Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 4 des Bescheids vom 14. Dezember 2023 verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerin ein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 5 AufenthG besteht. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, trägt die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die am 20. März 2008 geborene Klägerin ist nigerianischer Staatsangehörige, dem Volke der Yoruba zugehörig und christlichen Glaubens. Sie reiste auf dem Landweg am 22. April 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 20. September 2022 ihren Asylantrag. Die Mutter der Klägerin sowie ihre zwei in den Jahren 2016 und 2018 geborenen Halbgeschwister lebten zum Zeitpunkt der Einreise der Klägerin bereits in der Bundesrepublik. Sie sind im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz, gültig bis zum 17. Juli 2025 bzw. 11. Dezember 2025. Bei ihrer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im folgenden Bundesamt) am 28. März 2023 trug Mutter der Klägerin für diese im Wesentlichen vor, die Klägerin habe bei ihrer Tante in Ghana gelebt, als die Tante beschlossen habe, nach Italien zugehen. Die Klägerin habe sie mitgenommen. Daraufhin habe die Mutter der Klägerin verlangt, dass die Klägerin nach Deutschland käme. Die Mutter trug weiter vor, sie würde sich freuen, wenn sie zusammen mit ihrer Tochter in Deutschland leben könnte, sie habe sie in Nigeria schon viel zu lange alleingelassen. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2023 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylanerkennung sowie den Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus als offensichtlich unbegründet ab, und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen. In Ziffer 5. des Bescheides wurde festgestellt, dass Abschiebungshindernisse vorliegen. Dies wurde im Bescheid folgendermaßen begründet: Die Voraussetzungen für den Erlass einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach § 34 f. Asylgesetz lägen nicht vor, da sich die Angehörigen der Kernfamilie der Klägerin rechtmäßig in Deutschland aufhalten würden. Zur Begründung des Bescheids im Übrigen führte das Bundesamt aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigte offensichtlich nicht vorlägen. Die Klägerin habe keine gegen sie gerichtete Verfolgungshandlungen geschildert, sondern vorgetragen, ihr sei vor der Ausreise aus Nigeria nichts zugestoßen. Der Klägerin drohe auch offensichtlich kein Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG. In Nigeria existiere auch kein Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 3 AsylG. Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die Klägerin sei zwar noch minderjährig. Es sei aber zu erwarten, dass die Klägerin sich bei einer Rückkehr erneut auf das Netzwerk aus Familienangehörigen verlassen könne. Dazu befragt habe die Mutter der Klägerin angegeben, dass die im Heimatland verbliebenen Verwandten, in der Lage und willens seien die Versorgung der Klägerin zu übernehmen. Der Bescheid wurde der Klägerin am 22. Dezember 2023 zugestellt, die Klägerin hat am 5. Januar 2024 Klage erhoben und einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung führt sie aus, sie leb zusammen mit ihrer Mutter und zwei Geschwistern, denen ein Abschiebungsverbot zuerkannt worden sei. Mit Beschluss vom 12. Januar 2024 wurde der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, da in dem Bescheid der Klägerin keine Abschiebungsandrohung enthalten war. Die Klägerin hat ihre ursprünglichen Anträge, gerichtet auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen und beantragt nunmehr, die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 14. Dezember 2023 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Entscheidungsgründe Über die Klage entscheidet nach Übertragung durch die Kammer die Berichterstatterin als Einzelrichterin, § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG). Die Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens der ordnungsgemäß geladenen Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, denn auf diese Möglichkeit wurde in der Ladung hingewiesen, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Verfahren war einzustellen, soweit die Klägerin