in die Bundesrepublik bereits im Alter von 2 Monaten in Kasachstan am Herzen operiert worden (sog. Rhabdomyomentfernung). Auch zu diesem Zeitpunkt bzw. in der Folgezeit kam es bereits zu Symptomen der tuberösen Sklerose mit Hirntumor (vermehrtes Erbrechen); eine Diagnose der (später festgestellten) Erkrankung erfolgte in Kasachstan jedoch zu keinem Zeitpunkt. Erst in Deutschland konnte der bereits bestehende Hirntumor sowie die tuberöse Sklerose schließlich festgestellt werden. Laut der Stellungnahme der kasachischen Kinderärztin des Klägers zu 3), Frau L., hat man in Kasachstan nicht die diagnostischen Mittel, um die Erkrankung des Klägers zu 3) ermitteln zu können. Im Hinblick auf die tatsächliche Krankengeschichte des Klägers zu 3) bestehen somit erhebliche Bedenken daran, dass in Kasachstan die Diagnostik vorhanden ist, um beim Kläger zu 3) neue Tumore im Rahmen der Erkrankung frühzeitig feststellen zu können. Eine nicht rechtzeitige Erkennung von Tumoren kann in der Folge – wie ausgeführt - u.a. zu einer lebensbedrohlichen Einschränkung der jeweiligen Organfunktion sowie Blutungskomplikationen führen (vgl. Gutachten der Amtsärztin vom 2. September 2024). Da die Erkrankung sich aber gerade durch die immer wiederkehrende Bildung neuer Tumore auszeichnet, besteht die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass es auch alsbald nach Rückkehr in den Abschiebungszielstaat wieder zu einer – unentdeckten - Neubildung derartigen Gewebes bei dem Kläger zu 3) kommen wird. Zum anderen ist – selbst für den Fall, dass ein Tumor in Kasachstan rechtzeitig erkannt werden würde – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht gewährleistet, dass dort eine intensive medizinische Versorgung/Behandlung möglich und hinreichend schnell erreichbar ist. Nach dem vom BAMF eingeholten Gutachten gibt es zwar in Kasachstan – nebeneinander – Behandlungsmöglichkeiten auf den unterschiedlichsten medizinischen Gebieten. Der Kläger zu 3) bedarf jedoch einer interdisziplinären Betreuung. Eine Behandlung, die nicht interdisziplinär (d.h. unter Berücksichtigung sämtlicher medizinischer Bereiche) stattfindet, wird im Falle des Klägers zu 3) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass pathologische Veränderungen in den diversen betroffenen Organsystemen nicht (rechtzeitig) behandelt werden können. Im Falle einer Tumorbildung muss überdies schnell gehandelt werden. Der Kläger zu 3) ist deswegen in Deutschland an ein sozialpädiatrisches Zentrum angebunden. Das BAMF hat - weil es diese Frage für notwendig hielt - an die Asylagentur P. die Frage gerichtet, ob der Kläger zu 3) in Kasachstan eine 24-stündige Anstaltsfürsorge für einen jungen Patienten mit all den diversen Krankheitszuständen und Komplikationen erhalten könne. Die Asylagentur P. hat dies verneint. Auch besteht die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger zu 3) in Kasachstan nicht die nötigen Medikamente erhält. Zwar hat die P. festgestellt, dass die zur symptomatischen Behandlung der tuberösen Sklerose erforderliche Dauermedikation mit Levetiracetam sichergestellt ist. Jedoch ist die Behandlung eines akuten Krampfanfalls im Abschiebungszielstaat Kasachstan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht sichergestellt. Die im Falle eines solchen Krampfanfalls nach den ärztlichen Stellungnahmen vom 12. Januar 2021 und 27. Juni 2024 notwendige Notfallmedikation ist in Kasachstan nicht sicher erhältlich. Ausweislich der seitens des BAMF eingeholten Stellungnahme der Asylagentur P. vom 1. März 2023 sind die Notfallmedikamente „Diazepam (rectiole/rectal suppository for epileptic attacks), Midazolam (i.m. injection for epileptic attacks)“ in Kasachstan nicht erhältlich. Erhältlich ist offenbar ausschließlich das Medikament „Diazepam (i.v. injection for epileptic attacks)“, d.h. in Form der intravenösen Injektion. Eine rektale, bukkale oder nasale Verabreichungsform ist hingegen nicht gegeben. Die Verabreichungsform kann jedoch bei epileptischen Anfällen entscheidend sein. Rektale, bukkale oder nasale oder zumindest intramuskuläre Verabreichungen gehen schneller und können auch von Laien vorgenommen werden. Die Amtsärztin hat in ihrem Gutachten vom 2. September 2024 zudem darauf hingewiesen, dass die bisherige Notfallmedikation zu gewährleisten und von einem Präparatenwechsel abzusehen ist. Ein Wechsel von den bisher verabreichten Medikamenten auf das (einzige) in Kasachstan erhältliche Medikament ist somit auch unter diesem Gesichtspunkt bedenklich. Auch in zeitlicher Hinsicht