Beschluss
13 L 1878/24
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2024:1217.13L1878.24.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die S1. UG Rechtsanwaltsgesellschaft trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die S1. UG Rechtsanwaltsgesellschaft trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt. Gründe Der im Namen des Antragstellers gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig, weil die S1. UG Rechtsanwaltsgesellschaft nicht über die erforderliche Prozessvollmacht i. S. v. § 67 Abs. 6 VwGO verfügt, die Voraussetzung dafür ist, einen solchen Antrag mit Wirkung für den Antragsteller stellen zu können. Nachdem der Antragsteller dem Gericht telefonisch mitgeteilt hatte, dass ein Auftrag zur Klage- und Eilantragstellung nicht erteilt worden sei, wurde die S1. UG Rechtsanwaltsgesellschaft mit Schreiben vom 26. November 2024 und vom 9. Dezember 2024 aufgefordert, eine schriftliche Prozessvollmacht vorzulegen. Eine solche ist bis heute nicht eingereicht worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 173 Satz 1 VwGO, § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO. Die Kosten sind der S1. UG Rechtsanwaltsgesellschaft als vollmachtlose Vertreterin des Antragstellers aufzuerlegen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2006 - 8 KSt 1/06 (u.a.) ‑, juris. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 1.5. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013). Danach beträgt der Streitwert in Fällen des vorläufigen Rechtsschutzes wie hier in der Regel 1/2 des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes (2.500,00 Euro : 2 = 1.250,00 Euro). Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.