ihre Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, § 92 Abs. 3 S.1 VwGO. Ziffer 5. des Bescheides ist dahingehend auszulegen, dass die Beklagte keine Abschiebungsandrohung und keine Ausreiseaufforderung erlassen wollte. Diese Regelung belastet die Klägerin nicht und war daher nicht Klagegegenstand. Die zulässige Klage ist – soweit über sie noch zu entscheiden ist – begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2023 ist hinsichtlich der Ziffer 4, also soweit die Beklagte die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes abgelehnt hat, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die begehrte Feststellung eines nationalen – unionsrechtlich gebotenen – Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Unter Berücksichtigung des Beschlusses des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 15. Februar 2023, C-484/22, über ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 8. Juni 2022 – 1 C 24.21 –, ist § 60 Abs. 5 AufenthG unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass auch die im Inland bestehenden familiären Beziehungen der Klägerin durch das Bundesamt zu berücksichtigen sind. Konkret hat der EuGH festgestellt, dass Art. 5 lit. a und b der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) dahin auszulegen ist, dass er verlangt, das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen im Rahmen eines zum Erlass einer gegen einen Minderjährigen ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen, und es nicht genügt, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung deren Vollzugs zu erwirken. Vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 – juris, Rn. 28. Diese Maßgaben sind hier anwendbar: Das durch das Bundesamt geführte Asylverfahren führt grundsätzlich zum Erlass einer Rückkehrentscheidung in Sinne der Rückführungsrichtlinie. Gem. § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylG soll die Abschiebungsandrohung mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Eine Abschiebungsandrohung, die vorläufig jedoch nicht ergangen ist, stellt eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4, Art. 6 und Art. 7 Abs. 1 UAbs. 1 Rückführungsrichtlinie dar, vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2022 – 1 C 24/21 – juris Rn. 18 unter Verweis auf Urteil vom 16. Februar 2022 – 1 C 6.21 – juris Rn. 41, 45 und 56 m.w.N, und hat somit unionsrechtlichen Anforderungen zu genügen. Vgl. Pietzsch in: BeckOK Ausländerrecht, Stand 1.1.2023, § 34 AsylG Rn. 5a. Indem der EuGH jedoch nicht allein die Rückkehrentscheidung als solche, sondern das gesamte zu dieser Entscheidung führende Verfahren in den Blick nimmt, vgl. auch andere verbindliche Sprachfassungen: französisch: „dans le cadre d’une procédure conduisant à l’adoption d’une décision de retour“, https: //eurlex.europa. eu/legal-content/FR/TXT/HTML/?uri=CELEX: 62022CO0484; Englisch: „proceedings leading to the adoption of a return decision“, https: //eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:62022CO0484 und bereits festgestellt hat, dass Art. 5 lit. a der Rückführungsrichtlinie zur Folge hat, dass ein Mitgliedstaat, der den Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Minderjährigen in Betracht zieht, in allen Stadien des Verfahrens zwingend das Wohl des Kindes zu berücksichtigen hat, vgl. EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021 – C-441/19 – juris, Rn. 44, 51, wird deutlich, dass nicht nur im Rahmen der Entscheidung über die Abschiebungsandrohung, sondern während des zu dieser Entscheidung führenden gesamten Asylverfahrens vor dem Bundesamt auch im Rahmen weiterer Entscheidungen die Garantien der Rückführungsrichtlinie zu berücksichtigen sind. Folglich müssen diese Garantien auch in den Fällen, in denen eine Abschiebungsandrohung nicht erlassen wird, berücksichtigt werden. Gründe, warum nur Art. 5 lit a der Rückführungsrichtlinie diese Folge haben soll, und nicht auch Art. 5 lit b der Rückführungsrichtlinie entsprechend zur Folge hat, dass ein Mitgliedstaat, der den Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Familienangehörigen in Betracht zieht, in allen Stadien des Verfahrens zwingend die familiären Bindungen zu berücksichtigen hat, sind nicht ersichtlich. Die damit einhergehende Pflicht