ist aufgrund der - nicht heilbaren – Grunderkrankung mit weiteren Krampfanfällen in absehbarer Zeit zu rechnen. Der letzte Krampfanfall liegt gerade einmal 3 Monate zurück. Schließlich bestehen auch Zweifel daran, dass eine Behandlung für den Kläger in Kasachstan finanzierbar wäre. Die Erkrankung des Klägers bedarf einer umfassenden Kontrolle und Versorgung und ggf. aufwendiger Behandlungen. Es besteht ein hoher Bedarf an Medikamenten, es sind aufwändige Diagnoseverfahren und ggf. (größere) Operationen durchzuführen, die allesamt regelmäßig mit hohen Kosten verbunden sind. Zwar ist in Kasachstan nach der Stellungnahme des BAMF eine medizinische Versorgung in dringenden Fällen und die Behandlung chronischer Erkrankungen möglich und auch kostenfrei. Es spricht jedoch einiges dafür, dass dies nur in der Theorie uneingeschränkt gilt. Wegen der notwendigen Zuzahlungen für viele Untersuchungen und der häufig geforderten inoffiziellen Zahlungen wird offenbar tatsächlich ein großer Teil der Bevölkerung von der medizinischen Versorgung ausgeschlossen. Es könnte einiges dafür sprechen, dass nur für die Behandlung unkomplizierter Erkrankungen – die hier im Fall des Klägers zu 3) ersichtlich nicht vorliegen – in der Regel ausreichend Medikamente vorhanden sind. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt Kasachstan, Stand: 3. März 2021, Seite 34 f.; VG Magdeburg, Urteil vom 24. April 2024 – 3 A 391/21 MD -, juris. Selbst das BAMF verweist i.Ü. darauf, dass ggf. erforderliche Zuzahlungen durch die Verwandten zu leisten wären. Das deutet ebenfalls darauf hin, dass die Frage der Kostenübernahme/Kostentragung in Kasachstan nicht geklärt ist. Ob der Kläger zu 3) ggf. auf eine finanzielle Unterstützung durch Verwandte aus Deutschland zurückgreifen könnte, ist fraglich. Das Vorliegen der (weiteren) allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG ist nach der ausdrücklichen Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 3 AufenthG nicht erforderlich. Als Rechtsfolge sieht § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG vor, dass dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll. Bei der Soll-Regelung ist die Entscheidung der Verwaltung insoweit gebunden, als bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen die Rechtsfolge regelmäßig vorgezeichnet ist, sog. intendierte Entscheidung. Nur bei atypischen Fallgestaltungen ist also der Rechtsanspruch nicht gegeben und nach Ermessen zu entscheiden. Vgl. Röcker, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl 2022, AufenthG, § 25 Rn. 29. Im vorliegenden Fall ist nichts dafür ersichtlich, dass es sich um einen – vom gesetzlichen Regelfall abweichenden – Ausnahmefall handelt. Für die Kläger zu 1) und 2) folgt der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Die bestehende familiäre Beziehung zu dem Kläger zu 3), dem nach dem Vorstehenden ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG in Deutschland zusteht, macht eine Ausreise im Sinne des Art. 6 des Grundgesetzes (GG) rechtlich unmöglich. Es ist aus Sicht des minderjährigen (8 Jahre alten) Klägers zu 3) die Anwesenheit der Kläger zu 1) und 2) als Eltern auf nicht absehbare Zeit erforderlich. Es bestehen keine Zweifel daran, dass zwischen den Klägern eine enge familiäre Verbundenheit besteht. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG liegen bei den Klägern zu 1) und 2) (derzeit) nicht vollständig vor. Allerdings müssen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG nur „regelmäßig“ vorliegen. Bei Bestehen eines Ausnahmefalls gelten diese Voraussetzungen nicht. Vorliegend liegt mit Blick auf das Alter und den Gesundheitszustand des Klägers zu 3) ein solcher Ausnahmefall vor. Es wäre unabhängig davon jedenfalls nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Wege des Ermessens von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen abzusehen. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kann in den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG von der Anwendung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen abgesehen werden. Auch insofern hat die Beklagte die verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Das der Beklagten nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zustehende Ermessen dürfte nach den vorstehenden Erwägungen gleichermaßen auf Null reduziert sein. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Beschluss Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Gründe: Die Entscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.