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Urteil

19a K 3113/21.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2024:1023.19A.K3113.21A.00
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Leitsätze

1. Der Hinweis auf die Möglichkeit eines Urteils ohne mündliche Verhandlung und des Antrags auf mündliche Verhandlung nach § 77 Abs. 2 AsylG bedarf nicht der Zustellung, weil er keine Frist in Gang setzt. Es bedarf nach Erteilung des Hinweises aber eines Zuwartens, dessen Länge von den Umständen des Einzelfalls (hier: zwei Wochen) abhängt.

2. Für einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG gilt § 51 VwVfG und nicht § 71 AsylG. Auf einen solchen Antrag hin sind weiterhin nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse zu prüfen, weil keine neue Rückkehrentscheidung ergeht, im Rahmen derer inlandsbezogene Abschiebungshindernisse berücksichtigungsfähig wären. Etwas anderes gilt nur dann, wenn mit dem Antrag zugleich ersichtlich auch das Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Abschiebungsandrohung beantragt werden sollte.

3. Lässt sich die Behörde auf einen Antrag auf Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG hin zur Sache ein und trifft eine neue, wenngleich weiterhin ablehnende Sachentscheidung (Zweitbescheid), so eröffnet sie damit eine neuerliche Klagemöglichkeit gegen ihre Entscheidung; hierfür ist es unerheblich, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG vorlagen.

4. Die Voraussetzungen, die nach der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Lage in Afghanistan eine generelle Verfolgung von Frauen als soziale Gruppe bedingen, liegen für den Iran nicht vor.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Hinweis auf die Möglichkeit eines Urteils ohne mündliche Verhandlung und des Antrags auf mündliche Verhandlung nach § 77 Abs. 2 AsylG bedarf nicht der Zustellung, weil er keine Frist in Gang setzt. Es bedarf nach Erteilung des Hinweises aber eines Zuwartens, dessen Länge von den Umständen des Einzelfalls (hier: zwei Wochen) abhängt. 2. Für einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG gilt § 51 VwVfG und nicht § 71 AsylG. Auf einen solchen Antrag hin sind weiterhin nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse zu prüfen, weil keine neue Rückkehrentscheidung ergeht, im Rahmen derer inlandsbezogene Abschiebungshindernisse berücksichtigungsfähig wären. Etwas anderes gilt nur dann, wenn mit dem Antrag zugleich ersichtlich auch das Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Abschiebungsandrohung beantragt werden sollte. 3. Lässt sich die Behörde auf einen Antrag auf Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG hin zur Sache ein und trifft eine neue, wenngleich weiterhin ablehnende Sachentscheidung (Zweitbescheid), so eröffnet sie damit eine neuerliche Klagemöglichkeit gegen ihre Entscheidung; hierfür ist es unerheblich, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG vorlagen. 4. Die Voraussetzungen, die nach der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Lage in Afghanistan eine generelle Verfolgung von Frauen als soziale Gruppe bedingen, liegen für den Iran nicht vor. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist iranische Staatsangehörige und 2015 in das Bundesgebiet eingereist. Ihren sodann gestellten Asylantrag begründete sie im Wesentlichen mit der Konversion ihrer Tochter zum Christentum. Dieser Asylantrag wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 30. Mai 2017 abgelehnt, die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG abgelehnt und der Klägerin die Abschiebung in den Iran angedroht. Das dagegen angestrengte Klageverfahren vor dem erkennenden Gericht (Az. 19a K 7483/17.A) endete am 24. September 2019 mit einer Klagerücknahme. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. September 2020 beantragte die Klägerin bei der Beklagten das Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG. Die Klägerin sei an einer posttraumatischen C. (Q. ) erkrankt. Sie sei nicht mehr in der Lage, ihren Alltag zu bewältigen. Zwar lägen noch nicht alle Kriterien für eine Q. vor, aber eine solche sei jedenfalls nicht auszuschließen. Die Klägerin sei nicht in der Lage, im Iran ihren Lebensunterhalt zu sichern. Sie sei in therapeutischer Behandlung und auf diverse Medikamente angewiesen. Mit Bescheid vom 15. Juli 2021 stellte die Beklagte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG nicht vorlägen. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid, die Diagnose einer Q. stütze sich ausweislich der ärztlichen Unterlagen auf Schilderungen der Klägerin über Erlebnisse, die aber nicht glaubhaft seien. Im Übrigen könnten die Erkrankungen der Klägerin im Iran behandelt werden. Dass eine solche Behandlung auf demselben Standard wie hierzulande erfolgen könne, sei rechtlich nicht geboten. Der Klägerin, die ausweislich der Angaben ihrer Tochter im vorangegangenen Asylverfahren aus einer reichen Familie stamme, sei eine medizinische Versorgung ebenso möglich wie die Sicherung ihres Lebensunterhalts. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 5. August 2021 Klage erhoben. Sie verweist auf ihren gesundheitlichen Zustand und legt hierzu umfangreiche ärztliche Unterlagen vor, nach welchen bei ihr aufgrund eine Säureattacke eine Q. sowie diverse weitere Erkrankungen – u.a. Herzinsuffizienz und Herzrhythmusstörungen – vorlägen. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Juli 2021 zu verpflichten, unter Abänderung des Bescheides vom 30. Mai 2017 festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und/oder Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die Begründung des angegriffenen Bescheids. Die Kammer hat den mit der Klage gestellten Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 28. August 2024 abgelehnt und zugleich den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Mit gerichtlicher Verfügung vom 7. Oktober 2024 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass nach der Vorschrift des § 77 Abs. 2 AsylG das Gericht außer in den Fällen der §§ 38 Abs. 1, 73b Abs. 7 AsylG bei Klagen gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden kann, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist, auf Antrag eines Beteiligten aber mündlich verhandelt worden ist. Ein Antrag auf mündliche Verhandlung ist in der Folge nicht gestellt worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer durch den Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG). Die Entscheidung ergeht durch Urteil ohne mündliche Verhandlung. Nach § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG kann das Gericht außer in den (hier nicht vorliegenden) Fällen der § 38 Abs. 1 und § 73b Abs. 7 AsylG bei Klagen gegen Entscheidungen nach dem AsylG im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer – wie hier – anwaltlich vertreten ist. Die Vorschrift steht mit Verfassungsrecht und der EMRK in Einklang, insbesondere verstößt sie nicht gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, weil die Gewährung von Asyl keinen zivilrechtlichen Anspruch im Sinne der Vorschrift darstellt. Vgl. Funke-Kaiser/Fritz/Vormeier, in: GK-AsylG, 147. Lfg. 2024, § 77 Rn. 29 m.w.N. Auf eine etwaige Entscheidung in diesem Wege und auf die Möglichkeit, eine mündliche Verhandlung zu beantragen (§ 77 Abs. 2 Satz 2 AsylG) sind die Beteiligten hingewiesen worden (§ 77 Abs. 2 Satz 3 AsylG). Das Gesetz sieht nicht vor, dass den Beteiligten hierfür eine Frist gesetzt werden muss; der Hinweis nach § 77 Abs. 2 Satz 3 AsylG bedurfte daher auch nicht der Zustellung (§ 56 Abs. 1 VwGO). Vielmehr ist nach dem Hinweis ein nach dem Einzelfall zu bemessender Zeitraum abzuwarten, um dem Recht der Beteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) Genüge zu tun. Dies ist vorliegend geschehen. Der vorliegend zugewartete Zeitraum von über zwei Wochen hat den Beteiligten hinreichend Gelegenheit zur Stellung eines entsprechenden Antrags geboten, sodass es keines weiteren Zuwartens bedurfte. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf das begehrte Wiederaufgreifen des Verfahrens mit dem Ziel der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG; der ablehnende Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Für einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG findet § 51 Abs. 1 VwVfG – und nicht § 71 AsylG – Anwendung, weil die Entscheidung der Beklagten über solche Abschiebungshindernisse nicht Teil der Entscheidung über den Asylantrag ist, sondern lediglich mit dieser gemeinsam ergeht (§ 31 Abs. 3 AsylG). Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 – 1 C 6.99 –, NVwZ 2000, 204, 205. Hier kann es dahinstehen, ob die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG überhaupt vorliegen. Die Beklagte hat sich ausweislich des Bescheidtenors des angegriffenen Bescheides in der Sache auf den Antrag der Klägerin eingelassen, weil sie nicht schon den Antrag auf ein Wiederaufgreifen, sondern die Zuerkennung von Abschiebungshindernissen abgelehnt hat. Damit hat sie jedenfalls einen in der Sache rechtsmittelfähigen Zweitbescheid geschaffen, was ihr – außerhalb des hier nicht einschlägigen § 71 AsylG – freisteht. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG liegen aber nicht vor. Insoweit wird auf die Begründung des angegriffenen Bescheides verwiesen, der das Gericht folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG) und sie wie folgt ergänzt: Berücksichtigungsfähig im Rahmen des § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG sind jedenfalls gegenüber der Beklagten allein zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse. Daran ändert auch die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 5 der Rückführungsrichtlinie nichts, vgl. etwa EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 –, juris Rn. 28, weil auch diese eine Berücksichtigung im Rahmen der Rückkehrentscheidung – d.h. im Rahmen der Abschiebungsandrohung – verlangt. Der Gesetzgeber hat dies in richtlinienkonformer Weise dahingehend umgesetzt, dass inlandsbezogene Abschiebungsverbote entgegen der bisherigen Rechtslage (vgl. § 59 Abs. 3 AufenthG a.F.) nunmehr dem Erlass einer Abschiebungsandrohung entgegenstehen können (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG n.F.). Für eine richtlinienkonforme Zuerkennung nationalen Abschiebungsschutzes aufgrund der fehlenden Umsetzung von Art. 5 der Rückführungsrichtlinie, vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. Juli 2023 – 6a K 2402/21.A –, juris; hiergegen schon auf Grundlage der alten Rechtslage überzeugend VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. Januar 2021 – 15a 4469/22.A –, juris, besteht somit jedenfalls nunmehr kein Raum mehr. Maßgeblich ist damit, ob sich die Erkrankungen der Klägerin im Zielstaat wesentlich verschlechtern würden, wobei es nicht erforderlich ist, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Sätze 3-4 AufenthG). Berücksichtigungsfähig sind insoweit aber nur solche Verschlechterungen, die aufgrund der Zustände im Zielstaat und nicht schon aufgrund der Abschiebung an sich eintreten, weil letztere als inlandsbezogene Abschiebungshindernisse Berücksichtigung im Rahmen der §§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG, 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG liegen und im Übrigen als durch § 60a Abs. 2 AufenthG zu berücksichtigende Aspekte außerhalb der Prüfungskompetenz der Beklagten liegen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. November 1997 – 9 C 13.96 –, NVwZ 1998, 526 und vom 21. September 1999 – 9 C 8.99 –, NVwZ 2000, 206. Ein Abschiebungshindernis folgt nach dem Vorstehenden nicht allein aus der – von der Klägerin im Wesentlichen vorgetragenen – Erkrankung eines Ausländers. Der Abschiebung steht § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG vielmehr erst dann entgegen, wenn die Behandlung der Klägerin im Iran nicht oder nur völlig inadäquat möglich ist. Steht der Klägerin hingegen eine Behandlungsmöglichkeit tatsächlich zur Verfügung, so ist eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Zielstaat nicht zu befürchten. Zur Überzeugung des Gerichts steht der Klägerin im Iran eine adäquate Möglichkeit zur Behandlung zur Verfügung. Nach der Erkenntnislage des Gerichts besteht im Iran prinzipiell ein leistungsfähiges, wenngleich nicht mit hiesigen Standards vergleichbares Gesundheitssystem, zu dem selbst in ländlichen Gebieten rund 85 % der Bevölkerung Zugang haben. Gesundheitseinrichtungen wie Universitätskliniken und Gesundheitshäuser bieten grundlegende medizinische Hilfe kostenfrei an; daneben bestehen private Einrichtungen, die mit geringerer Wartezeit, jedoch gegen Geld behandeln. Medizinische Hilfsgüter sind von den internationalen Sanktionen gegen den Iran ausgenommen, wobei es gleichwohl zu Preissteigerungen und Engpässen insbesondere bei Medikamenten für seltenere Krankheiten kam. Übliche Medikamente sind aber in der Regel im Iran über Apotheken zu beschaffen. Beschäftigte sind in der Regel über ihr Beschäftigungsverhältnis bei einem der Sozialversicherungsträger krankenversichert, wobei oftmals auch die Behandlung durch Privateinrichtungen übernommen wird. Iranische Staatsangehörige, die längere Zeit im Ausland gelebt haben, erhalten – sofern sie nicht über ihren Arbeitgeber krankenversichert werden – Zugang zu einem der staatlichen Krankenversicherungsträger. Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand 18. November 2022, S. 24 f.; BAMF, Länderkurzinformation Iran: Gesundheitssystem und medizinische Versorgung, Stand Oktober 2023, S. 2 f. m.w.N.