zur Würdigung inländischer Sachverhalte wurde bisher nicht als Aufgabe des Bundesamts gesehen, folgt jedoch verbindlich aus dem Unionsrecht. Der EuGH hat bereits entschieden, dass im Asylverfahren nicht nur die Familienverhältnisse im Herkunftsstaat, sondern u.a. auch die familiären Bindungen im Aufnahmestaat umfassend zu würdigen sind. Damit wurden die Prüfungspflichten des Bundesamts bereits auf innerstaatliche Verhältnisse erweitert und es kommt zu einer - unionsrechtlich vorgesehenen - Doppelung der Prüfung, die zum einen durch das Bundesamt im Rahmen des Asylverfahrens vor Erlass einer Rückkehrentscheidung durchgeführt werden muss, Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 5 lit. b Rückführungsrichtlinie, und zum anderen (zu einem späteren Zeitpunkt unter Berücksichtigung ggf erfolgter Veränderungen) wie bisher auch durch die Ausländerbehörde im Rahmen der Durchführung der Abschiebung. EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021, C-441/19, Juris, Rn. 46 f, 77; BAMF, Entscheiderbrief 07/22, S. 5; Ross, NVwZ 2021, 550 (554). Diese Doppelung der Prüfung besteht auch nicht nur in den Fällen unbegleiteter Minderjähriger, für die in Art. 10 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie besondere Prüfungspflichten vor der Abschiebung geregelt sind. Die Pflicht zur Berücksichtigung familiärer Belange (zunächst) vor Erlass der Rückkehrentscheidung folgt für alle Rückkehrentscheidungen aus Art. 6 Abs. 1 i. V. m Art. 5 lit. b Rückführungsrichtlinie. Die Pflicht vor der Durchführung der Abschiebung (erneut) die aktuell bestehenden schutzwürdigen familiären Bindungen zu berücksichtigen ergibt sich aus der Maßgabe, diese „in allen Stadien des Verfahrens“ zu berücksichtigen und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes. Ausdrücklich hat er EuGH dazu festgestellt, dass es dem Betroffenen möglich sein muss, „sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände zu berufen, die in Anbetracht der RL 2008/115 und insbesondere ihres Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung ihrer Situation haben kann.“ EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 -, juris, Rn. 64. Diese bereits bestehende Pflicht, hat der EuGH jüngst lediglich bestätigt und verdeutlicht, dass dies nicht nur im Falle unbegleiteter Minderjähriger zu beachten ist, sondern für Rückkehrentscheidungen, die das Kindswohl oder familiäre Bindungen betreffen, im Allgemeinen gilt. Das ergibt sich auch daraus, dass der EuGH die jüngste Entscheidung als Beschluss nach Art. 99 der Verfahrensordnung des EuGHs erlassen hat. Dies ist nur möglich in Fällen, in denen eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage mit einer Frage übereinstimmt, über die der Gerichtshof bereits entschieden hat, wenn die Antwort auf eine solche Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder wenn die Beantwortung der zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt. Insofern ist es nicht mit Unionsrecht vereinbar anzunehmen, Gesichtspunkte des Familienschutzes dürften auch weiterhin vom Bundesamt unberücksichtigt bleiben. So noch das Verständnis der Entscheidung C-441/19 in OVG NRW, Urteil vom 23. April 2021 – 19 A 810/16 – juris, Rn. 92 ff. Dagegen spricht auch nicht die Gewährung eines mitgliedstaatlichen Spielraums zur Ausgestaltung des Verfahrens nach Art. 6 Abs. 6 Rückführungsrichtlinie, der es ausdrücklich zulässt „mit einer einzigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung eine Entscheidung über die Beendigung eines legalen Aufenthalts sowie eine Rückkehrentscheidung und/oder eine Entscheidung über eine Abschiebung und/oder ein Einreiseverbot zu erlassen.“ Vgl. dazu noch OVG NRW, Urteil vom 23. April 2021 – 19 A 810/16 – juris, Rn. 96. Dieser verfahrensrechtliche Spielraum bleibt bestehen, jedoch haben die Mitgliedstaaten bei dessen Ausgestaltung das materielle Unionsrecht zu beachten. Das Bundesamt ist nicht gehindert, sein Entscheidungsprogramm nach § 34 Abs. 2 AsylG aufrechtzuerhalten und die Abschiebungsandrohung mit der Entscheidung über den Asylantrag zu verbinden, jedoch hat es dabei – bereits vor dem Erlass der Rückkehrentscheidung – eine umfassende und eingehende Beurteilung der familiären Situation des Betroffenen vorzunehmen. Das nationale deutsche Recht erfüllt diese Anforderungen insbesondere nicht dadurch, dass es dem Betroffenen ermöglicht gegenüber der Ausländerbehörde im Rahmen der Abschiebung „sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände zu berufen, die in Anbetracht der RL 2008/115 und insbesondere ihres Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung ihrer Situation haben kann.“ Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - juris, Rn. 60 ff., 64; Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 2021 – 19 A 810/16 – juris, Rn. 96 ff. Es steht demnach dem Unionsrecht explizit entgegen, familiäre Bindungen erst in einem gesonderten Verfahren gegen die für den Vollzug der Abschiebung zuständige Ausländerbehörde zu berücksichtigen. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 – juris, Rn. 28; dies noch für unionsrechtskonform erachtend: OVG NRW, Urteil vom 23. April 2021 – 19 A 810/16 – juris, Rn. 96. Auch das nach Art. 5 lit. a geschützte Kindswohl ist nicht allein in Verfahren, die zu dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegenüber einem Minderjährigen führen, zu berücksichtigen, sondern ebenso in entsprechenden Verfahren gegenüber dessen Eltern. Vgl. EuGH, Urteil vom 11. März 2021 – C- 112/20 – juris, Rn. 33 mwN., Rn. 43. Aus alldem folgt, dass neben zielstaatsbezogenen Gründen, die einer Abschiebung entgegenstehen, nunmehr auch inlandsbezogene Sachverhalte, die die familiären Bindungen betreffen, durch das Bundesamt zu berücksichtigen sind. Die bisherige Begründung der Außerachtlassung innerstaatlicher familiärer Bindungen im Rahmen der Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG, da diese – zur Verfahrensbeschleunigung und aufgrund der größeren Sachnähe – erstmals durch die Ausländerbehörde im Rahmen der Durchführung der Abschiebung zu berücksichtigen seien, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 – juris, Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 10 B 39.12 –, juris, Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 – 9 C 13.96, Rn. 14 zu § 53 Abs. 4 AuslG 1990, in denen jeweils von der Beschränkung des Prüfungsumfangs des Bundesamts auf zielstaatsbezogene Vollstreckungshindernisse ausgegangen wird; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2020 – 19 A 1322/19.A –, juris Rn. 4 f, m.w.N. ist mit dem Europarecht nicht vereinbar. Der EuGH hat nunmehr wiederholt deutlich gemacht, dass es dem Unionsrecht widerspricht, die durch Art. 5 lit. a und b Rückführungsrichtlinie geschützten Rechtsgüter erst im Rahmen der Vollstreckung zu berücksichtigen und diese in allen Stadien des Verfahrens, das zu einer Rückkehrentscheidung führt, gebührend zu berücksichtigen sind. Ergibt die Würdigung der familiären Bindungen nach dem Maßstab des Art. 5 lit b der Rückführungsrichtlinie, dass eine Abschiebung des Betroffenen dem Schutz der familiären Bindungen widerspricht, ist das Bundesamt verpflichtet festzustellen, dass für den Betroffenen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. So liegt der Fall hier. Die Klägerin lebt in einer nach Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK schützenswerten Lebens- und Erziehungsgemeinschaft mit ihrer Mutter, die eine Aufenthaltserlaubnis hat. Der bloße Verzicht des Bundesamts auf den Erlass einer Abschiebungsandrohung gegenüber der Klägerin wird den unionsrechtlichen Anforderungen nach Art. 5 lit. b der Rückführungsrichtlinie nicht gerecht. In dem hier vorliegenden Fall des Verzichts des Erlass einer Abschiebungsandrohung (und damit unionsrechtlich die Rückkehrentscheidung) gegenüber der Klägerin, ohne dass für sie ein Aufenthaltsrecht besteht, steht dies nicht nur der oben ausgeführten Pflicht entgegen, in jedem Stadium des Verfahrens – und damit auch bei der Entscheidung über Abschiebungsverbote – den Schutz ihrer familiären Bindungen und somit auch die innerstaatlichen familiären Bindungen zu berücksichtigen, sondern es liegt zusätzlich ein Verstoß gegen die Verpflichtung zum Schutz der familiären Bindungen nach Art. 5 lit. b der Rückführungsrichtlinie dadurch vor, dass die Klägerin ggf. als über Jahre lediglich faktische Geduldete in eine Situation großer Unsicherheit hinsichtlich ihrer Rechtsstellung versetzt wird, insbesondere in Bezug