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Beschluss

19a L 1924/24.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2024:1127.19A.L1924.24A.00
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Leitsätze

Einzelfall einer rechtswidrigen Einstellung eines Asylverfahrens nach § 33 Abs. 1 AsylG

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage zum Az. 19a K 5922/24.A gegen den Bescheid der Beklagten vom 20. November 2024 wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer rechtswidrigen Einstellung eines Asylverfahrens nach § 33 Abs. 1 AsylG Die aufschiebende Wirkung der Klage zum Az. 19a K 5922/24.A gegen den Bescheid der Beklagten vom 20. November 2024 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Gründe Der Beschluss ergeht kraft Gesetzes durch den Einzelrichter, § 76 Abs. 1 AsylG. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage zum Az. 19a K 5922/24.A gegen den Bescheid der Beklagten vom 20. November 2024 anzuordnen, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er statthaft, weil der Klage gegen den streitbefangenen Bescheid gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag und die Klage entfällt nicht schon deshalb, weil die Antragstellerin durch einen Wiederaufnahmeantrag bei der Antragsgegnerin (§ 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG) die Fortführung des Asylverfahrens bewirken kann. Denn diese Möglichkeit steht ihr gemäß § 33 Abs. 5 Satz 5 Nr. 2 AsylG nur einmal zu, sodass der Einstellung des Asylverfahrens auch in diesem Falle weiterhin eine belastende Wirkung dergestalt zukäme, dass sie einen weiteren Wiederaufnahmeantrag ausschließt. Vgl. VGH BW, Urteil vom 23. Januar 2018 – A 9 S 350/17 –, juris Rn. 19. Der Antrag ist auch begründet. Die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem öffentlichen Vollziehungsinteresse fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Bei der Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausschlaggebende Bedeutung zu, weil es jedenfalls an der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse gibt. Vorliegend hat eine Klage in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg. Der angegriffene Bescheid ist bereits nach Aktenlage offensichtlich rechtswidrig. Eines weiteren Zuwartens auf die von der Antragsgegnerin bislang nicht übersandten Verwaltungsvorgänge bedurfte es insoweit nicht, zumal andernfalls die in Ziff. 3 des Bescheides gesetzte Ausreisefrist zu verstreichen drohte. Hinsichtlich der Ziff. 1 des Bescheides – der Einstellung des Asylverfahrens – folgt dies daraus, dass die Voraussetzungen, die § 33 Abs. 1 Satz 1 AsylG für diesen Ausspruch vorgibt, nicht vorliegen. Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG, auf den die Antragsgegnerin den Bescheid insoweit stützt, wird das Nichtbetreiben des Verfahrens vermutet, wenn ein Antragsteller einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor und konnten nicht vorliegen, weil die Antragsgegnerin das Asylverfahren bereits am 20. November 2024 eingestellt hat, die Anhörung, zu der die Antragstellerin geladen worden ist, aber – wie es aus der von der Antragstellerin vorgelegten Ladung hervorgeht und wie es auch in dem Bescheid vom 20. November ausdrücklich heißt – erst am 25. November 2024 stattfinden sollte. Dabei ist es unerheblich, ob die Antragstellerin den Termin tatsächlich wahrgenommen hat. Dies folgt schon daraus, dass sie aufgrund der Einstellung des Verfahrens durch den angegriffenen Bescheid vor dem anberaumten Termin nicht von einem Fortbestand der Ladung zur Anhörung ausgehen konnte, weil es eine Anhörung gemäß § 25 AsylG nur im Zusammenhang mit einem noch laufenden Asylverfahren geben kann. Andere Gründe für ein Nichtbetreiben nach § 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylG sind ungeachtet der Frage, ob die Antragsgegnerin an den dargelegten Gründen festzuhalten ist, nicht ersichtlich. Damit fehlt zugleich die Grundlage für die Aussprüche in Ziff. 2-4 des Bescheides, weil diese jeweils ein eingestelltes bzw. beendetes Asylverfahren voraussetzen. Für die Ablehnung der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG folgt dies ausdrücklich aus § 33 Abs. 1 Satz 2 AsylG, für die Androhung der Abschiebung wird es in § 38 Abs. 2, Abs. 3 AsylG vorausgesetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 10 C 27.08 –, NVwZ-RR 2010, 454 f. Die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 11 AufenthG durch die Antragsgegnerin wiederum setzt, wie in § 75 Nr. 12 AufenthG deutlich wird, eine wirksame Abschiebungsandrohung voraus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).