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Österreich), Länderinformation der Staatendokumentation Iran, Stand 13. April 2023, S. 136 ff. Nach diesen Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass die Erkrankungen der Klägerin im Iran behandelbar sind. Neben einer ihr zugänglichen Krankenversicherung spricht alles dafür, dass es ihr angesichts des Wohlstandes ihrer im Iran verbliebenen Familie – dem Verweis der Beklagten auf die Einlassungen ihrer Tochter hierzu hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt widersprochen – möglich ist, auch die Kosten für eine Privatbehandlung zu finanzieren. Bei den von ihr eingenommenen Medikamenten handelte es sich um Standardpräparate. Anhaltspunkte, dass diese im Iran nicht verfügbar sind – zumal die Klägerin nach den obigen Maßstäben nicht notwendigerweise die Möglichkeit einer Behandlung nach hiesigem Standard haben muss –, bestehen nicht. Soweit die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen eine drohende Verschlechterung infolge einer Abschiebung in den Iran attestieren, gehen sie an den oben dargestellten Anforderungen evident vorbei, weil diese Schlussfolgerung in den dargelegten Befunden, auf die allein sich die Sachkunde des Arztes bezieht, nicht gestützt wird. Vielmehr handelt es sich ersichtlich um Einschätzungen zur Reisefähigkeit der Klägerin, wie auch die Wortwahl teils offen zeigt. Ob der Klägerin aber durch die Abschiebung selbst gesundheitliche Schäden drohen, ist – wie oben dargestellt – nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern gegenüber der Ausländerbehörde im Rahmen des § 60a Abs. 2 AufenthG geltend zu machen, weil es sich insoweit um inlandsbezogene Abschiebungshindernisse handeln würde. Hieran hat die Neufassung des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wonach nunmehr auch inlandsbezogene gesundheitsbezogene Abschiebungshindernisse im Rahmen der Abschiebungsandrohung zu prüfen sind, vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 58; Pietzsch, in: BeckOK-AuslR, Stand April 2024, § 34 AsylG Rn. 24a m.w.N., nichts geändert. Denn der angegriffene Bescheid enthält keine Abschiebungsandrohung. Grundlage einer Abschiebung und damit auch Rückkehrentscheidung im Sinne der Rückführungsrichtlinie wäre vielmehr weiterhin die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid der Beklagten vom 30. Mai 2017. Ob die Klägerin gegenüber der Beklagten das Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich dieser Abschiebungsandrohung begehren könnte, vgl. einerseits BT-Drs. 20/9463, S. 58, andererseits etwa VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Februar 2024 – 24 L 122/24.A –, juris, kann vorliegend dahinstehen. Denn ein solches Begehren ist vorliegend nicht Streitgegenstand; die Klägerin hat das Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Abschiebungsandrohung weder gegenüber der Beklagten, noch gegenüber dem Gericht ausdrücklich geltend gemacht; vielmehr beschränkte sich ihr Begehren ausdrücklich auf ein Wiederaufgreifen hinsichtlich der Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG. Hierin ist auch nicht ein konkludenter Antrag auf Wiederaufgreifen hinsichtlich der Abschiebungsandrohung zu sehen. Denn der ausdrückliche Wortlaut des anwaltlich gestellten Antrags lässt eine solche Deutung nicht zu. Hinzu kommt, dass eine solche Deutung auch der erkennbaren Absicht (§§ 133, 157 BGB) der Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung – im Verwaltungsverfahren wie im gerichtlichen Verfahren – nicht entsprochen haben dürfte, weil nach der damaligen Rechtslage inlandsbezogene Abschiebungshindernisse nur gegenüber der Ausländerbehörde und nicht gegenüber der Beklagten geltend zu machen waren. Für die Sicherung des Lebensunterhalts der Klägerin gilt nichts Anderes als das oben Dargestellte. Der Würdigung der Beklagten, die Klägerin habe im Iran eine wohlhabende Familie, die für sie sorgen könne, ist die Klägerin zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten. Ob sie zu einer Erwerbstätigkeit in der Lage ist, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Ein Abschiebungshindernis aus § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG folgt schließlich auch noch nicht aus der Lage der Frauen im Iran an sich. Die im Iran geltenden Vorschriften führen für sich genommen noch nicht dazu, dass eine Abschiebung dorthin der Europäischen Menschenrechtskonvention widersprechen (§ 60 Abs. 5 AufenthG) oder die Klägerin einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aussetzen würde (§ 60 Abs. 7 AufenthG). Etwas Anderes kann dann gelten, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine identitätsprägende Überzeugung der Betroffenen bestehen, die sie absehbar in Konflikt mit den für Frauen im Iran geltenden Vorschriften bringen würde. Vgl. ausführlich – auch mit Blick auf die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hierzu – OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12. Dezember 2023 – 2 LB 9/22 –, juris Rn. 107 ff. Solche Anhaltspunkte sind vorliegend aber weder konkret ersichtlich, noch von der Klägerin vorgetragen worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.