auf ihre Arbeits-, Niederlassungs- und Freiheitsrechte. Vgl. zu der vergleichbaren Konstellation, dass eine Rückkehrentscheidung ohne Berücksichtigung der Kindswohlbelange ergeht, diese jedoch einer Abschiebung entgegenstehen, sodass weder eine Bleibeperspektive besteht noch die Abschiebung durchgeführt werden kann, EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021 – C-441/19 – juris, Rn. 52. Der vom EuGH als unionsrechtswidrig angesehene Zustand der Unsicherheit bezüglich der Rechtsstellung, insbesondere in Bezug auf die Ausübung seiner familiären Bindungen entsteht nach deutschem Recht auch dann, wenn das Bundesamt es lediglich unterlässt, eine Abschiebungsandrohung auszusprechen bzw. diese aufgehoben wird und zudem festgestellt wurde, dass der Asylbewerber keine flüchtlingsrechtliche Rechtsstellung hat und keine Abschiebungsverbote bestehen. Die Unterlassung bzw. Aufhebung der Abschiebungsandrohung hat einen Schwebezustand zur Folge, in dem weder ein Bleiberecht bestünde noch die Ausreise durchsetzbar wäre. Die Aufenthaltsgestattung erlischt nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamts, § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylG. Die Annahme (lediglich) eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses mit der Folge einer vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung (Duldung nach § 60a AufenthG) in Fällen, in denen familiäre Bindungen einer Rückkehr der Betroffenen in das Herkunftsland entgegenstehen, widerspricht den unionsrechtlichen Anforderungen an eine wirksame Rückkehr- und Rückübernahmepolitik unter vollständiger Wahrung der Grundrechte und der Würde der Betroffenen, die es erfordert, Rückkehrentscheidungen innerhalb kürzester Frist umzusetzen. Vgl. EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021, C- 441/19, Rn. 70 ff. Der Schutz der familiären Bindungen der Klägerin zu ihrer Mutter dürfte zwar zu einem bestimmten Zeitpunkt enden, jedoch nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres der Klägerin. Damit würde die Klägerin noch über ein Jahr lang geduldet. Während dieser Zeit hätte sie ggf. keinen rechtmäßigen Aufenthalt. Eine derartige „vorübergehende Duldung“ widerspricht jedoch der Pflicht nach Art. 8 Rückführungsrichtlinie. Daraus folgt, dass – sofern die vom Bundesamt zu berücksichtigenden familiären Verhältnisse des Betroffenen wie vorliegend einer Abschiebung entgegenstehen – ein Abschiebungsverbot aus humanitären Gründen gem. § 60 Abs. 5 AufenthG besteht, aufgrund dessen dem Betroffenen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, § 25 Abs. 3 AufenthG. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Die (Sprung-)Revision, für deren Durchführung die Klägerseite bereits in der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2024 ihre Zustimmung erklärt hat, ist zuzulassen, da die Frage, ob familiäre Bindungen, die einer Abschiebung entgegenstehen, (bereits) bei der Feststellung von Abschiebungsverboten durch das Bundesamt zu berücksichtigen sind, grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von der Entscheidung des BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 abweicht und auf dieser Abweichung beruht, §§ 134 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1, § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Die Einstellung des Verfahrens ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen. Anderenfalls steht ihnen gegen das Urteil die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Belehrung für den Fall, dass Revision eingelegt wird: Die Revision ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Sofern der Kläger oder der Beklagte Revision einlegen, ist die Zustimmung des Gegners der Revisionsschrift beizufügen. Legt einer der nach § 63 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO Beteiligten Revision ein, muss er der Revisionsschrift die Zustimmung des Klägers und des Beklagten beifügen. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die verletzte Rechtsnorm angeben (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Revisionsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Belehrung für den Fall, dass die Zulassung der Berufung beantragt wird: Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.